Brockhaus Capital Management AG – Hauptversammlung 2019

Name Bereich Information V.-Datum Relevanz
Brockhaus Capital Management AG
Frankfurt am Main
Gesellschaftsbekanntmachungen Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung für das Rumpfgeschäftsjahr vom 1. August 2018 bis zum 31. Dezember 2018 16.05.2019

Brockhaus Capital Management AG

Frankfurt am Main

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
für das Rumpfgeschäftsjahr vom 1. August 2018 bis zum 31. Dezember 2018

Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am

Donnerstag, den 27. Juni 2019 um 10:00 Uhr (MESZ)
im NEXTOWER, Thurn-und-Taxis-Platz 6, 60313 Frankfurt am Main,
Etage 25, Konferenzraum der Kanzlei Jones Day

stattfindenden

ordentlichen Hauptversammlung für das Rumpfgeschäftsjahr
vom 1. August 2018 bis zum 31. Dezember 2018

eingeladen.

I.

Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Berichts des Aufsichtsrats für das Rumpfgeschäftsjahr 2018

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss für das Rumpfgeschäftsjahr vom 1. August 2018 bis zum 31. Dezember 2018 („Rumpfgeschäftsjahr 2018“) gebilligt, der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Eine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt 1 ist nicht vorgesehen und nicht notwendig.

2.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Rumpfgeschäftsjahr 2018

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Rumpfgeschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für dieses Rumpfgeschäftsjahr Entlastung zu erteilen.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Rumpfgeschäftsjahr 2018

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Rumpfgeschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für dieses Rumpfgeschäftsjahr Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2019

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, Niederlassung Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2019 zu bestellen.

5.

Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2019 zur Bar- und/oder Sachkapitalerhöhung mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge, Sacheinlagen, erleichterten Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG und Verwässerungsschutz, und entsprechende Satzungsänderung

Das Genehmigte Kapital 2017 nach § 5 Absatz 5 der Satzung der Gesellschaft wurde teilweise ausgenutzt, zuletzt durch Beschluss des Vorstands vom 11. April 2019 für eine Kapitalerhöhung in Höhe von EUR 41.667,00 („Kapitalerhöhung 2019/II“), deren Durchführung zum Zeitpunkt der Weiterleitung dieser Einladung an den Bundesanzeiger zur Bekanntmachung jedoch noch nicht im Handelsregister eingetragen ist. Der Vorstand rechnet mit der Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung 2019/II noch vor der mit dieser Einladung einberufenen Hauptversammlung am 27. Juni 2019. Nach Eintragung besteht das Genehmigte Kapital 2017 noch in einer Höhe von EUR 1.934.333,00. Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt dann EUR 4.293.667,00.

Um dem Vorstand auch künftig die Möglichkeit zu erhalten, schnell und flexibel die Eigenkapitalbasis der Gesellschaft in größtmöglichem Umfang zu stärken, soll neben dem Genehmigte Kapital 2017 ein neues Genehmigtes Kapital 2019 geschaffen werden. Dabei soll unter Berücksichtigung dieser beiden genehmigten Kapitalia das gesetzliche Höchstvolumen von 50 % des Grundkapitals, das zur Zeit der Ermächtigung vorhanden ist, vollständig ausgeschöpft werden. Unter der Bedingung, dass die Durchführung der Kapitalerhöhung 2019/II am 27. Juni 2019 im Handelsregister eingetragen und damit das Grundkapital auf einen Betrag von EUR 4.293.667,00 erhöht ist, soll das Volumen des Genehmigten Kapitals 2019 daher EUR 212.500,00 betragen. Falls die Durchführung der Kapitalerhöhung 2019/II entgegen den Erwartungen des Vorstands noch nicht am 27. Juni 2019 im Handelsregister eingetragen sein sollte, soll die Höhe des Genehmigten Kapitals 2019 EUR 150.000,00 betragen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen:

a)

Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2019

Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 26. Juni 2024 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer, auf den Namen lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen, ganz oder in Teilbeträgen, einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 212.500,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2019). Die neuen Aktien sind grundsätzlich den Aktionären zum Bezug (auch im Wege des mittelbaren Bezugs gemäß § 186 Absatz 5 Satz 1 AktG) anzubieten.

Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre insbesondere in folgenden Fällen ganz oder teilweise auszuschließen:

(i) um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen;

(ii) bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder anderen Vermögensgegenständen oder Rechten;

(iii) bei Barkapitalerhöhungen, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Wert der bereits bestehenden Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags nicht wesentlich unterschreitet und die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung auf 10 % des Grundkapitals sind Aktien anzurechnen, die (a) während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in direkter und entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden oder die (b) zur Bedienung von Schuldverschreibungen und/oder Genussrechten mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten oder Wandlungs- und/oder Optionspflichten ausgegeben werden oder ausgegeben werden können, sofern diese Finanzinstrumente nach dem Wirksamwerden dieser Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden;

(iv) bei Barkapitalerhöhungen, soweit es erforderlich ist, Inhabern der von der Gesellschaft oder von Konzerngesellschaften, an denen die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist, begebenen Schuldverschreibungen oder Genussrechten mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten ein Bezugsrecht auf neue Aktien der Gesellschaft in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts oder der Erfüllung der Options- oder Wandlungspflicht oder nach Ausübung einer Ersetzungsbefugnis der Gesellschaft als Aktionär zustehen würde.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte, die Einzelheiten der Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen der Aktienausgabe, insbesondere den Ausgabebetrag festzulegen.

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der jeweiligen Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital 2019 zu ändern.

b)

Satzungsänderung

§ 5 der Satzung erhält einen neuen Absatz 6 mit folgender Fassung:

„Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 26. Juni 2024 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer, auf den Namen lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen, ganz oder in Teilbeträgen, einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 212.500,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2019). Die neuen Aktien sind grundsätzlich den Aktionären zum Bezug (auch im Wege des mittelbaren Bezugs gemäß § 186 Absatz 5 Satz 1 AktG) anzubieten.

Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre insbesondere in folgenden Fällen ganz oder teilweise auszuschließen:

(i) um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen;

(ii) bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder anderen Vermögensgegenständen oder Rechten;

(iii) bei Barkapitalerhöhungen, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Wert der bereits bestehenden Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags nicht wesentlich unterschreitet und die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung auf 10 % des Grundkapitals sind Aktien anzurechnen, die (a) während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in direkter und entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden oder die (b) zur Bedienung von Schuldverschreibungen und/oder Genussrechten mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten oder Wandlungs- und/oder Optionspflichten ausgegeben werden oder ausgegeben werden können, sofern diese Finanzinstrumente nach dem Wirksamwerden dieser Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden;

(iv) bei Barkapitalerhöhungen, soweit es erforderlich ist, Inhabern der von der Gesellschaft oder von Konzerngesellschaften, an denen die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist, begebenen Schuldverschreibungen oder Genussrechten mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten ein Bezugsrecht auf neue Aktien der Gesellschaft in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts oder der Erfüllung der Options- oder Wandlungspflicht oder nach Ausübung einer Ersetzungsbefugnis der Gesellschaft als Aktionär zustehen würde.

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte, die Einzelheiten der Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen der Aktienausgabe, insbesondere den Ausgabebetrag festzulegen.

Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der jeweiligen Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital 2019 zu ändern.“

c)

Volumen des Genehmigten Kapitals 2019

Falls die Durchführung der Kapitalerhöhung 2019/II entgegen den Erwartungen des Vorstands noch nicht am 27. Juni 2019 im Handelsregister eingetragen sein sollte, beträgt die Höhe des Genehmigten Kapitals 2019 in Abweichung vom vorstehenden Beschlussvorschlag statt EUR 212.500,00 vielmehr EUR 150.000,00. Der Versammlungsleiter wird in diesem Fall einen angepassten Beschlussvorschlag zur Abstimmung stellen.

6.

Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe von Aktienoptionen an Mitglieder der Geschäftsführung von verbundenen Unternehmen der Gesellschaft, Arbeitnehmer von verbundenen Unternehmen, Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft und Arbeitnehmer der Gesellschaft, über die Schaffung eines Bedingten Kapitals 2019 in Höhe von bis zu EUR 425.200,00 zur Bedienung der Aktienoptionen und entsprechende Satzungsänderung

Es ist beabsichtigt, ein Aktienoptionsprogramm der Gesellschaft zu beschließen, um Mitgliedern der Geschäftsführung von verbundenen Unternehmen der Gesellschaft, Arbeitnehmern von verbundenen Unternehmen, Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft und Arbeitnehmern der Gesellschaft Optionsrechte auf Aktien der Gesellschaft einräumen zu können. Das Programm dient einer zielgerichteten Incentivierung der Programmteilnehmer und soll gleichzeitig eine Bindungswirkung der Teilnehmer an die Gesellschaft erreichen. Insbesondere im Rahmen von Transaktionsprozessen und der erfolgreichen Generierung von Beteiligungen bietet das Programm der Gesellschaft Wettbewerbsvorteile und Optionen bei der Incentivierung und Einbeziehung von Geschäftsführern und Mitarbeitern von verbundenen Unternehmen. Die Gewährung von Aktienoptionen als weitere Vergütungskomponente leistet auch einen Beitrag zur Schonung der Liquidität der Gesellschaft bzw. deren verbundener Unternehmen. Die Höhe des bedingten Kapitals zur Bedingung der Aktienoptionen ist auf höchstens 10 % des Grundkapitals beschränkt, wodurch eine Verwässerung der Aktionäre nach Ausübung der jeweiligen Aktienoptionen nur in geringem Umfang erfolgt.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen:

a)

Aktienoptionsprogramm

Der Vorstand wird bis zum 26. Juni 2024 ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zu 425.200 Bezugsrechte in Form von Aktienoptionsrechten auf bis zu 425.200 auf den Namen lautende Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren. Zur Gewährung von Aktienoptionsrechten an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft ist allein der Aufsichtsrat nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ermächtigt. Die Ausgabe der Aktienoptionsrechte und der Aktien zur Bedienung der Aktienoptionsrechte nach deren Ausübung erfolgt nach Maßgabe der nachfolgenden Bedingungen, wobei der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats, bzw. der Aufsichtsrat soweit die Optionsgewährung an Vorstandsmitglied betroffen ist, ermächtigt ist, die nachfolgenden Bedingungen zu ändern und/oder zu ergänzen, soweit Umstände betroffen sind, die nach den gesetzlichen Vorschriften nicht zwingend der Beschlussfassung durch die Hauptversammlung vorbehalten sind.

Aktienoptionsbedingungen
Präambel
(A) Der Vorstand und der Aufsichtsrat der BROCKHAUS CAPITAL MANAGEMENT AG, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 109637, (nachfolgend „Gesellschaft“) beabsichtigen, der Hauptversammlung ein Aktienoptionsprogramm der Gesellschaft zum Beschluss vorzulegen (der Beschluss der Hauptversammlung zur Ermächtigung der Verwaltung zur Ausgabe von Aktienoptionsrechten nach Maßgabe dieser Optionsbedingungen nachfolgend „AOP-Beschluss“), um Mitgliedern der Geschäftsführung von verbundenen Unternehmen der Gesellschaft, Arbeitnehmern von verbundenen Unternehmen, Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft und Arbeitnehmern der Gesellschaft (nachfolgend zusammen die „Führungskräfte“) Optionsrechte auf Stückaktien der Gesellschaft in Form von Namensaktien (nachfolgend „Aktienoptionsrechte“) einräumen zu können (nachfolgend „Aktienoptionsprogramm“). Das Aktienoptionsprogramm dient einer zielgerichteten Incentivierung der Programmteilnehmer und soll gleichzeitig eine Bindungswirkung der Teilnehmer an die Gesellschaft erreichen. Die Erfolgsziele basieren dabei auf einer mehrjährigen Bemessungsgrundlage und stehen im Einklang mit den rechtlichen Anforderungen des Aktiengesetzes und des Deutschen Corporate Governance Kodex.
(B) Zum Zwecke der Gewährung von Aktien an die Inhaber von Aktienoptionsrechten aus dem Aktienoptionsprogramm beabsichtigt die Hauptversammlung im Rahmen des AOP-Beschlusses, das Grundkapital um bis zu EUR 425.200,00 durch Ausgabe von bis zu Stück 425.200 auf den Namen lautende Stückaktien der Gesellschaft bedingt zu erhöhen (nachfolgend „Bedingtes Kapital 2019“).
(C) Das Gesamtvolumen der bis zu 425.200 Aktienoptionsrechte soll sich auf die Führungskräfte wie folgt verteilen:
(a) Insgesamt bis zu Stück 159.000 Aktienoptionsrechte an Mitglieder der Geschäftsführung von verbundenen Unternehmen der Gesellschaft,
(b) insgesamt bis zu Stück 106.000 Aktienoptionsrechte an Arbeitnehmer von verbundenen Unternehmen,
(c) insgesamt bis zu Stück 54.200 Aktienoptionsrechte an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft,
(d) insgesamt bis zu Stück 106.000 Aktienoptionsrechte an Arbeitnehmer der Gesellschaft.
Den Aktionären steht kein gesetzliches Bezugsrecht auf die Aktienoptionsrechte zu.
(D) Die Aktienoptionsrechte können innerhalb der Ausgabefrist bis zum 26. Juni 2024 ab dem AOP-Beschluss in einer oder mehreren Tranchen ausgegeben werden. Die Ausgabe von Aktienoptionsrechten ist innerhalb der vorstehenden Frist erst ab Eintragung des Bedingten Kapitals 2019 im Handelsregister und nur innerhalb der nachstehenden Ausgabezeiträume zulässig:
(a) Innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Veröffentlichung eines Jahres- oder Halbjahresfinanzberichts oder einer Quartalsmitteilung der Gesellschaft, oder
(b) innerhalb einer Frist von vier Wochen nach einer Hauptversammlung der Gesellschaft.
(E) Die Aktienoptionsrechte können auch schon vor den in lit. (D) gennannten Ereignissen in einer oder mehreren Tranchen unter der aufschiebenden Bedingung und mit der aufschiebend bedingten Wirksamkeit des Begebungsvertrages mit dem Optionsberechtigten ausgegeben werden, dass
(a) die Hauptversammlung der Gesellschaft mit der erforderlichen Mehrheit den AOP-Beschluss und den Beschluss über das Bedingte Kapital 2019 fasst, und
(b) das Bedingte Kapital 2019 im Handelsregister eingetragen wird.
(F) Für die Ausgabe von Aktienoptionsrechten aus dem Aktienoptionsprogramm gelten diese Optionsbedingungen (nachfolgend „Optionsbedingungen“).
1. Gewährung der Aktienoptionsrechte
1.1 Optionsberechtigte
Aktienoptionsrechte können ausschließlich Mitgliedern der Geschäftsführung von verbundenen Unternehmen der Gesellschaft, Arbeitnehmern von verbundenen Unternehmen, Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft und Arbeitnehmern der Gesellschaft (nachfolgend einzeln „Optionsberechtigte“) gewährt werden. Die Optionsberechtigten müssen zum Zeitpunkt der Gewährung der Aktienoptionsrechte in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zur Gesellschaft oder zu einem verbundenen Unternehmen stehen oder Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft sein (nachfolgend jeweils einzeln „Beschäftigungsverhältnis“). Die Bestimmung der Auswahlkriterien, des genauen Kreises der Optionsberechtigten sowie der Umfang der ihnen jeweils gewährten Aktienoptionsrechte obliegt dem Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch entsprechende Beschlussfassung. Soweit Mitglieder des Vorstandes der Gesellschaft Aktienoptionsrechte erhalten sollen, obliegt diese Festlegung und die Ausgabe der Aktienoptionsrechte ausschließlich dem Aufsichtsrat durch entsprechende Beschlussfassung.
1.2 Ausgabe der Aktienoptionsrechte
(a) Die Ausgabe der Aktienoptionsrechte erfolgt durch die unter Ziffer 1.1 genannten Beschlüsse und durch Abschluss eines schriftlichen Begebungsvertrages zwischen der Gesellschaft und dem jeweiligen Optionsberechtigten unter Verwendung eines von der Gesellschaft vorgegebenen Vordrucks (nachfolgend „Begebungsvertrag“). Der Begebungsvertrag ist abgeschlossen, wenn der von dem jeweiligen Optionsberechtigten eigenhändig unterzeichnete Begebungsvertrag ohne Streichungen oder Zusätze in Schriftform (Übermittlung per Telefax oder Email ist ausreichend) innerhalb der im Begebungsvertrag genannten Frist der Gesellschaft (bzw. dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats, sofern es sich bei dem Optionsberechtigten um ein Vorstandsmitglied handelt) zugeht.
(b) Das Datum der Unterzeichnung des Begebungsvertrages im Namen der Gesellschaft gilt als Tag der Ausgabe der Aktienoptionsrechte im Sinne dieser Optionsbedingungen (nachfolgend „Ausgabedatum“). Im Falle der aufschiebend bedingten Optionsausgabe vor Fassung des AOP-Beschlusses gilt derjenige Tag als Ausgabedatum, an dem die Hauptversammlung der Gesellschaft mit der erforderlichen Mehrheit den AOP-Beschluss fasst.
1.3 Inhalt der Aktienoptionsrechte
Jedes einzelne Aktienoptionsrecht berechtigt nach Maßgabe dieser Optionsbedingungen zum Erwerb einer auf den Namen lautenden Stückaktie der Gesellschaft mit einem auf jede Aktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals von EUR 1,00 (nachfolgend „BCM-Aktie“), soweit dieses Bezugsverhältnis nicht nach Maßgabe von Ziffer 7 dieser Optionsbedingungen angepasst wird. Bis zur Übertragung der in Ausübung der Aktienoptionsrechte bezogenen BCM-Aktien stehen dem jeweiligen Optionsberechtigten aus den Aktienoptionsrechten weder Bezugsrechte auf neue Aktien der Gesellschaft aus Kapitalerhöhungen oder auf Aktienderivate noch Rechte auf Dividenden oder sonstige Ausschüttungen zu.
1.4 Bezugsberechtigte Personengruppen
Die Optionsberechtigten erhalten Aktienoptionsrechte nur aufgrund der Zugehörigkeit zu einer berechtigten Personengruppe, nämlich entweder als Mitglied der Geschäftsführung von verbundenen Unternehmen der Gesellschaft, Arbeitnehmer von verbundenen Unternehmen, Mitglied des Vorstands der Gesellschaft oder Arbeitnehmer der Gesellschaft, und jeweils nur aus dem Volumen der Aktienoptionsrechte, das für die betreffende Gruppe vorgesehen ist. Die Bestimmung der Zugehörigkeit zu einer Personengruppe in den Fällen, in denen eine Person mehreren Gruppen unterfällt, obliegt dem Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats. Bei Gewährung von Aktienoptionsrechten an Mitglieder des Vorstands obliegt die Bestimmung der Zugehörigkeit zu einer Gruppe dem Aufsichtsrat. Doppelbezüge sind unzulässig.
1.5 Unentgeltlichkeit der Optionsgewährung
Der Optionsberechtigte hat kein Entgelt für die Einräumung sowie den Erwerb der Aktienoptionsrechte zu leisten. Die Verpflichtung zur Zahlung des jeweiligen Ausübungspreises und Erstattung etwaiger Steuern, Abgaben und sonstiger Aufwendungen nach Optionsausübung bleibt hiervon unberührt. Die Aktienoptionen werden weder als Entgelt noch als Prämie für die Arbeitsleistung des Optionsberechtigten gewährt. Die Gewährung zielt vielmehr ausschließlich darauf ab, die Motivation, die unternehmerische Tätigkeit und die mehrjährige Bindung der Teilnehmer an die Gesellschaft und deren verbundene Unternehmen zu fördern.
1.6 Freiwillige Leistung
Die Einräumung der Aktienoptionsrechte erfolgt im freien und alleinigen Ermessen der Gesellschaft und ist eine freiwillige Leistung, auf die – auch bei wiederholter Gewährung – kein Rechtsanspruch besteht. Eine betriebliche Übung wird hierdurch nicht begründet. Ein Rechtsanspruch besteht auch dann nicht, wenn nicht bei jeder wiederholten Gewährung dieser Freiwilligkeitsvorbehalt bestimmt wird.
1.7 Verbriefung / Optionsbuch
Der Optionsberechtigte hat keinen Anspruch auf Verbriefung der Aktienoptionsrechte. Die Gesellschaft führt ein Optionsbuch, in dem die Inhaber der Aktienoptionsrechte mit Namen, Geburtsdatum, Anschrift, Beruf und Funktion innerhalb des Unternehmens unter Angabe des Ausgabedatums, der Gesamtzahl der erworbenen Aktienoptionsrechte des jeweils gültigen Ausübungspreises, des jeweiligen Bezugsverhältnisses und der jeweiligen Wartezeiten eingetragen werden. Die Optionsberechtigten sind verpflichtet, der Gesellschaft Änderungen ihrer persönlichen Daten unverzüglich mitzuteilen. Die Gesellschaft kann auch einen Dienstleister mit der Führung des Optionsbuches beauftragen.
2. Ausübung der Aktienoptionsrechte
2.1 Wartezeit
Eine Ausübung der Aktienoptionsrechte ist frühestens vier Jahre nach dem Ausgabedatum zulässig (nachfolgend „Wartezeit“).
2.2 Ausübungszeit
Die Ausübung der Aktienoptionsrechte nach Ablauf der Wartezeit ist ausschließlich in der Zeit vom Beginn des 10. Werktages (Bundesland Hessen bzw. Sitz der Gesellschaft; einschließlich Samstag) bis einschließlich des 20. Werktages nach dem Tag der Veröffentlichung desjenigen Jahresabschlusses der Gesellschaft zulässig, der erstmalig nach Ablauf der Wartezeit der betreffenden Aktienoptionsrechte veröffentlicht wird. Der erste Tag der vorstehenden Frist, d.h. der zehnte Werktag nach Veröffentlichung des relevanten Jahresabschlusses, gilt in jedem Fall als „Ausübungstag“ im Sinne dieser Optionsbedingungen.
2.3 Automatische Optionsausübung (Ausübungsfiktion) / Verfall
(a) Aktienoptionsrechte gelten seitens des Optionsberechtigten und ohne dessen Mitwirkung an dem für die betreffenden Aktienoptionsrechte maßgeblichen Ausübungstag als ausgeübt, wenn an diesem Ausübungstag
(i) das Erfolgsziel nach Ziffer 3 erreicht oder überschritten ist, und
(ii) der Optionsberechtigte die persönlichen Ausübungsvoraussetzungen nach Ziffer 5 erfüllt und die Aktienoptionsrechte nicht verfallen sind.
Eine gesonderte Erklärung des Optionsberechtigten ist zur Optionsausübung nicht erforderlich.
(b) Aktienoptionsrechte verfallen entschädigungslos, wenn die vorstehenden Bedingungen an dem für die betreffenden Aktienoptionsrechte maßgeblichen Ausübungstag nicht erfüllt sind (Regelverfall).
2.4 Weitere Ausübungszeiten
Sofern der Vorstand der Gesellschaft betroffen ist, kann der Aufsichtsrat, und sofern die übrigen Berechtigten betroffen sind, der Vorstand der Gesellschaft in begründeten Ausnahmefällen weitere Ausübungszeiten festlegen, deren Beginn den Optionsberechtigten spätestens eine Woche vorher in Textform (§ 126 BGB) zusammen mit weiteren Hinweisen zur aktiven Optionsausübung durch den Optionsberechtigten mitgeteilt werden muss. In dringenden Fällen kann auch eine kürzere Frist bestimmt werden. Der Vorstand bzw. Aufsichtsrat kann in diesen Fällen jedoch keine Ausübungsfiktion bestimmen. Die Gesellschaft wird für weitere Ausübungszeiten rechtzeitig vor deren Beginn zwingend zu verwendende Ausübungsformulare zur Verfügung stellen.
2.5 Höchstlaufzeit
Die Aktienoptionsrechte haben eine maximale Laufzeit von sechs Jahren ab dem Ausgabedatum (nachfolgend „Höchstlaufzeit“) und verfallen hiernach in jedem Fall entschädigungslos, soweit sie nicht bereits vorher, insbesondere durch Regelverfall nach Ziffer 2.3(b), verfallen sind.
3. Bestimmung des Aktienwerts
Es soll für die Gesellschaft die Möglichkeit bestehen, die Aktienoptionsrechte zu gewähren und das Aktienoptionsprogramm durchzuführen, ungeachtet des Umstands, ob die Gesellschaft ihren gegenwärtig beabsichtigten Börsengang realisiert. Vor diesem Hintergrund ist es erforderlich, den Ausübungspreis, die Erfolgsziele und sonstige aktienwertabhängigen Faktoren dieser Optionsbedingungen alternativ zu einem künftigen Börsenkurs der BCM-Aktie an eine kursunabhängige Bemessungsgrundlage zu knüpfen. Soweit diese Optionsbedingungen auf den „Aktienwert“ an einem bestimmten Tag bzw. Datum (nachfolgend jeweils ein „Wertstichtag“) abstellen, gelten die nachstehenden Grundsätze.
3.1 Vorhandene Börsennotierung am Wertstichtag
Ist die Gesellschaft am Wertstichtag börsennotiert, gilt folgendes:
(a) Der Aktienwert entspricht dem durchschnittlichen Schlussauktionspreis oder, falls ein solcher am relevanten Handelstag nicht vorliegt, dem an diesem Tag vorliegenden Schlusskurs (arithmetisches Mittel) der Aktien der Gesellschaft im elektronischen Handelssystem Xetra der Deutschen Börse AG in Frankfurt am Main (oder einem vergleichbaren System) an den letzten 20 Handelstagen vor dem Wertstichtag. Wurde die BCM-Aktie erst während dieser Frist in die Notierung aufgenommen, ist diese kürzere Frist maßgebend.
(b) Als Börsennotierung im Sinne dieser Optionsbedingungen gilt die Zulassung der Aktien der Gesellschaft zum Handel an einem organisierten Markt im Sinne von § 2 Abs. 11 WpHG, insbesondere zum regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse (nachfolgend „FWB“) oder die Einbeziehung der Aktien der Gesellschaft in den Freiverkehr der FWB (Open Market), dem Freiverkehr einer anderen deutschen Wertpapierbörse oder einem damit vergleichbaren Börsensegment einer Wertpapierbörse in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.
3.2 Nicht vorhandene Börsennotierung am Wertstichtag
Ist die Gesellschaft am Wertstichtag nicht oder nicht mehr börsennotiert, gilt folgendes:
Der Aktienwert entspricht dem Betrag, zu dem eine BCM-Aktie in der letzten von der Gesellschaft vor dem Wertstichtag durchgeführten Kapitalmaßnahme bewertet und platziert wurde (nachfolgend „Platzierungspreis“). Gibt es im Rahmen einer Kapitalmaßnahme unterschiedliche Platzierungspreise, ist der höhere Betrag maßgebend. Kommt es nach diesen Optionsbedingungen auf den Aktienwert am Ausgabedatum (Wertstichtag) an, beträgt der Aktienwert EUR 30,00, sofern die Aktien der Gesellschaft an diesem Wertstichtag nicht börsennotiert sind und seit der am 20. Dezember 2017 erfolgten Kapitalerhöhung bis zu diesem Wertstichtag keine weiteren Kapitalmaßnahmen durchgeführt wurden. Endet die Börsennotierung der BCM-Aktien (Delisting), ohne dass hiernach eine Kapitalmaßnahme im vorstehenden Sinne durchgeführt wird, entspricht der Aktienwert dem zuletzt festgestellten Börsenkurs.
4. Erfolgsziel für die Ausübung der Aktienoptionsrechte
4.1 Definition des Erfolgsziels
Eine Ausübung der Aktienoptionsrechte ist nur zulässig, wenn und soweit das nachfolgende Erfolgsziel (nachfolgend das „Erfolgsziel“) erreicht wurde:
Der Aktienwert am Ausübungstag (Wertstichtag) zuzüglich der Summe etwaiger seit dem Ausgabedatum ausgezahlter Dividenden je Aktie der Gesellschaft liegt mindestens 15 % über dem Aktienwert am Ausgabedatum (Wertstichtag). Das Erreichen des Erfolgsziels bedarf daher einer Wertsteigerung von mindestens 15 %, was insbesondere nach einem zwischenzeitlichen Aktiensplit oder einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln durch Ausgabe neuer Aktien (Gratisaktien) bei der Bestimmung des Aktienwerts am Ausübungstag zu berücksichtigen ist.
4.2 Mitteilungspflicht
Sobald feststeht, dass die Wertsteigerung von mindestens 15 % erreicht wurde, wird die Gesellschaft dies den betroffenen Optionsberechtigten in Textform (§ 126b BGB) oder anderer geeigneter Weise mitteilen.
5. Persönliche Ausübungsvoraussetzungen
5.1 Verfall
Die Aktienoptionsrechte verfallen entschädigungslos, wenn das Beschäftigungsverhältnis – gleich aus welchem Grund – gekündigt oder aufgehoben wird oder auf sonstige Weise endet (nachfolgend jeweils „Verfallereignis“). Maßgeblich hierfür ist der Tag des Zugangs der Kündigungserklärung bzw. der Tag des Abschlusses der Aufhebungsvereinbarung. Haben Optionsberechtigte befristete Beschäftigungsverhältnisse, so gelten diese Verträge für ihre jeweilige Dauer und, soweit sie ohne Unterbrechung verlängert oder erneuert werden, für die gesamte Dauer der Beschäftigung als fortbestehend für Zwecke dieser Regelung. Der Wechsel von der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen oder umgekehrt oder zwischen zwei verbundenen Unternehmen hat auf den Bestand der Aktienoptionsrechte keinen Einfluss, soweit nicht im Zusammenhang mit dem Wechsel etwas anderes vereinbart wird.
5.2 Unverfallbarkeit
Ziffer 5.1 gilt nicht, soweit die Aktienoptionsrechte vor Eintritt eines Verfallereignisses nach folgender Maßgabe unverfallbar geworden sind:
(a) Die an einen Optionsberechtigten an einem Ausgabedatum ausgegebenen Aktienoptionen werden zu einem Bruchteil von jeweils 1/48 je abgelaufenem Monat ab dem Ausgabedatum unverfallbar. Hierbei entstehende Bruchteile von Aktienoptionen werden auf eine ganze Zahl aufgerundet. Die an einen Optionsberechtigten an einem Ausgabedatum ausgegebenen Aktienoptionen werden damit nach Ablauf der Wartezeit vollständig unverfallbar.
(b) Die Unverfallbarkeit sämtlicher an einen Optionsberechtigten ausgegebenen Aktienoptionsrechte tritt auch dann ein,
(i) wenn ein Dritter nach dem Ausgabedatum unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über die Gesellschaft erlangt. Die Feststellung der Kontrollerlangung richtet sich nach §§ 29, 30 WpÜG; oder
(ii) die Gesellschaft nach dem Ausgabedatum auf einen anderen Rechtsträger verschmolzen wird oder eine künftige Börsennotierung der BCM-Aktien endet (Delisting).
(c) Für Geschäftsführer und Mitarbeiter von Tochtergesellschaften der Gesellschaft als Optionsberechtigte gilt Folgendes: Die Unverfallbarkeit sämtlicher an einen Optionsberechtigten ausgegebenen Aktienoptionsrechte tritt auch dann ein, wenn die betroffene Tochtergesellschaft durch Verkauf oder eine andere Maßnahme nicht mehr Tochtergesellschaft der Gesellschaft ist, oder die wesentlichen Vermögensgegenstände der betroffenen Tochtergesellschaft durch Verkauf oder eine andere Maßnahme an einen Dritten übertragen werden.
5.3 Tod / befristete Beschäftigungsverhältnisse
Sofern nicht bereits vorher ein Verfallereignis eingetreten ist, das nicht von den nachstehenden Regelungen erfasst ist, ist die Ausübung der Aktienoptionsrechte (auch in Form einer Ausübungsfiktion) in folgenden Fällen auch in Abweichung von Ziffer 5.1 innerhalb der Höchstlaufzeit zulässig:
(a) Verstirbt der Optionsberechtigte, sind seine Erben bzw. Vermächtnisnehmer unter dem Nachweis ihrer Berechtigung berechtigt, zu den gleichen Bedingungen die Aktienoptionsrechte nach weiterer Maßgabe der Optionsbedingungen auszuüben.
(b) Im Falle der Nichtverlängerung eines befristeten Beschäftigungsverhältnisses mit einem Optionsberechtigten kann der Optionsberechtigte seine Aktienoptionsrechte nach weiterer Maßgabe der Optionsbedingungen ausüben. Satz 1 gilt nicht für die Fälle, in denen die Gesellschaft dem betroffenen Optionsberechtigten die Verlängerung seines Beschäftigungsverhältnisses zu mindestens gleichwertigen Konditionen angeboten hat.
5.4 Sonderregelungen für den Verfall
Ungeachtet der vorstehenden Regelungen in Ziffer 5 verfallen die Aktienoptionsrechte in jedem Fall entschädigungslos
(a) wenn über das Vermögen des Optionsberechtigten ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird, oder wenn über das Vermögen des Optionsberechtigten ein Insolvenzverfahren beantragt und der Antrag nicht innerhalb von drei Wochen zurückgenommen wird, oder wenn von einem Gläubiger des Optionsberechtigten die Zwangsvollstreckung oder Pfändung in seine Aktienoptionsrechte betrieben wird;
(b) wenn der Optionsberechtigte wesentliche Pflichten nach dem Gesetz, der Satzung der Gesellschaft, seinem Anstellungsvertrag oder diesen Optionsbedingungen wesentlich verletzt hat, insbesondere über die Aktienoptionsrechte entgegen den Bestimmungen in Ziffer 11 verfügt hat;
(c) wenn ein verhaltensbedingter oder sonst von dem betroffenen Optionsberechtigten zu vertretender wichtiger Grund für die Kündigung seines Beschäftigungsverhältnisses vorliegt oder das Beschäftigungsverhältnis aus einem solchen wichtigen Grund einvernehmlich aufgehoben wurde; oder
(d) wenn über das Vermögen der Tochtergesellschaft, bei der der Optionsberechtigte beschäftigt ist, ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird, oder ein Insolvenzverfahren beantragt und der Antrag nicht innerhalb von drei Wochen zurückgenommen wird.
5.5 Einzelfallregelungen
Für den Fall, dass das Beschäftigungsverhältnis durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag beendet wird oder für den Fall, dass der Optionsinhaber nach Kündigung seines alten Beschäftigungsverhältnisses ein neues Beschäftigungsverhältnis eingeht, kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats im Einzelfall nach billigem Ermessen eine – auch von den vorstehenden Regelungen abweichende – Sonderregelung treffen. Abweichend hiervon entscheidet für die Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft der Aufsichtsrat.
6. Ausübungspreis
Der bei Erwerb einer BCM-Aktie infolge der Ausübung eines Aktienoptionsrechts zu zahlende Preis (nachfolgend „Ausübungspreis“) entspricht dem Aktienwert am Ausgabedatum (Wertstichtag), sofern sich nicht nach diesen Optionsbedingungen Änderungen ergeben.
7. Verwässerungsschutz
Führt die Gesellschaft nach Ausgabe von Aktienoptionsrechten die folgenden Maßnahmen durch, wird der Vorstand der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats oder, soweit Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft betroffen sind, der Aufsichtsrat, den Schutz der Optionsberechtigten und der Aktionäre vor der Verminderung ihrer jeweiligen Rechte (nachfolgend „Verwässerungsschutz“) nach folgender Maßgabe gewährleisten. § 9 Abs. 1 AktG bleibt in allen Fällen unberührt. Die Gesellschaft wird den Optionsberechtigten Anpassungen im Rahmen dieser Ziffer 7 unverzüglich in Textform (§ 126 BGB) mitteilen. Ein weitergehender Verwässerungsschutz wird nicht gewährt; dies gilt insbesondere für Kapitalerhöhungen gegen Einlageleistung.
7.1 Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
Im Falle einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln durch Ausgabe neuer Aktien erhöht sich die Anzahl der Aktien, die je Aktienoptionsrecht bezogen werden können, im gleichen Verhältnis wie das Grundkapital. Der Ausübungspreis mindert sich entsprechend dem Verhältnis der Kapitalerhöhung. § 9 Abs. 1 AktG bleibt unberührt. Erfolgt die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln ohne Ausgabe neuer Aktien (§ 207 Abs. 2 S. 2 AktG), bleiben das Bezugsverhältnis und der Ausübungspreis unverändert.
7.2 Kapitalherabsetzung
Im Falle einer Kapitalherabsetzung im Wege der Zusammenlegung oder Einziehung von Aktien vermindert sich die Anzahl von Aktien, die je Aktienoptionsrecht bezogen werden können, in dem Verhältnis, das dem Verhältnis des Herabsetzungsbetrages des Grundkapitals zum Grundkapital der Gesellschaft vor der Kapitalherabsetzung entspricht. Der Ausübungspreis je Aktie wird bei einer nominellen Kapitalherabsetzung im Wege der Zusammenlegung von Aktien entsprechend dem Verhältnis der Kapitalherabsetzung erhöht. Wird das Kapital gegen Rückzahlung von Einlagen herabgesetzt oder erworbene eigene Aktien eingezogen, findet keine Anpassung des Ausübungspreises und des Bezugsverhältnisses statt.
7.3 Aktiensplit und Zusammenlegung von Aktien ohne Kapitalherabsetzung
(a) Im Falle eines Aktiensplits ohne Änderung des Grundkapitals erhöht sich die Anzahl der Aktien, die je Aktienoptionsrecht bezogen werden können, in dem Verhältnis, in dem eine alte Aktie gegen neue Aktien eingetauscht wird. Der Ausübungspreis mindert sich entsprechend dem Verhältnis, in dem alte Aktien gegen neue Aktien eingetauscht werden.
(b) Entsprechend verringert sich die Anzahl der Aktien, die je Aktienoptionsrecht bezogen werden können im Falle der Zusammenlegung von Aktien ohne Kapitalherabsetzung. Der Ausübungspreis wird in dem Verhältnis erhöht, in dem alte Aktien gegen neue Aktien eingetauscht werden.
7.4 Umwandlungsmaßnahmen und vergleichbare Vorgänge
Im Falle der Verschmelzung der Gesellschaft auf eine andere Gesellschaft, einem Formwechsel, der Auf- oder Abspaltung der Gesellschaft als übertragender Rechtsträger, oder der Eingliederung der Gesellschaft gemäß §§ 319, 320 AktG erhalten die Optionsberechtigten für alle im Zeitpunkt des Hauptversammlungsbeschlusses über eine solche Maßnahme unverfallbaren Aktienoptionsrechte eine angemessene Entschädigung, die sich anhand des nach anerkannten finanzmathematischen Methoden bestimmten Werts der Aktienoptionsrechte bemisst. Eine Ausübung der Aktienoptionsrechte und eine Lieferung von BCM-Aktien an die Optionsberechtigten nach dem Hauptversammlungsbeschluss sind ausgeschlossen.
7.5 Dividendenauszahlungen
Soweit ab dem Ausgabedatum Dividendenausschüttungen der Gesellschaft (in bar oder in anderer Form, z.B. in Aktien) erfolgen, reduziert sich der Ausübungspreis um die Summe der Dividendenauszahlungen je Aktie bis zum Ausübungstag. § 9 Abs. 1 AktG bleibt unberührt.
7.6 Bruchteile
Bruchteile von Aktien werden nicht geliefert und nicht ausgeglichen. Bei Erklärung der Ausübung mehrerer Aktienoptionsrechte durch einen Berechtigten werden jedoch Bruchteile von Aktien zusammengelegt.
8. Durchführung der Optionsausübung
8.1 Rechtsfolgen einer wirksamen Optionsausübung
(a) Nach wirksamer Ausübung der Aktienoptionsrechte (auch durch Ausübungsfiktion) steht dem Optionsberechtigten gegenüber der Gesellschaft ein Anspruch auf Abschluss eines Zeichnungsvertrages im Sinne von 198 AktG auf entsprechenden Aktienbezug aus dem Bedingten Kapital 2019 zu, soweit die Gesellschaft dem Optionsberechtigten nicht spätestens zwei Wochen vor Beginn eines Ausübungszeitraumes in Textform (§ 126b BGB) mitteilt, dass sie (a) nach Maßgabe von Ziffer 8.7 Barausgleich wählt, oder (b) mit eigenen Aktien erfüllen will. Eine Kombination der vorstehenden Erfüllungsarten ist zulässig und liegt im freien Ermessen der Gesellschaft.
(b) Zum Abschluss der Zeichnungsverträge stellt die Gesellschaft spätestens zwei Wochen vor Beginn eines Ausübungszeitraumes zwingend zu verwendende Formulare für die in Schriftform und zweifacher Ausfertigung abzugebende Bezugserklärung zur Verfügung. Die Annahme der Bezugserklärung durch die Gesellschaft führt zum Abschluss eines Zeichnungsvertrages über die neuen Aktien. Das vorgegebene Formular der Bezugserklärung findet auch Verwendung, soweit sich die Gesellschaft zur Erfüllung mit eigenen Aktien entschließt. Die Bezugserklärung dient in diesem Fall der Abwicklung des Erwerbs der eigenen Aktien und führt nach Annahme durch die Gesellschaft zu einem entsprechenden Erwerbsvertrag. Die Bezugserklärung kann vom Optionsberechtigten selbst oder einem von ihm beauftragten mittelbaren oder unmittelbaren Stellvertreter abgegeben werden; gleiches gilt für die Annahme durch die Gesellschaft. Der Optionsberechtigte und sein Stellvertreter verzichten in jedem Fall auf den Zugang der Annahmeerklärung. Abhängig von der Art der Stellvertretung (mittelbar oder unmittelbar) erhalten der Optionsberechtigte bzw. sein Vertreter nach Abgabe der Bezugserklärung und deren Annahme durch die Gesellschaft vorbehaltlich der Bedingung in Ziffer 9.1 Satz 2 einen Anspruch auf unmittelbaren oder mittelbaren Aktienbezug gegen Zahlung des Ausübungspreises (die zu beziehenden neuen und/oder eigenen Aktien zusammen nachfolgend „Bezugsaktien“; der Zeichnungsvertrag und/oder der Erwerbsvertrag zusammen nachfolgend „Bezugsvertrag“).
(c) Die Gesellschaft ist berechtigt, die Annahme der Bezugserklärung abzulehnen, wenn der Optionsberechtigte gegen diese Optionsbedingungen verstößt.
8.2 Abwicklungsstelle / Bezugsorder und Direktverkaufsorder
(a) Die Gesellschaft kann sich zur technischen Abwicklung der Optionsausübung und zur Lieferung der Bezugsaktien eines durch sie näher zu bestimmenden Kreditinstituts (nachfolgend „Abwicklungsstelle“) bedienen. Die Beauftragung einer Abwicklungsstelle ist den Optionsberechtigten in Textform (§ 126b BGB) mitzuteilen.
(b) Im Fall der Beauftragung einer Abwicklungsstelle kann die Gesellschaft neben der Möglichkeit des depotmäßigen Bezugs der Bezugsaktien (nachfolgend „Bezugsorder“) nach Maßgabe der mit der Abwicklungsstelle geschlossenen Vereinbarung dem Optionsberechtigten insbesondere auch eine technische Plattform zur Verfügung stellen, um die Bezugsaktien ganz oder teilweise weiter zu veräußern (nachfolgend „Direktverkaufsorder“). Die Möglichkeit, im Zuge der Optionsausübung eine Direktverkaufsorder zu platzieren, stellt ein freiwilliges und jederzeit widerrufliches Angebot der Gesellschaft dar und begründet keinen Rechtsanspruch auf entsprechende Abwicklung zugunsten des Optionsberechtigten. Das von der Gesellschaft zur Verfügung gestellte Formular der Bezugserklärung, wird, sofern sich die Gesellschaft zum Angebot einer Direktverkaufsorder entschließt, die Möglichkeit zur Erteilung einer Bezugsorder oder einer Direktverkaufsorder (ggf. auch einer Kombination beider Orderarten) vorsehen.
(c) Zur Absicherung der Optionsberechtigten vor einem potentiellem Verstoß gegen insiderrechtliche Vorschriften kann die Gesellschaft den Optionsberechtigten die Möglichkeit einräumen, bereits vor Beginn eines Ausübungszeitraumes die Abwicklungsstelle anzuweisen, im Rahmen der Ermächtigung nach Ziffer 8.3(a) eine Bezugsorder und/oder eine Direktverkaufsorder auszuführen und nach Optionsausübung (auch durch Ausübungsfiktion) eine entsprechende Bezugserklärung für den Optionsberechtigten abzugeben.
8.3 Ermächtigung / Bevollmächtigung der Abwicklungsstelle
(a) Die Abwicklungsstelle ist ermächtigt, für die Optionsberechtigten als mittelbarer oder unmittelbarer Stellvertreter sämtliche Handlungen vorzunehmen und Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, die zur technischen Abwicklung der Optionsausübung und zur Durchführung einer Bezugsorder und/oder Direktverkaufsorder erforderlich sind. Diese Ermächtigung gilt insbesondere für die Abgabe der Bezugserklärung und den Abschluss des Bezugsvertrages für den Optionsberechtigten. Die vorstehende Ermächtigung ist umfassend zu verstehen, berechtigt die Abwicklungsstelle entweder im Namen der Optionsberechtigten oder im eigenen Namen auf Rechnung der Optionsberechtigten zu handeln, und ist von den Optionsberechtigten erneut, ggf. auch in Schriftform, zu erteilen, sofern dies die Abwicklungsstelle verlangt.
(b) Die Abwicklungsstelle ist auch bevollmächtigt, im Namen der Gesellschaft zur Durchführung und Abwicklung der Optionsausübung zu handeln. Eine weitergehende Ermächtigung durch die Gesellschaft ist zulässig.
(c) Die Abwicklungsstelle ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
8.4 Zahlung des Ausübungspreises
Der Optionsberechtigte ist verpflichtet, unverzüglich nach Abgabe der Bezugserklärung den Ausübungspreis für die Bezugsaktien auf das in der Bezugserklärung näher bezeichnete Konto zur Abwicklung der Optionsausübung (nachfolgend „Eingangskonto“) zuzüglich etwaiger Provisionen, Auslagen und Courtagen zu leisten, soweit nicht eine Direktverkaufsorder erteilt wurde und die Abwicklungsstelle zu deren Durchführung den Ausübungspreis für die zu verkaufenden Bezugsaktien vorfinanziert.
8.5 Haftungsausschluss
Die Gesellschaft haftet gegenüber den Optionsberechtigten für die sorgfältige Auswahl der Abwicklungsstelle, nicht jedoch für deren Verschulden bei der Abwicklung der Optionsausübung, also insbesondere nicht, wenn dem Optionsberechtigten aufgrund fehlerhafter oder verzögerter Abwicklung durch die Abwicklungsstelle Kursverluste oder sonstige Schäden oder Werteinbußen hinsichtlich der Aktienoptionsrechte selbst oder der nach Ausübung der Aktienoptionsrechte bezogenen Aktien entstehen oder entstanden sind.
8.6 Gewinnberechtigung
Die neuen Aktien aus dem Bedingten Kapital 2019 nehmen – sofern sie durch Optionsausübung bis zum Beginn der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft entstehen – vom Beginn des vorhergehenden Geschäftsjahres, ansonsten jeweils von Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch Optionsausübung entstehen, am Gewinn teil.
8.7 Barausgleich
(a) Die Gesellschaft ist berechtigt zu bestimmen, dass die Aktienoptionsrechte insgesamt oder teilweise in Geld zu erfüllen sind. Dem Optionsberechtigten ist hierüber spätestens zwei Wochen vor Beginn eines Ausübungszeitraumes Mitteilung in Textform (§ 126b BGB) zu machen. Der Vorstand entscheidet hierüber mit Zustimmung des Aufsichtsrats. Soweit Aktienoptionsrechte von Vorstandsmitgliedern der Gesellschaft betroffen sind, entscheidet abweichend hiervon der Aufsichtsrat.
(b) Im Falle eines Barausgleichs gelten diese Optionsbedingungen mit der Maßgabe, dass der Optionsberechtigte nicht verpflichtet ist, den Ausübungspreis an die Gesellschaft zu leisten, die Gesellschaft vielmehr für jedes ausgeübte Aktienoptionsrecht die Differenz zwischen dem Aktienwert am Ausübungstag und dem maßgebenden Ausübungspreis, unter Abzug der nach Ziffer 12 abzuführenden Steuern und Abgaben, an den Optionsberechtigten innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab dem Ausübungstag auf das in der Bezugserklärung oder in sonstiger Weise benannte Konto des Optionsberechtigten auszahlt.
8.8 Weitere Regelungen
Soweit dies zweckmäßig ist, kann der Vorstand zur technischen Abwicklung der Optionsausübung, zur Lieferung der Bezugsaktien und zur Abwicklung einer Bezugsorder und Direktverkaufsorder – auch unter Abweichung von den bereits in diesen Optionsbedingungen enthaltenen Bestimmungen – weitere Einzelheiten bestimmen. Soweit Aktienoptionsrechte von Mitgliedern des Vorstandes betroffen sind, obliegt diese Bestimmung dem Aufsichtsrat.
9. Bezugsorder
9.1 Erteilung der Bezugsorder
Soweit der Optionsberechtigte bestimmt ist, dass die Bezugsaktien auf sein Depotkonto eingebucht werden sollen (Bezugsorder), ist der Ausübungspreis unverzüglich nach Abgabe der Bezugserklärung durch Wertstellung auf das Eingangskonto zu leisten. Die Erfüllung des Bezugsvertrags durch die Gesellschaft ist insoweit aufschiebend bedingt auf die vollständige Leistung des Ausübungspreises.
9.2 Abwicklung der Bezugsorder
Die Gesellschaft trägt dafür Sorge, dass die zu liefernden Bezugsaktien baldmöglichst zur Weiterleitung und Einbuchung in das Depot des Optionsberechtigten angewiesen werden.
10. Direktverkaufsorder
10.1 Anweisung
Soweit der Optionsberechtigte von einer ihm nach Ziffer 8.2 eingeräumten Möglichkeit der Direktverkaufsorder Gebrauch macht, hat er die Abwicklungsstelle entsprechend anzuweisen und zu bestimmen, ob die Bezugsaktien bestmöglich oder zu einem bestimmten Mindestpreis (Limit) verkauft werden sollen (nachfolgend „Anweisung“); mangels entsprechender Bestimmung werden alle Bezugsaktien, die Gegenstand einer Direktverkaufsorder sind, bestmöglich veräußert. Die den Optionsberechtigten noch gesondert mitzuteilenden Bedingungen für eine Direktverkaufsorder (sollte eine solche Möglichkeit von der Gesellschaft angeboten werden), können abhängig von der Vereinbarung zwischen der Gesellschaft und der Abwicklungsstelle vorsehen, dass der auf die zu verkaufenden Bezugsaktien zu leistende Ausübungspreis vor Durchführung der Order vom Optionsberechtigten an die Abwicklungsstelle zu bezahlen ist oder die Abwicklungsstelle den Ausübungspreis zu Gunsten des Optionsberechtigten vorfinanziert und die Rückführung dieser Finanzierung aus dem Verkaufserlös erfolgt.
10.2 Durchführung der Direktverkaufsorder
Die Abwicklungsstelle wird Anweisungen nach eigenem Ermessen kurs- und marktschonend sowie interessenwahrend ausführen. Ein Anspruch des Optionsberechtigten auf Ausführung von Anweisungen besteht nicht. In keinem Fall wird das Kreditinstitut Anweisungen ausführen, wenn der Verkaufserlös abzüglich Provisionen, Auslagen und Courtagen nicht zur Deckung des Ausübungspreises ausreichen sollte. Im Falle der vollständigen oder teilweisen Ausführung von Anweisungen werden diese in der Priorität ihres zeitlichen Eingangs ausgeführt.
10.3 Verkaufserlös
Im Falle einer Direktverkaufsorder wird die Abwicklungsstelle den Verkaufserlös abzüglich Provision, Auslagen und Courtagen baldmöglichst zur Zahlung auf das in der Bezugserklärung oder in sonstiger Weise benannte Konto des Optionsberechtigten anweisen. Soweit die Abwicklungsstelle den Ausübungspreis vorfinanziert, wird die Abwicklungsstelle von dem Verkaufserlös auch den Ausübungspreis in Abzug bringen.
11. Keine Übertragbarkeit der Aktienoptionsrechte
Die Aktienoptionsrechte sind mit Ausnahme des Erbfalls weder übertragbar, noch veräußerbar, verpfändbar oder anderweitig belastbar. Jegliche Verfügung über die Aktienoptionsrechte, die Gewährung einer Unterbeteiligung oder die Errichtung einer Treuhand daran sind unzulässig. Eine Übertragung oder Verpfändung der Aktienoptionsrechte zum Zwecke der Finanzierung des Ausübungspreises gegenüber einem der deutschen Bankenaufsicht unterliegenden Kreditinstitut ist jedoch mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gesellschaft zulässig.
12. Steuern und Abgaben
12.1 Verantwortung des Optionsberechtigten
Etwaige Steuern, Abgaben und sonstige Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Ausgabe der Aktienoptionsrechte, deren Ausübung, der Lieferung von Aktien, deren Veräußerung oder Leistung des Barausgleichs beim Optionsberechtigten anfallen, sind von diesem zu tragen.
12.2 Steuerliche Hinweise
(a) Die Gesellschaft weist den Optionsberechtigten darauf hin, dass die Gewährung der Aktienoptionsrechte sowie deren Ausübung zu steuerpflichtigen geldwerten Vorteilen bei ihm führen können. Die Gesellschaft bzw. der jeweilige Arbeitgeber wird die hierauf anfallende Lohnsteuer gegebenenfalls einschließlich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag an das zuständige Finanzamt und gegebenenfalls den Arbeitnehmeranteil der Sozialversicherungsbeiträge an die Sozialversicherungsträger (nachfolgend zusammen „Relevante Abgaben“) entsprechend der gesetzlichen Vorschriften abführen. Der Optionsberechtigte ist jedoch verpflichtet, der Gesellschaft bzw. dem jeweiligen Arbeitgeber die Relevanten Abgaben zu erstatten, soweit sie nicht, wozu die Gesellschaft bzw. der jeweilige Arbeitgeber berechtigt sind, einbehalten worden sind. Die Gesellschaft weist den Optionsberechtigten des Weiteren darauf hin, dass etwa anfallende Veräußerungsgewinne ausschließlich vom Optionsberechtigten zu versteuern sind. Die Gesellschaft kann im Rahmen der Durchführung einer Direktbezugsorder vorsehen und die Optionsberechtigten sind damit einverstanden, dass die Relevanten Abgaben ganz oder teilweise von der Abwicklungsstelle vom Veräußerungserlös in Abzug gebracht werden und an die Gesellschaft zur Begleichung der Relevanten Abgaben überwiesen werden.
(b) Für im Ausland der Steuerpflicht unterliegende Optionsberechtigte gelten die vorstehenden Regelungen sinngemäß, soweit eine Steuerpflicht bei Ausgabe oder Ausübung der Aktienoptionsrechte oder während deren Laufzeit entsteht oder soweit die Gesellschaft bzw. der jeweilige Arbeitgeber nach dem maßgeblichen Recht Steuern und Abgaben einzubehalten hat. Die Gesellschaft weist darauf hin, dass eine Aktienlieferung nur auf ein inländisches Depotkonto erfolgt. Für im Ausland der Steuerpflicht unterliegende Optionsberechtigte kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats, oder, sofern der Vorstand betroffen ist, der Aufsichtsrat nach billigem Ermessen Einzelfallregelungen treffen.
12.3 Beratung durch Dritte
Jeder Optionsberechtigte ist selbst dafür verantwortlich, sich rechtlich und steuerlich beraten zu lassen und die steuerlichen Auswirkungen, die seine Teilnahme an dem Aktienoptionsprogramm hat, zu bewerten. Jeder Optionsberechtigte erkennt insbesondere an und erklärt, dass er weder von der Gesellschaft, noch von einem mit ihr verbundenen Unternehmen oder deren jeweiligen Organmitgliedern, Mitarbeitern oder Beratern im Hinblick auf seine Teilnahme an dem Aktienoptionsprogramm hinsichtlich rechtlicher und steuerliche Aspekte der Teilnahme beraten worden ist.
13. Datenschutz
(a) Der Optionsberechtigte nimmt zur Kenntnis, dass diejenigen personenbezogenen Daten, die zur Durchführung und Abwicklung des Aktienoptionsprogramms, insbesondere zur technischen Abwicklung der Optionsausübung und zur Lieferung der Bezugsaktien erforderlich sind, erhoben, gespeichert, verarbeitet und genutzt werden und an die Abwicklungsstelle oder ein anderes Kreditinstitut übermittelt werden können, die bzw. das mit der Abwicklung beauftragt ist, soweit dies zu vorstehendem Zweck erforderlich ist.
(b) Die Dienstleister der Gesellschaft, die zum Zwecke der Durchführung und technischen Abwicklung des Aktienoptionsprogramms beauftragt werden, erhalten von der Gesellschaft nur solche personenbezogenen Daten, welche für die vorstehend genannten Zwecke erforderlich sind und verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der Gesellschaft. Die Optionsberechtigten haben ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht bezüglich der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten, sowie ein Recht auf Datenübertragung nach Kapitel III der am 25. Mai 2018 in Kraft getretenen Datenschutz-Grundverordnung. Diese Rechte können sie gegenüber der Gesellschaft unentgeltlich über die E-Mail-Adresse datenschutz@bcm-ag.com oder über die folgenden Kontaktdaten geltend machen: Brockhaus Capital Management AG, NEXTOWER, Thurn-und-Taxis-Platz 6, 60313 Frankfurt am Main, Fax: +49 69 2043 40 71. Zudem steht den Optionsberechtigten ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Art. 77 Datenschutz-Grundverordnung zu. Die Optionsberechtigten erreichen den Datenschutzbeauftragten der Gesellschaft unter: Brockhaus Capital Management AG, Datenschutzbeauftragter, Thurn-und-Taxis-Platz 6, 60313 Frankfurt am Main, Email: datenschutz@bcm-ag.com. Weitere Informationen zum Datenschutz sind bei der Gesellschaft unter den vorstehenden Kontaktdaten erhältlich.
(c) Die Gesellschaft und die von ihr zum Zwecke der Durchführung und Abwicklung des Aktienoptionsprogramms beauftragten Dienstleister trifft keine Haftung, sofern der Optionsberechtigte von seinem vorstehenden Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht in unzulässiger Weise Gebrauch macht und hierdurch die ordnungsgemäße Durchführung und Abwicklung des Aktienoptionsprogramms sowie die Ausführung einer Bezugsorder und/oder Direktverkaufsorder ganz oder teilweise eingeschränkt oder unmöglich wird.
14. Risikohinweise
Die Gesellschaft übernimmt keinerlei Gewähr und Haftung für die allgemeine Marktentwicklung, die Entwicklung der Gesellschaft, den Eintritt der Erfolgsziele und die Kursentwicklung der BCM-Aktie nach Ausgabe und nach Ausübung der Aktienoptionsrechte. Es besteht daher insbesondere keine Gewähr, dass Optionsberechtigte, die Aktienoptionsrechte ausüben, einen wirtschaftlichen Vorteil in Höhe der Differenz zwischen Ausübungspreis und aktuellem Börsenkurs erhalten oder in der Lage sind, die Bezugsaktien mit Gewinn zu veräußern. Die Annahme und Ausübung von Aktienoptionsrechten erfolgt daher allein auf Risiko des jeweiligen Optionsberechtigten.
15. Sonstiges
15.1 Insiderrechtliche Hinweise
Die Gesellschaft weist darauf hin, dass der Optionsberechtigte möglicherweise Insiderregelungen unterliegt und sich bei Missachtung dieser Regelungen unter Umständen strafbar machen kann. Insidern ist es insbesondere verboten, die durch Ausübung der Aktienoptionsrechte bezogenen Aktien unter Nutzung ihrer Kenntnis von einer Insiderinformation zu veräußern (Art. 14 der Europäischen Marktmissbrauchsverordnung (MAR)). Gleiches kann bereits bei Optionsausübung unter Nutzung von Insiderinformationen gelten. Die Gesellschaft weist die Optionsberechtigten auch auf die Vorschriften über sog. closed periods bei Eigengeschäften von Führungskräften nach Art. 19 Abs. 11 MAR hin. Die Gesellschaft übernimmt keinerlei Haftung im Falle von Verstößen gegen Insiderregelungen oder andere Beschränkungen durch einen Optionsberechtigten.
15.2 Schriftform
Änderungen und Ergänzungen der auf Basis dieser Optionsbedingungen abgeschlossenen Verträge bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel.
15.3 Überschriften
Überschriften in diesen Optionsbedingungen dienen lediglich der Orientierung und sind bei der Auslegung nicht heranzuziehen.
15.4 Rechtswahl
Form und Inhalt der Aktienoptionsrechte sowie Rechte und Pflichten der Beteiligten aus den auf Basis dieser Optionsbedingungen abgeschlossenen Verträgen bestimmen sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
15.5 Erfüllungsort
Erfüllungsort ist der Sitz der Gesellschaft.
15.6 Gerichtsstand
Allgemeiner Gerichtsstand für alle Streitigkeiten eines Optionsberechtigten gegen die Gesellschaft aus dem Aktienoptionsprogramm ist der Sitz der Gesellschaft. Bei Ansprüchen der Gesellschaft gegen den Optionsberechtigten gilt dessen inländischer Wohnsitz als Gerichtsstand. Hat der Optionsberechtigte keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, verlegt er seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsschluss aus dem Geltungsbereich der Zivilprozessordnung oder ist sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, so gilt der Sitz der Gesellschaft als ausschließlicher Gerichtstand für alle Streitigkeiten der Gesellschaft gegen den Optionsberechtigten.
15.7 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Optionsbedingungen ganz oder teilweise nichtig, unwirksam oder nicht durchsetzbar sein oder werden, oder sollte eine an sich notwendige Regelung nicht enthalten sein, werden die Wirksamkeit und die Durchsetzbarkeit aller übrigen Bestimmungen dieser Optionsbedingungen nicht berührt. Es ist der ausdrückliche Wille der Parteien, dass durch diese Klausel nicht bloß die Beweislast umgekehrt werden soll, sondern § 139 BGB hiermit ausdrücklich abbedungen wird.
b)

Schaffung eines Bedingten Kapitals 2019

Das Grundkapital wird um bis zu EUR 425.200,00 durch Ausgabe von bis zu Stück 425.200 auf den Namen lautende Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2019). Die bedingte Kapitalerhöhung dient ausschließlich der Gewährung von Rechten an die Inhaber von Aktienoptionsrechten aus dem Aktienoptionsprogramm, zu deren Ausgabe der Vorstand bzw. der Aufsichtsrat, falls eine Optionsgewährung an Vorstandsmitglieder betroffen ist, mit Beschluss der Hauptversammlung vom heutigen Tage gemäß vorstehender lit. a) ermächtigt wurde. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber von Aktienoptionsrechten, die aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung vom heutigen Tage gewährt wurden, diese Aktienoptionsrechte ausüben und die Gesellschaft die Aktienoptionsrechte nicht durch Lieferung eigener Aktien oder durch Barzahlung erfüllt.

Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an am Gewinn teil, für das zum Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien noch kein Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden ist.

Der Vorstand der Gesellschaft wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzulegen, es sei denn, es sollen Aktienoptionsrechte und Aktien an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft ausgegeben werden; in diesem Fall legt der Aufsichtsrat die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung fest.

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem Bedingten Kapital 2019 zu ändern.

c)

Satzungsänderung

Die Satzung der Gesellschaft erhält in § 5 einen neuen Absatz 7 mit folgender Fassung:

„Das Grundkapital ist um bis zu EUR 425.200,00 durch Ausgabe von bis zu Stück 425.200 auf den Namen lautende Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2019). Die bedingte Kapitalerhöhung dient ausschließlich der Gewährung von Rechten an die Inhaber von Aktienoptionsrechten aus dem Aktienoptionsprogramm, zu deren Ausgabe der Vorstand bzw. der Aufsichtsrat, falls eine Optionsgewährung an Vorstandsmitglieder betroffen ist, mit Beschluss der Hauptversammlung vom 27. Juni 2019 ermächtigt wurde. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber von Aktienoptionsrechten, die aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 27. Juni 2019 gewährt wurden, diese Aktienoptionsrechte ausüben und die Gesellschaft die Aktienoptionsrechte nicht durch Lieferung eigener Aktien oder durch Barzahlung erfüllt.

Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an am Gewinn teil, für das zum Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien noch kein Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden ist.

Der Vorstand der Gesellschaft wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzulegen, es sei denn, es sollen Aktienoptionsrechte und Aktien an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft ausgegeben werden; in diesem Fall legt der Aufsichtsrat die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung fest.

Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem Bedingten Kapital 2019 zu ändern.“

II.

Weitere Unterlagen zur Hauptversammlung

Schriftlicher Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 5 über den Ausschluss des Bezugsrechts im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2019 gemäß § 203 Absatz 2 Satz 2 AktG i.V.m. § 186 Absatz 4 Satz 2 AktG

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 5 die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals in Höhe von bis zu insgesamt EUR 212.500,00 (vorbehaltlich einer Verringerung des Volumens nach Maßgabe des Beschlussvorschlags nach lit. c) zu Tagesordnungspunkt 5) zur Bar- und/oder Sachkapitalerhöhung mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss vor (Genehmigtes Kapital 2019).

Bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2019 haben die Aktionäre grundsätzlich ein Bezugsrecht. Um die Abwicklung zu erleichtern, können die Aktien im Rahmen dieses gesetzlichen Bezugsrechts den Aktionären gemäß § 186 Absatz 5 AktG auch mittelbar gewährt werden.

Der Vorstand soll jedoch ermächtigt werden, das Bezugsrecht mit Zustimmung des Aufsichtsrats insbesondere in den nachfolgend erläuterten Fällen auszuschließen.

a)

Bezugsrechtsausschluss bei Spitzenbeträgen

Der Vorstand ist ermächtigt, Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Umfangs des jeweiligen Volumens der Kapitalerhöhung und der Festlegung eines praktikablen Bezugsverhältnisses ergeben, vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. Dies ermöglicht ein glattes Bezugsverhältnis und in Folge eine erleichterte Abwicklung einer Bezugsrechtsemission. Der damit verbundene Verwässerungseffekt für die Aktionäre ist nur gering. Die vom Bezugsrecht ausgenommenen neuen Aktien (sog. freie Spitzen) werden bestmöglich für die Gesellschaft verwertet.

b)

Bezugsrechtsausschluss bei Sachkapitalerhöhungen

Das Bezugsrecht der Aktionäre soll ferner bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen ausgeschlossen werden können. Damit wird es dem Vorstand ermöglicht, Aktien der Gesellschaft in geeigneten Einzelfällen, insbesondere im Zusammenhang mit dem Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder anderen Vermögensgegenständen und Rechten einzusetzen. Hierdurch soll der Vorstand in die Lage versetzt werden, auf nationalen und internationalen Märkten flexibel auf sich bietende Gelegenheiten reagieren und die Kosten bei der Kapitalbeschaffung liquiditätsschonend in einem vernünftigen Rahmen halten zu können. Damit kann die Wettbewerbsfähigkeit der Gesellschaft gestärkt sowie deren Ertragskraft und Unternehmenswert gesteigert werden. Im Einzelfall kann es aufgrund der besonderen Interessenlage der Gesellschaft insbesondere geboten sein, dem Verkäufer neue Aktien als Gegenleistung für den Erwerb des Akquisitionsobjekts anzubieten. Die vorgeschlagene Ermächtigung ermöglicht daher im Einzelfall eine optimale Finanzierung des Erwerbs gegen Ausgabe neuer Aktien mit der damit verbundenen Stärkung der Eigenkapitalbasis der Gesellschaft. Häufig bestehen über dies die Verkäufer darauf, als Gegenleistung Aktien zu erwerben, da das für sie günstiger sein kann und die Verkäufer auf diese Weise auch mittelbar an den Chancen und Risiken der veräußerten Einheiten beteiligt werden können. Die Möglichkeit, Aktien der Gesellschaft als Akquisitionswährung einzusetzen, gibt der Gesellschaft damit den notwendigen Spielraum, solche Akquisitionsgelegenheiten schnell, flexibel und liquiditätsschonend auszunutzen, und versetzt sie in die Lage, selbst größere Einheiten gegen Überlassung von Aktien zu erwerben. Der Gesellschaft erwächst dadurch kein Nachteil, denn die Emission von Aktien gegen Sachleistung setzt voraus, dass der Wert der Sachleistung in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der auszugebenden Aktien steht. Der Vorstand der Gesellschaft wird bei der Ausübung der Ermächtigung die Bewertungsrelation sorgfältig prüfen und sicherstellen, dass die Interessen der Gesellschaft und ihrer Aktionäre angemessen gewahrt werden und ein angemessener Ausgabebetrag für die neuen Aktien erzielt wird.

c)

Bezugsrechtsausschluss bei Barkapitalerhöhungen um bis zu 10 %

Das Bezugsrecht soll ferner bei Barkapitalerhöhungen im Hinblick auf bis zu 10 % des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens bzw. der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals ausgeschlossen werden können, wenn die neuen Aktien gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG zu einem Betrag ausgegeben werden, der den aktuellen Marktwert nicht wesentlich unterschreitet (sog. erleichterter Bezugsrechtsausschluss). Auf die Begrenzung auf 10 % sind Aktien anzurechnen, die (i) während der Laufzeit der Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in direkter und entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden oder die (ii) zur Bedienung von Schuldverschreibungen und/oder Genussrechten mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten oder Wandlungs- und/oder Optionspflichten ausgegeben werden oder ausgegeben werden können, sofern diese Finanzinstrumente nach dem Wirksamwerden dieser Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden.

Diese Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss versetzt den Vorstand in die Lage, Marktchancen schnell und flexibel zu nutzen und einen hierbei entstehenden Kapitalbedarf gegebenenfalls auch sehr kurzfristig, ohne das Erfordernis eines mindestens 14 Tage dauernden Bezugsangebots decken zu können. Die Platzierung der neuen Aktien erfolgt dabei zu einem marktwertnahen Preis, der in der Regel bei einer börsengehandelten Aktie mit einem geringeren Abschlag als bei Bezugsrechtsemissionen verbunden ist. Zusätzlich kann mit einer derartigen Platzierung die gezielte Gewinnung neuer Aktionärsgruppen erreicht werden. Bei dem erleichterten Bezugsrechtsausschluss handelt es sich um den gesetzlichen Regelfall, in dem das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen werden kann. Durch die Beschränkung auf 10 % des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens bzw. der Ausübung der Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals unter Anrechnung weiterer Fälle der direkten oder entsprechenden Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG wird das Schutzbedürfnis der Aktionäre im Hinblick auf eine quotenmäßige Verwässerung ihrer Beteiligungen berücksichtigt. Aktionäre, die ihre Beteiligungsquote beibehalten wollen, können zudem im Fall einer börsengehandelten Aktie durch Zukäufe über die Börse die Reduzierung ihrer Beteiligungsquote verhindern. Im Falle des erleichterten Bezugsrechtsausschlusses ist zwingend, dass der Ausgabebetrag der neuen Aktien den aktuellen Marktwert nicht wesentlich unterschreitet. Hierdurch wird dem Schutzbedürfnis der Aktionäre hinsichtlich einer wertmäßigen Verwässerung ihrer Beteiligung angemessen Rechnung getragen. In Übereinstimmung mit der gesetzlichen Wertung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG und nach Abwägung der vorstehend aufgezeigten Umstände wahrt der Bezugsrechtsausschluss in den umschriebenen Grenzen die Interessen der Aktionäre in angemessenem Umfang und entspricht dem Interesse der Gesellschaft, insbesondere im Hinblick auf die Sicherung der notwendigen Handlungsspielräume.

d)

Bezugsrechtsausschluss bei Barkapitalerhöhungen zur Aktienausgabe an Inhaber von Finanzinstrumenten mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten oder Wandlungs- oder Optionspflichten

Das Bezugsrecht soll ferner bei Barkapitalerhöhungen ausgeschlossen werden können, soweit es erforderlich ist, Inhabern der von der Gesellschaft oder von Konzerngesellschaften, an denen die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist, künftig eventuell auf Grundlage einer gesondert von der Hauptversammlung beschlossenen Ermächtigung begebenen Schuldverschreibungen oder Genussrechten mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten ein Bezugsrecht auf neue Aktien der Gesellschaft in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts oder der Erfüllung der Options- oder Wandlungspflicht oder nach Ausübung einer Ersetzungsbefugnis der Gesellschaft als Aktionär zustehen würde.

Schuldverschreibungen oder Genussrechte mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten sehen in ihren Ausgabebedingungen regelmäßig einen Verwässerungsschutz vor, der den Inhabern bzw. Gläubigern bei nachfolgenden Aktienemissionen und bestimmten anderen Maßnahmen ein Bezugsrecht auf neue Aktien gewährt. Sie werden damit so gestellt, als seien sie bereits Aktionäre. Um diese Finanzinstrumente mit einem solchen Verwässerungsschutz ausstatten zu können, muss das Bezugsrecht der Aktionäre auf diese Aktien ausgeschlossen werden. Das dient der leichteren Platzierung der Finanzinstrumente und damit den Interessen der Aktionäre an einer optimalen Finanzstruktur der Gesellschaft. Zudem hat der Ausschluss des Bezugsrechts zugunsten der Inhaber bzw. Gläubiger dieser Finanzinstrumente den Vorteil, dass im Fall einer Ausnutzung der Ermächtigung der Options- oder Wandlungspreis für die Inhaber bzw. Gläubiger bereits bestehender Finanzinstrumente nicht nach den jeweiligen Bedingungen der Schuldverschreibungen ermäßigt werden müssen. Dies ermöglicht einen höheren Zufluss an Mitteln und liegt daher im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre.

e)

Bezugsrechtsausschluss aus weiteren Gründen

Neben den vorstehend dargestellten Gründen für einen Bezugsrechtsausschluss erhält der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats auch bei Vorliegen weiterer Gründe die Möglichkeit, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Einen solchen Bezugsrechtsausschluss kann der Vorstand jedoch nur dann vornehmen, wenn der Bezugsrechtsausschluss sachlich gerechtfertigt ist, d.h. der Bezugsrechtsausschluss einem Zweck dient, der im Interesse der Gesellschaft liegt, und zur Erreichung des beabsichtigten Zwecks geeignet und erforderlich sowie verhältnismäßig ist. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der Aktionärskreis bewusst durch die Aufnahme bestimmter Investoren gezielt erweitert werden soll und die Aufnahme der neuen Investoren aus Gründen erfolgt, die über das reine Finanzierungsinteresse der Gesellschaft hinausgehen. Ein solcher Fall kann insbesondere dann vorliegen, wenn die neuen Investoren über besonderes Know-how, ein breites Netzwerk oder eine besondere Reputation am Kapitalmarkt verfügen und diese Eigenschaften aus Sicht der Verwaltung gewinnbringend für die Gesellschaft genutzt werden können.

Nach Abwägung sämtlicher Umstände hält der Vorstand den Ausschluss des Bezugsrechts in den genannten Fällen aus den aufgezeigten Gründen auch unter Berücksichtigung des zulasten der Aktionäre eintretenden entsprechenden Verwässerungseffekts für sachlich gerechtfertigt und angemessen.

Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre Gebrauch machen wird. Er wird dies nur dann tun, wenn es nach Einschätzung des Vorstands und des Aufsichtsrats im Interesse der Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre liegt.

Der Vorstand wird der jeweils nächsten Hauptversammlung über die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2019 berichten.

III.

Weitere Angaben zur Einberufung

1.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

Alle Aktionäre, die sich spätestens bis zum 20. Juni 2019, 24:00 Uhr (MESZ), bei der Gesellschaft zur Hauptversammlung angemeldet haben und die für die angemeldeten Aktien im Aktienregister eingetragen sind, sind gemäß § 19 der Satzung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts – selbst oder durch Bevollmächtigte – berechtigt. Die Anmeldung muss der Gesellschaft in Textform unter der Anschrift:

Brockhaus Capital Management AG
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
E-Mail: namensaktien@linkmarketservices.de
Fax: +49 89 21027 288

in deutscher Sprache zugehen.

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt dabei nach § 67 Abs. 2 Satz 1 AktG als Aktionär nur, wer als solcher im Aktienregister eingetragen ist. Für die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts, einschließlich der Anzahl der einem Teilnahmeberechtigten in der Hauptversammlung zustehenden Stimmrechte, ist der im Aktienregister am 20. Juni 2019, 24:00 Uhr, (technisch maßgeblicher Bestandsstichtag, sogenanntes Technical Record Date) eingetragene Aktienbestand maßgeblich. Anträge auf Umschreibungen im Aktienregister, die der Gesellschaft in der Zeit von 21. Juni 2019, 00:00 Uhr, bis einschließlich 27. Juni 2019, 24:00 Uhr, zugehen, werden erst mit Wirkung nach der Hauptversammlung am 27. Juni 2019 verarbeitet und berücksichtigt.

Durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung werden die Aktien nicht blockiert, die Aktionäre können über die Aktien auch nach erfolgter Anmeldung im Rahmen der satzungsmäßigen Bestimmungen verfügen.

Kreditinstitute und Aktionärsvereinigungen sowie sonstige diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG bzw. § 135 Abs. 10 AktG in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Personen, Institute, Unternehmen oder Vereinigungen dürfen das Stimmrecht für Aktien, die ihnen nicht gehören, als deren Inhaber sie aber im Aktienregister eingetragen sind, nur aufgrund einer Ermächtigung des Aktionärs ausüben. Einzelheiten zu dieser Ermächtigung finden sich in § 135 AktG.

2.

Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten

Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung nach entsprechender Vollmachtserteilung auch durch einen Bevollmächtigten, beispielsweise ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder einen sonstigen Dritten, ausüben lassen. Auch im Falle der Vertretung des Aktionärs sind die fristgerechte Anmeldung des Aktionärs und der rechtzeitige Nachweis des Anteilsbesitzes wie vorstehend beschrieben erforderlich.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform, wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung oder diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG bzw. § 135 Abs. 10 AktG in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Personen, Institute, Unternehmen oder Vereinigungen zur Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigt wird.

Werden Vollmachten zur Stimmrechtsausübung an Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder ihnen gemäß § 135 Abs. 8 AktG bzw. § 135 Abs. 10 AktG in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Personen, Institute, Unternehmen oder Vereinigungen erteilt, besteht kein Textformerfordernis, jedoch ist die Vollmachtserklärung vom Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten. Sie muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Wir bitten daher Aktionäre, die ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG bzw. § 135 Abs. 10 AktG in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Personen, Institute, Unternehmen oder Vereinigungen mit der Stimmrechtsausübung bevollmächtigen wollen, sich mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht abzustimmen.

Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, können den Nachweis der Bevollmächtigung an eine der oben unter Ziffer 1. genannten Adressen (postalische Adresse, Faxnummer oder E-Mail-Adresse) übermitteln.

Am Tag der Hauptversammlung kann dieser Nachweis auch an der Ein- und Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung erbracht werden.

3.

Zugänglichmachen von Unterlagen

Ab Einberufung der Hauptversammlung liegen zusammen mit dieser Einberufung insbesondere folgende Unterlagen in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsichtnahme durch die Aktionäre aus:

Zu Tagesordnungspunkt 1:

Der festgestellte Jahresabschluss und der Bericht des Aufsichtsrats für das Rumpfgeschäftsjahr 2018.

Zu Tagesordnungspunkt 5:

Der schriftliche Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 5 über den Ausschluss des Bezugsrechts im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2019 gemäß § 203 Absatz 2 Satz 2 AktG i.V.m. § 186 Absatz 4 Satz 2 AktG.

4.

Information zum Datenschutz für Aktionäre

Die Gesellschaft verarbeitet personenbezogene Daten (Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien und Nummer der Eintrittskarte) auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze, um den Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen.

Die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist für Ihre Teilnahme an der Hauptversammlung zwingend erforderlich. Für die Verarbeitung ist die Gesellschaft die verantwortliche Stelle. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. c) Datenschutz-Grundverordnung.

Die Dienstleister der Gesellschaft, welche zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragt werden, erhalten von der Gesellschaft nur solche personenbezogenen Daten, welche für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind und verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der Gesellschaft.

Sie haben ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht bezüglich der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten, sowie ein Recht auf Datenübertragung nach Kapitel III der Datenschutz-Grundverordnung. Diese Rechte können Sie gegenüber der Gesellschaft unentgeltlich über die folgenden Kontaktdaten geltend machen:

Brockhaus Capital Management AG
Thurn-und-Taxis-Platz 6
60313 Frankfurt am Main
Fax: +49 (0) 69 20 43 40 971

Zudem steht Ihnen ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Art. 77 Datenschutz-Grundverordnung zu.

Sie erreichen unseren betrieblichen Datenschutzbeauftragten unter:

Brockhaus Capital Management AG
Datenschutzbeauftragter
Thurn-und-Taxis-Platz 6
60313 Frankfurt am Main

 

Frankfurt am Main, im Mai 2019

Brockhaus Capital Management AG

Der Vorstand

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