TLG IMMOBILIEN AG
Berlin
ISIN DE000A12B8Z4
WKN A12B8Z
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2017
Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am
Dienstag, den 23. Mai 2017
um 10:00 Uhr (MESZ)
im Konferenzzentrum im Ludwig Erhard Haus, Fasanenstraße 85, 10623 Berlin
stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung 2017
eingeladen.
I. |
Tagesordnung |
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2016, der Lageberichte für die Gesellschaft und den Konzern einschließlich des Berichts des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2016 sowie des erläuternden Berichts des Vorstandes zu den Angaben nach § 289 Absatz 4, § 315 Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs (HGB) zum 31. Dezember 2016 Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt, der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Eine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt 1 ist deshalb nicht vorgesehen und auch nicht notwendig. Die genannten Unterlagen sind der Hauptversammlung vielmehr lediglich zugänglich zu machen und vom Vorstand bzw. – im Falle des Berichts des Aufsichtsrates – vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates zu erläutern. Im Rahmen ihres Auskunftsrechts haben die Aktionäre die Gelegenheit, Fragen zu den Vorlagen zu stellen. |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2016 der TLG IMMOBILIEN AG Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im festgestellten Jahresabschluss zum 31. Dezember 2016 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von EUR 60.823.957,56 wie folgt zu verwenden: Verteilung an die Aktionäre:
Zum Zeitpunkt der Einberufung besitzt die Gesellschaft keine eigenen Aktien. Falls die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Hauptversammlung eigene Aktien hält, sind diese gemäß § 71b Aktiengesetz nicht dividendenberechtigt. In diesem Falle wird der Hauptversammlung bei unveränderter Ausschüttung von EUR 0,80 je dividendenberechtigter Stückaktie ein entsprechend angepasster Gewinnverwendungsvorschlag unterbreitet werden. Die Dividende wird in vollem Umfang aus dem steuerlichen Einlagekonto im Sinne des § 27 KStG (nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen) geleistet. Daher wird sie ohne Abzug von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag ausgezahlt und führt nicht zu steuerpflichtigen Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Eine Steuererstattungs- oder Steueranrechnungsmöglichkeit ist mit der Dividende nicht verbunden. Bei entsprechender Beschlussfassung ist der Anspruch auf die Dividende gemäß § 58 Absatz 4 Satz 2 Aktiengesetz in der ab dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, d. h. am 29. Mai 2017, fällig und wird daher auch erst am 29. Mai 2017 ausgezahlt. |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2016 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des Vorstandes für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen. |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2016 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrates für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen. |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
5. |
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für die etwaige prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts sowie für eine etwaige prüferische Durchsicht zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Niederlassung Berlin,
zu bestellen. |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
6. |
Wahlen zum Aufsichtsrat Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 95, 96 Absatz 1, 101 Absatz 1 des Aktiengesetzes und § 11.1 der Satzung aus sechs Mitgliedern zusammen, die von den Anteilseignern zu wählen sind. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. Nach der mit Schreiben vom 13. Mai 2016 durch Herrn Alexander Heße erklärten Niederlegung seines Aufsichtsratsmandats zum Ende der Hauptversammlung am 31. Mai 2016 hat das Amtsgericht Berlin auf Antrag der Gesellschaft Herrn Frank Masuhr mit Wirkung zum 10. Februar 2017 bis zum Ablauf der auf die Bestellung folgenden Hauptversammlung als Mitglied des Aufsichtsrates gerichtlich bestellt. Vor diesem Hintergrund schlägt der Aufsichtsrat auf Empfehlung des Nominierungsausschusses des Aufsichtsrates vor zu beschließen:
Herr Masuhr ist derzeit Mitglied in folgendem anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrat im Sinne von § 125 Absatz 1 Satz 5 Halbsatz 1 Aktiengesetz:
und ist derzeit nicht Mitglied in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen im Sinne von § 125 Absatz 1 Satz 5 Halbsatz 2 Aktiengesetz. Nach Einschätzung des Aufsichtsrates bestehen keine für die Wahlentscheidung der Hauptversammlung maßgebenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zwischen Herrn Masuhr einerseits und den Gesellschaften des TLG IMMOBILIEN-Konzerns, den Organen der TLG IMMOBILIEN AG oder einem direkt oder indirekt mit mehr als 10 % der stimmberechtigten Aktien an der TLG IMMOBILIEN AG beteiligten Aktionär andererseits. Herr Masuhr wurde am 9. Februar 1963 geboren und studierte Maschinenbau an der Technischen Universität Chemnitz in der Fachrichtung „Versorgungstechnik / Klima- und Trocknungstechnik“ von 1983 bis 1988. Er schloss sein Studium im Jahr 1988 als Diplom-Ingenieur (TU) ab. Herr Masuhr hat eine mehr als 25-jährige Erfahrung in Führungs- und Aufsichtsratspositionen in den Bereichen Projektmanagement, Projektentwicklung, Beteiligungsverwaltung, Gebäudemanagement (Facility Management), Gebäudetechnischer Anlagenbau, Dienstleistungen im Gewerbe-, Büro-, Einzelhandels- und Wohnimmobilienbereich. Von 1990 bis 2002 war Herr Masuhr in verschiedenen leitenden Positionen der Krantz TKT Gruppe im Projektmanagement, Bau, Ausbau und Gebäudemanagement (Facility Services). Von 2002 bis 2005 war er als Interim Manager für diverse Unternehmen in Geschäftsführungspositionen im Projektmanagement, Bau, Ausbau und Gebäudemanagement (Facility Services) tätig. Zu diesen Unternehmen gehören u. a. die Stangl Aktiengesellschaft, die MCE AG, die MUNTERS AB und die MUNTERS Beteiligungsgesellschaft mbH. Von 2005 bis 2006 war er als Mitglied im Gesamtvorstand der heutigen Dussmann Stiftung & Co. Kommanditgesellschaft auf Aktien tätig. Von 2006 bis 2012 war er in diversen Führungspositionen bei der ALBA Group plc & Co. KG, unter anderem war er von 2007 bis 2012 Bereichsleiter Immobiliendienstleistungen (Facility Services) / Chief Restructuring Officer (CRO) sowie Vorsitzender der Geschäftsführung von diversen Unternehmen der ALBA Group und von 2008 bis 2012 Generalbevollmächtigter der ALBA Group plc & Co. KG. Er war Mitglied des Aufsichtsrates (Oktober 2013 bis Juli 2014), Vorsitzender des Vorstandes / Chief Executive Officer (CEO) / Chief Restructuring Officer (CRO) (August 2014 bis August 2015) und später stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrates (September 2015 bis August 2016) der BEKON Holding AG (heute BEKON GmbH). Von 2015 bis 2016 war er Mitglied des Aufsichtsrates der UNDKRAUSS Bauaktiengesellschaft. Der Aufsichtsrat hat sich bei Herrn Masuhr vergewissert, dass dieser den im Rahmen der Aufsichtsratstätigkeit zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen kann. Wesentliche Tätigkeiten von Herrn Masuhr neben dem Aufsichtsratsmandat sind:
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
7. |
Beschlussfassung über die Anpassung der Aufsichtsratsvergütung und entsprechende Satzungsänderung Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats der TLG IMMOBILIEN AG wurde letztmalig im Jahr 2014 angepasst. Im Wettbewerb um herausragende Persönlichkeiten zur Besetzung des Aufsichtsrats leistet eine angemessene und sachgerechte Vergütung einen wichtigen Beitrag. Vor dem Hintergrund stetig steigender Anforderungen an die Kontrolltätigkeit des Aufsichtsrats und im Hinblick auf die Aufsichtsratsvergütungen vergleichbarer Unternehmen soll – unter Berücksichtigung der Empfehlung eines konsultierten externen Vergütungsberaters – die Aufsichtsratsvergütung zum Erhalt ihrer Wettbewerbsfähigkeit mit Rückwirkung zum 1. Januar 2017 angepasst werden. Dementsprechend wird vorgeschlagen, die jährliche feste Grundvergütung der Aufsichtsratsmitglieder von EUR 30.000 auf EUR 40.000 anzuheben. Die jährliche feste Grundvergütung des Vorsitzenden des Aufsichtsrats soll von dem Zweifachen auf das Dreifache der jährlichen festen Grundvergütung der Aufsichtsratsmitglieder angehoben werden. Es ist vorgesehen, dass die Tätigkeit für den Prüfungsausschuss künftig mit einer zusätzlichen jährlichen festen Vergütung von EUR 10.000 und die Tätigkeit für sonstige Ausschüsse mit einer zusätzlichen jährlichen festen Vergütung von EUR 7.500 vergütet wird. Der Vorsitzende der Ausschüsse soll jeweils das Doppelte erhalten. Die Höchstgrenze der Gesamtvergütung je Aufsichtsratsmitglied soll – unabhängig von der Zahl der Ausschussmitgliedschaften und der Funktionen – bei EUR 150.000 (ohne Umsatzsteuer) je Kalenderjahr liegen. Ein Sitzungsgeld soll abweichend von der derzeitigen Vergütungsregelung nicht mehr gezahlt werden. Die bisherigen Absätze 5 bis 7 bleiben inhaltlich unverändert, werden aber durch die Streichung des bisherigen Absatzes 3 zu den Absätzen 4 bis 6. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen: § 13 der Satzung wird wie folgt insgesamt neu gefasst:
Mit Wirksamkeit der Änderung von § 13 der Satzung findet die Neuregelung der Aufsichtsratsvergütung erstmals Anwendung für das am 1. Januar 2017 begonnene Geschäftsjahr. |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
8. |
Beschlussfassung über die Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2017 mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts und Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2016 sowie entsprechende Änderung der Satzung Der Vorstand wurde durch Beschluss der Hauptversammlung vom 31. Mai 2016 ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum 30. Mai 2021 um bis zu EUR 9.195.000,00 einmalig oder mehrmals durch Ausgabe von bis zu 9.195.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2016). Unter teilweiser Ausnutzung dieser Ermächtigung hat die Gesellschaft im Januar 2017 das Grundkapital der Gesellschaft gegen Bareinlage und unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre von EUR 67.432.326,00 um EUR 6.743.232,00, d. h. um ca. 10 %, auf EUR 74.175.558,00 erhöht. Das Genehmigte Kapital 2016 besteht daher derzeit noch in Höhe von EUR 2.451.768,00. Eine Ausgabe von Aktien gegen Bareinlage darf unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz nur erfolgen, wenn der auf die unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen neuen Aktien entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals insgesamt 10 % des Grundkapitals während der Laufzeit der Ermächtigung nicht überschreitet, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung. Die Möglichkeit zur Ausgabe von Aktien gegen Bareinlage unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz auf Grundlage des Genehmigten Kapitals 2016 durch die Kapitalerhöhung im Januar 2017 daher vollumfänglich ausgeschöpft. Damit die Gesellschaft auch zukünftig flexibel ist, um bei Bedarf ihre Eigenmittel zu stärken (einschließlich der Ausgabe von neuen Aktien gegen Bareinlage unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz), soll das Genehmigte Kapital 2016 aufgehoben und ein neues genehmigtes Kapital 2017 beschlossen werden, welches eine Ausgabe von Aktien gegen Bareinlage unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz ermöglicht, wenn der auf die unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen neuen Aktien entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreitet, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung. Damit verfügt die Gesellschaft über die gleiche Flexibilität im Hinblick auf die Nutzung des genehmigten Kapitals, über die sie nach Eintragung des entsprechenden Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 31. Mai 2016 im Handelsregister, und auch bereits unmittelbar nach dem Börsengang, verfügen konnte. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
9. |
Beschlussfassung über die Erteilung einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts, Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2017, Aufhebung der bestehenden Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und Optionsschuldverschreibungen und des bestehenden Bedingten Kapitals 2016 und entsprechende Satzungsänderung Der Vorstand wurde durch Beschluss der Hauptversammlung vom 31. Mai 2016 ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates bis zum 30. Mai 2021 einmalig oder mehrmals Optionsschuldverschreibungen, Wandelschuldverschreibungen, Genussrechte und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. eine Kombination dieser Instrumente) (zusammen im Folgenden auch „Schuldverschreibungen 2016“) im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 600.000.000,00 mit oder ohne Laufzeitbegrenzung auszugeben. Zur Bedienung der Schuldverschreibungen 2016 wurde ein Bedingtes Kapital 2016 in Höhe von EUR 33.716.163,00 geschaffen (§ 7 der Satzung). Unter teilweiser Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2016 hat die Gesellschaft im Januar 2017 das Grundkapital der Gesellschaft gegen Bareinlage und unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre von EUR 67.432.326,00 um EUR 6.743.232,00, d. h. um ca. 10 %, auf EUR 74.175.558,00 erhöht. Die Ermächtigung zur Ausgabe der Schuldverschreibungen 2016 ermöglicht die Ausgabe von Schuldverschreibungen mit Rechten auf Aktien, auf die weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung ein anteiliger Betrag des Grundkapitals von insgesamt mehr als 10 % des Grundkapitals entfällt, unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz. Gemäß der Ermächtigung zur Ausgabe der Schuldverschreibungen 2016 sind darauf u. a. während der Laufzeit der Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz aus genehmigten Kapital ausgegebene Aktien anzurechnen. Aufgrund der im Januar 2017 durchgeführten Kapitalerhöhung der Gesellschaft ist auch die Ermächtigung zur Ausgabe der Schuldverschreibungen 2016 unter Ausschluss des Bezugsrechts vollumfänglich ausgeschöpft. Damit die Gesellschaft auch zukünftig flexibel ist, bei Bedarf Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen und/oder Genussrechte mit Options- oder Wandlungsrecht (bzw. eine Kombination dieser Instrumente) auszugeben (einschließlich der Ausgabe unter Ausschluss des Bezugsrechts) und diese mit Aktien zur Bedienung der daraus erwachsenden Options- oder Wandlungsrechte unterlegen zu können, sollen die Ermächtigung vom 31. Mai 2016 sowie das Bedingte Kapital 2016 aufgehoben und durch eine neue Ermächtigung und ein neues bedingtes Kapital (Bedingtes Kapital 2017) ersetzt werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
10. |
Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen der TLG IMMOBILIEN AG und der Hotel de Saxe an der Frauenkirche GmbH Die TLG IMMOBILIEN AG als herrschende Gesellschaft und die Hotel de Saxe an der Frauenkirche GmbH als abhängige Gesellschaft haben am 30. März 2017 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen. Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag beinhaltet im Wesentlichen die Unterstellung der Hotel de Saxe an der Frauenkirche GmbH unter die Leitung der TLG IMMOBILIEN AG, begründet eine Pflicht zur Abführung des ganzen Gewinns der Hotel de Saxe an der Frauenkirche GmbH an die TLG IMMOBILIEN AG sowie eine Verpflichtung der TLG IMMOBILIEN AG zur Übernahme von Verlusten der Hotel de Saxe an der Frauenkirche GmbH. Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag dient insbesondere der Begründung einer steuerlichen Organschaft. Die Gesellschafterversammlung der Hotel de Saxe an der Frauenkirche GmbH hat dem Vertrag am 30. März 2017 in notarieller Form zugestimmt. Es bedarf zu seiner Wirksamkeit aber noch der Zustimmung der Hauptversammlung der TLG IMMOBILIEN AG und der Eintragung in das Handelsregister der Hotel de Saxe an der Frauenkirche GmbH. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, dem Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zuzustimmen. Der Vertrag hat den folgenden wesentlichen Inhalt:
der TLG IMMOBILIEN AG, Hausvogteiplatz 12, 10117 Berlin, einer im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 161314 B eingetragenen Aktiengesellschaft,
der Hotel de Saxe an der Frauenkirche GmbH, Budapester Straße 3, 01069 Dresden, einer im Handelsregister des Amtsgerichts Dresden unter HRB 31704 eingetragenen Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Die herrschende Gesellschaft hält sämtliche Geschäftsanteile an der abhängigen Gesellschaft und verfügt über sämtliche Stimmrechte. Zwischen den Vertragsparteien besteht daher ein 100 %-iges Mutter-Tochter-Verhältnis. Insbesondere zum Zwecke der Begründung einer körperschaft- und gewerbesteuerlichen Organschaft schließen die Vertragsparteien den nachfolgenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (der „Vertrag“).
Die Vertragsparteien vereinbaren eine Verlustübernahme entsprechend des § 302 Aktiengesetz (oder einer entsprechenden Nachfolgevorschrift) in der jeweils gültigen Fassung.
Die Geschäftsanteile an der Hotel de Saxe an der Frauenkirche GmbH werden zu 100 % unmittelbar von der TLG IMMOBILIEN AG gehalten. Infolge des Fehlens außenstehender Gesellschafter sind daher von der TLG IMMOBILIEN AG weder Ausgleichszahlungen (§ 304 Aktiengesetz) zu leisten noch Abfindungen (§ 305 Aktiengesetz) zu gewähren. Aus dem gleichen Grund ist eine Prüfung des Vertrags durch einen Vertragsprüfer (§ 293 b Aktiengesetz) nicht erforderlich. Von der Aufstellung eines Lageberichts für das Geschäftsjahr 2016 ist die Hotel de Saxe an der Frauenkirche GmbH in Übereinstimmung mit den Vorschriften des HGB befreit. Von dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an sind im Internet unter http://www.ir.tlg.de (Menüpunkt „Hauptversammlung“ > „Hauptversammlung 2017“) die im Einzelnen im Abschnitt III. Ziffer 6 dieser Hauptversammlungseinladung zu Tagesordnungspunkt 10 aufgeführten Unterlagen abrufbar und liegen in den Geschäftsräumen der TLG IMMOBILIEN AG in Berlin (Hausvogteiplatz 12, 10117 Berlin) zur Einsichtnahme durch die Aktionäre aus. Die vorgenannten Unterlagen werden auch während der Hauptversammlung am Dienstag, den 23. Mai 2017, zugänglich sein. Zusätzlich werden die Unterlagen jedem Aktionär auf Verlangen einmalig kostenlos und unverzüglich per einfacher Post zugesandt. |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
11. |
Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen der TLG IMMOBILIEN AG und der TLG CCF GmbH Die TLG IMMOBILIEN AG als herrschende Gesellschaft und die TLG CCF GmbH als abhängige Gesellschaft haben am 30. März 2017 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen. Dieser Vertrag ist – mit Ausnahme der abhängigen Vertragspartei (d. h. der TLG CCF GmbH als abhängiger Gesellschaft anstelle der Hotel de Saxe an der Frauenkirche GmbH) – wortlautidentisch mit dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, der zwischen der TLG IMMOBILIEN AG und der Hotel de Saxe an der Frauenkirche GmbH geschlossen wurde. Zum Hintergrund des Vertragsschlusses und zu den wesentlichen Inhalten des Vertrags wird daher auf Tagesordnungspunkt 10 verwiesen. Die Gesellschafterversammlung der TLG CCF GmbH hat dem Vertrag am 30. März 2017 in notarieller Form zugestimmt. Es bedarf zu seiner Wirksamkeit aber noch der Zustimmung der Hauptversammlung der TLG IMMOBILIEN AG und der Eintragung in das Handelsregister der TLG CCF GmbH. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zuzustimmen. Die Geschäftsanteile an der TLG CCF werden zu 100 % unmittelbar von der TLG IMMOBILIEN AG gehalten. Infolge des Fehlens außenstehender Gesellschafter sind daher von der TLG IMMOBILIEN AG weder Ausgleichszahlungen (§ 304 Aktiengesetz) zu leisten noch Abfindungen (§ 305 Aktiengesetz) zu gewähren. Aus dem gleichen Grund ist eine Prüfung des Vertrags durch einen Vertragsprüfer (§ 293 b Aktiengesetz) nicht erforderlich. Die TLG CCF GmbH wurde erst am 27. September 2016 in das Handelsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr der TLG CCF GmbH ist abweichend vom Kalenderjahr und beginnt am 1. Juli und endet am 30. Juni eines Jahres. Für sie liegen daher noch keine Jahresabschlüsse vor. Von der Aufstellung eines Lageberichts ist die TLG CCF GmbH in Übereinstimmung mit den Vorschriften des HGB befreit. Von dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an sind im Internet unter http://www.ir.tlg.de (Menüpunkt „Hauptversammlung“ > „Hauptversammlung 2017“) die im Einzelnen im Abschnitt III. Ziffer 6 dieser Hauptversammlungseinladung zu Tagesordnungspunkt 11 aufgeführten Unterlagen abrufbar und liegen in den Geschäftsräumen der TLG IMMOBILIEN AG in Berlin (Hausvogteiplatz 12, 10117 Berlin) zur Einsichtnahme durch die Aktionäre aus. Die vorgenannten Unterlagen werden auch während der Hauptversammlung am Dienstag, den 23. Mai 2017, zugänglich sein. Zusätzlich werden die Unterlagen jedem Aktionär auf Verlangen einmalig kostenlos und unverzüglich per einfacher Post zugesandt. |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
12. |
Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen der TLG IMMOBILIEN AG und der TLG Fixtures GmbH Die TLG IMMOBILIEN AG als herrschende Gesellschaft und die TLG Fixtures GmbH als abhängige Gesellschaft haben am 30. März 2017 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen. Dieser Vertrag ist – mit Ausnahme der abhängigen Vertragspartei (d. h. der TLG Fixtures GmbH als abhängiger Gesellschaft anstelle der Hotel de Saxe an der Frauenkirche GmbH) – wortlautidentisch mit dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, der zwischen der TLG IMMOBILIEN AG und der Hotel de Saxe an der Frauenkirche GmbH geschlossen wurde. Zum Hintergrund des Vertragsschlusses und zu den wesentlichen Inhalten des Vertrags wird daher auf Tagesordnungspunkt 10 verwiesen. Die Gesellschafterversammlung der TLG Fixtures GmbH hat dem Vertrag am 30. März 2017 in notarieller Form zugestimmt. Es bedarf zu seiner Wirksamkeit aber noch der Zustimmung der Hauptversammlung der TLG IMMOBILIEN AG und der Eintragung in das Handelsregister der TLG Fixtures GmbH. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zuzustimmen. Die Geschäftsanteile an der TLG Fixtures GmbH werden zu 100 % unmittelbar von der TLG IMMOBILIEN AG gehalten. Infolge des Fehlens außenstehender Gesellschafter sind daher von der TLG IMMOBILIEN AG weder Ausgleichszahlungen (§ 304 Aktiengesetz) zu leisten noch Abfindungen (§ 305 Aktiengesetz) zu gewähren. Aus dem gleichen Grund ist eine Prüfung des Vertrags durch einen Vertragsprüfer (§ 293 b Aktiengesetz) nicht erforderlich. Die TLG Fixtures GmbH wurde erst am 26. September 2016 in das Handelsregister eingetragen. Für sie liegt der Jahresabschluss daher nur für das Geschäftsjahr 2016 vor. Von der Aufstellung eines Lageberichts ist die TLG Fixtures GmbH in Übereinstimmung mit den Vorschriften des HGB befreit. Von dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an sind im Internet unter http://www.ir.tlg.de (Menüpunkt „Hauptversammlung“ > „Hauptversammlung 2017“) die im Einzelnen im Abschnitt III. Ziffer 6 dieser Hauptversammlungseinladung zu Tagesordnungspunkt 12 aufgeführten Unterlagen abrufbar und liegen in den Geschäftsräumen der TLG IMMOBILIEN AG in Berlin (Hausvogteiplatz 12, 10117 Berlin) zur Einsichtnahme durch die Aktionäre aus. Die vorgenannten Unterlagen werden auch während der Hauptversammlung am Dienstag, den 23. Mai 2017, zugänglich sein. Zusätzlich werden die Unterlagen jedem Aktionär auf Verlangen einmalig kostenlos und unverzüglich per einfacher Post zugesandt. |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
13. |
Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen der TLG IMMOBILIEN AG und der TLG MVF GmbH Die TLG IMMOBILIEN AG als herrschende Gesellschaft und die TLG MVF GmbH als abhängige Gesellschaft haben am 30. März 2017 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen. Dieser Vertrag ist – mit Ausnahme der abhängigen Vertragspartei (d. h. der TLG MVF GmbH als abhängiger Gesellschaft anstelle der Hotel de Saxe an der Frauenkirche GmbH) – wortlautidentisch mit dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, der zwischen der TLG IMMOBILIEN AG und der Hotel de Saxe an der Frauenkirche GmbH geschlossen wurde. Zum Hintergrund des Vertragsschlusses und zu den wesentlichen Inhalten des Vertrags wird daher auf Tagesordnungspunkt 10 verwiesen. Die Gesellschafterversammlung der TLG MVF GmbH hat dem Vertrag am 30. März 2017 in notarieller Form zugestimmt. Es bedarf zu seiner Wirksamkeit aber noch der Zustimmung der Hauptversammlung der TLG IMMOBILIEN AG und der Eintragung in das Handelsregister der TLG MVF GmbH. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zuzustimmen. Die Geschäftsanteile an der TLG MVF GmbH werden zu 100 % unmittelbar von der TLG IMMOBILIEN AG gehalten. Infolge des Fehlens außenstehender Gesellschafter sind daher von der TLG IMMOBILIEN AG weder Ausgleichszahlungen (§ 304 Aktiengesetz) zu leisten noch Abfindungen (§ 305 Aktiengesetz) zu gewähren. Aus dem gleichen Grund ist eine Prüfung des Vertrags durch einen Vertragsprüfer (§ 293 b Aktiengesetz) nicht erforderlich. Die TLG MVF GmbH wurde erst am 28. September 2016 in das Handelsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr der TLG MVF GmbH ist abweichend vom Kalenderjahr und beginnt am 1. Juli und endet am 30. Juni eines Jahres. Für sie liegen daher noch keine Jahresabschlüsse vor. Von der Aufstellung eines Lageberichts ist die TLG MVF GmbH in Übereinstimmung mit den Vorschriften des HGB befreit. Von dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an sind im Internet unter http://www.ir.tlg.de (Menüpunkt „Hauptversammlung“ > „Hauptversammlung 2017“) die im Einzelnen im Abschnitt III. Ziffer 6 dieser Hauptversammlungseinladung zu Tagesordnungspunkt 13 aufgeführten Unterlagen abrufbar und liegen in den Geschäftsräumen der TLG IMMOBILIEN AG in Berlin (Hausvogteiplatz 12, 10117 Berlin) zur Einsichtnahme durch die Aktionäre aus. Die vorgenannten Unterlagen werden auch während der Hauptversammlung am Dienstag, den 23. Mai 2017, zugänglich sein. Zusätzlich werden die Unterlagen jedem Aktionär auf Verlangen einmalig kostenlos und unverzüglich per einfacher Post zugesandt. |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
14. |
Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen der TLG IMMOBILIEN AG und der TLG Sachsen Forum GmbH Die TLG IMMOBILIEN AG als herrschende Gesellschaft und die TLG Sachsen Forum GmbH als abhängige Gesellschaft haben am 30. März 2017 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen. Dieser Vertrag ist – mit Ausnahme der abhängigen Vertragspartei (d. h. der TLG Sachsen Forum GmbH als abhängiger Gesellschaft anstelle der Hotel de Saxe an der Frauenkirche GmbH) – wortlautidentisch mit dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, der zwischen der TLG IMMOBILIEN AG und der Hotel de Saxe an der Frauenkirche GmbH geschlossen wurde. Zum Hintergrund des Vertragsschlusses und zu den wesentlichen Inhalten des Vertrags wird daher auf Tagesordnungspunkt 10 verwiesen. Die Gesellschafterversammlung der TLG Sachsen Forum GmbH hat dem Vertrag am 30. März 2017 in notarieller Form zugestimmt. Es bedarf zu seiner Wirksamkeit aber noch der Zustimmung der Hauptversammlung der TLG IMMOBILIEN AG und der Eintragung in das Handelsregister der TLG Sachsen Forum GmbH. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zuzustimmen. Die Geschäftsanteile an der TLG Sachsen Forum GmbH werden zu 100 % unmittelbar von der TLG IMMOBILIEN AG gehalten. Infolge des Fehlens außenstehender Gesellschafter sind daher von der TLG IMMOBILIEN AG weder Ausgleichszahlungen (§ 304 Aktiengesetz) zu leisten noch Abfindungen (§ 305 Aktiengesetz) zu gewähren. Aus dem gleichen Grund ist eine Prüfung des Vertrags durch einen Vertragsprüfer (§ 293 b Aktiengesetz) nicht erforderlich. Die TLG Sachsen Forum GmbH wurde erst am 5. Juli 2016 in das Handelsregister eingetragen. Für sie liegt der Jahresabschluss daher nur für das Geschäftsjahr 2016 vor. Von der Aufstellung eines Lageberichts ist die TLG Sachsen Forum GmbH in Übereinstimmung mit den Vorschriften des HGB befreit. Von dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an sind im Internet unter http://www.ir.tlg.de (Menüpunkt „Hauptversammlung“ > „Hauptversammlung 2017“) die im Einzelnen im Abschnitt III. Ziffer 6 dieser Hauptversammlungseinladung zu Tagesordnungspunkt 14 aufgeführten Unterlagen abrufbar und liegen in den Geschäftsräumen der TLG IMMOBILIEN AG in Berlin (Hausvogteiplatz 12, 10117 Berlin) zur Einsichtnahme durch die Aktionäre aus. Die vorgenannten Unterlagen werden auch während der Hauptversammlung am Dienstag, den 23. Mai 2017, zugänglich sein. Zusätzlich werden die Unterlagen jedem Aktionär auf Verlangen einmalig kostenlos und unverzüglich per einfacher Post zugesandt. |
II. |
Berichte des Vorstandes |
1. |
Bericht des Vorstandes zu Tagesordnungspunkt 8 (Beschlussfassung über die Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2017 mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie entsprechende Ergänzung der Satzung) Zu Tagesordnungspunkt 8 der Hauptversammlung am 23. Mai 2017 schlagen der Vorstand und der Aufsichtsrat vor, ein neues genehmigtes Kapital (Genehmigtes Kapital 2017) zu schaffen und das überwiegend ausgenutzte Genehmigte Kapital 2016 aufzuheben. Gemäß § 203 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 186 Absatz 4 Satz 2 Aktiengesetz erstattet der Vorstand zu Tagesordnungspunkt 8 der Hauptversammlung über die Gründe für die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre bei Ausgabe der neuen Aktien diesen Bericht: Der Vorstand wurde durch Beschluss der Hauptversammlung vom 31. Mai 2016 ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum 30. Mai 2021 um bis zu EUR 9.195.000,00 einmalig oder mehrmals durch Ausgabe von bis zu 9.195.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2016). Unter teilweiser Ausnutzung dieser Ermächtigung hat die Gesellschaft im Januar 2017 das Grundkapital der Gesellschaft gegen Bareinlage und unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre von EUR 67.432.326,00 um EUR 6.743.232,00, d. h. um ca. 10%, auf EUR 74.175.558,00 erhöht. Das Genehmigte Kapital 2016 besteht daher derzeit noch in Höhe von EUR 2.451.768,00. Eine Ausgabe von Aktien gegen Bareinlage darf unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz nur erfolgen, wenn der auf die unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen neuen Aktien entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreitet, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung. Die Möglichkeit zur Ausgabe von Aktien gegen Bareinlage unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz auf Grundlage des Genehmigten Kapitals 2016 wurde durch die Kapitalerhöhung im Januar 2017 daher vollumfänglich ausgeschöpft. Damit die Gesellschaft auch zukünftig flexibel ist, um bei Bedarf ihre Eigenmittel zu stärken (einschließlich der Ausgabe von neuen Aktien gegen Bareinlage unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz), soll das bestehende Genehmigte Kapital 2016 aufgehoben und ein neues genehmigtes Kapital 2017 beschlossen werden, welches eine Ausgabe von Aktien gegen Bareinlage unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz ermöglicht, wenn der auf die unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen neuen Aktien entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreitet, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung. Das unter Tagesordnungspunkt 8 lit. a) der Tagesordnung der Hauptversammlung am 23. Mai 2017 vorgeschlagene genehmigte Kapital soll den Vorstand ermächtigen, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum 22. Mai 2022 um bis zu EUR 12.566.616,00 einmalig oder mehrmals durch Ausgabe von bis zu 12.566.616 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bareinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2017). Damit verfügt die Gesellschaft über die gleiche Flexibilität im Hinblick auf die Nutzung des genehmigten Kapitals, über die sie nach Eintragung des entsprechenden Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 31. Mai 2016 im Handelsregister, und auch bereits unmittelbar nach dem Börsengang, verfügen konnte. Das Genehmigte Kapital 2017 soll es der Gesellschaft ermöglichen, auch weiterhin kurzfristig das für die Fortentwicklung des Unternehmens erforderliche Kapital an den Kapitalmärkten durch die Ausgabe neuer Aktien schnell aufnehmen und flexibel ein günstiges Marktumfeld zur Deckung eines künftigen Finanzierungsbedarfs nutzen zu können. Da Entscheidungen über die Deckung eines künftigen Kapitalbedarfs in der Regel kurzfristig zu treffen sind, ist es wichtig, dass die Gesellschaft hierbei nicht vom Rhythmus der jährlichen Hauptversammlungen oder von der langen Einberufungsfrist einer außerordentlichen Hauptversammlung abhängig ist. Diesen Umständen hat der Gesetzgeber mit dem Instrument des „genehmigten Kapitals“ Rechnung getragen. Bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2017 zur Ausgabe von Aktien gegen Bareinlagen haben die Aktionäre grundsätzlich ein Bezugsrecht (§ 203 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 186 Absatz 1 Aktiengesetz), wobei auch ein mittelbares Bezugsrecht im Sinne des § 186 Absatz 5 Aktiengesetz genügt. Die Ausgabe von Aktien unter Einräumung eines solchen mittelbaren Bezugsrechts ist bereits nach dem Gesetz nicht als Bezugsrechtsausschluss anzusehen. Den Aktionären werden letztlich die gleichen Bezugsrechte gewährt wie bei einem direkten Bezug. Aus abwicklungstechnischen Gründen werden lediglich ein oder mehrere Kreditinstitute an der Abwicklung beteiligt. Der Vorstand soll jedoch ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrates in bestimmten Fällen das Bezugsrecht ausschließen zu können.
Sofern der Vorstand während eines Geschäftsjahres eine der vorstehenden Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss im Rahmen einer Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital 2017 ausnutzt, wird er in der folgenden Hauptversammlung hierüber berichten. |
||||||||
2. |
Bericht des Vorstandes zu Tagesordnungspunkt 9 (Beschlussfassung über die Erteilung einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts, Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2017, Aufhebung der bestehenden Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und Optionsschuldverschreibungen und des bestehenden Bedingten Kapitals 2016 und entsprechende Satzungsänderung) Unter Tagesordnungspunkt 9 der Hauptversammlung am 23. Mai 2017 schlagen der Vorstand und der Aufsichtsrat vor, die bestehenden Ermächtigungen zur Begebung von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen und/oder Genussrechten mit Options- oder Wandlungsrecht (bzw. eine Kombination dieser Instrumente) (nachstehend zusammen „Schuldverschreibungen“) sowie das entsprechende Bedingte Kapital 2016 aufzuheben und eine neue Ermächtigung und ein neues Bedingtes Kapital 2017 zu schaffen. Gemäß § 221 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 186 Absatz 4 Satz 2 Aktiengesetz erstattet der Vorstand zu Tagesordnungspunkt 9 der Hauptversammlung über die Gründe für die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre bei Ausgabe von neuen Schuldverschreibungen diesen Bericht: Der Vorstand wurde durch Beschluss der Hauptversammlung vom 31. Mai 2016 ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates bis zum 30. Mai 2021 einmalig oder mehrmals Optionsschuldverschreibungen, Wandelschuldverschreibungen, Genussrechte und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. eine Kombination dieser Instrumente) (zusammen im Folgenden auch „Schuldverschreibungen 2016“) im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 600.000.000,00 mit oder ohne Laufzeitbegrenzung auszugeben. Zur Bedienung der Schuldverschreibungen 2016 wurde ein Bedingtes Kapital 2016 in Höhe von EUR 33.716.163,00 geschaffen (§ 7 der Satzung). Unter teilweiser Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2016 hat die Gesellschaft im Januar 2017 das Grundkapital der Gesellschaft gegen Bareinlage und unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre von EUR 67.432.326,00 um EUR 6.743.232,00, d. h. um ca. 10%, auf EUR 74.175.558,00 erhöht. Die Ermächtigung zur Ausgabe der Schuldverschreibungen 2016 ermöglicht die Ausgabe von Schuldverschreibungen mit Rechten auf Aktien, auf die weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung ein anteiliger Betrag des Grundkapitals von insgesamt mehr als 10 % des Grundkapitals entfällt, unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz. Gemäß der Ermächtigung zur Ausgabe der Schuldverschreibungen 2016 sind darauf u. a. während der Laufzeit der Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz aus genehmigten Kapital ausgegebene Aktien anzurechnen. Aufgrund der im Januar 2017 durchgeführten Kapitalerhöhung der Gesellschaft ist daher auch die Ermächtigung zur Ausgabe der Schuldverschreibungen 2016 unter Ausschluss des Bezugsrechts vollumfänglich ausgeschöpft. Vorstand und Aufsichtsrat halten es daher für zweckmäßig, die bestehende Ermächtigung zur Ausgabe der Schulverschreibungen 2016 sowie das bestehende Bedingte Kapital 2016 in dem Umfang aufzuheben und durch eine neue Ermächtigung sowie ein neues bedingtes Kapital zu ersetzen. Um das Spektrum der möglichen Kapitalmarktinstrumente, die Wandlungs- oder Optionsrechte verbriefen, auch entsprechend nutzen zu können, erscheint es sachgerecht, das zulässige Emissionsvolumen in der Ermächtigung auf EUR 750.000.000,00 festzulegen. Das bedingte Kapital, das der Erfüllung der Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten dient, soll EUR 37.087.779,00 betragen. Damit wird sichergestellt, dass dieser Ermächtigungsrahmen voll ausgenutzt werden kann. Die Anzahl der Aktien, die zur Bedienung von Wandlungs- oder Optionsrechten, Wandlungs- oder Optionspflichten oder zur Gewährung von Aktien anstelle des fälligen Geldbetrags aus einer Schuldverschreibung mit einem bestimmten Emissionsvolumen notwendig ist, hängt in der Regel vom Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft im Zeitpunkt der Emission der Schuldverschreibung ab. Wenn bedingtes Kapital in ausreichendem Umfang zur Verfügung steht, ist die Möglichkeit zur vollständigen Ausnutzung des Ermächtigungsrahmens für die Begebung von Schuldverschreibungen gesichert. Eine angemessene Kapitalausstattung ist eine wesentliche Grundlage für die Entwicklung des Unternehmens. Durch die Ausgabe von Wandel- und Optionsschuldverschreibungen kann die Gesellschaft je nach Marktlage attraktive Finanzierungsmöglichkeiten nutzen, um dem Unternehmen Kapital mit niedriger laufender Verzinsung zufließen zu lassen. Durch die Ausgabe von Genussrechten mit Wandlungs- oder Optionsrechten kann die Verzinsung z. B. auch an die laufende Dividende der Gesellschaft angelehnt werden. Die erzielten Wandlungs- und Optionsprämien kommen der Gesellschaft bei der Ausgabe zugute. Die Praxis zeigt, dass einige Finanzierungsinstrumente auch erst durch die Gewährung von Options- oder Wandlungsrechten platzierbar werden. Den Aktionären ist bei der Begebung von Options- und Wandelschuldverschreibungen sowie von Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrecht grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen einzuräumen (§ 221 Absatz 4 in Verbindung mit § 186 Absatz 1 Aktiengesetz). Der Vorstand kann von der Möglichkeit Gebrauch machen, Schuldverschreibungen an ein oder mehrere Kreditinstitut(e) mit der Verpflichtung auszugeben, den Aktionären die Schuldverschreibungen entsprechend ihrem Bezugsrecht anzubieten (sog. mittelbares Bezugsrecht gemäß § 186 Absatz 5 Aktiengesetz). Es handelt sich hierbei nicht um eine Beschränkung des Bezugsrechts der Aktionäre. Den Aktionären werden letztlich die gleichen Bezugsrechte gewährt wie bei einem direkten Bezug. Aus abwicklungstechnischen Gründen werden lediglich ein oder mehrere Kreditinstitute an der Abwicklung beteiligt.
Die in den vorstehenden Absätzen erläuterten Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss sind insgesamt auf einen Betrag, der 20 % des Grundkapitals nicht überschreitet und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung noch im Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung, beschränkt. Auf die vorgenannte 20 %-Grenze sind darüber hinaus auch eigene Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts veräußert wurden, sowie diejenigen Aktien, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aus anderen genehmigten Kapitalia unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben wurden. Ferner sind diejenigen Aktien auf die vorgenannte 20 %-Grenze anzurechnen, die aus bedingtem Kapital zur Bedienung von Aktienoptionsrechten ausgegeben wurden bzw. auszugeben sind, sofern die Aktienoptionsrechte während der Laufzeit dieser Ermächtigung gewährt wurden. Durch diese Beschränkung wird gleichzeitig auch eine mögliche Stimmrechtsverwässerung der vom Bezugsrecht ausgeschlossenen Aktionäre begrenzt. Bei Abwägung aller dieser Umstände ist die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss in den umschriebenen Grenzen erforderlich, geeignet, angemessen und im Interesse der Gesellschaft geboten. Soweit Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen ohne Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten ausgegeben werden sollen, ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Bezugsrecht der Aktionäre insgesamt auszuschließen, wenn diese Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen obligationsähnlich ausgestattet sind, d. h. keine Mitgliedschaftsrechte in der Gesellschaft begründen, keine Beteiligung am Liquidationserlös gewähren und die Höhe der Verzinsung nicht auf Grundlage der Höhe des Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns oder der Dividende berechnet wird. Zudem ist erforderlich, dass die Verzinsung und der Ausgabebetrag der Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen den zum Zeitpunkt der Begebung aktuellen Marktkonditionen für vergleichbare Mittelaufnahmen entsprechen. Wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt sind, resultieren aus dem Ausschluss des Bezugsrechts keine Nachteile für die Aktionäre, da die Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen keine Mitgliedschaftsrechte begründen und auch keinen Anteil am Liquidationserlös oder am Gewinn der Gesellschaft gewähren. Zwar kann vorgesehen werden, dass die Verzinsung vom Vorliegen eines Jahresüberschusses, eines Bilanzgewinns oder einer Dividende abhängt. Hingegen wäre eine Regelung unzulässig, wonach ein höherer Jahresüberschuss, ein höherer Bilanzgewinn oder eine höhere Dividende zu einer höheren Verzinsung führen würde. Daher werden durch die Ausgabe der Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen weder das Stimmrecht noch die Beteiligung der Aktionäre an der Gesellschaft und deren Gewinn verändert oder verwässert. Zudem ergibt sich infolge der marktgerechten Ausgabebedingungen, die für diesen Fall des Bezugsrechtsausschlusses verbindlich vorgeschrieben sind, kein nennenswerter Bezugsrechtswert. Das vorgesehene bedingte Kapital dient dazu, Wandlungs- bzw. Optionsrechte oder Wandlungs- oder Optionspflichten auf Aktien der Gesellschaft aus ausgegebenen Schuldverschreibungen zu erfüllen oder den Gläubigern bzw. Inhabern von Schuldverschreibungen Aktien der Gesellschaft anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags zu gewähren. Es ist zudem vorgesehen, dass die Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten stattdessen auch durch die Lieferung von eigenen Aktien oder von Aktien aus genehmigtem Kapital oder durch andere Leistungen bedient werden können. Sofern der Vorstand während eines Geschäftsjahrs eine der vorstehenden Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss im Rahmen einer Ausgabe von Schuldverschreibungen ausnutzt, wird er in der folgenden Hauptversammlung hierüber berichten. |
||||||||
3. |
Bericht des Vorstandes über die teilweise Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2016 gegen Bareinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre im Januar 2017 Auf Grundlage von Beschlüssen des Vorstands vom 30. Januar 2017 und 31. Januar 2017 und des Ausschusses für Kapitalmaßnahmen des Aufsichtsrates vom 30. Januar 2017 und 31. Januar 2017, der hierzu durch den Beschluss des Aufsichtsrates vom 10. November 2016 ermächtigt war, wurde das Genehmigte Kapital 2016 in Höhe von EUR 9.195.000,00 im Januar 2017 teilweise ausgenutzt. Dabei wurde das Bezugsrecht der Aktionäre im Rahmen der Erhöhung des Grundkapitals, die am 31. Januar 2017 in das Handelsregister der Gesellschaft eingetragen wurde, ausgeschlossen. Im Rahmen dieser Kapitalerhöhung wurde das Grundkapital der Gesellschaft von EUR 67.432.326,00 um EUR 6.743.232,00 auf EUR 74.175.558,00 erhöht. Das Volumen der Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital unter Bezugsrechtsausschluss entspricht damit einem anteiligen Betrag am Grundkapital der Gesellschaft von rund 10 % des Grundkapitals – bezogen auf das zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Genehmigten Kapitals 2016 am 14. Juni 2016 vorhandene Grundkapital der Gesellschaft sowie das zum Zeitpunkt der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2016 vorhandene Grundkapital. Die im Genehmigten Kapital 2016 vorgesehene Volumenbegrenzung für Aktien, die unter Ausschluss des Bezugsrechts gegen Bareinlage ausgegeben werden, wurde somit eingehalten. Die neuen Aktien wurden durch die J.P. Morgan Securities plc gezeichnet. Die J.P. Morgan Securities plc und die UBS Limited waren verpflichtet, diese Aktien im Rahmen einer Privatplatzierung bei institutionellen Anlegern, darunter auch bestehende Investoren, mittels eines beschleunigten Platzierungsverfahrens (Accelerated Bookbuilding) zu platzieren und zu übertragen. Die neuen Aktien wurden gemäß dem Beschluss des Vorstandes vom 31. Januar 2017 zum Platzierungspreis von EUR 17,20 ausgegeben. Der Ausschuss für Kapitalmaßnahmen des Aufsichtsrates hat diesem Beschluss des Vorstandes über die Festlegung des Platzierungspreises mit Beschluss vom 31. Januar 2017 zugestimmt. Die neuen Aktien wurden am 2. Februar 2017 zum Handel zugelassen und am 7. Februar 2017 in die bestehende Notierung im Teilbereich des regulierten Marktes mit weiteren Zulassungsfolgepflichten (Prime Standard) an der Frankfurter Wertpapierbörse einbezogen. Der Bruttoemissionserlös aus der Kapitalerhöhung betrug rd. EUR 116,0 Mio. Die Gesellschaft hat den Nettoerlös aus der Kapitalerhöhung vornehmlich zur Finanzierung zeitnah vor der Kapitalerhöhung erfolgter sowie zukünftiger Ankäufe von deutschen Büro- und Einzelhandelsimmobilien im Einklang mit ihren festgelegten Akquisitionskriterien sowie für allgemeine Gesellschaftszwecke eingesammelt. Bei der Preisfestsetzung wurden die Vorgaben der §§ 203 Absatz 1, 186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz beachtet, deren Einhaltung das Genehmigte Kapital 2016 für den Ausschluss des Bezugsrechts bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen im Umfang von bis zu 10 % des Grundkapitals vorschreibt. Danach darf der Preis für die neuen Aktien den Börsenpreis der Aktie der Gesellschaft nicht wesentlich unterschreiten. Der festgesetzte Platzierungspreis je Aktie in Höhe von EUR 17,20 entspricht einem Abschlag in Höhe von rd. 3,53 % auf den XETRA-Schlusspreis der Aktien der Gesellschaft am letzten Handelstag vor dem Tag der Preisfestsetzung. Demnach bewegte sich der Abschlag in dem allgemein als zulässig anerkannten Rahmen für ein nicht wesentliches Unterschreiten des Börsenpreises. Mit dem Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre hat die Gesellschaft von einer in §§ 203 Absatz 1, 186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses bei Barkapitalerhöhungen an der Börse gehandelter Gesellschaften Gebrauch gemacht. Ein solcher Bezugsrechtsausschluss war vorliegend erforderlich, um die zum Zeitpunkt der teilweisen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2016 aus Sicht des Vorstands und des Ausschusses für Kapitalmaßnahmen des Aufsichtsrates günstige Marktsituation für eine solche Kapitalmaßnahme kurzfristig ausnutzen und durch marktnahe Preisfestsetzung einen möglichst hohen Emissionserlös erzielen zu können. Die bei Einräumung eines Bezugsrechts erforderliche mindestens zweiwöchige Bezugsfrist (§ 186 Absatz 1 Satz 2 Aktiengesetz) hätte eine kurzfristige Reaktion auf die aktuellen Marktverhältnisse demgegenüber nicht zugelassen. Hinzu kommt, dass bei Einräumung eines Bezugsrechts der endgültige Bezugspreis spätestens drei Tage vor Ablauf der Bezugsfrist bekannt zu geben ist (§ 186 Absatz 2 Satz 2 Aktiengesetz). Wegen des längeren Zeitraums zwischen Preisfestsetzung und Abwicklung der Kapitalerhöhung und der Volatilität der Aktienmärkte besteht somit ein höheres Markt- und insbesondere Kursänderungsrisiko als bei einer bezugsrechtsfreien Zuteilung. Eine erfolgreiche Platzierung im Rahmen einer Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht hätte daher bei der Preisfestsetzung einen entsprechenden Sicherheitsabschlag auf den aktuellen Börsenkurs erforderlich gemacht und dadurch voraussichtlich zu nicht marktnahen Konditionen geführt. Aus den vorstehenden Gründen lag ein Ausschluss des Bezugsrechts im Interesse der Gesellschaft. Durch die Preisfestsetzung nahe am aktuellen Börsenkurs und den auf rund 10 % des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Genehmigten Kapitals 2016 bestehenden Grundkapitals beschränkten Umfang der unter Bezugsrechtsausschluss ausgegebenen Aktien wurden andererseits auch die Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt. Denn im Blick auf den liquiden Börsenhandel haben die Aktionäre hierdurch grundsätzlich die Möglichkeit, ihre relative Beteiligung an der Gesellschaft über einen Zukauf über die Börse zu vergleichbaren Bedingungen aufrechtzuerhalten. Durch die Ausgabe der neuen Aktien nahe am aktuellen Börsenkurs wurde ferner sichergestellt, dass mit der Kapitalerhöhung keine nennenswerte wirtschaftliche Verwässerung des Anteilsbesitzes der Aktionäre verbunden war. Entsprechend der Ermächtigung in § 5.4 der Satzung der Gesellschaft erfolgte die Ausgabe der neuen Aktien mit Gewinnbezugsrecht ab dem 1. Januar 2016. Dementsprechend waren die neuen Aktien bereits bei Ausgabe mit denselben Gewinnbezugsrechten ausgestattet wie die bestehenden Aktien. Dies machte es entbehrlich, den neuen Aktien für den Zeitraum bis zur diesjährigen ordentlichen Hauptversammlung eine gesonderte Wertpapierkennnummer zuzuweisen. Dadurch konnte eine bei einem Börsenhandel unter gesonderter Wertpapierkennnummer zu erwartende geringe Handelsliquidität der neuen Aktie vermieden werden, die andernfalls die Vermarktung der neuen Aktie erschwert und gegebenenfalls zu Preisabschlägen geführt hätte. Aus diesem Grund lag die Festlegung des Gewinnbezugsrechts auf den Beginn des Geschäftsjahres 2016 im Interesse der Gesellschaft. Aus den vorstehenden Erwägungen war der unter Beachtung der Vorgaben des Genehmigten Kapitals 2016 bei dessen Ausnutzung vorgenommene Bezugsrechtsausschluss insgesamt sachlich gerechtfertigt. |
III. |
Weitere Angaben zur Einberufung |
1. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 74.175.558,00 und ist eingeteilt in 74.175.558 Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt in der ordentlichen Hauptversammlung eine Stimme. Die Gesamtzahl der teilnahme- und stimmberechtigten Aktien im Zeitpunkt der Einberufung beträgt somit 74.175.558. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2. |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Inhaberaktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig angemeldet haben. Die Anmeldung muss der Gesellschaft daher spätestens am Dienstag, den 16. Mai 2017, 24:00 Uhr MESZ, unter der nachstehenden Adresse
zugegangen sein, und die Inhaberaktionäre müssen der Gesellschaft gegenüber den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht haben, dass sie zu Beginn des Dienstags, den 2. Mai 2017, also 0:00 Uhr MESZ (Nachweisstichtag), Aktionär der Gesellschaft waren. Für den Nachweis des Anteilsbesitzes reicht ein durch das depotführende Institut erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes aus. Wie die Anmeldung muss auch der Nachweis des Anteilsbesitzes der Gesellschaft unter der vorgenannten Adresse spätestens am Dienstag, den 16. Mai 2017, 24:00 Uhr MESZ, zugehen. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen der Textform (§ 126 b BGB) und müssen in deutscher oder englischer Sprache erfolgen. Bedeutung des Nachweisstichtags: Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Falle der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d. h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien nur teilnahme- und stimmberechtigt, soweit sie sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung nach entsprechender Vollmachtserteilung auch durch einen Bevollmächtigten, beispielsweise ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder einen sonstigen Dritten, ausüben lassen. Auch im Falle der Vertretung des Aktionärs sind die fristgerechte Anmeldung des Aktionärs und der rechtzeitige Nachweis des Anteilsbesitzes wie vorstehend beschrieben erforderlich. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform, wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung oder diesen gemäß § 135 Absatz 8 bzw. § 135 Absatz 10 in Verbindung mit § 125 Absatz 5 Aktiengesetz gleichgestellte Personen, Institute, Unternehmen oder Vereinigungen zur Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigt wird. Werden Vollmachten zur Stimmrechtsausübung an Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder ihnen gemäß § 135 Absatz 8 bzw. § 135 Absatz 10 in Verbindung mit § 125 Absatz 5 Aktiengesetz gleichgestellte Personen, Institute, Unternehmen oder Vereinigungen erteilt, besteht kein Textformerfordernis, jedoch ist die Vollmachtserklärung vom Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten. Sie muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Wir bitten daher Aktionäre, die ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder diesen gemäß § 135 Absatz 8 bzw. § 135 Absatz 10 in Verbindung mit § 125 Absatz 5 Aktiengesetz gleichgestellte Personen, Institute, Unternehmen oder Vereinigungen mit der Stimmrechtsausübung bevollmächtigen wollen, sich mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht abzustimmen. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, werden gebeten, zur Erteilung der Vollmacht das Formular zu verwenden, welches die Gesellschaft hierfür bereithält. Das Vollmachtsformular wird von der Gesellschaft nach erfolgter Anmeldung zusammen mit der Eintrittskarte zur Verfügung gestellt. Zusätzlich wird ein Formular für die Erteilung einer Vollmacht auf der Internetseite der Gesellschaft unter
zum Download bereitgehalten. Nachweise über die Bestellung eines Bevollmächtigten können der Gesellschaft an folgende E-Mail-Adresse elektronisch übermittelt werden:
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft Darüber hinaus bietet die Gesellschaft ihren Aktionären wieder an, von der Gesellschaft benannte Mitarbeiter als weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen; sie können die Stimmrechte nicht nach eigenem Ermessen ausüben. Dabei bitten wir zu beachten, dass die Stimmrechtsvertreter das Stimmrecht nur zu denjenigen Punkten der Tagesordnung ausüben können, zu denen Aktionäre eindeutige Weisung erteilen, und dass die Stimmrechtsvertreter weder im Vorfeld noch während der Hauptversammlung Weisungen zu Verfahrensanträgen entgegennehmen können. Ebenso wenig können die Stimmrechtsvertreter Aufträge zu Wortmeldungen, zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder Anträgen entgegennehmen. Die Erteilung einer solchen Vollmacht mit Weisungen an die Stimmrechtsvertreter ist im Vorfeld der Hauptversammlung nur mittels des Vollmachts- und Weisungsformulars möglich, das die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte zur ordentlichen Hauptversammlung erhalten. Das entsprechende Formular steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter
zum Download bereit. Die Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft und die Erteilung von Weisungen an sie sind bis Montag, den 22. Mai 2017, 24:00 Uhr MESZ, eingehend zu übermitteln; sie bedürfen der Textform. Die Bevollmächtigung und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter per Post, per Telefax oder auf elektronischem Weg (per E-Mail) sind an folgende Adresse zu richten:
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
5. |
Weitere Rechte der Aktionäre
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
6. |
Veröffentlichungen auf der Internetseite / Auslage in Geschäftsräumen / Ergänzende Informationen gemäß § 124a Aktiengesetz Ab Einberufung der Hauptversammlung sind zusammen mit dieser Einberufung insbesondere folgende Unterlagen auf der Internetseite der Gesellschaft unter
abrufbar und liegen in den Geschäftsräumen der TLG IMMOBILIEN AG in Berlin (Hausvogteiplatz 12, 10117 Berlin) zur Einsichtnahme durch die Aktionäre aus: Zu den Tagesordnungspunkten 1 und 2:
Zu Tagesordnungspunkt 8:
Zu Tagesordnungspunkt 9:
Zu Tagesordnungspunkt 10:
Zu Tagesordnungspunkt 11:
Zu Tagesordnungspunkt 12:
Zu Tagesordnungspunkt 13:
Zu Tagesordnungspunkt 14:
Zudem:
Die vorgenannten Unterlagen werden auch während der Hauptversammlung am Dienstag, den 23. Mai 2017, zugänglich sein. Der gesetzlichen Verpflichtung ist mit der Zugänglichmachung auf der Internetseite der Gesellschaft Genüge getan. Zusätzlich werden die Unterlagen jedem Aktionär auf Verlangen einmalig kostenlos und unverzüglich per einfacher Post zugesandt. Etwaige im Sinne der vorgenannten Fristen rechtzeitig bei der Gesellschaft eingehende und veröffentlichungspflichtige Gegenanträge, Wahlvorschläge und Ergänzungsverlangen von Aktionären werden ebenfalls über die oben genannte Internetseite zugänglich gemacht werden. Diese Einladung wurde solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. |
Berlin, im April 2017
TLG IMMOBILIEN AG
Der Vorstand