HanseGarnelen AG – Bekanntmachung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats gemäß §§ 30 Abs. 3 Satz 2, 96 f. AktG

Name Bereich Information V.-Datum Relevanz
HanseGarnelen AG
Hamburg
Gesellschaftsbekanntmachungen Bekanntmachung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats gemäß §§ 30 Abs. 3 Satz 2, 96 f. AktG 27.05.2019

HanseGarnelen AG

Hamburg

Bekanntmachung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats
gemäß §§ 30 Abs. 3 Satz 2, 96 f. AktG

Die HanseGarnelen AG mit Sitz in Hamburg ist am 21. März 2019 gegründet und am 17. Mai 2019 unter HRB 157144 in das Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg eingetragen worden. Die Gründer der HanseGarnelen AG haben in der Gründerversammlung vom 21. März 2019 vier Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre zum ersten Aufsichtsrat bestellt. Die Bestellung gilt für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das am 31. Dezember 2019 endende Rumpfgeschäftsjahr beschließt.

Der Aufsichtsrat besteht gemäß § 95 Satz 2 AktG i.V.m. § 7 Abs. (1) der Satzung aus vier Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre.

Nach Ansicht des Vorstands ist der nach Ablauf der Amtszeit des ersten Aufsichtsrats zu bestellende neue Aufsichtsrat der HanseGarnelen AG gem. §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG, § 1 Abs. 1 Nr. 1 DrittelbG bzw. § 1 Abs. 1 MitbestG i.V.m. § 7 Abs. (1) der Satzung ebenfalls mit vier Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre zu besetzen, da die Gesellschaft nicht mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigt.

Der Aufsichtsrat wird nach diesen Vorschriften ausschließlich aus Mitgliedern der Aktionäre zusammengesetzt, wenn nicht Antragsberechtigte nach § 98 Abs. 2 AktG innerhalb einer Frist von einem Monat nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Bundesanzeiger das gem. § 98 Abs. 1 AktG zuständige Landgericht Hamburg anrufen.

 

Hamburg, 20. Mai 2019

Der Vorstand

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