Atrium 83. Europäische VV SE – Bekanntmachung gemäß § 20 Abs. 6 AktG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit. c) SE-VO

Atrium 83. Europäische VV SE

Frankfurt/Main

Bekanntmachung gemäß § 20 Abs. 6 AktG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit. c) SE-VO

Die FORATIS Gründungs GmbH, die FORATIS AG und die FORIS AG, alle mit Sitz in Bonn, haben uns gem. § 20 Abs. 1 und Abs. 4 AktG Folgendes mitgeteilt:

1.
Der FORATIS Gründungs GmbH gehören aufgrund Übernahme als Gründerin unmittelbar 119.000 Aktien der Gesellschaft und damit sowohl mehr als der vierte Teil der Aktien als auch eine Mehrheitsbeteiligung i.S.d. § 16 Abs. 1 AktG.

2.
Der FORATIS AG gehören mittelbar sämtliche Aktien der Gesellschaft und damit mittelbar sowohl mehr als der vierte Teil der Aktien als auch eine Mehrheitsbeteiligung i.S.d. § 16 Abs. 1 AktG, da ihr die unmittelbar der FORATIS Gründungs GmbH gehörenden Aktien sowie die restlichen 1.000 Aktien, die unmittelbar der Mitgründerin Atrium Vermoegensverwaltungs Ltd. mit Sitz in Birmingham gehören, gem. § 16 Abs. 4 AktG zuzurechnen sind.

3.
Der FORIS AG gehören mittelbar sämtliche Aktien der Gesellschaft und damit mittelbar sowohl mehr als der vierte Teil der Aktien als auch eine Mehrheitsbeteiligung i.S.d. § 16 Abs. 1 AktG, da ihr die unmittelbar der FORATIS Gründungs GmbH sowie der Atrium Vermoegensverwaltungs Ltd. gehörenden Aktien über die von ihr beherrschte FORATIS AG gem. § 16 Abs. 4 AktG zuzurechnen sind.

 

Bonn, 13. Oktober 2015

Atrium 83. Europäische VV SE

Der Geschäftsführende Direktor

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