Plan Optik AG – Hauptversammlung 2016

Plan Optik AG

Elsoff-Mittelhofen

ISIN DE000A0HGQS8

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Wir laden unsere Aktionäre ein zur ordentlichen Hauptversammlung

am Mittwoch, den 29. Juni 2016, um 10.00 Uhr, in die Westerwaldhalle, Westerwaldstr. 8, 56477 Rennerod.

Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses, jeweils zum 31. Dezember 2015, und des zusammengefassten Lageberichts für die Gesellschaft und den Konzern sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015

Diese Unterlagen sind ab dem Tag der Einberufung zu dieser Hauptversammlung gem. § 175 Abs. 2 Satz 4 AktG über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich.

2.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2015

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Vorstand für das Geschäftsjahr 2015 Entlastung zu erteilen.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015 Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2016

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die LAHN-DILL-GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Gießen, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2016 zu wählen.

5.

Beschlussfassung über die Änderung von § 14 Abs. 1 der Satzung betreffend die Vergütung des Aufsichtsrats

Die Vergütung des Aufsichtsrats ist seit 2005 unverändert. Gleichzeitig sind aber die Anforderungen an den Aufsichtsrat deutlich gestiegen. Deshalb soll die Vergütung des Aufsichtsrats angepasst werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor, § 14 Abs. 1 der Satzung wie folgt zu ändern:

„(1) Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten für ihre Tätigkeit eine Vergütung, und zwar der Vorsitzende in Höhe von 10.000,– Euro und alle anderen in Höhe von 7.500,– Euro, zahlbar nach Ablauf des Geschäftsjahres. Die erhöhte Vergütung wird erstmals für das Geschäftsjahr 2016 entrichtet. Zusätzlich trägt die Gesellschaft die auf jedes Mitglied des Aufsichtsrates entfallenden Versicherungsprämien für eine Vermögensschadens-Haftpflicht.“

6.

Beschlussfassung über eine Ermächtigung zur Gewährung von Bezugsrechten auf Aktien der Gesellschaft an Mitglieder des Vorstands, Mitglieder der Geschäftsführung verbundener Gesellschaften und Arbeitnehmer der Gesellschaft (Aktienoptionsprogramm 2016), über die Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2016 sowie die entsprechenden Änderungen der Satzung

Es ist national und international üblich, für die Mitglieder der Geschäftsführung sowie für die Arbeitnehmer durch die Einräumung von Rechten zum Erwerb von Aktien der Gesellschaft einen besonderen Leistungsanreiz zu schaffen und sie damit stärker an das Unternehmen zu binden. Diesem Zweck sollen die Ermächtigung zur Gewährung von Aktienoptionen und die Schaffung eines zur Bedienung solcher Aktienoptionen dienenden bedingten Kapitals dienen. Die Mitglieder der Geschäftsführung der Gesellschaft, Mitglieder der Geschäftsführung verbundener Unternehmen sowie die Mitarbeiter der Gesellschaft sollen am Erfolg ihres Einsatzes, der dem Unternehmen und seinen Aktionären zugutekommt, durch Ausübung der eingeräumten Rechte teilhaben können.

Demgemäß soll bei der Gesellschaft nunmehr ein Aktienoptionsprogramm aufgelegt werden. Zur Bedienung des Programms muss dabei ein bedingtes Kapital beschlossen werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen:

1.

Schaffung eines Bedingten Kapitals 2016

Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu EUR 34.000,00 durch Ausgabe von bis zu 34.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2016). Das Bedingte Kapital 2016 dient ausschließlich der Sicherung von Bezugsrechten, die aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung unter nachstehender Ziffer 2. im Rahmen des Aktienoptionsprogramms 2016 in der Zeit bis einschließlich zum 25. Juni 2021 an Mitglieder des Vorstands, Mitglieder der Geschäftsführung verbundener Unternehmen und Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen der Gesellschaft ausgegeben werden. Die Ausgabe der Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe der Bestimmungen in nachfolgender Ziffer 2. festzulegenden Bezugspreis. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie Bezugsrechte ausgegeben werden und deren Inhaber von ihrem Bezugsrecht auf Aktien der Gesellschaft Gebrauch machen und die Gesellschaft nicht in Erfüllung der Bezugsrechte eigene Aktien gewährt oder Barausgleich leistet. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, für das zum Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien noch kein Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden ist, am Gewinn teil. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. Soweit der Vorstand betroffen ist, wird der Aufsichtsrat entsprechend ermächtigt. Der Aufsichtsrat wird des Weiteren ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des bedingten Kapitals anzupassen.

2.

Aktienoptionsprogramm 2016

Der Vorstand der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats und der Aufsichtsrat, soweit es um Bezugsrechte für Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft geht, werden ermächtigt, bis zum 25. Juni 2021 (Ermächtigungszeitraum) einmalig oder mehrmals Bezugsrechte auf Aktien der Gesellschaft auszugeben, die zum Bezug von bis zu 34.000 auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Gesellschaft nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen berechtigen. Zur Ausgabe von Bezugsrechten auf Aktien an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft ist allein der Aufsichtsrat ermächtigt. Ein Bezugsrecht der Aktionäre der Gesellschaft besteht nicht. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten für die Gewährung und Ausgestaltung der Bezugsrechte auf Aktien und die Ausgabe der Aktien in Optionsbedingungen festzulegen. Soweit Optionsbedingungen die Gewährung von Bezugsrechten an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft betreffen, ist ausschließlich der Aufsichtsrat zu deren Festlegung ermächtigt. Die Aktienoptionen können auch von einem Kreditinstitut übernommen werden mit der Verpflichtung, sie nach Weisung der Plan Optik AG an Bezugsberechtigte gemäß nachfolgender Ziffer 2.1 zu übertragen, die allein zur Ausübung der Bezugsrechte berechtigt sind.

2.1

Berechtigte Personen
Berechtigt zum Erwerb von Bezugsrechten sind ausschließlich Mitglieder des Vorstands, Mitglieder der Geschäftsführung verbundener Unternehmen und Arbeitnehmer der Gesellschaft („berechtigte Personen“). Der genaue Kreis der berechtigten Personen sowie der Umfang der ihnen jeweils zu gewährenden Bezugsrechte werden durch den Vorstand der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats festgelegt. Soweit Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft Bezugsrechte erhalten sollen, obliegt diese Festlegung ausschließlich dem Aufsichtsrat der Gesellschaft.
Das Gesamtvolumen der Bezugsrechte verteilt sich auf die berechtigten Personengruppen wie folgt:

An die Mitglieder des Vorstands dürfen höchstens 10.000 Bezugsrechte ausgegeben werden;

An Mitglieder der Geschäftsführung verbundener Unternehmen dürfen insgesamt höchstens 12.000 Bezugsrechte ausgegeben werden; dabei dürfen an ein Mitglied der Geschäftsführung eines verbundenen Unternehmens jeweils höchstens 6.000 Bezugsrechte ausgegeben werden;

An Arbeitnehmer der Gesellschaft dürfen insgesamt höchstens 12.000 Bezugsrechte ausgegeben werden; dabei dürfen an einen Arbeitnehmer der Gesellschaft jeweils höchstens 6.000 Bezugsrechte ausgegeben werden

2.2

Recht zum Bezug von Aktien/Ausgleichszahlung
Jedes Bezugsrecht gewährt dem Inhaber das Recht, eine auf den Inhaber lautende Stückaktie der Gesellschaft mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital in Höhe von je EUR 1,00 gegen Zahlung des Bezugspreises gemäß Ziffer 2.6 zu erwerben. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an am Gewinn teil, für das zum Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien noch kein Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden ist.
Die Bezugsrechte können nach Wahl der Gesellschaft auch durch die Gewährung eigener Aktien erfüllt werden. Einzelheiten regeln die Optionsbedingungen. Die Entscheidung hierüber obliegt dem Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats, bei Ausgabe der Aktien an den Vorstand nur dem Aufsichtsrat.

2.3

Ausgabe von Bezugsrechten
Die Ausgabe von Bezugsrechten hat während des Ermächtigungszeitraums zu erfolgen. Bezugsrechte können den Berechtigten jeweils nur im März und/oder im November eines jeden Jahres innerhalb des Ermächtigungszeitraumes („Erwerbszeiträume“) angeboten werden.
Die Ausgabe von Bezugsrechten erfolgt durch den Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung zur Übernahme von Optionen („Optionsvereinbarung“) zwischen dem jeweiligen Berechtigten und der Plan Optik AG, bei Bezugsrechten des Vorstands vertreten durch den Aufsichtsrat. Die Gesellschaft wird dem Berechtigten zu diesem Zweck eine Optionsvereinbarung vorlegen. Die näheren Einzelheiten zum Zeitpunkt und zum Umfang der Ausgabe von Aktienoptionen bestimmt der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats – bei den Aktienoptionen für den Vorstand nur der Aufsichtsrat – im Rahmen dieser Ermächtigung nach billigem Ermessen.
Die Bezugsberechtigten haben jeweils das Angebot binnen angemessener Frist, die nicht länger als einen Monat betragen darf, anzunehmen. Der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates bzw. (gegenüber Vorstandsmitgliedern) der Aufsichtsrat kann im Rahmen des vorhergehenden Satzes Fristen für die Annahme des Angebotes festlegen. Ausgabetag ist der Tag, an dem die von der Gesellschaft und dem jeweiligen Bezugsberechtigten unterzeichnete Optionsvereinbarung der Plan Optik AG zugeht.

2.4

Wartezeit, Laufzeit, Ausübungszeiträume
Sämtliche nach den Optionsbedingungen nicht verfallbaren, nicht verfallenen und nicht gekündigten Bezugsrechte können, vorbehaltlich der Ausübungsvoraussetzungen und Erfüllung der Erfolgsziele gemäß nachstehender Ziffer 5) frühestens nach Ablauf einer Wartezeit von 4 Jahren („Wartezeit“) bis zum Ablauf der Laufzeit in den nachfolgend genannten Ausübungszeiträumen ausgeübt werden. Die Wartezeit beginnt mit dem Tag der Ausgabe. Im Einzelfall oder generell kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates bzw. der Aufsichtsrat (gegenüber Vorstandsmitgliedern) längere Wartezeiten festlegen und/oder festlegen, dass nur ein Teil der Bezugsrechte aus einer Tranche gleichzeitig angebotener Bezugsrechte erst nach Ablauf eines oder mehrerer weiterer bestimmter Zeiträume ausübbar werden. Die Laufzeit beträgt drei Jahre nach Ablauf der Wartezeit. Die Ausübung von Bezugsrechten ist nur möglich innerhalb von vier Wochen nach einer ordentlichen Hauptversammlung der Plan Optik AG oder nach Veröffentlichung des endgültigen Jahresergebnisses der Plan Optik AG (Ausübungszeiträume gemäß § 193 Abs. 2 Nr. 4 AktG). Ausübungstag ist der Tag innerhalb der vorgenannten Ausübungszeiträume, in dem der Bezugsberechtigte nach näherer Maßgabe der Optionsbedingungen die Ausübung der Bezugsrechte gegenüber der Gesellschaft erklärt. Bezugsrechte, die bis zum Ablauf der Laufzeit nicht ausgeübt worden sind, verfallen ersatz- und entschädigungslos.

2.5

Ausübungsvoraussetzungen und Erfolgsziele
Die Bezugsrechte können nur im folgenden Umfang und nur bei Erfüllung der folgenden Erfolgsziele ausgeübt werden:
Bezugsrechte können nur ausgeübt werden, wenn der Schlussauktionspreis der Aktien der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse am letzten Handelstag vor dem Ausübungstag mindestens 20% über dem Bezugspreis gemäß nachfolgender Ziffer 2.6) liegt.
Bezugsrechte, die nach Maßgabe der vorstehenden Erfolgsziele nicht ausübbar sind, verfallen entschädigungs- und ersatzlos.

2.6

Bezugspreis
Der Bezugspreis entspricht dem Wert einer Aktie am Ausgabetag. Dieser Wert berechnet sich nach dem durchschnittlichen Schlusskurs (arithmetisches Mittel) der Aktie der Gesellschaft im elektronischen Handel (Xetra oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten 5 Börsenhandelstage vor dem Ausgabetag. Der jeweilige Bezugspreis begründet keinerlei Anspruch, zukünftig weitere Bezugsrechte zu beziehen, die zu diesem Preis ausgeübt werden können. Mindestausübungspreis ist in jedem Falle der geringste Ausgabebetrag im Sinne von § 9 Abs. 1 AktG.

2.7

Anpassung der Bezugsrechte
Für den Fall einer Verschmelzung der Gesellschaft auf eine andere Gesellschaft, einer sonstigen Umwandlung der Gesellschaft, einer Neueinteilung des Grundkapitals der Gesellschaft oder vergleichbarer Maßnahmen, welche die Bezugsrechte durch Untergang oder Veränderung der den Bezugsrechten unterliegenden Aktien nach diesen Optionsbedingungen beeinträchtigen (jeweils: „Strukturmaßnahme“), tritt anstelle des Bezugsrechtes das Recht, zum Bezugspreis jeweils diejenige Anzahl von Aktien, Geschäftsanteilen oder sonst an die Stelle der Aktien der Gesellschaft tretenden Beteiligungsrechte an der Gesellschaft oder deren Rechtsnachfolgerin zu erwerben, deren Wert dem Verkehrswert der Aktien der Gesellschaft im Zeitpunkt einer solchen Strukturmaßnahme entspricht.
Ist die Gesellschaft nicht an einer Börse notiert, bestimmt sich der Verkehrswert durch die Bewertung der Aktien, wie sie sich aus der letzten Finanzierungsrunde im Zusammenhang mit einer Kapitalerhöhung oder aus der letzten, der Gesellschaft bekannt gewordenen Kaufpreiszahlung eines Dritten oder der Gewährung von Anteilen im Rahmen eines Anteilstausches durch einen Dritten vor der Strukturmaßnahme ergibt; maßgeblich ist jeweils das zuletzt eingetretene Ereignis.
Ist die Gesellschaft an einer Börse notiert, bestimmt sich der Verkehrswert nach dem arithmetischen Mittel der Schlusskurse für eine Aktie der Gesellschaft während der letzten fünf Börsenhandelstage vor der Strukturmaßnahme. Es gelten die Kurse an der Wertpapierbörse, an welcher die Aktien der Gesellschaft zuerst eingeführt wurden. Der Bezugspreis darf in keinem Fall weniger als den geringsten Ausgabebetrag gemäß § 9 Abs. 1 AktG betragen. Im Übrigen bleiben diese Optionsbedingungen uneingeschränkt anwendbar.

2.8

Verwässerungsschutz
Der Bezugspreis und die Anzahl der Aktien je Bezugsrecht können nach näherer Maßgabe der Bedingungen der Bezugsrechte angepasst werden, wenn die Gesellschaft während der Laufzeit der Bezugsrechte entweder ihr Kapital gegen Einlagen erhöht oder Wandlungs- oder Optionsrechte außerhalb dieses Aktienoptionsprogramms begründet und dabei ihren Aktionären jeweils ein Bezugsrecht einräumt. Die Bedingungen der Bezugsrechte können darüber hinaus für den Fall einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln, einer Kapitalherabsetzung, eines Aktiensplits oder einer Sonderdividende Anpassungen vorsehen. Mit der Anpassung soll erreicht werden, dass auch nach Durchführung solcher Maßnahmen und den damit verbundenen Auswirkungen auf den Börsenkurs die Gleichwertigkeit des Ausübungspreises und der Anzahl der neuen Aktien je Bezugsrecht sichergestellt ist. § 9 Abs. 1 AktG bleibt unberührt.

2.9

Persönliches Recht
Die Bezugsrechte können nur durch die berechtigte Person selbst ausgeübt werden. Die Verfügung über die Bezugsrechte ist ausgeschlossen, insbesondere sind sie nicht übertragbar. Die Bezugsrechte sind jedoch vererblich. Die Optionsbedingungen können sowohl vorsehen, dass die Bezugsrechte verfallen, soweit das Anstellungsverhältnis der Berechtigten mit der Gesellschaft vor Ablauf der für die jeweiligen Bezugsrechte geltenden Wartezeit endet, wenn nicht die Gesellschaft im Einzelfall mit dem Berechtigten etwas anderes vereinbart als auch, dass ein Recht zur Ausübung nur unter der Voraussetzung eines ungekündigten Anstellungsverhältnisses besteht. Die Bezugsrechte, für die die jeweilige Wartefrist abgelaufen ist, sind grundsätzlich unverfallbar, wenn nicht die Optionsbedingungen ausdrücklich etwas anderes bestimmen. Insbesondere für den Todesfall, den Fall der Erwerbs- und Berufsunfähigkeit, den Fall der Pensionierung oder der Beendigung des Anstellungsverhältnisses können in den Optionsbedingungen jedoch Sonderregelungen vorgesehen werden.

2.10

Weitere Regelungen
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats – bei Ausgabe an den Vorstand nur der Aufsichtsrat-, die weiteren Einzelheiten der Optionsbedingungen sowie die der Ausgabe und Ausgestaltung der Bezugsrechte festzulegen.

3.

Satzungsänderung

In § 4 wird ein neuer Absatz 3 in die Satzung eingefügt, der wie folgt lautet:

„(3) Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu € 34.000,00 durch Ausgabe von bis zu 34.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2016). Das Bedingte Kapital 2016 dient ausschließlich der Sicherung von Bezugsrechten, die aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 29. Juni 2016 im Rahmen des Aktienoptionsprogrammes 2016 in der Zeit bis einschließlich zum 25. Juni 2021 an Mitglieder des Vorstands, Mitglieder der Geschäftsführung verbundener Unternehmen und Arbeitnehmer der Gesellschaft ausgegeben werden. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie Bezugsrechte ausgegeben werden und deren Inhaber von ihrem Bezugsrecht auf Aktien der Gesellschaft Gebrauch machen und die Gesellschaft nicht in Erfüllung der Bezugsrechte eigene Aktien gewährt. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, für das zum Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien noch kein Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden ist, am Gewinn der Gesellschaft teil. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. Soweit der Vorstand betroffen ist, ist der Aufsichtsrat entsprechend ermächtigt. Der Aufsichtsrat ist des Weiteren ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des bedingten Kapitals anzupassen.“

Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zum Tagesordnungspunkt 6 über die Schaffung eines Aktienoptionsplans 2016 sowie über entsprechende Satzungsänderungen

Obwohl dies vom Gesetz nicht gefordert wird, hat der Vorstand einen schriftlichen Bericht über die gemäß TOP 6 vorgeschlagenen Beschlussfassungen erstattet.
Der Bericht hat folgenden Inhalt:

Vorstand und Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass ein Aktienoptionsprogramm ein wichtiger Bestandteil eines unternehmens- und wertorientierten Managements ist, das Management- und Aktionärsinteressen miteinander vereinbart. Durch die Einführung eines neuen Aktienoptionsplans 2016 sollen diejenigen Führungskräfte und Arbeitnehmer, die die Unternehmensstrategie gestalten und umsetzen und damit maßgeblich für die Wertsteigerung des Unternehmens verantwortlich sind, stärker am Erfolg des Unternehmens teilhaben. Die Gesellschaft will Leistungsanreize für qualifizierte Arbeitnehmer anbieten, um im Wettbewerb qualifizierte Arbeitnehmer und Führungskräfte halten, beziehungsweise gewinnen zu können. Ein solcher Leistungsanreiz liegt gleichermaßen im Interesse der Gesellschaft wie der Aktionäre. Darüber hinaus wird das Vertrauen der Finanzmärkte in das Unternehmen und sein erfolgsorientiertes Management gestärkt.

Einzelheiten des Aktienoptionsplans 2016, der der Hauptversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt wird, werden nachfolgend erläutert, soweit sich diese nicht bereits aus dem Beschlussvorschlag ergeben:

Die Aktienoptionen können erstmals nach Ablauf einer Wartezeit von vier Jahren seit Ausgabe der Optionen ausgeübt werden. Die Bindung der Bezugsberechtigten an das Unternehmen wird dadurch verstärkt. Grundsätzlich ist erforderlich, dass der jeweilige Bezugsberechtigte im Zeitpunkt der Ausübung noch in einem ungekündigten Dienstverhältnis zur Gesellschaft steht.

Durch die Festlegung eines Kursziels, das deutlich über dem Bezugspreis liegt, soll ein Anreiz zur Steigerung des Unternehmenswertes geschaffen werden. Aktienoptionen dürfen daher nur ausgeübt werden, wenn der Kurs der Aktie der Gesellschaft um mindestens 50 % über dem Kurswert bei Ausgabe der Aktienoptionen liegt. Der Bezugspreis bildet den Maßstab für den Wert des Unternehmens vor Begebung der Optionen. Um zufälligen Ergebnissen vorzubeugen, soll insoweit auf einen Durchschnitt abgestellt werden.

Die Wartezeit entspricht dem gesetzlichen Regelfall von vier Jahren. Die Laufzeit der Optionen von sieben Jahren entspricht dem Üblichen.

Das Bedingte Kapital 2016 (für den Aktienoptionsplan 2016) hat ein Volumen von nicht einmal 1% des Grundkapitals der Gesellschaft. Eine übermäßige Verwässerung der Beteiligung der Aktionäre ist daher auch für den Fall der Ausübung sämtlicher Aktienoptionen nicht zu befürchten, zumal die Anreizwirkung der Aktienoptionen aus Sicht von Vorstand und Aufsichtsrat einen etwaigen Verwässerungseffekt mehr als kompensiert.

Vorstand und Aufsichtsrat sind überzeugt, dass die Einführung eines neuen Aktienoptionsplans geeignet ist, die qualifizierten Führungskräfte und Arbeitnehmer an die Gesellschaft zu binden und dass der Aktienoptionsplan 2016 daher gleichermaßen im Interesse der Gesellschaft wie der Aktionäre liegt.

Teilnahme an der Hauptversammlung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bei der Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Adresse

PR IM TURM HV-Service AG,
Römerstraße 72–74, 68259 Mannheim,
Fax: 0621 – 7177213
eintrittskarte@pr-im-turm.de

unter Nachweis ihres Anteilsbesitzes spätestens bis zum 22.6.2016, 24:00 Uhr, angemeldet haben. Der Anteilsbesitz muss durch eine Bestätigung des depotführenden Instituts nachgewiesen werden. Dieser Nachweis hat sich auf den 8.6.2016, 0.00 Uhr, zu beziehen. Der Nachweis über den Anteilsbesitz bedarf der Textform und muss in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein. Nach Eingang des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen. Aktionäre, die bei ihrem depotführenden Institut rechtzeitig eine Eintrittskarte zur Teilnahme an der Hauptversammlung angefordert haben, brauchen nichts weiter zu veranlassen. Der Nachweis des Anteilsbesitzes wird in diesen Fällen durch das depotführende Institut vorgenommen.

Stimmrecht/Stimmrechtsvertreter
Das Stimmrecht kann ebenfalls durch einen Bevollmächtigten, auch durch eine Vereinigung von Aktionären, ausgeübt werden. Für die Form der Vollmachtserteilung gelten keine vom Gesetz abweichenden Satzungsbestimmungen.

Die Plan Optik AG bietet ihren Aktionären den Service an, sich entsprechend ihren Weisungen durch den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung vertreten zu lassen. Dieser übt das Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage der von Ihnen erteilten Weisungen aus. Nähere Einzelheiten zur Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters und zur Weisungserteilung erhalten Sie zusammen mit der Eintrittskarte, die Sie zuvor über Ihre Depotbank anfordern müssen

Anträge von Aktionären
Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt und Wahlvorschläge gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG sind ausschließlich zu richten an:

Plan Optik AG
Investor Relations
Über der Bitz 3
D-56479 Elsoff
Fax: 02664-506893
E-Mail: investor.relations@planoptik.de

Bis zum 14.6.2016, 24.00 Uhr, unter dieser Adresse eingegangene Gegenanträge einschließlich des Namens des Aktionärs, einer Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung werden den anderen Aktionären unter www.planoptik.com unverzüglich zugänglich gemacht. Anderweitig adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt.

 

Elsoff, im Mai 2016

Plan Optik AG

– Der Vorstand –

 

Hinweis für Anforderungen nach § 125 AktG:
Bitte richten Sie Ihre Bestellung direkt an die von uns beauftragte PR IM TURM HV-Service AG, Römerstraße 72–74, 68259 Mannheim, Fax 0621 / 71 77 213.

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