Name | Bereich | Information | V.-Datum | Relevanz |
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Clearstream Banking Aktiengesellschaft Frankfurt am Main |
Gesellschaftsbekanntmachungen | Bekanntmachung gemäß § 20 Abs. 6 AktG | 20.11.2019 |
Clearstream Banking AktiengesellschaftFrankfurt am MainBekanntmachung gemäß § 20 Abs. 6 AktGDie Clearstream Holding AG (vormals: Clearstream Beteiligungs AG) mit Sitz in Frankfurt am Main, Deutschland, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 113395, hat uns gemäß § 20 Abs. 1 und 3 AktG im eigenen Namen mitgeteilt, dass ihr unmittelbar mehr als der vierte Teil der Aktien unserer Gesellschaft gehört. Zudem hat sie uns gemäß § 20 Abs. 4 AktG mitgeteilt, dass ihr unmittelbar auch eine Mehrheitsbeteiligung (§ 16 Abs. 1 AktG) an unserer Gesellschaft gehört. Die Clearstream Holding AG (vormals: Clearstream Beteiligungs AG) hat uns zudem als Rechtsnachfolgerin der Clearstream Participations S.A. mit Sitz in 42, Avenue JF Kennedy, L-1855 Luxemburg, Großherzogtum Luxemburg, gemäß § 20 Abs. 5 AktG mitgeteilt, dass der Clearstream Participations S.A. nicht länger unmittelbar mehr als der vierte Teil der Aktien oder eine Mehrheitsbeteiligung (§ 16 Abs. 1 AktG) an unserer Gesellschaft gehört. Die Clearstream Holding AG (vormals: Clearstream Beteiligungs AG) hat uns zudem als Rechtsnachfolgerin der ehemaligen Clearstream Holding AG mit Sitz in Frankfurt am Main, Deutschland, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 80393, gemäß § 20 Abs. 5 AktG mitgeteilt, dass der ehemaligen Clearstream Holding AG nicht länger mittelbar mehr als der vierte Teil der Aktien (§ 20 Abs. 1 AktG) oder mittelbar eine Mehrheitsbeteiligung (§§ 20 Abs. 4, 16 Abs. 1 und 4 AktG) an unserer Gesellschaft gehört. Die Deutsche Börse Aktiengesellschaft mit Sitz in Frankfurt am Main, Deutschland, hat uns schließlich mitgeteilt, dass ihr weiterhin mittelbar kraft Zurechnung der nunmehr unmittelbar von der Clearstream Holding AG (vormals: Clearstream Beteiligungs AG) gehaltenen Aktien mehr als der vierte Teil der Aktien (§ 20 Abs. 1 AktG) sowie eine Mehrheitsbeteiligung (§§ 20 Abs. 4, 16 Abs. 1 und 4 AktG) an unserer Gesellschaft gehört.
Frankfurt am Main, im November 2019 Clearstream Banking Aktiengesellschaft Der Vorstand |