Satzungsänderungen
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung folgende Satzungsänderungen vor:
§ 1 S. 1 (Firma der Gesellschaft):
|
bisher:
Die Gesellschaft führt die Firma:
Gemeinnützige Wohnungsgesellschaft für den Kreis Viersen Aktiengesellschaft.
neu:
Die Gesellschaft führt die Firma:
GWG Gemeinnützige Wohnungsgesellschaft Kreis Viersen AG.
|
§ 2 Ziff. 1 (Zweck des Unternehmens):
|
bisher:
Zweck der Gesellschaft ist vorrangig eine sichere und sozial verantwortbare Wohnungsversorgung der breiten Schichten der Bevölkerung (gemeinnütziger Zweck).
neu:
Der Zweck der Gesellschaft ist vorrangig eine sichere und sozial verantwortbare Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum (gemeinnütziger Zweck).
|
§ 2 Ziff. 4 (Grundsätze der Geschäftsführung der Gesellschaft):
|
bisher:
Die Gesellschaft führt ihre Geschäfte nach Grundsätzen der Wohnungsgemeinnützigkeit im Sinne dieser Satzung.
wird ersatzlos aufgehoben.
|
§ 2 Ziff. 6 (Anerkennung der Gesellschaft als gemeinnütziges Wohnungsbauunternehmen):
|
bisher:
Die Gesellschaft ist am 31.12.1989 als gemeinnütziges Wohnungsunternehmen anerkannt. Sie wird im Jahre 1990 wie bisher die gemeinnützigkeitsrechtlich zulässigen Geschäfte betreiben.
wird ersatzlos aufgehoben.
|
Infolge der vorbezeichneten Aufhebung der Ziff. 4 des § 2 erhält die bisherige Ziff. 5 des § 2 die Ziff. 4.
§ 5 Ziff. 2 (Geschäfte der Gesellschaft mit Vorstand und Aufsichtsratsmitglieder):
|
bisher:
Mit Mitgliedern des Vorstandes und Mitgliedern des Aufsichtsrates dürfen Geschäfte und Rechtsgeschäfte des § 2 der Satzung nur abgeschlossen werden, wenn der Aufsichtsrat dem Abschluß solcher Geschäfte zugestimmt hat.
neu:
Bei Rechtsgeschäften der Gesellschaft mit einem Vorstandsmitglied wird die Gesellschaft durch den Aufsichtsrat vertreten. Rechtsgeschäfte der Gesellschaft mit Personen, die zu den Angehörigen des Vorstandes zählen, dürfen nur nach Einwilligung des Aufsichtsrates geschlossen werden. Rechtsgeschäfte der Gesellschaft mit Mitgliedern des Aufsichtsrates sowie deren Angehörigen dürfen nur nach Einwilligung des Vorstandes und des Aufsichtsrates geschlossen werden. Rechtsgeschäfte mit Mitgliedern des Verwaltungsbeirats sowie deren Angehörigen bedürfen der Einwilligung des Aufsichtsrats. Angehöriger ist jede Person im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Die Betroffenen haben bei der Beschlussfassung kein Stimmrecht. Diese Regelungen gelten entsprechend für Rechtsgeschäfte zwischen der Gesellschaft und juristischen Personen oder Personengesellschaften, an denen ein Vorstands-, Aufsichtsrats- oder Verwaltungsbeiratsmitglied oder dessen Angehörige beteiligt sind oder auf die sie maßgeblichen Einfluss haben.
|
§ 6 Ziff. 2 (Bestellung Vorstandsmitglieder):
|
bisher:
Vorstandsmitglieder werden durch Beschluß des Aufsichtsrates auf höchstens fünf Jahre bestellt. Eine wiederholte Bestellung oder Verlängerung der Amtszeit ist jeweils für höchstens fünf Jahre zulässig. Werden mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, so kann der Aufsichtsrat ein Mitglied zum Vorsitzenden des Vorstandes ernennen. Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so werden Meinungsverschiedenheiten durch Beschluß mit einfacher Stimmenmehrheit entschieden. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
neu:
Vorstandsmitglieder werden durch Beschluss des Aufsichtsrats für höchstens fünf Jahre bestellt. Eine wiederholte Bestellung oder Verlängerung der Amtszeit ist jeweils für höchstens fünf Jahre zulässig. Werden mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, so kann der Aufsichtsrat ein Mitglied zum Vorsitzenden des Vorstandes ernennen.
|
In § 6 wird folgende neue Ziff. 4 (Beschlüsse bei Meinungsverschiedenheiten mehrerer Vorstandsmitglieder) eingefügt:
|
Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so werden Meinungsverschiedenheiten durch Beschluss mit einfacher Stimmenmehrheit entschieden. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Stimme des Vorsitzenden gibt nicht den Ausschlag, wenn der Vorstand lediglich aus zwei Personen besteht. In diesem Fall ist die Angelegenheit der Hauptversammlung zur Entscheidung vorzulegen.
|
Infolge der vorbezeichneten Einfügung der neuen Ziff. 4 in § 6 erhalten die nachfolgenden, bisherigen Ziff. 4, 5 und 6 des § 6 die Ziff. 5, 6 und 7.
§ 7 Ziff. 1 S. 7 (Amtszeit von Aufsichtsratsmitgliedern):
|
bisher:
Die Mitglieder des Aufsichtsrates, die im Jahre 2007 gewählt werden, sowie ein für eines dieser Aufsichtsratsmitglieder erforderlichenfalls zu wählendes Ersatzmitglied, sind jedoch nur bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2009 beschließt, somit bis zur ersten Hauptversammlung im Jahre 2010 zu wählen.
neu:
Findet in der Amtszeit eine Kommunalwahl statt, so endet die Amtszeit aller Aufsichtsratsmitglieder mit Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr entscheidet, in dem die Kommunalwahl stattgefunden hat.
|
§ 7 Ziff. 4 S. 4 (Vergütung des Aufsichtsratsvorsitzenden):
|
bisher:
Die Höhe der Vergütung für den Vorsitzenden des Aufsichtsrats wird vom Aufsichtsrat festgelegt.
wird ersatzlos aufgehoben.
|
§ 8 Ziff. 2 S. 1 (Anzahl der Einberufungen des Aufsichtsrats):
|
bisher:
Der Aufsichtsrat muß mindestens einmal im Kalenderhalbjahr einberufen werden.
neu:
In jedem Kalenderhalbjahr muss der Aufsichtsrat zwei Sitzungen abhalten, sofern der Aufsichtsrat nicht beschließt, dass nur eine Sitzung im Kalenderhalbjahr abzuhalten ist.
|
§ 8 Ziff. 3 S. 4 (Formen der Beschlussfassung des Aufsichtsrats):
|
bisher:
Schriftliche, telegrafische und fernmündliche Beschlußfassungen sind zulässig, wenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht.
neu (als § 8 Ziff. 3 S. 4 und neu eingefügtem S. 5):
Schriftliche und fernmündliche Beschlussfassungen sowie Beschlussfassungen mittels E-Mail und Telefax sind zulässig, wenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht. Dies gilt auch für die Beschlussfassung im Umlaufverfahren.
|
In § 9 Ziff. 2 (Auflistung, worüber der Aufsichtsrat insbesondere beschließt) wird folgender neuer lit. f) eingefügt:
|
die Gewährung von Krediten über 500.000,00 €, außer diese werden an verbundene Unternehmen ausgereicht,
|
und infolge der vorbezeichneten Einfügung des neuen lit. f) in § 9 Ziff. 2 erhalten die nachfolgenden, bisherigen lit. f), g) und h) des § 9 Ziff. 2 lit. g), h) und i).
§ 13 Ziff. 1 (Einberufungsfrist für Hauptversammlung):
|
bisher:
Die Hauptversammlung ist mindestens einen Monat und zwei Tage vor dem Tag der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung und unter Beachtung der §§ 121, 124 AktG vom Vorstand durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger einzuberufen.
neu:
Die Hauptversammlung ist mindestens dreißig Tage vor dem Tag der Hauptversammlung unter Angabe der Tagesordnung und unter Beachtung der §§ 121, 124 AktG vom Vorstand durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger einzuberufen. Der Tag der Einberufung ist nicht mitzurechnen.
|
§ 14 Ziff. 3 (Wahlmodalitäten):
|
bisher:
Bei Wahlen wird in der Regel durch Stimmzettel abgestimmt. Wird im ersten Wahlgang keine absolute Mehrheit erzielt, so findet eine engere Wahl unter den beiden Anwärtern statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Auf Antrag kann auf Zuruf gewählt werden.
neu:
Bei Wahlen bestimmt die Leitung der Hauptversammlung über die Art und Weise der Stimmabgabe. Wird im ersten Wahlgang keine absolute Mehrheit erzielt, so findet eine engere Wahl unter den beiden Anwärtern statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
|
§ 16 Ziff. 3 (Vorlage Jahresbeschluss etc.):
|
bisher:
Der Vorstand hat den Prüfungsbericht des Abschlußprüfers unverzüglich nach Eingang nebst Jahresabschluss und Lagebericht sowie seinen Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns dem Aufsichtsrat vorzulegen. Vorstand und Aufsichtsrat haben unverzüglich über das Ergebnis der Prüfung in gemeinsamer Sitzung zu beraten.
neu:
Der Vorstand hat den Jahresabschluss und den Lagebericht sowie seinen Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns dem Aufsichtsrat unverzüglich vorzulegen. Hat der Aufsichtsrat den Prüfungsbericht des Abschlussprüfers erhalten, so hat er diesen dem Vorstand unverzüglich zur Stellungnahme vorzulegen. Nach Zugang der Stellungnahme durch den Vorstand beim Aufsichtsrat haben Vorstand und Aufsichtsrat unverzüglich über das Ergebnis der Prüfung in gemeinsamer Sitzung zu beraten.
|
§ 17 Ziff. 2 S. 2 (Rücklagen und Gewinnverwendung):
|
bisher:
Sie sind ermächtigt, bis zu 90 % des Jahresüberschusses in andere Gewinnrücklagen einzustellen, bis diese die Hälfte des Grundkapitals erreicht haben.
neu:
Sie sind ermächtigt, bis zu 100 % des Jahresüberschusses in andere Gewinnrücklagen einzustellen, bis diese 50 % des Grundkapitals erreicht haben.
|
§ 20 (Prüfung der Gesellschaft, Prüfungsverband):
|
bisher:
Die Gesellschaft ist Mitglied des Verbandes rheinischer Wohnungsunternehmen e. V., Düsseldorf. Dieser steht als Abschlußprüfer zur Wahl.
wird ersatzlos aufgehoben.
Mit der Aufhebung des § 20 wird auch die Überschrift des bisherigen Abschnittes „VIII. Prüfung der Gesellschaft, Prüfungsverband“ (unter dem sich ausschließlich der bisherige § 20 befindet) ersatzlos aufgehoben.
|
Infolge der vorbezeichneten Aufhebung des § 20 wird der bisherige § 21 (Auflösung der Gesellschaft) künftig § 20; zudem wird die Bezifferung des bisherigen Abschnittes IX. (unter dem sich ausschließlich der künftige § 20 befindet) geändert in VIII., sodass die hier in Rede stehende Überschrift künftig lautet: „VIII. Auflösung der Gesellschaft“.
Beschlussentwurf:
Die Hauptversammlung beschließt die vorstehend näher bezeichneten Änderungen der Satzung wie von Vorstand und Aufsichtsrat vorgeschlagen.
|