VOLKSWAGEN AKTIENGESELLSCHAFT – Hauptversammlung 2017

Wolfsburg

WKN: 766400, 766403
ISIN: DE0007664005, DE0007664039

Einladung zur Ordentlichen Hauptversammlung

Wir laden hiermit unsere Stamm- und Vorzugsaktionäre zu der am Mittwoch, dem 10. Mai 2017, um 10:00 Uhr auf dem Messegelände der Deutsche Messe AG in 30521 Hannover, Eingang Nord 2, Hallen 2 und 3, stattfindenden Ordentlichen Hauptversammlung ein.
Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lageberichts des Volkswagen Konzerns und der Volkswagen AG zum 31. Dezember 2016 mit dem Bericht des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2016 sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Absatz 4, 315 Absatz 4 HGB

Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu diesem Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung vorgesehen, weil der Aufsichtsrat den Jahresabschluss und den Konzernabschluss bereits gebilligt hat.

2.

Beschlussfassung über die Gewinnverwendung der Volkswagen Aktiengesellschaft

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, vom Bilanzgewinn der Volkswagen Aktiengesellschaft aus dem Geschäftsjahr 2016 in Höhe von 1.401.672.084,54 Euro jeweils einen Teilbetrag von

a)

590.179.636,00 Euro zur Zahlung einer Dividende von 2,00 Euro je dividendenberechtigter Stammaktie und

b)

424.783.216,70 Euro zur Zahlung einer Dividende von 2,06 Euro je dividendenberechtigter Vorzugsaktie

zu verwenden sowie

c)

385.000.000,00 Euro in die Anderen Gewinnrücklagen einzustellen und

d)

1.709.231,84 Euro auf neue Rechnung vorzutragen.

Gemäß der seit dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung des § 58 Absatz 4 Satz 2 Aktiengesetz ist der Anspruch auf die Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag und somit am 15. Mai 2017 fällig.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2016

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2016 die Entlastung zu erteilen.

Der Vorsitzende des Aufsichtsrats, dem satzungsgemäß die Leitung der Hauptversammlung obliegt, beabsichtigt, eine Einzelentlastung durchführen zu lassen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016 die Entlastung zu erteilen.

Der Vorsitzende des Aufsichtsrats, dem satzungsgemäß die Leitung der Hauptversammlung obliegt, beabsichtigt, eine Einzelentlastung durchführen zu lassen.

5.

Beschlussfassung über die Billigung des Systems zur Vergütung des Vorstands

Der Aufsichtsrat der Volkswagen Aktiengesellschaft hat beschlossen, das Vorstandsvergütungssystem mit Wirkung zum 1. Januar 2017 anzupassen. Durch die Anpassung, bei welcher der Aufsichtsrat von renommierten, unabhängigen externen Vergütungs- und Rechtsberatern unterstützt wurde, wird eine Ausrichtung auf die neue Konzernstrategie TOGETHER 2025 bei gleichzeitiger vollständiger Umsetzung der Vorgaben des Aktiengesetzes und der Empfehlungen des DCGK erreicht.

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen der Hauptversammlung vor, das neue System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder zu billigen.

Überblick
Das neue Vorstandsvergütungssystem setzt sich aus einem fixen sowie zwei variablen Bestandteilen, bestehend aus einem Jahresbonus mit einjährigem Bemessungszeitraum sowie einem Long Term Incentive („LTI“) in Form eines sogenannten Performance Share Plans mit dreijähriger Laufzeit in die Zukunft, zusammen.

Bei einer Zielerreichung von 100 Prozent der jeweils vereinbarten Ziele beträgt die jährliche Zielvergütung für die Mitglieder des Vorstands jeweils insgesamt 4.500.000 Euro (entspricht einer Grundvergütung i.H.v. 1.350.000 Euro, einem Zielbetrag für den Jahresbonus i.H.v. 1.350.000 Euro und einem Zielbetrag für den Performance Share Plan i.H.v. 1.800.000 Euro) und für den Vorsitzenden des Vorstands insgesamt 9.000.000 Euro (2.125.000 Euro Grundvergütung/3.045.000 Euro Zielbetrag für den Jahresbonus/3.830.000 Euro Zielbetrag für den Performance Share Plan).

Jahresbonus
Der Jahresbonus orientiert sich am Ergebnis des jeweiligen Geschäftsjahrs. Der Zielbetrag des Jahresbonus ist dabei jeweils zur Hälfte vom erreichten Operativen Ergebnis des Volkswagen Konzerns zuzüglich des anteiligen Operativen Ergebnisses des Volkswagen Konzerns in China einerseits und von der erreichten operativen Umsatzrendite des Volkswagen Konzerns andererseits abhängig. Der anteilige Jahresbonus ist jeweils nur bei Überschreiten bestimmter Schwellenwerte zu zahlen. Die beiden Komponenten werden zu je 50 Prozent in die Ermittlung des Bonusbetrages einbezogen.
Die Höhe des rechnerisch ermittelten Auszahlungsbetrages kann vom Aufsichtsrat sodann individuell unter Berücksichtigung des Grades des Erreichens der vom Aufsichtsrat mit jedem Vorstandsmitglied einzeln vereinbarten individuellen Ziele sowie der Erfolge des Gesamtvorstands bei der Transformation der Belegschaft des Volkswagen Konzerns in neue Aufgabenfelder um bis zu 20 Prozent erhöht oder reduziert werden.

Der Auszahlungsbetrag für den Jahresbonus ist auf 180 Prozent des Zielbetrags für den Jahresbonus begrenzt.

Performance Share Plan
Der LTI wird künftig dem Vorstand in Form eines sogenannten Performance Share Plans gewährt. Jede Performance-Periode des Performance Share Plans hat eine dreijährige Laufzeit. Zum Zeitpunkt der Gewährung des LTI wird der jährliche Zielbetrag aus dem LTI auf Grundlage des Anfangskurses der VW-Vorzugsaktie in virtuelle Vorzugsaktien der Volkswagen Aktiengesellschaft umgerechnet und dem jeweiligen Vorstandsmitglied als reine Rechengröße zugeteilt. Die endgültige Festschreibung der Anzahl virtueller VW-Vorzugsaktien erfolgt jeweils zu einem Drittel am Ende eines jeden Jahres der dreijährigen Performance-Periode entsprechend dem Grad der Zielerreichung für das jährliche Ergebnis je VW-Vorzugsaktie.

Nach Ablauf der dreijährigen Laufzeit des Performance Share Plans findet dann ein Barausgleich statt. Der Auszahlungsbetrag entspricht der finalen Anzahl an festgeschriebenen virtuellen VW-Vorzugsaktien, multipliziert mit dem Betrag, der sich aus dem Schlusskurs am Ende des Dreijahreszeitraums zuzüglich eines Dividendenäquivalents für die betreffende Laufzeit ergibt.

Der Auszahlungsbetrag aus dem Performance Share Plan ist auf 200 Prozent des Zielbetrags begrenzt.

Gesamtvergütungs-Cap
Über die Begrenzung der einzelnen variablen Bestandteile der Vorstandsvergütung hinaus darf der jährliche Zufluss gemäß DCGK aus Grundvergütung und variablen Vergütungsbestandteilen (Jahresbonus und Performance Share Plan) für ein Geschäftsjahr für den Vorsitzenden des Vorstands 10.000.000 Euro und für das jeweilige Mitglied des Vorstands 5.500.000 Euro nicht übersteigen.

Weitere Vergütungsregelungen
Bei den bestehenden beitragsabhängigen Versorgungszusagen für die derzeit amtierenden Vorstandsmitglieder der Volkswagen Aktiengesellschaft erhöht sich die Bemessungsgrundlage für die Versorgungsbeiträge jeweils um die Differenz zwischen der bisherigen Grundvergütung und der neu festgesetzten Grundvergütung (bei einem unveränderten Beitragsprozentsatz von 50 Prozent der Grundvergütung).

Die Anhebung der Grundvergütung bleibt für die derzeit amtierenden Vorstandsmitglieder der Volkswagen Aktiengesellschaft mit einer endgehaltsabhängigen Altzusage der betrieblichen Altersversorgung ohne Berücksichtigung.

Für in Zukunft neu bestellte Vorstandsmitglieder mit einer beitragsabhängigen Versorgungszusage gilt zukünftig ein Beitragsprozentsatz von 40 Prozent der Grundvergütung, der auf das Versorgungskonto eingestellt wird.

Regelmäßige Überprüfung und Anpassung
Die Höhe des Gesamtvergütungs-Cap sowie der einzelnen Zielsetzungen werden vom Aufsichtsrat regelmäßig überprüft und ggf. angehoben bzw. angepasst.

Für weitere Einzelheiten zur Vorstandsvergütung wird auf die Präsentation „Neues Vorstandsvergütungssystem – Darstellung der wesentlichen Grundzüge“ verwiesen, die auf der Internetseite der Gesellschaft (https://www.volkswagenag.com/ir/hv.html) abrufbar ist.

6.

Beschlussfassung über die Neugestaltung des Systems zur Vergütung des Aufsichtsrats und entsprechende Satzungsänderung

Als Ergebnis seiner turnusmäßigen Überprüfung der Aufsichtsratsvergütung hat der Aufsichtsrat beschlossen, der Hauptversammlung eine Neugestaltung des Systems der Aufsichtsratsvergütung vorzuschlagen. Zukünftig soll die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder keine erfolgsabhängigen Vergütungskomponenten enthalten, sondern ausschließlich aus fixen Vergütungsbestandteilen bestehen. Dies entspricht den Entwicklungen bei der Aufsichtsratsvergütung der im DAX notierten Unternehmen, deren Aufsichtsratsvergütung überwiegend aus einer reinen Festvergütung besteht. Die Höhe der vorgeschlagenen Vergütungskomponenten ist auch im Vergleich mit anderen großen börsennotierten Unternehmen in Deutschland marktüblich und angemessen. Dies wurde von einem renommierten externen Vergütungsberater bestätigt, der den Aufsichtsrat bei der Neugestaltung des Systems zur Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder unterstützt hat.

Der Aufsichtsrat hat seinen Mitgliedern empfohlen, auf ihre Ansprüche für sämtliche Vergütungszahlungen für das Geschäftsjahr 2016 unwiderruflich und bedingungslos zu verzichten, soweit diese Ansprüche über den Betrag hinausgehen, der sich bei Anwendung der vorgeschlagenen Neugestaltung der Aufsichtsratsvergütung bereits für das Geschäftsjahr 2016 ergeben hätte.

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, wie folgt zu beschließen:

§ 17 der Satzung der Volkswagen Aktiengesellschaft (Vergütung des Aufsichtsrats) wird wie folgt neu gefasst:

„§ 17 Vergütung

(1)

Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten neben dem Ersatz ihrer Auslagen je Geschäftsjahr eine feste Vergütung von 100.000,- Euro.

(2)

Der Vorsitzende des Aufsichtsrates erhält den dreifachen, sein Stellvertreter den doppelten Betrag der unter Abs. 1 aufgeführten festen Vergütung.

(3)

Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten zudem für ihre Tätigkeiten in den Ausschüssen des Aufsichtsrats pro Geschäftsjahr eine zusätzliche feste Vergütung von 50.000,- Euro pro Ausschuss, sofern der Ausschuss mindestens einmal im Jahr zur Erfüllung seiner Aufgaben getagt hat. Die Mitgliedschaften im Nominierungs- sowie im Vermittlungsausschuss gemäß § 27 Abs. 3 MitbestG bleiben unberücksichtigt.

Die Ausschussvorsitzenden erhalten den doppelten, ihre Stellvertreter den eineinhalbfachen Betrag der vorstehend aufgeführten Ausschussvergütung.

Ausschusstätigkeiten werden für höchstens zwei Ausschüsse berücksichtigt, wobei bei Überschreiten dieser Höchstzahl die zwei höchst dotierten Funktionen maßgeblich sind.

(4)

Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat bzw. einem seiner Ausschüsse angehört haben, erhalten die Vergütung zeitanteilig.

(5)

Für die Teilnahme an einer Sitzung des Aufsichtsrates und eines Ausschusses erhält das jeweilige Mitglied ein Sitzungsgeld von 1.000,- Euro; bei mehreren Sitzungen am Tag wird das Sitzungsgeld nur einmal gezahlt.

(6)

Die Vergütung und die Sitzungsgelder sind jeweils zahlbar nach Ende des Geschäftsjahres.

(7)

Die Gesellschaft erstattet jedem Aufsichtsratsmitglied die auf seine Vergütung entfallene Umsatzsteuer. Die Gesellschaft schließt außerdem zu Gunsten der Aufsichtsratsmitglieder eine Haftpflichtversicherung ab.“

Die vorstehenden Anpassungen gelten rückwirkend ab dem 1. Januar 2017.

7.

Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem Unternehmensvertrag

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor,

dem Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zwischen der Volkswagen Aktiengesellschaft und der Volkswagen Beteiligungsverwaltung GmbH, Wolfsburg, vom 6. Februar 2017

zuzustimmen.

Die Volkswagen Aktiengesellschaft ist alleinige Gesellschafterin der Volkswagen Beteiligungsverwaltung GmbH.

Der Vertrag enthält folgende Regelungen:

§ 1 Beherrschung

Die Untergesellschaft unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft der Obergesellschaft. Diese ist demgemäß berechtigt, der Geschäftsführung der Untergesellschaft Weisungen zu erteilen.

§ 2 Gewinnabführung

(1) Die Untergesellschaft verpflichtet sich, ihren gesamten Gewinn im Sinne des § 3 dieses Vertrages unter Beachtung der nachfolgenden Absätze an die Obergesellschaft abzuführen.

(2) Die Untergesellschaft kann nur mit Zustimmung der Obergesellschaft Teile des Jahresüberschusses in andere Rücklagen einstellen. Die Obergesellschaft verpflichtet sich, die Zustimmung zu erteilen, wenn und soweit dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilungsweise erforderlich ist. Während der Dauer dieses Vertrages gebildete andere Rücklagen sind aufzulösen und zum Ausgleich eines Verlustes zu verwenden oder als Gewinn abzuführen, wenn die Obergesellschaft dies verlangt und wenn dies bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilungsweise gerechtfertigt ist.

(3) Die Abführung von Erträgen aus der Auflösung von anderen Rücklagen, die vor Beginn dieses Vertrages gebildet wurden, ist ausgeschlossen.

(4) Die Vorschriften der §§ 291 ff. AktG, insbesondere die §§ 300 Nr. 1 und 301 AktG, in ihrer jeweils gültigen Fassung sind zu beachten.

§ 3 Gewinnermittlung

Gewinn und Verlust der Untergesellschaft sind nach Maßgabe der handelsrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Regelungen über Ausschüttungssperren, und unter Beachtung der für die Körperschaftsteuer jeweils geltenden Vorschriften zu ermitteln.

§ 4 Verlustübernahme

(1) Die Obergesellschaft ist verpflichtet, jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag der Untergesellschaft entsprechend den Regelungen des § 302 AktG in der jeweils gültigen Fassung auszugleichen.

(2) Die Vorschriften der §§ 291 ff. AktG in ihrer jeweils gültigen Fassung sind zu beachten.

§ 5 Informationsrecht

Die Obergesellschaft ist jederzeit berechtigt, Bücher und sonstige Geschäftsunterlagen der Untergesellschaft einzusehen. Die Geschäftsführung der Untergesellschaft ist verpflichtet, der Obergesellschaft jederzeit alle von ihr gewünschten Auskünfte über Angelegenheiten der Untergesellschaft zu erteilen.

§ 6 Dauer und Beendigung des Vertrages

(1) Dieser Vertrag wird mit Eintragung in das Handelsregister der Untergesellschaft rückwirkend für die Zeit ab dem Beginn des laufenden Geschäftsjahres der Untergesellschaft wirksam.

(2) Das Weisungsrecht nach § 1 tritt mit der Eintragung dieses Vertrages in das Handelsregister der Untergesellschaft in Kraft.

(3) Dieser Vertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er ist nicht vor Ablauf von 10 Jahren nach Ablauf des laufenden Geschäftsjahres kündbar. Er kann danach zum Ende eines jeden Geschäftsjahres der Untergesellschaft unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Zeitpunkt des Zugangs des Kündigungsschreibens bei der anderen Gesellschaft an.

(4) Endet dieser Vertrag, so hat die Obergesellschaft den Gläubigern der Untergesellschaft gemäß § 303 AktG Sicherheit zu leisten.

Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Volkswagen Aktiengesellschaft und der Volkswagen Beteiligungsverwaltung GmbH, die Jahresabschlüsse und die Lageberichte der Vertragsparteien für die letzten drei Geschäftsjahre sowie der nach § 293 a Aktiengesetz erstattete gemeinsame Bericht des Vorstands der Volkswagen Aktiengesellschaft und der Geschäftsführung des abhängigen Unternehmens liegen von der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Vertragsparteien zur Einsicht der Aktionäre aus und sind unter der Internetadresse http://www.volkswagenag.com/ir/hv abrufbar. Außerdem werden diese Unterlagen auch während der Hauptversammlung der Volkswagen Aktiengesellschaft am Sonderschalter ausliegen.

8.

Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers

Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses, vor,

1)

die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hannover, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2017 zu bestellen,

2)

die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hannover, zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des verkürzten Konzernabschlusses und Zwischenlageberichts des ersten Halbjahres 2017 zu bestellen sowie

3)

die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hannover, zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des verkürzten Konzernabschlusses und Zwischenlageberichts für den Zeitraum bis 30. September 2017 sowie für das erste Quartal des Geschäftsjahres 2018 zu bestellen.

Weitere Angaben zur Einberufung

1.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beläuft sich die Gesamtzahl der Aktien der Gesellschaft auf 501.295.263. Hiervon sind 295.089.818 Aktien Stammaktien und 206.205.445 Aktien stimmrechtslose Vorzugsaktien. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt 295.089.818.

2.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Personen berechtigt, die zu Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, d.h. am 19. April 2017, 00:00 Uhr (Nachweisstichtag), Aktionäre der Gesellschaft sind und sich anmelden. Die Anmeldung muss zusammen mit einem vom depotführenden Institut auf den Nachweisstichtag erstellten Nachweis des Anteilsbesitzes spätestens bis zum Ablauf des 3. Mai 2017 bei der nachstehend genannten Anmeldestelle eingehen. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein. Für den Nachweis genügt die Textform (s. § 126b BGB). Anzugeben ist auch, inwiefern es sich um Stamm- oder Vorzugsaktien handelt.

Anmeldestelle:

Volkswagen Aktiengesellschaft
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Telefax: +49-89-30903-74675
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

In der Regel übernehmen die depotführenden Institute die erforderliche Anmeldung und die Übermittlung des Nachweises des Anteilsbesitzes für ihre Kunden. Die Aktionäre werden gebeten, sich an ihr depotführendes Institut zu wenden und eine Eintrittskarte für die Hauptversammlung anzufordern.

3.

Persönliche Teilnahme durch den Aktionär bzw. einen Bevollmächtigten

Mit dem oberen Abschnitt des Eintrittskartenformulares kann der Aktionär selbst an der Hauptversammlung teilnehmen oder sich durch einen in Textform Bevollmächtigten (siehe Punkt 4) vertreten lassen.

4.

Stimmrechtsvertretung durch Bevollmächtigte

a) Bevollmächtigung eines Dritten

Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen, können ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder einen sonstigen Dritten ausüben lassen, allerdings nicht in deren Namen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Zur Erteilung der Vollmacht kann das auf der Eintrittskarte abgedruckte Formular verwendet werden. Die Vollmachts- und Weisungserteilung sowie ihr Widerruf können auch mit den Daten der Eintrittskarte auf der Internetseite der Gesellschaft www.volkswagenag.com/ir/hv erfolgen (siehe Punkt c).

Die Vollmacht gilt nur jeweils für die nächste Hauptversammlung. Der Vertreter hat die Vollmachten der von ihm vertretenen Aktionäre alphabetisch geordnet am Anmeldeschalter vorzulegen und zur Einsicht für alle Teilnehmer abzugeben.

Wer Aktionäre geschäftsmäßig vertritt, darf das Stimmrecht nur ausüben, wenn der Aktionär ihm Vollmacht erteilt hat. Weisungen dürfen eingeholt werden.

b) Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft

Den Aktionären wird angeboten, sich durch von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bei den Abstimmungen unter Erteilung von Weisungen vertreten zu lassen. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Dabei ist zu beachten, dass die Stimmrechtsvertreter das Stimmrecht nur entsprechend den ihnen erteilten Weisungen des jeweiligen Aktionärs ausüben; liegen ihnen zu Punkten der Tagesordnung keine Weisungen vor, geben sie zu diesen Punkten keine Stimme ab. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft beschränken sich auf die Vertretung von Aktionären bei Abstimmungen; deshalb nehmen sie z.B. keine Aufträge zu Wortmeldungen, zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zur Unterstützung von Anträgen (z.B. Quorenbildung) entgegen.

Aktionäre, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen möchten, benötigen dazu eine Eintrittskarte zur Hauptversammlung. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Zur Erteilung der Vollmacht und der Weisungen kann das auf der Eintrittskarte abgedruckte Formular verwendet werden. Das ausgefüllte und unterschriebene Formular zugunsten der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft muss spätestens am Dienstag, dem 9. Mai 2017, 24:00 Uhr (eingehend) in Papierform, via Telefax oder E-Mail an folgende Adresse übermittelt werden:

Volkswagen Aktiengesellschaft
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Telefax: +49-89-30903-74675
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

Die persönliche Teilnahme des Aktionärs oder eines bevollmächtigten Dritten an der Hauptversammlung gilt automatisch als Widerruf der erteilten Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter.

Die Vollmachts- und Weisungserteilung sowie ihr Widerruf können auch mit den Daten der Eintrittskarte auf der Internetseite der Gesellschaft www.volkswagenag.com/ir/hv erfolgen (siehe Punkt c).

c) Zusätzliche Hinweise zur Vollmachts- und Weisungserteilung auf elektronischem Wege

Aktionäre können vor und noch während der Hauptversammlung bis 13:00 Uhr die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auch auf elektronischem Weg zur Ausübung ihrer Stimmrechte bevollmächtigen. Ebenso kann diese Vollmacht bis zu diesem Zeitpunkt widerrufen und/oder können Weisungen erteilt bzw. diese geändert werden. Vollmacht an einen Dritten kann bis zum Ende der Hauptversammlung erteilt oder widerrufen werden. Zugang zum internetgestützten Vollmachts- und Weisungssystem erhalten die Aktionäre mit den Daten ihrer Eintrittskarte auf der Internetseite der Gesellschaft www.volkswagenag.com/ir/hv unter dem Link „Proxy Voting“.

Vollmachten und Widerrufe von Vollmachten können auch

per Telefax und SMS unter +49-5361-95600100
oder per E-Mail an hvstelle@volkswagen.de

an die Gesellschaft übermittelt werden.

5.

Übertragung der Hauptversammlung im Internet

Die Aktionäre der Volkswagen Aktiengesellschaft sowie die interessierte Öffentlichkeit können auf Anordnung des Versammlungsleiters die einleitenden Ausführungen des Aufsichtsratsvorsitzenden und die Rede des Vorstandsvorsitzenden am 10. Mai 2017 ab 10:00 Uhr live auf der Internetseite der Gesellschaft www.volkswagenag.com/ir/hv verfolgen.

6.

Rechte der Aktionäre nach §§ 122 Absatz 2, 126 Absatz 1, 127, 131 Absatz 1 und § 293g Absatz 3 Aktiengesetz

a) Ergänzungsanträge zur Tagesordnung gemäß § 122 Absatz 2 Aktiengesetz

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 Euro erreichen (das entspricht 195.313 Stück Aktien), können nach Maßgabe des § 122 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Aktiengesetz verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen muss der Gesellschaft mit dem durch das depotführende Institut ausgestellten Nachweis über das Erreichen der Mindestaktienzahl bis zum 9. April 2017, 24:00 Uhr ausschließlich unter folgender Adresse zugehen:

Volkswagen Aktiengesellschaft
HV-Stelle
Brieffach 1848
38436 Wolfsburg
Telefax: +49-5361-95600100
oder per E-Mail an: hvstelle@volkswagen.de

Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. Auf § 70 AktG wird hingewiesen.

Veröffentlichungspflichtige Ergänzungsanträge zur Tagesordnung werden unverzüglich im Bundesanzeiger und auf der Internetseite der Gesellschaft www.volkswagenag.com/ir/hv veröffentlicht.

b) Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Absatz 1, 127 Aktiengesetz

Gegenanträge mit Begründung gegen Vorschläge des Vorstands und/oder Aufsichtsrats zu bestimmten Punkten der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge sind mit Nachweis der Aktionärseigenschaft bis zum Ablauf des 25. April 2017, 24:00 Uhr ausschließlich an folgende Adresse zu übermitteln:

Volkswagen Aktiengesellschaft
HV-Stelle
Brieffach 1848
38436 Wolfsburg
Telefax: +49-5361-95600100
oder per E-Mail an: hvstelle@volkswagen.de

Gegenanträge und Wahlvorschläge sind in deutscher Sprache einzureichen. Sofern sie auch in englischer Sprache veröffentlicht werden sollen, ist eine Übersetzung beizufügen.

Veröffentlichungspflichtige Gegenanträge und Wahlvorschläge werden unverzüglich auf der Internetseite der Gesellschaft www.volkswagenag.com/ir/hv veröffentlicht.

Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls auf der genannten Internetseite veröffentlicht.

c) Auskunftsrecht gemäß § 131 Absatz 1 und § 293g Absatz 3 Aktiengesetz

Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. Außerdem ist zu Tagesordnungspunkt 7 gemäß § 293g Absatz 3 Aktiengesetz jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft auch über alle für den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag wesentlichen Angelegenheiten der Volkswagen Beteiligungsverwaltung GmbH zu geben.

7.

Informationen gemäß § 124a Aktiengesetz auf der Internetseite der Gesellschaft

Der Inhalt der Einberufung der Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden Unterlagen, Anträge von Aktionären sowie weitere Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung (auch zu den Rechten der Aktionäre) stehen auf der Internetseite der Gesellschaft www.volkswagenag.com/ir/hv zur Verfügung.

Die Einberufung der Hauptversammlung ist am 31. März 2017 im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden.

 

Wolfsburg, im März 2017

VOLKSWAGEN AKTIENGESELLSCHAFT

Der Vorstand

 

Vorsitzender des Aufsichtsrats:

Hans Dieter Pötsch

Vorstand:

Matthias Müller
Dr. rer. soc. Karlheinz Blessing
Dr. Ing. Herbert Diess
Dr. rer. pol. h.c. Francisco Javier Garcia Sanz
Prof. Dr. rer. pol. Dr.-Ing. E.h. Jochem Heizmann
Andreas Renschler
Prof. Rupert Stadler
Hiltrud Dorothea Werner
Frank Witter

Sitz der Gesellschaft: Wolfsburg
Handelsregister: Amtsgericht Braunschweig HRB 100484

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