RECURA Kliniken AG – Bekanntmachung nach § 20 Abs. 6 AktG

Name Bereich Information V.-Datum Relevanz
RECURA Kliniken AG
Beelitz
Gesellschaftsbekanntmachungen Bekanntmachung nach § 20 Abs. 6 AktG 22.04.2020

RECURA Kliniken AG

Beelitz

Bekanntmachung nach § 20 Abs. 6 AktG

Frau Johanna O‘Donnell, Berlin, hat uns vorsorglich gemäß § 20 Abs. 1 und Abs. 4 AktG mitgeteilt, dass ihr im nachfolgend benannten Fall jeweils mittelbar gemäß § 20 Abs. 1 S. 1 AktG mehr als der vierte Teil der Aktien der RECURA Kliniken AG (die „AG“) und gemäß § 20 Abs. 4 AktG eine Mehrheitsbeteiligung an der AG gehören. Diese Mitteilung erfolgte lediglich vorsorglich für den Fall, dass ihr nach § 16 Abs. 4 AktG (i) als Mitglied des von ihr zusammen mit Frau Clara Felicitas Ernst, Herrn Dr. Falk Ernst und Frau Uta Ernst gebildeten Pools von Aktionären der AG die Stimmen der übrigen Poolmitglieder oder (ii) als Gesellschafter der Familiengesellschaft Ernst GbR die Stimmen aus den von den übrigen Gesellschaftern gehaltenen Aktien der AG aufgrund der in den jeweiligen Verträgen angeordneten Stimmbindung zuzurechnen sein sollten.

Felicitas Clara Ernst, Berlin, hat uns vorsorglich gemäß § 20 Abs. 1 und Abs. 4 AktG mitgeteilt, dass ihr in dem nachfolgend benannten Fall jeweils mittelbar gemäß § 20 Abs. 1 S. 1 AktG mehr als der vierte Teil der Aktien der RECURA Kliniken AG (die „AG“) und gemäß § 20 Abs. 4 AktG eine Mehrheitsbeteiligung an der AG gehören. Diese Mitteilung erfolgte lediglich vorsorglich für den Fall, dass ihr nach § 16 Abs. 4 AktG (i) als Mitglied des von ihr zusammen mit Frau Johanna O’Donnell, Herrn Dr. Falk Ernst und Frau Uta Ernst gebildeten Pools von Aktionären der AG die Stimmen der übrigen Poolmitglieder oder (ii) als Gesellschafter der Familiengesellschaft Ernst GbR die Stimmen aus den von den übrigen Gesellschaftern gehaltenen Aktien der AG aufgrund der in den jeweiligen Verträgen angeordneten Stimmbindungen zuzurechnen sein sollten. Friedrich Ernst, Berlin, hat uns vorsorglich gemäß § 20 Abs. 1 und Abs. 4 AktG mitgeteilt, dass ihm im nachfolgend benannten Fall jeweils mittelbar gemäß § 20 Abs. 1 S. 1 AktG mehr als der vierte Teil der Aktien der RECURA Kliniken AG (die „AG“) und gemäß § 20 Abs. 4 AktG eine Mehrheitsbeteiligung an der AG gehören. Die Mitteilung erfolgte lediglich vorsorglich für den Fall, dass ihm nach § 16 Abs. 4 AktG als Gesellschafter der Familiengesellschaft Ernst GbR die Stimmen aus den von den übrigen Gesellschaftern gehaltenen Aktien der AG aufgrund der in dem Familiengesellschaftsvertrag angeordneten Stimmbindung zuzurechnen sein sollten.

Dr. Falk Ernst, Berlin, hat uns vorsorglich gemäß § 20 Abs. 1 und 4 AktG mitgeteilt, dass ihm im nachfolgend benannten Fall jeweils mittelbar gemäß § 20 Abs. 1 S. 1 AktG mehr als der vierte Teil der Aktien der RECURA Kliniken AG (die „AG“) und gemäß § 20 Abs. 4 AktG eine Mehrheitsbeteiligung an der AG gehören. Diese Mitteilung erfolgte lediglich vorsorglich für den Fall, dass ihm nach § 16 Abs. 4 AktG (i) aufgrund der zwischen ihm und Frau Uta Ernst bestehenden Poolvereinbarung über Aktien der AG die Stimmen von Frau Uta Ernst, (ii) als Mitglied des von ihm zusammen mit Frau Johanna O’Donnell, Frau Felicitas Clara Ernst und Frau Uta Ernst gebildeten Pools von Aktionären der AG die Stimmen der übrigen Poolmitglieder oder (iii) als Gesellschafter der Familiengesellschaft Ernst GbR die Stimmen aus den von den übrigen Gesellschaftern gehaltenen Aktien der AG aufgrund der in jeweiligen Verträgen angeordneten Stimmbindungen zuzurechnen sein sollten.

Uta Ernst, Berlin, hat uns vorsorglich gemäß § 20 Abs. 1 und 4 mitgeteilt, dass ihr im nachfolgend benannten Fall jeweils mittelbar gemäß § 20 Abs. 1 S. 1 AktG mehr als der vierte Teil der Aktien der RECURA Kliniken AG (die „AG“) und gemäß § 20 Abs. 4 AktG eine Mehrheitsbeteiligung an der AG gehören. Diese Mitteilung erfolgte lediglich vorsorglich für den Fall, dass ihr nach § 16 Abs. 4 AktG (i) aufgrund der zwischen ihr und Herrn Dr. Falk Ernst bestehenden Poolvereinbarung über Aktien der AG die Stimmen von Herrn Dr. Falk Ernst , (ii) als Mitglied des von ihr zusammen mit Frau Johanna O’Donnell, Frau Felicitas Clara Ernst und Herrn Dr. Falk Ernst gebildeten Pools von Aktionären der AG die Stimmen der übrigen Poolmitglieder oder (iii) als Gesellschafter der Familiengesellschaft Ernst GbR die Stimmen aus den von den übrigen Gesellschaftern gehaltenen Aktien der AG aufgrund der in den jeweiligen Verträgen angeordneten Stimmbindungen zuzurechnen sein sollten.

 

Beelitz-Heilstätten, im April 2020

RECURA Kliniken AG

Der Vorstand

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