Infopark AG – Ordentliche Hauptversammlung

Infopark AG

Berlin

Ordentliche Hauptversammlung für das Geschäftsjahr 2014

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit laden wir Sie als unseren Aktionär zu der ordentlichen Hauptversammlung unserer Gesellschaft am Freitag, den 6. November 2015, um 17.00 Uhr in unsere Geschäftsräume in der Kitzingstraße 15, 12277 Berlin, ein.

Die Tagesordnung umfasst die folgenden Punkte:

1.

Jahresabschluss

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2014, des Lageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats an die Hauptversammlung.
Folgende Unterlagen können bis einschließlich des Tages der Hauptversammlung in den Geschäftsräumen der Gesellschaft eingesehen werden:

Jahresabschluss zum 31. Dezember 2014 und Lagebericht für das Geschäftsjahr 2014 mit Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers, Bericht des Aufsichtsrats an die Hauptversammlung der Infopark AG

2.

Verwendung des Bilanzgewinns

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn in Höhe von € 1.030.985,89 auf neue Rechnung vorzutragen.

3.

Entlastung der Mitglieder des Vorstandes

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu erteilen.

4.

Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu erteilen.

5.

Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2015

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die PricewaterhouseCoopers AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2015 zu wählen.

6.

Neuwahl der Mitglieder des Aufsichtsrats

Nach § 102 Abs. 1 AktG in Verbindung mit § 12 Abs. 2 der Satzung endet das Amt der Mitglieder des Aufsichtsrats mit der Beendigung dieser Hauptversammlung. Der Aufsichtsrat setzt sich nach § 96 Abs. 1 AktG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 der Satzung aus drei Mitgliedern zusammen.

Der Aufsichtsrat schlägt vor,

a)

Rolf Aschermann, Rechtsanwalt, Berlin,

b)

Prof. Dr. Jens Poll, Rechtsanwalt und Wirtschaftsprüfer, Berlin,

c)

Hans-Jürgen Titz, Rechtsanwalt, Planegg,

in den Aufsichtsrat zu wählen. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden, § 124 Abs. 2 AktG.

7.

Abbestellung des besonderen Vertreters zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen die Vorstandsmitglieder

In der ordentlichen Hauptversammlung vom 16. Oktober 2014 wurde Herr Ralf Hoffmann als besonderer Vertreter zur Geltendmachung der Schadensersatzansprüche aus der Gewährung eines Darlehens in Höhe von 250.000,00 EUR an die Thomas Witt Beteiligungs UG durch die Gesellschaft bestellt. Nach einem inzwischen vergangenen Dreivierteljahr konnte der besondere Vertreter bisher keinen Schaden aus der Darlehensgewährung beziffern und hat diesbezüglich auch keine Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Es erscheint ersichtlich, dass der Gesellschaft kein Schaden aus der Darlehensgewährung entstanden ist. Die weitere Tätigkeit des besonderen Vertreters würde nur unnötige Kosten erzeugen.

Deshalb schlagen Vorstand und Aufsichtsrat der Hauptversammlung vor, Herrn Ralf Hoffmann als besonderen Vertreter abzubestellen um Schaden von der Gesellschaft abzuwenden. Sie weisen die Aktionäre darauf hin, dass es die Treuepflicht gebietet, keine Beschlüsse zu fassen, die der Gesellschaft schaden.

8.

Ermächtigung des Vorstands zum Erwerb eigener Aktien

Von Seiten einiger Aktionäre wurde an die Verwaltung der Infopark AG die Forderung gestellt, dass die Gesellschaft die ehemals von der inzwischen insolventen Vestcorp AG gehaltenen 83.179 Aktien, die inzwischen von der Thomas Witt Beteiligungs UG gehalten werden, erwerben soll. Da der Erwerb eigener Aktien nur möglich ist, wenn der Vorstand von der Hauptversammlung zum Erwerb eigener Aktien ermächtigt wurde, fordern einige Aktionäre, dass die Verwaltung die Ermächtigung des Vorstands zum Erwerb eigener Aktien auf die Tagesordnung der Hauptversammlung setzt, auch wenn der Vorstand nicht beabsichtigt, eigene Aktien zu erwerben. In Vorbereitung zu diesem Tagesordnungspunkt hat der Vorstand die Thomas Witt Beteiligungs UG vom Anliegen der anderen Aktionäre unterrichtet und nach einer Möglichkeit des Erwerbs der betreffenden Aktien durch die Infopark AG gefragt. Dem Vorstand der Infopark AG liegt ein Angebot der Thomas Witt Beteiligungs UG vor, die von dieser gehaltenen 83.179 Stückaktien der Infopark AG zum Preis von 250.000 Euro, mithin zu dem Preis, zu dem die Witt UG die Aktien erworben hat, an die Infopark AG zu verkaufen, wenn die Hauptversammlung den Vorstand zum Erwerb eigener Aktien ermächtigt.

Insofern soll die Hauptversammlung über die Ermächtigung des Vorstands gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 83.179 Stück Aktien der Infopark AG zu erwerben, abstimmen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen folgenden Tagesordnungspunkt vor:

Die Gesellschaft wird ermächtigt eigene 83.179 Stück Aktien zu einem Preis von 250.000,00 Euro von der Thomas Witt Beteiligungs UG zu erwerben. Die Ermächtigung wird mit Beschlussfassung der Hauptversammlung wirksam und gilt bis zum 31. Dezember 2016. Auf die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen Aktien, die sich im Besitz der Gesellschaft befinden, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10% des jeweiligen Grundkapitals entfallen.

Vorstand und Aufsichtsrat der Infopark AG schlagen vor, gegen die Ermächtigung zu stimmen. Es liegt nicht im Interesse der Infopark AG, eigene Aktien zu halten. Die Infopark AG kann keinen Vorteil aus den selbst gehaltenen Aktien ziehen. Neben der Thomas Witt Beteiligungs UG gibt es keine weiteren potentiellen Käufer, welche die Aktien zu diesen Konditionen erwerben würden. Beim Verkauf der Aktien durch den Insolvenzverwalter der Vestcorp AG hat die Thomas Witt Beteiligungs UG im Bieterverfahren das Höchstgebot abgegeben. Es ist also wahrscheinlich, dass die Aktien nur mit Verlust wieder veräußert werden können, wenn die Finanzmittel benötigt werden, um das weitere operative Geschäft zu finanzieren und vorübergehende Umsatzeinbrüche bei einer Verschlechterung der Wirtschaftslage zu verkraften.

Ergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. (2) AktG des Aktionäre BLS Technologie-Fonds GmbH vom 04.09.2015 und 24.09.2015.

Der Aktionär BLS Technologie-Fonds GmbH hat mit Schreiben 04.09.2015 gemäß § 122 Abs. (2) AktG die Bekanntmachung weiterer Gegenstände zur Beschlussfassung der Hauptversammlung nebst Beschlussvorschlägen und Begründungen verlangt, die nachstehen vollständig wiedergegeben sind.

Die Tagesordnung der Hauptversammlung wird dementsprechend um die Folgepunkte erweitert:

Ergänzungs-Top 9 Bestätigung und Klarstellung der Bestellung des besonderen Vertreters

Es wird bestätigt, dass Herr Rechtsanwalt und Steuerberater Ralf Hoffmann, Leipziger Platz 11, 10017 Berlin in der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 16.10.2014 zum besonderen Vertreter zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen der Infopark AG gegen die Vorstandsmitglieder, die Herren Stefan Krause und Bernd Völcker zu sämtlichen Sachverhaltskomplexen bestellt worden ist, die sich aus dem nachfolgend wiedergegebenen Ergänzungsverlangen der Aktionäre BLS Technologie-Fonds GmbH (nachfolgend „BLS“) sowie TFG Technologie-Fonds II GmbH & Co. Beteiligungs KG (nachfolgend „TFG“) vom 19.09.2014 zu der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 16.10.2014 ergeben, insbesondere auch bzgl. des Nichterwerbs der ehemals von der Vestcorp AG an der Gesellschaft gehaltenen 83.179 Aktien durch die Gesellschaft einschließlich des Unterlassens der Vorstände, dazu aktienrechtlich notwendige Maßnahmen zu ergreifen.

Das vorstehend angeführte Ergänzungsverlangen lautet wie folgt:

„Ausweislich des Berichtes über die Prüfung des Jahresabschlusses der Gesellschaft zum 31.12.2013 und des Lageberichtes für das Geschäftsjahr 2013 unter Textziffer 9 wurde mitgeteilt, dass die Gesellschaft am 15.08.2013 der Thomas Witt Beteiligungs UG (haftungsbeschränkt) ein Darlehen von 250.000 EUR ausgereicht hat. Die Darlehensgewährung war an den Zweck gebunden, Aktien der Gesellschaft die von dem Insolvenzverwalter über das Vermögen der vormaligen Aktionärin der Gesellschaft, der Vestcorp AG angeboten wurden, zu erwerben. Das Darlehen hat eine Laufzeit von 8 Jahren. Es ist endfällig und mit 5 % p.a. verzinst. Im Rahmen der, letztlich nicht durchgeführten Hauptversammlung der Infopark AG vom 29.08.2014 wurde weiter übereinstimmend erklärt, dass der Darlehensbetrag von 250.000,00 EUR dem vollständigen Kaufpreis entspricht, den die Witt Beteiligungs UG (haftungsbeschränkt) (im Folgenden kurz: „Witt UG“) an den Insolvenzverwalter gezahlt hat. Nach übereinstimmender Auskunft der Mitglieder des Aufsichtsrates und den Vorstandsmitgliedern der Gesellschaft ist das Darlehen besichert. Es konnte jedoch keine eindeutige Aussage getroffen werden, ob die von der Witt UG erworbenen Aktien der Gesellschaft zur Sicherheit übereignet worden waren oder ob diese Aktien der Gesellschaft verpfändet worden sind. Es wurde weiterhin übereinstimmend von den Mitgliedern des Vorstandes und Aufsichtsrates mitgeteilt, dass die von dem Insolvenzverwalter angebotenen Aktien von der Gesellschaft nicht bewertet worden sind. Das Vorstandsmitglied, Herr Völcker führte aus, dass die Aktien von der Infopark AG selber deshalb nicht erworben seien, weil dann die entsprechenden Mittel der Gesellschaft nicht zur Verfügung stünden.

Die Gesellschaft hat in dem Geschäftsjahr bei Umsatzerlösen von 5.896 TEUR einen Jahresüberschuss von 514 TEUR ausgewiesen. In dem von PWC geprüften Lagebericht für das Geschäftsjahr 2013 vom 30.06.2014 erklären die beiden Vorstandsmitglieder Stefan Krause und Bernd Völcker, dass sie für die folgenden zwei Geschäftsjahre keine signifikante Änderung der Umsatz- und Ertragslage erwarten. Mithin von einer robusten Fortentwicklung der zu erzielenden Umsätze und Jahresüberschüsse ausgehen. Ausweislich des § 2 des Gesellschaftsvertrages der Witt UG besteht der Gegenstand des Unternehmens in der Verwaltung eigenen Vermögens, insbesondere eigener Beteiligungen.“

Begründung:

Die Niederschrift über die Hauptversammlung der Infopark AG vom 16.10.2014 gibt den Umfang des Bestellungsbeschlusses unzutreffend wieder, indem der Eindruck erweckt wird, als sei das vorzitierte Ergänzungsverlangen nicht gestellt worden. Dies führt zum Schaden der Gesellschaft dazu, dass die in Anspruch genommenen Vorstände der Gesellschaft, die Herren Stefan Krause und Bernd Völcker meinen, wegen dem Nichterwerb der vormals von der Vestcorp AG an der Gesellschaft gehaltenen 83.197 Stückaktien nicht in Anspruch genommen werden zu können.

Ergänzungs-Top 10 Erweiterung der Bestellung des besonderen Vertreters Ralf Hoffmann

Die Bestellung des besonderen Vertreters, Ralf Hoffmann, Kanzlei Hoffmann, Palais am Bundesrat, Leipziger Platz 11, 10117 Berlin, wird um die nachfolgend genannten Sachverhaltskomplexe erweitert:

(1) Schadensersatz gegen den Vorstand wegen unrichtiger Veröffentlichung des Protokolls vom 19.06.2014

Begründung:

Die Vorstandsmitglieder, die Herren Stefan Krause und Bernd Völcker, haben das Protokoll zu der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 16.10.2014 entgegen § 130 Abs. 5 AktG nicht zum Handelsregister eingereicht, obwohl ihnen bewusst war, dass es den Aktionären BLS und TFG darauf ankam, die Niederschrift einschließlich des Einberufungsverlangens zu veröffentlichen, um den Umfang der Bestellung des besonderen Vertreters zutreffend zu dokumentieren.

Ein Verstoß gegen § 130 Abs. 5 AktG wird nicht etwa dadurch beseitigt, dass zu der ordnungsgemäß zum 16.10.2014 eingeladenen Hauptversammlung sämtliche Aktionäre anwesend bzw. vertreten waren, da die Regelung des § 121 Abs. 6 AktG vorliegend keine Anwendung findet. Ein Aktionär hätte durch einen entsprechenden Widerspruch der Beschlussfassung widersprechen können. Dies wäre nur bei einer nicht ordnungsgemäßen Einladung möglich gewesen. Nur vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass nach dem Wortlaut des § 121 Abs. 6 AktG lediglich die Vorschriften der §§ 121–128 AktG keine Anwendung finden, so der ausdrückliche Gesetzeswortlaut, der auf die Vorschriften des Unterabschnittes verweist, der die Regelungen §§ 121–128 AktG enthält. Ausdrücklich sind jedoch die Verfahrensvorschriften zu beachten, die außerhalb der §§ 121–128 AktG liegen, insbesondere die §§ 129, 130 AktG (vgl. Hölters/Drinhausen, Aktiengesetz, 2. Aufl., § 121, Rn. 48).

(2) Schadensersatz in Form entgangener Verzugszinsen

Begründung:

Der am 15.08.2013 zwischen der Gesellschaft und der Witt UG abgeschlossene Darlehensvertrag war wegen Verstoßes gegen § 71 a ff. AktG ebenso nichtig wie die Verpfändung der vormaligen von der Vestcorp AG gehaltenen Aktien an der Infopark AG. Daher hätten die Vorstände den Darlehnsbetrag nicht an die Witt UG auskehren dürfen bzw. die Witt UG umgehend nach Auskehr zur Rückzahlung unter Fristsetzung auffordern und die Witt UG in Verzug setzen müssen. Die von der Witt UG nach Aufhebung des Darlehensvertrages (verspätet) gezahlten Zinsen gem. Darlehensvereinbarung sind geringer als die der Gesellschaft zustehenden Verzugszinsen im Fall einer Inverzugsetzung der Witt UG durch die Vorstände.

(3) Steuerschaden aufgrund der rechtsgrundlosen Mittelauskehrung

Begründung:

Die Vorstände der Gesellschaft, die Herren Stefan Krause und Bernd Völcker, haben die Infopark AG veranlasst, an die vermögenslose Witt UG im August 2013 ohne Rechtsgrund und wirksame Sicherheiten einen Darlehensbetrag von 250.000,00 EUR auszukehren.

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Finanzverwaltung die Auffassung vertreten wird, dass der Bereicherungsanspruch gegenüber der vermögenslosen Witt UG zum 31.12.2013 nicht werthaltig war und in der Auskehrung des Darlehensbetrages eine verdeckte Gewinnausschüttung zu sehen ist.

Die Finanzverwaltung mag weiterhin die Auffassung vertreten, dass in dem Nichterwerb der Aktien der Vestcorp Aktien eine verdeckte Gewinnausschüttung durch das Nichtausüben einer Geschäftschance zu sehen ist.

Die Gesellschaft sollte daher in die Lage versetzt werden, die Geltendmachung entsprechender Schadensersatzansprüche, ggf. im Wege einer Feststellungsklage, sicherzustellen oder durchzusetzen.

(4) Schaden durch Falschinformation der Aktionäre in der Einladung zu der ordentlichen Hauptversammlung

Begründung:

Unter TOP 7 der Einladung zu der Hauptversammlung zum 31.08.2015 behauptet der Vorstand, es seien (ihm gegenüber) keine Schadensersatzansprüche geltend gemacht bzw. kein Schaden aus der Darlehensgewährung beziffert worden. Der Vorstand schlägt daher die Abbestellung des besonderen Vertreters vor. Eine Rückfrage bei dem besonderen Vertreter ergab, dass diese Angaben unzutreffend sind. Offensichtlich versuchen die Vorstandsmitglieder, die Herren Stefan Krause und Bernd Völcker, mit dieser Falschinformation der Gesellschafter einer Inanspruchnahme durch den besonderen Vertreter zu entgehen. Dadurch kann der Gesellschaft ein weiterer Schaden entstehen.

(5) Schaden wegen der im Zusammenhang mit der Darlehensgewährung an die Witt UG und der Aufhebung des (unwirksamen) Darlehensvertrages entstandenen Beraterkosten der Gesellschaft

Begründung:

Soweit der Infopark AG durch die vorgenannten Sachverhalte aufgrund entsprechender Beratungskosten Aufwendungen entstanden sind, sind diese von den Vorstandsmitgliedern zu ersetzen, auch wenn in den Rechnungen die entsprechende Tätigkeit der Berater nicht zutreffend oder verschleiernd ausgewiesen worden ist.

(6) Schaden wegen der möglichen Nichtigkeit des Jahresabschlusses zum 31.12.2013

Begründung:

Es bestehen erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass der Rückforderungsanspruch gegenüber der Witt UG in dem Jahresabschluss der Gesellschaft zum 31.12.2013 nichtig sein kann, weil der Rückforderungsanspruch gegenüber der Witt UG überbewertet worden war (§ 256 Abs. 5 AktG).

Bei der Aktivierung sonstiger Ausleihungen ist der Umstand der Nichtigkeit der Darlehensvergabe und der Verpfändung der Aktien offensichtlich überhaupt nicht gewürdigt worden.

(7) Schaden wegen der Vergütung des besonderen Vertreters

Begründung:

Bei den Kosten der Gesellschaft für den besonderen Vertreter einschließlich von Gerichtskosten zur Durchsetzung dieser Forderungen gegenüber der Gesellschaft zzgl. Verzugszinsen handelt es sich um einen adäquat kausal durch den Vorstand, die Herren Stefan Krause und Bernd Völcker, verursachten Schaden.

(8) Schaden wegen des Vorschlages der Vorstandsmitglieder, der Herren Stefan Krause und Bernd Völcker eine Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien (siehe dazu TOP 8) nicht zu beschließen und der dazu abgegebenen Begründung

Begründung:

Der Vorstand, die Herren Stefan Krause und Bernd Völcker, haben zu dem TOP 8 der Einladung zu der Hauptversammlung vom 31.08.2015 mit ins Blaue hinein aufgestellten Behauptungen den Aktionären empfohlen, die Vorstände nicht zu dem Erwerb von Aktien, insbesondere Aktien der Witt UG zu ermächtigen. Der Vorstand, die Herren Stefan Krause und Bernd Völcker, haben sich ersichtlich unter Verstoß gegen den Sorgfaltsmaßstab des § 93 AktG nicht mit der Bewertung der Geschäftsanteile und Chancen der Wiederveräußerung auseinandergesetzt. TOP 8 dient offensichtlich alleine dazu, der Gesellschaft die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegenüber den Vorstandsmitgliedern, den Herren Stefan Krause und Bernd Völcker, zu erschweren, in dem die Aktien der Gesellschaft als nicht werthaltig und veräußerbar dargestellt werden.

(9) Schaden wegen der zu späten Einberufung der Hauptversammlung zum 31.08.2015

Begründung:

Obwohl der Bericht des Aufsichtsrates mit dem der vom Vorstand aufgestellte Jahresabschluss gebilligt wurde, bereits am 13.03.2015 vorlag, hat der Vorstand die Hauptversammlung aber erst zum 31.08.2015 einberufen.

Der Vorstand ist nach § 175 Abs. 1 Satz 1 AktG verpflichtet, die Hauptversammlung unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern, nach Zugang des Berichtes des Aufsichtsrates einzuberufen (siehe dazu: Hüffer/Koch, § 175 Randnr.4). Ein Verstoß dagegen begründet grundsätzlich eine Schadensersatzpflicht.

(10) Schaden wegen des Satzungsverstoßes bei der Einladung zu der Hauptversammlung vom 31.08.2015

Begründung:

Der Vorstand hat die Aktionäre per eingeschriebenen Brief eingeladen, obwohl in § 22 Abs. 4 der Satzung eine Einladung durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger zu erfolgen hat. Dies führte dazu, dass der Aufsichtsratsvorsitzende als Versammlungsleiter die um 16:55 Uhr eröffnete Hauptversammlung bereits schon um 17:05 Uhr beendete. Es kam nicht zu der Neuwahl neuer Aufsichtsratsmitglieder. Ausweislich der von dem Vorstand erstellten Einladung endete das Amt der Mitglieder des Aufsichtsrates mit der Beendigung der Hauptversammlung vom 31.08.2015. Durch das Verhalten des Vorstandes hat die Infopark AG nun seit dem 31.08.2015 17:05 Uhr keinen Aufsichtsrat mehr. Der Vorstand haftet für den daraus der Gesellschaft entstandenen und noch entstehenden Schaden, sowie für den Schaden, soweit dieser von der Gesellschaft zu ersetzen ist, der den Aktionären dadurch entsteht, dass die ordentliche Hauptversammlung des Jahres 2015 noch einmal durchgeführt werden muss.

Ergänzungs-Top 11 Vergütung des Besonderen Vertreter

Es wird beantragt, hierzu folgenden Beschluss auf die Tagesordnung der Hauptversammlung zu setzen:

Der vom besonderen Vertreter gegenüber der Infopark AG in Rechnung gestellte und noch nicht bezahlte Teilbetrag in Höhe von 4.141,20 EUR (nebst Zinsen in Höhe von 9 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 5.331,20 EUR vom 06.05.2015 bis 11.06.2015 sowie aus 4.141,20 EUR seitdem 12.06.2015) sowie ein weiterer Betrag in Höhe von 18.033,46 EUR (nebst Zinsen in Höhe von 9 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der unter dem Aktenzeichen 67 Ο 36/15 bei dem Landgericht Berlin eingereichten Klage) sind von der Gesellschaft zu tragen und bis zum 15.09.2015 auf das der Gesellschaft bekannte Konto des besonderen Vertreters zu überweisen.

Dem besonderen Vertreter wird für die weitere Feststellung und Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen aus vorstehend angeführten Sachverhalten ein Vorschuss in Höhe von 30.000,00 EUR bis zum 15.09.2015 gewährt und gezahlt, der auch anfallende Gerichts- und Anwaltskosten abgedeckt. Nach Auskunft des besonderen Vertreters haben die Vorstandsmitglieder, die Herren Stefan Krause und Bernd Völcker bisher sämtliche Vergleichsangebote des besonderen Vertreters abgelehnt, die dieser sowohl für den Fall, dass die Aktien der Witt UG nicht von der Infopark AG erworben werden als auch für den Fall des Erwerbes dieser Aktien durch die Infopark AG, unterbreitet hat. Eine von dem besonderen Vertreter im Interesse der Gesellschaft angestrebte, kostengünstige Durchsetzung der Schadensersatzansprüche ist damit an dem mangelnden Kooperationswillen der Vorstandsmitglieder, der Herren Stefan Krause und Bernd Völcker, gescheitert. Die Vorstandsmitglieder wollen die streitige Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen durch die Gesellschaft ersichtlich dadurch erschweren, dass diese die Infopark AG veranlassen, die Vergütung des besonderen Vertreters nicht zu leisten. Es liegt somit im Interesse der Gesellschaft durch die Auszahlung des Vorschusses der Gesellschaft die Durchsetzung der Schadensersatzansprüche zu ermöglichen.

Im Übrigen bleibt die Vergütungsregelung aus dem Bestellungsbeschluss vom 16.10.2014 bestehen und erstreckt sich auch auf die unter „Ergänzungs-TOP 1 und 2″ genannten Sachverhaltskomplexe.

Ergänzungs-Top 12 Ermächtigung des Vorstandes zum Erwerb eigener Aktien

Es wird beantragt, hierzu folgenden Beschluss auf die Tagesordnung der Hauptversammlung zu setzen:

a.)

Der Vorstand wird ermächtigt, eigene Aktien mit einem auf diese Aktien entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals von 102.400 EUR (das sind 10 % des bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft) zu erwerben.

b.)

Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilen, einmal oder mehrmals, in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft oder durch Dritte für Rechnung der Gesellschaft ausgeübt werden. Die Ermächtigung gilt bis zum 30.08.2020 einschließlich.

c.)

Der Erwerb erfolgt nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen mittels eines an die Aktionäre der Gesellschaft gerichteten Kaufangebotes oder einer an die Aktionäre der Gesellschaft gerichteten Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten.

Der niedrigste Gegenwert der Aktien bei dem Erwerb darf dabei 2,50 EUR und der höchste Gegenwert 10,00 EUR nicht überschreiten.

d.)

Der Vorstand wird ermächtigt, Aktien der Gesellschaft, die aufgrund dieser Ermächtigung erworben werden, zu allen gesetzlich zugelassenen Zwecken, insbesondere auch zu den folgenden Zwecken zu verwenden:

(1)

Die Aktien können mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch ein Angebot an die Aktionäre oder falls entsprechendes Interesse nicht gegeben ist, Dritte veräußert werden, wenn die Aktien zu einem Preis veräußert werden, der mindestens dem Erwerbspreis zzgl. einer jährlichen Verzinsung von 5 % entspricht. Sollte der Verkaufspreis jedoch geringer sein als das Siebenfache des anteiligen (proportionalen) EBIT der Gesellschaft des Vorjahres, darf der Verkauf nur erfolgen, wenn die Angemessenheit des Verkaufspreises durch eine Fairness-Opinion bestätigt wird, die den Grundsätzen des IDW S8-Standard in der jeweiligen aktuellen Fassung entspricht.

(2)

Die Aktien können mit Zustimmung des Aufsichtsrats gegen Sachleistung veräußert werden, insbesondere auch im Zusammenhang mit dem Erwerb von Unternehmen, Teilen von Unternehmen, Teilen von Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen oder sonstigen Wirtschaftsgütern sowie im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen.

e.)

Die Ermächtigungen unter lit. d. können einmal oder mehrmals, ganz oder in Teilen, einzeln oder gemeinsam ausgeübt werden.

Begründung:

Der Vorstand legt eine Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien beschränkt auf die Aktien vor, die von der Witt UG gehalten werden. Es bestehen bereits Zweifel, ob der von dem Vorstand vorgeschlagene Tagesordnungspunkt den Vorgaben § 71 Nr. 8 AktG genügt.

Der Vorschlag des Vorstandes gegen die Ermächtigung zu stimmen, liegt nicht im Interesse der Gesellschaft, sondern kann nur in der Weise verstanden werden, dass die Vorstandsmitglieder, die Herren Stefan Krause und Herr Bernd Völcker, auf diesem Wege versuchen, die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen wegen des Nichterwerbes der Aktien durch die Gesellschaft zu erschweren, in dem sie den Erwerb der Aktien ohne nähere Begründung als nicht im Interesse der Gesellschaft liegend einschätzen.

Die Vorstände geben bezeichnender Weise überhaupt keine Begründung dafür an, warum niemand die von der Witt UG an der Gesellschaft gehaltenen Aktien erwerben will und warum ein Verlust bei dem Weiterverkauf drohen sollte.

Diese ins Blaue hinein aufgestellte Behauptung ist (wie bereits erwähnt) als eine gegen das Interesse der Infopark AG bestehende Verteidigung der Vorstandsmitglieder, der Herren Stefan Krause und Bernd Völcker, zu verstehen. Durch den Umstand, dass in dem Ermächtigungsbeschluss sichergestellt ist, dass die Aktien nur zu einem höheren Wert als dem Erwerbswert veräußert werden dürfen, kann durch eine Weiterveräußerung der Aktien von vornherein kein Schaden entstehen.

Die Argumentation der Vorstandsmitglieder, dass die Gesellschaft Finanzmittel weiter benötigt, ist vor dem Hintergrund zu bewerten, dass dieselben Vorstandsmitglieder die Gesellschaft im August 2013 veranlasst haben, an die vermögenslose Witt UG ohne wirksame Sicherung und unter Verstoß gegen § 71 a ff AktG einen Betrag von 250.000,00 EUR auszuzahlen. Der (nach § 71 a AktG unwirksame) Darlehensvertrag sah dabei eine Rückzahlung erst in 8 Jahren vor. Der Vorstand vermag es nicht, eine nachvollziehbare Begründung zu liefern, warum in einem entsprechenden Zeitraum eine gewinnbringende Veräußerung der Aktien nicht möglich sein soll. Zudem entspricht es nicht dem Sorgfaltsmaßstab des § 93 AktG, bei einer in die Zukunft abstellenden Preisprognose ausschließlich auf einen an einen Insolvenzverwalter gezahlten Kaufpreis abzustellen, da es sich hierbei bekanntlich selten um Marktwerte handelt.

Ergänzungs-Top 13 Beschlussfassung über zwei Sonderprüfungen

Es soll eine Sonderprüfung stattfinden, um festzustellen, ob Aufsichtsratsbeschlüsse in den Kalenderjahren ab 2012 ordnungsgemäß zustande gekommen sind und wenn nicht, welche rechtlichen Folgen dies für die Gesellschaft.

Begründung:

Aus dem Protokoll der Aufsichtsratssitzung der Infopark AG vom 18.10.2013 ergibt sich, dass nur zwei Mitglieder des Aufsichtsrates in der Aufsichtsratssitzung anwesend waren.

Ein Aufsichtsrat kann nur wirksam beschließen, wenn mindestens drei Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen (§ 108 Abs. 2 Satz 3 AktG). Bei der Beschlussfassung des Aufsichtsrates der Klägerin vom 18.10.2013 hat sich entgegen den Regelungen des § 111 Abs. 5 AktG jedoch das Aufsichtsratsmitglied Dr. Manfred Bock von dem Aufsichtsratsvorsitzenden vertreten lassen. Aufsichtsratsmitglieder können ihre Aufgaben nicht durch andere wahrnehmen lassen (§ 111 Abs. 5 AktG). Aufsichtsratsmitglieder dürfen sich mithin nicht vertreten lassen (BGHZ, 85, 293 (296). Somit ist dieser Aufsichtsratsbeschluss nichtig.

Vor diesem Hintergrund besteht die konkrete Befürchtung, dass auch andere Aufsichtsratsbeschlüsse unwirksam sind.

Der Sonderprüfer soll feststellen, bei welchen Aufsichtsratsbeschlüssen dies in dem vorgenannten Zeitraum der Fall war und welche rechtlichen Folgen für die Infopark AG daraus resultieren (etwa Unwirksamkeit der Bestellung von Vorstandsmitgliedern, nicht genehmigte Rechtsgeschäfte, anfechtbare oder nichtige Hauptversammlungsbeschlüsse).

Es soll ferner eine Sonderprüfung stattfinden, um zu untersuchen, ob Rechnungen, die der Infopark AG seit dem August 2013 von rechtlichen und steuerlichen Beratern gestellt worden sind, im Hinblick auf die abgerechnete und tatsächlich ausgeführte Tätigkeit im Zusammenhang mit folgenden Sachverhalten stehen,

(i)

der Gewährung der Darlehens an die Witt UG vom 15.08.2013,

(ii)

dem Nichterwerb der vormals von der VestCorp AG gehaltenen 83.197 Aktien an der Infopark AG,

(iii)

der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen der Infopark AG

gegenüber den Vorständen, Herrn Stefan Krause und Bernd Völcker, durch den am 16.10.2014 bestellten besonderen Vertreter.

Zum Sonderprüfer für beide Sonderprüfungskomplexe wird die KPMG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Klingelhöferstraße 18, 10785 Berlin, bestellt.

Mit freundlichen Grüßen

 

Infopark AG

Stefan Krause

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