HMS Bergbau AG – Bekanntmachung gemäß § 221 Abs. 2 Satz 3 AktG

Name Bereich Information V.-Datum Relevanz
HMS Bergbau AG
Berlin
Gesellschaftsbekanntmachungen Bekanntmachung gemäß § 221 Abs. 2 Satz 3 AktG 21.08.2019

HMS Bergbau AG

Berlin

Bekanntmachung gemäß § 221 Abs. 2 Satz 3 AktG

Die Hauptversammlung der HMS Bergbau AG („Gesellschaft“) vom 7. August 2019 hat den Vorstand ermächtigt, bis zum Ablauf des 6. August 2024 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals auf den Inhaber und/oder den Namen lautende (i) Wandelschuldverschreibungen und/oder (ii) Optionsschuldverschreibungen und/oder (iii) Wandelgenussrechte und/oder (iv) Optionsgenussrechte und/oder (v) Genussrechte und/oder (vi) Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) (nachstehend (i) bis (iv) gemeinsam „Finanzinstrumente“ und (i) bis (vi) gemeinsam „Instrumente“) im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 150.000.000,00 mit einer Laufzeit von längstens 15 Jahren zu begeben und den Inhabern bzw. Gläubigern von Finanzinstrumenten Wandlungs- bzw. Optionsrechte auf bis zu insgesamt 2.245.294 neue, auf den Inhaber lautende Aktien der Gesellschaft im Nennbetrag von je EUR 1,00 nach näherer Maßgabe der Wandel- bzw. Optionsanleihebedingungen bzw. der Wandel- bzw. Optionsgenussrechtsbedingungen zu gewähren. Der Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichtsrats auch solche auf den Inhaber bzw. Gläubiger lautende Wandelschuldverschreibungen bzw. Wandelgenussrechte begeben, bei denen die Inhaber bzw. Gläubiger der Wandelschuldverschreibungen bzw. Wandelgenussrechte nach näherer Maßgabe der Wandelanleihe- bzw. Wandelgenussrechtsbedingungen während oder am Ende des Wandlungszeitraums verpflichtet sind, die Wandelschuldverschreibungen bzw. Wandelgenussrechte in neue, auf den Inhaber lautende Aktien der Gesellschaft umzutauschen. Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die Instrumente zu. Den Aktionären kann das gesetzliche Bezugsrecht auch dergestalt eingeräumt werden, dass die Instrumente von einem oder mehreren Kreditinstituten und/oder einem oder mehreren Unternehmen im Sinne des § 186 Absatz 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten, übernommen werden. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre der Gesellschaft auf die Instrumente in den im Beschluss bestimmten Fällen ganz oder teilweise auszuschließen.

Der von der Hauptversammlung am 7. August 2019 gefasste Beschluss über die Ermächtigung zur Ausgabe von Instrumenten ist beim Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg (HRB 59190 B) hinterlegt worden.

Der vollständige Wortlaut des Beschlusses ist in der Einladung zur Hauptversammlung, die am 27. Juni 2019 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden ist, wiedergegeben.

 

Berlin, im August 2019

HMS Bergbau AG

                                   Der Vorstand                Der Vorsitzende des Aufsichtsrats

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