UmweltBank Aktiengesellschaft – Hauptversammlung 2019

Name Bereich Information V.-Datum Relevanz
UmweltBank Aktiengesellschaft
Nürnberg
Gesellschaftsbekanntmachungen Einladung zur Hauptversammlung 14.05.2019

UmweltBank Aktiengesellschaft

Nürnberg

WKN: 557 080 / ISIN: DE0005570808

Einladung zur Hauptversammlung

Herzlich laden wir Sie, liebe Aktionäre* zur ordentlichen Hauptversammlung der UmweltBank Aktiengesellschaft, mit Sitz in Nürnberg ein,

am Donnerstag, den 27. Juni 2019, 11:00 Uhr,

im Kleinen Saal der Meistersingerhalle,
Münchener Straße 19, 90478 Nürnberg.

Nähere Informationen zu der Veranstaltung finden Sie unter
www.umweltbank.de/hauptversammlung

* Hier und nachfolgend männlich/weiblich/divers.

Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2018, des Lageberichts, des Berichts des Aufsichtsrats sowie des Berichts des Umweltrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2018

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss gebilligt; der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 Satz 1 des AktG festgestellt. Eine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung entfällt daher.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der UmweltBank Aktiengesellschaft für das Geschäftsjahr 2018 in Höhe von 9.836.348,00 Euro wie folgt zu verwenden:

Ausschüttung einer Dividende von 0,33 Euro je ausschüttungsberechtigter Stückaktie 9.319.021,80 Euro
Einstellung in die anderen Gewinnrücklagen 517.326,20 Euro

Die Dividendensumme und der in andere Gewinnrücklagen einzustellende Restbetrag in vorstehendem Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung basieren auf dem zum Zeitpunkt der Einberufung bestehenden dividendenberechtigten Grundkapital in Höhe von 28.239.460,00 Euro, eingeteilt in 28.239.460 Stückaktien. Die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien kann sich bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns ändern. In diesem Fall wird von Vorstand und Aufsichtsrat der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung unterbreitet, der unverändert eine Ausschüttung von 0,33 Euro je dividendenberechtigter Stückaktie vorsieht. Die Anpassung erfolgt dabei wie folgt: Sofern sich die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien und damit die Dividendensumme vermindert, erhöht sich der in andere Gewinnrücklagen einzustellende Betrag entsprechend. Sofern sich die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien und damit die Dividendensumme erhöht, vermindert sich der in andere Gewinnrücklagen einzustellende Betrag entsprechend.

Die Dividende wird am 23. Juli 2019 zur Auszahlung fällig.

Hinweis zum Beschlussvorschlag unter Tagesordnungspunkt 2:

Wie in den Vorjahren soll den Aktionären auch in diesem Jahr die Möglichkeit einer Wiederanlage ihrer Dividende in neuen Aktien der UmweltBank Aktiengesellschaft angeboten werden. Vorstand und Aufsichtsrat beabsichtigen, hierzu unmittelbar nach der Hauptversammlung eine Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital unter Wahrung des Bezugsrechts der Aktionäre im erforderlichen Umfang durchzuführen. Die Fälligkeit der Dividende soll hierzu in zeitlicher Nähe zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Erwerbspreises der neuen Aktien festgesetzt werden.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2018

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2018 zu entlasten.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018 zu entlasten.

5.

Beschlussfassung über die Vergrößerung des Aufsichtsrats auf sechs Mitglieder und entsprechende Änderung der Satzung in § 10 Abs. 1

Der Aufsichtsrat der UmweltBank Aktiengesellschaft besteht nach § 10 Abs. 1 der Satzung in Verbindung mit den §§ 95, 96 Abs. 1 AktG derzeit aus drei Mitgliedern. Die Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder soll auf künftig sechs Mitglieder erhöht werden. Diese Erweiterung trägt dem anhaltenden Unternehmenswachstum Rechnung und ermöglicht es der Gesellschaft, zusätzliche Expertise für die Aufsichtsratsarbeit zu gewinnen. Darüber hinaus wird die Beschlussfähigkeit des Aufsichtsrats für solche Fälle sichergestellt, in denen ein Aufsichtsratsmitglied aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen daran gehindert ist, an einer Beschlussfassung teilzunehmen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung vor, § 10 Abs. 1 der Satzung wie folgt neu zu fassen:

„Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht aus sechs Mitgliedern.“

6.

Wahl zusätzlicher Aufsichtsratsmitglieder

Nach Wirksamwerden der dieser Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 5 zur Beschlussfassung vorgeschlagenen Satzungsänderung setzt sich der Aufsichtsrat der UmweltBank Aktiengesellschaft gemäß den §§ 95, 96 Abs. 1 AktG und § 10 Abs. 1 der dann geänderten Satzung aus sechs Mitgliedern zusammen.

Derzeit besteht der Aufsichtsrat aus den drei im Rahmen der Hauptversammlung vom 28. Juni 2018 gewählten Mitgliedern. Es sollen daher drei weitere Mitglieder des Aufsichtsrats gewählt werden, deren Amtszeit mit Wirksamwerden der unter Tagesordnungspunkt 5 zu beschließenden Satzungsänderung beginnt und für die in § 10 Abs. 2 der Satzung geregelte Amtszeit andauert. Maßgeblich ist die in § 10 Abs. 2 der Satzung geregelte Amtszeit im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieses Beschlusses, d.h. sofern die Beschlussfassung über die Verlängerung der Amtszeit unter nachstehendem Tagesordnungspunkt 7 von der Hauptversammlung beschlossen wird, endet die Amtszeit also mit Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2023 beschließt.

Der Aufsichtsrat schlägt vor,

a)

Frau Susanne Horn, wohnhaft in Neumarkt, Geschäftsführerin der Brauerei Bischofshof e.K., Regensburg,

b)

Herrn Dr. Michael Kemmer, wohnhaft in München, Mitglied von Aufsichts- und Verwaltungsräten verschiedener Gesellschaften, sowie

c)

Frau Silke Stremlau, wohnhaft in Wennigsen, Mitglied des Vorstands der Hannoversche Alterskasse VVaG, Hannover, sowie weiterer Gesellschaften des Unternehmensverbunds Hannoversche Kassen,

mit Wirkung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der unter Tagesordnungspunkt 5 zu beschließenden Änderung von § 10 Abs. 1 der Satzung für die in § 10 Abs. 2 der Satzung geregelte Amtszeit, zu Mitgliedern des Aufsichtsrats zu wählen. Es wird klargestellt, dass die Fassung von § 10 Abs. 2 der Satzung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Wahl gilt.

Herr Dr. Kemmer ist derzeit nicht-exekutives Mitglied des Verwaltungsrats und Vorsitzender des Prüfungsausschusses der Logwin AG, Luxemburg, Mitglied des Aufsichtsrats der Eurogroup Consulting AG, Frankfurt am Main, Mitglied des Beirats der Amundi Deutschland GmbH, München, und Mitglied des Beirats der Loanboox GmbH, Köln.

Frau Horn und Frau Stremlau sind jeweils nicht Mitglied in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und nicht Mitglied in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen.

Die Kandidaten verfügen über Sachverstand auf dem Gebiet der Rechnungslegung. Insbesondere Herr Dr. Kemmer erfüllt aufgrund seiner vormals verantwortlichen Tätigkeiten in den Bereichen Finanzen, Rechnungswesen und Controlling sowie als Risiko- bzw. Finanzvorstand bei verschiedenen Kreditinstituten die Anforderungen aus § 100 Abs. 5 AktG. Alle Kandidaten sind zudem aufgrund vormaliger Tätigkeiten als Arbeitnehmer oder Mitglied eines Leitungs- oder Aufsichtsorgans eines Kreditinstituts mit dem Sektor, in dem die UmweltBank Aktiengesellschaft tätig ist, vertraut.

Gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 4 bis 6 des Deutschen Corporate Governance Kodex wird auf Folgendes hingewiesen:

Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen zum Zeitpunkt der Wahl in den Aufsichtsrat zwischen den drei Kandidaten einerseits und Gesellschaften der UmweltBank Aktiengesellschaft, den Organen der Gesellschaft oder einem direkt oder indirekt mit mehr als 10% der stimmberechtigten Aktien an der Gesellschaft beteiligten Aktionär andererseits keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen, die ein objektiv urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung als maßgebend ansehen würde.

Der Wahlvorschlag berücksichtigt das Kompetenzprofil, das sich der Aufsichtsrat selbst auferlegt hat und wonach insbesondere alle Mitglieder des Aufsichtsrats über ausreichendes Wissen über die Funktionsweise der Finanzmärkte, die rechtlichen und regulatorischen Rahmenbedingungen der Tätigkeit der UmweltBank Aktiengesellschaft, zu Risikomanagement, Unternehmensführung und zur Interpretation der Finanzinformationen zu verfügen haben, persönlich zuverlässig sein müssen und keinem Interessenkonflikt ausgesetzt sein dürfen, sowie über ausreichend Zeit für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben verfügen müssen. Der Wahlvorschlag steht zudem im Einklang mit den Zielen, die er sich für seine Zusammensetzung gegeben hat. So soll insgesamt mindestens ein Drittel der Aufsichtsratsmandate mit Männern und mindestens ein Drittel der Aufsichtsratsmandate mit Frauen besetzt sein.

Ein kurzer Lebenslauf der zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten ist dieser Einladung als Anlage beigefügt und wird auf der Internetseite der Gesellschaft veröffentlicht.

Es ist beabsichtigt, die Wahlen als Einzelwahlen durchzuführen.

7.

Beschlussfassung über die Verlängerung der Amtszeit des Aufsichtsrats in § 10 Abs. 2 Satz 1 der Satzung

§ 10 Abs. 2 der Satzung bestimmt, dass der Aufsichtsrat für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung gewählt wird, die über die Entlastung für das zweite Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird. Die Amtszeit liegt damit signifikant unterhalb der gesetzlichen Möglichkeiten. Eine wirksame Beaufsichtigung der Geschäftsführung des Vorstands setzt nach Auffassung von Vorstand und Aufsichtsrat eine gewisse Kontinuität im Aufsichtsrat voraus, der die kurze Amtszeit und die damit verbundene Gefahr der Fluktuation in der Zusammensetzung nicht zuträglich ist.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, § 10 Abs. 2 Satz 1 der Satzung wie folgt neu zu fassen:

„Der Aufsichtsrat wird für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung gewählt, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird, sofern die Hauptversammlung bei der Wahl nicht eine kürzere Amtszeit bestimmt.“

Im Übrigen bleibt § 10 Abs. 2 der Satzung unverändert.

8.

Beschlussfassung über die Anpassung der Aufsichtsratsvergütung

Gemäß § 15 Abs. 2 der Satzung bestimmt die Hauptversammlung die Höhe der Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats. Die Vergütung wurde zuletzt 2010 angepasst und beträgt aktuell für jedes Mitglied des Aufsichtsrats 17.500 Euro. Vor dem Hintergrund stetig steigender Anforderungen an die Kontrolltätigkeit des Aufsichtsrats soll die Vergütung angepasst werden. Zudem soll entsprechend der Empfehlung aus Ziffer 5.4.6 des Deutschen Corporate Governance Kodex zu guter Unternehmensführung künftig der Aufsichtsratsvorsitzende eine erhöhte Vergütung erhalten.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen entsprechend vor, zur Vergütung des Aufsichtsrats mit Wirkung ab dem Geschäftsjahr 2019 wie folgt zu beschließen:

Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten eine feste, nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbare Vergütung, die für das einzelne Mitglied 23.000 Euro beträgt. Für den Vorsitz im Aufsichtsrat werden zusätzlich 7.000 Euro vergütet.

9.

Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Aktiengesetz einschließlich der Ermächtigung zum Ausschluss von Bezugsrechten

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

a)

Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 26. Juni 2024 eigene Aktien in Höhe von insgesamt bis zu 10% des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals oder – falls dieser Betrag geringer ist – des zum Zeitpunkt der jeweiligen Ausübung der vorliegenden Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu jedem zulässigen Zweck im Rahmen der gesetzlichen Beschränkungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erwerben:

Auf die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen Aktien, die die Gesellschaft bereits erworben hat und die sich im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10% des Grundkapitals entfallen. Der Erwerb ist ferner nur zulässig, wenn die Gesellschaft im Zeitpunkt des Erwerbs eine Rücklage in Höhe der Aufwendungen für den Erwerb bilden könnte, ohne das Grundkapital oder eine nach Gesetz oder Satzung zu bildende Rücklage zu mindern, die nicht zur Zahlung an die Aktionäre verwandt werden darf.

b)

Die Ermächtigung kann durch die Gesellschaft, aber auch durch etwaige Konzerngesellschaften oder für ihre oder deren Rechnung durch von der Gesellschaft oder von einer Konzerngesellschaft beauftragte Dritte ausgenutzt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere auch die weiteren Vorgaben gemäß § 71 Abs. 2 Aktiengesetz, vorliegen.

c)

Der Erwerb darf über die Börse, mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots, mittels einer an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Einladung zur Abgabe von Verkaufsofferten oder mittels der Einräumung von Andienungsrechten erfolgen, die ggf. allen Aktionären entsprechend ihrem Anteilsbesitz einzuräumen sind.

aa)

Sofern ein öffentliches Kaufangebot oder eine öffentliche Einladung zur Abgabe von Verkaufsofferten überzeichnet ist, muss der Erwerb beziehungsweise die Annahme nach Quoten im Verhältnis der jeweils zu berücksichtigenden angebotenen Aktien unter insoweit partiellem Ausschluss eines eventuellen Rechts der Aktionäre zur Andienung ihrer Aktien erfolgen. Eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen kann unter insoweit partiellem Ausschluss eines eventuellen Rechts der Aktionäre zur Veräußerung ihrer Aktien vorgesehen werden.

bb)

Dabei darf der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt der Börsenkurse der Aktie der Gesellschaft bzw. der Kurse im börslichen Freiverkehr in der Schlussauktion im XETRA-Handelssystem (oder in einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den dem für den Erwerb maßgeblichen Stichtag vorangehenden drei Börsenhandelstagen um nicht mehr als 10% über- und den Wert des Anteils der Aktie am Grundkapital der Gesellschaft nicht unterschreiten. Maßgeblicher Stichtag ist im Fall eines Erwerbs über die Börse der Tag der Eingehung der Verpflichtung zum Erwerb, im Fall eines öffentlichen Kaufangebots der Tag der endgültigen Entscheidung des Vorstands über die Abgabe des Kaufangebots und im Fall der öffentlichen Einladung zur Abgabe von Verkaufsofferten oder eines Erwerbs durch Einräumung von Andienungsrechten der Tag der Annahme der Verkaufsofferten beziehungsweise der Tag der Einräumung von Andienungsrechten.

cc)

Ergeben sich nach der Veröffentlichung eines öffentlichen Kaufangebots beziehungsweise einer öffentlichen Einladung zur Abgabe von Verkaufsofferten oder nach der Einräumung von Andienungsrechten erhebliche Kursabweichungen vom gebotenen Kauf- beziehungsweise Verkaufspreis oder von den Grenzwerten einer etwaigen Kauf- beziehungsweise Verkaufspreisspanne, so können das Angebot, die Einladung zur Abgabe von Verkaufsofferten beziehungsweise die Andienungsrechte bis zum Zeitpunkt der Annahme angepasst werden. In diesem Fall bestimmt sich der maßgebliche Betrag nach dem entsprechenden Kurs am letzten Börsenhandelstag vor der endgültigen Entscheidung des Vorstands über die Anpassung; die maximal zulässige Überschreitung von 10% ist nach diesem Kurs zu bestimmen, die Untergrenze gilt unverändert.

d)

Die nähere Ausgestaltung des jeweiligen Erwerbs, insbesondere eines etwaigen Kaufangebots oder einer etwaigen Einladung zur Abgabe von Verkaufsofferten, bestimmt der Vorstand. Dies gilt auch für die nähere Ausgestaltung etwaiger Andienungsrechte, insbesondere hinsichtlich der Laufzeit und gegebenenfalls ihrer Handelbarkeit.

e)

Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund dieser oder einer früheren Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien wie folgt zu verwenden:

aa)

Die Aktien können Personen, die im Arbeitsverhältnis zu der Gesellschaft oder ggf. einem mit ihr verbundenen Unternehmen stehen, zum Erwerb angeboten, zugesagt oder übertragen werden, sowie zur Erfüllung bereits bestehender Zusagen gegenüber solchen Personen verwendet werden. Insoweit ist das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen.

bb)

Die Aktien können darüber hinaus über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot an alle Aktionäre im Verhältnis ihrer Beteiligungsquote veräußert werden; in letzterem Fall ist das Bezugsrecht für Spitzenbeträge ausgeschlossen.

cc)

Die Aktien können gegen Sachleistung veräußert werden, insbesondere als (Teil-)Gegenleistung im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Erwerb von Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen oder Unternehmensteilen oder zum Erwerb sonstiger Vermögensgegenstände verwendet werden. Das Bezugsrecht der Aktionäre wird insoweit ausgeschlossen.

dd)

Sie können, insoweit unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre, auch in anderer Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an die Aktionäre veräußert werden, wenn die Aktien gegen Barzahlung zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung gilt jedoch nur mit der Maßgabe, dass die Summe der unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußerten Aktien insgesamt 10% des jeweiligen Grundkapitals der Gesellschaft nicht überschreiten darf. Maßgebend für die Berechnung der 10%-Grenze ist die Höhe des Grundkapitals im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder – falls der nachfolgende Wert geringer ist – die Höhe des Grundkapitals zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung. Sofern während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung von anderen Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur Veräußerung von Aktien der Gesellschaft oder zur Ausgabe von Rechten, die den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen wird, ist dies auf die vorstehend genannte 10%-Grenze anzurechnen.

ee)

Die Aktien können eingezogen werden, ohne dass die Einziehung oder die Durchführung der Einziehung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Die Einziehung kann auf einen Teil der erworbenen Aktien beschränkt werden. Die Einziehung führt zur Kapitalherabsetzung. Die Einziehung kann aber auch ohne Kapitalherabsetzung durch Anpassung des anteiligen Betrags des Grundkapitals der übrigen Aktien gemäß § 8 Abs. 3 AktG erfolgen. Der Vorstand ist für diesen Fall ermächtigt, die Angabe der Zahl der Aktien in der Satzung entsprechend zu ändern.

ff)

Die Entscheidung über die Festlegung der näheren Einzelheiten, wie einer etwaigen direkten Gegenleistung, etwaiger Anspruchsvoraussetzungen und Verfalls- oder Ausgleichsregelungen, insbesondere für Sonderfälle wie die Pensionierung, die Erwerbsunfähigkeit oder den Tod, trifft der Vorstand.

f)

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien zur Bedienung von Erwerbspflichten oder Erwerbsrechten auf Aktien der Gesellschaft zu verwenden, die mit Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft im Rahmen der Regelungen der Vorstandsvergütung vereinbart wurden oder werden, oder die eigenen Aktien Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft im Rahmen dieser Regelungen zum Erwerb anzubieten, zuzusagen oder zu übertragen. Die Entscheidung über die Festlegung der näheren Einzelheiten, wie einer etwaigen direkten Gegenleistung, etwaiger Anspruchsvoraussetzungen und Verfalls- oder Ausgleichsregelungen, insbesondere für Sonderfälle wie die Pensionierung, die Erwerbsunfähigkeit oder den Tod, trifft der Aufsichtsrat.

g)

Die Ermächtigungen unter vorstehenden lit. e) und f) können einmalig oder mehrmals, ganz oder in Teilen, einzeln oder gemeinsam, die Ermächtigungen gemäß lit. e) aa), cc) und dd) auch durch abhängige oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende Unternehmen oder auf deren Rechnung oder auf Rechnung der Gesellschaft handelnde Dritte ausgenutzt werden.

10.

Wahl des Abschlussprüfers

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Baker Tilly GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Niederlassung Nürnberg, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2019 sowie zum Prüfer für die gegebenenfalls prüferische Durchsicht von Zwischenberichten bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung zu wählen.

11.

Beschlussfassung über die Neufassung von § 2 Abs. 1 der Satzung

Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 28. Juni 2018 wurde § 2 der Satzung neu gefasst. Der dabei beschlossene Wortlaut lässt das Verständnis zu, dass Gegenstand der Gesellschaft auch solche Geschäftstätigkeiten sein könnten, die nicht von der Erlaubnis der Gesellschaft nach § 32 des Kreditwesengesetzes abgedeckt sind. Zur Klarstellung schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, § 2 Abs. 1 der Satzung wie folgt neu zu fassen:

„Gegenstand der Gesellschaft ist der Betrieb von Bankgeschäften sowie das Erbringen von Finanz-, Beratungs- und ähnlichen Dienstleistungen.“

12.

Beschlussfassung über die Streichung von § 7 Abs. 3 der Satzung

Nach § 7 Abs. 3 der Satzung gibt sich der Vorstand durch einstimmigen Beschluss eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Aufsichtsrats bedarf. Diese Regelung steht im Widerspruch zur gesetzlichen Regelung des § 77 Abs. 2 des Aktiengesetzes, weil sie dem Aufsichtsrat seine gesetzliche Kompetenz nimmt, selbst eine Geschäftsordnung für den Vorstand zu erlassen. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte die Satzung entsprechend angepasst werden. Vorstand und Aufsichtsrat halten es für angemessen, die gesetzliche Regelung zu übernehmen; hierzu sollte § 7 Abs. 3 der Satzung ersatzlos entfallen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen entsprechend vor zu beschließen:

1.

§ 7 Abs. 3 der Satzung wird ersatzlos gestrichen.

2.

Die Überschrift von § 7 wird wie folgt neu gefasst: „§ 7 Zusammensetzung des Aufsichtsrats“

13.

Beschlussfassung über die Neufassung von § 12 Abs. 4 der Satzung

Die Anforderungen des Bankgeschäfts und des Kapitalmarktes machen es erforderlich, dass der Aufsichtsrat der Gesellschaft zu einer mitunter sehr kurzfristigen Beschlussfassung in der Lage ist. § 12 Abs. 4 der Satzung ermöglicht bereits ein hohes Maß an Flexibilität; so werden schon heute die Möglichkeiten einer Beschlussfassung schriftlich, telegrafisch, per Telefax oder fernmündlich ausdrücklich zugelassen. Die Erfahrung zeigt, dass mitunter nicht alle Aufsichtsratsmitglieder in der Lage sind, zum Zweck einer Beschlussfassung außerhalb einer Aufsichtsratssitzung auf ein einheitliches Fernkommunikationsmittel zurückzugreifen. Zur Klarstellung soll daher die Möglichkeit der gemischten Beschlussfassung in die Satzung mit aufgenommen werden. Darüber hinaus soll klargestellt werden, dass Aufsichtsratssitzungen auch in Form einer Telefonkonferenz oder mittels sonstiger elektronischer Kommunikationsmittel (insbesondere Videokonferenz) abgehalten und einzelne Aufsichtsratsmitglieder telefonisch oder mittels elektronischer Kommunikationsmittel (insbesondere Videoübertragung) zugeschaltet werden. Bei dieser Gelegenheit erscheint es sinnvoll, dem technischen Fortschritt Rechnung zu tragen und die Regelungen zur Beschlussfassung des Aufsichtsrats zu modernisieren und zu präzisieren. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 12 Abs. 4 der Satzung wie folgt neu zu fassen:

„Auf Anordnung des Vorsitzenden oder mit Zustimmung aller Mitglieder des Aufsichtsrats können Sitzungen auch in Form einer Telefonkonferenz oder mittels sonstiger elektronischer Kommunikationsmittel (insbesondere Videokonferenz) abgehalten und einzelne Aufsichtsratsmitglieder telefonisch oder mittels elektronischer Kommunikationsmittel (insbesondere Videoübertragung) zugeschaltet werden; in diesen Fällen kann die Beschlussfassung im Wege der Telefonkonferenz oder mittels sonstiger elektronischer Kommunikationsmittel (insbesondere Videokonferenz) erfolgen. Abwesende bzw. nicht an der Konferenzschaltung teilnehmende oder zugeschaltete Aufsichtsratsmitglieder können auch dadurch an der Beschlussfassung des Aufsichtsrats teilnehmen, dass sie schriftliche Stimmabgaben durch ein anderes Aufsichtsratsmitglied überreichen lassen. Darüber hinaus können sie ihre Stimme auch im Vorfeld der Sitzung, während der Sitzung oder nachträglich innerhalb einer vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu bestimmenden angemessenen Frist auch mündlich, fernmündlich, per Telefax, per E-Mail oder mittels sonstiger gebräuchlicher Kommunikationsmittel abgeben. Ein Recht zum Widerspruch gegen diese vom Vorsitzenden angeordnete Form der Beschlussfassung besteht nicht.

Beschlussfassungen können auch ohne Einberufung einer Sitzung schriftlich, telegrafisch, per Telefax, per E-Mail, Chat oder fernmündlich sowie in Kombination der vorgenannten Abstimmungsformen erfolgen, wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrats dies anordnet. Mitglieder, die sich bei der Beschlussfassung der Stimme enthalten, nehmen in diesem Sinne an der Beschlussfassung teil. Ein Recht zum Widerspruch gegen diese vom Vorsitzenden angeordnete Form der Beschlussfassung besteht nicht.“

14.

Beschlussfassung über die Neufassung von § 16 Abs. 4 der Satzung

§ 16 Abs. 4 der Satzung regelt den Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung, unter anderem auch, dass sich der Nachweis der Berechtigung der Teilnahme zur Hauptversammlung auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen hat; dabei verweist er auf § 123 Abs. 3, Satz 2, 3, 5 und 6 AktG. Die Satzung bezieht sich auf eine überholte Fassung des Aktiengesetzes und verweist zudem unzutreffend auf Vorgaben für börsennotierte Gesellschaften. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte der Gesetzesverweis gestrichen werden und § 16 Abs. 4 im Übrigen modernisiert und präzisiert werden, sodass die Gesellschaft bei der Ausgestaltung der Teilnahmeberechtigung der Aktionäre mehr Flexibilität hat.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, § 16 Abs. 4 der Satzung wie folgt neu zu fassen:

„Die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts sind davon abhängig, dass sich die Aktionäre mindestens sechs Tage vor der Versammlung bei der Gesellschaft anmelden. In der Einberufung kann eine kürzere, in Tagen zu bemessende Frist vorgesehen werden. Der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs der Anmeldung sind nicht mitzurechnen. Die Anmeldung hat in Textform in deutscher oder englischer Sprache zu erfolgen. Die Aktionäre müssen darüber hinaus ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen. Als Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist ein in Textform erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes eines zur Verwahrung von Wertpapieren zugelassenen Institutes oder einer in der Einberufung bezeichneten Stelle erforderlich und ausreichend. Der Nachweis kann in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen und muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung vorliegen. In der Einberufung kann eine kürzere, in Tagen zu bemessende Frist vorgesehen werden. Der Tag des Zugangs von Anmeldung und Nachweis des Anteilbesitzes und der Tag der Hauptversammlung sind nicht mitzurechnen.“

15.

Beschlussfassung über die Neufassung von § 17 Abs. 1 und 3 der Satzung

Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt gemäß § 17 Abs. 1 der Satzung der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter und, falls auch dieser verhindert ist, ein sonstiges vom Aufsichtsrat zu bestimmendes Aufsichtsratsmitglied. Für den Fall, dass keine dieser Personen den Vorsitz übernimmt, wird der Versammlungsleiter unter Leitung des ältesten anwesenden Aktionärs durch die Hauptversammlung gewählt. Diese Regelung über die Durchführung der Wahl des Versammlungsleiters unter Leitung des ältesten anwesenden Aktionärs ist für die Gegebenheiten einer Publikumsaktiengesellschaft mit mehreren hundert Teilnehmern an der Hauptversammlung bereits aufgrund der Schwierigkeit der Ermittlung der betreffenden Person, darüber hinaus auch wegen der Anforderungen, die an den oder die Betroffene(n) gestellt würden, nicht mehr angemessen. Der Leiter eines solchen Wahlgangs sollte vielmehr derjenige sein, der bereits zur Hauptversammlung geladen hat, regelmäßig also der Vorstand, mindestens aber eine entsprechend kundige Person.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, § 17 Abs. 1 der Satzung wie folgt neu zu fassen:

„Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter und, falls auch dieser verhindert ist, ein sonstiges vom Aufsichtsrat zu bestimmendes Aufsichtsratsmitglied. Für den Fall, dass keine dieser Personen den Vorsitz übernimmt, wird der Versammlungsleiter von der Hauptversammlung gewählt. Diese Wahl wird von demjenigen geleitet, der die Hauptversammlung einberufen hat.“

Berichte an die Hauptversammlung

Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 in Verbindung mit § 186 Absatz 4 AktG

Unter Tagesordnungspunkt 9 wird vorgeschlagen, die Gesellschaft gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Aktiengesetz zu ermächtigen, bis zum 26. Juni 2024 eigene Aktien im Umfang von insgesamt bis zu 10% des derzeitigen Grundkapitals oder, falls dieser Wert geringer ist, des zum Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu erwerben.

Belegschaftsaktien

Die von der Gesellschaft erworbenen eigenen Aktien sollen Personen, die im Arbeitsverhältnis zu der Gesellschaft oder ggf. einem mit ihr verbundenen Unternehmen stehen, zum Erwerb angeboten, zugesagt oder übertragen werden, sowie zur Erfüllung bereits bestehender Zusagen gegenüber solchen Personen verwendet werden können. Dabei handelt es sich um eine Ermächtigung zur Ausgabe von sogenannten Belegschaftsaktien. Der vorgeschlagene Bezugsrechtsausschluss ist notwendige Voraussetzung für die Verwendung von eigenen Aktien zum Zweck der Ausgabe als Belegschaftsaktien. Die Verwendung von eigenen Aktien zur Ausgabe von Belegschaftsaktien ist nach dem Aktiengesetz auch bereits ohne Ermächtigung durch die Hauptversammlung zulässig (§ 71 Abs. 1 Nr. 2 Aktiengesetz), dann aber nur zur Ausgabe an Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres nach Erwerb. Demgegenüber soll hier der Vorstand ermächtigt werden, ohne Beachtung einer Frist die eigenen Aktien als Belegschaftsaktien einzusetzen. Der Vorstand kann die Aktien dabei insbesondere mit einem angemessenen Abstand zum jeweils aktuellen Börsenkurs zum Erwerb anbieten, um einen Anreiz für den Erwerb zu schaffen. Die Ausgabe von Aktien an Beschäftigte fördert ihre Identifikation mit dem und die Bindung an das Unternehmen, beteiligt die Arbeitnehmer unmittelbar am Erfolg und fördert das (mit-)unternehmerische Denken. Damit liegt die Ausgabe von Aktien an Beschäftigte im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre. Die Nutzung vorhandener eigener Aktien statt einer Kapitalerhöhung oder einer Barleistung an Begünstigte kann wirtschaftlich sinnvoll sein; die Ermächtigung soll insoweit die Flexibilität erhöhen.

Veräußerung über die Börse

Gemäß der vorgeschlagenen Ermächtigung können die von der Gesellschaft erworbenen eigenen Aktien über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot an alle Aktionäre wieder veräußert werden. Dadurch wird das Recht der Aktionäre auf Gleichbehandlung gewahrt. Bei einer Veräußerung der eigenen Aktien durch ein öffentliches Angebot an alle Aktionäre soll der Vorstand berechtigt sein, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats für Spitzenbeträge auszuschließen. Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ist erforderlich, um eine Abgabe erworbener eigener Aktien im Wege eines Veräußerungsangebots an die Aktionäre technisch durchführbar zu machen.

Sachleistung

Punkt 9 der Tagesordnung sieht weiter vor, dass die eigenen Aktien der Gesellschaft auch zur Verfügung stehen, um diese im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Erwerb von Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen oder Unternehmensteilen sowie sonstiger Vermögensgegenstände unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre als Gegenleistung anbieten zu können. Hierdurch soll die Gesellschaft die Möglichkeit erhalten, auf nationalen und internationalen Märkten rasch, erfolgreich und unter Schonung der Liquidität auf vorteilhafte Angebote oder sich sonst bietende Gelegenheiten zu Unternehmenszusammenschlüssen, zum Erwerb von Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen, Unternehmensteilen oder sonstiger Vermögensgegenstände reagieren zu können. Nicht selten ergibt sich aus den Verhandlungen die Notwendigkeit, als Gegenleistung nicht Geld, sondern Aktien bereitzustellen. Dem trägt die Ermächtigung Rechnung. Der Vorstand wird bei der Festlegung der Bewertungsrelation den Börsenkurs der UmweltBank-Aktie berücksichtigen, auch wenn eine schematische Anknüpfung nicht vorgesehen ist, um im Interesse der Gesellschaft liegende Verhandlungsergebnisse nicht durch Kursschwankungen wieder in Frage zu stellen.

Außerhalb der Börse unter Bezugsrechtsausschluss

Außerdem ist vorgesehen, dass erworbene eigene Aktien auch außerhalb der Börse gegen Barleistung unter Ausschluss des Bezugsrechts veräußert werden können. Voraussetzung dafür ist, dass die Aktien gegen Barzahlung zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Damit wird von der in § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zugelassenen Möglichkeit zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss Gebrauch gemacht. Dem Gedanken des Verwässerungsschutzes der Aktionäre wird dadurch Rechnung getragen, dass die Aktien nur zu einem Preis veräußert werden dürfen, der den maßgeblichen Börsenkurs nicht wesentlich unterschreitet. Die endgültige Festlegung des Veräußerungspreises für die eigenen Aktien geschieht zeitnah vor der Veräußerung. Der Vorstand wird einen eventuellen Abschlag vom Börsenkurs so niedrig bemessen, wie dies nach den zum Zeitpunkt der Platzierung vorherrschenden Marktbedingungen möglich ist. Der Abschlag vom Börsenpreis zum Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung wird keinesfalls mehr als 5% des aktuellen Börsenkurses betragen. Dabei gilt, dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußerten Aktien insgesamt 10% des Grundkapitals der Gesellschaft nicht überschreiten dürfen. Maßgebend für die Berechnung der 10%-Grenze ist die Höhe des Grundkapitals im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder – falls der nachfolgende Wert geringer ist – die Höhe des Grundkapitals zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung. Sofern während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung von anderen Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur Veräußerung von Aktien der Gesellschaft oder zur Ausgabe von Rechten, die den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen wird, ist dies auf die vorstehend genannte 10%-Grenze anzurechnen. Mit dieser Beschränkung und dem Umstand, dass sich der Ausgabepreis am Börsenkurs zu orientieren hat, werden die Vermögens- und Stimmrechtsinteressen der Aktionäre angemessen gewahrt. Die Aktionäre haben grundsätzlich die Möglichkeit, ihre Beteiligungsquote durch einen Kauf von UmweltBank-Aktien über die Börse aufrechtzuerhalten. Die Ermächtigungen liegen im Interesse der Gesellschaft, weil sie ihr zu größerer Flexibilität verhelfen. Sie ermöglichen beispielsweise, eigene Aktien an institutionelle Anleger zu veräußern oder neue Investorenkreise zu erschließen.

Aufsichtsrat

Ferner soll der Aufsichtsrat ermächtigt werden, eigene Aktien den Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft zur Bedienung von Erwerbspflichten oder Erwerbsrechten auf Aktien der Gesellschaft anzubieten. Auch in diesen Fällen kann die Nutzung vorhandener eigener Aktien statt einer Kapitalerhöhung oder einer Barleistung an Vorstandsmitglieder für die Gesellschaft wirtschaftlich sinnvoll sein, weswegen die Flexibilität erhöht werden soll. Zudem soll die Ermächtigung des Aufsichtsrats die Möglichkeit des Angebots, der Zusage und der Übertragung eigener Aktien an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft im Rahmen der geltenden Vergütungsregelungen umfassen. Hierdurch soll die Voraussetzung geschaffen werden, Vorstandsmitgliedern zukünftig als variable Vergütungsbestandteile anstelle einer Barzahlung Aktien der Gesellschaft zu gewähren, um einen Anreiz für eine langfristige, auf Nachhaltigkeit angelegte Unternehmensführung zu schaffen.

Weitere Angaben zur Einberufung

Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich unter Nachweis ihres Aktienbesitzes bis spätestens 20. Juni 2019, 24.00 Uhr, unter nachfolgender Adresse, Faxnummer oder E-Mail-Adresse bei der Gesellschaft angemeldet haben:

UmweltBank Aktiengesellschaft
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Fax: +49 89 889690633
E-Mail: umweltbank@better-orange.de

Der Anteilsbesitz ist durch eine Bestätigung des depotführenden Instituts in Textform – abgefasst in deutscher oder englischer Sprache – nachzuweisen. Dieser Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, d.h. auf den 6. Juni 2019, 00.00 Uhr, zu beziehen.

Für die Anmeldung zur Hauptversammlung nutzen Sie bitte das Ihnen von Ihrem depotführenden Kreditinstitut übersandte Formular zur Eintrittskartenbestellung und senden dieses an Ihr depotführendes Institut zurück. Dieses wird daraufhin die Anmeldung unter gleichzeitiger Übersendung des Nachweises des Anteilsbesitzes an die UmweltBank Aktiengesellschaft vornehmen.

Stimmrechtsvertretung

Wir weisen darauf hin, dass das Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten, auch durch ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären, ausgeübt werden kann. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. § 135 AktG bleibt unberührt. Bei der Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Vereinigungen von Aktionären oder anderen der in § 135 AktG gleichgestellten Institutionen oder Personen sind in der Regel Besonderheiten zu beachten, die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind.

Daneben bieten wir unseren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die Vollmachten sind in Textform zu erteilen. Sollen die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, so muss der Aktionär diesen in jedem Fall Weisungen erteilen, wie das Stimmrecht ausgeübt werden soll. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, nach Maßgabe der ihnen erteilten Weisungen abzustimmen. Sie sind auch bei erteilter Vollmacht nur zur Stimmrechtsausübung befugt, soweit eine ausdrückliche Weisung zu den einzelnen Tagesordnungspunkten vorliegt. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, so gilt eine Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt entsprechend für jeden Punkt der Einzelabstimmung.

Weisungen an die Stimmrechtsvertreter zu Tagesordnungspunkt 2 (Verwendung des Bilanzgewinns) behalten ihre Gültigkeit auch im Falle der Anpassung des Gewinnverwendungsvorschlags infolge einer Änderung der Anzahl dividendenberechtigter Aktien.

Diejenigen Aktionäre, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen und den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen möchten, werden gebeten, hierzu das Vollmachtsformular zu verwenden, das den Aktionären zusammen mit der Eintrittskartenbestellung bzw. der Eintrittskarte zugesandt wird.

Die Stimmrechtsvertreter nehmen keine Aufträge zu Wortmeldungen, zum Einlegen von Widersprüchen gegen die Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder Anträgen entgegen.

Die Erteilung der Vollmacht und der Weisungen müssen der Gesellschaft in Textform postalisch, per Fax oder per E-Mail zugehen unter:

UmweltBank Aktiengesellschaft
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Fax: +49 89 889690633
E-Mail: umweltbank@better-orange.de

Zur organisatorischen Erleichterung wird bei Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter um Übermittlung der Vollmachten und Weisungen nach Möglichkeit bis zum 26. Juni 2019 (eingehend) gebeten. Vollmachts-/Weisungsformulare stellen wir unseren Aktionären zur Verfügung; die Formulare können unter der angegebenen Adresse bei der Gesellschaft kostenlos angefordert werden. Darüber hinaus bieten wir form- und fristgerecht angemeldeten und in der Hauptversammlung erschienenen Aktionären und Aktionärsvertretern an, die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auch in der Hauptversammlung bis zum Ende der Generaldebatte mit der Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen.

Wir weisen darauf hin, dass auch im Falle der Stimmrechtsvertretung eine fristgerechte Anmeldung bis zum 20. Juni 2019, 24.00 Uhr, unter Nachweis des Aktienbesitzes erforderlich ist.

Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären

Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären, die gemäß § 126 AktG zugänglich gemacht werden sollen, sind an die nachstehende Adresse zu richten:

UmweltBank Aktiengesellschaft
Vorstandsreferat
Laufertorgraben 6
90489 Nürnberg

Information zum Datenschutz

Die Gesellschaft verarbeitet als Verantwortliche i.S. von Art. 4 Nr. 7 der Datenschutz-Grundverordnung („DSGVO“) personenbezogene Daten (Name und Vorname, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien und Nummer der Eintrittskarte; gegebenenfalls Name und Vorname sowie Anschrift des vom jeweiligen Aktionär bevollmächtigten Aktionärsvertreters) auf Basis des geltenden Datenschutzrechts. Die Datenverarbeitung ist erforderlich, um den Aktionären die Wahrnehmung ihrer Rechte in der Hauptversammlung zu ermöglichen. Die Gesellschaft wird vertreten durch den Vorstand, Herrn Goran Bašić, Herrn Jürgen Koppmann und Herrn Stefan Weber. Sie erreichen die Gesellschaft unter folgenden Kontaktmöglichkeiten:

UmweltBank Aktiengesellschaft
Laufertorgraben 6
90489 Nürnberg
Telefon: +49 911 5308-0
Fax: +49 911 53 08-109
E-Mail: hallo@umweltbank.de

Soweit diese personenbezogenen Daten nicht von den Aktionären im Rahmen der Anmeldung zur Hauptversammlung angegeben wurden, werden die Daten von der depotführenden Stelle mit der Anmeldung zur Hauptversammlung an die Gesellschaft übermittelt.

Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Aktionäre sowie ihrer Vertreter erfolgt für die Abwicklung von deren Teilnahme an der Hauptversammlung, und auch insoweit nur in dem zur Erreichung dieses Zwecks notwendigen Umfang. Daneben werden personenbezogene Daten ggf. auch zur Erfüllung weiterer gesetzlicher Verpflichtungen verarbeitet, wie aufsichtsrechtlicher Vorgaben sowie aktien-, handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten. Die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung ergibt sich aus der jeweiligen gesetzlichen Regelung i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Buchstabe c DSGVO. Darüber hinaus werden personenbezogene Daten nur verarbeitet, soweit die Verarbeitung der Wahrung berechtigter Interessen der Gesellschaft dient (insbesondere zur Erstellung von Statistiken, z.B. für die Darstellung der Aktionärsentwicklung, Anzahl der Transaktionen und Übersicht der größten Aktionäre). Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist in diesen Fällen Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f DSGVO.

Personenbezogene Daten werden gelöscht, sobald sie für die o.g. Zwecke nicht mehr erforderlich sind. Dabei kann es vorkommen, dass personenbezogene Daten für die Zeit aufbewahrt werden, in der Ansprüche gegen die Gesellschaft geltend gemacht werden können (gesetzliche Verjährungsfrist von drei bis zu dreißig Jahren). Zudem werden personenbezogenen Daten gespeichert, soweit die Gesellschaft dazu gesetzlich verpflichtet ist. Entsprechende Nachweis- und Aufbewahrungspflichten ergeben sich u.a. aus dem Aktiengesetz, dem Handelsgesetzbuch, der Abgabenordnung und dem Geldwäschegesetz. Die Speicherfristen betragen danach bis zu zehn Jahre.

Dienstleister, derer sich die Gesellschaft für die Durchführung der Hauptversammlung bedient, erhalten von ihr nur solche personenbezogenen Daten, die für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung notwendig sind. Die Datenverarbeitung erfolgt ausschließlich nach Weisung der Gesellschaft.

Hinsichtlich der Übermittlung personenbezogener Daten an Dritte im Rahmen der Bekanntmachung von Aktionärsverlangen auf Ergänzung der Tagesordnung sowie von Gegenanträgen oder Wahlvorschlägen von Aktionären wird auf die entsprechenden vorangehenden Erläuterungen verwiesen.

In Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten können die Aktionäre und Aktionärsvertreter von der Gesellschaft Auskunft über ihre personenbezogenen Daten gemäß Art. 15 DSGVO, Berichtigung ihrer personenbezogenen Daten gemäß Art. 16 DSGVO, Löschung ihrer personenbezogenen Daten gemäß Art. 17 DSGVO, Einschränkung der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten gemäß Art. 18 DSGVO und Übertragung bestimmter personenbezogener Daten auf sie oder einen von ihnen benannten Dritten gemäß Art. 20 DSGVO verlangen.

Diese Rechte können die Aktionäre und Aktionärsvertreter gegenüber der Gesellschaft unentgeltlich über den Datenschutzbeauftragten der Gesellschaft machen. Dessen Kontaktdaten sind:

UmweltBank Aktiengesellschaft
Datenschutzbeauftragter
Laufertorgraben 6
90489 Nürnberg
E-Mail: datenschutz@umweltbank.de

Zudem steht den Aktionären und Aktionärsvertretern gemäß Art. 77 DSGVO ein Beschwerderecht wahlweise bei der Datenschutzaufsichtsbehörde des (Bundes-)Landes, in dem sie ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort haben, oder – entsprechend dem Sitz der Gesellschaft – beim Bayerischen Landesamt für Datenschutzaufsicht offen.

Information auf der Internetseite der Gesellschaft

Von der Einberufung an werden die den Aktionären zugänglich zu machenden Dokumente auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.umweltbank.de/hauptversammlung

zur Verfügung gestellt.

Nürnberg, im Mai 2019

UmweltBank Aktiengesellschaft, Nürnberg

Der Vorstand

Anlage: Lebensläufe der Aufsichtsratskandidaten

Aufsichtsratskandidatin Susanne Horn

Jahrgang 1974, wohnhaft in Neumarkt

Geschäftsführerin Brauerei Bischofshof e. K., Regensburg

Susanne Horn arbeitete nach ihrem Studium und gleichzeitiger Ausbildung zur Bankkauffrau zunächst im Finanzbereich und danach in verschiedenen Positionen der Immobilienbranche. 2008 wechselte sie als Generalbevollmächtigte zur Neumarkter Lammsbräu Geb. Ehrnsperger KG und machte das Unternehmen zum unangefochtenen Marktführer im Biobereich. Susanne Horn ist überzeugt, dass wenn Bio, dann muss das ganze Unternehmen konsequent darauf ausgerichtet werden. Eine Überzeugung, die sie vollumfänglich mit der UmweltBank teilt.

Privat ist Frau Horn gerne in der Natur unterwegs, sowohl mit dem Fahrrad als auch im Winter mit den Tourenskiern. Sie liest gerne und verbringt Zeit mit ihrer Familie.

Beruflicher Werdegang

1994 bis 1998 Studium der Betriebswirtschaftslehre, Hochschule Regensburg sowie parallel Ausbildung zur Bankkauffrau, Sparkasse Regensburg

1998 bis 2000 Liquiditätsmanagement, Audi AG, Ingolstadt

2000 bis 2008 Leitung Beiratsbüro, Geschäftsführung der SüdWestPark GmbH und Assistenz der Geschäftsleitung, Dr. Vielberth Unternehmensgruppe, Regensburg

2008 bis 2019 Generalbevollmächtigte, Neumarkter Lammsbräu Gebr. Ehrnsperger KG, Neumarkt

Seit 2019 Geschäftsführung, Brauerei Bischofshof e. K., Regensburg

Mitgliedschaft in Gremien

2015 – 2019 Vorsitzende des Gremiums Neumarkt der Industrie- und Handelskammer für Oberpfalz/Kelheim

2012 – 2017 Mitglied im Präsidium der Freien Brauer, Dortmund

Ehrenamt

Mitglied im Vorstand der KUNO-Stiftung

Mitglied im Vorstand der Bioland-Stiftung

Aufsichtsratskandidat Dr. Michael Kemmer

Jahrgang 1957, wohnhaft in München

Nach seiner Ausbildung zum Bankkaufmann, dem Studium der Betriebswirtschaftslehre, seiner Promotion an der Ludwig-Maximilians-Universität, München, und der Absolvierung der Steuerberaterprüfung, arbeitete Dr. Michael Kemmer über 20 Jahre in der Bankenbranche. Er war von 2010 bis 2017 Hauptgeschäftsführer und Mitglied des Vorstands im Bundesverband deutscher Banken. Sein umfangreiches Knowhow der Bankenbranche und sein großes Netzwerk durch zahlreiche Mandate bietet einen großen Mehrwert für die UmweltBank.

Privat ist Herr Dr. Kemmer vielseitig interessiert, er treibt viel Sport, reist gerne und liest viel.

Beruflicher Werdegang

1977 bis 1979 Ausbildung zum Bankkaufmann, Bayerische Vereinsbank, München

1979 bis 1984 Studium der Betriebswirtschaftslehre, Ludwig-Maximilians-Universität, München

1984 bis 1987 Wissenschaftlicher Assistent Ludwig-Maximilians-Universität, München

1987 Promotion zum Dr. oec. publ.

1988 bis 1994 Zentralbereich Rechnungswesen, Bayerische Vereinsbank, München

1994 – 1996 Leiter der Hauptabteilung Finanzen, DG Bank, Frankfurt

1996 bis 2003 Bereichsvorstand KonzernRechnungswesen und –Controlling, Bayerische Vereinsbank/HypoVereinsbank, München

2003 bis 2005 Mitglied des Vorstands und Chief Risk Officer, HypoVereinsbank, München

2006 – 2009 Mitglied des Vorstands, Finanzvorstand (CFO), Vorstandsvorsitzender (CEO), BayernLB, München

2010 – 2017 Hauptgeschäftsführer und Mitglied des Vorstands, Bundesverband deutscher Banken e. V., Berlin

Mitgliedschaft in Gremien

Logwin AG, Luxemburg, nicht exekutives Mitglied des Verwaltungsrats, Vorsitzender des Prüfungsausschusses

Eurogroup Consulting AG, Frankfurt a.M., Mitglied des Aufsichtsrats

Amundi Deutschland GmbH, München, Mitglied des Beirats

Loanboox GmbH, Köln, Mitglied des Beirats

Ifo-Institut, München, Mitglied des Kuratoriums

Institut für Bank- und Finanzgeschichte e.V., Frankfurt, Mitglied des Kuratoriums

Stiftung Kindergesundheit, München, Mitglied des Kuratoriums

Aufsichtsratskandidatin Silke Stremlau

Jahrgang 1976, wohnhaft in Wennigsen

Mitglied des Vorstands Hannoversche Kassen (Hannoversche Alterskasse VVaG und Hannoversche Pensionskasse VVaG), Hannover

Silke Stremlau hat Politikwissenschaften und Soziologie mit dem Schwerpunkt Umweltpolitik studiert. Seit ihrer frühen Jugend gilt ihr Engagement ökologischen und politischen Fragestellungen. Sie hat bei der imug Beratungsgesellschaft für sozial-ökologische Innovationen den Bereich Nachhaltiges Investment aufgebaut und war für die Bewertung von Unternehmen unter Nachhaltigkeitskriterien verantwortlich. Durch ihre Arbeit als Mitglied des Umweltbeirates der UmweltBank von 2006 bis 2015 – davon drei Jahre im Umweltrat – kennt Silke Stremlau die UmweltBank bereits gut.

Privat engagiert sich die Mutter eines Sohnes in der Solidarischen Landwirtschaft in der Region Hannover sowie in verschiedenen NGOs.

Beruflicher Werdegang

1995 bis 2000 Studium der Sozialwissenschaften, Schwerpunkt Umweltpolitik/Umweltplanung, Oldenburg

2000 bis 2015 Leitung Nachhaltiges Investment, imug Beratungsgesellschaft für sozial-ökologische Innovationen mbH, Hannover

2006 bis 2015 Mitglied im Umweltbeirat/-rat der UmweltBank AG, Nürnberg

2012 bis 2014 Mitglied des Aufsichtsrats, Bank im Bistum Essen eG, Essen

2015 bis 2016 Bankleiterausbildung, Akademie Deutscher Genossenschaften, Montabaur

2015 bis 2017 Generalbevollmächtigte, Bank im Bistum Essen eG, Essen

Seit 2017 Hannoversche Kassen: zuerst Leiterin Unternehmensentwicklung und Kommunikation.

Seit August 2018 Mitglied des Vorstands der Hannoverschen Kassen

Mitgliedschaften

Fördermitglied bei Greenpeace e.V.

Fördermitglied bei Amnesty International e.V.

Fördermitglied bei OYAK e.V.

Fördermitglied bei urgewald e.V.

Fördermitglied bei SoLaWi Wildwuchs e.V.

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