Beiersdorf Aktiengesellschaft: Mitteilung über die Vereinbarung des Ausschlusses von Bezugsrechten und die Vereinbarung von Einziehungsrechten

Name Bereich Information V.-Datum Relevanz
Beiersdorf Aktiengesellschaft
Hamburg
Gesellschaftsbekanntmachungen Mitteilung über die Vereinbarung des Ausschlusses von Bezugsrechten und die Vereinbarung von Einziehungsrechten 05.05.2020

Beiersdorf Aktiengesellschaft

Hamburg

Wertpapier-Kennnummer 520000
ISIN DE0005200000

Mitteilung über die Vereinbarung des Ausschlusses von Bezugsrechten
und die Vereinbarung von Einziehungsrechten gemäß § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG

Die ordentliche Hauptversammlung unserer Gesellschaft vom 29. April 2020 hat beschlossen, den Vorstand zu ermächtigen – nach Maßgabe der näheren Bestimmungen des am 6. April 2020 im Bundesanzeiger veröffentlichten Tagesordnungspunktes 9 – einmalig oder mehrmals auf den Inhaber und/oder auf den Namen lautende Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von bis zu insgesamt 1.000.000.000,- Euro mit einer Laufzeit von längstens zwanzig Jahren zu begeben und den Inhabern bzw. Gläubigern von Wandelschuldverschreibungen Wandlungsrechte bzw. den Inhabern bzw. Gläubigern von Optionsschuldverschreibungen Optionsrechte für auf den Inhaber lautende Stückaktien der Beiersdorf Aktiengesellschaft mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von bis zu insgesamt 42.000.000,- Euro nach näherer Maßgabe der Wandel- bzw. Optionsanleihebedingungen zu gewähren. Dabei ist der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre auch auszuschließen. Zur Bedienung der Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen wurde das Grundkapital um bis zu insgesamt 42.000.000,- Euro, eingeteilt in bis zu 42.000.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien, bedingt erhöht.

Darüber hinaus hat die ordentliche Hauptversammlung unserer Gesellschaft vom 29. April 2020 beschlossen, den Vorstand zu ermächtigen, die auf Grund der Ermächtigung derselben Hauptversammlung – nach Maßgabe der näheren Bestimmungen des am 6. April 2020 im Bundesanzeiger veröffentlichten Tagesordnungspunktes 10 lit. b) – oder einer vorhergehenden Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats ganz oder teilweise auch unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu verwenden und diese ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen. Die Ermächtigung zur Einziehung kann ganz oder in Teilen, d.h. auch mehrfach ausgeübt, werden.

 

Hamburg, im April 2020

Der Vorstand

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