Brockhaus Capital Management AG: Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Name Bereich Information V.-Datum Relevanz
Brockhaus Capital Management AG
Frankfurt am Main
Gesellschaftsbekanntmachungen Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 26.05.2020

Brockhaus Capital Management AG

Frankfurt am Main

Einladung zur ordentlichen (virtuellen) Hauptversammlung
für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2019

Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am

Mittwoch, den 17. Juni 2020
um 10:00 Uhr (MESZ)

stattfindenden

ordentlichen (virtuellen) Hauptversammlung
für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2019

eingeladen.

Die ordentliche Hauptversammlung findet als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten statt. Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist Jumeirah Hotel Frankfurt, Thurn-und-Taxis-Platz 2, 60313 Frankfurt am Main, Konferenzraum Salon I. Für die Aktionäre und deren Bevollmächtigte – mit Ausnahme des Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft – besteht kein Recht und keine Möglichkeit zur Anwesenheit am Ort der Versammlung.

Die gesamte Versammlung wird mit Zustimmung des Aufsichtsrats nach Maßgabe des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (Art. 2 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht, BGBl. I 2020, S. 569) („COVID-19-Gesetz“) für die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre oder deren Bevollmächtigte im Internet unter der Internetadresse

http://www.bcm-ag.com

im passwortgeschützten Internetservice zur Hauptversammlung („HV-Portal“) in Bild und Ton übertragen; diese Übertragung ermöglicht keine Teilnahme an der Hauptversammlung im Sinne von § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG. Bitte beachten Sie auch die Hinweise am Ende dieser Einladung.

I.

Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2019 („Geschäftsjahr 2019“) gebilligt, der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Eine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt 1 ist nicht vorgesehen und nicht notwendig.

2.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, Niederlassung Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020 zu bestellen.

5.

Beschlussfassung über die Änderung der Satzung der Gesellschaft

Die Satzung der Gesellschaft soll an verschiedenen Stellen geändert werden. Damit soll die Satzung nach Maßgabe der aktienrechtlichen Bestimmungen präzisiert und vor dem Hintergrund eines möglichen Börsengangs der Gesellschaft transparenter dargestellt werden. Zugleich sollen verschiedene Bestimmungen zur Corporate Governance der Gesellschaft neustrukturiert werden, um dem Wachstum der Gesellschaft und ihrer Geschäftstätigkeit in höherem Maße zu entsprechen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor, folgenden Beschluss zu fassen:

a)

Änderung von § 4 der Satzung der Gesellschaft

§ 4 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:

㤠4
Bekanntmachungen, Informationsübermittlung
1.

Die Gesellschaft veröffentlicht ihre Bekanntmachungen im Bundesanzeiger, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften etwas Abweichendes bestimmen. Freiwillige Bekanntmachungen erfolgen auf der Website der Gesellschaft.

2.

Die Gesellschaft ist, soweit gesetzlich zulässig, berechtigt, den Aktionären Informationen im Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln.“

b)

Änderung von § 6 der Satzung der Gesellschaft

§ 6 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:

㤠6
Form der Aktienurkunden

Die Form der Aktienurkunden und der Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine setzt der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats fest. Die Gesellschaft kann einzelne Aktien in Aktienurkunden zusammenfassen, die eine Mehrzahl von Aktien verbriefen (Globalaktien, Globalurkunden). Der Anspruch des Aktionärs auf Verbriefung seines Anteils ist ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist und nicht eine Verbriefung nach den Regeln einer Börse, an der die Aktien zugelassen sind, erforderlich ist. Ein Anspruch des Aktionärs auf Ausgabe von Gewinnanteil- und Erneuerungsscheinen ist ausgeschlossen.“

c)

Änderung von § 7 der Satzung der Gesellschaft

§ 7 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst und § 7 der Satzung der Gesellschaft wird um einen Abs. 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

„2.

Der Aufsichtsrat kann einen Vorsitzenden des Vorstands sowie einen Stellvertreter ernennen.

3.

Der Aufsichtsrat erlässt eine Geschäftsordnung für den Vorstand, in der er u.a. für bestimmte Arten von Geschäften festlegt, dass sie seiner Zustimmung bedürfen.“

d)

Änderung von § 8 der Satzung der Gesellschaft

§ 8 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:

㤠8
Beschlussfassung, Vertretungsmacht
1.

Der Vorstand beschließt in der Regel in Sitzungen. Auf Antrag eines Vorstandsmitglieds können Sitzungen auch in Form einer Telefonkonferenz oder mittels sonstiger elektronischer Kommunikationsmittel (insbesondere Videokonferenz) abgehalten und einzelne Vorstandsmitglieder telefonisch oder mittels sonstiger elektronischer Kommunikationsmittel (insbesondere Videoübertragung) zugeschaltet werden, wenn kein Vorstandsmitglied diesem Verfahren unverzüglich widerspricht; in diesen Fällen kann die Beschlussfassung im Wege der Telefonkonferenz oder mittels sonstiger elektronischer Kommunikationsmittel (insbesondere Videoübertragung) erfolgen.

2.

Beschlussfassungen können auch außerhalb von Sitzungen schriftlich, mündlich, fernmündlich, per Telefax, per E-Mail oder mittels sonstiger gebräuchlicher Kommunikationsmittel, in Kombination der vorgenannten Formen sowie in Kombination von Sitzung und Beschlussfassung außerhalb einer Sitzung erfolgen, wenn ein Vorstandsmitglied dies beantragt und kein anderes Vorstandsmitglied diesem Verfahren unverzüglich widerspricht. Sofern ein Vorstandsmitglied nicht an einer solchen Beschlussfassung teilgenommen hat, soll es unverzüglich über die gefassten Beschlüsse informiert werden.

3.

Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen der an der Beschlussfassung teilnehmenden Mitglieder des Vorstands gefasst. Ein Vorstandsmitglied nimmt auch dann an der Beschlussfassung teil, wenn es sich bei der Abstimmung der Stimme enthält.

4.

Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, so vertritt dieses die Gesellschaft allein. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, kann jeweils Einzelvertretungsbefugnis erteilt werden. Die Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen des § 181 2. Alt. BGB befreit.“

e)

Änderung von § 9 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft

§ 9 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:

„1. Der Aufsichtsrat besteht aus sechs Mitgliedern, soweit sich nicht aus zwingenden gesetzlichen Vorschriften etwas anderes ergibt.“

f)

Änderung von § 10 der Satzung der Gesellschaft

§ 10 der Satzung der Gesellschaft wird um die Abs. 4 und 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

„4.

Die Wahl des Vorsitzenden des Aufsichtsrats leitet das an Lebensjahren älteste anwesende Mitglied des Aufsichtsrats.

5.

Der Stellvertreter hat (nur) dann die Rechte und Pflichten des Vorsitzenden des Aufsichtsrats, wenn dieser verhindert ist und das Gesetz, diese Satzung oder die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats nichts anderes bestimmen.“

g)

Änderung von § 11 Abs. 4, 5 und 6 der Satzung der Gesellschaft

§ 11 Abs. 4, 5 und 6 der Satzung der Gesellschaft werden wie folgt neu gefasst:

„4.

Auf Veranlassung des Vorsitzenden können Sitzungen auch in Form einer Telefonkonferenz oder mittels sonstiger elektronischer Kommunikationsmittel (insbesondere Videokonferenz) abgehalten und einzelne Aufsichtsratsmitglieder telefonisch oder mittels elektronischer Kommunikationsmittel (insbesondere Videoübertragung) zugeschaltet werden. Eine Beschlussfassung des Aufsichtsrats kann auf Veranlassung des Vorsitzenden auch durch mündliche, fernmündliche, schriftliche oder mittels elektronischer Medien übermittelte Stimmabgaben erfolgen. Solche Beschlüsse werden vom Vorsitzenden schriftlich festgestellt und allen Mitgliedern zugeleitet.

5.

Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, aus denen er insgesamt zu bestehen hat, an der Beschlussfassung teilnimmt. Besteht der Aufsichtsrat aus drei Mitgliedern, ist er beschlussfähig, wenn alle Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Ein Mitglied nimmt auch dann an der Beschlussfassung teil, wenn es sich in der Abstimmung der Stimme enthält. Abwesende Mitglieder können an der Beschlussfassung teilnehmen, indem sie eine schriftliche Stimmabgabe durch ein anderes Mitglied überreichen lassen. Als schriftliche Stimmabgabe gilt auch eine mittels elektronischer Medien übermittelte Stimmabgabe. Eine Kombination der verschiedenen Formen der Beschlussfassung, auch zusammen mit einer Sitzung einzelner oder mehrerer Mitglieder des Aufsichtsrats, ist zulässig.

6.

Die Beschlüsse des Aufsichtsrats werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit das Gesetz nicht zwingend etwas anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder, falls dieser nicht an der Beschlussfassung teilnimmt, die Stimme des Stellvertreters den Ausschlag.“

h)

Änderung von § 12 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft

§ 12 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:

„1.

Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.“

i)

Änderung von § 13 der Satzung der Gesellschaft

§ 13 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:

㤠13
Ausschüsse

Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und ihnen bestimmte Aufgaben übertragen. Den Ausschüssen können auch Entscheidungsbefugnisse des Aufsichtsrats übertragen werden, soweit nicht gesetzliche Vorschriften die alleinige Zuständigkeit des Gesamtaufsichtsrats zwingend vorschreiben. Zusammensetzung, Befugnisse und Verfahren der Ausschüsse werden vom Aufsichtsrat festgelegt.“

j)

Änderung von § 14 der Satzung der Gesellschaft

Die Überschrift von § 14 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:

㤠14
Verschwiegenheit“
k)

Änderung von § 15 der Satzung der Gesellschaft

§ 15 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:

㤠15
Vergütung
1.

Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält eine jährliche feste Vergütung von EUR 60.000,00, der Stellvertreter erhält eine jährliche feste Vergütung von EUR 45.000,00, die übrigen Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten eine jährliche feste Vergütung von EUR 30.000,00.

2.

Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten daneben den Ersatz ihrer Auslagen und Ersatz der etwa auf ihre Vergütung zu entrichtenden jeweiligen Umsatzsteuer.

3.

Mitglieder des Aufsichtsrats, die nur während eines Teils eines Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat angehören oder den Vorsitz im Aufsichtsrat führen, erhalten eine im Verhältnis der Zeit geringere Vergütung.“

l)

Änderung von § 17 der Satzung der Gesellschaft

§ 17 Abs. 1 und 5 der Satzung der Gesellschaft werden wie folgt neu gefasst:

„1.

Die Hauptversammlung, die über die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats, die Gewinnverteilung, die Bestellung des Abschlussprüfers und gegebenenfalls die Feststellung des Jahresabschlusses beschließt (ordentliche Hauptversammlung), findet innerhalb der ersten acht Monate nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres statt.

5.

(aufgehoben)“

m)

Änderung von § 18 der Satzung der Gesellschaft

§ 18 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:

㤠18
Ort

Die Hauptversammlung findet am Sitz der Gesellschaft, am Sitz einer deutschen Wertpapierbörse oder in einer anderen Stadt der Bundesrepublik Deutschland, deren Einwohnerzahl 100.000 übersteigt, statt.“

n)

Änderung von § 19 der Satzung der Gesellschaft

§ 19 Abs. 2, 3 und 4 der Satzung der Gesellschaft werden wie folgt neu gefasst und § 19 der Satzung der Gesellschaft wird um einen Abs. 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

„2.

Die Anmeldung erfolgt unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse in Textform in deutscher oder englischer Sprache. Zwischen dem Tag des Zugangs der Anmeldung und dem Tag der Hauptversammlung müssen sechs Tage frei bleiben. In der Einberufung der Hauptversammlung kann eine kürzere, in Tagen zu bemessende Frist vorgesehen werden.

3.

Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Die Einzelheiten für die Erteilung dieser Vollmachten, ihren Widerruf und ihren Nachweis gegenüber der Gesellschaft werden mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt gemacht, in der auch eine Erleichterung bestimmt werden kann. Vollmachten können der Gesellschaft auch auf einem vom Vorstand näher zu bestimmenden elektronischen Weg übermittelt werden. § 135 AktG bleibt unberührt.

4.

Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass Aktionäre an der Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können (Online-Teilnahme). Der Vorstand kann Umfang und Verfahren der Online-Teilnahme im Einzelnen regeln. Macht der Vorstand von dieser Ermächtigung Gebrauch, gibt er die näheren Einzelheiten des Verfahrens mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt. Aktionäre, die gemäß Satz 1 an der Hauptversammlung teilnehmen, sind weder berechtigt, gegen die Beschlüsse der Hauptversammlung Widerspruch einzulegen noch gemäß § 245 Abs. 1 Nr. 1 AktG befugt, diese anzufechten.

6.

Der Vorstand ist ermächtigt, die Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung zuzulassen. Die näheren Einzelheiten regelt der Vorstand. Mitgliedern des Aufsichtsrats ist in Abstimmung mit dem Versammlungsleiter die Teilnahme an der Hauptversammlung im Wege der Ton und Bildübertragung in den Fällen ausnahmsweise gestattet, in denen sie dienstlich bedingt verhindert sind oder mit erheblichem Zeit- oder Kostenaufwand verbundene Reisen zum Ort der Hauptversammlung in Kauf nehmen müssten.“

o)

Änderung von § 20 der Satzung der Gesellschaft

§ 20 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:

㤠20
Stimmrecht, Beschlussfassung, Wahlen
1.

Auf je eine Aktie entfällt eine Stimme.

2.

Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern das Gesetz oder diese Satzung eine größere Mehrheit nicht zwingend vorschreiben. Sofern das Gesetz außer der Stimmenmehrheit eine Kapitalmehrheit vorschreibt, genügt die einfache Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals, es sei denn das Gesetz oder diese Satzung schreiben zwingend etwas anderes vor. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

3.

Für die Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern, die ohne die Bindung an einen Wahlvorschlag gewählt worden sind, bedarf es einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfasst. Dies gilt auch für die Änderung dieses Absatzes.

4.

Wenn bei Wahlen im ersten Wahlgang keine Mehrheit erzielt wird, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern statt, die die meisten Stimmen erhalten haben.“

p)

Änderung von § 21 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft

§ 21 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:

„1.

Den Vorsitz der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder ein anderes, vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats dazu bestimmtes Mitglied des Aufsichtsrats oder eine sonstige, vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats dazu bestimmte Person oder, sofern der Vorsitzende des Aufsichtsrats eine solche Bestimmung nicht getroffen hat, eine vom Aufsichtsrat oder von den in der Hauptversammlung anwesenden Aufsichtsratsmitgliedern zu bestimmende Person (Versammlungsleiter).“

q)

Änderung von Zwischenüberschriften der Satzung der Gesellschaft

Zwischen § 23 und § 24 der Satzung der Gesellschaft wird folgende Überschrift aufgenommen:

„V. Schlussbestimmungen“
r)

Änderung von § 25 der Satzung der Gesellschaft

§ 25 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:

㤠25
Gerichtsstand

Durch Zeichnung oder Erwerb von Aktien oder Zwischenscheinen der Gesellschaft unterwerfen sich die Aktionäre für alle Streitigkeiten mit der Gesellschaft oder Mitgliedern von Organen der Gesellschaft dem ordentlichen Gerichtsstand der Gesellschaft, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Dies gilt auch für Streitigkeiten, mit denen der Ersatz eines aufgrund falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformationen verursachten Schadens geltend gemacht wird. Ausländische Gerichte sind für solche Streitigkeiten nicht zuständig.“

s)

Änderung von § 26 der Satzung der Gesellschaft

§ 26 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:

㤠26
Teilnichtigkeit

Sollte eine Bestimmung der Satzung ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Wirksamkeit später verlieren oder sollte sich in der Satzung eine Lücke herausstellen, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung im Wege einer Satzungsänderung vereinbart werden, die, soweit rechtlich zulässig, dem Sinn und Zweck der Satzung am ehesten gerecht wird.“

Die Überschrift des darauffolgenden „§ 26 Gründungsaufwand“ wird zu „§ 27 Gründungsaufwand“.

6.

Wahlen zum Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat der Gesellschaft soll von derzeit vier Mitgliedern um zwei Mitglieder auf sechs Mitglieder vergrößert werden. Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich nach Wirksamwerden der Änderung der Satzung der Gesellschaft nach Tagesordnungspunkt 5 e) dieser Hauptversammlung gemäß §§ 96 Abs. 1, 6. Fall, 101 Abs. 1 AktG i.V.m. § 9 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft in der geänderten Fassung aus sechs von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern zusammen. Im Hinblick auf eines der zwei zusätzlichen Mitglieder des Aufsichtsrats besteht ein Entsendungsrecht der Aktionärin Falkenstein Heritage GmbH nach § 9 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft, so dass diesbezüglich keine Wahl durch die Hauptversammlung erfolgt. Es ist daher ein Mitglied des Aufsichtsrats mit Wirkung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der unter Tagesordnungspunkt 5 e) dieser Hauptversammlung beschlossenen Änderung von § 9 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft zu wählen. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.

Der Aufsichtsrat schlägt vor,

Herrn Tobias Krauss,

Geschäftsführer bei der Albert Büll Beteiligungsgesellschaft mbH, wohnhaft in Icking, mit Wirkung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der unter Tagesordnungspunkt 5 e) dieser Hauptversammlung beschlossenen Änderung von § 9 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024 beschließt, als Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft zu wählen.

7.

Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2020 zur Bar- und/oder Sachkapitalerhöhung mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss und entsprechende Satzungsänderung

Der Vorstand hat die ihm von der Hauptversammlung am 15. Dezember 2017 erteilte Ermächtigung, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 14. Dezember 2022 das Grundkapital der Gesellschaft durch Ausgabe neuer auf den Namen lautender Stammaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals, um bis zu EUR 2.076.000,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2017), in Höhe von EUR 905.627,00 teilweise ausgenutzt.

Die Satzung der Gesellschaft enthält daher derzeit in § 5 Abs. 5 ein genehmigtes Kapital, das den Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 14. Dezember 2022 das Grundkapital der Gesellschaft durch Ausgabe neuer auf den Namen lautender Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um bis zu EUR 1.170.373,00 zu erhöhen.

Der Vorstand hat die ihm von der Hauptversammlung am 27. Juni 2019 erteilte Ermächtigung, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 26. Juni 2024 das Grundkapital der Gesellschaft durch Ausgabe neuer auf den Namen lautender Stammaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um bis zu EUR 212.500,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2019), bislang nicht ausgenutzt.

Die Satzung der Gesellschaft enthält daher derzeit in § 5 Abs. 6 ein genehmigtes Kapital, das den Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 26. Juni 2024 das Grundkapital der Gesellschaft durch Ausgabe neuer auf den Namen lautender Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um bis zu EUR 212.500,00 zu erhöhen.

Um dem Vorstand auch künftig die Möglichkeit zu erhalten, schnell und flexibel die Eigenkapitalbasis der Gesellschaft in größtmöglichem Umfang zu stärken, soll neben den bestehenden Genehmigten Kapitalia 2017 und 2019 ein neues Genehmigtes Kapital 2020 geschaffen werden. Dabei soll das gesetzliche Höchstvolumen von 50 % des Grundkapitals, das zur Zeit der Ermächtigung vorhanden ist, vollständig ausgeschöpft werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:

a)

Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2020 zur Bar- und/oder Sachkapitalerhöhung mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss

Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 16. Juni 2025 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer, auf den Namen lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen, ganz oder in Teilbeträgen, einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 2.013.656,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2020). Die neuen Aktien sind grundsätzlich den Aktionären zum Bezug (auch im Wege des mittelbaren Bezugs gemäß § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG) anzubieten.

Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre insbesondere in folgenden Fällen ganz oder teilweise auszuschließen:

(i)

um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen;

(ii)

bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder anderen Vermögensgegenständen oder Rechten;

(iii)

bei Barkapitalerhöhungen, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Wert der bereits bestehenden Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags nicht wesentlich unterschreitet und die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung auf 10 % des Grundkapitals sind Aktien anzurechnen, die (a) während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in direkter und entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden oder die (b) zur Bedienung von Schuldverschreibungen und/oder Genussrechten mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten oder Wandlungs- und/oder Optionspflichten ausgegeben werden oder ausgegeben werden können, sofern diese Finanzinstrumente nach dem Wirksamwerden dieser Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden;

(iv)

bei Barkapitalerhöhungen, soweit es erforderlich ist, um Inhabern der von der Gesellschaft oder von Konzerngesellschaften, an denen die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist, begebenen Schuldverschreibungen oder Genussrechten mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten ein Bezugsrecht auf neue Aktien der Gesellschaft in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts oder der Erfüllung der Options- oder Wandlungspflicht oder nach Ausübung einer Ersetzungsbefugnis der Gesellschaft als Aktionär zustehen würde;

(v)

zur Gewährung einer sogenannten Aktiendividende (Scrip Dividend), bei der den Aktionären angeboten wird, ihren Dividendenanspruch (ganz oder teilweise) als Sacheinlage gegen Gewährung neuer Aktien aus dem genehmigten Kapital in die Gesellschaft einzulegen.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte, die Einzelheiten der Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen der Aktienausgabe, insbesondere den Ausgabebetrag festzulegen.

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der jeweiligen Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital 2020 zu ändern.

b)

Satzungsänderung

§ 5 der Satzung der Gesellschaft wird um einen Abs. 8 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

„8.

Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 16. Juni 2025 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer, auf den Namen lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen, ganz oder in Teilbeträgen, einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 2.013.656,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2020). Die neuen Aktien sind grundsätzlich den Aktionären zum Bezug (auch im Wege des mittelbaren Bezugs gemäß § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG) anzubieten.

Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre insbesondere in folgenden Fällen ganz oder teilweise auszuschließen:

(i)

um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen;

(ii)

bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder anderen Vermögensgegenständen oder Rechten;

(iii)

bei Barkapitalerhöhungen, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Wert der bereits bestehenden Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags nicht wesentlich unterschreitet und die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung auf 10 % des Grundkapitals sind Aktien anzurechnen, die (a) während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in direkter und entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden oder die (b) zur Bedienung von Schuldverschreibungen und/oder Genussrechten mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten oder Wandlungs- und/oder Optionspflichten ausgegeben werden oder ausgegeben werden können, sofern diese Finanzinstrumente nach dem Wirksamwerden dieser Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden;

(iv)

bei Barkapitalerhöhungen, soweit es erforderlich ist, um Inhabern der von der Gesellschaft oder von Konzerngesellschaften, an denen die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist, begebenen Schuldverschreibungen oder Genussrechten mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten ein Bezugsrecht auf neue Aktien der Gesellschaft in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts oder der Erfüllung der Options- oder Wandlungspflicht oder nach Ausübung einer Ersetzungsbefugnis der Gesellschaft als Aktionär zustehen würde;

(v)

zur Gewährung einer sogenannten Aktiendividende (Scrip Dividend), bei der den Aktionären angeboten wird, ihren Dividendenanspruch (ganz oder teilweise) als Sacheinlage gegen Gewährung neuer Aktien aus dem genehmigten Kapital in die Gesellschaft einzulegen.

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte, die Einzelheiten der Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen der Aktienausgabe, insbesondere den Ausgabebetrag festzulegen.

Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der jeweiligen Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital 2020 zu ändern.“

II.

Weitere Unterlagen zur Hauptversammlung

Schriftlicher Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 7 über den Ausschluss des Bezugsrechts im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2020 gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 7 die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals in Höhe von bis zu insgesamt EUR 2.013.656,00 zur Bar- und/oder Sachkapitalerhöhung mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss vor (Genehmigtes Kapital 2020).

Bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2020 haben die Aktionäre grundsätzlich ein Bezugsrecht. Um die Abwicklung zu erleichtern, können die Aktien im Rahmen dieses gesetzlichen Bezugsrechts den Aktionären gemäß § 186 Abs. 5 AktG auch mittelbar gewährt werden.

Der Vorstand soll jedoch ermächtigt werden, das Bezugsrecht mit Zustimmung des Aufsichtsrats insbesondere in den nachfolgend erläuterten Fällen auszuschließen.

a)

Bezugsrechtsausschluss bei Spitzenbeträgen

Der Vorstand ist ermächtigt, Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Umfangs des jeweiligen Volumens der Kapitalerhöhung und der Festlegung eines praktikablen Bezugsverhältnisses ergeben, vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. Dies ermöglicht ein glattes Bezugsverhältnis und in Folge eine erleichterte Abwicklung einer Bezugsrechtsemission. Der damit verbundene Verwässerungseffekt für die Aktionäre ist nur gering. Die vom Bezugsrecht ausgenommenen neuen Aktien (sog. freie Spitzen) werden bestmöglich für die Gesellschaft verwertet.

b)

Bezugsrechtsausschluss bei Sachkapitalerhöhungen

Das Bezugsrecht der Aktionäre soll ferner bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen ausgeschlossen werden können. Damit wird es dem Vorstand ermöglicht, Aktien der Gesellschaft in geeigneten Einzelfällen, insbesondere im Zusammenhang mit dem Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder anderen Vermögensgegenständen und Rechten einzusetzen. Hierdurch soll der Vorstand in die Lage versetzt werden, auf nationalen und internationalen Märkten flexibel auf sich bietende Gelegenheiten reagieren und die Kosten bei der Kapitalbeschaffung liquiditätsschonend in einem vernünftigen Rahmen halten zu können. Damit kann die Wettbewerbsfähigkeit der Gesellschaft gestärkt sowie deren Ertragskraft und Unternehmenswert gesteigert werden. Im Einzelfall kann es aufgrund der besonderen Interessenlage der Gesellschaft insbesondere geboten sein, dem Verkäufer neue Aktien als Gegenleistung für den Erwerb des Akquisitionsobjekts anzubieten. Die vorgeschlagene Ermächtigung ermöglicht daher im Einzelfall eine optimale Finanzierung des Erwerbs gegen Ausgabe neuer Aktien mit der damit verbundenen Stärkung der Eigenkapitalbasis der Gesellschaft. Häufig bestehen überdies die Verkäufer darauf, als Gegenleistung Aktien zu erwerben, da das für sie günstiger sein kann und die Verkäufer auf diese Weise auch mittelbar an den Chancen und Risiken der veräußerten Einheiten beteiligt werden können. Die Möglichkeit, Aktien der Gesellschaft als Akquisitionswährung einzusetzen, gibt der Gesellschaft damit den notwendigen Spielraum, solche Akquisitionsgelegenheiten schnell, flexibel und liquiditätsschonend auszunutzen, und versetzt sie in die Lage, selbst größere Einheiten gegen Überlassung von Aktien zu erwerben. Der Gesellschaft bzw. den Aktionären erwächst dadurch kein Nachteil, denn die Emission von Aktien gegen Sachleistung setzt voraus, dass der Wert der Sachleistung in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der auszugebenden Aktien steht. Der Vorstand der Gesellschaft wird bei der Ausübung der Ermächtigung die Bewertungsrelation sorgfältig prüfen und sicherstellen, dass die Interessen der Gesellschaft und ihrer Aktionäre angemessen gewahrt werden und ein angemessener Ausgabebetrag für die neuen Aktien erzielt wird.

c)

Bezugsrechtsausschluss bei Barkapitalerhöhungen um bis zu 10 %

Das Bezugsrecht soll ferner bei Barkapitalerhöhungen im Hinblick auf bis zu 10 % des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens bzw. der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals ausgeschlossen werden können, wenn die neuen Aktien gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu einem Betrag ausgegeben werden, der den aktuellen Marktwert nicht wesentlich unterschreitet (sog. erleichterter Bezugsrechtsausschluss). Auf die Begrenzung auf 10 % sind Aktien anzurechnen, die (i) während der Laufzeit der Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in direkter und entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden oder die (ii) zur Bedienung von Schuldverschreibungen und/oder Genussrechten mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten oder Wandlungs- und/oder Optionspflichten ausgegeben werden oder ausgegeben werden können, sofern diese Finanzinstrumente nach dem Wirksamwerden dieser Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden.

Diese Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss versetzt den Vorstand in die Lage, Marktchancen schnell und flexibel zu nutzen und einen hierbei entstehenden Kapitalbedarf gegebenenfalls auch sehr kurzfristig, ohne das Erfordernis eines mindestens 14 Tage dauernden Bezugsangebots decken zu können. Die Platzierung der neuen Aktien erfolgt dabei zu einem marktwertnahen Preis, der in der Regel bei einer börsengehandelten Aktie mit einem geringeren Abschlag als bei Bezugsrechtsemissionen verbunden ist. Zusätzlich kann mit einer derartigen Platzierung die gezielte Gewinnung neuer Aktionärsgruppen erreicht werden. Bei dem erleichterten Bezugsrechtsausschluss handelt es sich um den gesetzlichen Regelfall, in dem das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen werden kann. Durch die Beschränkung auf 10 % des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens bzw. der Ausübung der Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals unter Anrechnung weiterer Fälle der direkten oder entsprechenden Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG wird das Schutzbedürfnis der Aktionäre im Hinblick auf eine quotenmäßige Verwässerung ihrer Beteiligungen berücksichtigt. Aktionäre, die ihre Beteiligungsquote beibehalten wollen, können zudem im Fall einer börsengehandelten Aktie durch Zukäufe über die Börse die Reduzierung ihrer Beteiligungsquote verhindern. Im Falle des erleichterten Bezugsrechtsausschlusses ist zwingend, dass der Ausgabebetrag der neuen Aktien den aktuellen Marktwert nicht wesentlich unterschreitet. Hierdurch wird dem Schutzbedürfnis der Aktionäre hinsichtlich einer wertmäßigen Verwässerung ihrer Beteiligung angemessen Rechnung getragen. In Übereinstimmung mit der gesetzlichen Wertung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG und nach Abwägung der vorstehend aufgezeigten Umstände wahrt der Bezugsrechtsausschluss in den umschriebenen Grenzen die Interessen der Aktionäre in angemessenem Umfang und entspricht dem Interesse der Gesellschaft, insbesondere im Hinblick auf die Sicherung der notwendigen Handlungsspielräume.

d)

Bezugsrechtsausschluss bei Barkapitalerhöhungen zur Aktienausgabe an Inhaber von Finanzinstrumenten mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten oder Wandlungs- oder Optionspflichten

Das Bezugsrecht soll ferner bei Barkapitalerhöhungen ausgeschlossen werden können, soweit es erforderlich ist, Inhabern der von der Gesellschaft oder von Konzerngesellschaften, an denen die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist, künftig eventuell auf Grundlage einer gesondert von der Hauptversammlung beschlossenen Ermächtigung begebenen Schuldverschreibungen oder Genussrechten mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten ein Bezugsrecht auf neue Aktien der Gesellschaft in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts oder der Erfüllung der Options- oder Wandlungspflicht oder nach Ausübung einer Ersetzungsbefugnis der Gesellschaft als Aktionär zustehen würde.

Schuldverschreibungen oder Genussrechte mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten sehen in ihren Ausgabebedingungen – wie etwa in den Aktienoptionsbedingungen des aktuellen Aktienoptionsprogramms der Gesellschaft wie unter Tagesordnungspunkt 6 der ordentlichen Hauptversammlung vom 27. Juni 2019 beschlossen – regelmäßig einen Verwässerungsschutz vor, der den Inhabern bzw. Gläubigern bei nachfolgenden Aktienemissionen und bestimmten anderen Maßnahmen ein Bezugsrecht auf neue Aktien gewährt. Sie werden damit so gestellt, als seien sie bereits Aktionäre. Um diese Finanzinstrumente mit einem solchen Verwässerungsschutz ausstatten zu können, muss das Bezugsrecht der Aktionäre auf diese Aktien ausgeschlossen werden. Das dient der leichteren Platzierung der Finanzinstrumente und damit den Interessen der Aktionäre an einer optimalen Finanzstruktur der Gesellschaft. Zudem hat der Ausschluss des Bezugsrechts zugunsten der Inhaber bzw. Gläubiger dieser Finanzinstrumente den Vorteil, dass im Fall einer Ausnutzung der Ermächtigung der Options- oder Wandlungspreis für die Inhaber bzw. Gläubiger bereits bestehender Finanzinstrumente nicht nach den jeweiligen Bedingungen der Schuldverschreibungen ermäßigt werden müssen. Dies ermöglicht einen höheren Zufluss an Mitteln und liegt daher im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre.

e)

Bezugsrechtsausschluss bei Durchführung einer sogenannten Aktiendividende ( Scrip Dividend )

Der Vorstand soll ferner ermächtigt werden, das Bezugsrecht der Aktionäre zur Durchführung einer sogenannten Aktiendividende (scrip dividend) auszuschließen. Bei der Aktiendividende wird den Aktionären angeboten, ihren Dividendenanspruch wahlweise (ganz oder teilweise) als Sacheinlage in die Gesellschaft einzulegen, um im Gegenzug neue Aktien der Gesellschaft zu beziehen. Die Durchführung einer Aktiendividende wird in aller Regel als echte Bezugsrechtsemission unter Wahrung des Bezugsrechts der Aktionäre und unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) erfolgen. Im Einzelfall kann es allerdings je nach Kapitalmarktsituation vorzugswürdig sein, die Durchführung einer Aktiendividende so auszugestalten, dass der Vorstand zwar allen Aktionären, die dividendenberechtigt sind, unter Wahrung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) neue Aktien aus dem Genehmigten Kapital 2020 zum Bezug gegen Abtretung ihres Dividendenanspruchs anbietet, jedoch formal das Bezugsrecht der Aktionäre insgesamt ausschließt. Die Durchführung der Aktiendividende unter formalem Ausschluss des Bezugsrechts ermöglicht die Durchführung der Aktiendividende zu flexibleren Bedingungen, insbesondere ohne an die Mindestbezugsfrist und an den gesetzlich vorgegebenen Zeitpunkt für die Bekanntgabe des Ausgabebetrags gebunden zu sein. Angesichts des Umstands, dass allen Aktionären die neuen Aktien angeboten werden und überschießende Dividendenteilbetrage durch Zahlung der Bardividende abgegolten werden, erscheint auch insoweit der vorgesehene Bezugsrechtsausschluss als gerechtfertigt und angemessen. Bei der Entscheidung über die Art der Aktienbeschaffung oder eine Kombination verschiedener Arten der Aktienbeschaffung zur Finanzierung solcher Maßnahmen wird sich der Vorstand allein von den Interessen der Gesellschaft und der Aktionäre leiten lassen.

f)

Bezugsrechtsausschluss aus weiteren Gründen

Neben den vorstehend dargestellten Gründen für einen Bezugsrechtsausschluss erhält der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats auch bei Vorliegen weiterer Gründe die Möglichkeit, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Einen solchen Bezugsrechtsausschluss kann der Vorstand jedoch nur dann vornehmen, wenn der Bezugsrechtsausschluss sachlich gerechtfertigt ist, d.h. der Bezugsrechtsausschluss einem Zweck dient, der im Interesse der Gesellschaft liegt, und zur Erreichung des beabsichtigten Zwecks geeignet und erforderlich sowie verhältnismäßig ist. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der Aktionärskreis bewusst durch die Aufnahme bestimmter Investoren gezielt erweitert werden soll und die Aufnahme der neuen Investoren aus Gründen erfolgt, die über das reine Finanzierungsinteresse der Gesellschaft hinausgehen. Ein solcher Fall kann insbesondere dann vorliegen, wenn die neuen Investoren über besonderes Know-how, ein breites Netzwerk oder eine besondere Reputation am Kapitalmarkt verfügen und diese Eigenschaften aus Sicht der Verwaltung gewinnbringend für die Gesellschaft genutzt werden können.

Nach Abwägung sämtlicher Umstände hält der Vorstand den Ausschluss des Bezugsrechts in den genannten Fällen aus den aufgezeigten Gründen auch unter Berücksichtigung des zulasten der Aktionäre eintretenden entsprechenden Verwässerungseffekts für sachlich gerechtfertigt und angemessen.

Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre Gebrauch machen wird. Er wird dies nur dann tun, wenn es nach Einschätzung des Vorstands und des Aufsichtsrats im Interesse der Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre liegt.

Der Vorstand wird der jeweils nächsten Hauptversammlung über die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2020 berichten.

III.

Weitere Angaben zur Einberufung

1.

Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre

Gemäß § 1 Abs. 1, Abs. 2 des COVID-19-Gesetzes hat der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung abgehalten wird und die Aktionäre ihre Stimmen in der Hauptversammlung insbesondere auch im Wege der elektronischen Kommunikation abgeben. Die Hauptversammlung findet voraussichtlich unter Anwesenheit des Vorsitzenden des Aufsichtsrats und des Vorsitzenden des Vorstands und weiterer Mitglieder des Aufsichtsrats und des Vorstands sowie einer mit der Niederschrift der Hauptversammlung beauftragten Notarin im Jumeirah Hotel Frankfurt, Thurn-und-Taxis-Platz 2, 60313 Frankfurt am Main, Konferenzraum Salon I, statt.

Die Durchführung der ordentlichen Hauptversammlung 2020 als virtuelle Hauptversammlung nach Maßgabe des COVID-19-Gesetzes führt zu Modifikationen in den Abläufen der Hauptversammlung sowie bei den Rechten der Aktionäre. Die Hauptversammlung wird vollständig in Bild und Ton im Internet übertragen, die Stimmrechtsausübung der Aktionäre über elektronische Kommunikation (Briefwahl oder elektronische Teilnahme) sowie Vollmachtserteilung werden ermöglicht, den Aktionären wird eine Fragemöglichkeit im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt und Aktionäre, die ihr Stimmrecht ausgeübt haben, können über elektronische Kommunikation Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung erheben.

Für die Verfolgung der virtuellen Hauptversammlung sowie zur Nutzung des passwortgeschützten Internetservice zur Hauptversammlung („HV-Portal“) und zur Ausübung von Aktionärsrechten benötigen Sie eine Internetverbindung und ein internetfähiges Endgerät. Um die Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung optimal wiedergeben zu können, wird eine stabile Internetverbindung mit einer ausreichenden Übertragungsgeschwindigkeit empfohlen. Nutzen Sie zum Empfang der Bild- und Tonübertragung der virtuellen Hauptversammlung einen Computer, benötigen Sie einen Browser und Lautsprecher oder Kopfhörer.

Für den Zugang zum HV-Portal benötigen Sie Ihre individuellen Zugangsdaten, die Sie mit dem Einladungsschreiben zur Hauptversammlung erhalten. Mit diesen Zugangsdaten können Sie sich im HV-Portal auf der Anmeldeseite anmelden. Um das Risiko von Einschränkungen bei der Ausübung von Aktionärsrechten durch technische Probleme während der virtuellen Hauptversammlung zu vermeiden, wird empfohlen, – soweit möglich – die Aktionärsrechte (insbesondere das Stimmrecht) bereits vor Beginn der Hauptversammlung auszuüben. Weitere Einzelheiten zum HV-Portal und den Anmeldebedingungen erhalten die Aktionäre zusammen mit dem Einladungsschreiben zur Hauptversammlung.

Die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre können über das HV-Portal die Hauptversammlung am 17. Juni 2020 ab 10.00 Uhr in voller Länge live in Bild und Ton verfolgen. Die Bild- und Tonübertragung der virtuellen Hauptversammlung und die Verfügbarkeit des HV-Portals kann nach dem heutigen Stand der Technik aufgrund von Einschränkungen der Verfügbarkeit des Telekommunikationsnetzes und der Einschränkung von Internetdienstleistungen von Drittanbietern Schwankungen unterliegen, auf welche die Gesellschaft keinen Einfluss hat. Die Gesellschaft kann daher keine Gewährleistungen und Haftung für die Funktionsfähigkeit und ständige Verfügbarkeit der in Anspruch genommenen Internetdienste, der in Anspruch genommenen Netzelemente Dritter, der Bild- und Tonübertragung sowie den Zugang zum HV-Portal und dessen generelle Verfügbarkeit übernehmen. Die Gesellschaft übernimmt auch keine Verantwortung für Fehler und Mängel der für den Online-Service eingesetzten Hard- und Software einschließlich solcher der eingesetzten Dienstleistungsunternehmen, soweit nicht Vorsatz vorliegt. Die Gesellschaft empfiehlt aus diesem Grund, frühzeitig von den oben genannten Möglichkeiten zur Rechtsausübung, insbesondere zur Ausübung des Stimmrechts, Gebrauch zu machen. Sofern es Datenschutz- oder Sicherheitserwägungen zwingend erfordern, muss sich der Versammlungsleiter der Hauptversammlung vorbehalten, die virtuelle Hauptversammlung zu unterbrechen oder ganz einzustellen.

Wir bitten die Aktionäre in diesem Jahr um besondere Beachtung der nachstehenden Hinweise zur Anmeldung zur Hauptversammlung, zur Ausübung des Stimmrechts sowie zu weiteren Aktionärsrechten.

2.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

Alle Aktionäre, die sich spätestens bis Mittwoch, 10. Juni 2020, 24:00 Uhr, bei der Gesellschaft zur Hauptversammlung angemeldet haben und die für die angemeldeten Aktien im Aktienregister eingetragen sind, sind gemäß § 19 der Satzung der Gesellschaft zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts – selbst oder durch Bevollmächtigte – berechtigt. Die Anmeldung muss der Gesellschaft in Textform unter der Anschrift:

Brockhaus Capital Management AG
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
E-Mail: bcm@linkmarketservices.de
Fax: +49 89 21027 288

zugehen. Das erstmalige Login im HV-Portal zählt ebenfalls als Anmeldung.

Für die Nutzung des HV-Portals ist eine Zugangsberechtigung erforderlich. Die notwendigen Angaben für den Zugang zum HV-Portal werden mit der Einladung übersandt. Das HV-Portal steht voraussichtlich ab Freitag, 5. Juni 2020, zur Verfügung.

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt dabei nach § 67 Abs. 2 Satz 1 AktG als Aktionär nur, wer als solcher im Aktienregister eingetragen ist. Für die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts, einschließlich der Anzahl der einem Teilnahmeberechtigten in der Hauptversammlung zustehenden Stimmrechte, ist der im Aktienregister am 10. Juni 2020, 24:00 Uhr, (technisch maßgeblicher Bestandsstichtag, sogenanntes Technical Record Date) eingetragene Aktienbestand maßgeblich. Anträge auf Umschreibungen im Aktienregister, die der Gesellschaft in der Zeit von 11. Juni 2020, 00:00 Uhr, bis einschließlich 17. Juni 2020, 24:00 Uhr, zugehen, werden erst mit Wirkung nach der Hauptversammlung am 17. Juni 2020 verarbeitet und berücksichtigt.

Durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung werden die Aktien nicht blockiert, die Aktionäre können über die Aktien auch nach erfolgter Anmeldung im Rahmen der satzungsmäßigen Bestimmungen verfügen. Erwerber von Aktien, deren Umschreibungsanträge nach dem 10. Juni 2020, 24.00 Uhr, gestellt werden, können daher Aktionärsrechte aus diesen Aktien nicht ausüben, es sei denn, sie lassen sich insoweit bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen. In solchen Fällen bleiben Aktionärsrechte bis zur Umschreibung noch bei dem im Aktienregister eingetragenen Aktionär.

Die Einberufung zur Hauptversammlung einschließlich der Tagesordnung sowie die Unterlagen zur Anmeldung bzw. Vollmachtserteilung wird die Gesellschaft allen Aktionären unaufgefordert übersenden, die spätestens zu Beginn des 12. Tages vor dem Tag der Hauptversammlung im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind.

Intermediäre, Aktionärsvereinigungen und Stimmrechtsberater gemäß § 134a AktG sowie diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen dürfen das Stimmrecht für Aktien, die ihnen nicht gehören, als deren Inhaber sie aber im Aktienregister eingetragen sind, nur aufgrund einer Ermächtigung ausüben. Einzelheiten zu dieser Ermächtigung finden sich in § 135 AktG.

3.

Von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter

Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter werden aufgrund einer ihnen erteilten Vollmacht das Stimmrecht nur ausüben, soweit ihnen eine Weisung erteilt wurde; sie sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Aufträge zum Stellen von Fragen, Anträgen oder Wahlvorschlägen, oder zur Erklärung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse wird er nicht entgegennehmen. Auch zur Vollmachts- und Weisungserteilung an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ist eine fristgerechte Anmeldung erforderlich.

Vollmacht und Stimmrechtsweisungen an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können unter Verwendung des hierfür auf dem mit dem Einladungsschreiben zur Hauptversammlung übersandten Anmeldebogen vorgesehenen Vollmachts- und Weisungsformulars erteilt werden. Die Erteilung, Änderung sowie der Widerruf von Vollmacht und Weisungen an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft können insbesondere unter Verwendung des Vollmachts- und Weisungsformulars postalisch, per Telefax oder per E-Mail an die oben unter dem Abschnitt „Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts“ angegebene postalische Adresse, Faxnummer oder E-Mail-Adresse erfolgen und müssen dort, unbeschadet einer fristgerechten Anmeldung bis spätestens zum 10. Juni 2020, 24.00 Uhr, bis einschließlich zum 16. Juni 2020, 24.00 Uhr, (Datum des Eingangs) zugehen.

Vor und während der Hauptversammlung steht Ihnen für die Ausübung des Stimmrechts im Wege der Vollmachts- und Weisungserteilung an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft auch das HV-Portal der Gesellschaft zur Verfügung. Die Bevollmächtigung über das HV-Portal ist bis zum Beginn der Abstimmungen am Tag der Hauptversammlung möglich. Hierfür ist im HV-Portal die Schaltfläche „Vollmacht und Weisungen“ vorgesehen. Über das HV-Portal können Sie auch während der Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmung etwaige zuvor erteilte Vollmacht und Weisungen ändern oder widerrufen. Dies gilt auch für postalisch, per Telefax oder per E-Mail erteilte Vollmacht und Weisungen.

Hinweise zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter finden sich ebenfalls auf dem übersandten Anmeldeformular.

4.

Verfahren für die Stimmabgabe durch einen anderen Bevollmächtigten

Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung nach entsprechender Vollmachtserteilung auch durch einen anderen Bevollmächtigten, beispielsweise ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder einen sonstigen Dritten, ausüben lassen. Auch im Falle der Vertretung des Aktionärs ist die fristgerechte Anmeldung des Aktionärs erforderlich.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Bei Bevollmächtigung eines Intermediärs, einer Aktionärsvereinigung oder einer anderen diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Person oder Institution sind in der Regel Besonderheiten zu beachten, die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind. Wir bitten daher Aktionäre, die einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person oder Institution mit der Stimmrechtsausübung bevollmächtigen wollen, sich mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht abzustimmen.

Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Aktionäre können für die Vollmachtserteilung den ihnen mit dem Einladungsschreiben zur Hauptversammlung übersandten Anmeldebogen benutzen. Möglich ist aber auch, dass Aktionäre eine gesonderte Vollmacht ausstellen.

Die Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen. Unbeschadet eines anderweitigen, nach dem Gesetz zulässigen Wegs zur Übermittlung der Vollmacht bzw. des Nachweises über die Bestellung eines Bevollmächtigten an die Gesellschaft kann die Vollmacht bzw. der Nachweis elektronisch unter Nutzung des passwortgeschützten HV-Portals übermittelt werden. Im HV-Portal ist hierfür die Schaltfläche „Vollmacht an Dritte“ vorgesehen. Die individuellen Zugangsdaten zur Nutzung des passwortgeschützten HV-Portals werden den Aktionären mit dem Einladungsschreiben zur Hauptversammlung übersandt. Auch der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann unbeschadet eines anderweitigen, nach dem Gesetz zulässigen Wegs zur Übermittlung, auf den vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar der Gesellschaft gegenüber erklärt werden.

Erfolgt die Erteilung oder der Nachweis einer Vollmacht oder deren Widerruf durch eine Erklärung gegenüber der Gesellschaft auf einem anderen Übermittlungsweg als den vorgenannten Übermittlungswegen, so muss diese aus organisatorischen Gründen der Gesellschaft bis 16. Juni 2020, 24.00 Uhr, (Datum des Eingangs) zugehen. Eine Übermittlung an die Gesellschaft über das passwortgeschützte HV-Portal ist auch bis zum Beginn der Abstimmungen am Tag der Hauptversammlung noch möglich.

Die Zuschaltung des Bevollmächtigten über das HV-Portal setzt voraus, dass der Bevollmächtigte vom Vollmachtgeber die mit dem Einladungsschreiben zur Hauptversammlung versandten Zugangsdaten erhält. Auch in diesem Fall ist der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft erforderlich. Der Nachweis der Bevollmächtigung ist auf den oben beschriebenen Wegen an die Gesellschaft zu übermitteln.

Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern sowie sonstige von § 135 AktG erfasste Intermediäre und gemäß § 135 AktG Gleichgestellte, die eine Mehrzahl von Aktionären vertreten, wird empfohlen, sich im Vorfeld der Hauptversammlung hinsichtlich der Ausübung des Stimmrechts unter der oben unter dem Abschnitt „Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts“ angegebene postalische Adresse, Faxnummer oder E-Mail-Adresse zu melden.

Weitere Hinweise zur Vollmachtserteilung an Dritte sind auf dem den Aktionären übersandten Einladungsschreiben zur Hauptversammlung enthalten.

5.

Stimmabgabe durch Briefwahl

Aktionäre können ihre Stimmen im Wege elektronischer Kommunikation abgeben, ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen („Briefwahl“). Auch hierzu ist eine rechtzeitige Anmeldung erforderlich (siehe oben unter „Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts“).

Die Stimmabgabe durch Briefwahl erfolgt elektronisch über das HV-Portal (siehe oben unter „Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts“). Unbeschadet der notwendigen Anmeldung bis Mittwoch, 10. Juni 2020, 24:00 Uhr, (siehe oben unter „Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts“) ist die Stimmabgabe bis zum Beginn der Abstimmungen am Tag der Hauptversammlung möglich. Über das HV-Portal können Sie auch während der Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmung etwaige zuvor im Wege der elektronischen Briefwahl über das HV-Portal erfolgte Stimmabgaben ändern oder widerrufen. Weitere Hinweise zur Briefwahl sind auf dem den Aktionären übersandten Einladungsschreiben zur Hauptversammlung enthalten.

Auch bevollmächtigte Intermediäre, Aktionärsvereinigungen und Stimmrechtsberater gemäß § 134a AktG sowie diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen können sich der Briefwahl bedienen.

6.

Ergänzungsverlangen zur Tagesordnung

Aktionäre, deren Anteil zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 500.000,00 erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, also bis zum Dienstag, 2. Juni 2020, 24.00 Uhr, zugehen.

Bitte richten Sie entsprechende Verlangen an die folgende Adresse:

Brockhaus Capital Management AG
– Vorstand –
Thurn-und-Taxis-Platz 6
60313 Frankfurt am Main
Deutschland

Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten (§ 122 Abs. 2, § 122 Abs. 1 Satz 3 AktG sowie § 70 AktG).

Die Bekanntmachung von Ergänzungsverlangen erfolgt in gleicher Weise wie bei der Einberufung.

7.

Gegenanträge und Wahlvorschläge

Die Rechte der Aktionäre, Anträge und Wahlvorschläge zu Punkten der Tagesordnung sowie zur Geschäftsordnung zu stellen, sind nach der gesetzlichen Konzeption des COVID-19-Gesetzes ausgeschlossen. Gleichwohl wird den Aktionären die Möglichkeit eingeräumt, in entsprechender Anwendung der §§ 126, 127 AktG Gegenanträge sowie Wahlvorschläge im Vorfeld der Hauptversammlung nach Maßgabe der nachstehenden Ausführungen zu übermitteln:

Die Gesellschaft wird entsprechende Gegenanträge und Wahlvorschläge einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung, die allerdings für Wahlvorschläge nicht erforderlich ist, und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung auf der Webseite der Gesellschaft

http://www.bcm-ag.com

zugänglich machen, wenn sie der Aktionär mindestens 14 Tage vor der Versammlung, also bis Dienstag, 2. Juni 2020, 24:00 Uhr, der Gesellschaft an nachfolgend genannte Adresse

Brockhaus Capital Management AG
Thurn-und-Taxis-Platz 6
60313 Frankfurt am Main

Fax: +49 69 20 43 40 971

E-Mail-Adresse: ir@bcm-ag.com

übersandt hat und die übrigen Voraussetzungen entsprechend des § 126 AktG bzw. des § 127 AktG erfüllt sind.

Entsprechende Gegenanträge und Wahlvorschläge werden in der virtuellen Hauptversammlung so behandelt, als seien sie in der Hauptversammlung gestellt worden, wenn sich der Aktionär angemeldet hat.

8.

Fragemöglichkeit im Wege der elektronischen Kommunikation

Gemäß § 1 Abs. 1, Abs. 2 COVID-19-Gesetz wird den Aktionären eine Fragemöglichkeit im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt. Der Vorstand hat vorgegeben, dass Fragen bis spätestens zwei Tage vor der Versammlung im Wege elektronischer Kommunikation einzureichen sind. Der Vorstand wird entsprechend dem COVID-19-Gesetz nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen entscheiden, welche Fragen er wie beantwortet.

Zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre können ihre Fragen bis Sonntag, 14. Juni 2020, 24:00 Uhr, über das HV-Portal übermitteln.

9.

Möglichkeit des Widerspruchs gegen Beschlüsse der Hauptversammlung

Unter Verzicht auf das Erfordernis des Erscheinens in der Hauptversammlung wird ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären, die ihr Stimmrecht im Wege der elektronischen Kommunikation (also als Briefwahl oder über das HV-Portal) oder über Vollmachtserteilung ausgeübt haben, die Möglichkeit eingeräumt, Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zu erklären. Entsprechende Erklärungen sind ab dem Beginn der Hauptversammlung bis zu deren Schließung durch den Versammlungsleiter möglich und sind der Gesellschaft über das HV-Portal zu übermitteln.

10.

Zugänglichmachen von Unterlagen

Ab Einberufung der Hauptversammlung liegen zusammen mit dieser Einberufung insbesondere folgende Unterlagen in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsichtnahme durch die Aktionäre aus:

Zu Tagesordnungspunkt 1:

der festgestellte Jahresabschluss und

der Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019

Zu Tagesordnungspunkten 5 und 7:

eine Vergleichsfassung zwischen der bislang gültigen Satzung der Gesellschaft und der Fassung, die die unter den Tagesordnungspunkten 5 und 7 zu beschließenden Änderungen enthält

Zu Tagesordnungspunkt 7:

der schriftliche Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 7 über den Ausschluss des Bezugsrechts im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2020 gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG.

11.

Information zum Datenschutz für Aktionäres

Die Gesellschaft verarbeitet personenbezogene Daten (Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung und Besitzart der Aktien) auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze, um den Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen.

Die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist für Ihre Teilnahme an der Hauptversammlung zwingend erforderlich. Für die Verarbeitung ist die Gesellschaft die verantwortliche Stelle. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. c) Datenschutz-Grundverordnung.

Die Dienstleister der Gesellschaft, welche zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragt werden, erhalten von der Gesellschaft nur solche personenbezogenen Daten, welche für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind und verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der Gesellschaft.

Sie haben ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht bezüglich der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten, sowie ein Recht auf Datenübertragung nach Kapitel III der Datenschutz-Grundverordnung. Diese Rechte können Sie gegenüber der Gesellschaft unentgeltlich über die folgenden Kontaktdaten geltend machen:

Brockhaus Capital Management AG
Thurn-und-Taxis-Platz 6
60313 Frankfurt am Main
Fax: +49 (0) 69 20 43 40 971

Zudem steht Ihnen ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Art. 77 Datenschutz-Grundverordnung zu.

Sie erreichen unseren betrieblichen Datenschutzbeauftragten unter:

Brockhaus Capital Management AG
Datenschutzbeauftragter
Thurn-und-Taxis-Platz 6
60313 Frankfurt am Main

 

Frankfurt am Main, im Mai 2020

Brockhaus Capital Management AG

Der Vorstand

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