CR Capital Real Estate AG – Hauptversammlung 2019

Name Bereich Information V.-Datum Relevanz
CR Capital Real Estate AG
Berlin
Gesellschaftsbekanntmachungen Ordentliche Hauptversammlung 04.07.2019

CR Capital Real Estate AG

Berlin

HRB 115669 B
WKN: A2GS62 ISIN DE000A2GS625

Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am

Donnerstag, 15. August 2019
um 10:00 Uhr

im Hotel Sofitel Berlin,
Augsburger Str. 41, 10789 Berlin

stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.

TAGESORDNUNG

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2018, des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2018, des für die CR Capital Real Estate AG und den Konzern zusammengefassten Lageberichts für das Geschäftsjahr 2018 sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018

Der Aufsichtsrat hat in seiner Sitzung vom 22. Mai 2019 den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss der Gesellschaft gemäß §§ 171, 172 AktG gebilligt. Damit ist der Jahresabschluss gemäß § 172 AktG festgestellt. Entsprechend den genannten gesetzlichen Bestimmungen erfolgt eine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt nicht.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns 2018

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2018 in Höhe von EUR 12.267.788,69 wie folgt zu verwenden:

a. Ausschüttung an die Aktionäre:

Ausschüttung einer Dividende je dividendenberechtigter Stückaktie von EUR 1,50 (bei 1.878.377 dividendenberechtigten Stückaktien sind das insgesamt EUR 2.817.565,50);

b. Verbleibt als Gewinnvortrag EUR 9.450.223,19.

Die Dividende ist am 20. August 2019 fällig.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2018

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft im Geschäftsjahr 2018 für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats der Gesellschaft im Geschäftsjahr 2018 für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

5.

Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2019

Der Aufsichtsrat schlägt vor, Herrn Dipl.-Kfm. Dipl.-Hdl. Bernhard Kaiser, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Ernst-Reuter-Platz 10, 10587 Berlin, zum Abschlussprüfer des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses für das am 31. Dezember 2019 endende Geschäftsjahr zu wählen.

6.

Beschlussfassung über die Wahl des Aufsichtsrats

Die Amtszeit aller drei Mitglieder des Aufsichtsrats laufen jeweils bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2018 beschließt.

Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht gem. § 10 Abs. 1 der Satzung aus drei Mitgliedern. Sämtliche Mitglieder des Aufsichtsrats werden gem. §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG von der Hauptversammlung gewählt. Die Hauptversammlung ist nicht an Wahlvorschläge gebunden.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung zum Aufsichtsratsmitglied bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird, zu wählen:

a.

Herrn Rechtsanwalt Stefan Krach, Rechtsanwalt in der Kanzlei SSP Schießl Rechtsanwälte, Partnerschaftsgesellschaft, München, wohnhaft in Grünwald,

b.

Herrn Dipl.-Kfm. Stefan Demske, selbständiger Unternehmensberater, wohnhaft in Iffeldorf,

c.

Herrn Dipl.-Ing. (FH) Peter Peitz, Architekt, geschäftsführender Gesellschafter der Peitz & Partner Planungsgesellschaft mbH und der Peitz Bausachverständige GmbH, Lörrach und öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Schäden an Gebäuden (IHK Hochrhein-Bodensee in Lörrach), wohnhaft in Rheinfelden.

7.

Beschlussfassung über die Änderung der Satzung

Die Satzung der Gesellschaft soll dahingehend geändert werden, dass neben den ausgegebenen Stammaktien auch Vorzugsaktien ohne Stimmrecht ausgegeben werden dürfen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, die §§ 5, 19 und 25 wie folgt zu ändern:

a. § 5 erhält folgenden zusätzlichen Absatz (2a)

„(2a) Sind Vorzugsaktien ohne Stimmrecht ausgegeben, so ergibt sich deren Ausstattung aus §§ 19 und 25. Zur Ausgabe weiterer Vorzugsaktien, Genussscheine, Optionsanleihen, Wandelanleihen und ähnlicher Titel, die bei der Verteilung des Gewinns und/oder des Gesellschaftsvermögens den jeweils bestehenden Vorzugsaktien ohne Stimmrecht gleichstehen oder vorgehen, bedarf es nicht der Zustimmung der Vorzugsaktionäre.

Bei Kapitalerhöhungen ist es zulässig, neue Stammaktien und neue Vorzugsaktien ohne Stimmrecht im bisherigen Verhältnis dieser beiden Aktiengattungen auszugeben und den bisherigen Stammaktionären ausschließlich ein Bezugsrecht auf neue Stammaktien, den bisherigen Vorzugsaktionären ausschließlich ein Bezugsrecht auf neue Vorzugsaktien ohne Stimmrecht zu gewähren. Andere und weitergehende, nach Gesetz oder Satzung zulässige Ausschlüsse oder Einschränkungen des Bezugsrechts der Aktionäre bleiben unberührt.“

b. § 5 Abs. 5 wird ersatzlos gestrichen.

c. § 19 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst:

„(1) Jede Stück-Stammaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. Den Vorzugsaktionären steht kein Stimmrecht zu. Soweit jedoch den Vorzugsaktionären nach dem Gesetz ein Stimmrecht zwingend zusteht, gewährt jede Stück-Vorzugsaktie eine Stimme.“

d. § 25 Abs. 3 wird wie folgt neu gefasst:

„(3) Sind Vorzugsaktien ohne Stimmrecht ausgeben, so erhalten diese aus dem jährlichen Bilanzgewinn eine um EUR 0,03 je Vorzugsaktie höhere Dividende als die Inhaber von Stammaktien, mindestens jedoch eine Dividende in Höhe von EUR 0,05 je Vorzugsaktie.“

e. § 25 erhält folgende neue Absätze 4 bis 6:

„(4) Reicht der Bilanzgewinn eines oder mehrerer Geschäftsjahre nicht zur Vorwegausschüttung von mindestens EUR 0,05 je Vorzugsaktie aus, so werden die fehlenden Beträge ohne Zinsen aus dem Bilanzgewinn der folgenden Geschäftsjahre in der Weise nachgezahlt, dass die älteren Rückstände vor den jüngeren zu tilgen und die aus dem Gewinn eines Geschäftsjahres für dieses zu zahlenden Vorzugsbeträge erst nach Tilgung sämtlicher Rückstände zu leisten sind. Das Nachzahlungsrecht ist Bestandteil des Gewinnanteils desjenigen Geschäftsjahres, aus dessen Bilanzgewinn die Nachzahlung auf die Vorzugsaktien gewährt wird.

(5) Über die Verwendung eines nach Durchführung der in vorstehenden Absätzen 3 und 4 genannten Ausschüttungen verbleibenden jährlichen Bilanzgewinns beschließt die Hauptversammlung. Sofern die Hauptversammlung eine weitere Ausschüttung an die Aktionäre beschließt, wird diese auf die Vorzugsaktien und Stammaktien gleichmäßig nach dem Verhältnis der Aktienanzahl verteilt.

(6) Bei einer Kapitalerhöhung kann die Gewinnberechtigung neuer Aktien abweichend von § 60 Abs. 2 AktG festgesetzt werden. Mangels anderweitiger Festsetzung sind im Falle einer Kapitalerhöhung die jungen Aktien für alle Geschäftsjahre gewinnbezugsberechtigt, für welche im Zeitpunkt der Eintragung der Kapitalerhöhung noch kein Gewinnverwendungsbeschluss gefasst ist.“

8.

Beschlussfassung über eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (Ausgabe von Gratisaktien) sowie eine entsprechende Satzungsänderung

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Erhöhung des Grundkapitals aus Gesellschaftsmitteln (Aktiendividende) und entsprechende Satzungsänderungen zu beschließen:

a.

Das Grundkapital der Gesellschaft wird von EUR 1.878.377,00 um EUR 1.878.377,00 auf EUR 3.756.754,00 (in Worten: Euro Dreimillionensiebenhundertsechsundfünfzigtausendsiebenhundertvierundfünfzig) aus Gesellschaftsmitteln durch Ausgabe von 1.878.377 Stückaktien (Aktien ohne Nennbetrag) erhöht. Die neuen Aktien stehen den Aktionären im Verhältnis 1:1 zu, so dass auf eine bestehende Stückaktie eine neue Stückaktie entfällt. Die neuen Stückaktien sind ab dem 01. Januar 2019 gewinnbezugsberechtigt.

Die Kapitalerhöhung erfolgt durch Umwandlung eines Teilbetrags in Höhe von EUR 1.878.377,00 der in der Jahresbilanz der Gesellschaft zum 31. Dezember 2018 ausgewiesenen Kapitalrücklage im Grundkapital. Dem Beschluss über die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln wird die festgestellte Jahresbilanz der Gesellschaft zum 31. Dezember 2018 zugrunde gelegt. Diese geprüfte und festgestellte Jahresbilanz ist mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers der Gesellschaft, des Dipl.-Kfm. Dipl.-HDL Bernhard Kaiser, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater versehen.

b.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die näheren Einzelheiten der Kapitalerhöhung festzulegen.

c.

§ 5 Abs. 1 und Abs. 2 der Satzung erhalten folgende Fassung:

„(1) Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 3.756.754,00.

(2) Das Grundkapital ist eingeteilt in 3.756.754 stimmberechtigte Stückaktien gleicher Gattung.“

9.

Beschlussfassung über die Aufhebung des Genehmigten Kapitals in § 5 Abs. 3 der Satzung (Genehmigtes Kapital 2014), die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2019/I mit der Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts und eine entsprechende Satzungsänderung

Die Hauptversammlung vom 14. August 2014 ermächtigte den Vorstand, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 13. August 2019 das Grundkapital der Gesellschaft durch Ausgabe von insgesamt bis zu 9.391.889 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmalig, insgesamt jedoch höchstens um bis zu EUR 9.391.889,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2014). Von dieser Ermächtigung wurde bisher kein Gebrauch gemacht.

Um der Gesellschaft kursschonende Reaktionsmöglichkeiten auf Marktgegebenheiten zu erhalten und um der Gesellschaft auch zukünftig die ausreichende Flexibilität zu geben, bei Bedarf ihre Eigenmittel umfassend zu verstärken, soll der Vorstand ermächtigt werden, das Grundkapital der Gesellschaft durch die Ausgabe von neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien weiterhin zu erhöhen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen:

a.

Aufhebung des genehmigten Kapitals 2014

Das genehmigte Kapital in § 5 Abs. 3 der Satzung wird aufgehoben.

b.

Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals 2019/I

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 14. August 2024 das Grundkapital der Gesellschaft durch Ausgabe von insgesamt bis zu 1.878.377 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmalig, insgesamt jedoch höchstens um bis zu EUR 1.878.377,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2019/I). Die neuen Aktien können jeweils als stimmberechtigte Stammaktien oder als Vorzugsaktien ohne Stimmrecht ausgegeben werden. Neue Vorzugsaktien ohne Stimmrecht dürfen jeweils vorhandenen Vorzugsaktien ohne Stimmrecht bei der Verteilung des Gewinns und/oder des Gesellschaftsvermögens vorgehen, gleichstehen oder nachgehen. Mangels anderweitiger Bestimmungen im Erhöhungsbeschluss des Vorstands stehen sie den jeweils vorhandenen Vorzugsaktien gleich.

Den Aktionären ist mit den nachfolgenden Einschränkungen ein Bezugsrecht einzuräumen. Die Aktien können auch von einem oder mehreren Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen:

für Spitzenbeträge

bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien insbesondere zum Zweck von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum (auch mittelbaren) Erwerb von Unternehmen, Betrieben, Unternehmensteilen, Beteiligungen oder sonstigen Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften und/oder

soweit es erforderlich ist, um Inhabern bzw. Gläubigern von durch die Gesellschaft oder unmittelbare oder mittelbare einhundertprozentige Beteiligungsgesellschaften ausgegebenen Options- oder Wandelanleihen, Wandelschuldverschreibungen, Wandelgenussrechten, Optionsrechten oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) ein Bezugsrecht in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung des Wandlungsrechts bzw. Optionsrechts als Aktionär zustehen würde und/oder

zur Erfüllung einer bei einer Emission von Aktien der Gesellschaft mit Emissionsbanken vereinbarten Greenshoe-Option und/oder

wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10 % nicht übersteigt, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung, und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags durch den Vorstand nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 S. 4 AktG unterschreitet; bei der Berechnung der 10 %-Grenze ist der anteilige Betrag am Grundkapital abzusetzen, der auf neue oder zurückerworbene Aktien entfällt, die seit dem 15. August 2019 unter vereinfachtem Bezugsrechtsausschluss gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 S. 4 AktG ausgegeben oder veräußert worden sind, sowie der anteilige Betrag am Grundkapital, auf den sich Options- und/oder Wandlungsrechte bzw. -pflichten aus Schuldverschreibungen beziehen, die seit dem 15. August 2019 in sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs. 3 S. 4 AktG ausgegeben worden sind.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem genehmigten Kapital 2019/I festzulegen.

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, § 5 Abs. 3 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des genehmigten Kapitals 2019/I und nach Ablauf der Ermächtigungsfrist (14. August 2024) zu ändern.

c.

Satzungsänderung

§ 5 Abs. 3 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

„Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 14. August 2024 das Grundkapital der Gesellschaft durch Ausgabe von insgesamt bis zu 1.878.377 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmalig, insgesamt jedoch höchstens um bis zu EUR 1.878.377,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2019/I). Die neuen Aktien können jeweils als stimmberechtigte Stammaktien oder als Vorzugsaktien ohne Stimmrecht ausgegeben werden. Neue Vorzugsaktien ohne Stimmrecht dürfen jeweils vorhandenen Vorzugsaktien ohne Stimmrecht bei der Verteilung des Gewinns und/oder des Gesellschaftsvermögens vorgehen, gleichstehen oder nachgehen. Mangels anderweitiger Bestimmungen im Erhöhungsbeschluss des Vorstands stehen sie den jeweils vorhandenen Vorzugsaktien gleich.

Den Aktionären ist mit den nachfolgenden Einschränkungen ein Bezugsrecht einzuräumen. Die Aktien können auch von einem oder mehreren Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen:

für Spitzenbeträge,

bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien insbesondere zum Zweck von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum (auch mittelbaren) Erwerb von Unternehmen, Betrieben, Unternehmensteilen, Beteiligungen oder sonstigen Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften und/oder

soweit es erforderlich ist, um Inhabern bzw. Gläubigern von durch die Gesellschaft oder unmittelbare oder mittelbare einhundertprozentige Beteiligungsgesellschaften ausgegebenen Options- oder Wandelanleihen, Wandelschuldverschreibungen, Wandelgenussrechten, Optionsrechten oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) ein Bezugsrecht in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung des Wandlungsrechts bzw. Optionsrechts als Aktionär zustehen würde und/oder

zur Erfüllung einer bei einer Emission von Aktien der Gesellschaft mit Emissionsbanken vereinbarten Greenshoe-Option und/oder

wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10 % nicht übersteigt, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung, und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags durch den Vorstand nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 S. 4 AktG unterschreitet; bei der Berechnung der 10 %-Grenze ist der anteilige Betrag am Grundkapital abzusetzen, der auf neue oder zurückerworbene Aktien entfällt, die seit dem 15. August 2019 unter vereinfachtem Bezugsrechtsausschluss gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 S. 4 AktG ausgegeben oder veräußert worden sind, sowie der anteilige Betrag am Grundkapital, auf den sich Options- und/oder Wandlungsrechte bzw. -pflichten aus Schuldverschreibungen beziehen, die seit dem 15. August 2019 in sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs. 3 S. 4 AktG ausgegeben worden sind.

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem genehmigten Kapital 2019/I festzulegen.

Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, § 5 Abs. 3 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des genehmigten Kapitals 2019/I und nach Ablauf der Ermächtigungsfrist (14. August 2024) zu ändern.“

d.

Anmeldung zum Handelsregister

Der Vorstand wird ermächtigt, das genehmigte Kapital 2019/I erst dann zur Eintragung im Handelsregister anzumelden, wenn sichergestellt ist, dass zuvor die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln und deren Durchführung gemäß TOP 8 im Handelsregister eingetragen wird.

10.

Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien und zu deren Verwendung einschließlich der Ermächtigung zur Einziehung erworbener eigener Aktien und Kapitalherabsetzung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, wie folgt zu beschließen:

a.

Der Vorstand wird bis zum 14. August 2024 ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft zu erwerben. Diese Ermächtigung ist auf den Erwerb von Aktien mit einem auf diese Aktien entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt EUR 187.837,00 beschränkt (knapp 10 % des derzeit bestehenden Grundkapitals in Höhe von EUR 1.878.377,00). Unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung der unter Tagesordnungspunkt 8 vorgeschlagenen Kapitalerhöhung von EUR 1.878.377,00 um EUR 1.878.377,00 auf EUR 3.756.754,00 im Handelsregister ist die vorstehende Ermächtigung auf den Erwerb von Aktien mit einem auf diese Aktien entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt EUR 375.675,00 beschränkt (knapp 10 % des dann nach Eintragung bestehenden Grundkapitals in Höhe von EUR 3.756.754,00)

b.

Die Ermächtigung kann unmittelbar durch die Gesellschaft oder durch von der Gesellschaft beauftragte Dritte ganz oder in mehreren Teilbeträgen im Rahmen der vorgenannten Beschränkung ausgeübt werden. Beim Erwerb kann sich die Gesellschaft auch des Einsatzes von Derivaten bedienen, wenn die Beschränkungen dieser Ermächtigung eingehalten werden. Die Ermächtigung kann zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck, insbesondere in Verfolgung eines oder mehrerer der nachstehen unter lit. d und lit. e genannten Zwecke ausgeübt werden. Ein Erwerb zum Zwecke des Handels in eigenen Aktien ist ausgeschlossen.

c.

Der Erwerb darf über die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots erfolgen.

Im Falle des Erwerbs über die Börse darf der Erwerbspreis (ohne Erwerbsnebenkosten) den arithmetischen Durchschnitt der Schlussauktionspreise (bzw., wenn eine Schlussauktion nicht stattgefunden hat, des letzten bezahlten Kurses/Preises) für die betreffende Aktiengattung im Xetra-Handel (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) an den jeweils fünf dem Erwerb bzw. der Begründung der Verpflichtung zum Erwerb vorangehenden Börsenhandelstagen an der Wertpapierbörse Frankfurt am Main um nicht mehr als 10 % überschreiten und nicht mehr als 15 % unterschreiten.

Bei einem öffentlichen Kaufangebot darf der Angebotspreis den arithmetischen Durchschnitt der Schlussauktionspreise (bzw., wenn eine Schlussauktion nicht stattgefunden hat, des letzten bezahlten Kurses/Preises) für die betreffende Aktiengattung im Xetra-Handel (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) an den fünf der Veröffentlichung des Kaufangebots vorangehenden Börsenhandelstagen an der Wertpapierbörse Frankfurt am Main um nicht mehr als 10 % überschreiten und nicht mehr als 15 % unterschreiten. Ergeben sich nach der Veröffentlichung des Kaufangebots erhebliche Abweichungen des maßgeblichen Kurses, so kann das Angebot angepasst werden. In diesem Fall wird auf den arithmetischen Durchschnitt der Schlussauktionspreise (bzw., wenn eine Schlussauktion nicht stattgefunden hat, des letzten bezahlten Kurses/Preises) für die betreffende Aktiengattung im Xetra-Handel (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) an den fünf Börsenhandelstagen an der Wertpapierbörse Frankfurt am Main vor der öffentlichen Ankündigung einer etwaigen Anpassung des Kaufangebots abgestellt. Das Kaufangebot kann weitere Bedingungen vorsehen. Sollte das Volumen der Gesellschaft angedienten Aktien das vorgesehene Rückkaufvolumen überschreiten, muss die Annahme im Verhältnis der jeweils angedienten Aktien erfolgen; eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück zum Erwerb angedienter Aktien je Aktionär kann vorgesehen werden.

d.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bei einer Veräußerung eigener Aktien in anderer Weise als über die Börse das Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge auszuschließen. Er ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats und unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre

eine Veräußerung eigener Aktien gegen Barzahlung in anderer Weise als über die Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre vorzunehmen, wenn die eigenen Aktien zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenkurs der betreffenden Aktiengattung zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich im Sinne des § 186 Abs. 3 S. 4 AktG unterschreitet; hierbei darf der anteilige Betrag am Grundkapital der Aktien, die aufgrund dieser Ermächtigung veräußert werden, insgesamt 10 % des Grundkapitals weder im Zeitpunkt der Erteilung noch im Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung übersteigen (§ 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG i.V.m. § 186 Abs. 3 S. 4 AktG),

eigene Aktien an Dritte zu veräußern oder in sonstiger Weise zu übertragen, soweit dies gegen Sachleistung erfolgt, insbesondere bei dem Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen und/oder

eigene Aktien zur Bedienung von Options- und/oder Wandlungsrechten aus Options- und/oder Wandelanleihen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) zu verwenden.

e.

Der Vorstand wird weiter ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss ganz oder teilweise einzuziehen. Von der Ermächtigung zur Einziehung kann mehrfach Gebrauch gemacht werden. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital um den auf die eingezogenen Aktien entfallenden Teil des Grundkapitals herabzusetzen und die Angabe der Zahl der Aktien der Gesellschaft – soweit erforderlich – in der Satzung entsprechend dem Umfang der durch die Einziehung eingetretenen Kapitalherabsetzung zu ändern.

f.

Die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien und zu deren Verwendung einschließlich der Ermächtigung zur Einziehung erworbener Aktien und Kapitalherabsetzung gem. § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG vom 14. August 2014 wird aufgehoben. Die Aufhebung erfolgt aufschiebend bedingt auf die wirksame Beschlussfassung dieses TOP 10 lit. a. bis lit. e.

11.

Beschlussfassung über die Ergänzung der von der Hauptversammlung am 22. August 2018 unter Tagesordnungspunkt 5 erteilten Ermächtigung (Ermächtigung zur Ausgabe von Options-und/oder Wandelanleihen, Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) und zum Ausschluss des Bezugsrechts) und über die Ergänzung des bedingten Kapitals in § 5 Abs. 4 der Satzung

Die Hauptversammlung am 22. August 2018 hat dem Vorstand unter Tagesordnungspunkt 5 die Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelanleihen, Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) und zum Ausschluss des Bezugsrechts erteilt und hierfür in § 5 Abs. 4 der Satzung ein neues bedingtes Kapital (Bedingtes Kapital 2018) geschaffen. Um den Vorstand künftig die Möglichkeit zu geben, zur Erfüllung damit ein hergehender Wandel- und/oder Optionsrechte anstatt Stammaktien auch stimmrechtslose Vorzugsaktien auszugeben, soll die am 22. August 2018 erteilte Ermächtigung und das in § 5 Abs. 4 der Satzung geregelte bedingte Kapital ergänzt werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen:

a.

Die am 22. August 2018 unter Tagesordnungspunkt 5 erteilte Ermächtigung wird wie folgt ergänzt:

Die neuen Aktien können jeweils als stimmberechtigte Stammaktien oder als Vorzugsaktien ohne Stimmrecht ausgegeben werden. Neue Vorzugsaktien ohne Stimmrecht dürfen jeweils vorhandenen Vorzugsaktien ohne Stimmrecht bei der Verteilung des Gewinns und/oder des Gesellschaftsvermögens vorgehen, gleichstehen oder nachgehen. Mangels anderweitiger Bestimmungen des Vorstands bei Ausnutzung der Ermächtigung stehen sie den jeweils vorhandenen Vorzugsaktien gleich.

b.

§ 5 Abs. 4 der Satzung erhält einen neuen Unterabsatz 4 mit folgender Fassung, wobei die bisherigen Unterabsätze 4 und 5 zu Unterabsätzen 5 und 6 werden:

„(4) Die neuen Aktien können jeweils als stimmberechtige Stammaktien oder als Vorzugsaktien ohne Stimmrecht ausgegeben werden. Neue Vorzugsaktien ohne Stimmrecht dürfen jeweils vorhandenen Vorzugsaktien ohne Stimmrecht bei der Verteilung des Gewinns und/oder des Gesellschaftsvermögens vorgehen, gleichstehen oder nachgehen. Mangels anderweitiger Bestimmungen des Vorstands bei Ausnutzung der Ermächtigung stehen sie den jeweils vorhandenen Vorzugsaktien gleich.“

Weitere Angaben zur Einberufung

1.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Personen berechtigt, die zu Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, d. h. am Donnerstag, 25. Juli 2019 (0:00 Uhr MESZ) (Legitimationstag), Aktionäre der Gesellschaft sind und sich anmelden.

Die Anmeldung muss zusammen mit einem vom depotführenden Institut auf den Legitimationstag erstellten Nachweis des Anteilsbesitzes spätestens bis zum Ablauf des Donnerstags, 08. August 2019, (24:00 Uhr MESZ) bei der nachstehend genannten Anmeldestelle eingehen.

Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein. Für die Anmeldung und den Nachweis genügt jeweils die Textform (§ 126b BGB).

Anmeldestelle:
CR Capital Real Estate AG
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Telefax: +49-89-21027289
E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes ordnungsgemäß erbracht hat. Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit des Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis der Berechtigung zu verlangen. Besteht auch an diesem Zweifel, kann die Gesellschaft die Berechtigung des Aktionärs zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts zurückweisen.

Das Stimmrecht kann durch Bevollmächtigte ausgeübt werden. Bevollmächtigter kann auch ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder ein von der Gesellschaft benannter Stimmrechtsvertreter sein. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB). In der Einberufung der Hauptversammlung kann eine Erleichterung bestimmt werden. § 135 AktG bleibt unberührt. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

2.

Rechte der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG

a.

Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, können nach Maßgabe des § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen muss der Gesellschaft mit dem Nachweis über das Erreichen der Mindestaktienzahl spätestens bis zum Ablauf des Sonntags, 21. Juli 2019, (24:00 Uhr MESZ) schriftlich unter folgender Adresse zugehen:

CR Capital Real Estate AG
Der Vorstand
Heinrich-Hertz-Str. 1b
14532 Kleinmachnow

b.

Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG

Gegenanträge mit einer etwaigen Begründung gegen Vorschläge des Vorstands und/oder Aufsichtsrats zu bestimmten Punkten der Tagesordnung gemäß § 126 Abs. 1 AktG sowie Wahlvorschläge gemäß § 127 AktG sind mit Nachweis der Aktionärseigenschaft bis zum Ablauf des Mittwochs, 31. Juli 2019, (24:00 Uhr MESZ) ausschließlich an folgende Adresse zu übermitteln:

CR Capital Real Estate AG
Heinrich-Hertz-Str. 1b
14532 Kleinmachnow
Telefax: +49-30-889268869

Die Veröffentlichung der Gegenanträge und der Wahlvorschläge erfolgt unverzüglich unter der Internetadresse

https://www.capital-real-estate-ag.de

Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der vorgenannten Internetadresse veröffentlicht.

c.

Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG

Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen.

3.

Zur Einsicht ausgelegte Dokumente

Der festgestellte Jahresabschluss zum 31. Dezember 2018, der gebilligte Konzernabschluss zum 31. Dezember 2018, der zusammengefasste Lagebericht der CR Capital Real Estate AG und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2018, der Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018, der Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2018, der schriftliche Bericht des Vorstands gem. §§ 203 Abs. 1 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Punkt 9 der Tagesordnung und der schriftliche Bericht des Vorstands gem. §§ 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Punkt 10 der Tagesordnung liegen in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Heinrich-Hertz-Str. 1b, 14532 Kleinmachnow, zur Einsicht für unsere Aktionäre aus. Jeder Aktionär erhält auf Anforderung eine Abschrift dieser Unterlagen.

4.

Hinweise zum Datenschutz

Europaweit gelten aufgrund des Inkrafttretens der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung neue Regelungen zum Datenschutz. Der Schutz Ihrer Daten und deren rechtskonforme Verarbeitung haben für uns einen hohen Stellenwert. In unseren Datenschutzhinweisen haben wir alle Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten unserer Aktionäre übersichtlich an einer Stelle zusammengefasst. Die neuen Datenschutzhinweise stehen auf der Internetseite der Gesellschaft

https://www.capital-real-estate-ag.de

zur Einsicht und zum Download zur Verfügung.

Berlin, im Juli 2019

CR Capital Real Estate AG

Der Vorstand

Schriftliche Berichte des Vorstands

1.

Schriftlicher Bericht des Vorstands gemäß §§ 203 Abs. 1 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Punkt 9 der Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft vom 15. August 2019 über die Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts

Der Vorstand hat zu Punkt 9 der Tagesordnung gemäß §§ 203 Abs. 1, 2, 186 Abs. 4 S. 2 AktG einen schriftlichen Bericht über die Gründe für den in Punkt 9 der Tagesordnung vorgeschlagenen Ausschluss des Bezugsrechts erstattet. Der Bericht liegt vom Tage der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsichtnahme durch die Aktionäre aus. Auf Verlangen wird dieser Bericht jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos übersandt.

a.

Gegenwärtige Genehmigte Kapitalien und Anlass für die Änderung

Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung am 15. August 2019 die Aufhebung des bisher genehmigten Kapitals 2014 und die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2019/I vor. Die Satzung enthält in § 5 Abs. 3 das genehmigte Kapital 2014, das den Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 13. August 2019 das Grundkapital der Gesellschaft durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmalig, insgesamt jedoch höchstens um bis zu EUR 9.391.889,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2014). Von dieser Ermächtigung wurde bisher kein Gebrauch gemacht.

Die derzeitige Ermächtigung läuft am 13. August 2019 aus. Um der Gesellschaft kursschonende Reaktionsmöglichkeiten auf Marktgegebenheiten zu erhalten, um der Gesellschaft auch zukünftig die ausreichende Flexibilität zu geben, bei Bedarf ihre Eigenmittel umfassend zu verstärken, soll der Vorstand ermächtigt werden, das Grundkapital der Gesellschaft durch die Ausgabe von neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien weiterhin zu erhöhen.

b.

Genehmigtes Kapital 2019/I und damit verbundene Vorteile für die Gesellschaft

Das Genehmigte Kapital 2019/I soll bis zu einer Höhe von EUR 1.878.377,00 geschaffen werden. Die vorgeschlagene Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien aus dem Genehmigten Kapital 2019/I soll die Gesellschaft in die Lage versetzen, kurzfristig auf auftretende Finanzierungserfordernisse reagieren zu können. Insbesondere soll es der Gesellschaft u.a. ermöglichen, Akquisitionen – sei es gegen Barleistung oder sei es gegen Aktien – zu finanzieren.

c.

Ausschluss des Bezugsrechts

Der Vorstand soll ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien insbesondere zum Zwecke von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum (auch mittelbaren) Erwerb von Unternehmen, Betrieben, Unternehmensteilen, Beteiligungen oder sonstigen Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften auszuschließen. Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts soll dem Zweck dienen, Unternehmenszusammenschlüsse, den (auch mittelbaren) Erwerb von Unternehmen, Betrieben, Unternehmensteilen, Beteiligungen oder sonstigen Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften gegen Gewährung von Aktien der Gesellschaft zu ermöglichen.

Die Gesellschaft muss im Hinblick auf ihre Wettbewerber jederzeit in der Lage sein, an den nationalen und internationalen Märkten im Interesse ihrer Aktionäre schnell und flexibel handeln zu können. Dazu gehört auch die Option, Unternehmenszusammenschlüsse zu bewirken, Unternehmen, Betriebe, Unternehmensteile, Beteiligungen oder sonstige Vermögensgegenstände oder Ansprüche auf den Erwerb von Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihr Konzerngesellschaften zur Verbesserung der Wettbewerbsposition zu erwerben. Die im Interesse der Aktionäre und der Gesellschaft optimale Unterstützung dieser Option besteht im Einzelfall darin, den Erwerb eines Unternehmens, Betriebs, den Teil eines Unternehmens, einer Beteiligung hieran oder von sonstigen Vermögensgegenständen über die Gewährung von Aktien der erwerbenden Gesellschaft durchzuführen. Die Praxis zeigt, dass die Inhaber attraktiver Akquisitionsobjekte als Gegenleistung für eine Veräußerung häufig die Verschaffung von Aktien der erwerbenden Gesellschaft verlangen. Um auch solche Unternehmen oder Vermögensgegenstände erwerben zu können, muss die Gesellschaft die Möglichkeit haben, eigene Aktien als Gegenleistung zu gewähren. Die vorgeschlagene Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss soll der Gesellschaft die notwendige Flexibilität geben, um sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen, Betrieben, Unternehmensteilen, Beteiligungen oder sonstigen Vermögensgegenständen schnell und flexibel ausnutzen zu können. Es kommt bei einem Bezugsrechtsausschluss zwar zu einer Verringerung der relativen Beteiligungsquote und des relativen Stimmrechtsanteils der vorhandenen Aktionäre. Bei Einräumung eines Bezugsrechts wäre aber der Erwerb von Unternehmen, Betrieben, Unternehmensteilen, Beteiligungen oder sonstigen Vermögensgegenständen gegen Gewährung von Aktien nicht möglich und die damit für die Gesellschaft und die Aktionäre verbundenen Vorteile wären nicht erreichbar.

Konkrete Erwerbsvorhaben, für die von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden soll, bestehen zurzeit nicht. Wenn sich Möglichkeiten zum Erwerb von Unternehmen, Betrieben, Unternehmensteilen, Beteiligungen oder sonstigen Vermögensgegenständen konkretisieren, wird der Vorstand sorgfältig prüfen, ob er von dem Genehmigten Kapital 2019/I und der erweiterten Satzungsbestimmung in § 5 Abs. 3 zweiter Spiegelstrich zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Betrieben, Unternehmensteilen, Beteiligungen oder sonstigen Vermögensgegenständen gegen Ausgabe neuer Aktien der Gesellschaft Gebrauch machen soll. Er wird dies nur dann tun, wenn der Unternehmens- oder Beteiligungserwerb bzw. der Erwerb von sonstigen Vermögensgegenständen gegen Gewährung von Aktien der Gesellschaft im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt. Nur wenn diese Voraussetzung gegeben ist, wird der Aufsichtsrat seine erforderliche Zustimmung erteilen.

Der Vorstand soll weiter ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ist erforderlich, um ein technisch durchführbares Bezugsverhältnis darstellen zu können. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen Aktien werden entweder durch Verkauf im Freiverkehr oder in sonstiger Weise bestmöglich verwertet. Der mögliche Verwässerungseffekt ist aufgrund der Beschränkung auf Spitzenbeträge gering. Der Vorstand und der Aufsichtsrat halten den Ausschluss des Bezugsrechts aus diesen Gründen für sachlich gerechtfertigt und gegenüber den Aktionären für angemessen.

Außerdem soll das Bezugsrecht ausgeschlossen werden können, wenn die Volumenvorgaben und die übrigen Anforderungen für einen Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 S. 4 AktG erfüllt sind. Diese Möglichkeit soll die Verwaltung in die Lage versetzen, kurzfristig günstige Situationen im Freiverkehr/Open Market auszunutzen und dabei durch die marktnahe Preisfestsetzung einen möglichst hohen Ausgabebetrag und damit eine größtmögliche Stärkung der Eigenmittel zu erreichen. Eine derartige Kapitalerhöhung führt wegen der schnelleren Handlungsmöglichkeit erfahrungsgemäß zu einem höheren Mittelzufluss als eine vergleichbare Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht der Aktionäre. Sie liegt somit im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre. Es kommt daher hierdurch zwar zu einer Verringerung der relativen Beteiligungsquote und des relativen Stimmrechtsanteils der vorhandenen Aktionäre. Aktionäre, die ihre relative Beteiligungsquote und ihren relativen Stimmrechtsanteil erhalten möchten, haben indessen die Möglichkeit, die hierfür erforderliche Aktienzahl im Freiverkehr zu erwerben.

Das Bezugsrecht soll des Weiteren ausgeschlossen werden können, soweit es erforderlich ist, um Inhabern bzw. Gläubigern von durch die Gesellschaft oder unmittelbare oder mittelbare 100%ige Beteiligungsgesellschaften ausgegebenen Options- oder Wandelanleihen, Wandelschuldverschreibungen, Wandelgenussrechten, Optionsrechten oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) ein Bezugsrecht in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung des Wandlungsrechts bzw. Optionsrechts als Aktionär zustehen würde.

Schuldverschreibungen oder Genussrechte mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten oder vergleichbare Finanzinstrumente sehen in ihren Ausgabebedingungen regelmäßig einen Verwässerungsschutz vor, der den Inhabern bzw. Gläubigern bei nachfolgenden Aktienemissionen und bestimmten anderen Maßnahmen ein Bezugsrecht auf neue Aktien gewährt. Sie werden damit so gestellt, als seien sie bereits Aktionäre. Um diese Finanzinstrumente mit einem solchen Verwässerungsschutz ausstatten zu können, muss das Bezugsrecht der Aktionäre auf diese Aktien ausgeschlossen werden. Das dient der leichteren Platzierung der Finanzinstrumente und damit den Interessen der Aktionäre an einer optimalen Finanzierungsstruktur der Gesellschaft. Zudem hat der Ausschluss des Bezugsrechts zu Gunsten der Inhaber bzw. Gläubiger dieser Finanzinstrumente den Vorteil, dass im Fall einer Ausnutzung der Ermächtigung der Options- oder Wandlungspreis für die Inhaber bzw. Gläubiger bereits bestehender Finanzinstrumente nicht nach den jeweiligen Bedingungen dieser Finanzinstrumente ermäßigt werden müsste. Dies ermöglichst einen höheren Zufluss an Mitteln und liegt daher im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre.

Ein Ausschluss des Bezugsrechts ist schließlich auch zulässig zur Erfüllung einer bei einer Emission von Aktien der Gesellschaft mit Emissionsbanken vereinbarten Greenshoe-Option. Mit einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlage lässt sich der Kapitalbedarf der Gesellschaft einfach und flexibel decken, was insbesondere angesichts einer künftigen möglichen weiteren Expansion der Gesellschaft von Bedeutung ist. Beim sogenannten Greenshoe handelt es sich um eine Mehrzuteilungsoption, die bei der Emission von Aktien der Gesellschaft insbesondere zur präzisen Bestimmung des Platzierungsvolumens und zur Kursstabilisierung dient. Dabei teilen die Emissionsbanken nicht nur das geplante Platzierungsvolumen, sondern darüber hinaus eine gewisse Anzahl anderweitig zur Verfügung gestellter, zusätzlicher Aktien zu (üblicherweise bis zu 15 % des eigentlich geplanten Platzierungsvolumens). Bei kleineren Gesellschaften können nach Aktienemissionen zusätzlich erhebliche Kursschwankungen auftreten, weil sich noch kein stabiles Marktgleichgewicht gebildet hat. Dies kann zu einem Verkaufsdruck führen, was aus Sicht der Gesellschaft und deren Aktionäre unerwünscht ist. Daher ist die Vornahme von Kursstabilisierungsmaßnahmen durch die betreuende Emissionsbank bzw. die betreuenden Emissionsbanken sinnvoll. Die Emissionsbanken können dabei Aktien am Markt kaufen, um unmittelbar nach der Platzierung auftretende Kursrückgänge abzufedern. Im Hinblick auf solche Stabilisierungsmaßnahmen können den Anlegern durch die Emissionsbanken zusätzlich zu den im Rahmen des Angebots angebotenen neuen Aktien weitere Aktien der Gesellschaft zugeteilt werden (Mehrzuteilung). Zur Deckung dieser Mehrzuteilung werden den Emissionsbanken typischerweise Aktien aus dem Aktienbesitz von Altaktionären durch Wertpapierdarlehen zur Verfügung gestellt. Falls kein Rückerwerb von Aktien am Markt durch die Emissionsbanken erfolgt, dient dann die Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital mit Bezugsrechtsausschluss den Zweck, die Emissionsbank(en) in die Lage zu versetzen, ihre Rückübertragungsverpflichtung aus den Wertpapierdarlehen ganz oder teilweise erfüllen zu können. Die hierfür erforderliche Anzahl von Aktien kann in der Regel nicht anderweitig ähnlich günstig beschafft werden. Deckungskäufe am Markt zu höheren Kursen und dadurch entstehende Verluste können so vermieden werden. Eine Greenshoe-Mehrzuteilungsoption ermöglicht folglich ein besseres Ausschöpfen des Marktpotenzials bei der Preisfindung. Da den Anlegern auf diese Weise in deren Interesse eine gewisse Sicherheit bei der Preisentwicklung gegeben werden kann, sind diese regelmäßig bereit, einen höheren Bezugspreis zu zahlen. Die Mehrzuteilungsoption führt daher neben und wegen der Stabilisierung zu einer Steigerung des bei der Emission zu erzielenden Erlöses und liegt folglich im Interesse der Gesellschaft und deren Aktionäre. Dieser Bezugsrechtsausschluss ist daher zur Erreichung des Zwecks geeignet und erforderlich und unter Abwägung des Gesellschaftsinteresses mit den Interessen der Aktionäre als angemessen zu beurteilen.

Bei Abwägung aller genannten Umstände halten der Vorstand und der Aufsichtsrat den Ausschluss des Bezugsrechts in den genannten Fällen aus den aufgezeigten Gründen auch unter Berücksichtigung des zu Lasten der Aktionäre eintretenden Verwässerungseffekts für sachlich gerechtfertigt und angemessen.

d.

Bericht des Vorstands über die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals

Der Vorstand wird der Hauptversammlung, die jeweils eine Ausnutzung des Genehmigten Kapitals nachfolgt, Bericht über die Ausnutzung dieses Genehmigten Kapitals erstatten.

2.

Schriftlicher Bericht des Vorstands gemäß §§ 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Punkt 10 der Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft vom 15. August 2019 über die Gründe für verschiedene Arten der Wiederveräußerung

Der Vorstand hat zu Punkt 10 der Tagesordnung gemäß §§ 71 Abs. 1 S. 1 Nr. 8, 186 Abs. 4 S. 2 AktG einen schriftlichen Bericht über die Gründe für die in Punkt 10 der Tagesordnung vorgeschlagene Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien anders als über die Börse oder unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und zum vorgeschlagenen Ausgabebetrag sowie über die Gründe für die in Punkt 10 der Tagesordnung vorgeschlagene Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien unter teilweiser Einschränkung des Gleichbehandlungsgrundsatzes erstattet. Der Bericht liegt vom Tage der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsichtnahme durch die Aktionäre aus. Auf Verlangen wird dieser Bericht jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos übersandt.

a.

Einziehung von Aktien

Die Gesellschaft soll eigene Aktien auch ohne erneuten Beschluss der Hauptversammlung einziehen können.

b.

Ausschluss des Bezugsrechts

Die Veräußerung nach Erwerb der eigenen Aktien soll in allen folgenden Fällen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre erfolgen können:

Die Gesellschaft soll in der Lage sein, eigene Aktien zur Verfügung zu haben, um diese als (Teil-)Gegenleistung insbesondere bei dem Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen verwenden zu können.

Die Gesellschaft steht im nationalen und globalen Wettbewerb. Sie muss daher jederzeit in der Lage sein, auf den nationalen und internationalen Märkten schnell und flexibel handeln zu können. Dazu gehört auch die Möglichkeit, Unternehmen, Unternehmensteile, Beteiligungen an Unternehmen zu erwerben. Die im Interesse der Aktionäre und der Gesellschaft optimale Umsetzung dieser Möglichkeit besteht im Einzelfall darin, den Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Unternehmensbeteiligungen unter Gewährung von Aktien der erwerbenden Gesellschaft durchzuführen. Die Praxis zeigt zudem, dass sowohl auf den internationalen als auch auf den nationalen Märkten als Gegenleistung für attraktive Akquisitionsobjekte häufig die Verschaffung von Aktien der erwerbenden Gesellschaft verlangt wird. Aus diesem Grund muss der Gesellschaft die Möglichkeit eröffnet werden, eigene Aktien zur Verfügung zu haben, um diese als Gegenleistung beim Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen anbieten zu können.

Die vorgeschlagene Ermächtigung soll der Gesellschaft den notwendigen Spielraum geben, sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Unternehmensbeteiligungen oder sonstigen Vermögenswerten flexibel ausnutzen zu können und dabei auch ohne Durchführung einer Kapitalerhöhung in geeigneten Fällen eigene Aktien als Gegenleistung zu gewähren. Um solche Transaktionen schnell und mit der gebotenen Flexibilität durchführen zu können, ist es erforderlich, dass der Vorstand zur Gewährung eigener Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats ermächtigt wird.

Der Vorstand wird jeweils im Einzelfall prüfen, ob er von dieser Ermächtigung zur Verwendung eigener Aktien unter Bezugsrechtsausschluss Gebrauch machen soll, wenn sich Möglichkeiten zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder sonstiger Vermögenswerte konkretisieren. Er wird die Ermächtigung nur dann ausnutzen, wenn er zu der Überzeugung gelangt, dass der Erwerb gegen Übertragung von Aktien der Gesellschaft im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt.

Darüber hinaus wird die Verwaltung ermächtigt, das Bezugsrecht gemäß § 186 Abs. 3 S. 4 AktG auszuschließen.

Die Ermächtigung versetzt die Verwaltung in die Lage, kurzfristige günstige Börsensituationen und/oder Geschäftsgelegenheiten ausnutzen zu können und dabei durch eine marktnahe Preissetzung einen möglichst hohen Ausgabebetrag und damit eine möglichst große Stärkung des Eigenkapitals zu erreichen. Diese Möglichkeit erweitert die Optionen der Gesellschaft für eine Kapitalstärkung auch bei wenig aufnahmebereiten Märkten. Wie bereits im Ermächtigungsbeschluss dargelegt, soll der Preis, zu dem die Aktien veräußert werden, den jeweils aktuellen Börsenkurs der bereits notierten Aktien an der Wertpapierbörse Frankfurt am Main nicht wesentlich unterschreiten. Dadurch und durch den im Verhältnis zum gesamten börsennotierten Kapital geringen, unter 10 % liegenden Umfang der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss werden die Stimmrechts- und Vermögensinteressen der Aktionäre angemessen gewahrt.

Der Vorstand soll ferner ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, um Options- und/oder Wandlungsrechte aus Options- und/oder Wandelanleihen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) zu bedienen. Dies vermeidet die Schaffung neuer Aktien, wenn die Gesellschaft über bereits bestehende Aktien verfügt.

Der Vorstand soll schließlich ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ist erforderlich, um ein technisch durchführbares Bezugsverhältnis darstellen zu können. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen Aktien werden entweder durch Verkauf im Freiverkehr oder in sonstiger Weise bestmöglich verwertet. Der mögliche Verwässerungseffekt ist aufgrund der Beschränkung auf Spitzenbeträge gering. Der Vorstand und der Aufsichtsrat halten den Ausschluss des Bezugsrechts aus diesen Gründen für sachlich gerechtfertigt und gegenüber den Aktionären für angemessen.

c.

Öffentliches Kaufangebot und Einsatz von Derivaten

Neben dem Erwerb über die Börse soll die Gesellschaft auch die Möglichkeit erhalten, eigene Aktien durch ein öffentliches Kaufangebot (Tenderverfahren) zu erwerben. Bei dieser Variante kann jeder verkaufswillige Aktionär der Gesellschaft entscheiden, wie viele Aktien und, bei Festlegung einer Preisspanne, zu welchem Preis er diese anbieten möchte. Übersteigt die zum festgesetzten Preis angebotene Menge die von der Gesellschaft nachgefragte Anzahl an Aktien, so muss eine Zuteilung der Annahme der Verkaufsangebote erfolgen.

Hierbei soll es möglich sein, eine bevorrechtigte Annahme kleiner Offerten oder kleiner Teile von Offerten bis zu maximal 100 Stück Aktien vorzusehen. Diese Möglichkeit dient dazu, gebrochene Beträge bei der Festlegung der zu erwerbenden Quoten und kleine Restbestände zu vermeiden und damit die technische Abwicklung zu erleichtern.

Weiter sieht die Ermächtigung vor, dass im Rahmen des Erwerbs eigener Aktien auch Derivate eingesetzt werden können. Durch diese zusätzliche Handlungsalternative erweitert die Gesellschaft ihre Möglichkeiten, den Erwerb eigener Aktien optimal zu strukturieren. Für die Gesellschaft kann es von Vorteil sein, Derivate zu erwerben, anstatt unmittelbar Aktien der Gesellschaft zu erwerben.

d.

Bericht des Vorstands über die Ausnutzung der Ermächtigung

Der Vorstand wird der Hauptversammlung, die jeweils einer Ausnutzung der Ermächtigung nachfolgt, Bericht über eine Ausnutzung dieser Ermächtigung erstatten.

 

Berlin, im Juli 2019

CR Capital Real Estate AG

Der Vorstand

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