Sixt Leasing AG – Hauptversammlung 2016

Sixt Leasing AG

Pullach

Inhaber-Stammaktien
WKN A0DPRE
ISIN DE000A0DPRE6

Amtsgericht München, HRB 155501

Einladung zur
ordentlichen Hauptversammlung

Wir laden unsere Aktionäre zu der am
1. Juni 2016, 10:00 Uhr (Einlass ab 9:00 Uhr),

im Hilton Munich Park Hotel,
Am Tucherpark 7, 80538 München,
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.

TAGESORDNUNG

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses der Sixt Leasing AG, des Berichts über die Lage des Konzerns und der Sixt Leasing AG einschließlich der Erläuterungen zu den Angaben gemäß §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss gebilligt; der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Eine Feststellung des Jahresabschlusses bzw. eine Billigung des Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung ist in diesem Fall durch das Gesetz nicht vorgesehen. Vielmehr sind die vorgenannten Unterlagen der Hauptversammlung nach der gesetzlichen Regelung (§ 176 Abs. 1 Satz 1 AktG) lediglich zugänglich zu machen. Dementsprechend erfolgt zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung der Hauptversammlung.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im festgestellten Jahresabschluss ausgewiesenen Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2015 in Höhe von EUR 9.558.396,28 wie folgt zu verwenden:

Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,40 je dividendenberechtigter Stückaktie EUR 8.244.637,20
Vortrag auf neue Rechnung EUR 1.313.759,08
EUR 9.558.396,28

Von der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar gehaltene eigene Aktien sind gemäß § 71b AktG nicht dividendenberechtigt. Der vorstehende Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt, dass die Gesellschaft im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger keine eigenen Aktien hält und damit im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger sämtliche 20.611.593 von der Gesellschaft ausgegebenen Stückaktien dividendenberechtigt sind. Sollte sich die Zahl der dividendenberechtigten Aktien bis zum Zeitpunkt der Hauptversammlung verändern, wird bei unveränderter Höhe der Dividende je dividendenberechtigter Aktie ein entsprechend angepasster Gewinnverwendungsvorschlag unterbreitet werden.

Die Dividende wird ab dem 2. Juni 2016 ausgezahlt.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands der Sixt Leasing AG für das Geschäftsjahr 2015

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2015 amtierenden Mitgliedern des Vorstands der Sixt Leasing AG für ihre Tätigkeit im Geschäftsjahr 2015 jeweils Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats der Sixt Leasing AG für das Geschäftsjahr 2015

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2015 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats der Sixt Leasing AG für ihre Tätigkeit im Geschäftsjahr 2015 jeweils Entlastung zu erteilen.

5.

Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2016 sowie des Prüfers für eine prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzberichte/Finanzinformationen im Geschäftsjahr 2016

Der Aufsichtsrat schlägt vor, wie folgt zu beschließen:

Die Deloitte & Touche GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, wird zum Abschlussprüfer für die Gesellschaft und den Konzern für das Geschäftsjahr 2016 sowie zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzberichte/Finanzinformationen für das Geschäftsjahr 2016 gewählt.

Unter dem Vorbehalt, dass die Hauptversammlung der Umwandlung der Gesellschaft in eine Europäische Aktiengesellschaft (Societas Europaea, SE) mit Beschluss zu Tagesordnungspunkt 8 mit der erforderlichen Mehrheit zustimmt, erfolgt die vorstehende Wahl auch für die Gesellschaft in ihrer neuen Rechtsform und umfasst damit auch eine Tätigkeit als Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2016 bzw. als Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzberichte/Finanzinformationen für das Geschäftsjahr 2016, die nach Wirksamwerden der Umwandlung erfolgt.

6.

Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden genehmigten Kapitals und die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals mit Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss sowie eine entsprechende Änderung der Satzung in § 4 (Grundkapital)

Unter Tagesordnungspunkt 8 schlagen Vorstand und Aufsichtsrat der Hauptversammlung die Beschlussfassung über eine Umwandlung der Gesellschaft in eine Europäische Aktiengesellschaft (Societas Europaea, SE) vor. Im Zusammenhang mit dieser Maßnahme soll zugleich das bestehende genehmigte Kapital, das ein Volumen von 50 % des derzeit bestehenden Grundkapitals und noch eine Laufzeit bis 4. Mai 2020 hat, aufgehoben und durch ein im Volumen reduziertes neues genehmigtes Kapital mit Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss ersetzt werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:

6.1

Die Ermächtigung des Vorstands der Gesellschaft zur Erhöhung des Grundkapitals in § 4 Abs. 2 der Satzung (Genehmigtes Kapital 2015/II) wird, soweit von ihr bis dahin kein Gebrauch gemacht worden ist, mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung der nachstehenden Neufassung von § 4 Abs. 2 der Satzung im Handelsregister der Gesellschaft aufgehoben.

6.2

Es wird ein neues genehmigtes Kapital (Genehmigtes Kapital 2016) mit Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts geschaffen. § 4 Abs. 2 der Satzung wird hierzu wie folgt neu gefasst:

„Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 31. Mai 2021 (einschließlich) gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 6.183.477,00 durch Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2016). Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. Dabei kann die Gewinnberechtigung der neuen Aktien auch abweichend von § 60 Abs. 2 AktG ausgestaltet werden; die neuen Aktien können insbesondere auch mit Gewinnberechtigung ab Beginn des ihrer Ausgabe vorangehenden Geschäftsjahres ausgestattet werden, wenn im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien ein Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung über den Gewinn dieses Geschäftsjahres noch nicht gefasst worden ist.

Den Aktionären ist grundsätzlich das gesetzliche Bezugsrecht auf die neuen Aktien zu gewähren. Das Bezugsrecht kann dabei auch ganz oder teilweise als mittelbares Bezugsrecht im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG ausgestaltet werden.

Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre nach näherer Maßgabe der folgenden Bestimmungen ganz oder teilweise auszuschließen:

(a)

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen und das Bezugsrecht der Aktionäre auch insoweit auszuschließen, wie dies erforderlich ist, um den Inhabern bzw. Gläubigern von Wandlungs- oder Optionsrechten und/oder Inhabern bzw. Gläubigern von mit Wandlungs- oder Optionspflichten ausgestatteten Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen oder Wandelgenussrechten, die von der Gesellschaft oder einem in- oder ausländischen Unternehmen, an dem die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar mit der Mehrheit der Stimmen und des Kapitals beteiligt ist, ausgegeben wurden oder werden, ein Bezugsrecht in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. nach Erfüllung einer Wandlungs- oder Optionspflicht zustünde.

(b)

Der Vorstand ist weiter ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen das Bezugsrecht der Aktionäre gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG auszuschließen, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bestehenden Aktien nicht wesentlich unterschreitet und die in Ausnutzung dieser Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese 10 %-Grenze sind Aktien der Gesellschaft anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund einer anderweitigen Ermächtigung gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben oder veräußert werden; ferner sind Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. zur Erfüllung von Wandlungs- oder Optionspflichten aus Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen oder Wandelgenussrechten ausgegeben werden bzw. noch ausgegeben werden können, soweit die Schuldverschreibungen bzw. Genussrechte während der Laufzeit dieser Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden.

(c)

Der Vorstand ist schließlich ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen – insbesondere zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen, im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen und/oder zum Zwecke des Erwerbs sonstiger Vermögensgegenstände einschließlich Rechten und Forderungen – das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen.

Der Vorstand ist auf Grundlage des Genehmigten Kapitals 2016 insbesondere auch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats neue Aktien gegen Sacheinlage zum Zweck des (unmittelbaren oder mittelbaren) Erwerbs von Darlehensrückzahlungs- und/oder Zinsforderungen gegenüber der Gesellschaft aus Gesellschafterdarlehen auszugeben, die der Gesellschaft von der Sixt SE (Amtsgericht München; HRB 206738) gewährt worden sind und/oder künftig gewährt werden (jeweils „Gesellschafter-Darlehensforderungen„). Den Aktionären steht in diesem Fall grundsätzlich das gesetzliche Bezugsrecht auf die neuen Aktien zu. Das Bezugsrecht ist dabei in der Weise zu gewähren, dass die neuen Aktien den Aktionären gegen einen in bar zu leistenden Bezugspreis zum Bezug angeboten werden, die Sixt SE (oder ein Dritter, der die einzubringenden Gesellschafter-Darlehensforderungen erworben hat) jedoch berechtigt ist, den Bezugspreis für die übernommenen Aktien ganz oder teilweise statt in bar auch durch Sacheinlage in Form von Gesellschafter-Darlehensforderungen zu erbringen. Die Ermächtigung zu einem teilweisen Ausschluss des Bezugsrechts gemäß vorstehend lit. a. bleibt unberührt. Die Einzelheiten bestimmt der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats. Dabei kann auch vorgesehen werden, dass die Sacheinlage ganz oder teilweise durch Übertragung sämtlicher Anteile an einer in- oder ausländischen Zweckgesellschaft, deren Vermögen im Wesentlichen aus Gesellschafter-Darlehensforderungen besteht, auf die Gesellschaft erbracht wird. Soweit der Bezugspreis nach den vorstehenden Bestimmungen durch Sacheinlage erbracht wird, muss der Wert der Sacheinlage mindestens dem Bezugspreis entsprechen. Zur Wertermittlung ist ein Wertgutachten einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft einzuholen. Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft muss die Anforderungen des § 205 Abs. 5 AktG in Verbindung mit § 33 Abs. 4 Nr. 2 und Abs. 5 AktG für eine Tätigkeit als Sachkapitalerhöhungsprüfer erfüllen.

Insgesamt dürfen die auf Grundlage des Genehmigten Kapitals 2016 unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegebenen Aktien 20 % des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss. Auf diese Begrenzung sind neue und bestehende Aktien der Gesellschaft anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund einer anderweitigen Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben oder veräußert werden; ferner sind neue Aktien der Gesellschaft anzurechnen, die zur Bedienung von Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. der Erfüllung von Wandlungs- oder Optionspflichten aus Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen oder Wandelgenussrechten ausgegeben werden bzw. noch ausgegeben werden können, soweit die Schuldverschreibungen bzw. Genussrechte während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund einer anderweitigen Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden.“

7.

Beschlussfassung über die Aufhebung der bestehenden Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen und des zugehörigen bedingten Kapitals sowie Erteilung einer neuen Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen mit Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts, die Schaffung eines neuen bedingten Kapitals und eine entsprechende Änderung der Satzung in § 4 (Grundkapital)

Unter Tagesordnungspunkt 8 schlagen Vorstand und Aufsichtsrat der Hauptversammlung die Beschlussfassung über eine Umwandlung der Gesellschaft in eine Europäische Aktiengesellschaft (Societas Europaea, SE) vor. Im Zusammenhang mit dieser Maßnahme sollen zugleich die bestehende Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen gemäß Beschluss der Hauptversammlung vom 8. April 2015, von der die Gesellschaft bisher keinen Gebrauch gemacht hat, sowie das zugehörige bedingte Kapital, das ein Volumen von rund 36 % des derzeit bestehenden Grundkapitals hat, aufgehoben und durch eine im Volumen reduzierte neue Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen mit Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss sowie ein im Volumen reduziertes neues bedingtes Kapital ersetzt werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:

7.1

Aufhebung der bestehenden Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen und Erteilung einer neuen Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen mit Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts

Die Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen mit Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss gemäß Beschluss der Hauptversammlung vom 8. April 2015 wird aufgehoben.

Es wird folgende neue Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen mit Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss erteilt:

a)

Ermächtigungszeitraum, Nennbetrag, Laufzeit, Grundkapitalbetrag

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 31. Mai 2021 (einschließlich) einmalig oder mehrmals auf den Inhaber und/oder auf den Namen lautende Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen (nachstehend zusammen „Schuldverschreibungen“) im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 200.000.000,00 mit einer befristeten oder unbefristeten Laufzeit zu begeben und den Inhabern bzw. Gläubigern von Schuldverschreibungen Wandlungs- oder Optionsrechte zum Bezug von insgesamt bis zu 4.122.318 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu EUR 4.122.318,00 nach näherer Maßgabe der Wandel- bzw. Optionsanleihebedingungen (nachstehend „Anleihebedingungen“) zu gewähren und/oder für die Gesellschaft entsprechende Wandlungsrechte vorzusehen (Ermächtigung 2016).

Die Schuldverschreibungen können gegen Barleistung und/oder Sachleistung ausgegeben werden. Sie können außer in Euro – unter Begrenzung auf den entsprechenden Euro-Gegenwert – auch in der gesetzlichen Währung eines OECD-Landes begeben werden. Sie können auch durch ein in- oder ausländisches Unternehmen begeben werden, an dem die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar mit der Mehrheit der Stimmen und des Kapitals beteiligt ist (nachfolgend „Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft“); in diesem Fall wird der Vorstand ermächtigt, für die emittierende Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft die Garantie für die Rückzahlung der Schuldverschreibungen und die Zahlung der hierauf zu entrichtenden Zinsen zu übernehmen und den Inhabern bzw. Gläubigern solcher Schuldverschreibungen Wandlungs- oder Optionsrechte auf Aktien der Gesellschaft zu gewähren.

Die Schuldverschreibungen werden jeweils in Teilschuldverschreibungen eingeteilt.

b)

Wandlungsrecht, Wandlungspflicht

Im Falle der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen erhalten die Inhaber (bei auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibungen) bzw. die Gläubiger (bei auf den Namen lautenden Schuldverschreibungen) der Teilschuldverschreibungen das Recht, diese nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen in Aktien der Gesellschaft umzutauschen. Die Anleihebedingungen können auch eine Wandlungspflicht zum Ende der Laufzeit oder zu einem früheren Zeitpunkt begründen; insbesondere kann eine Wandlungspflicht auch an ein entsprechendes Wandlungsverlangen der Gesellschaft bzw. der emittierenden Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft geknüpft werden. Neben oder anstelle eines Wandlungsrechts und/oder einer daran geknüpften Wandlungspflicht der Inhaber bzw. Gläubiger der Schuldverschreibungen kann auch ein eigenes Recht der Gesellschaft vorgesehen werden, die Schuldverschreibungen nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen in Aktien der Gesellschaft umzutauschen.

Das Umtauschverhältnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrags einer Teilschuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine Aktie der Gesellschaft. Das Umtauschverhältnis kann sich auch durch Division eines unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabebetrags einer Teilschuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine Aktie der Gesellschaft ergeben. Es kann vorgesehen werden, dass das Umtauschverhältnis variabel ist und/oder als Folge von Verwässerungsschutzbestimmungen gemäß nachfolgend lit. d) geändert werden kann. Die Anleihebedingungen können ferner bestimmen, dass das Umtauschverhältnis auf eine ganze Zahl (oder auch eine festzulegende Nachkommastelle) auf- oder abgerundet wird; ferner kann eine in bar zu leistende Zuzahlung festgelegt werden. Sofern sich Umtauschrechte auf Bruchteile von Aktien ergeben, kann vorgesehen werden, dass diese zusammengelegt werden, so dass sich – ggf. gegen Zuzahlung – Umtauschrechte zum Bezug ganzer Aktien ergeben, oder in Geld ausgeglichen werden.

Der anteilige Betrag am Grundkapital der bei Wandlung je Teilschuldverschreibung auszugebenden Aktien darf den Nennbetrag der Teilschuldverschreibung oder einen unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabebetrag der Teilschuldverschreibung nicht übersteigen.

In jedem Fall erlöschen die Wandlungsrechte und Wandlungspflichten spätestens zwanzig (20) Jahre nach Ausgabe der Wandelschuldverschreibungen.

c)

Optionsrecht

Im Fall der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden jeder Teilschuldverschreibung ein oder mehrere Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber bzw. Gläubiger nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen zum Bezug von Aktien der Gesellschaft berechtigen. Die betreffenden Optionsscheine können von den jeweiligen Teilschuldverschreibungen abtrennbar sein.

Der Bezug von Aktien bei Ausübung des Optionsrechts erfolgt gegen Zahlung des festgesetzten Optionspreises. Es kann auch vorgesehen werden, dass der Optionspreis variabel ist und/oder als Folge von Verwässerungsschutzbestimmungen gemäß lit. d) angepasst wird. Die Anleihebedingungen können auch vorsehen, dass der Optionspreis durch Übertragung von Teilschuldverschreibungen und gegebenenfalls eine bare Zuzahlung geleistet werden kann. Das Bezugsverhältnis ergibt sich in diesem Fall aus der Division des Nennbetrags einer Teilschuldverschreibung durch den Optionspreis für eine Aktie der Gesellschaft. Das Bezugsverhältnis kann sich ferner auch durch Division eines unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabebetrags einer Teilschuldverschreibung durch den festgesetzten Optionspreis für eine Aktie der Gesellschaft ergeben. Das Bezugsverhältnis kann auf eine ganze Zahl (oder auch eine festzulegende Nachkommastelle) auf- oder abgerundet werden; ferner kann eine in bar zu leistende Zuzahlung festgelegt werden. Sofern sich Bezugsrechte auf Bruchteile von Aktien ergeben, kann vorgesehen werden, dass diese zusammengelegt werden, so dass sich – ggf. gegen Zuzahlung – Bezugsrechte zum Bezug ganzer Aktien ergeben, oder in Geld ausgeglichen werden.

Der anteilige Betrag am Grundkapital, der auf die je Teilschuldverschreibung zu beziehenden Aktien der Gesellschaft entfällt, darf den Nennbetrag oder einen unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabebetrag der Teilschuldverschreibung nicht überschreiten. Die Laufzeit des Optionsrechts darf höchstens zwanzig (20) Jahre betragen.

d)

Wandlungs-/Optionspreis, Verwässerungsschutz

Der Wandlungs- oder Optionspreis je Aktie muss – auch im Falle eines variablen Wandlungs- bzw. Optionspreises – mindestens 80 % des Durchschnittskurses der Aktie der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) während des nachfolgend jeweils genannten Zeitraums betragen:

Sofern die Schuldverschreibungen den Aktionären nicht zum Bezug angeboten werden, ist der Durchschnittskurs während der letzten zehn Börsenhandelstage an der Frankfurter Wertpapierbörse vor dem Tag der endgültigen Entscheidung des Vorstands über die Ausgabe der Schuldverschreibungen bzw. über die Zuteilung im Rahmen einer Ausgabe von Schuldverschreibungen maßgeblich.

Sofern die Schuldverschreibungen den Aktionären zum Bezug angeboten werden, ist der Durchschnittskurs während der letzten zehn Börsenhandelstage an der Frankfurter Wertpapierbörse vor dem Tag der Bekanntmachung der Bezugsfrist gemäß § 186 Abs. 2 Satz 1 AktG oder, sofern die endgültigen Konditionen für die Ausgabe der Schuldverschreibungen gemäß § 186 Abs. 2 Satz 2 AktG erst während der Bezugsfrist bekannt gemacht werden, stattdessen während der Börsenhandelstage an der Frankfurter Wertpapierbörse ab Beginn der Bezugsfrist bis zum Vortag der Bekanntmachung der endgültigen Konditionen maßgeblich.

Der Durchschnittskurs ist jeweils zu berechnen als arithmetisches Mittel der Schlusskurse bzw. – sofern an dem betreffenden Tag kein Schlusskurs festgestellt wird – des jeweils letzten Kurses im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an den betreffenden Börsenhandelstagen.

In den Fällen einer Wandlungspflicht oder eines eigenen Wandlungsrechts der Gesellschaft kann nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen auch ein Wandlungspreis bestimmt werden, der entweder mindestens dem vorgenannten Mindestpreis oder mindestens 90 % des volumengewichteten Durchschnittskurses der Aktie der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) während der letzten zehn Börsenhandelstage an der Frankfurter Wertpapierbörse vor dem Tag der Endfälligkeit bzw. vor dem jeweils anderen für die Wandlungspflicht maßgeblichen Zeitpunkt entspricht, auch wenn der zuletzt genannte Durchschnittskurs den vorgenannten Mindestpreis unterschreitet.

Unbeschadet des § 9 Abs. 1 AktG kann der Wandlungs- oder Optionspreis aufgrund von Verwässerungsschutzbestimmungen zur Wahrung des wirtschaftlichen Werts der Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. Wandlungspflichten nach näherer Bestimmung der Anleihebedingungen angepasst werden, wenn es während der Laufzeit der Schuldverschreibungen bzw. Optionsscheine zu Kapitalveränderungen bei der Gesellschaft kommt oder während der Laufzeit der Schuldverschreibungen bzw. Optionsscheine sonstige Maßnahmen durchgeführt werden oder Ereignisse eintreten, die zu einer Veränderung des wirtschaftlichen Werts der Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. Wandlungspflichten führen können (etwa Dividendenzahlungen, die Ausgabe weiterer Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen oder Genussrechte oder der Kontrollerwerb durch einen Dritten). Eine Anpassung des Wandlungs- oder Optionspreises kann dabei auch durch eine Barzahlung bei Ausübung des Wandlungs- oder Optionsrechts bzw. Erfüllung der Wandlungspflicht oder die Anpassung einer etwaigen Zuzahlung bewirkt werden. Statt oder neben einer Anpassung des Wandlungs- oder Optionspreises kann Verwässerungsschutz nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen auch in anderer Weise gewährt werden. Insbesondere kann vorgesehen werden, dass bei Ausgabe von Aktien, weiteren Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen oder Genussrechten mit Bezugsrecht der Aktionäre ein Verwässerungsschutz durch Anpassung des Wandlungs- oder Optionspreises nur erfolgt, soweit den Inhabern von Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. den im Falle eines eigenen Wandlungsrechts der Gesellschaft Verpflichteten kein Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt wird, wie es ihnen nach Ausübung des Wandlungs- oder Optionsrechts bzw. Erfüllung einer Wandlungspflicht zustehen würde.

In jedem Fall darf der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf die je Teilschuldverschreibung zu beziehenden Aktien der Gesellschaft entfällt, den Nennbetrag oder einen unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabebetrag der Teilschuldverschreibung nicht überschreiten.

e)

Gewährung eigener Aktien oder anderer börsennotierter Wertpapiere, Barausgleich, Andienungsrecht

Die Anleihebedingungen von Schuldverschreibungen, die ein Wandlungsrecht, eine Wandlungspflicht und/oder ein Optionsrecht gewähren bzw. bestimmen, können auch vorsehen, dass den Inhabern bzw. Gläubigern der Schuldverschreibungen bzw. den Optionsberechtigten im Falle der Wandlung bzw. der Optionsausübung nach Wahl der Gesellschaft bzw. der emittierenden Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft statt Gewährung neuer Aktien ganz oder teilweise eigene Aktien der Gesellschaft oder andere börsennotierte Wertpapiere geliefert werden können oder ihnen nach näherer Regelung der Anleihebedingungen der Gegenwert der Aktien ganz oder teilweise in Geld gezahlt wird. Des Weiteren kann in den Anleihebedingungen auch ein Recht der Gesellschaft bzw. der emittierenden Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft vorgesehen werden, den Inhabern bzw. Gläubigern der Schuldverschreibungen in Anrechnung auf den Anspruch auf Rückzahlung der Schuldverschreibung und/oder Zinszahlungsansprüche eigene Aktien der Gesellschaft oder andere börsennotierte Wertpapiere anzudienen.

f)

Bezugsrechte, Bezugsrechtsausschluss

Bei der Ausgabe der Schuldverschreibungen steht den Aktionären grundsätzlich das gesetzliche Bezugsrecht zu. Werden die Schuldverschreibungen von einer Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft begeben, hat die Gesellschaft die Gewährung des gesetzlichen Bezugsrechts für die Aktionäre sicherzustellen. Das Bezugsrecht kann dabei jeweils auch ganz oder teilweise als mittelbares Bezugsrecht im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG ausgestaltet werden.

Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre nach näherer Maßgabe der folgenden Bestimmungen ganz oder teilweise auszuschließen:

aa)

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf Schuldverschreibungen in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG auszuschließen, sofern die Schuldverschreibungen gegen Barleistung ausgegeben werden und der Ausgabepreis den nach anerkannten finanzmathematischen Grundsätzen ermittelten theoretischen Marktwert der Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrecht bzw. Wandlungspflicht nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung zum Bezugsrechtsauschluss gilt jedoch nur für Schuldverschreibungen mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. Wandlungspflichten auf Aktien, auf die ein anteiliger Betrag des Grundkapitals von insgesamt nicht mehr als 10 % des Grundkapitals entfällt, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese 10 %-Grenze sind Aktien der Gesellschaft anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG von der Gesellschaft ausgegeben oder veräußert werden; ferner sind hierauf Aktien der Gesellschaft anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung zur Bedienung von Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungspflichten oder Optionspflichten aus Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen oder Wandelgenussrechten ausgegeben werden oder noch ausgegeben werden können, sofern die Schuldverschreibungen bzw. Genussrechte, welche ein entsprechendes Wandlungs- oder Optionsrecht bzw. eine Wandlungs- oder Optionspflicht vermitteln, während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund anderweitiger Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden.

bb)

Der Vorstand wird darüber hinaus ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen und das Bezugsrecht auch insoweit auszuschließen, wie es erforderlich ist, um den Inhabern bzw. Gläubigern von Wandlungs- oder Optionsrechten aus Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen und/oder Wandelgenussrechten, die zuvor von der Gesellschaft oder einer Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft ausgegeben werden, bzw. den hieraus im Falle eines eigenen Wandlungsrechts der Gesellschaft Verpflichteten ein Bezugsrecht in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. nach Erfüllung einer Wandlungs- oder Optionspflicht zustünde.

cc)

Der Vorstand ist schließlich ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, soweit Schuldverschreibungen gegen Sacheinlagen – insbesondere zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen, im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen und/oder zum Zwecke des Erwerbs sonstiger Vermögensgegenstände einschließlich Rechten und Forderungen – ausgegeben werden, sofern der Wert der Sacheinlagen in einem angemessenen Verhältnis zu dem nach anerkannten finanzmathematischen Grundsätzen ermittelten theoretischen Marktwert der Schuldverschreibungen steht.

Die Ausgabe von Schuldverschreibungen unter Ausschluss des Bezugsrechts darf nach dieser Ermächtigung nur erfolgen, wenn auf die neuen Aktien, die aufgrund solcher Schuldverschreibungen auszugeben sind, ein anteiliger Betrag des Grundkapitals von insgesamt nicht mehr als 20 % des Grundkapitals entfällt, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind auch neue und bestehende Aktien der Gesellschaft anzurechnen, die von der Gesellschaft während der Laufzeit dieser Ermächtigung auf Grundlage einer anderweitigen Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben oder veräußert werden. Ferner sind neue Aktien der Gesellschaft anzurechnen, die zur Bedienung weiterer Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen oder von Wandelgenussrechten ausgegeben werden oder noch auszugeben sind, soweit die betreffenden Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen bzw. Wandelgenussrechte während der Laufzeit dieser Ermächtigung auf Grundlage einer anderweitigen Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden.

g)

Ermächtigung zur Festlegung der weiteren Anleihebedingungen

Der Vorstand wird ermächtigt, unter Beachtung der vorstehend getroffenen Bestimmungen die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Schuldverschreibungen, insbesondere Zinssatz, Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung, Wandlungs- bzw. Optionszeitraum, einen evtl. Nachrang gegenüber sonstigen Verbindlichkeiten, den Wandlungs- bzw. Optionspreis sowie Verwässerungsschutzbestimmungen, festzusetzen bzw. im Einvernehmen mit den Organen der die Schuldverschreibungen begebenden Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft der Gesellschaft festzulegen.

7.2

Aufhebung des bestehenden bedingten Kapitals und Schaffung eines neuen bedingten Kapitals sowie entsprechende Änderung der Satzung

a)

Das durch Beschluss der Hauptversammlung vom 8. April 2015 geschaffene bedingte Kapital (Bedingtes Kapital 2015) wird aufgehoben.

b)

Mit Wirkung auf seine Eintragung im Handelsregister der Gesellschaft wird das folgende neue bedingte Kapital (Bedingtes Kapital 2016) geschaffen:

Das Grundkapital wird um insgesamt bis zu EUR 4.122.318,00 durch Ausgabe von insgesamt bis zu 4.122.318 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2016). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Aktien an Inhaber bzw. Gläubiger von Wandelschuldverschreibungen sowie an Inhaber von Optionsrechten aus Optionsschuldverschreibungen, die aufgrund der Ermächtigung gemäß Beschluss der Hauptversammlung vom 1. Juni 2016 (Ermächtigung 2016) von der Gesellschaft oder einem in- oder ausländischen Unternehmen, an dem die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar mit der Mehrheit der Stimmen und des Kapitals beteiligt ist, bis zum 31. Mai 2021 (einschließlich) ausgegeben werden. Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, wie von den Wandlungs- oder Optionsrechten aus den vorgenannten Schuldverschreibungen tatsächlich Gebrauch gemacht wird oder Wandlungspflichten aus solchen Schuldverschreibungen erfüllt werden und soweit nicht andere Erfüllungsformen zur Bedienung eingesetzt werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe der Ermächtigung 2016 zu bestimmenden Options- bzw. Wandlungspreis. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch die Ausübung von Wandlungs- bzw. Optionsrechten oder durch die Erfüllung von Wandlungspflichten entstehen, am Gewinn der Gesellschaft teil. Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.

c)

§ 4 Abs. 3 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

„Das Grundkapital ist um insgesamt bis zu EUR 4.122.318,00 durch Ausgabe von insgesamt bis zu 4.122.318 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2016). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Aktien an Inhaber bzw. Gläubiger von Wandelschuldverschreibungen sowie an Inhaber von Optionsrechten aus Optionsschuldverschreibungen, die aufgrund der Ermächtigung gemäß Beschluss der Hauptversammlung vom 1. Juni 2016 (Ermächtigung 2016) von der Gesellschaft oder einem in- oder ausländischen Unternehmen, an dem die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar mit der Mehrheit der Stimmen und des Kapitals beteiligt ist, bis zum 31. Mai 2021 (einschließlich) ausgegeben werden. Sie wird nur durchgeführt, soweit von den Wandlungs- oder Optionsrechten aus den vorgenannten Schuldverschreibungen tatsächlich Gebrauch gemacht wird oder Wandlungspflichten aus solchen Schuldverschreibungen erfüllt werden und soweit nicht andere Erfüllungsformen zur Bedienung eingesetzt werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe der Ermächtigung 2016 zu bestimmenden Options- bzw. Wandlungspreis. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch die Ausübung von Wandlungs- bzw. Optionsrechten oder durch die Erfüllung von Wandlungspflichten entstehen, am Gewinn der Gesellschaft teil. Der Vorstand ist ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.“

8.

Beschlussfassung über die Umwandlung der Sixt Leasing AG in eine Europäische Aktiengesellschaft (Societas Europaea, SE)

Es ist vorgesehen, die Gesellschaft im Wege der formwechselnden Umwandlung gemäß Art. 2 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 37 SE-VO in eine Europäische Aktiengesellschaft (Societas Europaea, SE) umzuwandeln.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:

Dem Umwandlungsplan vom 11. April 2016 (URNr. G 1047/2016 des Notars Dr. Stefan Görk in München) über die Umwandlung der Sixt Leasing AG in eine Europäische Aktiengesellschaft (Societas Europaea, SE) wird zugestimmt; die dem Umwandlungsplan als Anlage 1 beigefügte Satzung der Sixt Leasing SE wird genehmigt.

Der Umwandlungsplan sowie die dem Umwandlungsplan als Anlage 1 beigefügte Satzung der Sixt Leasing SE und die dem Umwandlungsplan als Anlage 2 beigefügte Vereinbarung vom 25. Februar 2016 mit dem besonderen Verhandlungsgremium über die Beteiligung der Arbeitnehmer bei der Sixt Leasing SE haben den folgenden Wortlaut:

UMWANDLUNGSPLAN

über die formwechselnde Umwandlung der Sixt Leasing AG mit Sitz in Pullach, Deutschland, in die Rechtsform einer Europäischen Aktiengesellschaft (Societas Europaea, SE)

Vorbemerkungen

V.1

Die Sixt Leasing AG („Sixt Leasing AG“ oder „Gesellschaft„) ist eine nach deutschem Recht gegründete Aktiengesellschaft mit Sitz und Hauptverwaltung in Pullach, Deutschland. Sie ist im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 155501 eingetragen. Die Geschäftsanschrift der Gesellschaft lautet Zugspitzstraße 1, 82049 Pullach, Deutschland.

Das Grundkapital der Sixt Leasing AG beträgt zum heutigen Datum EUR 20.611.593,00. Es ist eingeteilt in insgesamt 20.611.593 auf den Inhaber lautende Stückaktien. Bei sämtlichen Aktien handelt es sich um Stammaktien; es bestehen zum heutigen Datum keine stimmrechtslosen Vorzugsaktien.

Die Sixt Leasing AG ist die Konzernobergesellschaft der aus der Sixt Leasing AG und ihren unmittelbaren und mittelbaren Tochtergesellschaften bestehenden Unternehmensgruppe (der „Sixt Leasing-Konzern„).

V.2

Die Sixt Leasing AG soll gemäß Art. 2 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 37 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (die „SE-VO„) formwechselnd in eine Europäische Aktiengesellschaft (Societas Europaea, SE) umgewandelt werden.

V.3

Die Rechtsform der SE ist eine auf europäischem Recht gründende supranationale Rechtsform für Aktiengesellschaften mit Sitz und Hauptverwaltung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (jeweils ein „Mitgliedstaat„). Der Sixt Leasing-Konzern ist eine international tätige Unternehmensgruppe, deren Geschäftstätigkeit sich insbesondere auch auf verschiedene europäische Länder erstreckt. Der geplante Rechtsformwechsel der Sixt Leasing AG von einer Aktiengesellschaft deutschen Rechts in eine Europäische Aktiengesellschaft (Societas Europaea, SE) bringt das Selbstverständnis der Gesellschaft als einem europäischen und weltweit ausgerichteten Unternehmen zum Ausdruck und fördert eine offene und internationale Unternehmenskultur.

Der Vorstand der Sixt Leasing AG stellt daher folgenden Umwandlungsplan auf:

§ 1 Umwandlung der Sixt Leasing AG in die Sixt Leasing SE

1.1

Die Sixt Leasing AG wird gemäß Art. 2 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 37 SE-VO in eine Europäische Aktiengesellschaft (Societas Europaea, SE) umgewandelt.

1.2

Die Sixt Leasing AG ist eine nach deutschem Recht gegründete Aktiengesellschaft mit Sitz und Hauptverwaltung in Deutschland. Sie hat mehrere Tochterunternehmen im In- und Ausland einschließlich Tochterunternehmen, die dem Recht anderer Mitgliedstaaten unterliegen. Dies gilt unter anderem für die Sixt Location Longue Durée SARL mit Sitz in Paris, Frankreich, eingetragen im französischen Handels- und Gesellschaftsregister (Registre du Commerce et des Sociétés – RCS) unter der Nummer 418 694 469, die bereits seit mehr als zwei Jahren im alleinigen Anteilsbesitz der Sixt Leasing AG steht. Die Sixt Leasing AG verfügt somit seit mehr als zwei Jahren über eine Tochtergesellschaft, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaates unterliegt. Sie erfüllt demgemäß die Voraussetzungen des Art. 2 Abs. 4 SE-VO für die Umwandlung in eine SE.

1.3

Die formwechselnde Umwandlung der Sixt Leasing AG in eine SE hat gemäß Art. 37 Abs. 2 SE-VO weder die Auflösung der Gesellschaft noch die Gründung einer neuen juristischen Person zur Folge. Vielmehr besteht die Sixt Leasing AG in der Rechtsform der SE fort. Eine Vermögensübertragung findet aufgrund der Wahrung der Identität des Rechtsträgers nicht statt. Die Beteiligung der Aktionäre an der Gesellschaft besteht unverändert fort.

1.4

Aktionäre, die der Umwandlung widersprechen, erhalten kein Angebot einer Barabfindung, da ein solches Angebot auf Barabfindung gesetzlich nicht vorgesehen ist.

§ 2 Wirksamwerden der Umwandlung

Die Umwandlung wird gemäß Art. 16 Abs. 1 SE-VO mit ihrer Eintragung in das für die Gesellschaft zuständige Handelsregister wirksam (der „Umwandlungszeitpunkt„).

§ 3 Firma, Sitz, Grundkapital und Satzung der Sixt Leasing SE

3.1

Die Firma der SE lautet „Sixt Leasing SE“.

3.2

Der Sitz der Sixt Leasing SE ist Pullach im Isartal, Deutschland. Dort befindet sich auch ihre Hauptverwaltung.

3.3

Das gesamte Grundkapital der Sixt Leasing AG in der zum Umwandlungszeitpunkt bestehenden Höhe (derzeitige Höhe EUR 20.611.593,00) und in der zum Umwandlungszeitpunkt bestehenden Einteilung (derzeit eingeteilt in insgesamt 20.611.593 auf den Inhaber lautende Stückaktien in Form von Stammaktien) wird zum Grundkapital der Sixt Leasing SE. Der rechnerische Anteil der einzelnen Stückaktie am Grundkapital (derzeit EUR 1,00) bleibt so erhalten, wie er im Umwandlungszeitpunkt besteht.

3.4

Die Personen, die zum Umwandlungszeitpunkt Aktionäre der Sixt Leasing AG sind, werden Aktionäre der Sixt Leasing SE. Sie werden in demselben Umfang und in derselben Anzahl an Stückaktien in Form von Stammaktien am Grundkapital der Sixt Leasing SE beteiligt, wie sie es zum Umwandlungszeitpunkt am Grundkapital der Sixt Leasing AG sind. Rechte Dritter, die an Aktien der Sixt Leasing AG oder auf deren Bezug bestehen, setzen sich an den künftigen Aktien der Sixt Leasing SE fort.

3.5

Die Sixt Leasing SE erhält die als Anlage 1 beigefügte Satzung, die Bestandteil dieses Umwandlungsplans ist.

Hierzu werden ergänzend folgende Festlegungen getroffen:

3.5.1 Zum Umwandlungszeitpunkt entsprechen die Grundkapitalziffer und die Einteilung des Grundkapitals der Sixt Leasing SE gemäß § 4 Abs. 1 der Satzung der Sixt Leasing SE der zum Umwandlungszeitpunkt bestehenden Grundkapitalziffer und der zum Umwandlungszeitpunkt bestehenden Einteilung des Grundkapitals der Sixt Leasing AG gemäß § 4 Abs. 1 der Satzung der Sixt Leasing AG.
3.5.2 Zum Umwandlungszeitpunkt entspricht das genehmigte Kapital der Sixt Leasing SE gemäß § 4 Abs. 3 der Satzung der Sixt Leasing SE in Umfang und Ausgestaltung dem genehmigten Kapital der Sixt Leasing AG in seinem zum Umwandlungszeitpunkt bestehenden Umfang und seiner zum Umwandlungszeitpunkt bestehenden Ausgestaltung.
Das bestehende genehmigte Kapital der Sixt Leasing AG ist in § 4 Abs. 2 der Satzung der Sixt Leasing AG geregelt. Es ist jedoch vorgesehen, der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 1. Juni 2016 unter Tagesordnungspunkt 6 durch entsprechende Neufassung von § 4 Abs. 2 der Satzung der Sixt Leasing AG die Aufhebung des bestehenden genehmigten Kapitals (Genehmigtes Kapital 2015/II) und die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals (Genehmigtes Kapital 2016) zur Beschlussfassung vorzuschlagen (die „Neufassung des Genehmigten Kapitals“).
Sofern die Neufassung des Genehmigten Kapitals von der Hauptversammlung vom 1. Juni 2016 mit der erforderlichen Mehrheit beschlossen wird und das neue Genehmigte Kapital 2016 und die zugehörige Neufassung von § 4 Abs. 2 der Satzung der Sixt Leasing AG zum Umwandlungszeitpunkt durch Eintragung im Handelsregister der Gesellschaft bereits wirksam geworden sind, entspricht das genehmigte Kapital der Sixt Leasing SE gemäß § 4 Abs. 3 der Satzung der Sixt Leasing SE zum Umwandlungszeitpunkt in Umfang und Ausgestaltung dem genehmigten Kapital der Sixt Leasing AG gemäß dem neu gefassten § 4 Abs. 2 der Satzung der Sixt Leasing AG (Genehmigtes Kapital 2016) und lautet – vorbehaltlich einer noch vor dem Umwandlungszeitpunkt erfolgten Ausnutzung und einer damit verbundenen Umfangreduzierung des genehmigten Kapitals 2016 – wie in Anlage 1 wiedergegeben (das „Neu Gefasste Genehmigte Kapital“). In diesem Fall wird der Vorstand angewiesen, mit der Umwandlung § 4 Abs. 3 der Satzung der Sixt Leasing SE in der Fassung des Neu Gefassten Genehmigten Kapitals zur Eintragung anzumelden.
Andernfalls entspricht das genehmigte Kapital der Sixt Leasing SE gemäß § 4 Abs. 3 der Satzung der Sixt Leasing SE zum Umwandlungszeitpunkt in Umfang und Ausgestaltung dem genehmigten Kapital der Sixt Leasing AG gemäß § 4 Abs. 2 der Satzung der Sixt Leasing AG in seiner derzeit geltenden Fassung (Genehmigtes Kapital 2015/II) und lautet – vorbehaltlich einer noch vor dem Umwandlungszeitpunkt erfolgten Ausnutzung und einer damit verbundenen Umfangreduzierung des genehmigten Kapitals 2015/II – wie folgt (das „Bestehende Genehmigte Kapital“):
„Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 4. Mai 2020 (einschließlich) gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 10.305.796 durch Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2015/II). Die Ermächtigung umfasst auch die Befugnis, bis zur gesetzlich zulässigen Höchstgrenze Vorzugsaktien ohne Stimmrecht auszugeben; neu ausgegebene Vorzugsaktien ohne Stimmrecht dürfen dabei etwaigen bereits bestehenden Vorzugsaktien ohne Stimmrecht bei der Verteilung des Gewinns und/oder des Gesellschaftsvermögens auch gleichstehen. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. Dabei kann die Gewinnberechtigung der neuen Aktien auch abweichend von § 60 Abs. 2 AktG ausgestaltet werden; die neuen Aktien können insbesondere auch mit Gewinnberechtigung ab Beginn des ihrer Ausgabe vorangehenden Geschäftsjahres ausgestattet werden, wenn im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien ein Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung über den Gewinn dieses Geschäftsjahres noch nicht gefasst worden ist.
Den Aktionären ist grundsätzlich das gesetzliche Bezugsrecht auf die neuen Aktien zu gewähren. Das Bezugsrecht kann dabei auch ganz oder teilweise als mittelbares Bezugsrecht gemäß § 186 Abs. 5 AktG ausgestaltet werden.
Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre nach näherer Maßgabe der folgenden Bestimmungen ganz oder teilweise auszuschließen:
(a) Bestehen bei der Gesellschaft im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien neben Stammaktien auch Vorzugsaktien ohne Stimmrecht, ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Inhaber von Aktien einer Gattung auf Aktien der jeweils anderen Gattung auszuschließen, wenn sowohl Stammaktien als auch Vorzugsaktien ohne Stimmrecht ausgegeben werden und das Bezugsverhältnis für beide Gattungen gleich festgesetzt wird (gekreuzter Bezugsrechtsausschluss). Ein solcher gekreuzter Ausschluss des Bezugsrechts kann auch mit einem weitergehenden Bezugsrechtsausschluss gemäß nachfolgend lit. b. bis d. verbunden werden.
(b) Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen und das Bezugsrecht der Aktionäre auch insoweit auszuschließen, wie dies erforderlich ist, um den Inhabern bzw. Gläubigern von Wandlungs- oder Optionsrechten und/oder Inhabern bzw. Gläubigern von mit Wandlungs- oder Optionspflichten ausgestatteten Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen, die von der Gesellschaft oder einem in- oder ausländischen Unternehmen, an dem die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar mit der Mehrheit der Stimmen und des Kapitals beteiligt ist, ausgegeben wurden oder werden, ein Bezugsrecht in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. nach Erfüllung einer Wandlungs- oder Optionspflicht zustünde.
(c) Der Vorstand ist weiter ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen das Bezugsrecht der Aktionäre gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG auszuschließen, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bestehenden Aktien der betreffenden Aktiengattung nicht wesentlich unterschreitet und die in Ausnutzung dieser Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind eigene Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts veräußert werden; ferner sind Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. zur Erfüllung von Wandlungs- oder Optionspflichten aus Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen ausgegeben werden bzw. noch ausgegeben werden können, soweit die Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden.
(d) Der Vorstand ist schließlich ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen – insbesondere zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen, im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen und/oder zum Zwecke des Erwerbs sonstiger Vermögensgegenstände einschließlich Rechten und Forderungen – das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen.
Der Vorstand ist auf Grundlage des Genehmigten Kapitals 2015/II insbesondere auch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats neue Aktien gegen Sacheinlage zum Zweck des (unmittelbaren oder mittelbaren) Erwerbs von Darlehensrückzahlungs- und/oder Zinsforderungen gegenüber der Gesellschaft aus Gesellschafterdarlehen auszugeben, die der Gesellschaft von der Sixt SE (Amtsgericht München; HRB 206738) gewährt worden sind und/oder künftig gewährt werden (jeweils „ Gesellschafter-Darlehensforderungen “). Den Aktionären steht in diesem Fall grundsätzlich das gesetzliche Bezugsrecht auf die neuen Aktien zu. Das Bezugsrecht ist dabei in der Weise zu gewähren, dass die neuen Aktien den Aktionären gegen einen in bar zu leistenden Bezugspreis zum Bezug angeboten werden, die Sixt SE (oder ein Dritter, der die einzubringenden Gesellschafter-Darlehensforderungen erworben hat) jedoch berechtigt ist, den Bezugspreis für die übernommenen Aktien ganz oder teilweise statt in bar auch durch Sacheinlage in Form von Gesellschafter-Darlehensforderungen zu erbringen. Die Ermächtigung zu einem teilweisen Ausschluss des Bezugsrechts gemäß vorstehend lit. a. und/oder lit. b. bleibt unberührt. Die Einzelheiten bestimmt der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats. Dabei kann auch vorgesehen werden, dass die Sacheinlage ganz oder teilweise durch Übertragung sämtlicher Anteile an einer in- oder ausländischen Zweckgesellschaft, deren Vermögen im Wesentlichen aus Gesellschafter-Darlehensforderungen besteht, auf die Gesellschaft erbracht wird. Soweit der Bezugspreis nach den vorstehenden Bestimmungen durch Sacheinlage erbracht wird, muss der Wert der Sacheinlage mindestens dem Bezugspreis entsprechen. Zur Wertermittlung ist ein Wertgutachten einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft einzuholen. Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft muss die Anforderungen des § 205 Abs. 5 AktG in Verbindung mit § 33 Abs. 4 Nr. 2 und Abs. 5 AktG für eine Tätigkeit als Sachkapitalerhöhungsprüfer erfüllen.“
In diesem Fall wird der Vorstand angewiesen, mit der Umwandlung § 4 Abs. 3 der Satzung der Sixt Leasing SE in der Fassung des Bestehenden Genehmigten Kapitals zur Eintragung anzumelden.
3.5.3 Zum Umwandlungszeitpunkt entspricht das bedingte Kapital der Sixt Leasing SE gemäß § 4 Abs. 4 der Satzung der Sixt Leasing SE in Umfang und Ausgestaltung dem bedingten Kapital der Sixt Leasing AG in seinem zum Umwandlungszeitpunkt bestehenden Umfang und seiner zum Umwandlungszeitpunkt bestehenden Ausgestaltung.
Das derzeit bestehende bedingte Kapital der Sixt Leasing AG ist in § 4 Abs. 3 der Satzung der Sixt Leasing AG wiedergegeben. Es ist jedoch vorgesehen, der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 1. Juni 2016 unter Tagesordnungspunkt 7 mit der Aufhebung der bestehenden und der Erteilung einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen auch die Aufhebung des bestehenden bedingten Kapitals (Bedingtes Kapital 2015) und – mit Wirkung auf seine Eintragung im Handelsregister – die Schaffung eines neuen bedingten Kapitals (Bedingtes Kapital 2016) sowie eine entsprechende Neufassung von § 4 Abs. 3 der Satzung der Sixt Leasing AG zur Beschlussfassung vorzuschlagen (die „Neufassung des Bedingten Kapitals“).
Sofern die Neufassung des Bedingten Kapitals von der Hauptversammlung vom 1. Juni 2016 mit der erforderlichen Mehrheit beschlossen wird und das neue Bedingte Kapital 2016 zum Umwandlungszeitpunkt durch Eintragung im Handelsregister der Gesellschaft bereits wirksam geworden ist, entspricht das bedingte Kapital der Sixt Leasing SE gemäß § 4 Abs. 4 der Satzung der Sixt Leasing SE zum Umwandlungszeitpunkt in Umfang und Ausgestaltung dem neuen bedingten Kapital der Sixt Leasing AG gemäß Beschluss über die Neufassung des Bedingten Kapitals (Bedingtes Kapital 2016) und lautet – vorbehaltlich einer noch vor dem Umwandlungszeitpunkt erfolgten Ausgabe von Aktien aus dem Bedingten Kapital 2016 und einer damit verbundenen Umfangreduzierung – wie in Anlage 1 wiedergegeben (das „Neu Gefasste Bedingte Kapital“). In diesem Fall wird der Vorstand angewiesen, mit der Umwandlung § 4 Abs. 4 der Satzung der Sixt Leasing SE in der Fassung des Neu Gefassten Bedingten Kapitals zur Eintragung anzumelden.
Wird die Neufassung des Bedingten Kapitals von der Hauptversammlung vom 1. Juni 2016 nicht mit der erforderlichen Mehrheit beschlossen, entspricht das bedingte Kapital der Sixt Leasing SE gemäß § 4 Abs. 4 der Satzung der Sixt Leasing SE zum Umwandlungszeitpunkt in Umfang und Ausgestaltung dem bestehenden bedingten Kapital der Sixt Leasing AG gemäß § 4 Abs. 3 der Satzung der Sixt Leasing AG in seiner derzeit geltenden Fassung (Bedingtes Kapital 2015) und lautet – vorbehaltlich einer noch vor dem Umwandlungszeitpunkt erfolgten Ausgabe von Aktien aus dem Bedingten Kapital 2015 und einer damit verbundenen Umfangreduzierung – wie folgt (das „Bestehende Bedingte Kapital“):
„Das Grundkapital ist um bis zu EUR 7.512.500,00 durch Ausgabe von insgesamt bis zu 7.512.500 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien, bestehend aus Stammaktien und/oder Vorzugsaktien ohne Stimmrecht, bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2015). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Aktien an Inhaber bzw. Gläubiger von Wandelschuldverschreibungen sowie an Inhaber von Optionsrechten aus Optionsschuldverschreibungen, die aufgrund Ermächtigung gemäß Beschluss der Hauptversammlung vom 8. April 2015 (Ermächtigung 2015) von der Gesellschaft oder einem in- oder ausländischen Unternehmen, an dem die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar mit der Mehrheit der Stimmen und des Kapitals beteiligt ist, bis zum 7. April 2020 (einschließlich) ausgegeben werden. Sie wird nur durchgeführt, soweit von den Wandlungs- oder Optionsrechten aus den vorgenannten Schuldverschreibungen tatsächlich Gebrauch gemacht wird oder Wandlungspflichten aus solchen Schuldverschreibungen erfüllt werden und soweit nicht andere Erfüllungsformen zur Bedienung eingesetzt werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe der Ermächtigung 2015 zu bestimmenden Options- bzw. Wandlungspreis. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch die Ausübung von Wandlungs- bzw. Optionsrechten oder durch die Erfüllung von Wandlungspflichten entstehen, am Gewinn der Gesellschaft teil. Der Vorstand ist ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.“
In diesem Fall wird der Vorstand angewiesen, mit der Umwandlung § 4 Abs. 4 der Satzung der Sixt Leasing SE in der Fassung des Bestehenden Bedingten Kapitals zur Eintragung anzumelden.
Wird die Neufassung des Bedingten Kapitals von der Hauptversammlung vom 1. Juni 2016 zwar mit der erforderlichen Mehrheit beschlossen und damit das bestehende Bedingte Kapital 2015 aufgehoben, ist jedoch das neue Bedingte Kapital 2016 zum Umwandlungszeitpunkt noch nicht durch Eintragung im Handelsregister der Gesellschaft wirksam geworden, verfügt die Sixt Leasing SE zum Umwandlungszeit (noch) über kein bedingtes Kapital und § 4 Abs. 4 der Satzung der Sixt Leasing SE entfällt vorerst. In diesem Fall wird der Vorstand angewiesen, die Umwandlung zunächst ohne bedingtes Kapital und ohne § 4 Abs. 4 der Satzung der Sixt Leasing SE zur Eintragung anzumelden. Das neue Bedingte Kapital 2016 bzw. § 4 Abs. 4 der Satzung der Sixt Leasing SE in der Fassung des Neu Gefassten Bedingten Kapitals ist in diesem Fall zur Eintragung im Handelsregister der Sixt Leasing SE anzumelden, sobald auch hierfür die Eintragungsvoraussetzungen vorliegen.
3.5.4 Etwaige Änderungen hinsichtlich der Höhe und Einteilung des Grundkapitals der Sixt Leasing AG, die sich vor dem Umwandlungszeitpunkt ergeben, und/oder etwaige Änderungen des genehmigten Kapitals und/oder des bedingten Kapitals der Sixt Leasing AG vor dem Umwandlungszeitpunkt aufgrund einer vorherigen Ausgabe von Aktien aus dem genehmigten Kapital oder dem bedingten Kapital der Sixt Leasing AG gelten auch für die Sixt Leasing SE.
Ferner gelten Veränderungen des bedingten Kapitals und des genehmigten Kapitals aufgrund der vorgesehenen Beschlussfassung der Hauptversammlung vom 1. Juni 2016 über die Neufassung des Genehmigten Kapitals und/oder die Neufassung des Bedingten Kapitals der Sixt Leasing AG nach näherer Maßgabe der vorstehend getroffenen Regelungen auch für die Sixt Leasing SE. Letzteres gilt auch, wenn Umfang und Ausgestaltung des neuen Genehmigten Kapitals 2016 oder des neuen Bedingten Kapitals 2016 im Rahmen der Neufassung des Genehmigten Kapitals und/oder der Neufassung des Bedingten Kapitals durch die Hauptversammlung abweichend von der in Anlage 1 abgebildeten Fassung von § 4 Abs. 3 bzw. § 4 Abs. 4 der Satzung der Sixt Leasing SE beschlossen werden sollten.
Der Aufsichtsrat der Sixt Leasing SE (sowie hilfsweise der Aufsichtsrat der Sixt Leasing AG) wird ermächtigt und zugleich angewiesen, vor der Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Handelsregister etwaige sich aus dem Vorstehenden ergebende Fassungsänderungen der als Anlage 1 beigefügten Satzung der Sixt Leasing SE vorzunehmen.

§ 4 Fortgeltung von Beschlüssen der Hauptversammlung der Sixt Leasing AG

4.1

Die der Gesellschaft mit Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung der Sixt Leasing AG vom 8. April 2015 zu Tagesordnungspunkt 8 und 9 erteilten Ermächtigungen zum Erwerb und der Verwendung eigener Aktien, auch unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre, sowie zum Einsatz von Derivaten beim Erwerb eigener Aktien unter Ausschluss des Bezugs- bzw. Andienungsrechts der Aktionäre gelten in ihrem zum Umwandlungszeitpunkt bestehenden Umfang in der Sixt Leasing SE unverändert fort.

4.2

Die der Gesellschaft mit Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung der Sixt Leasing AG vom 8. April 2015 zu Tagesordnungspunkt 10 erteilte Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts gilt in ihrem zum Umwandlungszeitpunkt bestehenden Umfang in der Sixt Leasing SE unverändert fort. Wird diese Ermächtigung durch den vorgesehenen Beschluss der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 1. Juni 2016 zu Tagesordnungspunkt 7 aufgehoben und durch eine neue Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts ersetzt, gilt statt dessen die neue Ermächtigung in ihrem zum Umwandlungszeitpunkt bestehenden Umfang in der Sixt Leasing SE unverändert fort.

4.3

Ferner gelten auch alle weiteren Beschlüsse der Hauptversammlung der Sixt Leasing AG, soweit sie im Umwandlungszeitpunkt noch nicht erledigt sind, unverändert in der Sixt Leasing SE fort.

§ 5 Dualistisches System; Organe der Sixt Leasing SE

5.1

Die Sixt Leasing SE verfügt gemäß § 6 der Satzung der Sixt Leasing SE über ein dualistisches Leitungs- und Aufsichtssystem aus einem Leitungsorgan (Vorstand) und einem Aufsichtsorgan (Aufsichtsrat).

5.2

Organe der Sixt Leasing SE sind daher wie bisher bei der Sixt Leasing AG der Vorstand, der Aufsichtsrat sowie die Hauptversammlung.

§ 6 Vorstand

6.1

Der Vorstand der Sixt Leasing SE besteht gemäß § 7 Abs. 1 der Satzung der Sixt Leasing SE aus einem oder mehreren Mitgliedern, die durch den Aufsichtsrat bestellt werden.

Die Bestellungsdauer beträgt gemäß § 7 Abs. 2 der Satzung der Sixt Leasing SE höchstens fünf Jahre. Wiederbestellungen sind zulässig.

Der Aufsichtsrat kann gemäß § 7 Abs. 3 der Satzung der Sixt Leasing SE einen Vorsitzenden des Vorstands oder einen Sprecher des Vorstands bestellen; er kann ferner einen stellvertretenden Vorsitzenden bzw. stellvertretenden Sprecher bestellen. Bei der Beschlussfassung des Vorstands hat der Vorsitzende des Vorstands im Fall der Stimmengleichheit jedoch abweichend von Art. 50 Abs. 2 SE-VO kein Stichentscheidungsrecht.

6.2

Die Ämter der Mitglieder des Vorstands der Sixt Leasing AG enden mit Wirksamwerden der formwechselnden Umwandlung zum Umwandlungszeitpunkt.

§ 7 Aufsichtsrat

7.1

Der Aufsichtsrat der Sixt Leasing SE besteht gemäß § 10 Abs. 1 der Satzung der Sixt Leasing SE aus drei Mitgliedern.

Hiervon werden gemäß § 10 Abs. 2 der Satzung der Sixt Leasing SE zwei Mitglieder von der Hauptversammlung gewählt; ein weiteres Mitglied wird von der Sixt SE (eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 206738) in den Aufsichtsrat entsandt, solange sie Aktionärin der Gesellschaft ist.

Die Vorgaben der Satzung der Sixt Leasing SE zur Zusammensetzung des Aufsichtsrats entsprechen damit den derzeit bereits bei der Sixt Leasing AG geltenden Vorgaben.

7.2

Die Wahl der von der Hauptversammlung zu wählenden Mitglieder des Aufsichtsrats der Sixt Leasing SE erfolgt gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 der Satzung der Sixt Leasing SE für den Zeitraum bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über ihre Entlastung für das vierte Geschäftsjahr ab Beginn ihrer Amtszeit beschließt, wobei das Jahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird. Hiervon abweichend erfolgt die Wahl der von der Hauptversammlung zu wählenden Mitglieder des ersten Aufsichtsrats der Sixt Leasing SE gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 der Satzung der Sixt Leasing SE für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über ihre Entlastung für das erste Geschäftsjahr nach Eintragung der Sixt Leasing SE im Handelsregister beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Eintragung erfolgt, nicht mitgerechnet wird.

In jedem Fall erfolgt die Wahl jedoch jeweils längstens für sechs Jahre.

Wiederbestellungen sind zulässig.

Die vorstehenden Regelungen gelten gemäß § 10 Abs. 4 der Satzung der Sixt Leasing SE entsprechend für das entsandte Aufsichtsratsmitglied.

7.3

Es ist vorgesehen, dass die Wahl der von der Hauptversammlung zu wählenden Mitglieder des ersten Aufsichtsrats der Sixt Leasing SE durch die Hauptversammlung erfolgt, die über die Zustimmung zur Umwandlung der Sixt Leasing AG in die Sixt Leasing SE beschließt. Das dritte Mitglied des ersten Aufsichtsrats der Sixt Leasing SE ist aufgrund des in § 10 Abs. 2 der Satzung der Sixt Leasing SE enthaltenen Entsendungsrechts von der Aktionärin Sixt SE (eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 206738) zu entsenden. Soweit die Mitglieder des ersten Aufsichtsrats der Sixt Leasing SE nicht durch die Hauptversammlung bzw. in Ausübung des vorstehenden Entsendungsrechts bestellt werden oder anschließend fortfallen, erfolgt ihre Bestellung auf Antrag durch das zuständige Gericht.

7.4

Die Ämter der Mitglieder des Aufsichtsrats der Sixt Leasing AG enden mit Wirksamwerden der formwechselnden Umwandlung zum Umwandlungszeitpunkt.

§ 8 Sonderrechte

8.1

Derzeit sind keine Vorzugsaktien der Sixt Leasing AG ausgegeben. Die Ausgabe von Vorzugsaktien ist auch bis auf Weiteres nicht beabsichtigt. Demgemäß werden die in § 22 der Satzung der Sixt Leasing AG vorsorglich für den Fall der zukünftigen Ausgabe von Vorzugsaktien getroffenen Bestimmungen zu den mit Vorzugsaktien verbundenen Rechten nicht in die Satzung der Sixt Leasing SE übernommen.

8.2

Das in § 4 Abs. 2 der Satzung der Sixt Leasing AG in seiner derzeitigen Fassung geregelte genehmigte Kapital (Genehmigtes Kapital 2015/II) kann vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats insbesondere auch für eine Ausgabe neuer Aktien gegen Sacheinlage zum Zwecke des (unmittelbaren oder mittelbaren) Erwerbs von Darlehensrückzahlungs- und/oder Zinsforderungen gegenüber der Sixt Leasing AG aus Gesellschafterdarlehen, die der Gesellschaft von der Sixt SE (eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 206738) gewährt worden sind und/oder künftig gewährt werden, genutzt werden. Den Aktionären steht in diesem Fall grundsätzlich das gesetzliche Bezugsrecht auf die neuen Aktien zu. Das Bezugsrecht ist dabei in der Weise zu gewähren, dass die neuen Aktien den Aktionären gegen einen in bar zu leistenden Bezugspreis zum Bezug angeboten werden, die Sixt SE (oder ein Dritter, der die einzubringenden Gesellschafter-Darlehensforderungen erworben hat) jedoch berechtigt ist, den Bezugspreis für die übernommenen Aktien ganz oder teilweise statt in bar auch durch Sacheinlage in Form von Gesellschafter-Darlehensforderungen zu erbringen.

Im Rahmen der geplanten Neufassung des Genehmigten Kapitals der Sixt Leasing AG durch die Hauptversammlung vom 1. Juni 2016 (siehe dazu vorstehend § 3.5.2) soll diese Regelung inhaltlich unverändert in das neue genehmigte Kapital der Sixt Leasing AG (Genehmigtes Kapital 2016) übernommen werden.

Diese Regelung besteht auch bei der Sixt Leasing SE unverändert fort. Sie wird hierzu mit dem jeweiligen genehmigten Kapital der Sixt Leasing AG inhaltlich unverändert in § 4 Abs. 3 der Satzung der Sixt Leasing SE übernommen.

8.3

Zwischen der Aktionärin Sixt SE (eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 206738) und der Sixt Leasing AG besteht eine Lizenzvereinbarung, woraus das Nutzungsrecht der Sixt Leasing AG zur Nutzung der Geschäftsbezeichnung „Sixt“ als Namensbestandteil in der derzeitigen Firma folgt (vgl. § 25 Abs. 1 der Satzung der Sixt Leasing AG). Diese Regelung besteht bei der Sixt Leasing SE unverändert in § 26 Abs. 1 der Satzung der Sixt Leasing SE fort. Aus Gründen rechtlicher Vorsorge wird darauf hingewiesen, dass sich hieraus möglicherweise Zahlungs- oder sonstige Ansprüche der Sixt SE gegenüber der Sixt Leasing SE ergeben können.

8.4

Der Aktionärin Sixt SE (eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 206738) steht, solange sie Aktionärin der Gesellschaft ist, gemäß § 9 Abs. 2 der Satzung der Sixt Leasing AG das Recht zu, ein Mitglied des aus insgesamt drei Mitgliedern bestehenden Aufsichtsrats zu entsenden. Dieses satzungsmäßige Entsenderecht besteht unverändert auch bei der Sixt Leasing SE. Hierzu wird das genannte Entsenderecht inhaltlich unverändert in § 10 Abs. 2 der Satzung der Sixt Leasing SE übernommen.

8.5

Außer den in den vorstehenden Absätzen dieses § 8 bezeichneten Sonderrechten werden den in Art. 20 Abs. 1 Satz 2 lit. f) SE-VO und/oder § 194 Abs. 1 Nr. 5 UmwG genannten Personen keine Sonderrechte gewährt und sind für diese Personen keine besonderen Maßnahmen vorgesehen. Soweit im Umwandlungszeitpunkt von der Sixt Leasing AG ausgegebene Schuldverschreibungen und/oder von der Sixt Leasing AG begründete Ansprüche bzw. Rechte aus aktienbasierten Beteiligungs-/Vergütungsprogrammen bestehen, gelten sie nach Maßgabe der betreffenden Schuldverschreibungs- bzw. Vertragsbedingungen jeweils unverändert in der Sixt Leasing SE fort.

§ 9 Sondervorteile

9.1

Personen im Sinne des Art. 20 Abs. 1 Satz 2 lit. g) SE-VO wurden oder werden anlässlich der Umwandlung keine besonderen Vorteile gewährt.

9.2

Aus Gründen rechtlicher Vorsorge wird jedoch darauf hingewiesen, dass unbeschadet der aktienrechtlichen Entscheidungszuständigkeit des Aufsichtsrats der Sixt Leasing SE für die Bestellung der Mitglieder des Vorstands der Sixt Leasing SE davon auszugehen ist, dass die bisher amtierenden Mitglieder des Vorstands der Sixt Leasing AG, die Herren Dr. Rudolf Rizzolli und Björn Waldow, auch zu Mitgliedern des Vorstands der Sixt Leasing SE bestellt werden.

9.3

Aus Gründen rechtlicher Vorsorge wird ferner darauf hingewiesen, dass unbeschadet der aktienrechtlichen Entscheidungszuständigkeit des Aufsichtsrats der Sixt Leasing AG für die Unterbreitung von Wahlvorschlägen an die Hauptversammlung die amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats der Sixt Leasing AG, Herr Erich Sixt und Herr Prof. Dr. Marcus Englert, der Hauptversammlung auch zur Wahl als von der Hauptversammlung zu wählende Mitglieder des ersten Aufsichtsrats der Sixt Leasing SE vorgeschlagen werden sollen. Herr Erich Sixt und Herr Prof. Dr. Marcus Englert gehören dem Aufsichtsrat der Sixt Leasing AG jeweils als von der Hauptversammlung gewählte Mitglieder an. Unbeschadet der Entscheidungszuständigkeit der Aktionärin Sixt SE (eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 206738) als Inhaberin des betreffenden Entsendungsrechts (vgl. hierzu vorstehend § 7.1 sowie § 8.4), ist ferner davon auszugehen, dass das weitere amtierende Mitglied des Aufsichtsrats der Sixt Leasing AG, Herr Georg Bauer, der dem Aufsichtsrat der Sixt Leasing AG als entsandtes Mitglied angehört, auch in den ersten Aufsichtsrat der Sixt Leasing SE entsandt werden wird.

§ 10 Angaben zum Verfahren zur Beteiligung der Arbeitnehmer in der Sixt Leasing SE

10.1

Im Zusammenhang mit der formwechselnden Umwandlung der Sixt Leasing AG in eine SE ist gemäß Art. 12 Abs. 2 SE-VO in Verbindung mit den Bestimmungen des SEBG ein Verfahren zur Beteiligung der Arbeitnehmer in der zukünftigen Sixt Leasing SE durchzuführen; Beteiligung der Arbeitnehmer im Sinne dieser Vorschriften bezeichnet jedes Verfahren – einschließlich der Unterrichtung, Anhörung und Mitbestimmung –, durch das Vertreter der Arbeitnehmer auf die Beschlussfassung innerhalb der Gesellschaft Einfluss nehmen können.

Ziel des Verfahrens zur Beteiligung der Arbeitnehmer ist gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 SEBG der Abschluss einer Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE. Hierzu ist ein besonderes Verhandlungsgremium der Arbeitnehmer zu bilden, das die Aufgabe hat, mit dem Vorstand der formwechselnden Gesellschaft die Beteiligung der Arbeitnehmer in der zukünftigen SE zu verhandeln und in einer schriftlichen Vereinbarung festzulegen (§ 4 Abs. 1 Satz 2 SEBG). Dieses Verhandlungsverfahren kann alternativ zu folgenden Ergebnissen führen:

10.1.1 Es wird eine Vereinbarung zwischen dem Vorstand der formwechselnden Gesellschaft und dem besonderen Verhandlungsgremium über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE geschlossen.
In diesem Fall richten sich die Beteiligungsrechte der Arbeitnehmer bei der Sixt Leasing SE nach dieser Vereinbarung. Im Fall einer formwechselnden Umwandlung in die SE muss in der Vereinbarung gemäß § 21 Abs. 6 SEBG im Hinblick auf alle Komponenten der Beteiligung der Arbeitnehmer zumindest das gleiche Ausmaß gewährleistet werden, wie es bei der Sixt Leasing AG als formwechselnder Gesellschaft besteht.
10.1.2 Im Verhandlungsverfahren wird innerhalb der gesetzlichen Verhandlungsfrist des § 20 SEBG keine Einigung erzielt.
In diesem Fall gilt eine gesetzliche Auffangregelung. Danach wäre gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 2 SEBG bei der Sixt Leasing SE ein SE-Betriebsrat kraft Gesetzes einzurichten, dessen Rechte und Pflichten sich insbesondere aus §§ 22-33, 41 SEBG ergeben. Nach der gesetzlichen Auffangregelung bestünde der Aufsichtsrat der Sixt Leasing SE wie der Aufsichtsrat der Sixt Leasing AG nur aus Vertretern der Aktionäre.
10.1.3 Das besondere Verhandlungsgremium beschließt gemäß § 16 Abs. 1 SEBG, keine Verhandlungen aufzunehmen oder diese abzubrechen.
Ein solcher Beschluss beendet das Verhandlungsverfahren, ohne dass die gesetzliche Auffangregelung Anwendung findet, mit der Folge, dass bei der Sixt Leasing SE kein SE-Betriebsrat einzurichten ist. Der Aufsichtsrat der Sixt Leasing SE bestünde auch in diesem Fall wie der Aufsichtsrat der Sixt Leasing AG nur aus Vertretern der Aktionäre.

Gemäß Art. 12 Abs. 2 SE-VO kann die Eintragung der SE in das Handelsregister erst erfolgen, wenn eine Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE geschlossen worden ist, die gesetzliche Verhandlungsfrist abgelaufen ist, ohne dass hierüber eine Einigung erzielt wurde, oder das besondere Verhandlungsgremium einen Beschluss über die Nichtaufnahme oder den Abbruch der Verhandlungen gefasst hat.

10.2

Der Vorstand der Sixt Leasing AG hat das Verfahren zur Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE gemäß den Bestimmungen des SEBG mit Schreiben vom 16. November 2015 eingeleitet. Die Arbeitnehmer der Sixt Leasing AG, ihrer betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Betriebe wurden mit diesem Informationsschreiben über das Umwandlungsvorhaben informiert und zur Bildung des besonderen Verhandlungsgremiums aufgefordert. Die Information erfolgte gemäß § 4 Abs. 2 SEBG mit dem gesetzlichen Inhalt nach § 4 Abs. 3 SEBG und mit der Maßgabe, dass die Information bereits vor Offenlegung des Umwandlungsplans vorgenommen wurde.

10.3

Bildung und Zusammensetzung des besonderen Verhandlungsgremiums richten sich im Grundsatz nach deutschem Recht (§§ 4 – 7 SEBG). Die Verteilung der Sitze im besonderen Verhandlungsgremium auf die einzelnen Mitgliedstaaten ist für eine SE-Gründung mit Sitz in Deutschland in § 5 Abs. 1 SEBG geregelt. Danach erhält jeder Mitgliedstaat, in dem Arbeitnehmer des Sixt Leasing-Konzerns beschäftigt sind, mindestens einen Sitz im besonderen Verhandlungsgremium. Die Anzahl der Mitglieder eines Mitgliedstaates im besonderen Verhandlungsgremium erhöht sich jeweils um ein Mitglied, soweit die Anzahl der in diesem Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmer jeweils die Schwelle von 10 %, 20 %, 30 % usw. aller in den Mitgliedstaaten beschäftigten Arbeitnehmer des Sixt Leasing-Konzerns übersteigt.

Gemäß diesen Vorgaben und auf Basis der maßgeblichen Arbeitnehmeranzahlen in den jeweiligen Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt der Information über die Umwandlung und Aufforderung zur Bildung des besonderen Verhandlungsgremiums am 16. November 2015 entfielen auf die Mitgliedstaaten für das besondere Verhandlungsgremium insgesamt 12 Sitze nach folgender Verteilung:

Land Gesamtzahl der Arbeitnehmer
(in Klammern: % – gerundet)
Zahl Mitglieder im Gremium
Deutschland 260 (94,55 %) 10
Frankreich 13 (4,73 %) 1
Niederlande 2 (0,73 %) 1
Gesamt 275 (100 %) 12

Auf Österreich entfiel kein Sitz im besonderen Verhandlungsgremium, da dort keine Arbeitnehmer beschäftigt wurden. Die Arbeitnehmerzahlen haben sich im Laufe des Verhandlungsverfahrens nicht in der Weise geändert, dass dies zu einer Neuverteilung der Sitze oder Neuwahlen gemäß § 5 Abs. 4 SEBG geführt hätte.

10.4

Die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums wurden in den genannten Ländern unter Beachtung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2001/86/EG des Rates vom 8. Oktober 2001 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer (die „SE-Beteiligungsrichtlinie„) bestimmt.

10.5

Innerhalb der zehnwöchigen Frist des § 11 Abs. 1 Satz 1 SEBG waren dem Vorstand der Sixt Leasing AG die Namen aller Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums aus den jeweiligen Mitgliedstaaten (einschließlich etwaiger Ersatzmitglieder) bekannt gemacht worden. Mit Schreiben vom 26. Januar 2016 lud der Vorstand der Sixt Leasing AG daraufhin die jeweiligen Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums zu dessen konstituierender Sitzung ein, die am 18. Februar 2016 in Pullach stattfand.

10.6

Anschließend wurden die Verhandlungen zwischen dem Vorstand der Sixt Leasing AG und dem besonderen Verhandlungsgremium mit dem Ziel aufgenommen, eine Vereinbarung über die Ausgestaltung des Beteiligungsverfahrens und die Festlegung der Beteiligung der Arbeitnehmer in der zukünftigen SE gemäß Art. 3 Abs. 3, Art. 4 Abs. 1 SE-Beteiligungsrichtlinie in Verbindung mit §§ 13 Abs. 1, 21 SEBG zu treffen.

10.7

Die Verhandlungen wurden am 25. Februar 2016 mit dem Abschluss der als Anlage 2 beigefügten Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Sixt Leasing SE („Vereinbarung„) zwischen dem Vorstand der Sixt Leasing AG und dem besonderen Verhandlungsgremium abgeschlossen; sie ist Bestandteil des Umwandlungsplans.

10.8

Die Vereinbarung enthält zur Regelung der Beteiligung der Arbeitnehmer in der Sixt Leasing SE die folgenden wesentlichen Bestimmungen:

10.8.1 Die Vereinbarung gilt für die Sixt Leasing SE sowie ihre Tochtergesellschaften und Betriebe im territorialen Geltungsbereich der Vereinbarung. Der territoriale Geltungsbereich der Vereinbarung umfasst alle (jeweiligen) Mitgliedstaaten, in denen die SE-VO und die SE-Beteiligungsrichtlinie gelten.
10.8.2 Zur Sicherung der Rechte der Arbeitnehmer auf Unterrichtung und Anhörung wird gemäß § 21 Abs. 1 SEBG in der Sixt Leasing SE ein SE-Betriebsrat gebildet (in der Vereinbarung als: „Sixt Leasing Europa-Mitarbeiterforum“ bezeichnet). Das Sixt Leasing Europa-Mitarbeiterforum hat in Abhängigkeit von der Anzahl der im territorialen Geltungsbereich der Vereinbarung regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer des Sixt Leasing-Konzerns drei bis fünf Mitglieder; hinzu kommt eine entsprechende Anzahl an Ersatzmitgliedern. Auf der Grundlage der aktuellen Zahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer ist festgelegt, dass das erste Sixt Leasing Europa-Mitarbeiterforum drei Mitglieder und drei Ersatzmitglieder hat.
10.8.3 Im Aufsichtsrat der Sixt Leasing AG sind Arbeitnehmer nicht vertreten. Die Vereinbarung sieht vor, dass Arbeitnehmer im Aufsichtsrat der Sixt Leasing SE nicht vertreten sind. Gleiches gilt auch für einen etwaigen künftigen Verwaltungsrat der Sixt Leasing SE.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zum Inhalt der Vereinbarung, insbesondere der Rechte und Pflichten des Sixt Leasing Europa-Mitarbeiterforums und seiner Mitglieder wird auf den Wortlaut der Vereinbarung verwiesen.

10.9

Die durch die Bildung und Tätigkeit des besonderen Verhandlungsgremiums entstandenen Kosten trägt die Sixt Leasing AG sowie nach der Umwandlung die Sixt Leasing SE.

§ 11 Sonstige Auswirkungen der Umwandlung für die Arbeitnehmer

11.1

Die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer der Sixt Leasing AG und der betroffenen Tochtergesellschaften bleiben von der Umwandlung unberührt, sie bestehen insbesondere unverändert mit der jeweiligen Gesellschaft fort und können nicht aus Anlass der Umwandlung gekündigt werden. Ebenso hat die Umwandlung der Sixt Leasing AG in eine SE für die Arbeitnehmer des Sixt Leasing-Konzerns mit Ausnahme des vorstehend in § 10 beschriebenen Verfahrens zur Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE keine Auswirkungen auf die betrieblichen Beteiligungsrechte der Arbeitnehmer im Sixt Leasing-Konzern.

11.2

Die Umwandlung führt auch zu keinen Veränderungen in der betrieblichen Struktur und Organisation.

11.3

Auch bei der Zusammensetzung des Aufsichtsrats ergeben sich keine Änderungen. Der Aufsichtsrat der Sixt Leasing AG besteht ausschließlich aus Vertretern der Aktionäre. In Übereinstimmung mit den Vorgaben der Vereinbarung (vgl. hierzu vorstehend § 10.8.3) besteht der künftige Aufsichtsrat der Sixt Leasing SE ausschließlich aus Vertretern der Aktionäre.

11.4

In haftungsrechtlicher Hinsicht können Arbeitnehmer im Falle eines Formwechsels grundsätzlich Ansprüche aus § 204 UmwG in Verbindung mit § 22 UmwG haben, wonach Gläubiger der Gesellschaft Sicherheitsleistung verlangen können, wenn sie glaubhaft machen, dass die Erfüllung ihrer Forderungen infolge des Formwechsels gefährdet ist. Zudem gilt grundsätzlich § 205 UmwG in Verbindung mit § 25 Abs. 1 Satz 2 UmwG, wonach die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der Gesellschaft bei Verletzung ihrer Sorgfaltspflichten den Gläubigern der Gesellschaft auf Ersatz des Schadens haften, den sie infolge des Formwechsels erleiden.

11.5

Das Gesetz über Europäische Betriebsräte (EBRG) gilt aufgrund gesetzlicher Vorgabe gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 SEBG selbst dann nicht für die Sixt Leasing SE, wenn die in § 3 EBRG vorgesehenen Schwellenwerte für die Annahme einer gemeinschaftsweiten Tätigkeit nach der Umwandlung in die SE erreicht oder überschritten würden.

11.6

Im Zuge oder aufgrund der Umwandlung sind keine anderweitigen Maßnahmen vorgesehen oder geplant, die Auswirkungen auf die Situation der Arbeitnehmer des Sixt Leasing-Konzerns hätten.

§ 12 Abschlussprüfer

Die Wahl des ersten Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers der Sixt Leasing SE erfolgt durch die Hauptversammlung. Es ist vorgesehen, dass diese Wahl zusammen mit der Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers der Sixt Leasing AG durch die Hauptversammlung der Gesellschaft erfolgt, die über die Umwandlung beschließt. Wird der erforderliche Prüfer nicht durch die Hauptversammlung gewählt oder fällt er anschließend fort, erfolgt seine Bestellung auf Antrag durch das zuständige Gericht.

§ 13 Kosten

Die Gesellschaft trägt die mit der Beurkundung dieses Umwandlungsplans und seiner Durchführung entstehenden Kosten bis zu dem in § 24 der Satzung der Sixt Leasing SE festgelegten Betrag von EUR 750.000,00.“

* * *

Anlage 1 zum Umwandlungsplan:

„Satzung
der
Sixt Leasing SE

I.

Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Firma, Sitz, Dauer

1.

Die Gesellschaft hat die Rechtsform einer Europäischen Aktiengesellschaft (Societas Europaea, SE). Sie führt die Firma

„Sixt Leasing SE“.
2.

Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Pullach im Isartal.

3.

Die Dauer der Gesellschaft ist nicht auf eine bestimmte Zeit beschränkt.

§ 2
Gegenstand des Unternehmens

1.

Gegenstand des Unternehmens ist:

(a)

die Durchführung von Leasinggeschäften über Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeugzubehör als Leasinggeber mit einer ordentlichen Vertragslaufzeit von jeweils mindestens 11 Monaten;

(b)

die Verwaltung von Kraftfahrzeugflotten und Kraftfahrzeugzubehör (Fuhrparkmanagement);

(c)

die Vermittlung von Kaufverträgen und Leasingverträgen über Kraftfahrzeuge; sowie

(d)

im Zusammenhang mit Geschäften gemäß lit. (a), (b) oder (c):

(i)

die Vermittlung von Versicherungen;

(ii)

der Handel mit kraftfahrzeugbezogenen Waren, die Vermittlung von kraftfahrzeugbezogenen Waren sowie die Erbringung und Vermittlung von kraftfahrzeugbezogenen Dienstleistungen mit Ausnahme der Vermietung von Kraftfahrzeugen sowie der Vermittlung von Mietverträgen über Kraftfahrzeuge, soweit diese Dienstleistungen nicht in lit. (d) (v) aufgeführt sind;

(iii)

der Handel mit Kraftfahrzeugkraftstoffen und Kraftfahrzeugschmierstoffen;

(iv)

die Verwertung von und der Handel mit Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeugersatzteilen und Kraftfahrzeugzubehör;

(v)

die Vermittlung von kurzzeitigen Mietverträgen über Kraftfahrzeuge als Werkstatt-, Unfallersatz- oder Leasingvorabfahrzeuge.

2.

Die Gesellschaft kann Zweigniederlassungen und Betriebsstätten im ln- und Ausland errichten, andere Unternehmen im ln- und Ausland gründen, erwerben oder sich an ihnen beteiligen sowie solche Unternehmen leiten. Die für die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft geltenden Grenzen dieses § 2 gelten dabei auch für die Geschäftstätigkeit von Tochter- und Beteiligungsunternehmen.

3.

Die Gesellschaft ist ferner berechtigt, ihre Tätigkeit ganz oder teilweise mittelbar durch Tochter- oder Beteiligungsunternehmen auszuüben. Die Gesellschaft ist insbesondere berechtigt, ihren Betrieb ganz oder teilweise Tochter- oder Beteiligungsunternehmen zu überlassen sowie ganz oder teilweise auf Tochter- oder Beteiligungsunternehmen zu übertragen. Die Gesellschaft kann ihre Tätigkeit auf einen oder einzelne der in Absatz 1 genannten Gegenstände, auch auf die Tätigkeit einer Holdinggesellschaft und/oder die Verwaltung sonstigen eigenen Vermögens beschränken.

§ 3
Bekanntmachungen und Informationen

1.

Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im Bundesanzeiger.

2.

Die Gesellschaft ist berechtigt, Aktionären Informationen auch im Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln.

3.

Der Anspruch der Aktionäre aus §§ 125 Abs. 2, 128 Abs. 1 AktG auf Übermittlung von Mitteilungen nach § 125 Abs. 1 AktG ist auf die Übermittlung im Wege elektronischer Kommunikation beschränkt. Der Vorstand bleibt dessen ungeachtet berechtigt, ist aber nicht verpflichtet, auch andere Formen der Übermittlung zu nutzen, soweit der jeweilige Aktionär dies verlangt oder hierzu sonst zugestimmt hat und gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen.

4.

Die Meldepflichten aus § 27a Abs. 1 WpHG finden im Hinblick auf Beteiligungen an der Gesellschaft keine Anwendung.

II.

Grundkapital und Aktien

§ 4
GrundkapitaI

1.

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 20.611.593,00 (in Worten: Euro zwanzig Millionen sechshundertelftausendfünfhundertdreiundneunzig). Es ist eingeteilt in 20.611.593 auf den Inhaber lautende Stückaktien. Sämtliche Stückaktien sind Stammaktien.

2.

Das Grundkapital der Gesellschaft ist in Höhe von EUR 20.611.593,00 (in Worten: Euro zwanzig Millionen sechshundertelftausendfünfhundertdreiundneunzig) erbracht durch die Umwandlung der Sixt Leasing AG in eine Europäische Gesellschaft (Societas Europaea, SE).

3.

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 31. Mai 2021 (einschließlich) gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 6.183.477,00 durch Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2016). Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. Dabei kann die Gewinnberechtigung der neuen Aktien auch abweichend von § 60 Abs. 2 AktG ausgestaltet werden; die neuen Aktien können insbesondere auch mit Gewinnberechtigung ab Beginn des ihrer Ausgabe vorangehenden Geschäftsjahres ausgestattet werden, wenn im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien ein Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung über den Gewinn dieses Geschäftsjahres noch nicht gefasst worden ist.

Den Aktionären ist grundsätzlich das gesetzliche Bezugsrecht auf die neuen Aktien zu gewähren. Das Bezugsrecht kann dabei auch ganz oder teilweise als mittelbares Bezugsrecht im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG ausgestaltet werden.

Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre nach näherer Maßgabe der folgenden Bestimmungen ganz oder teilweise auszuschließen:

(a)

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen und das Bezugsrecht der Aktionäre auch insoweit auszuschließen, wie dies erforderlich ist, um den Inhabern bzw. Gläubigern von Wandlungs- oder Optionsrechten und/oder Inhabern bzw. Gläubigern von mit Wandlungs- oder Optionspflichten ausgestatteten Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen oder Wandelgenussrechten, die von der Gesellschaft oder einem in- oder ausländischen Unternehmen, an dem die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar mit der Mehrheit der Stimmen und des Kapitals beteiligt ist, ausgegeben wurden oder werden, ein Bezugsrecht in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. nach Erfüllung einer Wandlungs- oder Optionspflicht zustünde.

(b)

Der Vorstand ist weiter ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen das Bezugsrecht der Aktionäre gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG auszuschließen, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bestehenden Aktien nicht wesentlich unterschreitet und die in Ausnutzung dieser Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese 10 %-Grenze sind Aktien der Gesellschaft anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund einer anderweitigen Ermächtigung gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben oder veräußert werden; ferner sind Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. zur Erfüllung von Wandlungs- oder Optionspflichten aus Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen oder Wandelgenussrechten ausgegeben werden bzw. noch ausgegeben werden können, soweit die Schuldverschreibungen bzw. Genussrechte während der Laufzeit dieser Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden.

(c)

Der Vorstand ist schließlich ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen – insbesondere zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen, im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen und/oder zum Zwecke des Erwerbs sonstiger Vermögensgegenstände einschließlich Rechten und Forderungen – das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen.

Der Vorstand ist auf Grundlage des Genehmigten Kapitals 2016 insbesondere auch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats neue Aktien gegen Sacheinlage zum Zweck des (unmittelbaren oder mittelbaren) Erwerbs von Darlehensrückzahlungs- und/oder Zinsforderungen gegenüber der Gesellschaft aus Gesellschafterdarlehen auszugeben, die der Gesellschaft von der Sixt SE (Amtsgericht München; HRB 206738) gewährt worden sind und/oder künftig gewährt werden (jeweils „Gesellschafter-Darlehensforderungen„). Den Aktionären steht in diesem Fall grundsätzlich das gesetzliche Bezugsrecht auf die neuen Aktien zu. Das Bezugsrecht ist dabei in der Weise zu gewähren, dass die neuen Aktien den Aktionären gegen einen in bar zu leistenden Bezugspreis zum Bezug angeboten werden, die Sixt SE (oder ein Dritter, der die einzubringenden Gesellschafter-Darlehensforderungen erworben hat) jedoch berechtigt ist, den Bezugspreis für die übernommenen Aktien ganz oder teilweise statt in bar auch durch Sacheinlage in Form von Gesellschafter-Darlehensforderungen zu erbringen. Die Ermächtigung zu einem teilweisen Ausschluss des Bezugsrechts gemäß vorstehend lit. a. bleibt unberührt. Die Einzelheiten bestimmt der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats. Dabei kann auch vorgesehen werden, dass die Sacheinlage ganz oder teilweise durch Übertragung sämtlicher Anteile an einer in- oder ausländischen Zweckgesellschaft, deren Vermögen im Wesentlichen aus Gesellschafter-Darlehensforderungen besteht, auf die Gesellschaft erbracht wird. Soweit der Bezugspreis nach den vorstehenden Bestimmungen durch Sacheinlage erbracht wird, muss der Wert der Sacheinlage mindestens dem Bezugspreis entsprechen. Zur Wertermittlung ist ein Wertgutachten einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft einzuholen. Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft muss die Anforderungen des § 205 Abs. 5 AktG in Verbindung mit § 33 Abs. 4 Nr. 2 und Abs. 5 AktG für eine Tätigkeit als Sachkapitalerhöhungsprüfer erfüllen.

Insgesamt dürfen die auf Grundlage des Genehmigten Kapitals 2016 unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegebenen Aktien 20 % des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss. Auf diese Begrenzung sind neue und bestehende Aktien der Gesellschaft anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund einer anderweitigen Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben oder veräußert werden; ferner sind neue Aktien der Gesellschaft anzurechnen, die zur Bedienung von Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. der Erfüllung von Wandlungs- oder Optionspflichten aus Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen oder Wandelgenussrechten ausgegeben werden bzw. noch ausgegeben werden können, soweit die Schuldverschreibungen bzw. Genussrechte während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund einer anderweitigen Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden.

4.

Das Grundkapital ist um insgesamt bis zu EUR 4.122.318,00 durch Ausgabe von insgesamt bis zu 4.122.318 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2016). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Aktien an Inhaber bzw. Gläubiger von Wandelschuldverschreibungen sowie an Inhaber von Optionsrechten aus Optionsschuldverschreibungen, die aufgrund der Ermächtigung gemäß Beschluss der Hauptversammlung vom 1. Juni 2016 (Ermächtigung 2016) von der Gesellschaft oder einem in- oder ausländischen Unternehmen, an dem die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar mit der Mehrheit der Stimmen und des Kapitals beteiligt ist, bis zum 31. Mai 2021 (einschließlich) ausgegeben werden. Sie wird nur durchgeführt, soweit von den Wandlungs- oder Optionsrechten aus den vorgenannten Schuldverschreibungen tatsächlich Gebrauch gemacht wird oder Wandlungspflichten aus solchen Schuldverschreibungen erfüllt werden und soweit nicht andere Erfüllungsformen zur Bedienung eingesetzt werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe der Ermächtigung 2016 zu bestimmenden Options- bzw. Wandlungspreis. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch die Ausübung von Wandlungs- bzw. Optionsrechten oder durch die Erfüllung von Wandlungspflichten entstehen, am Gewinn der Gesellschaft teil. Der Vorstand ist ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.

§ 5
Aktien

1.

Die Aktien der Gesellschaft lauten auf den Inhaber. Neu ausgegebene Aktien lauten ebenfalls auf den Inhaber, soweit bei der Ausgabe nichts anderes festgelegt wird.

2.

Bei einer Kapitalerhöhung kann die Gewinnberechtigung neuer Aktien abweichend von § 60 Abs. 2 AktG festgesetzt werden.

3.

Der Anspruch der Aktionäre auf Verbriefung ihrer Anteile ist ausgeschlossen, soweit nicht eine Verbriefung nach den Regeln einer Börse erforderlich ist, an der die Aktien der Gesellschaft zum Handel zugelassen sind. Die Gesellschaft kann mehrere Stückaktien in einer Aktienurkunde zusammenfassen (Sammelurkunden).

4.

Form und Inhalt der Aktienurkunden sowie etwaiger Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine bestimmt der Vorstand.

III.

Verfassung

§ 6
Dualistisches System; Organe

1.

Die Gesellschaft hat ein dualistisches Leitungs- und Aufsichtssystem bestehend aus einem Leitungsorgan (Vorstand) und einem Aufsichtsorgan (Aufsichtsrat).

2.

Organe der Gesellschaft sind:

(a)

der Vorstand;

(b)

der Aufsichtsrat; und

(c)

die Hauptversammlung.

IV.

Vorstand

§ 7
Zusammensetzung

1.

Der Vorstand besteht aus einer Person oder mehreren Personen. Die Zahl der Vorstandsmitglieder bestimmt der Aufsichtsrat.

2.

Die Mitglieder des Vorstands werden vom Aufsichtsrat für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren bestellt. Wiederbestellungen sind zulässig.

3.

Der Aufsichtsrat kann einen Vorsitzenden des Vorstands oder einen Sprecher des Vorstands bestellen; er kann ferner einen stellvertretenden Vorsitzenden bzw. stellvertretenden Sprecher bestellen. Bei der Beschlussfassung des Vorstands hat der Vorsitzende des Vorstands im Falle der Stimmengleichheit abweichend von Art. 50 Abs. 2 SE-VO kein Stichentscheidungsrecht.

§ 8
Geschäftsordnung;
zustimmungsbedürftige Geschäfte

1.

Der Aufsichtsrat kann dem Vorstand eine Geschäftsordnung geben und darin insbesondere auch die Geschäftsverteilung für den Vorstand regeln.

2.

Der Vorstand bedarf für die Vornahme folgender Geschäfte der Zustimmung des Aufsichtsrats:

(a)

Erwerb und Veräußerung von Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen und Unternehmensteilen, wenn der Gegenwert vom Aufsichtsrat festgelegte Wertgrenzen übersteigt. Ausgenommen sind Erwerb und Veräußerung innerhalb des Konzerns.

(b)

Abschluss von Unternehmensverträgen mit der Gesellschaft.

3.

Der Aufsichtsrat kann beschließen, dass über die in Absatz 2 genannten Geschäfte und Maßnahmen hinaus weitere Arten von Geschäften oder Maßnahmen seiner Zustimmung bedürfen.

§ 9
Vertretung der Gesellschaft

1.

Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, so vertritt es die Gesellschaft allein. Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, wird die Gesellschaft durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen gesetzlich vertreten.

2.

Der Aufsichtsrat kann bestimmen, dass einzelne oder alle Mitglieder des Vorstands einzelvertretungsbefugt sind. Er kann einzelne oder alle Mitglieder des Vorstands allgemein oder für den Einzelfall von dem Verbot der Mehrfachvertretung des § 181 Alternative 2 BGB befreien; § 112 AktG bleibt unberührt.

V.

Aufsichtsrat

§ 10
Zusammensetzung; Amtszeit

1.

Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht aus drei Mitgliedern.

2.

Zwei Mitglieder des Aufsichtsrats werden von der Hauptversammlung ohne Bindung an Wahlvorschläge gewählt. Das dritte Mitglied des Aufsichtsrats wird von der Sixt SE (Amtsgericht München; HRB 206738) in den Aufsichtsrat entsandt, solange diese Aktionärin der Gesellschaft ist.

3.

Die Wahl der von der Hauptversammlung zu wählenden Mitglieder erfolgt für den Zeitraum bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über ihre Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird. Hiervon abweichend erfolgt die Wahl der von der Hauptversammlung zu wählenden Mitglieder des ersten Aufsichtsrats der Sixt Leasing SE für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über ihre Entlastung für das erste Geschäftsjahr nach Eintragung der Sixt Leasing SE im Handelsregister beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Eintragung erfolgt, nicht mitgerechnet wird. In jedem Fall erfolgt die Wahl jedoch jeweils längstens für sechs Jahre. Ergänzungswahlen erfolgen für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds, soweit durch die Hauptversammlung bei der Wahl kein abweichender Zeitraum festgelegt wird, der jedoch die nach Satz 1 und 3 maximal zulässige Höchstdauer nicht überschreiten darf. Wiederbestellungen sind zulässig.

4.

Die Bestimmungen von Absatz 3 gelten entsprechend für das gemäß Absatz 2 zu entsendende Aufsichtsratsmitglied.

5.

Für von der Hauptversammlung gewählte Aufsichtsratsmitglieder können gleichzeitig mit der Wahl Ersatzmitglieder gewählt werden. Ist bei der Wahl keine anderweitige Bestimmung getroffen worden, treten sie in der Reihenfolge ihrer Wahl an die Stelle vorzeitig ausscheidender, gleichzeitig von der Hauptversammlung gewählter Aufsichtsratsmitglieder. Tritt ein Ersatzmitglied an die Stelle eines vorzeitig ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds, so erlischt sein Amt, falls nach Eintritt des Ersatzfalles im Wege der Ergänzungswahl ein Nachfolger für das ausgeschiedene Aufsichtsratsmitglied gewählt wird, mit der Beendigung der Hauptversammlung, in der die Ergänzungswahl erfolgt, andernfalls mit Ablauf der restlichen Amtszeit des Ausgeschiedenen. Erlischt das Amt des Ersatzmitgliedes durch Ergänzungswahl für den Ausgeschiedenen, erlangt das Ersatzmitglied seine vorherige Stellung als Ersatzmitglied für andere Aufsichtsratsmitglieder zurück.

§ 11
Amtsniederlegung

1.

Jedes Mitglied des Aufsichtsrates kann sein Amt auch ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Einhaltung einer Frist von vierzehn Tagen durch eine an den Vorstand zu richtende schriftliche Erklärung niederlegen. Der Aufsichtsratsvorsitzende – oder im Falle einer Amtsniederlegung durch den Aufsichtsratsvorsitzenden sein Stellvertreter – kann einer Verkürzung der Frist oder einem Verzicht auf die Wahrung der Frist zustimmen.

2.

Das Recht zur Amtsniederlegung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

3.

Der Vorstand soll den Aufsichtsratsvorsitzenden – oder im Falle einer Amtsniederlegung durch den Aufsichtsratsvorsitzenden seinen Stellvertreter – von der Amtsniederlegung durch ein Mitglied des Aufsichtsrats unverzüglich unterrichten.

§ 12
Vorsitzender und Stellvertreter

1.

Der Aufsichtsrat wählt im Anschluss an die Hauptversammlung, in der die von der Hauptversammlung zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder gewählt werden, in einer Sitzung, zu der es keiner gesonderten Einberufung bedarf, aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.

2.

Scheidet der Aufsichtsratsvorsitzende oder sein Stellvertreter vorzeitig aus diesem Amt aus, so hat der Aufsichtsrat jeweils unverzüglich eine Neuwahl vorzunehmen.

3.

Die dem Vorsitzenden durch Gesetz oder Satzung eingeräumten besonderen Befugnisse, stehen – soweit sich aus Gesetz oder Satzung nicht ein anderes ergibt – im Falle seiner Verhinderung seinem Stellvertreter zu. Sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter an der Wahrnehmung ihrer Aufgaben verhindert, so hat diese Aufgaben für die Dauer der Verhinderung das an Lebensjahren älteste der verbleibenden Aufsichtsratsmitglieder zu übernehmen; dies gilt entsprechend, solange weder ein Vorsitzender noch ein Stellvertreter bestellt ist.

§ 13
Sitzungen des Aufsichtsrats

1.

Die Sitzungen des Aufsichtsrats werden durch den Vorsitzenden in Textform (§ 126b BGB) mit einer Frist von zehn (10) Kalendertagen einberufen; den Sitzungsort bestimmt der Vorsitzende. Bei der Berechnung der Frist werden der Tag der Versendung der Einladung und der Tag der Sitzung nicht mitgerechnet; für die Wahrung der Frist genügt die Versendung der Einladung. ln dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist angemessen abkürzen und die Sitzung auch mündlich oder fernmündlich einberufen. Die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats kann allgemein oder für bestimmte Fälle die in Satz 1 bestimmte Frist verkürzen.

2.

Mit der Einberufung sind Ort und Zeit der Sitzung sowie die Tagesordnung mitzuteilen. Ergänzungen der Tagesordnung sind, soweit nicht ein dringender Fall eine spätere Mitteilung rechtfertigt, spätestens drei Tage vor der Sitzung mitzuteilen; die Regelungen von Absatz 1 Satz 2 bis 4 gelten entsprechend.

3.

Der Vorsitzende führt in den Sitzungen des Aufsichtsrats den Vorsitz und bestimmt die Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände sowie die Art und Reihenfolge der Abstimmung.

§ 14
Beschlussfassung des Aufsichtsrats

1.

Beschlüsse des Aufsichtsrats werden in der Regel in Sitzungen gefasst. Abwesende Aufsichtsratsmitglieder können auch dadurch an der Beschlussfassung teilnehmen, dass sie gemäß § 108 Abs. 3 AktG schriftliche Stimmabgaben überreichen lassen. Sofern dies vom Aufsichtsratsvorsitzenden vor der Beschlussfassung angeordnet wird, können abwesende Aufsichtsratsmitglieder ihre Stimme ferner – ggf. auch nachträglich innerhalb einer vom Vorsitzenden gesetzten Frist – telefonisch, in Textform (§ 126b BGB) oder unter Nutzung sonstiger Mittel der Telekommunikation oder elektronischer Medien abgeben.

2.

Auf Anordnung des Vorsitzenden kann eine Beschlussfassung des Aufsichtsrats auch außerhalb von Sitzungen (oder im Wege der kombinierten Beschlussfassung) durch mündliche oder telefonische Stimmabgabe, Stimmabgabe in Textform (§ 126b BGB) und/oder unter Nutzung sonstiger Mittel der Telekommunikation oder elektronischer Medien erfolgen. Für Form und Frist der Anordnung gelten die Bestimmungen des § 13 Abs. 1 und 2 entsprechend.

3.

Auch ohne rechtzeitige Anordnung ist eine Beschlussfassung in der in Absatz 2 genannten Weise zulässig, wenn kein Aufsichtsratsmitglied widerspricht. Nicht teilnehmenden Aufsichtsratsmitgliedern ist in diesem Fall Gelegenheit zu geben, binnen einer vom Vorsitzenden zu bestimmenden angemessenen Frist ihre Stimme nachträglich abzugeben; der Beschluss wird erst mit Stimmabgabe (oder ausdrücklicher Stimmenthaltung) innerhalb der Frist wirksam.

4.

Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, aus denen er insgesamt zu bestehen hat, an der Beschlussfassung teilnehmen. Ist der Aufsichtsrat für einen Zeitraum von länger als zwölf Wochen nicht vollständig besetzt, so ist der Aufsichtsrat jedoch nach Ablauf dieses Zeitraums für die Zeit bis zu seiner vollständigen Wiederbesetzung unabhängig von der Anzahl seiner verbliebenen Mitglieder beschlussunfähig.

5.

Über Gegenstände der Tagesordnung, die nicht ordnungsgemäß angekündigt worden sind, darf nur beschlossen werden, wenn kein Aufsichtsratsmitglied widerspricht. Nicht teilnehmenden Aufsichtsratsmitgliedern ist in einem solchen Fall Gelegenheit zu geben, binnen einer vom Vorsitzenden zu bestimmenden angemessenen Frist ihre Stimme nachträglich abzugeben; der Beschluss wird erst mit Stimmabgabe (oder ausdrücklicher Stimmenthaltung) innerhalb der Frist wirksam.

6.

Für Zwecke der Bestimmungen dieses § 14 nimmt ein Mitglied des Aufsichtsrats auch dann an der Beschlussfassung teil, wenn es sich bei der Abstimmung der Stimme enthält.

7.

Der Aufsichtsrat beschließt mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht gesetzlich zwingend etwas anderes bestimmt ist. Ergibt eine Abstimmung Stimmengleichheit, gibt die Stimme des Vorsitzenden des Aufsichtsrats den Ausschlag (Stichentscheid); das gilt auch bei Wahlen. Falls kein Vorsitzender ernannt ist oder sich der Vorsitzende der Stimme enthält, gilt bei Stimmengleichheit ein Antrag als abgelehnt. Dem stellvertretenden Vorsitzenden steht im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden das Stichentscheidungsrecht nicht zu.

8.

Über alle Sitzungen des Aufsichtsrats ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Ferner ist über jeden außerhalb von Sitzungen gefassten Beschluss des Aufsichtsrats eine vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu unterzeichnende Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift wird jedem Aufsichtsratsmitglied unverzüglich in Abschrift zugeleitet.

9.

Der Vorsitzende ist ermächtigt, die Beschlüsse des Aufsichtsrats durchzuführen und die hierzu erforderlichen Willenserklärungen abzugeben und entgegenzunehmen.

§ 15
Vergütung

1.

Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten für jedes volle Geschäftsjahr ihrer Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat eine feste Vergütung, die für den Vorsitzenden des Aufsichtsrats EUR 50.000,00 und für die weiteren Mitglieder jeweils EUR 40.000,00 beträgt. Besteht das Amt als Mitglied und/oder Vorsitzender des Aufsichtsrats nicht während eines vollen Geschäftsjahres oder ist ein Geschäftsjahr kürzer als ein Kalenderjahr, wird die vorstehende Vergütung zeitanteilig entsprechend der Dauer der Aufsichtsratszugehörigkeit bzw. des Amts als Vorsitzender gewährt. Die Vergütung ist jeweils nach Ablauf des Geschäftsjahres zur Zahlung fällig. Die Vergütung des ersten Aufsichtsrats wird gemäß § 113 Abs. 2 Satz 2 AktG durch die Hauptversammlung beschlossen.

2.

Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten ferner Ersatz ihrer Auslagen. Ihnen wird darüber hinaus die auf ihre Vergütung und ihre Auslagen zu entrichtende Umsatzsteuer erstattet.

3.

Die Gesellschaft hat zu marktüblichen und angemessenen Konditionen eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (D&O-Versicherung) zugunsten der Aufsichtsratsmitglieder abzuschließen, welche die gesetzliche Haftpflicht aus der Aufsichtsratstätigkeit abdeckt; soweit gesetzlich zulässig, ist dabei kein Selbstbehalt vorzusehen.

§ 16
Fassungsänderungen der Satzung

Der Aufsichtsrat ist befugt, Änderungen der Satzung zu beschließen, die nur deren Fassung betreffen.

VI.

Hauptversammlung

§ 17
Einberufung; Ort der Hauptversammlung

1.

Die Hauptversammlung wird vom Vorstand oder vom Aufsichtsrat oder den sonstigen hierzu gesetzlich befugten Personen einberufen.

2.

Für die Einberufungsfrist gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

3.

Die Hauptversammlungen finden am Sitz der Gesellschaft oder einer Zweigniederlassung der Gesellschaft oder am Sitz einer deutschen Wertpapierbörse oder in einer deutschen Stadt mit mehr als 1 Mio. Einwohnern statt.

§ 18
Teilnahme an der Hauptversammlung
und Ausübung des Stimmrechts

1.

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung sind nur Aktionäre berechtigt, die sich nach näherer Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen vor der Hauptversammlung angemeldet und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung nachgewiesen haben.

2.

Die Anmeldung muss in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erfolgen.

3.

Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung ist durch einen in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellten besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut nachzuweisen. Der Nachweis hat sich auf den gesetzlich bestimmten Zeitpunkt vor der Hauptversammlung (Nachweisstichtag, Record Date) zu beziehen.

4.

Die Anmeldung und der zusätzlich erforderliche Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse innerhalb der gesetzlich bestimmten Frist vor der Hauptversammlung zugehen. ln der Einberufung zur Hauptversammlung kann stattdessen auch eine kürzere, in Tagen zu bemessende Frist vorgesehen werden.

5.

Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass Aktionäre ihre Stimmen, auch ohne an der Versammlung teilzunehmen, schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben können (Briefwahl). Der Vorstand kann Umfang und Verfahren der Briefwahl im Einzelnen regeln.

6.

Der Vorstand ist ferner ermächtigt vorzusehen, dass Aktionäre auch ohne selbst vor Ort anwesend oder vertreten zu sein, an der Hauptversammlung teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können (Online-Teilnahme). Der Vorstand kann Umfang und Verfahren der Online-Teilnahme im Einzelnen regeln.

7.

Das Stimmrecht kann auch durch Bevollmächtigte ausgeübt werden. Für die Form der Erteilung der Vollmacht, ihren Widerruf und/oder den Nachweis der Vollmacht können in der Einberufung Erleichterungen gegenüber der gesetzlich vorgeschriebenen Form bestimmt werden; im Übrigen gelten hierfür die gesetzlichen Bestimmungen. Die Regelungen von § 135 AktG bleiben unberührt.

§ 19
Vorsitz in der Hauptversammlung

1.

Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats, soweit nicht durch den Aufsichtsratsvorsitzenden ein anderes Mitglied des Aufsichtsrats oder ein Dritter zum Versammlungsleiter bestimmt wird. Ist der Vorsitzende des Aufsichtsrats verhindert und ist vor Beginn der Hauptversammlung keine Bestimmung gemäß Satz 1 getroffen oder ist auch diese Person verhindert, wird durch die in der Hauptversammlung anwesenden Aufsichtsratsmitglieder ein anwesendes Mitglied des Aufsichtsrats oder ein Dritter zum Versammlungsleiter bestimmt.

2.

Der Versammlungsleiter leitet die Verhandlungen und bestimmt die Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände sowie die Art, Form und Reihenfolge der Abstimmung.

3.

Der Versammlungsleiter kann das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken und Näheres dazu bestimmen. Er ist insbesondere berechtigt, zu Beginn der Hauptversammlung oder während ihres Verlaufs einen zeitlich angemessenen Rahmen für den ganzen Hauptversammlungsverlauf, für einzelne Tagesordnungspunkte sowie für einzelne Rede- und Fragebeiträge festzusetzen.

§ 20
Stimmrecht; Mehrheitserfordernisse

1.

Jede Stückaktie gewährt eine Stimme.

2.

Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften oder die Satzung etwas anderes bestimmen. Sofern das Gesetz außer der Stimmenmehrheit eine Kapitalmehrheit vorschreibt, genügt – soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften oder die Satzung etwas anderes bestimmen – die einfache Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals.

3.

Für Satzungsänderungen genügt, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften eine andere Mehrheit vorschreiben, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, wenn mindestens die Hälfte des stimmberechtigten Grundkapitals vertreten ist.

VII.

Beirat

§ 21
Einrichtung eines Beirats

Der Vorstand kann zu seiner Beratung in fachlich abgegrenzten Bereichen mit Zustimmung des Aufsichtsrats einen Beirat mit bis zu sechs Mitgliedern einsetzen sowie dessen Tätigkeit und Vergütung näher regeln. Wird ein Beirat eingesetzt, soll dieser mindestens drei Mitglieder haben. Bei dem Beirat handelt es sich nicht um ein Organ der Gesellschaft.

VIII.

Jahresabschluss; Gewinnverwendung

§ 22
Geschäftsjahr; Jahresabschluss

1.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2.

Für die Rechnungslegung der Gesellschaft gelten die gesetzlichen Vorschriften.

3.

Stellen Vorstand und Aufsichtsrat den Jahresabschluss fest, können sie den Jahresüberschuss unter Beachtung der gesetzlichen Beschränkungen des § 58 Abs. 2 AktG ganz oder teilweise in andere Gewinnrücklagen einstellen.

§ 23
Gewinnverwendung

1.

Über die Verwendung des jährlichen Bilanzgewinns beschließt die Hauptversammlung.

2.

Die Hauptversammlung kann dabei anstelle oder neben einer Barausschüttung auch eine Sachausschüttung beschließen.

3.

Soweit die Gesellschaft Genussrechte ausgegeben hat und sich aus den jeweiligen Genussrechtsbedingungen für die Inhaber der Genussrechte ein Anspruch auf Ausschüttung aus dem Bilanzgewinn ergibt, ist der Anspruch der Aktionäre auf diesen Teil des Bilanzgewinns ausgeschlossen.

IX.

Schlussbestimmungen

§ 24
Umwandlungskosten

Die Gesellschaft trägt die mit der Umwandlung der Sixt Leasing Aktiengesellschaft in eine SE verbundenen Kosten bis zu einem Gesamtbetrag von EUR 750.000,00, insbesondere Gerichts- und Notarkosten, die Kosten des Mitarbeiter-Beteiligungsverfahrens und des besonderen Verhandlungsgremiums, die Kosten der Prüfung der Umwandlung, die Kosten der Veröffentlichung sowie Rechts- und sonstige Beratungskosten.

§ 25
Festsetzung der Satzung
der Sixt Leasing AG gemäß §§ 26, 27 AktG
(Gründungsaufwand; Einbringungs- und Übernahmebestimmungen)

1.

Die Bestimmung der Satzung der Sixt Leasing AG gemäß § 197 UmwG in Verbindung mit § 26 AktG zum Gründungsaufwand der Sixt Leasing AG wird gemäß § 243 Abs. 1 UmwG wie folgt übernommen:

„Den mit der Umwandlung in eine Aktiengesellschaft verbundenen Aufwand (Kosten des Formwechsels) trägt die Gesellschaft bis zu einem Höchstbetrag von EUR 25,000.00.“

2.

Die Bestimmungen der Satzung der Sixt Leasing AG zu den bei ihrer Gründung erfolgten Festsetzungen gemäß § 197 UmwG in Verbindung mit § 27 AktG werden gemäß § 243 Abs. 1 UmwG wie folgt übernommen:

„Die Gesellschaft ist als Aktiengesellschaft durch formwechselnde Umwandlung der Sixt Leasing GmbH mit dem Sitz in Pullach entstanden.

Das Grundkapital der Gesellschaft ist in Höhe von EUR 15.000.000,00 durch formwechselnde Umwandlung des bisherigen Rechtsträgers, der Sixt Leasing GmbH mit dem Sitz in Pullach, gemäß den Bestimmungen des Umwandlungsgesetzes erbracht.

Die Sixt Aktiengesellschaft (jetzt: Sixt SE) mit dem Sitz in Pullach hat als Alleingesellschafterin der Sixt Leasing GmbH anlässlich der Umwandlung alle anlässlich der Umwandlung ausgegebenen 15.000.000 Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital in Höhe von jeweils EUR 1,00 übernommen.“

§ 26
Sonstiges

1.

Das Recht zur Nutzung der Geschäftsbezeichnung „Sixt“ als Namensbestandteil in der derzeitigen Firma der Gesellschaft ist ausschließlich begründet in einer Lizenzvereinbarung mit der Sixt SE (Amtsgericht München; HRB 206738). Die Firma der Gesellschaft ist daher durch satzungsändernden Beschluss der Hauptversammlung anzupassen, wenn der Gesellschaft entsprechende Nutzungsrechte nicht mehr zustehen; die Anpassung soll rechtzeitig vor Beendigung der Nutzungsrechte vorgenommen werden.

2.

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Satzung ganz oder in Teilen nichtig oder unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der Satzung im Übrigen hiervon nicht berührt.“

* * *

Anlage 2 zum Umwandlungsplan:

„VEREINBARUNG
ÜBER DIE BETEILIGUNG DER ARBEITNEHMER
BEI DER SIXT LEASING SE

zwischen der

Sixt Leasing AG, vertreten durch ihren Vorstand, Zugspitzstraße 1, D – 82049 Pullach

– nachfolgend: „Sixt Leasing AG“ oder „Gesellschaft“ –

und dem

besonderen Verhandlungsgremium der Arbeitnehmer der Sixt Leasing AG im Sinne des § 4 Abs. 1 SEBG, vertreten durch seine Vorsitzende Frau Susan Heimgärtner sowie deren Stellvertreter Herr Tobias Greller und Herr Nikolas Richter, die gemäß Beschluss vom 18. Februar 2016 zur Vertretung des besonderen Verhandlungsgremiums und zur Unterzeichnung der Beteiligungsvereinbarung ermächtigt wurden

– nachfolgend: „bVG“ –

VORBEMERKUNG

A.

Die Gesellschaft ist eine Aktiengesellschaft (AG) deutschen Rechts. Der Vorstand der Gesellschaft plant – vorbehaltlich der Zustimmung des Aufsichtsrates – die Umwandlung der Gesellschaft von einer Aktiengesellschaft in eine Europäische Gesellschaft (Societas Europaea – SE) der Hauptversammlung der Gesellschaft am 01. Juni 2016 zur Beschlussfassung vorzulegen.

B.

Zur Förderung der Ziele der Europäischen Union im sozialen Bereich ist zu gewährleisten, dass die Gründung einer SE nicht zur Beseitigung oder Einschränkung der Gepflogenheiten der Arbeitnehmerbeteiligung führt, die in den an der Gründung einer SE beteiligten Gesellschaften herrschen1.

Deshalb sollen in allen Fällen der Gründung einer SE u. a. Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer für grenzüberschreitende Sachverhalte gewährleistet werden2. Die konkreten Verfahren der grenzüberschreitenden Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer, die für die betreffende SE gelten, sollen nach Vorstellung des Gesetzgebers vorrangig durch eine Vereinbarung zwischen den betroffenen Parteien oder – in Ermangelung einer derartigen Vereinbarung – durch die Anwendung einer Reihe von subsidiären Regeln festgelegt werden3

C.

Die Umwandlung der Sixt Leasing AG in eine SE ist für die Sixt Leasing-Gruppe ein wichtiger Schritt. Die internationale Rechtsform der SE soll die Basis bilden, um international noch erfolgreicher zu sein. Mit der europäischen Rechtsform soll nach innen wie nach außen signalisiert werden, dass die Sixt Leasing-Gruppe eine offene und internationale Unternehmenskultur lebt. Zudem soll der zunehmenden Internationalisierung und Internationalität konsequent Rechnung getragen werden.

D.

Vor dem Hintergrund der vorgenannten Sach- und Rechtslage und für den Fall der Umwandlung der Sixt Leasing AG in die Sixt Leasing SE schließen der Vorstand der Gesellschaft und das bVG auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 08. Oktober 2001 (SE-VO)4, der Richtlinie 2001/86/EG des Rates vom 08. Oktober 2001 (SE-RL)5 und des SE-Beteiligungsgesetzes vom 22. Dezember 2004 (SEBG) die vorliegende Vereinbarung gemäß § 21 SEBG.

Fußnoten:

1 Vgl. 3. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/86/EG vom 08. Oktober 2001 (ABl. EG Nr. L 294 S. 22).

2 Vgl. 6. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/86/EG vom 08. Oktober 2001 (ABl. EG Nr. L 294 S. 22).

3 Vgl. 8. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/86/EG vom 08. Oktober 2001 (ABl. EG Nr. L 294 S. 22).

4 ABl. EG Nr. L 294 S. 1.

5 ABl. EG Nr. L 294 S. 22.

TEIL I
GELTUNGSBEREICH

§ 1 Geltungsbereich dieser Vereinbarung

Diese Vereinbarung gilt für die Sixt Leasing SE und alle ihre Tochtergesellschaften und deren Betriebe, die im territorialen Geltungsbereich dieser Vereinbarung liegen. Diese bilden die Sixt Leasing-Gruppe im Sinne dieser Vereinbarung („Sixt Leasing-Gruppe“).

Der territoriale Geltungsbereich dieser Vereinbarung umfasst ausschließlich alle (jeweiligen) Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU) und des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR), in denen die SE-VO und die SE-RL gelten („Mitgliedstaaten“).

Arbeitnehmer im Sinne dieser Vereinbarung sind die in § 2 Abs. 1 SEBG bezeichneten Personen, zu denen in Deutschland auch die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten und leitende Angestellte zählen.

TEIL II
UNTERRICHTUNG UND ANHÖRUNG IM
SIXT LEASING EUROPA-MITARBEITERFORUM

§ 2 Aufgabe und Zuständigkeit

2.1

Aufgabe des Sixt Leasing Europa-Mitarbeiterforums

Der SE-Betriebsrat („Sixt Leasing Europa-Mitarbeiterforum“) sichert nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Vereinbarung im territorialen Geltungsbereich dieser Vereinbarung die Rechte der Arbeitnehmer der Sixt Leasing-Gruppe auf Unterrichtung und Anhörung in den in dieser Vereinbarung geregelten Angelegenheiten.

2.2

Zuständigkeit

Das Sixt Leasing Europa-Mitarbeiterforum ist nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Vereinbarung zuständig für die Beteiligung der Arbeitnehmer der Sixt Leasing-Gruppe in den in § 6.2 und § 6.3 bestimmten Angelegenheiten.

§ 3 Bildung und Zusammensetzung des Sixt Leasing Europa-Mitarbeiterforums

3.1

Mitglieder

Das Sixt Leasing Europa-Mitarbeiterforum hat drei Mitglieder; für das erste Sixt Leasing Europa-Mitarbeiterforum entspricht dies der Zahl der Mitglieder des ersten Aufsichtsrates der Sixt Leasing SE.

Beträgt die Zahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer der Sixt Leasing-Gruppe zu dem Zeitpunkt, zu dem das Verfahren für die Wahl der Mitglieder des jeweiligen Sixt Leasing Europa-Mitarbeiterforums gemäß § 3.5 dieser Vereinbarung eingeleitet wird („maßgeblicher Zeitpunkt“), mindestens 2.000, hat das jeweilige Sixt Leasing Europa-Mitarbeiterforum vier Mitglieder. Beträgt die Zahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer der Sixt Leasing-Gruppe zum maßgeblichen Zeitpunkt mindestens 4.000, hat das jeweilige Sixt Leasing Europa-Mitarbeiterforum fünf Mitglieder.

Ändert sich während der Amtszeit eines Sixt Leasing Europa-Mitarbeiterforums die Anzahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer der Sixt Leasing-Gruppe, so erfolgt für die verbleibende Amtsdauer des Sixt Leasing Europa-Mitarbeiterforums keine Anpassung der Zahl seiner Mitglieder.

Das Sixt Leasing Europa-Mitarbeiterforum hat keinesfalls weniger als drei Mitglieder und keinesfalls mehr als fünf Mitglieder.

3.2

Ersatzmitglieder

Gleichzeitig mit der Wahl der Mitglieder des Sixt Leasing Europa-Mitarbeiterforums wird dieselbe Anzahl von Ersatzmitgliedern gewählt. Das erste Sixt Leasing Europa-Mitarbeiterforum hat drei Ersatzmitglieder.

3.3

Vorübergehende Verhinderung der Mitglieder des Sixt Leasing Europa-Mitarbeiterforums

Die Ersatzmitglieder vertreten die Mitglieder des Sixt Leasing Europa-Mitarbeiterforums bei deren vorübergehenden Verhinderung (z. B. bei Krankheit, Urlaub, Elternzeit und Mutterschutz) in der Reihenfolge ihrer Wahl.

3.4

Amtszeit der Mitglieder des Sixt Leasing Europa-Mitarbeiterforums

Die Amtszeit beginnt mit der jeweiligen Konstituierung des Sixt Leasing Europa-Mitarbeiterforums.

Die Amtszeit beträgt sechs Kalenderjahre, wobei das Jahr, in dem die Konstituierung erfolgt, nicht mitgerechnet wird.

Die Amtszeit endet mit Konstituierung eines neuen Sixt Leasing Europa-Mitarbeiterforums. Die Konstituierung eines neu gewählten Sixt Leasing Europa-Mitarbeiterforums darf erst nach Ablauf des in Unterabsatz 2 genannten sechsten Kalenderjahres erfolgen.

Die Wiederwahl eines Mitglieds oder Ersatzmitglieds ist zulässig.

Das Mandat als Mitglied oder Ersatzmitglied endet vorzeitig in folgenden Fällen:

(a)

Niederlegung des Mandats,

(b)

Verlust der Wählbarkeit,

(c)

Tod,

(d)

Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Sixt Leasing SE oder einer Tochtergesellschaft in der Sixt Leasing-Gruppe innerhalb der EU/EWR, es sei denn, es wird im unmittelbaren zeitlichen Anschluss ein anderes Arbeitsverhältnis mit der Sixt Leasing SE oder einer anderen Tochtergesellschaft in der Sixt Leasing-Gruppe innerhalb der EU/EWR begründet,

(e)

Eintritt des Mitglieds oder Ersatzmitglieds in den vorzeitigen Ruhestand (inkl. Passivphase der Altersteilzeit) oder einvernehmliche unwiderrufliche Freistellung von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses; oder

(f)

Verlust der Qualifikation des Arbeitgebers des Mitglieds bzw. Ersatzmitglieds als Tochtergesellschaft.

Im Fall der vorzeitigen Beendigung des Mandats eines Mitglieds rückt für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds das Ersatzmitglied, das bei der Wahl die höchste Anzahl der Stimmen auf sich vereinen konnte, an die Stelle des vorzeitig ausgeschiedenen Mitglieds in das Sixt Leasing Europa-Mitarbeiterforums dauerhaft nach. Ist im Fall des vorzeitigen Ausscheidens eines Mitglieds kein Ersatzmitglied mehr vorhanden, bestimmen die verbleibenden Mitglieder des Sixt Leasing Europa-Mitarbeiterforums aus dem Kreis der gemäß § 3.5 dieser Vereinbarung wählbaren Arbeitnehmer der Sixt Leasing-Gruppe für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds einen Nachfolger.

3.5

Wahl der Mitglieder des Sixt Leasing Europa-Mitarbeiterforums

Die Mitglieder und Ersatzmitglieder im ersten Sixt Leasing Europa-Mitarbeiterforum werden im unmittelbaren Anschluss an den Abschluss dieser Vereinbarung von den Mitgliedern des bVG aus denjenigen Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des bVG in freier und geheimer Wahl gewählt, die die Voraussetzungen des dritten Unterabsatzes dieses § 3.5 erfüllen.

Im Fortgang werden die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Sixt Leasing Europa-Mitarbeiterforums in freier, geheimer und direkter Wahl von den Arbeitnehmern der Sixt Leasing-Gruppe gewählt. Die Wahl darf frühestens fünf Monate vor Ablauf des in § 3.4 Unterabsatz 2 genannten sechsten Kalenderjahres stattfinden. Die jeweilige Wahl erfolgt nach einem für den territorialen Geltungsbereich dieser Vereinbarung insgesamt einheitlichen Wahlverfahren, das ausschließlich nach den Bestimmungen dieser Vereinbarung und den Regelungen der als Anlage zu dieser Vereinbarung beigefügten Wahlordnung durchgeführt wird. Nationale Regelungen finden keine Anwendung. Die Leitung des Wahlverfahrens obliegt dem jeweils amtierenden Sixt Leasing Europa-Mitarbeiterforum.

Eine bestimmte Zusammensetzung des Sixt Leasing Europa-Mitarbeiterforums oder Sitzverteilung (z.B. nach Mitgliedstaaten) ist nicht vorgeschrieben. Zur Sicherstellung, dass die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Sixt Leasing Europa-Mitarbeiterforums über eine hinreichende Kenntnis der Arbeitsabläufe in der Sixt Leasing-Gruppe verfügen, wird festgelegt, dass Mitglied oder Ersatzmitglied im Sixt Leasing Europa-Mitarbeiterforum nur werden kann, wer Arbeitnehmer der Sixt Leasing-Gruppe ist und zum Wahltermin über eine Betriebszugehörigkeit von mindestens dreißig Monaten in der Sixt Leasing-Gruppe verfügt. Nicht wählbar ist, wer infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit nicht besitzt, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen.

Dem Vorstand der Sixt Leasing SE sind unverzüglich die Namen der als Mitglieder und Ersatzmitglieder bestimmten Personen mitzuteilen.

3.6

Einladung zur konstituierenden Sitzung

Nach Erhalt der Mitteilung der Mitglieder und Ersatzmitglieder lädt der Vorstand der Sixt Leasing SE die gewählten Mitglieder des Sixt Leasing Europa-Mitarbeiterforums zur konstituierenden Sitzung ein.

§ 4 Arbeitsweise des Sixt Leasing Europa-Mitarbeiterforums

4.1

Vorsitzender und Stellvertreter des Sixt Leasing Europa-Mitarbeiterforums

Das Sixt Leasing Europa-Mitarbeiterforum bestimmt in seiner jeweiligen konstituierenden Sitzung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden sowie einen Stellvertreter.

Das Sixt Leasing Europa-Mitarbeiterforum wird vertreten durch seinen Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch seinen Stellvertreter. Dies gilt entsprechend für Erklärungen, die gegenüber dem Sixt Leasing Europa-Mitarbeiterforum abzugeben sind. Die dem Vorsitzenden des Sixt Leasing Europa-Mitarbeiterforum eingeräumten Befugnisse stehen im Falle seiner Verhinderung seinem Stellvertreter zu.

Zu den Aufgaben des Vorsitzenden des Sixt Leasing Europa-Mitarbeiterforums gehören insbesondere:

(a)

Funktion als Ansprechpartner des Vorstandes der Sixt Leasing SE,

(b)

Ladung zu den Sitzungen des Sixt Leasing Europa-Mitarbeiterforums,

(c)

Vor- und Nachbereitung der Sitzungen des Sixt Leasing Europa-Mitarbeiterforums,

(d)

Entgegennahme von Informationen des Vorstandes der Sixt Leasing SE gemäß § 6 dieser Vereinbarung und Weiterleitung an die weiteren Mitglieder des Sixt Leasing Europa-Mitarbeiterforums,

(e)

Wahrnehmung sonstiger Aufgaben, soweit sie dem Vorsitzenden übertragen sind.

4.2

Jährliche Sitzung

Das Sixt Leasing Europa-Mitarbeiterforum tritt grundsätzlich zu einer jährlichen Sitzung am Sitz der Hauptverwaltung der Sixt Leasing SE zusammen.

Der genaue Sitzungstermin der jährlichen Sitzung und deren Tagesordnung werden rechtzeitig zwischen dem Vorsitzenden des Sixt Leasing Europa-Mitarbeiterforums und dem Vorstand der Sixt Leasing SE abgestimmt.

4.3

Außerordentliche Sitzungen

Außerordentliche Sitzungen des Sixt Leasing Europa-Mitarbeiterforums können im Einvernehmen mit dem Vorstand der Sixt Leasing SE am Sitz der Hauptverwaltung der Sixt Leasing SE einberufen und durchgeführt werden, wenn in § 6.2 oder 6.3 bestimmten Angelegenheiten von außerordentlicher Bedeutung für die Sixt Leasing-Gruppe mit erheblichen Auswirkungen auf die Arbeitnehmer der Sixt Leasing-Gruppe dies erforderlich erscheinen lassen.

Die Gesamtzahl der Sitzungen des Sixt Leasing Europa-Mitarbeiterforums pro vollem Kalenderjahr soll drei nicht übersteigen.

4.4

Teilnahme des Vorstands der Sixt Leasing SE an Sitzungen

Mindestens ein Mitglied des Vorstandes der Sixt Leasing SE nimmt auf Einladung und nach Vorabstimmung an den Sitzungen des Sixt Leasing Europa-Mitarbeiterforums teil.

4.5

Beschlüsse

Das Sixt Leasing Europa-Mitarbeiterforum ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Teilnahme an der Sitzung mittels Telefon- oder Videokonferenz ist möglich.

Beschlüsse des Sixt Leasing Europa-Mitarbeiterforums werden in Sitzungen mit der Mehrheit der Mitglieder gefasst; Stimmenthaltungen gelten als Ablehnung. Der Beschluss zur Feststellung der Geschäftsordnung sowie der Beschluss zur Erklärung einer Kündigung dieser Vereinbarung bedürfen jeweils der Einstimmigkeit.

Über die Sitzungen und ihre Beschlussfassungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die insbesondere den Wortlaut der Beschlussfassung enthält und vom Vorsitzenden des Sixt Leasing Europa-Mitarbeiterforums unterzeichnet wird.

Der Vorstand der Sixt Leasing SE ist umfassend über etwaige Beschlussfassungen zu informieren, soweit diese das Verhältnis des Sixt Leasing Europa-Mitarbeiterforums mit dem Vorstand der Sixt Leasing SE betreffen oder in den in § 6.2 oder 6.3 bestimmten Angelegenheiten betreffen.

4.6

Geschäftsordnung

Das Sixt Leasing Europa-Mitarbeiterforum kann sich zur Regelung weiterer Verfahrensfragen, die in dieser Vereinbarung nicht geregelt sind, eine Geschäftsordnung geben. Diese ist dem Vorstand der Sixt Leasing SE in Abschrift zu übermitteln.

4.7

Grundsatz der Nicht-Öffentlichkeit

Die Sitzungen des Sixt Leasing Europa-Mitarbeiterforums finden nicht-öffentlich statt.

4.8

Arbeitssprachen

Gleichberechtigte Arbeitssprachen des Sixt Leasing Europa-Mitarbeiterforums sind Deutsch und Englisch. Unbeschadet der nachfolgenden Regelung in § 4.8 Satz 3 ist es nicht erforderlich, sicherzustellen, dass Sitzungen simultan in beiden Sprachen abgehalten werden bzw. Dokumente in beiden Sprachen zur Verfügung gestellt werden. Soweit erforderlich, werden Kosten für eine Dolmetschung der Sitzungen des Sixt Leasing Europa-Mitarbeiterforums sowie für die notwendige Übersetzung von Unterlagen von der Sixt Leasing SE getragen.

§ 5 Grundsätze der Zusammenarbeit

5.1

Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit

Der Vorstand der Sixt Leasing SE und das Sixt Leasing Europa-Mitarbeiterforum arbeiten zum Wohl der Arbeitnehmer und der Sixt Leasing-Gruppe vertrauensvoll zusammen.

5.2

Grundsatz der konsensualen Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

Zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Vorstand der Sixt Leasing SE und dem Sixt Leasing Europa-Mitarbeiterforum, insbesondere über Inhalt oder Auslegung dieser Vereinbarung, werden die Gespräche jeweils mit dem ernsten Willen zur Herbeiführung einer Verständigung und Einigung geführt.

§ 6 Unterrichtung und Anhörung

6.1

Grundsätze

Unterrichtung und Anhörung bezeichnet die Information der Arbeitnehmer der Sixt Leasing-Gruppe und des Sixt Leasing Europa-Mitarbeiterforums durch den Vorstand der Sixt Leasing SE und den Dialog sowie Meinungsaustausch zwischen diesen Parteien.

Unterrichtung und Anhörung finden grundsätzlich in Sitzungen des Sixt Leasing Europa-Mitarbeiterforums statt.

Der Vorstand der Sixt Leasing SE wird die Arbeitnehmer der Sixt Leasing-Gruppe und das Sixt Leasing Europa-Mitarbeiterforum in Angelegenheiten gemäß den nachfolgenden Regelungen informieren (Unterrichtungsverfahren). Es liegt im Ermessen des Vorstandes der Sixt Leasing SE, darüber zu entscheiden, ob und inwiefern dem Sixt Leasing Europa-Mitarbeiterforum Informationen mitgeteilt werden, deren Offenlegung Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse oder die Interessen der Sixt Leasing SE oder eines anderen Unternehmens der Sixt Leasing-Gruppe gefährden könnten.

In den in § 6.2 und 6.3 bestimmten Angelegenheiten ist das Sixt Leasing Europa-Mitarbeiterforum unmittelbarer Ansprechpartner der Arbeitnehmer der Sixt Leasing-Gruppe und übernimmt den Dialog und Meinungsaustausch mit dem Vorstand der Sixt Leasing SE (Anhörungsverfahren).

Das Sixt Leasing Europa-Mitarbeiterforum hat im Rahmen des Anhörungsverfahrens auch das Recht zur Stellungnahme. Der Vorstand der Sixt Leasing SE wird den Inhalt einer Stellungnahme in den Abwägungen bei der Entscheidungsfindung berücksichtigen.

6.2

Regelmäßige Unterrichtung und Anhörung

Der Vorstand der Sixt Leasing SE wird den Arbeitnehmern und dem Sixt Leasing Europa-Mitarbeiterforum in einer jährlichen Unterrichtung folgende Unterlagen zugänglich machen:

(a)

Geschäftsbericht der Sixt Leasing SE;

(b)

Kopien aller Unterlagen, die der Hauptversammlung der Sixt Leasing SE vorgelegt werden bzw. wurden.

Die Unterlagen können auch in elektronischer Form zugänglich gemacht werden, und können, soweit sie zum Zeitpunkt der jährlichen Sitzung noch nicht verfügbar sind, nachgereicht werden.

Im Übrigen wird der Vorstand der Sixt Leasing SE das Sixt Leasing Europa-Mitarbeiterforum im Rahmen der jährlichen Sitzung über die Entwicklung der Geschäftslage und die Perspektiven der Sixt Leasing-Gruppe unterrichten und das Sixt Leasing Europa-Mitarbeiterforum anhören.

Zu der Entwicklung der Geschäftslage und den Perspektiven der Sixt Leasing-Gruppe im Sinne dieses § 6.2 gehören Angelegenheiten, soweit sie für die Sixt Leasing-Gruppe wesentlich sind und folgende Sachverhalte betreffen:

(a)

die Struktur sowie die wirtschaftliche und finanzielle Lage der Sixt Leasing-Gruppe;

(b)

die Geschäftslage und ihre voraussichtliche Entwicklung;

(c)

die Beschäftigungslage und ihre voraussichtliche Entwicklung;

(d)

Investitionen (Investitionsprogramme);

(e)

grundlegende Änderungen der Organisation;

(f)

die Einführung neuer Arbeitsverfahren;

(g)

die Verlegung oder Verlagerung von Unternehmen, Betrieben oder wesentlichen Betriebsteilen;

(h)

die Stilllegung von Unternehmen, Betrieben oder wesentlichen Betriebsteilen;

(i)

Zusammenschlüsse oder Spaltungen von Unternehmen oder Betrieben;

(j)

Massenentlassungen.

6.3

Unterrichtung und Anhörung bei außergewöhnlichen Umständen

Neben diesen jährlichen Unterrichtungen wird der Vorstand der Sixt Leasing SE das Sixt Leasing Europa-Mitarbeiterforum rechtzeitig und unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen über außergewöhnliche Umstände unterrichten, sofern diese erhebliche Auswirkungen auf die Interessen der Arbeitnehmer der Sixt Leasing-Gruppe haben, und das Sixt Leasing Europa-Mitarbeiterforum anhören.

Als außergewöhnliche Umstände gelten folgende Angelegenheiten, soweit sie erhebliche Auswirkungen auf die Situation der Arbeitnehmer der Sixt Leasing-Gruppe haben:

(a)

die Verlegung oder Verlagerung von Unternehmen, Betrieben oder wesentlichen Betriebsteilen;

(b)

die Stilllegung von Unternehmen, Betrieben oder wesentlichen Betriebsteilen;

(c)

Zusammenschlüsse oder Spaltungen von Unternehmen oder Betrieben;

(d)

Massenentlassungen.

§ 7 Arbeitsbedingungen des Sixt Leasing Europa-Mitarbeiterforums

7.1

Allgemeines

Der Vorstand der Sixt Leasing SE gewährleistet den Mitgliedern des Sixt Leasing Europa-Mitarbeiterforums Arbeitsbedingungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen, die die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben ermöglichen. Dabei werden die Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Angemessenheit beachtet.

7.2

Ehrenamt

Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Sixt Leasing Europa-Mitarbeiterforums führen ihr Mandat unentgeltlich als Ehrenamt. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Sixt Leasing Europa-Mitarbeiterforums sind, soweit erforderlich, zur Durchführung ihrer Aufgaben von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien.

7.3

Mittelausstattung

Die Sixt Leasing SE wird in angemessenem Umfang den Mitgliedern des Sixt Leasing Europa-Mitarbeiterforums die erforderlichen finanziellen und materiellen Mittel zur Verfügung stellen. Den Mitgliedern des Sixt Leasing Europa-Mitarbeiterforums ist der Zugang zu einer angemessenen Kommunikations-Infrastruktur zu gewährleisten.

7.4

Reisekosten und Auslagen

Erforderliche Reisekosten und Auslagen im Zusammenhang mit der Teilnahme an Sitzungen werden erstattet. Die Abrechnung erfolgt grundsätzlich nach den jeweiligen lokalen Regelungen durch den jeweiligen Arbeitgeber.

§ 8 Geheimhaltungspflichten der Mitglieder des Sixt Leasing Europa-Mitarbeiterforums und Compliance

8.1

Geheimhaltung

Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Sixt Leasing Europa-Mitarbeiterforums sind verpflichtet, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse oder andere vom Vorstand der Sixt Leasing SE als geheimhaltungsbedürftig benannte Informationen, die im Zusammenhang mit dem Mandat und der Aufgabe im Sixt Leasing Europa-Mitarbeiterforum bekannt geworden sind, geheim zu halten, insbesondere Dritten gegenüber nicht zu offenbaren und nicht für persönliche Zwecke zu verwerten.

Diese Verpflichtung gilt auch nach einem etwaigen Ende des Mandats und der Aufgabe im Sixt Leasing Europa-Mitarbeiterforum.

8.2

Compliance

Für die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Sixt Leasing Europa-Mitarbeiterforums gelten die für die Arbeitnehmer der Sixt Leasing-Gruppe jeweils gültigen Compliance-Regeln und Verhaltenskodizes der Sixt Leasing SE, deren Kenntnisnahme und Anerkenntnis schriftlich zu bestätigen ist.

Insbesondere werden die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Sixt Leasing Europa-Mitarbeiterforums bei ihrer Tätigkeit weder persönliche Interessen verfolgen noch Geschäftschancen, die der Sixt Leasing SE und der Sixt Leasing-Gruppe zustehen, für sich nutzen.

Mögliche Interessenkonflikte sind unverzüglich gegenüber dem Vorstand der Sixt Leasing SE offen zu legen.

TEIL III
WEITERE BESTIMMUNGEN – SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 9 Strukturelle Änderungen

Im Falle von strukturellen Änderungen der Sixt Leasing SE, die geeignet sind, Beteiligungsrechte der Arbeitnehmer der Sixt Leasing-Gruppe zu mindern (§ 18 Abs. 3 SEBG), sind Neuverhandlungen mit dem Ziel des Abschlusses einer neuen Vereinbarung aufzunehmen.

Diese Neuverhandlungen finden statt zwischen dem Vorstand der Sixt Leasing SE sowie – anstelle des neu zu bildenden besonderen Verhandlungsgremiums – mit dem Sixt Leasing Europa-Mitarbeiterforum, gemeinsam mit einem Vertreter der von der geplanten strukturellen Änderung betroffenen Arbeitnehmern, soweit diese nicht durch das Sixt Leasing Europa-Mitarbeiterforum vertreten werden.

§ 10 In-Kraft-Treten / Laufzeit / Schlussbestimmungen

10.1

In-Kraft-Treten

Diese Vereinbarung tritt mit Eintragung der Umwandlung der Gesellschaft in eine SE im Handelsregister in Kraft mit der Ausnahme, dass die Regelungen in § 3.5 Satz 1 dieser Vereinbarung unmittelbar mit Abschluss dieser Vereinbarung in Kraft treten.

10.2

Laufzeit und Kündigung

Die Vereinbarung ist für die feste Dauer von 20 (zwanzig) Kalenderjahren geschlossen, beginnend mit dem ersten Tag des Kalendermonats, in dem diese Vereinbarung in Kraft tritt. Eine ordentliche Kündigung während dieser festen Dauer ist ausgeschlossen.

Die Vereinbarung kann zum Ablauf der festen Dauer mit einer Frist von zwölf Kalendermonaten gekündigt werden. Falls eine Kündigung nicht erfolgt, verlängert sich die Vereinbarung jeweils um weitere 10 (zehn) Kalenderjahre, wenn sie nicht jeweils mindestens zwölf Kalendermonate vor Ablauf des jeweiligen Verlängerungszeitraums gekündigt wird.

Zu einer Kündigung berechtigt sind der Vorstand der Sixt Leasing SE sowie das Sixt Leasing Europa-Mitarbeiterforum.

Eine Kündigung bedarf der Schriftform.

10.3

Nachwirkung und Neuverhandlung

Diese Vereinbarung wirkt im Falle einer Kündigung solange nach, bis sie durch eine neue Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer bei der Sixt Leasing SE ersetzt ist. Nach einer Kündigung finden Neuverhandlungen statt. Diese werden zwischen dem Vorstand der Sixt Leasing SE und dem Sixt Leasing Europa-Mitarbeiterforum – anstelle eines neu zu bildenden besonderen Verhandlungsgremiums – geführt.

10.4

Schlussbestimmungen

Im Aufsichtsrat der Sixt Leasing AG sind Arbeitnehmer nicht vertreten. Die Parteien vereinbaren hiermit, dass Arbeitnehmer im Aufsichtsrat der Sixt Leasing SE nicht vertreten sind; gleiches gilt auch für einen etwaigen künftigen Verwaltungsrat der Sixt Leasing SE.

Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, findet auf diese Vereinbarung im Rahmen der gesetzlichen Zulässigkeit deutsches Recht Anwendung. Insbesondere gilt das SEBG. Die Anwendbarkeit der Regelungen der §§ 22 bis 33 SEBG wird ausgeschlossen.

§ 17 Abs. 4 SEAG findet keine Anwendung.

Soweit in dieser Vereinbarung Begriffe nicht abweichend definiert werden, finden die Begriffsbestimmungen des § 2 SEBG Anwendung.

Diese Vereinbarung wird in deutscher Sprache abgefasst und geschlossen. Der Vorstand der Sixt Leasing SE wird eine Übersetzung des Textes dieser Vereinbarung in die für die Sixt Leasing-Gruppe relevanten Sprachen auf Kosten der Sixt Leasing SE veranlassen. Übersetzungen in andere Sprachen haben jedoch lediglich informatorischen Charakter. Bei Streitigkeiten, insbesondere im Hinblick auf den Inhalt und die Auslegung dieser Vereinbarung, ist allein die deutsche Fassung maßgeblich.

Im Fall etwaiger nicht beilegbarer Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung, ihrem Inhalt und ihrer Auslegung ergeben, entscheidet ein von der IHK München bestellter Sachverständiger abschließend als Schiedsgutachter. Dies erfasst insbesondere auch Streitigkeiten zur Gültigkeit von Wahlen oder auch zum Ausschluss von Mitgliedern aus dem Sixt Leasing Europa-Mitarbeiterforum.

Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Dasselbe gilt für den Fall einer vertraglichen Lücke. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung eventueller Lücken dieser Vereinbarung soll eine angemessene Regelung gelten, die dem am nächsten kommt, was die Parteien dieser Vereinbarung nach ihrer Zwecksetzung gewollt haben bzw. eine Bestimmung, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck dieser Vereinbarung vereinbart worden wäre, hätte man die Angelegenheit von vornherein bedacht.

 

Der Vorstand der Sixt Leasing AG Besonderes Verhandlungsgremium
Pullach, den 25. Februar 2016 Pullach, den 25. Februar 2016
gez. Dr. Rudolf Rizzolli
Vorsitzender des Vorstands
gez. Susan Heimgärtner
Vorsitzende des bVG
gez. Björn Waldow
Vorstand
gez. Tobias Greller
stv. Vorsitzender des bVG
gez. Nikolas Richter
stv. Vorsitzender des bVG“

 

Anlage zur Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer bei der Sixt Leasing AG:

„ANLAGE

WAHLORDNUNG ZUR
VEREINBARUNG
ÜBER DIE BETEILIGUNG DER ARBEITNEHMER
BEI DER SIXT LEASING SE
vom 25. Februar 2016

Die Mitglieder und Ersatzmitglieder im ersten Sixt Leasing Europa-Mitarbeiterforum werden im unmittelbaren Anschluss an den Abschluss der Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer bei der Sixt Leasing SE von allen Mitgliedern des bVG aus denjenigen Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des bVG in freier und geheimer Wahl gewählt, die gemäß § 3.5 Unterabsatz 3 der Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer bei der Sixt Leasing SE wählbar sind. § 15 SEBG findet auf die erste Wahl keine Anwendung.

Im Fortgang werden die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Sixt Leasing Europa-Mitarbeiterforums in freier, geheimer und direkter Wahl gewählt.

Die jeweilige Wahl – mit Ausnahme der ersten Wahl – erfolgt im gesamten territorialen Geltungsbereich der Vereinbarung nach einem insgesamt einheitlichen Verfahren, das ausschließlich nach den Bestimmungen der Vereinbarung und den nachfolgenden Regelungen durchgeführt wird. Nationale Regelungen finden keine Anwendung.

1.

Die Leitung des Wahlverfahrens obliegt dem jeweils amtierenden Sixt Leasing Europa-Mitarbeiterforum.

2.

Die Wahl der neuen Mitglieder und Ersatzmitglieder des Sixt Leasing Europa-Mitarbeiterforums erfolgt als Online-Wahl, die von einem unabhängigen spezialisierten Dienstleister durchgeführt werden soll. Der Vorstand der Sixt Leasing SE und das Sixt Leasing Europa-Mitarbeiterforum können sich auf ein abweichendes Wahlverfahren einigen.

Der Vorstand der Sixt Leasing SE sowie die Leitungen der Tochtergesellschaften der Sixt Leasing-Gruppe gewährleisten, dass alle Wahlberechtigten Zugang zu den Online-Wahlen haben.

3.

Das Sixt Leasing Europa-Mitarbeiterforum stimmt mit dem Vorstand der Sixt Leasing SE einen im Geltungsbereich der Vereinbarung einheitlichen Wahltermin (Beginn der Abstimmung) ab.

4.

Auf Anforderung hat der Vorstand der Sixt Leasing SE dem Vorsitzenden des Sixt Leasing Europa-Mitarbeiterforums nach Vereinbarung des Wahltermins rechtzeitig eine Liste der Wahlberechtigten (Name, Vorname, Geburtsdatum, nach Mitgliedstaat in alphabetischer Reihenfolge) zur Verfügung zu stellen.

Wahlberechtigt sind ausschließlich Personen, die im territorialen Geltungsbereich der Vereinbarung Arbeitnehmer der Sixt Leasing-Gruppe sind.

5.

Der Vorstand der Sixt Leasing SE sowie die Leitungen der Tochtergesellschaften der Sixt Leasing-Gruppe gewährleisten, dass die jeweiligen nationalen Listen der im jeweiligen Mitgliedstaat wahlberechtigten Arbeitnehmer der Sixt Leasing-Gruppe an zentralen Orten in den jeweiligen Mitgliedstaaten eingesehen werden können, um eine Prüfung und Korrektur der Listen durch die Arbeitnehmer der Sixt Leasing-Gruppe zu ermöglichen. Das Sixt Leasing Europa-Mitarbeiterforum informiert die Arbeitnehmer der Sixt Leasing-Gruppe über die Möglichkeit der Einsichtnahme und Prüfung. Etwaige Berichtigungswünsche der Arbeitnehmer der Sixt Leasing-Gruppe sind an das Sixt Leasing Europa-Mitarbeiterforum zu richten, das diese prüft und bei Begründetheit umsetzt.

6.

Das Sixt Leasing Europa-Mitarbeiterforum informiert die Wahlberechtigten der Sixt Leasing-Gruppe darüber, dass sie sich innerhalb einer angemessenen Frist und bei Vorliegen der individuellen Voraussetzungen als Kandidat für das Sixt Leasing Europa-Mitarbeiterforum bewerben können.

Kandidat kann nur sein, wer Arbeitnehmer der Sixt Leasing-Gruppe ist und zum Wahltermin über eine Betriebszugehörigkeit von mindestens dreißig Kalendermonaten in der Sixt Leasing SE oder einem Tochterunternehmen der Sixt Leasing-Gruppe verfügt. Nicht wählbar ist, wer infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit nicht besitzt, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen. Der Vorschlag eines Kandidaten muss

bei einer Arbeitnehmerzahl von bis einschließlich 300 wahlberechtigten Arbeitnehmern von mindestens 30 wahlberechtigten Arbeitnehmern,

bei mehr als 300 wahlberechtigten Arbeitnehmern von mindestens 10 % der Gesamtzahl aller wahlberechtigten Arbeitnehmer, maximal jedoch von 80 wahlberechtigten Arbeitnehmern

unterzeichnet sein.

7.

In kurzer Frist werden die eingereichten Vorschläge vom Sixt Leasing Europa-Mitarbeiterforum geprüft. Soweit notwendig, wird der jeweilige Kandidat unter Fristsetzung um Korrektur gebeten.

8.

Sodann sind die geprüften und gültige(n) Vorschläge für Kandidaten online zu veröffentlichen. Nach angemessener Frist ist die Möglichkeit zur Abstimmung (Online-Wahl) zu geben. Die Abstimmung dauert 14 Kalendertage.

9.

Die Auszählung erfolgt durch das Sixt Leasing Europa-Mitarbeiterforum, das die Auszählung an einen unabhängigen Dritten mit der Maßgabe delegieren kann, dass die Auszählung von dem Sixt Leasing Europa-Mitarbeiterforum zu überwachen ist.

10.

Nach Abschluss der Stimmauszählung stellt das Sixt Leasing Europa-Mitarbeiterforum das Ergebnis unter Anfertigung einer vollständigen Wahlniederschrift fest. Die Sitze der Mitglieder und darauf folgend der Ersatzmitglieder werden mit Kandidaten in der Reihenfolge der jeweils höchsten auf sie entfallenden Stimmenzahlen besetzt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

11.

Das Sixt Leasing Europa-Mitarbeiterforum benachrichtigt die gewählten Kandidaten (Mitglieder und Ersatzmitglieder). Nach Annahme des Mandats durch die Kandidaten erfolgt die Veröffentlichung des Ergebnisses online.

12.

Die (erforderlichen und angemessenen) Kosten der Wahl trägt die Sixt Leasing SE.

13.

Das Sixt Leasing Europa-Mitarbeiterforum und der Vorstand der Sixt Leasing SE können diese Wahlordnung im Bedarfsfall, insbesondere zur Ausfüllung von Lücken, einvernehmlich ergänzen und ändern, jedoch nur insoweit als die Regelungen und Vorgaben der Vereinbarung hierdurch nicht berührt werden.

14.

Sollte eine Bestimmung dieser Wahlordnung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Dasselbe gilt für den Fall einer Lücke. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung eventueller Lücken dieser Wahlordnung soll eine angemessene Regelung gelten, die dem am nächsten kommt, was die Parteien nach ihrer Zwecksetzung gewollt haben bzw. eine Bestimmung, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck dieser Wahlordnung vereinbart worden wäre, hätte man die Angelegenheit von vornherein bedacht.

 

Der Vorstand der Sixt Leasing AG Besonderes Verhandlungsgremium
Pullach, den 25. Februar 2016 Pullach, den 25. Februar 2016
gez. Dr. Rudolf Rizzolli
Vorsitzender des Vorstands
gez. Susan Heimgärtner
Vorsitzende des bVG
gez. Björn Waldow
Vorstand
gez. Tobias Greller
stv. Vorsitzender des bVG
gez. Nikolas Richter
stv. Vorsitzender des bVG“

* * *

9.

Wahl der von der Hauptversammlung zu wählenden Mitglieder des ersten Aufsichtsrats der Sixt Leasing SE

Im Hinblick auf die unter Tagesordnungspunkt 8 zur Beschlussfassung vorgesehene Umwandlung der Sixt Leasing AG in eine Europäische Aktiengesellschaft (Societas Europaea, SE) sind, vorbehaltlich eines zustimmenden Beschlusses der Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 8, die von der Hauptversammlung zu wählenden Mitglieder des ersten Aufsichtsrats der durch die Umwandlung entstehenden Sixt Leasing SE zu wählen.

Der Aufsichtsrat der Sixt Leasing SE besteht gemäß Art. 40 Abs. 2 und Abs. 3, 47 Abs. 4 SE-VO, § 17 Abs. 1 SEAG, § 101 Abs. 2 AktG, § 21 SEBG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 der Satzung der Sixt Leasing SE und § 10.4 der Vereinbarung vom 25. Februar 2016 mit dem besonderen Verhandlungsgremium über die Beteiligung der Arbeitnehmer bei der Sixt Leasing SE aus drei Mitgliedern, bei denen es sich sämtlich um Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre handelt. Hiervon werden zwei Mitglieder von der Hauptversammlung gewählt und ein Mitglied gemäß § 10 Abs. 2 der Satzung der Sixt Leasing SE in den Aufsichtsrat entsandt.

Der Aufsichtsrat schlägt vor,

als von der Hauptversammlung zu wählende Mitglieder des ersten Aufsichtsrats der Sixt Leasing SE

a)

Herrn Erich Sixt, Vorstandsvorsitzender der Sixt SE mit Sitz in Pullach, wohnhaft in Grünwald; und

b)

Herrn Professor Dr. Marcus Englert, Unternehmensberater und Associate Partner sowie Geschäftsführer der Solon Management Consulting GmbH & Co. KG mit Sitz in München, wohnhaft in München;

zu wählen.

Die Wahl erfolgt für die in § 10 Abs. 3 der Satzung der Sixt Leasing SE vorgesehene Amtszeit des ersten Aufsichtsrats und damit jeweils für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über ihre Entlastung für das erste Geschäftsjahr nach Eintragung der Sixt Leasing SE im Handelsregister beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Eintragung erfolgt, nicht mitgerechnet wird, höchstens jedoch für sechs Jahre.

Die Wahl erfolgt jeweils unter dem Vorbehalt, dass die Hauptversammlung der Umwandlung der Sixt Leasing AG in eine Europäische Aktiengesellschaft (Societas Europaea, SE) mit Beschluss zu Tagesordnungspunkt 8 mit der erforderlichen Mehrheit zustimmt.

Es ist vorgesehen, die vorstehenden Wahlen im Wege der Einzelwahl durchzuführen.

* * *

Angaben zu den Mitgliedschaften der zur Wahl vorgeschlagenen Personen in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:

Erich Sixt

Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:

keine

Mitgliedschaft in vergleichbaren Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:

Vorsitzender des Aufsichtsrats der e-Sixt GmbH & Co. KG, Pullach

Professor Dr. Marcus Englert

Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:

Vorsitzender des Aufsichtsrats der Rocket Internet SE, Berlin

Mitgliedschaft in vergleichbaren Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:

keine

Angaben zu persönlichen und geschäftlichen Beziehungen der zur Wahl vorgeschlagenen Personen zum Unternehmen, seinen Organen und wesentlich beteiligten Gesellschaftern, die nach Einschätzung des Aufsichtsrats für die Wahlentscheidung maßgeblich sind:

Erich Sixt

Herr Erich Sixt ist Vorstandsvorsitzender und mittelbar wesentlich beteiligter Aktionär der Sixt SE mit Sitz in Pullach. Die Sixt SE hält ihrerseits an der Sixt Leasing AG (künftig: Sixt Leasing SE) eine Beteiligung von mehr als 40 % des Grundkapitals und ist damit ein wesentlich beteiligter Gesellschafter.

Herr Erich Sixt gehört bereits bisher dem Aufsichtsrat der Sixt Leasing AG als dessen Vorsitzender an. Er ist darüber hinaus Mitglied und stellvertretender Vorsitzender des Beirats der Sixt Leasing AG.

Herr Erich Sixt gehört ferner dem Aufsichtsrat der e-Sixt GmbH & Co. KG mit Sitz in Pullach, einem mit der Sixt Leasing AG (künftig: Sixt Leasing SE) verbundenen Unternehmen, an.

Professor Dr. Marcus Englert

Herr Professor Dr. Marcus Englert gehört bereits bisher dem Aufsichtsrat der Sixt Leasing AG als dessen stellvertretender Vorsitzender an.

__________________________________

 

Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 6

Der Vorstand erstattet der für den 1. Juni 2016 einberufenen Hauptversammlung der Gesellschaft gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit 186 Abs. 4 Satz 2 AktG den nachfolgenden schriftlichen Bericht zu der unter Tagesordnungspunkt 6 der Hauptversammlung vorgeschlagenen Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden genehmigten Kapitals und die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals mit Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss:

Mit dem Beschlussvorschlag der Verwaltung zu Tagesordnungspunkt 6 der Hauptversammlung soll das bisherige genehmigte Kapital (Genehmigtes Kapital 2015/II), das ein Volumen von rund 50 % des derzeit bestehenden Grundkapitals und noch eine Laufzeit bis 4. Mai 2020 hat, in Zusammenhang mit der unter Tagesordnungspunkt 8 der Hauptversammlung vorgeschlagenen Umwandlung der Gesellschaft in eine Europäische Aktiengesellschaft (Societas Europaea, SE) aufgehoben und durch ein im Volumen reduziertes neues genehmigtes Kapital mit Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss (Genehmigtes Kapital 2016) ersetzt werden.

Um zu gewährleisten, dass der Gesellschaft durchgehend ein genehmigtes Kapital zur Verfügung steht, erfolgt die Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2015/II nach dem Beschlussvorschlag der Verwaltung entsprechend üblicher Praxis erst auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des neuen Genehmigten Kapitals 2016 durch Eintragung der zugehörigen Satzungsänderung im Handelsregister der Gesellschaft. Der Vorstand wird das neue Genehmigte Kapital 2016 nach zustimmender Beschlussfassung durch die Hauptversammlung unverzüglich zur Eintragung im Handelsregister anmelden. Sofern es gleichwohl zu Verzögerungen bei der Eintragung kommt, hat die Gesellschaft jedoch die Möglichkeit, für etwa erforderliche Kapitalmaßnahmen bis dahin weiterhin auf das bestehende genehmigte Kapital in seinem jeweiligen Bestand zurückzugreifen.

Der unter Tagesordnungspunkt 8 zur Zustimmung vorgelegte Umwandlungsplan zur Umwandlung der Gesellschaft in eine Europäische Aktiengesellschaft (Societas Europaea, SE) sieht vor, dass das genehmigte Kapital der Sixt Leasing SE grundsätzlich in Ausgestaltung und Umfang dem im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Umwandlung bestehenden genehmigten Kapital der Sixt Leasing AG entspricht. Sofern das neue Genehmigte Kapital 2016 mit der erforderlichen Mehrheit beschlossen wird und im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Umwandlung im Handelsregister der Gesellschaft eingetragen ist, gilt es daher auch für die Sixt Leasing SE. Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Umwandlungsplan und den Umwandlungsbericht verwiesen.

Mit dem vorgeschlagenen Genehmigten Kapital 2016 soll der Vorstand ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 31. Mai 2021 (einschließlich) durch Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 6.183.477,00 zu erhöhen. Dies entspricht rund 30 % des derzeit bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft. Das Volumen des vorgeschlagenen Genehmigten Kapitals 2016 wird daher die gesetzliche Höchstgrenze von 50 % des Grundkapitals (§ 202 Abs. 3 Satz 1 AktG) nicht voll ausschöpfen.

Das bestehende Genehmigte Kapital 2015/II, von dem der Vorstand der Gesellschaft bisher keinen Gebrauch gemacht hat und das durch das neue Genehmigte Kapital 2016 ersetzt werden soll, hat ein Volumen von EUR 10.305.796. Dies entspricht rund 50 % des derzeit bestehenden Grundkapitals. Daneben besteht derzeit bei der Gesellschaft ein bedingtes Kapital (Bedingtes Kapital 2015) zur Bedienung von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen im Volumen von rund 36 % des derzeit bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft. Unter Tagesordnungspunkt 7 soll das bestehende Bedingte Kapital 2015 und die zugrunde liegende Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen allerdings aufgehoben und durch eine im Volumen reduzierte neue Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen und ein neues bedingtes Kapital mit einem reduzierten Volumen von EUR 4.122.318,00 ersetzt werden (Bedingtes Kapital 2016); dies entspricht rund 20 % des derzeit bestehenden Grundkapitals entspricht (siehe dazu den Bericht zu Tagesordnungspunkt 7).

Die Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2016 orientiert sich entsprechend üblicher Praxis an der gesetzlich vorgesehenen Höchstlaufzeit von fünf Jahren (§ 202 Abs. 2 Satz 1 AktG).

Der Vorstand soll auf Grundlage des Genehmigten Kapitals 2016 berechtigt sein, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Gewinnberechtigung der neuen Aktien auch abweichend von der gesetzlichen Grundregel des § 60 Abs. 2 AktG festzulegen, wonach sich der Beginn der Gewinnberechtigung neuer Aktien grundsätzlich nach dem Zeitpunkt der Einlageleistung richtet. Letzteres würde bei unterjähriger Aktienausgabe jedoch dazu führen, dass die neuen Aktien im Jahr ihrer Ausgabe zunächst noch eine von den bestehenden Aktien abweichende Gewinnberechtigung haben. Durch die Rückbeziehung des Beginns der Gewinnberechtigung auf den Beginn eines Geschäftsjahres auch bei unterjährig ausgegebenen Aktien kann dies vermieden werden. Insbesondere sollen die neuen Aktien dabei auch mit Gewinnberechtigung ab Beginn des ihrer Ausgabe vorangehenden Geschäftsjahres ausgestattet werden können, wenn im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien ein Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung über den Gewinn dieses Geschäftsjahres noch nicht gefasst worden ist. Hierdurch kann auch bei Ausgabe neuer Aktien im Zeitraum zwischen Ende des Geschäftsjahres und der darauf folgenden ordentlichen Hauptversammlung erreicht werden, dass die neuen Aktien von Vornherein mit derselben Gewinnberechtigung wie die bestehenden Aktien ausgestattet sind und hierdurch insbesondere auch von Vornherein in den Handel mit den bestehenden Aktien einbezogen werden können. Dies erleichtert die Platzierung der neuen Aktien.

Die Ausgabe neuer Aktien kann auf Grundlage des Genehmigten Kapitals 2016 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen erfolgen. Eine Ausgabe neuer Aktien gegen Sacheinlage oder Bar- und Sacheinlage (so genannte gemischte Kapitalerhöhung) kommt in der Praxis vor allem beim Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen in Betracht. Die Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien gegen Sacheinlage ist allerdings nicht auf diese Fälle beschränkt und kann daher von der Gesellschaft bei Bedarf auch zum Erwerb sonstiger einlagefähiger Vermögensgegenstände unter Einschluss insbesondere auch von Rechten und Forderungen genutzt werden. Die Ausgabe neuer Aktien gegen Sacheinlage ist dabei nicht notwendigerweise an einen Bezugsrechtsausschluss gebunden. Dies ermöglicht es der Gesellschaft unter anderem, das Genehmigte Kapital 2016 gegebenenfalls für eine so genannte Aktiendividende zu verwenden, bei welcher den Aktionären angeboten wird, eine Dividende wahlweise in bar oder in Form von Aktien zu erhalten. Soweit Aktionäre in diesem Fall eine Dividende in Form von Aktien wählen, können ihre Dividendenforderungen als Sacheinlage gegen Ausgabe neuer Aktien aus genehmigtem Kapital in die Gesellschaft eingebracht werden. Ferner kann von der Möglichkeit einer Ausgabe neuer Aktien gegen Sacheinlage ohne Bezugsrechtsausschluss ggf. auch dadurch Gebrauch gemacht werden, dass eine Sachkapitalerhöhung mit einer Barkapitalerhöhung verbunden wird (siehe dazu näher unten).

Bei Ausgabe neuer Aktien in Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2016 steht den Aktionären grundsätzlich das gesetzliche Bezugsrecht zu. Um die Abwicklung zu erleichtern, kann das Bezugsrecht dabei jeweils ganz oder teilweise auch als mittelbares Bezugsrecht gemäß § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG ausgestaltet werden. In diesem Fall werden die neuen Aktien von einem oder mehreren Kreditinstituten (oder ihnen gemäß § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG gleichgestellten Unternehmen) mit der Verpflichtung übernommen, sie den Aktionären entsprechend ihrem Bezugsrecht zum Bezug anzubieten. Mit dieser Ausgestaltung ist keine inhaltliche Beschränkung des Bezugsrechts verbunden.

Das unter Tagesordnungspunkt 6 von der Verwaltung vorgeschlagene neue Genehmigte Kapital 2016 sieht jedoch die Möglichkeit vor, das Bezugsrecht der Aktionäre auf die neuen Aktien in folgenden Fällen auch ganz oder teilweise auszuschließen:

Der Vorstand soll zunächst ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen und das Bezugsrecht auch insoweit auszuschließen, wie es erforderlich ist, um den Inhabern bzw. Gläubigern von Wandlungs- oder Optionsrechten und/oder Inhabern bzw. Gläubigern von mit Wandlungspflichten ausgestatteten Wandelschuld- und/oder Optionsschuldverschreibungen und/oder Wandelgenussrechten, die von der Gesellschaft oder einem von ihr abhängigen oder einem in- oder ausländischen Unternehmen, an dem die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar mit der Mehrheit der Stimmen und des Kapitals beteiligt ist, ausgegeben wurden oder werden, ein Bezugsrecht in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. nach Erfüllung einer Wandlungs- oder Optionspflicht zustehen würde.

Spitzenbeträge entstehen, wenn bei einer Kapitalerhöhung unter Einräumung eines Bezugsrechts der Betrag, um den das Grundkapital erhöht wird, gegenüber dem Betrag des Grundkapitals, der auf die unter Gewährung eines Bezugsrechts ausgegebenen Aktien entfällt, geeignet aufgerundet wird, um einen runden Kapitalerhöhungsbetrag zu erzielen. Der Betrag, um den aufgerundet wird (Rundungsbetrag), wird in diesem Fall als Spitzenbetrag bezeichnet und die zugehörigen, vom Bezugsrecht ausgenommenen neuen Aktien als freie Spitzen. Um einen runden Kapitalerhöhungsbetrag ohne eine solche Aufrundung zu erzielen, müsste – je nach Anzahl der Bezugsrechte – ansonsten ggf. ein wenig praktikables Bezugsverhältnis (Zahl der alten Aktien, die für den Bezug einer neuen Aktie benötigt werden) festgelegt werden. Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ermöglicht demgegenüber bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2016 runde Kapitalerhöhungsbeträge bei gleichzeitiger Festlegung praktikabler Bezugsverhältnisse und erleichtert so die Durchführung der Kapitalerhöhung. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen neuen Aktien werden in diesem Fall bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Da ein Spitzenbetrag jeweils lediglich ein Rundungsbetrag ist und der Spitzenbetrag damit im Verhältnis zum Gesamtbetrag der Kapitalerhöhung bzw. die Anzahl der freien Spitzen im Verhältnis zur Gesamtzahl der neuen Aktien gering ist, liegt im Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge allenfalls ein geringfügiger Eingriff in das Bezugsrecht der Aktionäre, der ihre Interessen nicht in erheblicher Weise beeinträchtigt und durch das Interesse der Gesellschaft an einer praktikablen Durchführung der Kapitalerhöhung grundsätzlich gerechtfertigt ist.

Die Ermächtigung, das Bezugsrecht auch insoweit auszuschließen, wie dies erforderlich ist, um den Inhabern bzw. Gläubigern von Wandlungs- oder Optionsrechten und/oder Inhabern bzw. Gläubigern von mit Wandlungspflichten ausgestatteten Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen und/oder Wandelgenussrechten, die zuvor von der Gesellschaft oder einem von ihr abhängigen oder einem in- oder ausländischen Unternehmen, an dem die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar mit der Mehrheit der Stimmen und des Kapitals beteiligt ist, ausgegeben wurden oder werden, ein Bezugsrecht in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. nach Erfüllung einer Wandlungs- oder Optionspflicht zustehen würde, hat folgenden Hintergrund: Der wirtschaftliche Wert der genannten Wandlungs- und Optionsrechte bzw. der mit Wandel- oder Optionspflichten ausgestatteten Schuldverschreibungen oder Wandelgenussrechte hängt außer vom Wandlungs- bzw. Optionspreis insbesondere auch vom Wert der Aktien der Gesellschaft ab, auf die sich die Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. -pflichten beziehen. Zur Sicherstellung einer erfolgreichen Platzierung der betreffenden Schuldverschreibungen bzw. der Vermeidung eines entsprechenden Preisabschlags bei der Platzierung ist es daher üblich, in die Anleihe- bzw. Optionsbedingungen so genannte Verwässerungsschutzbestimmungen aufzunehmen, die die Berechtigten vor einem Wertverlust ihrer Wandlungs- bzw. Optionsrechte aufgrund einer Wertverwässerung der zugrunde liegenden Aktien schützen. Eine Ausgabe neuer Aktien mit Bezugsrecht der Aktionäre würde ohne Verwässerungsschutz typischerweise zu einer solchen Wertverwässerung führen. Denn um das Bezugsrecht für die Aktionäre attraktiv auszugestalten und die Abnahme der neuen Aktien sicherzustellen, werden die neuen Aktien bei einer Bezugsrechtskapitalerhöhung in der Regel zu einem Ausgabebetrag ausgegeben, der einen geeigneten Abschlag gegenüber dem aktuellen Börsenkurs der bestehenden Aktien enthält. Dies führt dazu, dass der Gesellschaft aus der Ausgabe der Aktien weniger Mittel zufließen als es einer Bewertung mit dem aktuellen Wert der bereits im Umlauf befindlichen Aktien entspräche und der Wert der Aktien der Gesellschaft dadurch verwässert wird. Die erwähnten Verwässerungsschutzbestimmungen in den Anleihe- bzw. Optionsbedingungen sehen für diesen Fall regelmäßig eine entsprechende Ermäßigung des Wandlungs- bzw. Optionspreises vor mit der Folge, dass sich bei einer späteren Wandlung oder Optionsausübung bzw. Erfüllung einer Wandlungs- oder Optionspflicht die der Gesellschaft zufließenden Mittel verringern bzw. die Zahl der von der Gesellschaft auszugebenden Aktien erhöht. Als Alternative, durch welche sich die Ermäßigung des Wandlungs- bzw. Optionspreises vermeiden lässt, gestatten es die Verwässerungsschutzbestimmungen jedoch üblicherweise, dass den Inhabern bzw. Gläubigern solcher Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. solcher mit Wandlungs- oder Optionspflichten ausgestatteter Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen oder Wandelgenussrechten ein Bezugsrecht auf die neuen Aktien in dem Umfang eingeräumt wird, wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. nach Erfüllung der Wandlungs- oder Optionspflichten zustünde. Das heißt, sie werden damit so gestellt, als wären sie durch Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. durch Erfüllung etwaiger Wandlungs- oder Optionspflichten bereits vor dem Bezugsangebot Aktionär geworden und in diesem Umfang auch bereits bezugsberechtigt; sie werden für die Wertverwässerung somit – wie alle bereits bestehenden Aktionäre – durch den Wert des Bezugsrechts entschädigt. Für die Gesellschaft hat diese Alternative der Gewährung von Verwässerungsschutz den Vorteil, dass der Wandlungs- bzw. Optionspreis nicht ermäßigt werden muss; sie dient daher der Gewährleistung eines größtmöglichen Mittelzuflusses bei einer späteren Wandlung oder Optionsausübung bzw. der späteren Erfüllung einer Wandlungs- oder Optionspflicht bzw. reduziert die Anzahl der in diesem Fall auszugebenden Aktien. Dies kommt auch den bestehenden Aktionären zugute, so dass darin zugleich ein Ausgleich für die Einschränkung ihres Bezugsrechts liegt. Ihr Bezugsrecht bleibt als solches bestehen und reduziert sich lediglich anteilsmäßig in dem Umfang, in welchem neben den bestehenden Aktionären auch den Inhabern der Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. der mit Wandlungs- oder Optionspflichten ausgestatteten Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen oder Wandelgenussrechten ein Bezugsrecht eingeräumt wird. Die vorliegende Ermächtigung gibt der Verwaltung die Möglichkeit, im Falle einer Bezugsrechtskapitalerhöhung in sorgfältiger Abwägung der Interessen der Aktionäre und der Gesellschaft zwischen beiden dargestellten Alternativen der Gewährung von Verwässerungsschutz wählen zu können.

Weiterhin soll der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG das Bezugsrecht bei Barkapitalerhöhungen ausschließen können, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bestehenden Aktien nicht wesentlich unterschreitet und die in Ausnutzung dieser Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss ausgegebenen Aktien insgesamt
10 % des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung. Diese gesetzlich vorgesehene Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses (so genannter vereinfachter Bezugsrechtsausschluss) versetzt die Verwaltung in die Lage, günstige Marktverhältnisse schnell und flexibel auszunutzen, um bestehenden Kapitalbedarf zu decken und dabei durch eine marktnahe Preisfestsetzung einen möglichst hohen Mittelzufluss und damit eine größtmögliche Stärkung der Eigenmittel der Gesellschaft zu erreichen. Die bei Einräumung eines Bezugsrechts erforderliche zweiwöchige Bezugsfrist (§ 186 Abs. 1 Satz 2 AktG) lässt eine vergleichbar kurzfristige Reaktion auf aktuelle Marktverhältnisse demgegenüber nicht zu. Ferner kann wegen der Volatilität der Kapitalmärkte ein marktnaher Ausgabepreis in der Regel nur festgesetzt werden, wenn die Gesellschaft hieran nicht über einen längeren Zeitraum gebunden ist. Bei Einräumung eines Bezugsrechts muss der endgültige Bezugspreis indes spätestens drei Tage vor Ablauf der Bezugsfrist bekannt gegeben werden (§ 186 Abs. 2 Satz 2 AktG). Es besteht hier daher ein höheres Marktrisiko – insbesondere das über mehrere Tage bestehende Kursänderungsrisiko – als bei einer bezugsrechtsfreien Zuteilung. Für eine erfolgreiche Platzierung ist daher regelmäßig ein entsprechender Sicherheitsabschlag auf den aktuellen Börsenkurs erforderlich; dies führt in der Regel zu nicht marktnahen Konditionen und damit einem geringeren Mittelzufluss für die Gesellschaft als bei einer unter Ausschluss des Bezugsrechts durchgeführten Kapitalerhöhung. Auch ist bei Gewährung eines Bezugsrechts wegen der Ungewissheit hinsichtlich der Ausübung der Bezugsrechte durch die Bezugsberechtigten eine vollständige Platzierung nicht ohne Weiteres gewährleistet und eine anschließende Platzierung bei Dritten in der Regel mit zusätzlichen Aufwendungen verbunden. Die vorgeschlagene Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss liegt aus den genannten Gründen im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre. Sie stellt zugleich sicher, dass von ihr nur Gebrauch gemacht wird, wenn der anteilige Betrag am Grundkapital der Aktien, die aufgrund dieser Ermächtigung ausgegeben werden, insgesamt 10 % des Grundkapitals weder im Zeitpunkt der Erteilung noch im Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung überschreitet. Auf diese Begrenzung sind Aktien der Gesellschaft anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund einer anderweitigen Ermächtigung gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben oder veräußert werden. Ferner sind Aktien der Gesellschaft anzurechnen, die zur Bedienung von Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. zur Erfüllung von Wandlungs- oder Optionspflichten aus Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen bzw. Wandelgenussrechten (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) ausgegeben werden bzw. noch ausgegeben werden können, soweit die Schuldverschreibungen bzw. Genussrechte während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund einer anderweitigen Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden. Diese Anrechnung dient dem Interesse der Aktionäre an einer möglichst geringen Verwässerung ihrer Beteiligung. Da der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenkurs nicht wesentlich unterschreiten darf und die Ermächtigung zu dieser Form des Bezugsrechtsausschlusses nur ein beschränktes Volumen hat, sind die Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt. Sie haben so grundsätzlich die Möglichkeit, ihre relative Beteiligung über einen Zukauf über die Börse zu vergleichbaren Bedingungen aufrechtzuerhalten. Ferner wird durch die Ausgabe der neuen Aktien nahe am Börsenkurs eine nennenswerte wirtschaftliche Verwässerung des Werts der bestehenden Aktien vermieden. Der Vorstand wird den Abschlag gegenüber dem Börsenkurs unter Berücksichtigung der jeweiligen Situation am Kapitalmarkt so gering wie möglich halten.

Schließlich soll der Vorstand ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen auszuschließen. Dies betrifft insbesondere Sacheinlagen zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder von Beteiligungen an Unternehmen oder im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen, aber auch Sacheinlagen zum Zwecke des Erwerbs sonstiger einlagefähiger Vermögensgegenstände einschließlich von Rechten und Forderungen. Die Gesellschaft steht in vielfältigem Wettbewerb und soll daher jederzeit in der Lage sein, an den nationalen und internationalen Märkten im Interesse ihrer Aktionäre schnell und flexibel zu handeln. Dazu gehört insbesondere auch die Möglichkeit, Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen oder sonstige Vermögensgegenstände zu erwerben. Als Gegenleistung kann die Gewährung von Aktien insbesondere zweckmäßig sein, um die Liquidität der Gesellschaft zu schonen oder etwaigen steuerlichen Rahmenbedingungen zu entsprechen. Um in einem solchen Fall an den Veräußerer Aktien der Gesellschaft ausgeben zu können, muss grundsätzlich das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen werden können. Die vorgeschlagene Ermächtigung zur Ausgabe von Aktien aus dem Genehmigten Kapital 2016 gegen Sacheinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre trägt diesem Bedürfnis Rechnung und versetzt die Gesellschaft in die Lage, einen entsprechenden Erwerb auch ohne Beanspruchung des Kapitalmarkts schnell und flexibel anbieten zu können. Konkrete Erwerbsvorhaben, für die von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden soll, bestehen derzeit nicht. Wenn sich entsprechende Erwerbsgelegenheiten konkretisieren, werden Vorstand und Aufsichtsrat sorgfältig prüfen, ob sie von der Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss Gebrauch machen sollen. Der Vorstand wird dies nur dann tun, wenn der Erwerb gegen Gewährung von Aktien an der Gesellschaft in ihrem wohlverstandenen Interesse liegt und der Wert der neuen Aktien und der Wert der zu erwerbenden Vermögensgegenstände unter Berücksichtigung der hier bestehenden gesetzlichen Vorgaben (§ 255 Abs. 2 AktG) in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen.

Für den Fall einer Kapitalerhöhung, die zur Ablösung von Gesellschafterdarlehen der Sixt SE durchgeführt wird, enthält das Genehmigte Kapital 2016 zur Sicherung des Bezugsrechts der Aktionäre schließlich besondere Regelungen, die inhaltsgleich bereits im bestehenden Genehmigten Kapital 2015/II enthalten sind: Der Vorstand ist auf Grundlage des Genehmigten Kapitals 2016 ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats neue Aktien gegen Sacheinlage insbesondere auch zum Zweck des (unmittelbaren oder mittelbaren) Erwerbs von Darlehensrückzahlungs- und/oder Zinsforderungen gegenüber der Gesellschaft aus Gesellschafterdarlehen auszugeben, die der Gesellschaft von der Sixt SE mit Sitz in Pullach gewährt worden sind und/oder künftig gewährt werden (jeweils „Gesellschafter-Darlehensforderungen„). Das Genehmigte Kapital 2016 ordnet jedoch an, dass sämtlichen Aktionären der Gesellschaft in diesem Fall – auch wenn es sich im Ausgangspunkt um eine Sachkapitalerhöhung handelt – grundsätzlich das gesetzliche Bezugsrecht auf die neuen Aktien zusteht. Dies wird dadurch erreicht, dass die Sachkapitalerhöhung mit einer Barkapitalerhöhung verbunden wird. Das Bezugsrecht ist dabei in der Weise zu gewähren, dass die neuen Aktien der Gesellschaft den Aktionären gegen einen in bar zu leistenden Bezugspreis zum Bezug angeboten werden, die Sixt SE (oder ein Dritter, der die einzubringenden Gesellschafter-Darlehensforderungen erworben hat) jedoch berechtigt ist, den Bezugspreis für die übernommenen Aktien ganz oder teilweise statt in bar auch durch Sacheinlage in Form von Gesellschafter-Darlehensforderungen zu erbringen. Dabei kann auch vorgesehen werden, dass die Sacheinlage ganz oder teilweise durch Übertragung sämtlicher Anteile an einer in- oder ausländischen Zweckgesellschaft, deren Vermögen im Wesentlichen aus Gesellschafter-Darlehensforderungen besteht, auf die Gesellschaft erbracht wird. Diese Gestaltung eines mittelbaren Erwerbs von Gesellschafter-Darlehensforderungen kann unter Umständen steuerliche Vorteile für die Gesellschaft haben. Denn im Unterschied zu einer unmittelbaren Einbringung, bei der die eingebrachten Gesellschafter-Darlehensforderungen aufgrund Vereinigung von Schuldner- und Gläubigerstellung (so genannte Konfusion) bzw. durch einen im Rahmen der Einbringung erklärten Verzicht erlöschen, bleiben sie bei einem lediglich mittelbaren Erwerb durch die Gesellschaft rechtlich bestehen; hierdurch kann ein mit dem Erlöschen der Forderungen ggf. entstehender steuerlicher Ertrag zunächst vermieden werden. Soweit der Bezugspreis nach den vorstehenden Bestimmungen durch Sacheinlage erbracht wird, muss der Wert der Sacheinlage mindestens dem Bezugspreis entsprechen. Dies dient dem Schutz der übrigen Aktionäre vor einer wirtschaftlichen Verwässerung ihrer Beteiligung. Zur Wertermittlung ist ein Wertgutachten einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft einzuholen. Auch bei dieser Gestaltung soll der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats allerdings berechtigt sein, von der weiter oben erläuterten Ermächtigung zu einem teilweisen Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge sowie zur Gewährung von Bezugsrechtsrechten an Inhaber bzw. Gläubiger von Wandlungs- oder Optionsrechten und/oder den aus einem Wandlungsrecht der Gesellschaft Verpflichteten Gebrauch zu machen.

Die vorgesehenen Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss unterliegen neben den vorstehend erläuterten Beschränkungen einer zusätzlichen gemeinsamen Obergrenze: Insgesamt dürfen die auf Grundlage der vorstehenden Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegebenen Aktien nämlich 20 % des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss. Auf diese Begrenzung sind auch neue und bestehende Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund einer anderweitigen Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben oder veräußert werden. Ferner sind neue Aktien der Gesellschaft anzurechnen, die zur Bedienung von Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. der Erfüllung von Wandlungs- oder Optionspflichten aus Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen oder Wandelgenussrechten ausgegeben werden bzw. noch ausgegeben werden können, soweit die Schuldverschreibungen bzw. Genussrechte während der Laufzeit der anderweitigen Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden.

Insbesondere sind auf die Obergrenze von 20 % des Grundkapitals für Bezugsrechtsausschlüsse damit auch neue Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen auszugeben sind, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung auf Grundlage der unter Tagesordnungspunkt 7 der Hauptversammlung vom 1. Juni 2016 zur Beschlussfassung vorgeschlagenen neuen Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden. Die letztgenannte Ermächtigung enthält auch ihrerseits eine Obergrenze von 20 % des Grundkapitals für die Ausgabe neuer Aktien zur Bedienung von Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen, die unter Bezugsrechtsausschluss ausgegeben werden, auf welche umgekehrt unter anderem neue Aktien anzurechnen sind, die während der Laufzeit der Ermächtigung aus genehmigtem Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden. Dadurch ist sichergestellt, dass ein Bezugsrechtsausschluss auf Grundlage des vorgeschlagenen neuen Genehmigten Kapitals 2016 und auf Grundlage der vorgeschlagenen neuen Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen auf insgesamt 20 % des derzeit bestehenden Grundkapitals beschränkt bleibt.

Konkrete Pläne für eine Ausnutzung des neuen Genehmigten Kapitals 2016 bestehen derzeit nicht. Der Vorstand wird jeweils sorgfältig prüfen, ob die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2016 im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre ist; dabei wird er insbesondere auch prüfen, ob ein etwaiger Bezugsrechtsausschluss im Einzelfall sachlich gerechtfertigt und gegenüber den Aktionären angemessen ist. Der Vorstand wird über jede Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2016 in der jeweils nächsten Hauptversammlung berichten.

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Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 7

Der Vorstand erstattet der für den 1. Juni 2016 einberufenen Hauptversammlung der Gesellschaft gemäß § 221 Abs. 4 in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG den nachfolgenden schriftlichen Bericht zu der unter Tagesordnungspunkt 7 der Hauptversammlung vorgeschlagenen Beschlussfassung über die Erteilung einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und Optionsschuldverschreibungen mit Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss und der Schaffung eines neuen bedingten Kapitals:

Eine angemessene Finanzausstattung ist eine wesentliche Grundlage für die Weiterentwicklung der Gesellschaft und ein erfolgreiches Auftreten am Markt. Die Ausgabe von Wandel- und Optionsschuldverschreibungen bietet attraktive Finanzierungsmöglichkeiten mit vergleichsweise niedriger Verzinsung. Ferner kommen der Gesellschaft die bei Ausgabe solcher Schuldverschreibungen erzielten Wandel- bzw. Optionsprämien zugute. Im Falle einer nachfolgenden Ausübung der Wandel- bzw. Optionsrechte fließt der Gesellschaft schließlich neues Eigenkapital zu.

Unter Tagesordnungspunkt 8 wird der Hauptversammlung die Beschlussfassung über eine Umwandlung der Gesellschaft in eine Europäische Aktiengesellschaft (Societas Europaea, SE) vorgeschlagen. Im Zusammenhang mit dieser Maßnahme soll mit dem Beschlussvorschlag zu Tagesordnungspunkt 7 die bisherige, durch Beschluss der Hauptversammlung vom 8. April 2015 erteilte Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen (Ermächtigung 2015) und das zugehörige Bedingte Kapital 2015 aufgehoben und durch eine im Volumen reduzierte neue Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen (Ermächtigung 2016) sowie ein im Volumen reduziertes neues bedingtes Kapital (Bedingtes Kapital 2016) ersetzt werden. Die bestehende Ermächtigung 2015, von der die Gesellschaft bisher keinen Gebrauch gemacht hat, hat noch eine Laufzeit bis 7. April 2020.

Der unter Tagesordnungspunkt 8 zur Zustimmung vorgelegte Umwandlungsplan zur Umwandlung der Gesellschaft in eine Europäische Aktiengesellschaft (Societas Europaea, SE) sieht vor, dass die Ermächtigung 2016 und das neue Bedingte Kapital 2016, sofern sie von der Hauptversammlung mit der erforderlichen Mehrheit beschlossen werden, auch für die Sixt Leasing SE gelten. Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Umwandlungsplan und den Umwandlungsbericht verwiesen.

Die vorgeschlagene Ermächtigung 2016 ermöglicht es dem Vorstand, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 31. Mai 2021 (einschließlich) einmalig oder mehrmals auf den Inhaber und/oder auf den Namen lautende Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen (nachfolgend auch „Schuldverschreibungen“) im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 200.000.000,00 mit einer befristeten oder unbefristeten Laufzeit zu begeben und den Inhabern bzw. Gläubigern von Schuldverschreibungen nach näherer Maßgabe der Wandel- bzw. Optionsanleihebedingungen (nachstehend „Anleihebedingungen“) Wandlungs- oder Optionsrechte zum Bezug von insgesamt bis zu 4.122.318 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu EUR 4.122.318,00 zu gewähren und/oder für die Gesellschaft entsprechende Wandlungsrechte vorzusehen (Ermächtigung 2016).

Die in der Ermächtigung 2016 vorgesehene Möglichkeit, bei Wandelschuldverschreibungen auch eine Wandlungspflicht vorzusehen, erweitert den Spielraum für die Ausgestaltung derartiger Finanzierungsinstrumente. Darüber hinausgehend wird in der zur Beschlussfassung vorgeschlagenen Ermächtigung von der durch das Gesetz zur Änderung des Aktiengesetzes vom 22. Dezember 2015 (Aktienrechtsnovelle 2016) geschaffenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, ein eigenes Recht der Gesellschaft vorzusehen, die Schuldverschreibungen in Aktien der Gesellschaft umzutauschen.

Die Schuldverschreibungen dürfen gegen Barleistung und/oder Sachleistung ausgegeben werden.

Bei der Ausgabe von Wandel- und Optionsschuldverschreibungen soll die Gesellschaft je nach Marktlage die deutschen oder internationalen Kapitalmärkte in Anspruch nehmen und die Schuldverschreibungen außer in Euro auch in der gesetzlichen Währung eines OECD-Landes ausgeben können. Die Ausgabe kann auch durch ein in- oder ausländisches Unternehmen erfolgen, an dem die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar mit der Mehrheit der Stimmen und des Kapitals beteiligt ist (nachfolgend auch „Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft“); in diesem Fall soll die Gesellschaft die Garantie für die Rückzahlung der Schuldverschreibungen und für die Zahlung der hierauf zu entrichtenden Zinsen übernehmen und den Inhabern bzw. Gläubigern solcher Schuldverschreibungen Wandlungs- bzw. Optionsrechte auf Aktien der Gesellschaft gewähren können.

Die Schuldverschreibungen werden jeweils in Teilschuldverschreibungen eingeteilt.

Das beantragte bedingte Kapital im Nennbetrag von EUR 4.122.318,00 (Bedingtes Kapital 2016) dient der Gewährung von Aktien bei Ausübung der mit den Schuldverschreibungen verbundenen Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. bei Erfüllung etwaiger Wandlungspflichten, soweit zur Bedienung nicht andere Erfüllungsformen eingesetzt werden. Als solche andere Erfüllungsformen sollen die Anleihebedingungen nach Wahl der Gesellschaft auch die Lieferung eigener Aktien oder anderer börsennotierter Wertpapiere oder die Gewährung eines Barausgleichs vorsehen können. Der Nennbetrag des Bedingten Kapitals 2016 beläuft sich auf rund 20 % des derzeitigen Grundkapitals der Gesellschaft und bleibt damit deutlich unter der gesetzlichen Höchstgrenze gemäß § 192 Abs. 3 AktG von 50 % des bei Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals. Die Erteilung des neuen Bedingten Kapitals 2016 erfolgt auf den Zeitpunkt seiner Eintragung im Handelsregister der Gesellschaft. Das bestehende Bedingte Kapital 2015, das nach dem Beschlussvorschlag zu Tagesordnungspunkt 7 aufgehoben und durch das neue Bedingte Kapital 2016 ersetzt werden soll, hat ein Volumen von rund 36 % des derzeit bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft. Im Übrigen besteht bei der Gesellschaft derzeit ein genehmigtes Kapital (Genehmigtes Kapital 2015/II) mit einem Volumen von rund 50 % des derzeit bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft, von welchem der Vorstand der Gesellschaft bisher keinen Gebrauch gemacht hat. Unter Tagesordnungspunkt 6 wird der Hauptversammlung jedoch die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2015/II und die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals mit einem reduzierten Volumen von rund 30 % des derzeit bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft zur Beschlussfassung vorgeschlagen (siehe dazu den Bericht zu Tagesordnungspunkt 6).

Die Ausgabe der neuen Aktien aus dem Bedingten Kapital 2016 erfolgt zu dem Options- bzw. Wandlungspreis, der in den Anleihebedingungen nach den Vorgaben der erbetenen Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen festgesetzt wird. In der Ermächtigung werden gemäß § 193 Abs. 2 Nr. 3 AktG lediglich die Grundlagen für die Festlegung des maßgeblichen Mindestausgabebetrags bestimmt, so dass die Gesellschaft umfangreiche Flexibilität bei der Festlegung des Options- bzw. Wandlungspreises erhält.

Den Aktionären steht bei der Begebung von Wandel- und Optionsschuldverschreibungen grundsätzlich ein Bezugsrecht zu (§ 221 Abs. 4 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 1 AktG). Werden die Schuldverschreibungen von einer Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft begeben, hat die Gesellschaft die Gewährung des gesetzlichen Bezugsrechts für die Aktionäre sicherzustellen. Um die Abwicklung zu erleichtern, kann das Bezugsrecht auch ganz oder teilweise als mittelbares Bezugsrecht im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG ausgestaltet werden. In diesem Fall werden die Schuldverschreibungen von einem oder mehreren Kreditinstituten (oder ihnen gemäß § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG gleichgestellten Unternehmen) mit der Verpflichtung übernommen, sie den Aktionären entsprechend ihrem Bezugsrecht zum Bezug anzubieten. Mit dieser Ausgestaltung ist keine inhaltliche Beschränkung des Bezugsrechts verbunden.

Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht jedoch die Möglichkeit vor, das Bezugsrecht der Aktionäre auf die Schuldverschreibungen in folgenden Fällen auszuschließen:

Bei der Ausgabe von Wandel- und Optionsschuldverschreibungen gelten nach § 221 Abs. 4 Satz 2 AktG die Bestimmungen des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zum so genannten vereinfachten Bezugsrechtsausschluss sinngemäß. Der Vorstand soll daher ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrecht bzw. Wandlungspflicht in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG auszuschließen, sofern die Schuldverschreibungen gegen Barleistung ausgegeben werden und der Ausgabepreis den nach anerkannten finanzmathematischen Grundsätzen ermittelten theoretischen Marktwert der Schuldverschreibungen nicht wesentlich unterschreitet.

Die Nutzung dieser gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses kann zweckmäßig sein, um günstige Marktverhältnisse kurzfristig wahrnehmen und Schuldverschreibungen schnell und flexibel zu attraktiven Konditionen am Markt platzieren zu können. Denn die bei Einräumung eines Bezugsrechts erforderliche zweiwöchige Bezugsfrist (§ 186 Abs. 1 Satz 2 AktG) lässt eine vergleichbar kurzfristige Reaktion auf aktuelle Marktverhältnisse nicht zu. Ferner können wegen der Volatilität der Aktienmärkte marktnahe Konditionen in der Regel nur erzielt werden, wenn die Gesellschaft hieran nicht über einen längeren Zeitraum gebunden ist. Bei Einräumung eines Bezugsrechts verlangt § 186 Abs. 2 AktG, dass der endgültige Bezugspreis bzw. bei Options- bzw. Wandelschuldverschreibungen die endgültigen Konditionen der Schuldverschreibungen spätestens drei Tage vor Ablauf der Bezugsfrist bekannt gegeben werden. Es besteht hier daher ein höheres Marktrisiko – insbesondere das über mehrere Tage bestehende Kursänderungsrisiko – als bei einer bezugsrechtsfreien Zuteilung. Für eine erfolgreiche Platzierung sind bei Einräumung eines Bezugsrechts daher regelmäßig entsprechende Sicherheitsabschläge bei der Festlegung der Konditionen der Schuldverschreibungen erforderlich; dies führt in der Regel zu ungünstigeren Konditionen für die Gesellschaft als bei einer unter Ausschluss des Bezugsrechts durchgeführten Platzierung der Schuldverschreibungen. Auch ist bei Gewährung eines Bezugsrechts wegen der Ungewissheit hinsichtlich der Ausübung der Bezugsrechte durch die Bezugsberechtigten eine vollständige Platzierung nicht ohne Weiteres gewährleistet und eine anschließende Platzierung bei Dritten in der Regel mit zusätzlichen Aufwendungen verbunden.

Von dieser Ermächtigung zum Bezugsrechtausschluss darf allerdings nur für Schuldverschreibungen mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. Wandlungspflichten auf Aktien Gebrauch gemacht werden, auf die ein anteiliger Betrag des Grundkapitals von insgesamt nicht mehr als 10 % des Grundkapitals entfällt, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Damit wird der gesetzlichen Volumenbegrenzung des vereinfachten Bezugsrechtsausschlusses gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG Rechnung getragen. Auf diese 10 %-Grenze sind sowohl neue als auch bestehende Aktien der Gesellschaft anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG von der Gesellschaft ausgegeben oder veräußert werden. Ferner sind hierauf auch Aktien der Gesellschaft anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung zur Bedienung von Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungspflichten oder Optionspflichten aus Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen oder Wandelgenussrechten ausgegeben werden oder noch ausgegeben werden können, sofern die Schuldverschreibungen bzw. Genussrechte, welche ein entsprechendes Wandlungs- oder Optionsrecht oder eine Wandlungspflicht vermitteln, während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund einer anderweitigen Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden.

Die Interessen der Aktionäre werden dadurch gewahrt, dass die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss nur ein begrenztes Volumen hat und die Schuldverschreibungen in diesem Fall nicht wesentlich unter dem Marktwert ausgegeben werden dürfen. Ob die Ausgabe nicht wesentlich unter dem Marktwert erfolgt, wird ermittelt, indem der theoretische Marktwert der Schuldverschreibungen nach anerkannten finanzmathematischen Grundsätzen errechnet und mit dem Ausgabepreis verglichen wird. Soweit es der Vorstand in der jeweiligen Situation für angemessen hält, kann er sich dabei der Unterstützung durch sachverständige Dritte bedienen, insbesondere einer die Emission begleitenden Bank oder einer zusätzlich hinzugezogenen Investmentbank oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Der Vorstand wird bei seiner Preisfestsetzung unter Berücksichtigung der jeweiligen Situation am Kapitalmarkt den Abschlag von dem so ermittelten theoretischen Marktwert so gering wie möglich halten. Dies stellt sicher, dass eine nennenswerte Verwässerung des Werts der Aktien der Gesellschaft in Folge des Bezugsrechtsausschlusses nicht eintritt. Die Aktionäre haben zudem die Möglichkeit, eine Verminderung ihrer Beteiligungsquote infolge einer späteren Ausübung von Wandlungs- und Optionsrechten, die mit den unter Bezugsrechtsausschluss ausgegebenen Schuldverschreibungen verbunden sind, durch Erwerb von Aktien über die Börse (zu aktuellen Kursen) zu vermeiden.

Der Vorstand soll ferner ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen und das Bezugsrecht auch insoweit auszuschließen, wie es erforderlich ist, um den Inhabern bzw. Gläubigern von Wandlungs- oder Optionsrechten und/oder Inhabern bzw. Gläubigern von mit Wandlungspflichten ausgestatteten Wandelschuld- und/oder Optionsschuldverschreibungen und/oder Wandelgenussrechten, die zuvor von der Gesellschaft oder einer Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft ausgegeben wurden oder werden, ein Bezugsrecht in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. nach Erfüllung einer Wandlungs- oder Optionspflicht zustehen würde.

Spitzenbeträge können sich ergeben, wenn der Gesamtnennbetrag der Emission gegenüber dem Nennbetrag der unter Gewährung eines Bezugsrechts ausgegebenen Teilschuldverschreibungen geeignet aufgerundet wird, um einen runden Emissionsbetrag zu erzielen. Der Betrag, um den aufgerundet wird (Rundungsbetrag), wird in diesem Fall als Spitzenbetrag bezeichnet. Um einen runden Emissionsbetrag ohne eine solche Aufrundung zu erzielen, müsste – je nach Anzahl der Bezugsrechte – ansonsten ggf. ein wenig praktikables Bezugsverhältnis (Zahl der Aktien, die für den Bezug von Teilschuldverschreibungen mit einem bestimmten Nennbetrag benötigt werden) festgelegt werden. Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ermöglicht demgegenüber die Ausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen in runden Beträgen bei gleichzeitiger Festlegung praktikabler Bezugsverhältnisse und erleichtert so die Durchführung der Emission. Die vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen Teilschuldverschreibungen werden in diesem Fall bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Da ein Spitzenbetrag jeweils lediglich ein Rundungsbetrag ist und damit im Verhältnis zum Gesamtbetrag der Emission gering ist, liegt im Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge allenfalls ein geringfügiger Eingriff in das Bezugsrecht der Aktionäre, der ihre Interessen nicht in erheblicher Weise beeinträchtigt und durch das Interesse der Gesellschaft an einer praktikablen Durchführung der Emission grundsätzlich gerechtfertigt ist.

Die Ermächtigung, das Bezugsrecht auch insoweit auszuschließen, wie dies erforderlich ist, um den Inhabern bzw. Gläubigern von Wandlungs- oder Optionsrechten und/oder Inhabern bzw. Gläubigern von mit Wandlungspflichten ausgestatteten Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen und/oder Wandelgenussrechten, die zuvor von der Gesellschaft oder einer Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft ausgegeben werden, bzw. den hieraus im Falle eines eigenen Wandlungsrechts der Gesellschaft Verpflichteten ein Bezugsrecht in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. nach Erfüllung einer Wandlungs- oder Optionspflicht zustehen würde, hat folgenden Hintergrund: Der wirtschaftliche Wert der genannten Wandlungs- und Optionsrechte bzw. der mit Wandlungs- und Optionspflichten ausgestatteten Schuldverschreibungen und/oder Wandelgenussrechten hängt außer vom Wandlungs- bzw. Optionspreis insbesondere auch vom Wert der Aktien der Gesellschaft ab, auf die sich die Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten beziehen. Zur Sicherstellung einer erfolgreichen Platzierung der betreffenden Schuldverschreibungen und/oder Wandelgenussrechten bzw. der Vermeidung eines entsprechenden Preisabschlags bei der Platzierung ist es daher üblich, in die Anleihe- bzw. Optionsbedingungen so genannte Verwässerungsschutzbestimmungen aufzunehmen, die die Berechtigten vor einem Wertverlust ihrer Wandlungs- oder Optionsrechte aufgrund einer Wertverwässerung der zugrunde liegenden Aktien schützen. Die Aufnahme solcher Verwässerungsschutzbestimmungen in die Anleihe- bzw. Optionsbedingungen ist demgemäß auch in der unter Tagesordnungspunkt 7 erbetenen Ermächtigung vorgesehen. Eine anschließende Ausgabe weiterer Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen und/oder Wandelgenussrechte mit Bezugsrecht der Aktionäre würde ohne Verwässerungsschutz typischerweise zu einer solchen Wertverwässerung führen. Denn um das Bezugsrecht für die Aktionäre attraktiv auszugestalten und die Abnahme sicherzustellen, werden die betreffenden Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen und/oder Wandelgenussrechte bei Einräumung eines Bezugsrechts in der Regel zu günstigeren Konditionen ausgegeben als es ihrem Marktwert entspräche. Dies führt zu einer entsprechenden Wertverwässerung der Aktien. Die erwähnten Verwässerungsschutzbestimmungen in den Anleihe- bzw. Optionsbedingungen sehen für diesen Fall regelmäßig eine Ermäßigung des Wandlungs- bzw. Optionspreises vor, mit der Folge, dass sich bei einer späteren Wandlung oder Optionsausübung bzw. der späteren Erfüllung einer Wandlungs- oder Optionspflicht die der Gesellschaft zufließenden Mittel verringern bzw. die Zahl der von der Gesellschaft auszugebenden Aktien erhöht. Als Alternative, durch welche sich die Ermäßigung des Wandlungs- bzw. Optionspreises vermeiden lässt, gestatten es die Verwässerungsschutzbestimmungen jedoch üblicherweise, dass den Inhabern bzw. Gläubigern der Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten ein Bezugsrecht auf nachfolgend ausgegebene Wandel- und Optionsschuldverschreibungen und/oder Wandelgenussrechte in dem Umfang eingeräumt wird, wie es ihnen nach Ausübung ihrer eigenen Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. nach Erfüllung ihrer Wandlungs- oder Optionspflichten zustünde. Das heißt, sie werden damit so gestellt, als wären sie durch Ausübung der Wandlungs- bzw. Optionsrechte bzw. durch Erfüllung etwaiger Wandlungs- oder Optionspflichten bereits vor dem Bezugsangebot Aktionär geworden und in diesem Umfang auch bereits bezugsberechtigt. Sie werden für die Wertverwässerung somit – wie alle bereits bestehenden Aktionäre – durch den Wert des Bezugsrechts entschädigt. Für die Gesellschaft hat diese zweite Alternative der Gewährung von Verwässerungsschutz den Vorteil, dass der Wandlungs- bzw. Optionspreis nicht ermäßigt werden muss. Sie dient daher der Gewährleistung eines größtmöglichen Mittelzuflusses bei einer späteren Wandlung oder Optionsausübung bzw. der späteren Erfüllung einer etwaigen Wandlungs- oder Optionspflicht bzw. reduziert die Anzahl der in diesem Fall auszugebenden Aktien. Dies kommt auch den bestehenden Aktionären zugute, so dass darin zugleich ein Ausgleich für die Einschränkung ihres Bezugsrechts liegt. Ihr Bezugsrecht bleibt als solches bestehen und reduziert sich lediglich anteilsmäßig in dem Umfang, in welchem neben den bestehenden Aktionären auch den Inhabern der Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. der mit Wandlungs- oder Optionspflichten ausgestatteten Wandelschuldverschreibungen und/oder Wandelgenussrechten ein Bezugsrecht eingeräumt wird. Die vorliegende Ermächtigung gibt der Verwaltung die Möglichkeit, im Falle einer Bezugsrechtsemission in sorgfältiger Abwägung der Interessen der Aktionäre und der Gesellschaft zwischen beiden dargestellten Alternativen der Gewährung von Verwässerungsschutz wählen zu können.

Der Vorstand soll schließlich ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, soweit Schuldverschreibungen gegen Sachleistungen ausgegeben werden. Dies eröffnet der Gesellschaft die Möglichkeit, insbesondere zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder von Beteiligungen an Unternehmen, im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen und/oder zum Zwecke des Erwerbs sonstiger Vermögensgegenstände einschließlich Rechten und Forderungen die Ausgabe von Schuldverschreibungen einzusetzen. Eine solche flexible und schnelle Handlungsmöglichkeit verschafft der Gesellschaft einen Vorteil im Wettbewerb um interessante Akquisitionsobjekte. Zugleich bietet diese Möglichkeit der Gesellschaft auch eine liquiditätsschonende Finanzierungsmöglichkeit für künftige Akquisitionen. Auch im Hinblick auf die Optimierung der Finanzierungsstruktur der Gesellschaft stellt die Möglichkeit der Ausgabe von Schuldverschreibungen gegen Sacheinlage einen Vorteil dar. So könnte die Gesellschaft etwa von ihr oder von einer Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft zuvor ausgegebene Finanzierungsinstrumente gegen Ausgabe neuer Schuldverschreibungen zurückerwerben und dadurch die Finanzierung der Gesellschaft neu strukturieren. Um in einem solchen Fall an die Inhaber der betreffenden Vermögensgegenstände neue Schuldverschreibungen ausgeben zu können, muss grundsätzlich das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen werden können. Konkrete Erwerbsvorhaben, für die von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden soll, bestehen zur Zeit nicht. Der Vorstand wird in jedem Fall sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen gegen Sachleistung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre Gebrauch machen wird und wird dies nur dann tun, wenn dies unter Abwägung aller Gesichtspunkte im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre liegt. Der Vorstand wird dabei insbesondere auch sicherstellen, dass der Wert der Sachleistung in einem angemessenen Verhältnis zu dem nach anerkannten finanzmathematischen Grundsätzen ermittelten theoretischen Marktwert der Schuldverschreibungen steht. Dadurch wird sichergestellt, dass es zu keiner wesentlichen wirtschaftlichen Verwässerung des Werts der bestehenden Aktien kommt.

Die Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss unterliegen neben den vorstehend erläuterten Beschränkungen einer zusätzlichen gemeinsamen Obergrenze: Eine Ausgabe von Schuldverschreibungen unter Ausschluss des Bezugsrechts darf nach der unter Tagesordnungspunkt 7 vorgeschlagenen Ermächtigung nämlich nur erfolgen, wenn auf die neuen Aktien, die aufgrund solcher Schuldverschreibungen auszugeben sind, ein anteiliger Betrag des Grundkapitals von insgesamt nicht mehr als 20 % des Grundkapitals entfällt, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind neue und bestehende Aktien der Gesellschaft anzurechnen, die von der Gesellschaft während der Laufzeit dieser Ermächtigung auf Grundlage einer anderweitigen Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben oder veräußert werden. Ferner sind neue Aktien der Gesellschaft anzurechnen, die zur Bedienung weiterer Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen oder von Wandelgenussrechten ausgegeben werden oder noch auszugeben sind, soweit die betreffenden Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen bzw. Wandelgenussrechte während der Laufzeit dieser Ermächtigung auf Grundlage einer anderweitigen Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden.

Insbesondere sind auf diese Obergrenze von 20 % des Grundkapitals für Bezugsrechtsausschlüsse damit neue Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung auf Grundlage des bestehenden Genehmigten Kapitals 2015/II bzw. des der Hauptversammlung vom 1. Juni 2016 unter Tagesordnungspunkt 6 zur Beschlussfassung vorgeschlagenen neuen Genehmigten Kapitals 2016 der Gesellschaft unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden. Das zur Beschlussfassung vorgeschlagene neue Genehmigte Kapital 2016 enthält auch seinerseits eine Obergrenze von 20 % des Grundkapitals für die Ausgabe neuer Aktien unter Bezugsrechtsausschluss, auf welche umgekehrt unter anderem neue Aktien anzurechnen sind, die während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2016 auf Grundlage von unter Ausschluss des Bezugsrechts begebenen Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen bzw. Wandelgenussrechten ausgegeben werden. Dadurch ist sichergestellt, dass ein Bezugsrechtsausschluss auf Grundlage des vorgeschlagenen neuen Genehmigten Kapitals 2016 und auf Grundlage der vorgeschlagenen neuen Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen auf insgesamt 20 % des derzeit bestehenden Grundkapitals beschränkt bleibt.

Konkrete Pläne für eine Ausnutzung der erbetenen Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen bestehen derzeit nicht. Der Vorstand wird jeweils sorgfältig prüfen, ob die Ausnutzung dieser Ermächtigung im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre ist. Dabei wird er insbesondere auch prüfen, ob ein etwaiger Ausschluss des Bezugsrechts im Einzelfall sachlich gerechtfertigt und gegenüber den Aktionären angemessen ist. Der Vorstand wird über jede Ausnutzung der Ermächtigung in der jeweils nächsten Hauptversammlung berichten.

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Unterlagen zur Tagesordnung

Ab Einberufung der Hauptversammlung werden auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://ir.sixt-leasing.de/hv insbesondere folgende Unterlagen zugänglich gemacht:

die Hauptversammlungseinladung;

der festgestellte Jahresabschluss und der gebilligte Konzernabschluss, der Bericht über die Lage des Konzerns und der Sixt Leasing AG einschließlich der Erläuterungen zu den Angaben gemäß §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB sowie der Bericht des Aufsichtsrats der Sixt Leasing AG, jeweils für das Geschäftsjahr 2015;

der Gewinnverwendungsvorschlag des Vorstands (als Bestandteil der Hauptversammlungseinladung);

der Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 6 gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG (als Bestandteil der Hauptversammlungseinladung);

der Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 7 gemäß §§ 221 Abs. 4, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG (als Bestandteil der Hauptversammlungseinladung);

sowie

folgende Unterlagen zur formwechselnden Umwandlung der Gesellschaft in die Sixt Leasing SE gemäß Tagesordnungspunkt 8:

der Umwandlungsplan vom 11. April 2016 über die Umwandlung der Sixt Leasing AG in eine Europäische Aktiengesellschaft (Societas Europaea, SE) mit Anlagen;

der vom Vorstand gemäß Art. 37 Abs. 4 SE-VO erstattete Umwandlungsbericht zur Umwandlung der Sixt Leasing AG in eine Europäische Aktiengesellschaft (Societas Europaea, SE);

die von der Warth & Klein Grant Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, gemäß Art. 37 Abs. 6 SE-VO ausgestellte Nettovermögenswert-Bescheinigung vom 12. April 2016 zur Umwandlung der Sixt Leasing AG in eine Europäische Aktiengesellschaft (Societas Europaea, SE).

Sämtliche vorgenannten Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung selbst zur Einsicht ausliegen. Sie können von den Aktionären ferner ab Einberufung der Hauptversammlung in den Geschäftsräumen der Gesellschaft (Zugspitzstraße 1, 82049 Pullach) während der üblichen Geschäftszeiten eingesehen werden. Auf Verlangen werden die vorgenannten Unterlagen Aktionären der Gesellschaft auch kostenfrei zugesandt. Bestellungen bitten wir ausschließlich zu richten an:

Sixt Leasing AG
– Investor Relations –
Zugspitzstraße 1
82049 Pullach
Fax: +49 (0)89 / 7 44 44-8 4518
E-Mail: hv-leasing@sixt.com

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger EUR 20.611.593,00 und ist eingeteilt in insgesamt 20.611.593 auf den Inhaber lautende Stückaktien. Jede Aktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. Die Gesamtzahl der Stimmrechte an der Gesellschaft beträgt somit im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger 20.611.593. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger keine eigenen Aktien.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen oder das Stimmrecht ausüben wollen, müssen sich vor der Hauptversammlung anmelden. Die Anmeldung bedarf der Textform und muss in deutscher oder englischer Sprache erfolgen.

Ferner müssen Aktionäre die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung nachweisen. Als Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung (und damit zugleich zur Ausübung des Stimmrechts) ist ein in Textform erstellter Nachweis des Aktienbesitzes durch das depotführende Institut erforderlich und ausreichend. Der Nachweis muss in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein und hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung (Nachweisstichtag/Record Date), d.h. auf Mittwoch, den 11. Mai 2016, 00:00 Uhr, zu beziehen.

Die Anmeldung und der zusätzlich erforderliche Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme müssen der Sixt Leasing AG spätestens Mittwoch, den 25. Mai 2016, 24:00 Uhr, unter folgender Adresse zugehen:

Sixt Leasing AG
c/o Commerzbank AG
GS-MO 3.1.1 General Meetings
60261 Frankfurt am Main
Fax: +49 (0)69 / 136 26 351
E-Mail: hv-eintrittskarten@commerzbank.com

Nach Erfüllung der vorstehenden Teilnahmevoraussetzungen werden den teilnahmeberechtigten Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Die Eintrittskarten sind keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Stimmrechtsausübung, sondern lediglich organisatorische Hilfsmittel.

Bedeutung des Nachweisstichtags

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den im vorstehenden Abschnitt genannten Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und der Umfang des Stimmrechts richten sich somit ausschließlich nach dem Aktienbesitz zu dem dort genannten Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag oder der Anmeldung zur Hauptversammlung ist keine Sperre für die Veräußerung von Aktien verbunden. Aktionäre können über ihre Aktien daher auch am und nach dem Nachweisstichtag sowie nach erfolgter Anmeldung zur Hauptversammlung frei verfügen. Solche Verfügungen haben jedoch keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für einen Erwerb oder Hinzuerwerb von Aktien, der am oder nach dem Nachweisstichtag erfolgt. Personen, die erst am oder nach dem Nachweisstichtag Aktien der Gesellschaft erwerben, sind hinsichtlich dieser Aktien daher auf der Hauptversammlung aus eigenem Recht weder teilnahme- noch stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.

Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten

Aktionäre haben die Möglichkeit, einen Bevollmächtigten, auch ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären oder von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter, zu beauftragen, für sie an der Hauptversammlung teilzunehmen und das Stimmrecht auszuüben. Auch in diesem Fall müssen für den betreffenden Aktienbestand die weiter oben genannten Teilnahmevoraussetzungen erfüllt werden.

Auf die Vollmacht finden in Ermangelung einer abweichenden Satzungsbestimmung die gesetzlichen Vorschriften Anwendung. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen daher der Textform, wenn weder ein Kreditinstitut, noch eine Vereinigung von Aktionären oder eine sonstige, einem Kreditinstitut gemäß § 135 Abs. 8 oder Abs. 10 AktG gleichgestellte Person oder Personenvereinigung bevollmächtigt wird.

Bei der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer Vereinigung von Aktionären oder einer sonstigen, einem Kreditinstitut gemäß § 135 Abs. 8 oder Abs. 10 AktG gleichgestellten Person oder Personenvereinigung gelten die besonderen gesetzlichen Vorschriften des § 135 AktG, die u.a. verlangen, dass die Vollmacht nachprüfbar festzuhalten ist. Das allgemeine gesetzliche Textformerfordernis findet bei diesen Vollmachtsempfängern demgegenüber nach überwiegender Auffassung keine Anwendung. Die betreffenden Vollmachtsempfänger setzen jedoch unter Umständen eigene Formerfordernisse fest; Einzelheiten sind ggf. bei dem jeweiligen Vollmachtsempfänger zu erfragen.

Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Die Erteilung der Vollmacht kann sowohl vor als auch noch während der Hauptversammlung erfolgen. Vollmachtsformulare, die zur Vollmachtserteilung vor bzw. außerhalb der Hauptversammlung verwendet werden können, werden teilnahmeberechtigten Aktionären zusammen mit der Eintrittskarte zur Hauptversammlung übersandt. Vollmachtsformulare, die zur Vollmachtserteilung auf der Hauptversammlung selbst verwendet werden können, erhalten teilnahmeberechtigte Aktionäre bzw. ihre Vertreter am Tag der Hauptversammlung an der Einlasskontrolle zur Hauptversammlung. Teilnahmeberechtigte Aktionäre bleiben auch nach erfolgter Vollmachtserteilung zur persönlichen Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt.

Die Erteilung und der Widerruf der Vollmacht können sowohl durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft als auch durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden erfolgen. Für die Erteilung und den Widerruf der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft sowie die Übermittlung des Nachweises einer gegenüber dem Bevollmächtigten erklärten Vollmacht bzw. deren Widerruf steht nachfolgend genannte Adresse zur Verfügung, an welche insbesondere auch eine elektronische Übermittlung per E-Mail erfolgen kann:

Sixt Leasing AG
c/o HCE Haubrok AG
Landshuter Allee 10
80637 München
Fax: +49 (0)89 / 210 27 289
E-Mail: vollmacht@hce.de

Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann auch dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung die Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist. Erfolgt die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft, erübrigt sich ein gesonderter Nachweis.

Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte, weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter mit der Ausübung des Stimmrechts auf der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern müssen in der Vollmacht verbindliche Weisungen für die Stimmrechtsausübung erteilt werden; sie sind verpflichtet, gemäß den ihnen erteilten Weisungen abzustimmen. Die betreffenden Weisungen bedürfen ebenso wie die Vollmacht der Textform; Gleiches gilt für den Widerruf der Vollmacht und der darin erteilten Weisungen sowie deren Änderungen. Die Vertretung durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter ist auf die weisungsgebundene Ausübung des Stimmrechts bei der Abstimmung über die Beschlussvorschläge der Verwaltung zu den einzelnen Punkten der Tagesordnung beschränkt; Weisungen zur Ausübung des Stimmrechts über sonstige Beschlussanträge oder zur Ausübung weiterer Aktionärsrechte auf der Hauptversammlung nehmen die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nicht entgegen. Für die Bevollmächtigung kann das auf der Eintrittskarte aufgedruckte Formular zur Vollmachts- und Weisungserteilung an von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter verwendet werden. Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen der Gesellschaft bis spätestens Montag, den 30. Mai 2016, 24:00 Uhr, unter der nachfolgend genannten Adresse zugehen:

Sixt Leasing AG
c/o HCE Haubrok AG
Landshuter Allee 10
80637 München
Fax: +49 (0)89 / 210 27 289
E-Mail: vollmacht@hce.de

Daneben kann eine Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bis zum Beginn der Abstimmung auch noch auf der Hauptversammlung selbst erfolgen; ein entsprechendes Formular erhalten teilnahmeberechtigte Aktionäre bzw. ihre Vertreter am Tag der Hauptversammlung an der Einlasskontrolle zur Hauptversammlung.

Das Recht der Aktionäre, persönlich oder durch einen bevollmächtigten Dritten an der Hauptversammlung teilzunehmen und das Stimmrecht auszuüben, bleibt von einer Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter unberührt. Im Falle der persönlichen Teilnahme des Aktionärs oder eines von ihm bevollmächtigten Dritten an der Hauptversammlung erlischt ein zuvor erteilter Auftrag an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter samt der zugehörigen Weisungen ohne gesonderten Widerruf. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter werden in diesem Fall auf der Grundlage einer zuvor an sie erteilten Vollmacht nicht tätig.

Weitere Informationen zur Stimmrechtsvertretung werden den Aktionären nach Erfüllung der weiter oben genannten Teilnahmevoraussetzungen zusammen mit der Eintrittskarte zur Hauptversammlung übersandt.

Recht der Aktionäre auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 500.000,00 (dies entspricht 500.000 Stückaktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Sixt Leasing AG zu richten und muss der Gesellschaft bis spätestens Sonntag, den 1. Mai 2016, 24:00 Uhr, zugehen. Es wird darum gebeten, entsprechende Verlangen an folgende Anschrift zu richten:

Sixt Leasing AG
– Vorstand –
Zugspitzstraße 1
82049 Pullach

Ergänzungsverlangen werden nur berücksichtigt, wenn der oder die Antragsteller nachweisen, dass er/sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung (also spätestens seit dem 1. März 2016, 00:00 Uhr) Inhaber der Aktien ist/sind. Bei der Berechnung dieser Aktienbesitzzeit ist § 70 AktG zu beachten.

Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden – unverzüglich nach Zugang des Verlangens in gleicher Weise wie die Einberufung bekannt gemacht.

Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG

Jeder Aktionär hat das Recht, in der Hauptversammlung Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung zu stellen sowie Vorschläge zu einer in der Tagesordnung vorgesehenen Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern zu unterbreiten.

Gegenanträge mit Begründung sowie Wahlvorschläge können der Gesellschaft ferner auch vor der Hauptversammlung an folgende Adresse übermittelt werden:

Sixt Leasing AG
– Investor Relations –
Zugspitzstraße 1
82049 Pullach
Fax: +49 (0)89 / 7 44 44-8 4518
E-Mail: hv-leasing@sixt.com

Gegenanträge mit Begründung und Wahlvorschläge, die der Gesellschaft bis spätestens Dienstag, den 17. Mai 2016, 24:00 Uhr, unter der vorstehenden Adresse zugehen, werden einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung sowie eventueller Stellungnahmen der Verwaltung unverzüglich auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://ir.sixt-leasing.de/hv zugänglich gemacht. Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge sowie Gegenanträge ohne Begründung werden nicht berücksichtigt; Wahlvorschläge bedürfen keiner Begründung. Ferner kann die Gesellschaft auch noch unter bestimmten weiteren, in den §§ 126 bzw. 127 AktG näher geregelten Voraussetzungen von einer Zugänglichmachung ganz oder teilweise absehen oder Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge und deren Begründungen zusammenfassen.

Auch wenn Gegenanträge und Wahlvorschläge der Gesellschaft vorab übermittelt worden sind, finden sie in der Hauptversammlung nur dann Beachtung, wenn sie dort nochmals gestellt bzw. unterbreitet werden. Das Recht der Aktionäre, auf der Hauptversammlung Gegenanträge oder Wahlvorschläge auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen bzw. zu unterbreiten, bleibt unberührt.

Auskunftsrecht der Aktionäre nach § 131 Abs. 1 AktG

Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.

Unter bestimmten, in § 131 Abs. 3 AktG näher ausgeführten Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft verweigern. Ferner ist der Versammlungsleiter nach näherer Maßgabe von § 18 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft ermächtigt, das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen zu beschränken.

Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre und Internetseite, über welche die Informationen gemäß § 124a AktG zugänglich sind

Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG sowie die Einberufung der Hauptversammlung und die weiteren Informationen nach § 124a AktG werden auf der Internetseite der Gesellschaft unter
http://ir.sixt-leasing.de/hv zugänglich gemacht.

Unter dieser Internetadresse werden nach der Hauptversammlung auch die Abstimmungsergebnisse veröffentlicht.

* * *

Die Einberufung der Hauptversammlung wurde solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten.

 

Pullach, im April 2016

Sixt Leasing AG

Der Vorstand

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