Baader Bank Aktiengesellschaft – Hauptversammlung 2016

Baader Bank Aktiengesellschaft

Unterschleißheim

ISIN DE0005088108
WKN 508810

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

am

Mittwoch, den 22. Juni 2016, 10:00 Uhr

im

Konferenzzentrum München der Hanns-Seidel-Stiftung
Franz Josef Strauß Saal I/II
Lazarettstr. 33
80636 München

Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts der Baader Bank Aktiengesellschaft für das Geschäftsjahr 2015 sowie des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2015 mit dem Bericht des Aufsichtsrats

2.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2015

2.1

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem im Geschäftsjahr 2015 amtierenden Mitglied des Vorstands Uto Baader für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

2.2

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2015 amtierenden Mitgliedern des Vorstands Nico Baader, Dieter Brichmann, Christian Bacherl und Oliver Riedel für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2015 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

4.

Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2016

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2016 zu wählen.

5.

Beschlussfassung über die Aufhebung des bisherigen Genehmigten Kapitals 2011 und Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2016 sowie Satzungsänderung

Das Genehmigte Kapital 2011 läuft am 29. Juni 2016 ab. Aus diesem Grund soll ein neues Genehmigtes Kapital 2016 geschaffen werden, dass sich inhaltlich nicht von dem Genehmigten Kapital 2011 unterscheidet. Gleichzeitig soll das Genehmigte Kapital 2011 aufgehoben werden.

Eine inhaltsgleiche Regelung des Genehmigten Kapitals 2016 wird im Rahmen der Neufassung der Satzung unter Tagesordnungspunkt 6 vorgeschlagen. Aus diesem Grund soll die Änderung der Satzung durch diesen Beschluss nur dann in das Handelsregister angemeldet werden, wenn der Beschluss unter Tagesordnungspunkt 6 nicht die erforderliche Mehrheit erreicht oder aus sonstigen Gründen nicht in das Handelsregister eingetragen werden kann.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

5.1

Die Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats gemäß § 4 Abs. 2 der Satzung, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 29. Juni 2016 durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe neuer Inhaberaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen um bis zu insgesamt EUR 22.954.341,00 zu erhöhen, wird aufgehoben.

5.2

Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 21. Juni 2021 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe neuer Aktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen um bis zu insgesamt EUR 22.954.341,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2016). Bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2016 ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,

a)

um Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht auszunehmen;

b)

wenn die neuen Aktien gegen Bareinlagen zu einem Ausgabebetrag ausgegeben werden, der den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich im Sinne des § 186 Abs. 3 S. 4 AktG unterschreitet, und soweit die insgesamt seit der Ermächtigung gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung oder – falls dieser Wert geringer ist – zum Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung 10% des Grundkapitals nicht übersteigen. Auf diese 10%-Grenze sind diejenigen Aktien anzurechnen, die während der Wirksamkeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt der Ausübung der jeweiligen Ermächtigung in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben oder veräußert wurden. Ebenfalls anzurechnen sind diejenigen Aktien, die von der Gesellschaft aufgrund von zum Zeitpunkt der jeweiligen Ausübung der Ermächtigung ausgegebenen Wandel-/Optionsschuldverschreibungen ausgegeben wurden beziehungsweise noch ausgegeben werden können, sofern die Wandel-/Optionsschuldverschreibungen nach dem Wirksamwerden dieser Ermächtigung in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre durch die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften ausgegeben wurden;

c)

um die Aktien gegen Sacheinlagen zum Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen oder Unternehmensteilen oder Vermögensgegenständen – auch durch Aktientausch – sowie bei Unternehmenszusammenschlüssen auszugeben.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital 2016 festzusetzen.“

5.3

§ 4 Abs. 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

„Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 21. Juni 2021 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe neuer Aktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen um bis zu insgesamt EUR 22.954.341,00 zu erhöhen ( Genehmigtes Kapital 2016 ). Bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2016 ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,

a)

um Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht auszunehmen;

b)

wenn die neuen Aktien gegen Bareinlagen zu einem Ausgabebetrag ausgegeben werden, der den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich im Sinne des § 186 Abs. 3 S. 4 AktG unterschreitet, und soweit die insgesamt seit der Ermächtigung gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung oder – falls dieser Wert geringer ist – zum Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung 10% des Grundkapitals nicht übersteigen. Auf diese 10%-Grenze sind diejenigen Aktien anzurechnen, die während der Wirksamkeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt der Ausübung der jeweiligen Ermächtigung in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben oder veräußert wurden. Ebenfalls anzurechnen sind diejenigen Aktien, die von der Gesellschaft aufgrund von zum Zeitpunkt der jeweiligen Ausübung der Ermächtigung ausgegebenen Wandel-/Optionsschuldverschreibungen ausgegeben wurden beziehungsweise noch ausgegeben werden können, sofern die Wandel-/Optionsschuldverschreibungen nach dem Wirksamwerden dieser Ermächtigung in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre durch die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften ausgegeben wurden;

c)

um die Aktien gegen Sacheinlagen zum Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen oder Unternehmensteilen oder Vermögensgegenständen – auch durch Aktientausch – sowie bei Unternehmenszusammenschlüssen auszugeben.

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital 2016 festzusetzen.“

6.

Beschlussfassung über die Neufassung der Satzung

Die Satzung in der Fassung vom 7. Juli 2014 wurde vor dem Hintergrund der Aktienrechtsnovelle 2016 auf eventuellen Anpassungsbedarf hin überprüft. Im Zuge dieser Prüfung hat sich herausgestellt, dass die Satzung umfassend angepasst werden sollte.

Insbesondere soll die enumerative Aufzählung im Rahmen der Satzungsregelung zum Gegenstand des Unternehmens durch eine allgemeine Formulierung ersetzt werden, da eine solche Aufzählung der Gefahr ausgesetzt ist, durch Gesetzesänderungen obsolet zu werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Satzung zu ändern und wie nachfolgend abgedruckt neu zu fassen, wobei die Änderungen nachfolgend durch [eckige Klammern] für entfallenden Text und kursive Darstellung für eingefügten Text gekennzeichnet sind. Die abgedruckte Fassung berücksichtigt die Änderung von § 4 Abs. 2 der Satzung, die unter vorstehendem Tagesordnungspunkt 5 vorgeschlagen wird. Soweit diese nicht wirksam oder abweichend beschlossen wird, bleibt es insoweit bei der bestehenden Fassung, die allerdings in einen eigenen § 5 verschoben wird bzw. es gilt die abweichend beschlossene Fassung als § 5 der vorgelegten Fassung. Das Bedingte Kapital 2007 nach § 2d der bestehenden Fassung und das Bedingte Kapital 2012 nach § 2e der bestehenden Fassung werden mit rein redaktionellen Änderungen als § 5 Abs. 1 und § 5 Abs. 2 der vorgelegten Fassung übernommen, wobei nur die redaktionellen Änderungen nach dem dargestellten Muster gekennzeichnet sind.

[I.] Abschnitt 1 –
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Firma, Sitz und Geschäftsjahr

(1)

Die Firma der Gesellschaft lautet[:] Baader Bank Aktiengesellschaft“.

(2)

Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Unterschleißheim.

(3)

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Gegenstand des Unternehmens

(1)

Gegenstand des Unternehmens ist [die Erbringung von Bankgeschäften und Finanzdienstleistungen gemäß:] das Betreiben von Bankgeschäften jeder Art sowie die Erbringung von Finanz- und sonstigen Dienstleistungen.

[– § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG (Einlagengeschäft)]
[– § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWG (Kreditgeschäft)]
[– § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG (Finanzkommissionsgeschäft)]
[– § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 KWG (Depotgeschäft)]
[– § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 KWG (Garantiegeschäft)]
[– § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 KWG (Girogeschäft)]
[– § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 KWG (Emissionsgeschäft)]
[– § 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 KWG (Anlagevermittlung)]
[– § 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG (Anlageberatung)]
[– § 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 c KWG (Platzierungsgeschäft)]
[– § 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 2 KWG (Abschlussvermittlung)]
[– § 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 3 KWG (Finanzportfolioverwaltung)]
[– § 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 4 KWG (Eigenhandel)]
[– § 1 Abs. 1 a Satz 3 (Eigengeschäft).]
[(1a) Gegenstand des Unternehmens ist außerdem das Erbringen von sonstigen Dienstleistungen.]

([1b] 2)

Die Gesellschaft kann den Unternehmensgegenstand selbst oder durch Tochter- und Beteiligungsunternehmen verwirklichen.

([2] 3)

[Die] Soweit gesetzlich zulässig, ist die Gesellschaft [ist] zu allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt, die geeignet [sind] erscheinen, den Gesellschaftszweck zu fördern[. Hierzu gehört auch die Errichtung von Zweigniederlassungen und anderen Unternehmen sowie die Beteiligung an solchen im In- und Ausland.], insbesondere zur Errichtung von Zweigniederlassungen im In- und Ausland, zum Erwerb sowie zur Verwaltung und zur Veräußerung von Beteiligungen an anderen Unternehmen.

§ 3
Bekanntmachung , Übermittlung

(1) Die Bekanntmachungen der Gesellschaften erfolgen im [elektronischen] Bundesanzeiger[, soweit nicht gesetzlich die Veröffentlichung in einem anderen Publikationsorgan vorgeschrieben ist].
(2)

Informationen an die Aktionäre der Gesellschaft und sonstige Inhaber von Wertpapieren, die von der Gesellschaft ausgegeben wurden und zum Handel an einem organisierten Markt im Sinne von § 2 Abs. 5 WpHG zugelassen sind, können auch im Wege der Datenfernübertragung übermittelt werden.

(3)

Die Übermittlung von Mitteilungen nach §§ 125, 128 AktG ist auf den Weg elektronischer Kommunikation beschränkt. Der Vorstand ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, vorzusehen, Mitteilungen nach §§ 125, 128 AktG in Papierform zu übermitteln.

[II.] Abschnitt 2 –
Grundkapital und Aktien

§ 4
Grundkapital und Aktien

(1) Das Grundkapital der Aktiengesellschaft beträgt EUR 45.908.682,00. Es ist eingeteilt in 45.908.682 auf den Inhaber lautende Stückaktien. [Über Form und Inhalt der Aktienurkunden, der Gewinnanteils- und Erneuerungsscheine entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats. Die Gesellschaft ist berechtigt, das Grundkapital in einer oder mehreren Globalurkunden zu verbriefen. Der Anspruch des Aktionärs auf Verbriefung seines Anteils ist ausgeschlossen.]
(2) [Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 29. Juni 2016 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe neuer Inhaberstückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen um bis zu insgesamt EUR 22.954.341,00 zu erhöhen. Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Mit Zustimmung des Aufsichtsrats kann jedoch der Vorstand]
[a) Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht ausnehmen;]
[b) das Bezugsrecht der Aktionäre ausschließen, um die neuen Aktien gegen Bareinlagen zu einem Ausgabebetrag auszugeben, der den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich unterschreitet (§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG), wobei der Bezugsrechtsausschluss nur Aktien erfassen darf, deren rechnerischer Wert 10% des Grundkapitals nicht übersteigt;]
[c) das Bezugsrecht der Aktionäre ausschließen, um die Aktien gegen Sacheinlagen zum Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen oder Unternehmensteilen oder Vermögensgegenständen – auch durch Aktientausch – sowie bei Unternehmenszusammenschlüssen auszugeben;]

[(Genehmigtes Kapital 2011)] Über Form und Inhalt der Aktienurkunden, der Gewinnanteils- und Erneuerungsscheine entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats.

[(2a) (absichtlich unbesetzt)]
[(2b) (absichtlich unbesetzt)]
[(2c) (absichtlich unbesetzt)]
[(2d Das Grundkapital ist um bis zu nominal EUR 1.600.000,00 bedingt erhöht. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur durch Ausgabe von bis zu 1.600.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit Gewinnberechtigung ab Beginn des Geschäftsjahres ihrer Ausgabe und nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber von Optionen, die im Rahmen des Aktienoptionsplans 2006 der Baader Wertpapierhandelsbank AG aufgrund der am 19. Juli 2006 erteilten Ermächtigung ausgegeben werden, von ihren Optionen Gebrauch machen (Bedingtes Kapital 2007.]
[(2e) Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu EUR 20.754.341,00 bedingt erhöht durch Ausgabe von bis zu 20.754.341 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien (Bedingtes Kapital 2012). Das Bedingte Kapital dient der Gewährung von Rechten an die Inhaber bzw. Gläubiger von Wandelschuldverschreibungen und/oder aus Optionsscheinen aus Teilschuldverschreibungen, die gemäß Beschluss der Hauptversammlung vom 29. Juni 2012 bis zum 28. Juni 2017 von der Baader Bank AG oder durch eine Gesellschaft begeben werden, an der die Baader Bank AG unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit beteiligt ist. Das Bedingte Kapital dient nach Maßgabe der Wandelanleihebedingungen auch der Ausgabe von Aktien an Inhaber von Wandelschuldverschreibungen, die mit Wandlungspflichten ausgestattet sind. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem in Übereinstimmung mit dem Ermächtigungsbeschluss von heute jeweils festzulegenden Wandlungs- bzw. Optionspreis.]
[Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber der Wandel und/oder Optionsschuldverschreibungen, die von der Gesellschaft auf Grund des Ermächtigungsbeschlusses vom 29. Juni 2012 bis zum 28. Juni 2017 ausgegeben werden, von ihren Wandlungs- bzw. Optionsrechten Gebrauch machen oder die zur Wandlung verpflichteten Inhaber der Wandelschuldverschreibungen ihre Pflicht zur Wandlung erfüllen und soweit nicht eigene Aktien zur Bedienung dieser Rechte zur Verfügung gestellt werden. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung von Wandlungs- bzw. von Optionsrechten oder durch Erfüllung von Wandlungspflichten entstehen, am Gewinn teil.]
[Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.]

([2f] 3)

[Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung des § 4 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des bedingten Kapitals anzupassen] Die Gesellschaft ist berechtigt, das Grundkapital in einer oder mehreren Globalurkunden zu verbriefen. Der Anspruch des Aktionärs auf Verbriefung seines Anteils ist ausgeschlossen.

([3] 4)

Bei Ausgabe neuer Aktien kann der Beginn der Gewinnbeteiligung abweichend von § 60 Abs. [(]2[)] AktG festgesetzt werden.

§ 5
Genehmigtes Kapital

Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 21. Juni 2021 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe neuer Aktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen um bis zu insgesamt EUR 22.954.341,00 zu erhöhen ( Genehmigtes Kapital 2016 ). Bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2016 ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,

a)

um Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht auszunehmen;

b)

wenn die neuen Aktien gegen Bareinlagen zu einem Ausgabebetrag ausgegeben werden, der den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich im Sinne des § 186 Abs. 3 S. 4 AktG unterschreitet, und soweit die insgesamt seit der Ermächtigung gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung oder – falls dieser Wert geringer ist – zum Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung 10% des Grundkapitals nicht übersteigen. Auf diese 10%-Grenze sind diejenigen Aktien anzurechnen, die während der Wirksamkeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt der Ausübung der jeweiligen Ermächtigung in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben oder veräußert wurden. Ebenfalls anzurechnen sind diejenigen Aktien, die von der Gesellschaft aufgrund von zum Zeitpunkt der jeweiligen Ausübung der Ermächtigung ausgegebenen Wandel-/Optionsschuldverschreibungen ausgegeben wurden beziehungsweise noch ausgegeben werden können, sofern die Wandel-/Optionsschuldverschreibungen nach dem Wirksamwerden dieser Ermächtigung in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre durch die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften ausgegeben wurden;

c)

um die Aktien gegen Sacheinlagen zum Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen oder Unternehmensteilen oder Vermögensgegenständen – auch durch Aktientausch – sowie bei Unternehmenszusammenschlüssen auszugeben.

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital 2016 festzusetzen.

§ 6
Bedingtes Kapital

(1)

Das Grundkapital ist um bis zu nominal EUR 1.600.000,00 bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2007). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur durch Ausgabe von bis zu 1.600.000 neuen[, auf den Inhaber lautenden Stückaktien] Aktien mit Gewinnberechtigung ab Beginn des Geschäftsjahres ihrer Ausgabe und nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber von Optionen, die im Rahmen des Aktienoptionsplans 2006 der Baader Bank Aktiengesellschaft (ehemals Baader Wertpapierhandelsbank [AG] Aktiengesellschaft) aufgrund der am 19. Juli 2006 erteilten Ermächtigung ausgegeben werden, von ihren Optionen Gebrauch machen [(Bedingtes Kapital 2007].

(2)

Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu EUR 20.754.341,00 bedingt erhöht durch Ausgabe von bis zu 20.754.341 neuen[, auf den Inhaber lautenden Stückaktien] Aktien (Bedingtes Kapital 2012). Das Bedingte Kapital 2012 dient der Gewährung von Rechten an die Inhaber bzw. Gläubiger von Wandelschuldverschreibungen und/oder aus Optionsscheinen aus Teilschuldverschreibungen, die gemäß Beschluss der Hauptversammlung vom 29. Juni 2012 bis zum 28. Juni 2017 von der Baader Bank [AG] Aktiengesellschaft oder durch eine Gesellschaft begeben werden, an der die Baader Bank [AG] Aktiengesellschaft unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit beteiligt ist. Das Bedingte Kapital 2012 dient nach Maßgabe der Wandelanleihebedingungen auch der Ausgabe von Aktien an Inhaber von Wandelschuldverschreibungen, die mit Wandlungspflichten ausgestattet sind. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem in Übereinstimmung mit dem Ermächtigungsbeschluss [von heute] vom 29. Juni 2012 jeweils festzulegenden Wandlungs- bzw. Optionspreis.

Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber der Wandel und/oder Optionsschuldverschreibungen, die von der Gesellschaft auf Grund des Ermächtigungsbeschlusses vom 29. Juni 2012 bis zum 28. Juni 2017 ausgegeben werden, von ihren Wandlungs- bzw. Optionsrechten Gebrauch machen oder die zur Wandlung verpflichteten Inhaber der Wandelschuldverschreibungen ihre Pflicht zur Wandlung erfüllen und soweit nicht eigene Aktien zur Bedienung dieser Rechte zur Verfügung gestellt werden. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung von Wandlungs- bzw. von Optionsrechten oder durch Erfüllung von Wandlungspflichten entstehen, am Gewinn teil.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.

[III.] Abschnitt 3 –
[Verfassung und Verwaltung der Gesellschaft] Organe der Gesellschaft

Unterabschnitt 1 –
Vorstand

§ [5] 7
Zusammensetzung [des Vorstands]

(1)

Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen. [Die Bestellung von stellvertretenden Mitgliedern des Vorstands ist zulässig. Diese haben in Bezug auf die Vertretung der Gesellschaft nach außen dieselben Rechte wie die ordentlichen Mitglieder des Vorstands.]

(2)

Der Aufsichtsrat bestellt die Mitglieder des Vorstands und bestimmt ihre Zahl. Er kann stellvertretende Mitglieder des Vorstands bestellen.

§ [6] 8
Geschäftsordnung und [Beschlußfassung] Beschlussfassung [des Vorstands]

(1)

Der Vorstand gibt sich mit Zustimmung des Aufsichtsrats [einstimmig] durch einstimmigen Beschluss seine eigene Geschäftsordnung soweit nicht der Aufsichtsrat eine Geschäftsordnung für den Vorstand erlässt.

(2)

Die Beschlüsse des Vorstands werden mit Stimmenmehrheit [gefaßt] gefasst. Bei Stimmengleichheit ergibt die Stimme des Vorstandsvorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung die des stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden den Ausschlag.

§ [7] 9
[Gesetzliche] Vertretung der Gesellschaft

(1)

Die Gesellschaft wird durch zwei [Vorstandsmitglieder] Mitglieder des Vorstands gemeinsam oder durch ein [Vorstandsmitglied] Mitglied des Vorstands zusammen mit einem Prokuristen vertreten. [Der Aufsichtsrat kann ein oder mehrere Mitglieder des Vorstands von den Beschränkungen der Mehrfachvertretung gemäß § 181 BGB befreien. § 112 AktG bleibt unberührt.]

(2)

Stellvertretende Mitglieder des Vorstands stehen hinsichtlich der Vertretungsmacht ordentlichen Mitgliedern des Vorstands gleich.

(3)

Der Aufsichtsrat kann allgemein oder für den Einzelfall ein oder mehrere Mitglieder des Vorstands von den Beschränkungen der Mehrfachvertretung gemäß § 181 BGB befreien.

Unterabschnitt 2 –
[Der] Aufsichtsrat

§ [8] 10
Zusammensetzung [des Aufsichtsrats]

(1)

Der Aufsichtsrat besteht aus sechs (6) Mitgliedern[,]. [davon] Davon werden zwei (2) Mitglieder von den Arbeitnehmern nach dem [Betriebsverfassungsgesetz 1952] Drittelbeteiligungsgesetz gewählt.

(2)

[Aufsichtsratsmitglieder] Mitglieder des Aufsichtsrats werden bis zur Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung bestellt, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Jahr, in welchem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet.

(3)

Für [Aufsichtsratsmitglieder] Mitglieder des Aufsichtsrats können Ersatzmitglieder gewählt werden, die in einer bei der Wahl festgelegten Reihenfolge an die Stelle vorzeitig ausscheidender [Aufsichtsratsmitglieder] Mitglieder des Aufsichtsrats treten. Ersatzwahlen erfolgen für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds.

§ [9] 11
Amtsniederlegung

Jedes [Aufsichtsratsmitglied] Mitglied des Aufsichtsrats kann sein Amt auch ohne wichtigen Grund durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand niederlegen. Dabei ist eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten.

§ [10] 12
Vorsitzender und Stellvertreter

(1)

Im [Anschluß] Anschluss an die Hauptversammlung, in der alle von der Hauptversammlung zu wählenden [Aufsichtsratsmitglieder] Mitglieder des Aufsichtsrats neu gewählt worden sind, findet eine Aufsichtsratssitzung statt, zu der es einer besonderen Einladung nicht bedarf. In dieser Sitzung wählt der Aufsichtsrat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.

(2) Scheiden der Vorsitzende oder sein Stellvertreter vorzeitig aus dem Amt aus, so hat der Aufsichtsrat unverzüglich eine Neuwahl für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen vorzunehmen.

(3)

Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden übt sein Stellvertreter alle Rechte und Pflichten des Vorsitzenden in der Zeit seiner Verhinderung aus.

§ [11] 13
Einberufung und [Beschlußfassung] Beschlussfassung

(1)

[Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter beruft die Sitzungen des Aufsichtsrats mit einer Frist von 14 Tagen ein und bestimmt die Form der Sitzungen] Die Sitzungen des Aufsichtsrats werden durch den Vorsitzenden mündlich, fernmündlich, schriftlich, per Telefax oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

(2)

[Beschlüsse des Aufsichtsrats werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Dies gilt auch für Wahlen] Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn die im Gesetz genannte Anzahl an Mitgliedern des Aufsichtsrats an der Beschlussfassung teilnehmen. Ein Mitglied des Aufsichtsrats nimmt auch dann an der Beschlussfassung teil, wenn es sich der Stimme enthält. Abwesende Mitglieder des Aufsichtsrats können an Beschlussfassungen des Aufsichtsrats teilnehmen, indem sie durch andere Mitglieder des Aufsichtsrats schriftliche Stimmabgaben überreichen lassen. Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(3)

Beschlüsse des Aufsichtsrats werden grundsätzlich in Präsenzsitzungen gefasst. Der Aufsichtsrat kann auf Anordnung des Vorsitzenden auch außerhalb einer Sitzung schriftlich, fernmündlich, per Telefax, Videokonferenz oder per E-Mail abstimmen, wenn kein Mitglied des Aufsichtsrats diesem Verfahren innerhalb einer vom Vorsitzenden bestimmten angemessenen Frist widerspricht. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats teilt die Form der Beschlussfassung in der Einberufung mit.

([3] 4)

Der Vorsitzende des Aufsichtsrats ist ermächtigt, im Namen des Aufsichtsrats die zur Durchführung der Beschlüsse des Aufsichtsrats erforderlichen Willenserklärungen abzugeben und an den Aufsichtsrat gerichtete Erklärungen in Empfang zu nehmen.

§ [12] 14
[Aufgaben des Aufsichtsrats] Geschäftsordnung und Änderung der Satzungsfassung

(1)

[Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung des Vorstands der Gesellschaft zu überwachen. Im Übrigen hat der Aufsichtsrat alle Aufgaben und Rechte, die ihm durch Gesetz, Satzung oder in sonstiger Weise zugewiesen werden. Dem Aufsichtsrat steht das Recht zu, die Hauptversammlung einzuberufen] Der Aufsichtsrat kann sich im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Bestimmungen dieser Satzung eine Geschäftsordnung geben.

(2)

[Der Aufsichtsrat ist zur Vornahme von Satzungsänderungen berechtigt, die nur die Fassung betreffen] Der Aufsichtsrat ist befugt, Änderungen der Satzung, die nur die Fassung betreffen, zu beschließen. Dies gilt insbesondere für Satzungsänderungen aufgrund der Ausgabe von Aktien aus Genehmigtem oder Bedingtem Kapital, die nur die Fassung betreffen.

§ [13] 15
Vergütung [des Aufsichtsrats]

Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten ab [0]1. Januar 2004 für die Ausübung ihrer Tätigkeit eine Vergütung, die sich wie folgt zusammensetzt:

(1)

Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält neben dem Ersatz seiner Auslagen eine feste, nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbare Vergütung in Höhe von EUR 20.000,00 (Grundvergütung); ferner eine variable Vergütung, die nach Ablauf der Hauptversammlung bezahlt wird, die über das jeweilige Geschäftsjahr beschließt. Diese wird mit 0,09 % vom im Jahresabschluss der Gesellschaft veröffentlichten Jahresüberschuss vor Abzug der Steuern berechnet. Der Vorsitzende erhält das Doppelte, sein Stellvertreter das 1,5-Fache dieser Beträge.

(2)

Zusätzlich zur Vergütung nach Abs. [(]1[)] erhält jedes Mitglied eines Ausschusses eine jährliche Festvergütung in Höhe von EUR 2.500,00, der Vorsitzende eines Ausschusses erhält EUR 5.000,00.

(3)

Im Einzelnen darf die Vergütung des einzelnen Aufsichtsratsmitglieds das Dreifache der Grundvergütung nicht überschreiten.

(4)

Die Gesellschaft erstattet jedem Aufsichtsratsmitglied auf seinen Antrag die auf seine Bezüge entfallende Umsatzsteuer.

Unterabschnitt 3 –
[Die] Hauptversammlung

§ [14] 16
[Einberufung und Teilnahme] Ort

[(1)] Die Hauptversammlung findet am Sitz der Gesellschaft, im Großraum München oder am Sitz einer deutschen Wertpapierbörse statt.
[(2) Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich unter Vorlage eines Nachweises für ihre Berechtigung bis zum Ablauf des siebten Tages vor der Hauptversammlung bei der Gesellschaft oder einer in der Einladung bezeichneten Stelle anmelden.]
[(3) Der Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist durch Vorlage einer Bestätigung des Anteilsbesitzes des depotführenden Instituts zu erbringen. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den 21. Tag vor der Hauptversammlung beziehen, sofern das Gesetz keinen anderen Zeitpunkt zwingend vorschreibt. Die Bestätigung muss in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein. Ein in Textform erstellter Nachweis ist ausreichend. In der Einberufung können weitere Sprachen, in denen die Bestätigung verfasst sein kann, sowie weitere Institute von denen der Nachweis erstellt werden kann, zugelassen werden.]
[(4) Die Gesellschaft ist berechtigt aber nicht verpflichtet, die Hauptversammlung ganz oder teilweise in Ton und Bild zu übertragen. Der Vorsitzende bestimmt, ob, wie und was übertragen wird; er soll auch die Kosten für die Gesellschaft berücksichtigen.]

§ 17
Teilnahme

(1)

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich zur Hauptversammlung anmelden und ihre Berechtigung nachweisen.

(2)

Für den Nachweis der Berechtigung reicht ein in Textform in deutscher oder englischer Sprache erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes aus. Der Nachweis hat sich auf den gesetzlich für börsennotierte Gesellschaften hierfür vorgesehenen Zeitpunkt zu beziehen.

(3)

Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist zugehen. In der Einberufung kann, soweit gesetzlich zulässig, eine kürzere, in Tagen zu bemessende Frist vorgesehen werden.

§ [15] 18
Vorsitz [in der Hauptversammlung]

(1)

Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats[, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter] oder eine von ihm zu bestimmende Person. [Sind sowohl der Vorsitzende als sein Stellvertreter verhindert, so wird der Vorsitzende durch die Hauptversammlung gewählt.]

(2) Der Vorsitzende leitet die Hauptversammlung. Er bestimmt den Ablauf der Versammlung sowie die Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände und die Art und Form der Abstimmung. Er kann das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen beschränken und Näheres dazu bestimmen.

(3)

Der Vorsitzende ist ermächtigt, vorzusehen, die Bild- und Tonübertragung der Versammlung zuzulassen. Er bestimmt Art und Umfang der Übertragung.

§ [16] 19
[Beschlußfassung] Beschlussfassung

(1)

Jede [Aktie] Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme.

(2)

Beschlüsse der Hauptversammlung bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften etwas Abweichendes bestimmen. Abweichend von Satz 1 bedarf ein Beschluss zur Abberufung von Mitgliedern des Aufsichtsrats einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfasst.

(3)

Soweit zur Beschlussfassung eine Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals erforderlich ist, genügt die einfache Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

[IV. Sonstiges] Abschnitt 4 –
Schlussbestimmungen

§ [17] 20
Umwandlungskosten

Sämtliche sachliche Kosten der Umwandlung gehen zu Lasten der Gesellschaft. Ein Umwandlungslohn wird nicht gewährt. Die Kosten der Umwandlung werden auf Euro 51.129,19 geschätzt. Der endgültige Umwandlungsaufwand ist innerhalb von [3 (drei)] drei (3) Monaten nach Eintragung der Umwandlung in das Handelsregister vom Vorstand zusammenzustellen und vom Aufsichtsrat zu bestätigen.

§ [18] 21
Sachausschüttung

Die Hauptversammlung kann beschließen, den Bilanzgewinn teilweise oder vollständig im Wege einer Sachausschüttung auf die Aktionäre zu verteilen.

 

(Gestrichene Textteile werden in [eckigen Klammern] dargestellt, Änderungen sind kursiv dargestellt.)

7.

Beschlussfassung gemäß § 25a Absatz 5 KWG über die Heraufsetzung der Grenze für die variable Vergütungskomponente für Vorstände

Am 1. Juli 2014 hat die Hauptversammlung die Anhebung der variablen Vergütung für Mitarbeiter im Market Making und Investment Banking auf bis zu 200% der jeweiligen fixen Vergütungen nach § 25a Abs. 5 KWG gebilligt. Diese Regelung soll nunmehr auf die Mitglieder des Vorstands ausgeweitet werden. Das Vergütungssystem der Baader Bank AG sieht unter anderem vor, dass die Mitglieder des Vorstands neben einer festen erfolgsunabhängigen Vergütung (Gehalt) eine erfolgsbezogene Vergütung (Tantieme) erhalten.

Der Aufsichtsrat schlägt vor zu beschließen:

Die Anhebung des Höchstbetrages der variablen Vergütung für Mitglieder des Vorstands auf 200% der jeweiligen fixen Vergütung wird gebilligt.

a)

Betroffene Mitglieder des Vorstands

Betroffen von der Maßnahme sind aktuell die vier Mitglieder des Vorstands. Im Geschäftsjahr 2015 überstieg bei keinem Mitglied des Vorstands die Vergütung das Verhältnis von 1:1, da aktuell die 100%-Regelung einschlägig ist. Die Summe der fixen Vergütungskomponenten aller Mitglieder des Vorstands wird im Geschäftsjahr 2016 voraussichtlich EUR 1.647.133,00 betragen. Insoweit belaufen sich variable Vergütungskomponenten aller Mitglieder des Vorstands auf maximal 200% des vorgenannten Betrags.

b)

Gründe für die Heraufsetzung der Grenze für die variable Vergütungskomponente

§ 25a Abs. 5 KWG fordert, dass Institute ein angemessenes Verhältnis zwischen den variablen und fixen Vergütungen ihrer Geschäftsleiter und Mitarbeiter festlegen, wobei die variable Vergütung 100% der fixen Vergütung grundsätzlich nicht überschreiten soll. Davon abweichend kann die Hauptversammlung auf Vorschlag des Aufsichtsrats beschließen, die variablen Vergütungen von Geschäftsleitern auf bis zu 200% der fixen Vergütungen festzusetzen. Der dahingehende Beschluss der Hauptversammlung bedarf einer Mehrheit von 66% der abgegebenen Stimmen, sofern mindestens 50% der Stimmrechte bei der Beschlussfassung vertreten sind, oder von mindestens 75% der abgegebenen Stimmen. Aktionäre, die als Mitglieder des Vorstands von einer höheren variablen Vergütung betroffen sind, dürfen ihr Stimmrecht weder unmittelbar noch mittelbar ausüben.

§ 6 Abs. 1 der zur Ausgestaltung des § 25a Abs. 5 KWG erlassenen Institutsvergütungsverordnung bestimmt ergänzend, dass ein angemessenes Verhältnis zwischen variabler und fixer Vergütung vorliegt, wenn die Voraussetzungen des § 25a Abs. 5 KWG vorliegen und die variable Vergütung andererseits einen wirksamen Verhaltensanreiz setzen kann. Gemäß § 14 InstitutsVergV sind Institute dazu verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass Verträge oder kollektive Regelungen, die mit der Verordnung nicht vereinbar sind, soweit zulässig angepasst werden. Im Rahmen der Umsetzung dieser Vorgaben sollen die variablen Vergütungen der Mitglieder des Vorstands auf maximal 200% ihrer fixen Vergütungen festgesetzt werden.

Die Festsetzung der variablen Vergütung auf bis zu 200% der fixen Vergütung ist angemessen und erforderlich, um für Mitglieder des Vorstands einen geeigneten Verhaltensanreiz zu setzen und gleichzeitig die Erhöhung der fixen Vergütung zu minimieren. Dies erfolgt auch vor dem Hintergrund, dass die Wettbewerber der Baader Bank Aktiengesellschaft mit globalen Geschäftsaktivitäten eine Beibehaltung von hoher Variabilität der Vergütung anstreben und ohne die beabsichtigte Festsetzung der variablen Vergütung die Gewinnung und Bindung geeigneter Mitglieder des Vorstands mit negativen Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit der Gesellschaft gefährdet wäre. Die Baader Bank Aktiengesellschaft bedarf mit Blick auf ihre nationalen und internationalen Wettbewerber einer großen Flexibilität für die variablen Vergütungskomponenten.

c)

Auswirkungen auf die Eigenmittelausstattung

Negative Auswirkungen auf die Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft bei einer Festsetzung der variablen Vergütung auf bis zu 200% der fixen Vergütung sind nicht zu erwarten, da zum einen durch Zuweisung von Risikokapital im Rahmen des Risikotragfähigkeitskonzeptes keine unverhältnismäßig hohen Risiken eingegangen werden können, und zum anderen nur ein Teil des tatsächlich realisierten Deckungsbeitrages als variable Vergütung zur Ausschüttung kommt.

Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 5 gemäß § 203 Abs. 2 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 AktG

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung die Aufhebung des bisherigen Genehmigten Kapitals 2011 vor. Die derzeit geltende Satzung sieht in § 4 Abs. 2 das Genehmigte Kapital 2011 vor, das den Vorstand ermächtigt, das Grundkapital um bis zu EUR 22.954.341,00 durch Ausgabe neuer Inhaberaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen. Die Ermächtigung läuft am 29. Juni 2016 aus. Um der Gesellschaft kursschonende Reaktionsmöglichkeiten auf Marktgegebenheiten zu erhalten und um sowohl Barkapitalerhöhungen als auch Sachkapitalerhöhungen zu ermöglichen, soll die Verwaltung der Gesellschaft durch Schaffung einer neuen Ermächtigung über den 29. Juni 2016 hinaus ermächtigt werden, das Grundkapital der Gesellschaft durch die Ausgabe von neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen.

Das Genehmigte Kapital 2016 in Höhe von zusammen bis zu EUR 22.954.341,00 ermächtigt den Vorstand, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft einmalig oder mehrmalig gegen Bareinlagen und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe von neuen auf die Inhaber lauteten Stückaktien zu erhöhen. Die neuen Aktien sind den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Die Ermächtigung soll jeweils auf die längste, gesetzlich zulässige Frist (bis 21. Juni 2021) erteilt werden.

Die vorgeschlagene Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien aus dem Genehmigten Kapital 2016 soll den Vorstand in die Lage versetzen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats auf kurzfristig auftretende Finanzierungserfordernisse im Zusammenhang mit der Umsetzung von strategischen Entscheidungen oder regulatorischen Vorgaben reagieren zu können.

Der Vorstand soll im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2016 ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge beim Genehmigten Kapital ist erforderlich, um ein technisch durchführbares Bezugsverhältnis darstellen zu können. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen Aktien werden entweder durch Verkauf an der Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Der mögliche Verwässerungseffekt ist aufgrund der Beschränkung auf Spitzenbeträge gering. Vorstand und Aufsichtsrat halten den Ausschluss des Bezugsrechts aus diesen Gründen für sachlich gerechtfertigt und gegenüber den Aktionären für angemessen.

Der Vorstand soll im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2016 auch ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen oder Unternehmensteilen oder Vermögensgegenständen – auch durch Aktientausch – sowie bei Unternehmenszusammenschlüssen auszuschließen. Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts soll dem Zweck dienen, den Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen oder Unternehmensteilen oder Vermögensgegenständen – auch durch Aktientausch – sowie Unternehmenszusammenschlüsse gegen Gewährung von Aktien der Gesellschaft zu ermöglichen. Die Baader Bank Aktiengesellschaft steht im Wettbewerb mit ihren Mitbewerbern. Sie muss jederzeit in der Lage sein, an den Märkten im Interesse ihrer Aktionäre schnell und flexibel handeln zu können. Dazu gehört auch die Option des Erwerbs von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen oder Unternehmensteilen oder Vermögensgegenständen – auch durch Aktientausch – sowie Unternehmenszusammenschlüsse zur Verbesserung der Wettbewerbsposition. Die im Interesse der Aktionäre und der Gesellschaft optimale Umsetzung dieser Option besteht im Einzelfall darin, den Erwerb eines Unternehmens, den Teil eines Unternehmens oder einer Beteiligung hieran, den Erwerb von Vermögensgegenständen und Unternehmenszusammenschlüsse über die liquiditätsschonendere Gewährung von Aktien der erwerbenden Gesellschaft durchzuführen.

Hierfür muss die Baader Bank Aktiengesellschaft die Möglichkeit haben, eigene Aktien als Gegenleistung zu gewähren. Die vorgeschlagene Ermächtigung zum Bezugsrechtsauschluss soll der Baader Bank Aktiengesellschaft die notwendige Flexibilität geben, um sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligung an Unternehmen sowie zum Erwerb von Vermögensgegenständen sowie zu Unternehmenszusammenschlüssen schnell und flexibel ausnutzen zu können. Es kommt bei einem Bezugsrechtsausschluss zwar zu einer Verringerung der relativen Beteiligungsquote und des relativen Stimmrechtsanteils der vorhandenen Aktionäre. Bei Einräumung eines Bezugsrechts wäre aber der Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder von Beteiligungen an Unternehmen oder der Erwerb von Vermögensgegenständen sowie Unternehmenszusammenschlüsse gegen Gewährung von Aktien nicht möglich und die damit für die Gesellschaft und die Aktionäre verbundenen Vorteile wären nicht erreichbar.

Konkrete Erwerbsvorhaben, für die von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden soll, bestehen zurzeit nicht. Wenn sich Möglichkeiten zum Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen oder Unternehmensteilen oder Vermögensgegenständen oder Unternehmenszusammenschlüsse konkretisieren, wird der Vorstand sorgfältig prüfen, ob er von dem Genehmigten Kapital zu diesen Zwecken gegen Ausgabe neuer Aktien der Baader Bank Aktiengesellschaft Gebrauch machen soll. Er wird dies nur dann tun, wenn dies im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt. Nur wenn diese Voraussetzung gegeben ist, wird auch der Aufsichtsrat seine erforderliche Zustimmung erteilen.

Das Bezugsrecht beim Genehmigten Kapital 2016 soll schließlich dann ausgeschlossen werden können, wenn die Volumenvorgaben und die übrigen Anforderungen für einen Bezugsrechtsauschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfüllt sind. Diese Möglichkeit des Bezugsrechtsauschlusses soll die Verwaltung in die Lage versetzen, kurzfristig günstige Börsensituationen auszunutzen und dabei durch die marktnahe Preisfestsetzung einen möglichst hohen Ausgabebetrag und damit eine größtmögliche Stärkung der Eigenmittel zu erreichen. Eine derartige Kapitalerhöhung führt wegen der schnelleren Handlungsmöglichkeit erfahrungsgemäß zu einem höheren Mittelzufluss als eine vergleichbare Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht der Aktionäre. Sie liegt somit im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre. Es kommt zwar dadurch zu einer Verringerung der relativen Beteiligungsquote und des relativen Stimmrechtsanteils der vorhandenen Aktionäre, die ihre relative Beteiligungsquote und ihren relativen Stimmrechtsanteil erhalten möchten. Sie haben indessen die Möglichkeit, die hierfür erforderliche Aktienzahl über die Börse zu erwerben. Bei Abwägung aller genannten Umstände halten Vorstand und Aufsichtsrat den Ausschluss des Bezugsrechts in den genannten Fällen aus den aufgezeichneten Gründen auch unter Berücksichtigung des zu Lasten der Aktionäre eintretenden Verwässerungseffekts für sachlich gerechtfertigt und angemessen.

Der Vorstand wird der Hauptversammlung über jede Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2016 berichten.

Anmeldung zur Hauptversammlung

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig unter Vorlage eines Nachweises für ihre Berechtigung angemeldet haben. Der Nachweis der Berechtigung erfolgt durch eine Bestätigung des Anteilsbesitzes des depotführenden Instituts in Textform in deutscher oder englischer Sprache. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den 1. Juni 2016 (00:00 Uhr MESZ) beziehen. Die Anmeldung muss unter Vorlage des Nachweises für die Berechtigung spätestens bis

Mittwoch, 15. Juni 2016 (24:00 Uhr MESZ)

zugegangen sein und zwar unter der Anschrift:

Baader Bank Aktiengesellschaft
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München

Telefax: +49 89 8896906-33
E-Mail: baaderbank@better-orange.de

Gegenanträge und Wahlvorschläge

Etwaige Gegenanträge oder Wahlvorschläge nach §§ 126, 127 AktG übersenden Sie bitte der Gesellschaft unter der Anschrift:

Baader Bank Aktiengesellschaft
Herrn Florian Schopf
Managing Director
Leiter Grundsatzreferat
Weihenstephaner Str. 4
85716 Unterschleißheim

Telefax: +49 89 5150-2423
E-Mail: hauptversammlung@baaderbank.de

Stimmabgabe durch Bevollmächtigte

Sofern Sie nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen wollen, können Sie Ihr Stimmrecht unter entsprechender Vollmachterteilung durch einen Bevollmächtigten, auch durch ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung, ausüben lassen.

 

Unterschleißheim, im Mai 2016

Baader Bank Aktiengesellschaft

Der Vorstand

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