AUDI Aktiengesellschaft – Hauptversammlung 2017

AUDI Aktiengesellschaft

Ingolstadt

128. ORDENTLICHE HAUPTVERSAMMLUNG DER AUDI AG

Am Donnerstag, 18. Mai 2017, findet um 10.00 Uhr im Audi Forum Neckarsulm,
NSU-Straße/Kreuzung Hafenstraße, 74172 Neckarsulm,
die 128. Ordentliche Hauptversammlung der AUDI AG statt.
Hierzu laden wir unsere Aktionärinnen und Aktionäre herzlich ein.

TAGESORDNUNG

1 / Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses sowie des zusammengefassten Lageberichts des Audi Konzerns und der AUDI AG für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2016 mit dem Bericht des Aufsichtsrats sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Absatz 4 und 315 Absatz 4 Handelsgesetzbuch
Die genannten Unterlagen können im Internet unter www.audi.de/hauptversammlung eingesehen werden. Ferner werden die Unterlagen während der Hauptversammlung zugänglich sein und näher erläutert werden.
Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 172, 173 Aktiengesetz) ist zum Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt hat. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt.
2 / Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, die Entlastung von Herrn Dr.-Ing. Stefan Knirsch wegen der noch andauernden Untersuchungen in der Dieselthematik für das Geschäftsjahr 2016 zu vertagen und allen übrigen Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2016 die Entlastung zu erteilen.
3 / Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016 die Entlastung zu erteilen.
4 / Wahl von Mitgliedern des Aufsichtsrats
Der Aufsichtsrat besteht aus zwanzig Mitgliedern. Er setzt sich nach § 7 Absatz 1 Mitbestimmungsgesetz und nach den §§ 96 und 101 Aktiengesetz aus zehn Vertretern der Anteilseigner und zehn Vertretern der Arbeitnehmer zusammen.
Das Aufsichtsratsmitglied Frau Dr. Christine Hohmann-Dennhardt hat mit Ablauf des 31. Januar 2017 ihr Mandat niedergelegt. Am 16. Februar 2017 wurde als Nachfolgerin Frau Hiltrud Dorothea Werner gerichtlich zum Aufsichtsratsmitglied der AUDI AG bestellt.
Der Aufsichtsrat setzt sich nach § 96 Absatz 2 Satz 1 Aktiengesetz zu mindestens dreißig Prozent aus Frauen und zu mindestens dreißig Prozent aus Männern zusammen. Der Gesamterfüllung nach § 96 Absatz 2 Satz 3 Aktiengesetz wurde widersprochen. Somit ist der Mindestanteil für diese Wahl von der Seite der Anteilseigner und der Seite der Arbeitnehmer getrennt zu erfüllen. Von den zehn Sitzen der Anteilseigner im Aufsichtsrat müssen daher mindestens drei Sitze mit Frauen und mindestens drei Sitze mit Männern besetzt sein. Derzeit sind von den zehn Sitzen der Anteilseigner im Aufsichtsrat zwei Sitze von Frauen besetzt. Somit ist der frei werdende Sitz wieder mit einer Frau zu besetzen.
In der diesjährigen Hauptversammlung soll ein Mitglied des Aufsichtsrats anstelle des gerichtlich bestellten Aufsichtsratsmitglieds gewählt werden.
Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung vor, Frau Hiltrud Dorothea Werner, Mitglied des Vorstands der Volkswagen AG, Wolfsburg, für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds Frau Dr. Christine Hohmann-Dennhardt zum Mitglied im Aufsichtsrat zu wählen. Die Amtszeit endet gemäß § 9 Absatz 2 und 3 der Satzung der AUDI AG mit Beendigung der Ordentlichen Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2017 entscheidet.
Frau Hiltrud Dorothea Werner bekleidet kein weiteres Amt in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren Kontrollgremien in- oder ausländischer Gesellschaften.
Der Aufsichtsrat hat sich bei der vorgeschlagenen Kandidatin versichert, dass sie den für das Amt zu erwartenden Zeitaufwand erbringen kann.
5 / Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages mit der Autonomous Intelligent Driving GmbH
Die Autonomous Intelligent Driving GmbH mit Sitz in München – eine 100-prozentige Tochtergesellschaft der AUDI AG – und die AUDI AG haben am 30. März 2017 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geschlossen. Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Gesellschafter- bzw. Hauptversammlung beider Vertragspartner. Die Gesellschafterversammlung der Autonomous Intelligent Driving GmbH hat dem Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages am 30. März 2017 bereits zugestimmt.
Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag hat den folgenden Wortlaut:
BEHERRSCHUNGS- UND GEWINNABFÜHRUNGSVERTRAG
Zwischen der
AUDI AG
Ingolstadt
– nachfolgend Obergesellschaft genannt –
und der
Autonomous Intelligent Driving GmbH
München
– nachfolgend Untergesellschaft genannt –
wird folgender Vertrag geschlossen:
§ 1 Beherrschung
Die Untergesellschaft unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft der Obergesellschaft. Diese ist demgemäß berechtigt, der Geschäftsführung der Untergesellschaft Weisungen zu erteilen.
§ 2 Gewinnabführung
(1) Die Untergesellschaft verpflichtet sich, ihren gesamten Gewinn im Sinne des § 3 dieses Vertrages unter Beachtung der nachfolgenden Absätze an die Obergesellschaft abzuführen.
(2) Die Untergesellschaft kann nur mit Zustimmung der Obergesellschaft Teile des Jahresüberschusses in andere Rücklagen einstellen. Die Obergesellschaft verpflichtet sich, die Zustimmung zu erteilen, wenn und soweit dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilungsweise erforderlich ist. Während der Dauer dieses Vertrages gebildete andere Rücklagen sind aufzulösen und zum Ausgleich eines Verlustes zu verwenden oder als Gewinn abzuführen, wenn die Obergesellschaft dies verlangt und wenn dies bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilungsweise gerechtfertigt ist.
(3) Die Abführung von Erträgen aus der Auflösung von anderen Rücklagen, die vor Beginn dieses Vertrages gebildet wurden, ist ausgeschlossen.
(4) Die Vorschriften der §§ 291 ff. Aktiengesetz, insbesondere die §§ 300 Nr. 1 und 301 Aktiengesetz, in ihrer jeweils gültigen Fassung finden entsprechende Anwendung.
§ 3 Gewinnermittlung
Gewinn und Verlust der Untergesellschaft sind nach Maßgabe der handelsrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Regelungen über Ausschüttungssperren, und unter Beachtung der für die Körperschaftsteuer jeweils geltenden Vorschriften zu ermitteln.
§ 4 Verlustübernahme
(1) Die Obergesellschaft ist verpflichtet, jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag der Untergesellschaft entsprechend den Regelungen des § 302 Aktiengesetz in der jeweils gültigen Fassung auszugleichen.
(2) Die Vorschriften der §§ 291 ff. Aktiengesetz in ihrer jeweils gültigen Fassung sind zu beachten.
§ 5 Informationsrecht
Die Obergesellschaft ist jederzeit berechtigt, Bücher und sonstige Geschäftsunterlagen der Untergesellschaft einzusehen. Die Geschäftsführung der Untergesellschaft ist verpflichtet, der Obergesellschaft jederzeit alle von ihr gewünschten Auskünfte über Angelegenheiten der Untergesellschaft zu erteilen.
§ 6 Dauer und Beendigung des Vertrages
(1) Dieser Vertrag wird mit Eintragung in das Handelsregister der Untergesellschaft rückwirkend ab dem Zeitpunkt der notariellen Beurkundung des Gründungsprotokolls nebst Gesellschaftsvertrag der Untergesellschaft wirksam.
(2) Das Weisungsrecht nach § 1 tritt mit der Eintragung dieses Vertrages in das Handelsregister der Untergesellschaft in Kraft.
(3) Dieser Vertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er ist nicht vor Ablauf von zehn Jahren nach Ablauf des Geschäftsjahres der Eintragung des ursprünglich geschlossenen Vertrages in das Handelsregister der Untergesellschaft kündbar. Er kann danach zum Ende eines jeden Geschäftsjahres der Untergesellschaft unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Zeitpunkt des Zugangs des Kündigungsschreibens bei der anderen Gesellschaft an.
(4) Endet dieser Vertrag, so hat die Obergesellschaft den Gläubigern der Untergesellschaft gemäß § 303 Aktiengesetz in der jeweils gültigen Fassung Sicherheit zu leisten.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zwischen der Autonomous Intelligent Driving GmbH und der AUDI AG vom 30. März 2017 zuzustimmen.
Von dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an sind unter der Internetadresse
www.audi.de/ hauptversammlung
sowie in den Geschäftsräumen der jeweiligen Vertragsparteien folgende Unterlagen zugänglich:

der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der AUDI AG als Organträgerin und der Autonomous Intelligent Driving GmbH als Organgesellschaft vom 30. März 2017

Jahresabschlüsse und Lageberichte der AUDI AG für die letzten drei Geschäftsjahre

der gemeinsame Bericht des Vorstands der AUDI AG als Organträgerin und der Geschäftsführung der Autonomous Intelligent Driving GmbH nach § 293a Aktiengesetz.

Die vorgenannten Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung der Gesellschaft zugänglich gemacht.
6 / Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2017 sowie des Prüfers für die prüferische Durchsicht des verkürzten Konzernabschlusses und Zwischenlageberichts des 1. Halbjahres 2017
Der Aufsichtsrat schlägt – gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses – vor, die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2017 und zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des verkürzten Konzernabschlusses und des Zwischenlageberichts des 1. Halbjahres 2017 zu bestellen.

GESAMTZAHL DER AKTIEN UND STIMMRECHTE ZUM ZEITPUNKT DER EINBERUFUNG DER HAUPTVERSAMMLUNG

Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beläuft sich die Gesamtzahl der Aktien der Gesellschaft auf 43.000.000. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt ebenfalls 43.000.000.

VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE TEILNAHME AN DER HAUPTVERSAMMLUNG UND DIE AUSÜBUNG DES STIMMRECHTS

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich spätestens bis zum Ablauf des 11. Mai 2017 angemeldet haben.

Die Aktionäre haben darüber hinaus bis zum Ablauf des 11. Mai 2017 auch ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachzuweisen.

Die Anmeldung muss zusammen mit einem vom depotführenden Institut auf den Nachweisstichtag erstellten Nachweis des Anteilsbesitzes jeweils in Textform (§ 126b Bürgerliches Gesetzbuch) in deutscher oder englischer Sprache der nachfolgend angegebenen Adresse zugehen. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung (Nachweisstichtag), das ist der 27. April 2017, zu beziehen.

Anmeldestelle:

per Post: AUDI AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
per Telefax: + 49 89 30903-74675
per E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

/ Bedeutung des Nachweisstichtages

Der Nachweisstichtag ist das entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht hat. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Nachweisstichtag erworben haben, können somit nicht an der Hauptversammlung teilnehmen. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Nachweisstichtag veräußern.

VERFAHREN DER STIMMABGABE DURCH EINEN BEVOLLMÄCHTIGTEN

Das Stimmrecht auf der Hauptversammlung kann durch einen Bevollmächtigten, zum Beispiel durch ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung, ausgeübt werden.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen grundsätzlich der Textform (§ 126b Bürgerliches Gesetzbuch).

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft können per Post, per Telefax oder elektronisch an die nachfolgend genannte Adresse übermittelt werden.

Ausnahmen können für Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder diesen gleichgestellte Personen oder Institutionen bestehen, vgl. §§ 125 und 135 Aktiengesetz. Daher bitten wir unsere Aktionäre, sofern sie Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder diesen gleichgestellte Personen oder Institutionen bevollmächtigen wollen, sich bezüglich der Form der Vollmacht mit diesen abzustimmen.

Wir bieten unseren Aktionären an, dass sie sich durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft in der Hauptversammlung vertreten lassen können. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Dabei ist zu beachten, dass die Stimmrechtsvertreter das Stimmrecht nur entsprechend den ihnen erteilten Weisungen des jeweiligen Aktionärs ausüben; liegen ihnen zu Punkten der Tagesordnung keine Weisungen vor, geben sie zu diesen Punkten keine Stimme ab. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft beschränken sich auf die Vertretung von Aktionären bei Abstimmungen; deshalb nehmen sie zum Beispiel keine Aufträge zu Wortmeldungen, zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zur Unterstützung von Anträgen (zum Beispiel Quorenbildung) entgegen.

Aktionäre, die von der Möglichkeit Gebrauch machen wollen, sich durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft in der Hauptversammlung vertreten zu lassen, können hierzu das auf der Eintrittskarte abgedruckte Formular verwenden. Wir bitten, das Formular zur Erteilung der Vollmacht und der Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausgefüllt an folgende Anschrift zu senden:

per Post: AUDI AG
Auto-Union-Straße 1
I/FF-3
Finanzkommunikation/Finanzanalytik
„Hauptversammlung 2017“
85045 Ingolstadt
per Telefax: + 49 841 89-30900
per E-Mail: vollmacht.hv2017@audi.de

Die Vollmacht mit Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft muss spätestens bis zum Ablauf des 16. Mai 2017 dort zugegangen sein.

Die Gesellschaft bietet für die Erteilung von Vollmachten bzw. für deren Widerruf oder die Änderung von Weisungen unter www.audi.de/hauptversammlung auch ein internetbasiertes System an. Für die Nutzung dieses Systems sind die Daten erforderlich, welche die Aktionäre nach erfolgter Anmeldung mit der Eintrittskarte erhalten. In diesem internetbasierten System ist die Erteilung von Vollmachten bzw. deren Widerruf oder die Änderung von Weisungen im Unterschied zu den sonstigen Übermittlungswegen bis zum Ende der Generaldebatte in der Hauptversammlung möglich. Vollmachten, die auf einem anderen Übertragungsweg als dem internetbasierten System erteilt wurden, können über das internetbasierte System nicht geändert oder widerrufen werden. Weitere Erläuterungen finden die Aktionäre auf der oben genannten Internetseite.

Wir weisen darauf hin, dass auch zur Bevollmächtigung eine ordnungsgemäße Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich sind.

Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft einen oder mehrere von diesen zurückweisen (§ 134 Absatz 3 Aktiengesetz).

Die persönliche Teilnahme des Aktionärs oder eines bevollmächtigten Dritten an der Hauptversammlung gilt automatisch als Widerruf der erteilten Vollmacht und Weisung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter.

ÜBERTRAGUNG DER HAUPTVERSAMMLUNG IM INTERNET

Alle Aktionäre der AUDI AG sowie die interessierte Öffentlichkeit können die Eröffnung der Hauptversammlung sowie die Redebeiträge des Vorstands auf Anordnung des Versammlungsleiters im Internet unter

www.audi.de/hauptversammlung

verfolgen.

Fristgerecht angemeldete Aktionäre können die gesamte Hauptversammlung über das internetbasierte System verfolgen. Für die Nutzung sind die Daten erforderlich, welche die Aktionäre nach erfolgter Anmeldung mit der Eintrittskarte erhalten.

RECHTE DER AKTIONÄRE

Aktionären stehen im Vorfeld und während der Hauptversammlung unter anderem die folgenden Rechte zu. Weitere Einzelheiten hierzu finden sich auch unter der Internetadresse

www.audi.de/hauptversammlung.

/ Ergänzungsanträge zur Tagesordnung gemäß § 122 Absatz 2 Aktiengesetz

Aktionäre, deren Anteile zusammen den 20. Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 Euro erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden.

Ergänzungsverlangen zur Tagesordnung müssen der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung, also bis zum Ablauf des 17. April 2017, schriftlich zugehen. Wir bitten um Übersendung an folgende Adresse:

per Post: AUDI AG
Auto-Union-Straße 1
I/FF-3
Finanzkommunikation/Finanzanalytik
„Hauptversammlung 2017“
85045 Ingolstadt

/ Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Absatz 1 bzw. 127 Aktiengesetz

Jeder Aktionär ist berechtigt, Gegenanträge zu Vorschlägen von Aufsichtsrat und/oder Vorstand zu bestimmten Tagesordnungspunkten sowie Wahlvorschläge zu übersenden.

Die Gesellschaft wird vorbehaltlich § 126 Absätze 2 und 3 Aktiengesetz Gegenanträge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unter der Internetadresse

www.audi.de/hauptversammlung

zugänglich machen, wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor der Versammlung, also bis zum Ablauf des 3. Mai 2017, der Gesellschaft einen zulässigen Gegenantrag zu einem Vorschlag von Aufsichtsrat und/oder Vorstand zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung an nachfolgend genannte Adresse übersandt hat.

Gemäß § 127 Aktiengesetz gelten diese Regelungen sinngemäß und mit den in § 127 Aktiengesetz enthaltenen Einschränkungen für einen etwaigen Wahlvorschlag eines Aktionärs.

Gegenanträge und Wahlvorschläge sind in deutscher Sprache einzureichen. Sofern sie auch in englischer Sprache veröffentlicht werden sollen, ist eine Übersetzung beizufügen.

/ Auskunftsrecht gemäß § 131 Absatz 1 Aktiengesetz

Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft, die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist.

Um die sachgerechte Beantwortung zu erleichtern, werden Aktionäre und Aktionärsvertreter, die in der Hauptversammlung Fragen stellen möchten, höflich gebeten, diese Fragen möglichst frühzeitig an die nachfolgend genannte Adresse zu übersenden. Diese Übersendung ist keine förmliche Voraussetzung für die Beantwortung. Das Auskunftsrecht bleibt hiervon unberührt.

/ Adresse für Anträge, Wahlvorschläge und vorab gestellte Fragen im Rahmen des Auskunftsrechts

Gegenanträge gemäß § 126 Absatz 1 Aktiengesetz bzw. Wahlvorschläge gemäß § 127 Aktiengesetz sowie vorab gestellte Fragen im Rahmen des Auskunftsrechts gemäß § 131 Absatz 1 Aktiengesetz bitten wir an folgende Anschrift zu senden:

per Post: AUDI AG
Auto-Union-Straße 1
I/FF-3
Finanzkommunikation/Finanzanalytik
„Hauptversammlung 2017“
85045 Ingolstadt
per Telefax: + 49 841 89-30900
per E-Mail: ir@audi.de

INFORMATIONEN AUF DER INTERNETSEITE DER GESELLSCHAFT

Folgende Informationen sind gemäß § 124a Aktiengesetz ab der Einberufung auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.audi.de/hauptversammlung

zugänglich:

der Inhalt dieser Einberufung

eine Erläuterung, wenn zu einem Gegenstand der Tagesordnung kein Beschluss gefasst werden soll

die der Versammlung zugänglich zu machenden Unterlagen

die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung

zudem nähere Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre:
Ergänzung der Tagesordnung, Anträge bzw. Wahlvorschläge und Auskunftsrecht

ANGABEN ZUM SITZ DER GESELLSCHAFT

Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Ingolstadt.

Wir freuen uns, Sie in Neckarsulm begrüßen zu dürfen.

 

Ingolstadt, im April 2017

AUDI AG

Der Vorstand

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