HumanOptics AG – Hauptversammlung 2020

Name Bereich Information V.-Datum Relevanz
HumanOptics AG
Erlangen
Gesellschaftsbekanntmachungen Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 31.12.2019

HumanOptics AG

Erlangen

ISIN DE000A1MMCR6
ISIN DE000A255FK8

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre zu der am Mittwoch, dem 12. Februar 2020, um 10.00 Uhr (MEZ) im Novotel Erlangen, Hofmannstraße 34, 91052 Erlangen, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.

I. Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der HumanOptics AG nebst Lagebericht jeweils zum 30. Juni 2019 sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018/2019

Die genannten Unterlagen liegen ab der Einberufung der Hauptversammlung bis zu deren Ablauf in den Geschäftsräumen der HumanOptics AG, Spardorfer Straße 150, 91054 Erlangen, aus und können dort eingesehen werden. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss zum 30. Juni 2019 am 16. Oktober 2019 gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ist demzufolge zu diesem Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung der Hauptversammlung vorgesehen.

2.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

„Den Mitgliedern des Vorstands im Geschäftsjahr 2018/2019 wird Entlastung für diesen Zeitraum erteilt.“

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

„Den Mitgliedern des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2018/2019 wird Entlastung für diesen Zeitraum erteilt.“

4.

Wahlen zum Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat besteht nach §§ 95 Satz 2, 101 Absatz 1 AktG i.V.m. § 12 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft aus vier Mitgliedern, die von der Hauptversammlung gewählt werden.

Nachdem die von der Hauptversammlung gewählten Mitglieder des Aufsichtsrats Frau Sonja Strauß, Herr Robert Schäfer und Herr Dr. Eckhard Besuden jeweils ihr Amt als Aufsichtsratsmitglied der Gesellschaft mit Wirkung zum Ablauf des 31. Dezember 2019 niedergelegt hatten, hat der Vorstand der Gesellschaft, im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat und dem neuen Mehrheitsaktionär der Gesellschaft HumanOptics Holding AG, beim Amtsgericht Fürth beantragt, die nachstehend unter lit. a) bis c) genannten Kandidaten jeweils mit Wirkung zum 1. Januar 2020 und mit Befristung bis zur Beendigung der nächsten Hauptversammlung der Gesellschaft zu Mitgliedern des Aufsichtsrats der Gesellschaft gerichtlich zu bestellen.

Vor diesem Hintergrund sind drei Mitglieder in den Aufsichtsrat der Gesellschaft zu wählen. Aufgrund der unter Tagesordnungspunkt 7 vorgeschlagenen Erweiterung des Aufsichtsrats auf fünf Mitglieder wird darüber hinaus vorgeschlagen, noch ein weiteres, fünftes Aufsichtsratsmitglied hinzuzuwählen. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Beschlüsse zu fassen:

a)

Aufsichtsratswahl Li Lijuan

„Frau Li Lijuan, wohnhaft in Changsha (Volksrepublik China), Finance Controller der Hunan design Investment Co., Ltd., wird mit Wirkung ab der Beendigung dieser Hauptversammlung für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird, als Aufsichtsratsmitglied in den Aufsichtsrat der HumanOptics AG gewählt.“

Frau Lijuan ist bei der Einberufung dieser Hauptversammlung nicht Mitglied in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten deutscher Unternehmen. Sie ist Mitglied in folgenden vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:

Mitglied des Verwaltungsrats (board of directors) der Hunan Liangjing Medical Management Co., Ltd., Changsha, Volksrepublik China

Mitglied des Verwaltungsrats (board of directors) der Shanghai Qilin Medical Technology Co., Ltd, Shanghai, Volksrepublik China.

b)

Aufsichtsratswahl Xiao Yijing

„Frau Xiao Yijing, wohnhaft in Changsha (Volksrepublik China), Senior financial planner and analyst der Shanghai Quilin Medical Technology Co., Ltd., wird mit Wirkung ab der Beendigung dieser Hauptversammlung für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird, als Aufsichtsratsmitglied in den Aufsichtsrat der HumanOptics AG gewählt.“

Frau Yijing ist bei der Einberufung dieser Hauptversammlung nicht Mitglied in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen.

c)

Aufsichtsratswahl Xu Xuxing

„Frau Xu Xuxing, wohnhaft in Shanghai (Volksrepublik China), Accountant der Shanghai Quilin Medical Technology Co., Ltd., wird mit Wirkung ab der Beendigung dieser Hauptversammlung für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird, als Aufsichtsratsmitglied in den Aufsichtsrat der HumanOptics AG gewählt.“

Frau Xuxing ist bei der Einberufung dieser Hauptversammlung nicht Mitglied in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen.

d)

Aufsichtsratswahl Dr. Jan Henning Martens

„Herr Dr. Jan Henning Martens, wohnhaft in Freiburg i. Br., Rechtsanwalt, wird mit Wirkung ab der Eintragung der unter Tagesordnungspunkt 7 vorgeschlagenen Satzungsänderung in das Handelsregister der Gesellschaft für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird, als Aufsichtsratsmitglied in den Aufsichtsrat der HumanOptics AG gewählt.“

Herr Dr. Martens ist bei der Einberufung dieser Hauptversammlung nicht Mitglied in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen.

Die Wahl soll im Wege der Einzelabstimmung durchgeführt werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass im Falle ihrer Wahl in den Aufsichtsrat Frau Li Lijuan als Kandidatin für den Aufsichtsratsvorsitz vorgeschlagen werden soll.

5.

Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2018/2019

Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:

„Die Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Ridlerstraße 37, 80339 München, wird zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2019/2020 bestellt.“

6.

Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals I, die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2020/I mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre und entsprechende Satzungsänderungen

Nach § 7 Abs. 2 der Satzung besteht aktuell zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung noch ein Genehmigtes Kapital I in Höhe von EUR 1.395.000,00 mit einer Laufzeit bis zum 15. Dezember 2021. Dieses soll aufgehoben und durch ein neues Genehmigtes Kapital 2020/I ersetzt werden.

Dabei soll durch die einheitliche Beschlussfassung über Tagesordnungspunkt 6 sichergestellt werden, dass die Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals I gemäß § 7 Abs. 2 der Satzung nur wirksam wird, wenn an dessen Stelle das neue Genehmigte Kapital 2020/I gemäß nachfolgender Beschlussfassung tritt.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

„a)

Die in § 7 Abs. 2 der Satzung enthaltene Ermächtigung des Vorstands, in der Zeit bis zum 15. Dezember 2021 das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrfach um bis zu insgesamt EUR 1.395.000,00 durch Ausgabe von bis zu 1.395.000 neuen Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlage zu erhöhen (Genehmigtes Kapital I), wird mit Wirksamwerden dieses Beschlusses durch Eintragung in das Handelsregister der Gesellschaft unter Aufhebung des derzeitigen § 7 Abs. 2 der Satzung aufgehoben.

b)

Der Vorstand wird ermächtigt, in der Zeit bis zum 11. Februar 2025 das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrfach um bis zu insgesamt EUR 1.620.000,00 durch Ausgabe von bis zu 1.620.000 neuen Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlage zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2020/I). Ausgegeben werden dürfen jeweils nur Stammaktien. Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Der Bezugsrechtsausschluss ist jedoch nur in folgenden Fällen zulässig:

für Spitzenbeträge oder

wenn die neuen Aktien gegen Sacheinlagen ausgegeben werden insbesondere zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder von Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder

wenn die neuen Aktien zu einem Ausgabebetrag ausgegeben werden, der den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet und der Bezugsrechtsausschluss nur neue Aktien erfasst, deren rechnerischer Wert 10 % des Grundkapitals im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Genehmigten Kapitals 2020/I oder – falls dieses geringer ist – des bei Beschlussfassung über die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2020/I vorhandenen Grundkapitals nicht übersteigt; für die Frage des Ausnutzens der 10-%-Grenze ist der Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund anderer Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu berücksichtigen.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung, insbesondere den Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe, festzulegen.

c)

§ 7 Abs. 2 der Satzung wird mit Wirkung der Eintragung der Aufhebung des derzeitigen § 7 Abs. 2 gemäß lit. a) im Handelsregister wie folgt neu gefasst:

Der Vorstand ist ermächtigt, in der Zeit bis zum 11. Februar 2025 das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrfach um bis zu insgesamt EUR 1.620.000,00 durch Ausgabe von bis zu 1.620.000 neuen Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlage zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2020/I). Ausgegeben werden dürfen jeweils nur Stammaktien. Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Der Bezugsrechtsausschluss ist jedoch nur in folgenden Fällen zulässig:

für Spitzenbeträge oder

wenn die neuen Aktien gegen Sacheinlagen ausgegeben werden insbesondere zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder von Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder

wenn die neuen Aktien zu einem Ausgabebetrag ausgegeben werden, der den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet und der Bezugsrechtsausschluss nur neue Aktien erfasst, deren rechnerischer Wert 10 % des Grundkapitals im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Genehmigten Kapitals 2020/I oder – falls dieses geringer ist – des bei Beschlussfassung über die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2020/I vorhandenen Grundkapitals nicht übersteigt; für die Frage des Ausnutzens der 10-%-Grenze ist der Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund anderer Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu berücksichtigen.

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung, insbesondere den Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe, festzulegen.

d)

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung des § 7 Abs. 1 und Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2020/I und, falls das Genehmigte Kapital 2020/I bis zum Ablauf der Ermächtigungsfrist nicht oder nicht vollständig ausgenutzt worden sein sollte, nach Ablauf der Ermächtigungsfrist, anzupassen.

e)

Der Vorstand wird angewiesen, den Beschluss zu diesem Tagungsordnungspunkt 6 lit. a) und lit. c) (Aufhebung des bisherigen § 7 Abs. 2 der Satzung und der Neufassung des § 7 Abs. 2 der Satzung) beim zuständigen Registergericht nur mit der Maßgabe anzumelden, dass beide Änderungen unmittelbar nacheinander in das Handelsregister eingetragen werden.“

Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 6 gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG

Der Vorstand hat zu Punkt 6 der Tagesordnung zur Hauptversammlung am 12. Februar 2020 einen schriftlichen Bericht über die Gründe für den möglichen Ausschluss des Bezugsrechts gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG erstattet, welcher in dieser Einladung zur Hauptversammlung nachfolgend unter Ziffer II.7. bekanntgemacht ist.

7.

Beschlussfassung über eine Satzungsänderung zur Erweiterung des Aufsichtsrats

Der Aufsichtsrat besteht nach §§ 95 Satz 2, 101 Absatz 1 AktG i.V.m. § 12 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft aus vier Mitgliedern, die von der Hauptversammlung gewählt werden. Der Aufsichtsrat soll um ein weiteres Aufsichtsratsmitglied erweitert werden und damit zukünftig aus fünf von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern bestehen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor, wie folgt zu beschließen:

§ 12 Abs. 1 der Satzung wird geändert und wie folgt neu gefasst:

„Der Aufsichtsrat besteht aus fünf Mitgliedern.“

8.

Beschlussfassung über Satzungsänderungen betreffend die Teilnahme an der Hauptversammlung und den Vorsitz in der Hauptversammlung sowie betreffend die Amtsniederlegung von Aufsichtsratsmitgliedern

Angesichts der zunehmenden Internationalisierung des Aktionäriats der Gesellschaft und des Anlegerpublikums soll die Satzung der Gesellschaft betreffend ihre Regelungen über die Teilnahme an der Hauptversammlung und den Vorsitz in der Hauptversammlung modernisiert werden. So sollen zukünftig insbesondere die Anmeldung und der Nachweis der Teilnahmeberechtigung zur Hauptversammlung auch in englischer Sprache erfolgen sowie die Leitung der Hauptversammlung auch eine von dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats bestimmte Person übernehmen können. Ferner soll auch die Satzung der Gesellschaft betreffend die Regelung über die Amtsniederlegung von Aufsichtsratsmitgliedern geändert werden und zukünftig insbesondere von der Einhaltung der einmonatigen Niederlegungsfrist mit Zustimmung des Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder im Falle seiner Verhinderung oder sofern dieser sein Amt niederlegt mit Zustimmung des stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden abgesehen werden können.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

a)

§ 21 Abs. 2 Satz 1 der Satzung wird geändert und lautet künftig wie folgt:

„Die Anmeldung muss schriftlich (§ 126 BGB) oder in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erfolgen; die Anmeldung kann auch per Telefax oder per E-Mail übermittelt werden, wenn dies in der Einberufung bestimmt wird. Die Anmeldung muss dem Vorstand am Sitz der Gesellschaft oder einer sonstigen in der Einberufung bekannt gemachten Stelle mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen; der Vorstand ist berechtigt, diese Frist in der Einberufung zu verkürzen.“

b)

§ 21 Abs. 3 Satz 1 der Satzung wird geändert und lautet künftig wie folgt:

„Aktionäre weisen ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung ihres Stimmrechts durch eine in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellte und auf den Beginn des 21. Tages vor dem Tag der Hauptversammlung bezogene Bescheinigung ihres Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut nach; diese Bescheinigung muss der in der Einberufung bekannt gemachten Stelle mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen; der Vorstand ist berechtigt, diese Frist in der Einberufung zu verkürzen.“

c)

§ 22 der Satzung wird geändert und lautet künftig wie folgt:

㤠22
Leitung der Hauptversammlung
(1)

Leiter der Hauptversammlung ist der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder eine andere von diesem bestimmte Person. Ist weder der Aufsichtsratsvorsitzende noch die von ihm als Versammlungsleiter bestimmte Person anwesend oder zur Versammlungsleitung bereit, so wird der Versammlungsleiter durch den Aufsichtsrat gewählt. Erfolgt im Falle des Satz 2 keine Wahl des Versammlungsleiters durch den Aufsichtsrat, wird dieser durch die Hauptversammlung unter Vorsitz des ältesten Aktionärs oder Aktionärsvertreters gewählt.

(2)

Der Versammlungsleiter leitet die Versammlung und bestimmt die Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände und der Wortbeiträge sowie Art, Form und Reihenfolge der Abstimmungen.

(3)

Der Versammlungsleiter kann das Frage- und Rederecht der an der Hauptversammlung teilnehmenden Aktionäre und Aktionärsvertreter zeitlich angemessen beschränken. Er ist insbesondere berechtigt, zu Beginn der Hauptversammlung oder während ihres Verlaufs einen zeitlich angemessenen Rahmen für den ganzen Hauptversammlungsverlauf, für einzelne Tagesordnungspunkte oder einzelne Rede- oder Fragebeiträge zu setzen.“

d)

§ 13 der Satzung wird geändert und wie folgt neu gefasst:

㤠13
Niederlegung des Aufsichtsratsmandats

Jedes Aufsichtsratsmitglied kann sein Amt ohne wichtigen Grund durch eine an den Vorstand zu richtende Erklärung mit einer Frist von mindestens einem Monat niederlegen. Mit Zustimmung des Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder im Falle seiner Verhinderung oder sofern dieser sein Amt niederlegt mit Zustimmung des stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden kann von der Einhaltung dieser Frist abgesehen werden. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann die Niederlegung mit sofortiger Wirkung erfolgen.“

II. Weitere Angaben, Hinweise und Berichte

1. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Das Grundkapital der Gesellschaft ist eingeteilt in 3.240.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit ebenso vielen Stimmrechten. Die Gesellschaft hält keine eigenen Aktien. Diese Angaben beziehen sich auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Einberufung im Bundesanzeiger.

2. Vorlagen

Ab Einberufung der Hauptversammlung liegen insbesondere die folgenden Unterlagen in den Geschäftsräumen der Gesellschaft am Sitz der HumanOptics AG, Spardorfer Straße 150, 91054 Erlangen, zur Einsicht der Aktionäre aus und werden jedem Aktionär auf Verlangen unentgeltlich und unverzüglich in Abschrift überlassen:

der Jahresabschluss der HumanOptics AG zum 30. Juni 2019 nebst Lagebericht,

der Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018/2019,

der schriftliche Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 6 gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über den Grund für den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre.

3. Teilnahmebedingungen

Die Teilnahmebedingungen bestimmen sich nach den §§ 121 ff. AktG und § 21 der Satzung. Die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts setzen voraus, dass sich die Aktionäre bis spätestens am 5. Februar 2020, 24.00 Uhr (MEZ), beim Vorstand am Sitz der Gesellschaft oder unter der nachfolgend bekannt gemachten Adresse schriftlich (§ 126 BGB) oder in Textform (§ 126b BGB), auch per Telefax oder per E-Mail, in deutscher Sprache angemeldet sowie ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung ihres Stimmrechts durch eine in Textform (§ 126b BGB) in deutscher Sprache erstellte und auf den Beginn des 21. Tages vor dem Tag der Hauptversammlung (d.h. 22. Januar 2020, 0.00 Uhr (MEZ)) bezogene Bescheinigung ihres Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut nachgewiesen haben. Diese Bescheinigung muss spätestens am 5. Februar 2020, 24.00 Uhr (MEZ), bei der nachfolgend bekannt gemachten Adresse zugehen.

HumanOptics AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Deutschland
oder per Fax: +49 89 30903-74675
oder per E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

Aktionären, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis der Teilnahmeberechtigung ordnungsgemäß erbracht haben, werden die Eintrittskarten zugesandt.

4. Stimmrechtsvertretung

Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Die Vollmacht ist schriftlich (§ 126 BGB) zu erteilen; Aktionäre können dafür das auf der Rückseite der Eintrittskarte vorgesehene Vollmachtsformular verwenden. § 135 AktG bleibt unberührt. Zum Nachweis der Bevollmächtigung genügt auch bei schriftlicher Vollmacht die Übermittlung per Telefax oder E-Mail an die Gesellschaft unter der vorgenannten Faxnummer bzw. E-Mail-Adresse.

Die HumanOptics AG bietet ihren Aktionären an, dass sie sich durch weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft in der Hauptversammlung vertreten lassen können. Die Einzelheiten hierzu ergeben sich aus den Unterlagen, die den Aktionären mit der Eintrittskarte zur Hauptversammlung zugesandt werden.

Auch im Fall einer Bevollmächtigung sind eine fristgerechte Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.

5. Anfragen, Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären

Tagesordnungsergänzungsverlangen

Gemäß § 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand zu richten und muss bei der Gesellschaft mindestens 24 Tage vor der Hauptversammlung (wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also spätestens am 18. Januar 2020, 24:00 Uhr (MEZ), zugehen. Wir bitten, derartige Verlangen schriftlich an

HumanOptics AG
Investor Relations
Spardorfer Straße 150
91054 Erlangen
Deutschland

oder per E-Mail unter Hinzufügung des Namens des oder der verlangenden Aktionäre mit qualifizierter elektronischer Signatur an

IR@humanoptics.com

zu übersenden.

Gegenanträge und Wahlvorschläge

Gemäß § 126 Abs. 1 AktG kann jeder Aktionär der Gesellschaft einen Gegenantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung übermitteln. Ein Gegenantrag ist nach näherer Maßgabe von § 126 Abs. 1 und 2 AktG zugänglich zu machen, wenn er der Gesellschaft unter der nachfolgend bekanntgemachten Adresse mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung (wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also spätestens am 28. Januar 2020, 24:00Uhr (MEZ), zugeht.

Jeder Aktionär kann außerdem nach näherer Maßgabe von § 127 AktG einen Wahlvorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern machen. Ein Wahlvorschlag ist nach näherer Maßgabe von §§ 127, 126 Abs. 1 und 2 AktG zugänglich zu machen, wenn er der Gesellschaft unter der nachfolgend bekanntgemachten Adresse mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung (wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also spätestens am 28. Januar 2020, 24:00 Uhr (MEZ), zugeht.

Zur Erleichterung der Vorbereitung der Hauptversammlung und zur Sicherstellung einer möglichst schnellen Reaktion der Gesellschaft auf Anfragen und Anträge zur Hauptversammlung bitten wir, Anfragen, Anträge (einschließlich Gegenanträge), Wahlvorschläge ausschließlich an die nachstehende Adresse zu richten; anderweitig adressierte Anträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.

HumanOptics AG
Investor Relations
Spardorfer Straße 150
91054 Erlangen
Deutschland
oder per Fax: +49 9131 50665-90
oder per E-Mail: IR@humanoptics.com

Rechtzeitig bis zum 28. Januar 2020, 24.00 Uhr (MEZ), unter der obigen Adresse eingegangene ordnungsgemäße Gegenanträge und Wahlvorschläge werden den Aktionären nach näherer Maßgabe von §§ 127, 126 Abs. 1 und 2 AktG auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.humanoptics.com

im Bereich Investor Relations unter der Rubrik Hauptversammlung unverzüglich bekannt gemacht.

6. Informationen zum Datenschutz für Aktionäre

Die Gesellschaft verarbeitet zur Vorbereitung und Durchführung ihrer Hauptversammlung personenbezogene Daten ihrer Aktionäre und etwaiger Aktionärsvertreter auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze, um den Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen. Diese Daten umfassen insbesondere den Vor- und Nachnamen, den Wohnort bzw. die Anschrift, eine etwaige E-Mail-Adresse, den jeweiligen Aktienbestand (wie Anzahl und Gattung der Aktien), die Besitzart der Aktien, die Nummer der Eintrittskarte und die Erteilung etwaiger Stimmrechtsvollmachten. Je nach Lage des Falls kommen auch weitere personenbezogene Daten in Betracht. Soweit die personenbezogenen Daten nicht von den Aktionären oder Aktionärsvertretern im Rahmen der Anmeldung zur Hauptversammlung angegebene wurden, übermittelt die depotführende Bank die Daten an die Gesellschaft. Sofern Aktionäre oder Aktionärsvertreter mit uns in Kontakt treten, verarbeiten wir zudem insbesondere diejenigen personenbezogenen Daten, die erforderlich sind, um etwaige Anliegen zu beantworten (etwa die vom Aktionär oder Aktionärsvertreter angegebenen Kontaktdaten wie z.B. E-Mail-Adresse oder Telefonnummer). Gegebenenfalls verarbeitet die Gesellschaft auch Informationen zu Anträgen, Fragen, Wahlvorschlägen und Verlangen von Aktionären oder Aktionärsvertretern in der Hauptversammlung.

Verantwortlicher, Zweck und Rechtsgrundlage

Für die Datenverarbeitung ist die Gesellschaft die verantwortliche Stelle. Der Zweck der Datenverarbeitung ist, den Aktionären und Aktionärsvertretern die Teilnahme an der Hauptversammlung sowie die Ausübung ihrer Rechte vor und während der Hauptversammlung zu ermöglichen. Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 lit. c) Datenschutz-Grundverordnung.

Empfänger

Die Gesellschaft beauftragt anlässlich ihrer Hauptversammlung verschiedene Dienstleister und Berater. Diese erhalten von der Gesellschaft nur solche personenbezogenen Daten, die zur Ausführung des jeweiligen Auftrags erforderlich sind. Die Dienstleister und Berater verarbeiten diese Daten ausschließlich nach Weisung der Gesellschaft. Im Übrigen werden personenbezogene Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den Aktionären und Aktionärsvertretern zur Verfügung gestellt, namentlich über das Teilnehmerverzeichnis.

Speicherungsdauer

Die personenbezogenen Daten werden gespeichert, solange dies gesetzlich geboten ist oder die Gesellschaft ein berechtigtes Interesse an der Speicherung hat, etwa im Falle gerichtlicher oder außergerichtlicher Streitigkeiten aus Anlass der Hauptversammlung. Anschließend werden die personenbezogenen Daten gelöscht. In der Regel speichert die Gesellschaft Ihre personenbezogenen Daten für einen Zeitraum von drei Jahren, beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem die Hauptversammlung stattfand.

Betroffenenrechte

Sie haben unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht mit Blick auf Ihre personenbezogenen Daten bzw. deren Verarbeitung sowie ein Recht auf Datenübertragbarkeit nach Kapitel III der Datenschutz-Grundverordnung. Einzelheiten zu Ihren Rechten finden Sie zudem in den Artikeln 15 bis 21 Datenschutz-Grundverordnung sowie den §§ 32 bis 37 Bundesdatenschutzgesetz („BDSG“).

Auskunftsrecht (Art. 15 Datenschutz-Grundverordnung)

Sie haben das Recht, von uns Auskunft darüber zu erhalten, ob und welche Daten wir über Sie verarbeiten. Zudem können Sie von uns eine Kopie dieser Daten zur Verfügung gestellt bekommen.

Recht auf Berichtigung (Art. 16 Datenschutz-Grundverordnung)

Sie haben das Recht, dass wir nicht oder nicht mehr zutreffende Angaben über Sie unverzüglich berichtigen. Sie haben das Recht, eine Vervollständigung Ihrer unvollständigen personenbezogenen Daten zu verlangen.

Recht auf Löschung (Art. 17 Datenschutz-Grundverordnung)

Sie haben das Recht, von uns die unverzügliche Löschung Ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen, wenn einer der folgenden Gründe zutrifft:

Ihre Daten sind für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig oder der Zweck ist erreicht;

Sie widerrufen Ihre Einwilligung, und es fehlt an einer anderweitigen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung;

Sie widersprechen der Verarbeitung gemäß Art. 21 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung und es liegen keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vor oder Sie legen gemäß Art. 21 Abs. 2 Datenschutz-Grundverordnung Widerspruch gegen die Verarbeitung ein;

Ihre personenbezogenen Daten wurden unrechtmäßig verarbeitet;

die Löschung Ihrer personenbezogenen Daten ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung nach dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht erforderlich, dem wir unterliegen.

Bitte beachten Sie, dass Ihr Recht auf Löschung durch gesetzliche Bestimmungen eingeschränkt sein kann. Dazu gehören insbesondere die Einschränkungen, die in Art. 17 Datenschutz-Grundverordnung und § 35 BDSG aufgeführt sind.

Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 Datenschutz-Grundverordnung)

Sie haben das Recht, von uns eine Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:

Sie bestreiten die Richtigkeit Ihrer personenbezogenen Daten, und zwar für eine Dauer, die uns ermöglicht, die Richtigkeit der personenbezogenen Daten zu überprüfen;

die Verarbeitung ist unrechtmäßig und Sie lehnen die Löschung der personenbezogenen Daten ab und verlangen stattdessen die Einschränkung der Nutzung Ihrer personenbezogenen Daten;

wir benötigen Ihre personenbezogenen Daten für die Zwecke der Verarbeitung nicht länger, Sie benötigen diese jedoch zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen; oder

Sie haben Widerspruch gegen die Verarbeitung eingelegt, solange noch nicht feststeht, ob unsere berechtigten Gründe gegenüber Ihren überwiegen.

Wenn Sie eine Einschränkung der Verarbeitung nach der vorgenannten Aufzählung erwirkt haben, werden wir Sie unterrichten, bevor die Einschränkung aufgehoben wird.

Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 Datenschutz-Grundverordnung)

Sie haben das Recht (unter bestimmten Umständen), dass bestimmte Ihrer personenbezogenen Daten in einem gängigen, maschinenlesbaren Format an Sie oder einen Dritten übertragen werden. Einzelheiten und Einschränkungen können Sie Art. 20 Datenschutz-Grundverordnung entnehmen. Die Ausübung dieses Rechts lässt Ihr Recht auf Löschung unberührt.

Widerspruchsrecht (Art. 21 Datenschutz-Grundverordnung)

Sie haben ein Widerspruchsrecht u.a. gegen eine statistische Auswertung Ihrer Daten. Einzelheiten zu Ihrem Widerspruchsrecht können Sie Art. 21 Datenschutz-Grundverordnung entnehmen.

Der Widerspruch kann formfrei erfolgen und sollte möglichst gerichtet werden an:

HumanOptics AG
Spardorfer Straße 150
91054 Erlangen
Deutschland
oder per Fax: +49 9131 50665-90
oder per E-Mail: mail@humanoptics.com

Sämtliche vorstehenden Rechte gemäß Art. 15 bis 21 Datenschutz-Grundverordnung können Sie gegenüber der HumanOptics AG formlos und unentgeltlich über die nachstehende Adresse geltend machen.

HumanOptics AG
Spardorfer Straße 150
91054 Erlangen
Deutschland
oder per Fax: +49 9131 50665-90
oder per E-Mail: mail@humanoptics.com

Zudem steht Ihnen ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Art. 77 Datenschutz-Grundverordnung zu:

Rechte auf Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde (Art. 77 Datenschutz-Grundverordnung)

Wenn Sie meinen, dass die Verarbeitung Ihrer Daten durch uns gegen geltendes Datenschutzrecht verstößt, haben Sie das Recht auf Beschwerde bei einer der zuständigen Aufsichtsbehörden, d. h. insbesondere bei der Datenschutzaufsichtsbehörde des (Bundes-)Landes, in dem Sie Ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort haben, des Bundeslandes Freistaat Bayern, in dem die HumanOptics AG ihren Sitz hat, Ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Datenschutzverstoßes.

Sie erreichen unseren Datenschutzbeauftragten unter:

David Gabel
Datenschutzbeauftragter
Webergasse 5
92431 Neunburg vorm Wald
Deutschland
E-Mail: David.Gabel@dsgvo-support.de

7. Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 6 gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG

Der Vorstand hat einen schriftlichen Bericht erstattet, weshalb er ermächtigt werden möchte, über den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre nach Tagesordnungspunkt 6 lit. b) und lit. c) entscheiden zu können. Der Bericht liegt ab Einberufung der Hauptversammlung und bis zu deren Ablauf in den Geschäftsräumen der Gesellschaft am Sitz der HumanOptics AG, Spardorfer Straße 150, 91054 Erlangen, zur Einsicht für die Aktionäre aus und ist über die Internetseite der Gesellschaft unter

www.humanoptics.com

im Bereich Investor Relations unter der Rubrik Hauptversammlung abrufbar. Auf Verlangen wird der Bericht jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos übersandt.

Der Bericht hat folgenden Inhalt:

Die Hauptversammlung vom 16. Dezember 2016 hat den Vorstand ermächtigt, in der Zeit bis zum 15. Dezember 2021 das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrfach um bis zu insgesamt EUR 1.545.000,00 durch Ausgabe von bis zu 1.545.000 neuen Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlage zu erhöhen (Genehmigtes Kapital I). Von der bisher bestehenden Ermächtigung wurde Gebrauch gemacht im Rahmen (i) einer Sachkapitalerhöhung, die am 14. März 2019 in das Handelsregister eingetragen wurde, in Höhe von EUR 50.000,00, sowie (ii) einer Barkapitalerhöhung, die am 28. August 2019 in das Handelsregister eingetragen wurde, in Höhe von EUR 100.000,00. Folglich besteht gemäß § 7 Abs. 2 der Satzung das Genehmigte Kapital I aktuell lediglich noch in Höhe von EUR 1.395.000,00. Dieser Betrag schöpft das zulässige Gesamtvolumen von 50 % des Grundkapitals nicht aus. Deshalb erscheint es sinnvoll, den Vorstand bereits zum jetzigen Zeitpunkt erneut zu ermächtigen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital durch die Ausgabe neuer Aktien in Höhe des neu zu schaffenden Genehmigten Kapitals 2020/I zu erhöhen.

Grundsätzlich sind im Falle der Ausnutzung eines genehmigten Kapitals die neuen Aktien an die Aktionäre auszugeben. Dieses Bezugsrecht kann nur aufgrund einer entsprechenden Ermächtigung durch die Hauptversammlung ausgeschlossen werden.

Die vorgeschlagene Ermächtigung berechtigt den Vorstand, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre bei Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2020/I für Spitzenbeträge, bei Sacheinlagen insbesondere zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder von Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft sowie dann, wenn die neuen Aktien zu einem Ausgabebetrag ausgegeben werden, der den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet und der Bezugsrechtsausschluss nur neue Aktien erfasst, deren rechnerischer Wert 10 % des Grundkapitals im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Genehmigten Kapitals 2020/I oder – falls dieses geringer ist – des bei Beschlussfassung über die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2020/I vorhandenen Grundkapitals nicht übersteigt, auszuschließen. Für die Frage des Ausnutzens der 10-%-Grenze ist dabei der Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund anderer Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu berücksichtigen.

Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge dient dazu, dass im Hinblick auf den Betrag der jeweiligen Kapitalerhöhung ein praktikables Bezugsverhältnis dargestellt werden kann. Ohne den Ausschluss des Bezugsrechts hinsichtlich des Spitzenbetrages würden insbesondere bei der Kapitalerhöhung um runde Beträge die technische Durchführung der Kapitalerhöhung und die Ausübung des Bezugsrechts erheblich erschwert, da Aktionären aufgrund des Bezugsverhältnisses Bruchteile von Aktien gewährt werden müssten. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen neuen Aktien werden entweder durch Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet.

Die Ermächtigung sieht weiter vor, dass bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlage das Bezugsrecht ausgeschlossen werden kann. Dieser Ausschluss dient insbesondere dem Zweck, den Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder von Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft gegen Gewährung von neuen Aktien zu ermöglichen. Führt der Unternehmens- bzw. Beteiligungserwerb im Wege der Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage bei dem Verkäufer zu Steuerersparnissen oder ist der Verkäufer aus sonstigen Gründen eher an dem Erwerb von Aktien an der Gesellschaft als an einer Geldzahlung interessiert, stärkt die hier vorgesehene Möglichkeit die Verhandlungsposition der Gesellschaft. Im Einzelfall kann es auch aufgrund einer besonderen Interessenlage der Gesellschaft geboten sein, dem Verkäufer neue Aktien als Gegenleistung für eine Unternehmensbeteiligung anzubieten.

Durch das Genehmigte Kapital 2020/I kann die Gesellschaft bei sich bietenden Gelegenheiten schnell und flexibel reagieren, um in geeigneten Einzelfällen Unternehmen, Unternehmensteile oder Beteiligungen an Unternehmen oder sonstige Vermögensgegenstände oder Ansprüche auf den Erwerb von Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft gegen Ausgabe neuer Aktien zu erwerben. Die vorgeschlagene Ermächtigung ermöglicht dadurch im Einzelfall eine optimale, liquiditätsschonende Finanzierung des Erwerbs gegen Ausgabe neuer Aktien mit einer Stärkung der Eigenkapitalbasis der HumanOptics AG. Die Verwaltung will die Möglichkeit der Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage gegen Ausnutzung des Bezugsrechtsausschlusses aus dem Genehmigten Kapital 2020/I in jedem Fall nur dann nutzen, wenn der Erwerb der neuen Aktien und der Erwerb der Gegenleistung, des zu erwerbenden Unternehmens, Unternehmensteils oder der zu erwerbenden Beteiligung oder des zu erwerbenden sonstigen Vermögensgegenstandes in einem angemessenen Verhältnis stehen. Dabei soll der Ausgabepreis der zu begebenden neuen Aktien grundsätzlich am Börsenkurs ausgerichtet werden. Ein wirtschaftlicher Nachteil für die vom Bezugsrecht ausgeschlossenen Aktionäre wird somit vermieden. Bei Abwägung aller dieser Umstände ist die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss in den umschriebenen Grenzen erforderlich, geeignet, angemessen und im Interesse der Gesellschaft geboten. Eine Ausnutzung des neuen Genehmigten Kapitals 2020/I ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht konkret geplant.

Darüber hinaus wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht unter Beachtung der Anforderungen des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG auszuschließen. Diese Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses versetzt die Gesellschaft in die Lage, kurzfristig günstige Börsensituationen auszunutzen und dabei durch die marktnahe Preisfestsetzung einen möglichst hohen Kaufpreis pro Aktie und damit einen größtmöglichen Verkaufserlös zu erzielen. Die Nutzung dieser Möglichkeit für neue Aktien erweitert die Wege für eine Kapitalstärkung und liegt somit im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre. Die Ermächtigung stellt sicher, dass unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gestützt auf § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG nicht mehr als 10 % des Grundkapitals ausgegeben werden kann. Es kommt zwar dadurch zu einer Verringerung der relativen Beteiligungsquote und des relativen Stimmrechtsanteils bei den vom Bezugsrecht ausgeschlossenen Aktionären. Aktionäre, die ihre relative Beteiligungsquote und ihren relativen Stimmrechtsanteil erhalten möchten, haben aber insbesondere die Möglichkeit, die hierfür erforderliche Aktienzahl über die Börse zu erwerben. Die Verwaltung wird den etwaigen Abschlag vom Börsenpreis entsprechend den gesetzlichen Vorgaben möglichst geringhalten. Er wird sich voraussichtlich auf höchstens 3 %, jedenfalls aber nicht mehr als 5 % beschränken.

 

Erlangen im Dezember 2019

HumanOptics AG

Der Vorstand

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