EQS Group AG – Hauptversammlung 2020

Name Bereich Information V.-Datum Relevanz
EQS Group AG
München
Gesellschaftsbekanntmachungen Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 08.06.2020

EQS Group AG

München

WKN 549416
ISIN DE0005494165

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz
der Aktionärinnen und Aktionäre

Am

Freitag, den 17. Juli 2020 um 14:00 Uhr MESZ,

findet die ordentliche Hauptversammlung der EQS Group AG mit Sitz in München
als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz
der Aktionärinnen und Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten statt.

Hierzu laden wir unsere Aktionärinnen und Aktionäre herzlich ein.

Die Hauptversammlung wird für Aktionäre in Bild und Ton live im Internet übertragen.

Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre erfolgt ausschließlich im Wege der elektronischen Kommunikation
oder durch Vollmachtserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft.

Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist die Karlstraße 47, 80333 München.

Die Hauptversammlung wird in Form der virtuellen Hauptversammlung i.S.v. Art. 2 § 1 Abs. 2 des „Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ (BGBl I 2020, S. 569) und damit ohne physische Präsenz der Aktionärinnen und Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten abgehalten. Einzelheiten zu den Rechten der Aktionärinnen und Aktionäre sowie ihrer Bevollmächtigten entnehmen Sie bitte dem Abschnitt III. „Ergänzende Angaben und Hinweise“, der im Anschluss an die Tagesordnung abgedruckt ist.

I. TAGESORDNUNG

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31.12.2019, des Lageberichts für das Geschäftsjahr 2019, des gebilligten Konzernabschlusses zum 31.12.2019, des Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2019 sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss gebilligt und den Jahresabschluss damit festgestellt. Somit entfällt eine Feststellung durch die Hauptversammlung. Die in diesem Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen werden von der Einberufung der Hauptversammlung an im Internet unter

https://www.eqs.com/de/ueber-eqs/investoren/corporate-governance/

den Aktionären zugänglich gemacht. Ein Beschluss wird zu diesem Tagesordnungspunkt nicht gefasst.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss der Gesellschaft zum 31.12.2019 ausgewiesenen Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2019 wie folgt zu verwenden:

Der Bilanzgewinn der EQS Group AG aus dem abgelaufenen Geschäftsjahr 2019 wird vollständig auf neue Rechnung vorgetragen.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, allen Mitgliedern des Vorstands, die im Geschäftsjahr 2019 amtiert haben, für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, allen Mitgliedern des Aufsichtsrats, die im Geschäftsjahr 2019 amtiert haben, für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.

5.

Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, Zweigniederlassung München zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2020 sowie zum Prüfer für die gegebenenfalls prüferische Durchsicht von Zwischenberichten bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung zu wählen.

6.

Beschlussfassung über die Wahlen zum Aufsichtsrat

Mit Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung 2019 endet die bisherige Amtszeit aller Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre.

Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß § 96 Abs. 1 AktG i.V.m. § 101 Abs. 1 AktG und § 95 Abs. 1 AktG i. V. m. § 9 Abs. 1 der Satzung aus vier von der Hauptversammlung zu wählenden Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre zusammen. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Personen als Vertreter der Aktionäre in den Aufsichtsrat zu wählen:

a)

Rony Vogel, wohnhaft in München, Dipl.-Ing. und MBA, Unternehmer und Investor, München.

Die Bestellung von Herrn Rony Vogel erfolgt für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das zweite Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem die Wahl erfolgt, nicht mitgerechnet.

b)

Peter Conzatti, wohnhaft in Bad Homburg v.d.H., M.A. und MBA, Senior Portfolio Manager, Lupus Alpha Asset Management AG, Frankfurt am Main.

Die Bestellung von Herrn Peter Conzatti erfolgt für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2020 beschließt.

c)

Robert Wirth, wohnhaft in Amberg, Medienmarketing-Fachwirt BAW und Fernsehredakteur, derzeit Unternehmer und selbständiger Unternehmensberater, Amberg.

Die Bestellung von Herrn Robert Wirth erfolgt für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2020 beschließt.

d)

Laurenz Nienaber, wohnhaft in München, B.Sc. Wirtschaftsinformatik und M.Sc. of Finance, Geschäftsführer der LMN Capital GmbH, Geschäftsführer der BNS Business Network Solutions GmbH.

Die Bestellung von Herrn Laurenz Nienaber erfolgt für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das zweite Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem die Wahl erfolgt, nicht mitgerechnet.

Die vorstehend aufgeführten Herren gehören derzeit bereits dem Aufsichtsrat der Gesellschaft an und werden zur Wiederwahl vorgeschlagen. Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Wahlen entscheiden zu lassen.

Ergänzende Angaben zu den Aufsichtsratskandidaten zu Tagesordnungspunkt 6

Herr Rony Vogel ist Vorsitzender des Aufsichtsrats der EQS Group AG sowie Mitglied des Aufsichtsrats der DeskCenter Solutions AG, Leipzig und der Solutiance AG, Potsdam. Ein Kurzlebenslauf von Herrn Vogel ist auf der Internetseite der EQS Group AG unter

https://www.eqs.com/de/ueber-eqs/investoren/corporate-governance/

zugänglich.

Herr Peter Conzatti ist Mitglied des Aufsichtsrats der EQS Group AG. Ein Kurzlebenslauf von Herrn Conzatti ist auf der Internetseite der EQS Group AG unter

https://www.eqs.com/de/ueber-eqs/investoren/corporate-governance/

zugänglich.

Herr Robert Wirth ist Mitglied des Aufsichtsrats der EQS Group AG. Ein Kurzlebenslauf von Herrn Wirth ist auf der Internetseite der EQS Group AG unter

https://www.eqs.com/de/ueber-eqs/investoren/corporate-governance/

zugänglich.

Herr Laurenz Nienaber ist Mitglied des Aufsichtsrats der EQS Group AG. Ein Kurzlebenslauf von Herrn Nienaber ist auf der Internetseite der EQS Group AG unter

https://www.eqs.com/de/ueber-eqs/investoren/corporate-governance/

zugänglich.

Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen zwischen den von ihm vorgeschlagenen Kandidaten und der EQS Group AG, deren Konzernunternehmen oder den Organen der EQS Group AG oder einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen, mit Ausnahme von Robert Wirth, der die Gesellschaft projektbezogen berät und der der Gesellschaft ein Darlehen zur Verfügung gestellt hat sowie mit Ausnahme von Herrn Laurenz Nienaber, der Vertreter des Aktionärs Investmentaktiengesellschaft für langfristige Investoren TGV ist.

Der Wahlvorschlag des Aufsichtsrats berücksichtigt die gesetzlichen Vorgaben sowie die vom Aufsichtsrat der EQS Group AG beschlossenen Ziele für seine Zusammensetzung. Der Aufsichtsrat hat sich bei den von ihm vorgeschlagenen Kandidaten vergewissert, dass sie den zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen können. Die vorgeschlagenen Kandidaten haben sich vorab bereit erklärt, das Amt für den Fall ihrer Wahl anzunehmen.

7.

Beschlussfassung über die Änderung von § 3 der Satzung im Hinblick auf die Kommunikation mit Aktionären in Anpassung an Änderungen durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie

Durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) vom 12. Dezember 2019 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 50 vom 19. Dezember 2019) werden unter anderem die Bestimmungen des Aktiengesetzes zum Aktienregister (§ 67 AktG) und zu den Mitteilungen für die Aktionäre im Vorfeld der Hauptversammlung (§§ 125, 128 AktG) geändert. Nach § 67 Abs. 1 AktG werden die Aktionäre künftig verpflichtet, auch eine elektronische Adresse zur Eintragung in das Aktienregister mitzuteilen. Die bisherigen Regelungen zu Mitteilungen für die Aktionäre und deren Übermittlung in §§ 125, 128 AktG entfallen bzw. werden durch neue Regelungen ersetzt.

Die Änderungen in §§ 67, 125, 128 AktG durch das ARUG II finden erst ab dem 3. September 2020 und erstmals auf Hauptversammlungen Anwendung, die nach dem 3. September 2020 einberufen werden. Sie werden damit bereits vor der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft im Jahr 2021 anwendbar sein. Die entsprechenden Anpassungen in § 3 der Satzung der Gesellschaft sollen daher bereits beschlossen werden. Der Vorstand soll durch entsprechende Anmeldung zum Handelsregister sicherstellen, dass die Satzungsänderungen erst ab dem 3. September 2020 wirksam werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt Beschluss zu fassen:

a)

§ 3 der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

㤠3
Aktienregister und Bekanntmachungen
(1)

Die Bekanntmachungen der Gesellschaft werden im Bundesanzeiger veröffentlicht.

(2)

Die Übermittlung von Informationen an Aktionäre im Wege der Datenfernübertragung ist zulässig.

(3)

Die Gesellschaft führt ein elektronisches Aktienregister. Die Aktionäre haben der Gesellschaft die gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 AktG in der jeweils anwendbaren Fassung erforderlichen Angaben zur Eintragung in das Aktienregister mitzuteilen. Ferner ist mitzuteilen, inwieweit die Aktien demjenigen, der als Inhaber im Aktienregister eingetragen werden soll, auch gehören. Sofern Aktionäre eine elektronische Adresse zum Aktienregister übermitteln, wird die Gesellschaft die Mitteilungen gemäß § 125 AktG auf elektronischen Weg an diese Adresse übermitteln. Der Vorstand ist – ohne dass hierauf ein Anspruch besteht – berechtigt, diese Mitteilungen auch auf anderem Weg zu versenden.“

b)

Der Vorstand wird angewiesen, die Änderungen der Satzung gemäß vorstehend a) erst ab dem 3. September 2020 zur Eintragung zum Handelsregister anzumelden.

8.

Beschlussfassung über die Änderung von §§ 9, 11 und 12 der Satzung im Hinblick auf die Regelungen zum Aufsichtsrat

Die Satzung der EQS Group AG soll im Hinblick auf den Aufsichtsrat moderner und flexibler gestaltet werden. Dies betrifft (i) die Möglichkeit der Teilnahme an Beschlussfassungen auch für abwesende Mitglieder (§ 12 (1) der Satzung) sowie (ii) die Möglichkeit der Beschlussfassung über Gegenstände, die noch nicht in der in der Einladung vorgesehenen Tagesordnung enthalten waren (§ 11 (3) der Satzung).

Darüber hinaus soll klargestellt werden, (i) dass die Stellung als Ersatzmitglied eines infolge Nachwahl ausgeschiedenen Ersatzmitglieds im Fall der Bestellung als Ersatzmitglied für mehrere Aufsichtsratsmitglieder wiederauflebt, (§ 9 (3) der Satzung), (ii) dass die Leitung der Aufsichtsratssitzungen durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrats erfolgt (§ 11 (2) der Satzung) und (iii) dass Aufsichtsratssitzungen auch in Form von Telefonkonferenzen oder mittels sonstiger Kommunikationsmittel stattfinden können (§ 12 (1) der Satzung). Im Hinblick auf die Amtsniederlegung soll ergänzt werden, dass die Zustimmung für eine Verkürzung der Frist zur Amtsniederlegung im Falle des Aufsichtsratsvorsitzenden durch den stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats erteilt werden kann.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, §§ 9 (3) und (5), 11 (2), 12 (1) wie folgt aufzuheben und neu zu fassen, einen neuen § 11 (3) wie folgt einzufügen und § 12 neu zu nummerieren sowie einen neuen § 12 (2) wie folgt einzufügen:

a)

§ 9 (3) der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

„(3)

Gleichzeitig mit den ordentlichen Aufsichtsratsmitgliedern können für ein oder mehrere bestimmte Aufsichtsratsmitglieder Ersatzmitglieder gewählt werden. Sie werden nach einer bei der Wahl festzulegenden Reihenfolge Mitglieder des Aufsichtsrats, wenn Aufsichtsratsmitglieder, als deren Ersatzmitglieder sie gewählt wurden, vor Ablauf der Amtszeit aus dem Aufsichtsrat ausscheiden. Tritt ein Ersatzmitglied an die Stelle des Ausgeschiedenen, so erlischt sein Amt, falls in einer folgenden Hauptversammlung nach Eintritt des Ersatzfalles eine Neuwahl für den Ausgeschiedenen stattfindet, mit Beendigung dieser Hauptversammlung, andernfalls mit Ablauf der restlichen Amtszeit des Ausgeschiedenen. War das infolge einer Nachwahl ausgeschiedene Ersatzmitglied für mehrere Aufsichtsratsmitglieder bestellt worden, lebt seine Stellung als Ersatzmitglied wieder auf.

b)

§ 9 (5) der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

„(5)

Jedes Mitglied des Aufsichtsrats und Ersatzmitglied kann sein Amt auch ohne wichtigen Grund durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats – oder, im Falle einer Amtsniederlegung durch den Vorsitzenden, seinem Stellvertreter – unter Einhaltung einer Frist von einem Monat niederlegen. Der Aufsichtsratsvorsitzende oder, im Falle der Niederlegung durch den Aufsichtsratsvorsitzenden, sein Stellvertreter, kann die Frist abkürzen oder auf die Einhaltung der Frist verzichten.“

c)

§ 11 (2) der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

„(2)

Die Sitzungen des Aufsichtsrats werden vom Vorsitzenden geleitet.“

d)

Nach § 11 (2) wird folgender neuer § 11 (3) eingefügt:

„(3)

Mit der Einberufung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Ist die Tagesordnung nicht ordnungsgemäß angekündigt worden, darf über Gegenstände der Tagesordnung, die nicht in der Einladung enthalten waren und auch nicht bis zum dritten Tag vor der Sitzung mitgeteilt worden sind, nur beschlossen werden, wenn kein Aufsichtsratsmitglied widerspricht. Abwesenden Mitgliedern ist in einem solchen Fall Gelegenheit zu geben, binnen einer vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu bestimmenden angemessenen Frist schriftlich, mündlich, fernmündlich, per Telefax, per E-Mail oder mittels sonstiger gebräuchlicher Kommunikationsmittel der Beschlussfassung zu widersprechen oder ihre Stimme abzugeben. Der Beschluss wird erst wirksam, wenn kein abwesendes Aufsichtsratsmitglied innerhalb der Frist widersprochen hat. Telefonisch oder mittels elektronischer Kommunikationsmittel zugeschaltete Mitglieder des Aufsichtsrats gelten als anwesend.

e)

§ 12 (1) der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

„(1)

Beschlüsse des Aufsichtsrats werden in der Regel in Sitzungen gefasst. Auf Anordnung des Vorsitzenden oder mit Zustimmung aller Mitglieder des Aufsichtsrats können Sitzungen auch in Form einer Telefonkonferenz oder mittels sonstiger elektronischer Kommunikationsmittel (insbesondere Videokonferenz) abgehalten und einzelne Aufsichtsratsmitglieder telefonisch oder mittels elektronischer Kommunikationsmittel (insbesondere Videoübertragung) zugeschaltet werden; in diesen Fällen kann die Beschlussfassung im Wege der Telefonkonferenz oder mittels sonstiger elektronischer Kommunikationsmittel (insbesondere Videokonferenz) erfolgen. Abwesende bzw. nicht an der Konferenzschaltung teilnehmende oder zugeschaltete Aufsichtsratsmitglieder können auch dadurch an der Beschlussfassung des Aufsichtsrats teilnehmen, dass sie schriftliche Stimmabgaben durch ein anderes Aufsichtsratsmitglied überreichen lassen. Darüber hinaus können sie ihre Stimme auch im Vorfeld der Sitzung, während der Sitzung oder nachträglich innerhalb einer vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu bestimmenden angemessenen Frist auch mündlich, fernmündlich, per Telefax, per E-Mail oder mittels sonstiger gebräuchlicher Kommunikationsmittel abgeben. Ein Recht zum Widerspruch gegen die vom Vorsitzenden angeordnete Form der Beschlussfassung besteht nicht.

f)

Die bisherigen Absätze des § 12 werden neu nummeriert und der bisherige § 12 (2) der Satzung wird zu § 12 (3), der bisherige § 12 (3) der Satzung wird zu § 12 (4), der bisherige § 12 (4) der Satzung wird zur § 12 (5) und der bisherige § 12 (5) der Satzung wird zu § 12 (6).

Nach § 12 (1) der Satzung wird folgender neuer § 12 (2) eingefügt.

„(2)

Außerhalb von Sitzungen können auf Anordnung des Vorsitzenden des Aufsichtsrats schriftliche, fernschriftliche oder fernmündliche Beschlussfassungen oder Beschlüsse durch elektronische Medien sowie in Kombination der vorgenannten Formen erfolgen, wenn kein Mitglied diesem Verfahren innerhalb einer vom Vorsitzenden bestimmten angemessenen Frist widerspricht. Über solche Beschlüsse wird vom Vorsitzenden unverzüglich eine schriftliche Niederschrift erteilt und allen Mitgliedern zugeleitet. Für Abstimmungen außerhalb von Sitzungen gelten die nachstehenden Bestimmungen entsprechend.“

9.

Beschlussfassung über die Änderungen der §§ 19 und 20 der Satzung im Hinblick auf die Hauptversammlung

Die Satzung der EQS Group AG soll auch im Hinblick auf die Hauptversammlung moderner und flexibler gestaltet werden. Dies betrifft die Möglichkeit der Versammlungsleitung auch durch eine dritte Person (§ 19 (1)), die Ergänzung von Kompetenzen für den Versammlungsleiter hinsichtlich der Leitung der Hauptversammlung (§ 19 (2) und (3)) sowie die Möglichkeit der Fernteilnahme an der Hauptversammlung für abwesende Aufsichtsratsmitglieder (§ 19 (5)). Darüber hinaus soll klargestellt werden, dass auch für Satzungsänderungen und für von der Hauptversammlung zu beschließende Kapitalerhöhungen die einfache Mehrheit der Stimmen genügt (§ 20 (1)).

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, § 19 (1), (2), (3) und (5), § 20 (1) der Satzung aufzuheben und wie folgt neu zu fassen:

a)

§ 19 (1), (2) und (3) der Satzung werden aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

„(1)

Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats, einer seiner Stellvertreter oder ein anderes durch den Aufsichtsrat zu bestimmendes Aufsichtsratsmitglied oder eine sonstige, vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats dazu bestimmte dritte Person.

(2)

Der Versammlungsleiter leitet die Versammlung und regelt den Ablauf der Hauptversammlung. Er kann sich hierbei, insbesondere bei der Ausübung des Hausrechts, der Unterstützung von Hilfspersonen bedienen. Er bestimmt die Reihenfolge der Redner und der Behandlung der Gegenstände der Tagesordnung sowie die Form, das Verfahren und die weiteren Einzelheiten der Abstimmung und kann, soweit gesetzlich zulässig, über die Zusammenfassung von sachlich zusammengehörigen Beschlussgegenständen zu einem Abstimmungspunkt entscheiden.

(3)

Er kann das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken; er kann insbesondere den zeitlichen Rahmen des Versammlungsablaufs, der Aussprache zu den Tagesordnungspunkten sowie des einzelnen Rede- und Fragebeitrags angemessen festsetzen; dies schließt insbesondere auch die Möglichkeit ein, erforderlichenfalls die Wortmeldeliste vorzeitig zu schließen und den Schluss der Debatte anzuordnen.“

b)

Nach § 19 (4) der Satzung wird folgender neuer § 19 (5) eingefügt:

„(5)

Mitgliedern des Aufsichtsrats ist in Abstimmung mit dem Versammlungsleiter die Teilnahme an der Hauptversammlung im Wege der Ton- und Bildübertragung in den Fällen ausnahmsweise gestattet, in denen sie dienstlich bedingt verhindert sind oder mit erheblichem Zeit- oder Kostenaufwand verbundene Reisen zum Ort der Hauptversammlung in Kauf nehmen müssten.“

c)

§ 20 (1) der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

„(1)

Die Beschlüsse der Hauptversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz zwingend etwas anderes vorschreibt. In den Fällen, in denen das Gesetz eine Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals erfordert, genügt, sofern nicht durch Gesetz eine größere Mehrheit zwingend vorgeschrieben ist, die einfache Mehrheit des vertretenen Grundkapitals. Für Satzungsänderungen genügt, wenn nicht zwingende gesetzliche Vorschriften oder die Satzung etwas anderes vorschreiben, die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse über Kapitalerhöhungen (§ 182 AktG) der Gesellschaft werden ebenfalls mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen gelten nicht als Stimmabgabe. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.“

10.

Beschlussfassung über die Änderung der Satzung im Hinblick auf den Jahresabschluss (§ 21 der Satzung)

Die Satzung der EQS Group AG soll weiterhin im Hinblick auf die Möglichkeit der Einstellung von Beträgen des Jahresüberschusses in die Rücklagen flexibler gestaltet werden. Dies betrifft die Möglichkeit, der Einstellung von bis zu 100% des Jahresüberschusses in andere Gewinnrücklagen, solange die anderen Gewinnrücklagen die Hälfte des Grundkapitals nicht übersteigen oder soweit sie nach der Einstellung die Hälfte des Grundkapitals nicht übersteigen würden (§ 21 (4)).

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:

§ 21 (4) der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

„(4)

Stellen Vorstand und Aufsichtsrat den Jahresabschluss fest, können sie Beträge bis zur Hälfte des Jahresüberschusses in andere Gewinnrücklagen einstellen. Sie sind darüber hinaus ermächtigt, Beträge in Höhe bis zu 100% des Jahresüberschusses in andere Gewinnrücklagen einzustellen, solange die anderen Gewinnrücklagen die Hälfte des Grundkapitals nicht übersteigen oder soweit sie nach der Einstellung die Hälfte des Grundkapitals nicht übersteigen würden.“

11.

Beschlussfassung über eine Kapitalerhöhung nach den Vorschriften über die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (§§ 207 ff. AktG) und die Neueinteilung des Grundkapitals (Aktiensplit) sowie entsprechende Satzungsänderungen

Der Börsenkurs der EQS Group AG-Aktie hat sich seit dem Börsengang vervielfacht. Um die Aktie insbesondere für Privat- bzw. Kleinanleger noch attraktiver zu machen und das Handelsvolumen so weiter zu erhöhen, soll das Grundkapital der Gesellschaft im Verhältnis 1:5 neu eingeteilt und damit die Anzahl der Aktien verfünffacht werden (Aktiensplit).

Zur Durchführung der Maßnahme ist in einem ersten Schritt das Grundkapital der Gesellschaft aus Gesellschaftsmitteln ohne Ausgabe neuer Aktien zu erhöhen. Derzeit beträgt das Grundkapital der EQS Group AG gemäß § 4 Abs. 1 der Satzung EUR 1.434.978,00 und ist gemäß § 4 Abs. 2 der Satzung eingeteilt in 1.434.978 auf den Namen lautende Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von je EUR 1,00 je Stückaktie. Da der auf die einzelne Stückaktie entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals gemäß § 8 Abs. 3 Satz 3 AktG EUR 1,00 nicht unterschreiten darf, soll das Grundkapital vor dem Aktiensplit zunächst im Wege einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln ohne Ausgabe neuer Aktien so erhöht werden, dass sich der anteilige Betrag jeder Stückaktie des Grundkapitals von bisher EUR 1,00 auf EUR 5,00 je Stückaktie erhöhen würde, d.h. pro Aktie um EUR 4,00.

In einem zweiten Schritt wird das Grundkapital neu eingeteilt, sodass auf bisher eine Stückaktie zukünftig fünf Stückaktien entfallen mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital in Höhe von EUR 1,00 je Stückaktie. Nach Wirksamwerden der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln wird das Grundkapital auf diese Weise dann durch einen Aktiensplit in Stückaktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von jeweils EUR 1,00 eingeteilt werden. Im Ergebnis hält dann jeder Aktionär statt einer Aktie fünf Aktien. Hierdurch wird eine Verfünffachung der Aktienzahl erreicht, hingegen bleibt der anteilige Betrag am Grundkapital je Aktie unverändert bei EUR 1,00. Auf diese Weise reduziert sich das Börsenkursniveau der einzelnen EQS Group AG-Aktie rechnerisch entsprechend, ohne dass hierdurch der reale Wert der Beteiligungen der Aktionäre berührt wird.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen:

a)

Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln

Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 1.434.978,00 wird nach den Vorschriften des AktG über die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (§§ 207 ff. AktG) aus Gesellschaftsmitteln um EUR 5.739.912,00 auf EUR 7.174.890,00 ohne Ausgabe neuer Aktien durch Umwandlung eines Teilbetrags in Höhe von EUR 5.739.912,00 der in der Bilanz der Gesellschaft zum 31.12.2019 ausgewiesenen Kapitalrücklagen in Grundkapital erhöht. Infolgedessen entfällt mit Wirksamwerden der Kapitalerhöhung auf jede Aktie ein rechnerischer Anteil am Grundkapital von EUR 5,00. Der Kapitalerhöhung wird die vom Vorstand aufgestellte und vom Aufsichtsrat festgestellte Jahresbilanz der Gesellschaft zum 31.12.2019 zugrunde gelegt. Die Bilanz wurde von der BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, geprüft und mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehen.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die näheren Einzelheiten der Kapitalerhöhung festzusetzen.

§ 4 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

„(1)

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 7.174.890,00 (in Worten: Euro Sieben Millionen einhundertvierundsiebzigtausendachthundertneunzig).

b)

Aktiensplit

Nach Eintragung des Kapitalerhöhungsbeschlusses nach vorstehend lit. a) in das Handelsregister wird das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von dann EUR 7.174.890,00, eingeteilt in 1.434.978 Stückaktien, durch einen Aktiensplit im Verhältnis 1:5 neu eingeteilt. An die Stelle jeweils einer Stückaktie mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals der Gesellschaft von dann EUR 5,00 treten fünf (5) Stückaktien mit einem auf die einzelne Stückaktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals von EUR 1,00. Das Grundkapital ist dann in 7.174.890 Stückaktien eingeteilt.

Der Vorstand wird gegenüber dem Registergericht beantragen, die Neueinteilung des Grundkapitals gemäß lit. b) dieses Tagesordnungspunkts 11 nur vorbehaltlich der Eintragung der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln gemäß lit. a) dieses Tagesordnungspunkts 11 einzutragen.

Im Übrigen wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die näheren Einzelheiten der Neueinteilung des Grundkapitals, einschließlich der Börsenzulassung der Aktien, festzusetzen.

§ 4 Abs. 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

„(2)

Das Grundkapital ist eingeteilt in 7.174.890 auf den Namen lautende Stückaktien.

c)

Ermächtigung zur Anpassung der Satzung an die von Gesetzes wegen eintretenden Erhöhungen des bedingten Kapitals

Das bestehende bedingte Kapital wird bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln kraft Gesetzes an die veränderten Verhältnisse angepasst (§ 218 Satz 1 AktG i. V. m. § 278 Absatz 3 AktG). Im Fall der EQS Group AG ist dies das bedingte Kapital gemäß § 4 Abs. 4 der Satzung. Auf diese Weise wird gewährleistet, dass Rechte aus den Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, die aufgrund einer bestehenden Ermächtigung ausgegeben worden sind oder ausgegeben werden, auf Aktien der Gesellschaft aus den jeweils hierfür bereits geschaffenen bedingten Kapitalien der Gesellschaft bedient werden können und es durch die Erhöhung des Grundkapitals nicht zu einer wirtschaftlichen Verwässerung dieser Rechte kommt.

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung an diese kraft Gesetzes veränderten Verhältnisse anzupassen. Der Aufsichtsrat wird insbesondere ermächtigt, den Wortlaut von § 4 Abs. 4 der Satzung an die von Gesetzes wegen eintretende Erhöhung des bedingten Kapitals anzupassen sowie alle sonstigen damit in Zusammenhang stehenden Anpassungen der Satzung vorzunehmen, die nur die Fassung betreffen.

d)

Anmeldung zum Handelsregister

Der Vorstand wird angewiesen, die vorstehenden Beschlüsse zu diesem Tagesordnungspunkt 11, soweit sie der Eintragung in das Handelsregister bedürfen, gemeinsam zur Anmeldung beim Handelsregister zu bringen, jedoch mit der Maßgabe, dass zunächst der Beschluss zur Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (lit. a)), dann der Beschluss über die weitere Satzungsanpassung (lit. b)) und erst dann die Anpassung der Satzung an die eintretende Erhöhung des bedingten Kapitals (lit. c)) eingetragen werden.

12.

Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2018 in § 4 (3) der Satzung und Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2020/I mit der Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses sowie entsprechende Satzungsänderung

Die Hauptversammlung vom 18. Mai 2018 in § 4 (3) der Satzung die Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2018 i. H. v. EUR 717.489,00 beschlossen. Von dieser Ermächtigung hat der Vorstand bisher noch keinen Gebrauch gemacht.

Unter Aufhebung des derzeit bestehenden Genehmigten Kapitals 2018 in § 4 (3) der Satzung soll ein neues genehmigtes Kapital (Genehmigtes Kapital 2020/I) in § 4 (3) der Satzung geschaffen werden. Der Umfang der neuen Ermächtigung soll dabei an das unter Tagesordnungspunkt 11 zu erhöhende Grundkapital angepasst werden.

Die neue Ermächtigung und die zugehörige Satzungsänderung werden erst dann zur Eintragung in das Handelsregister gebracht und wirksam, wenn die vorstehend zu Tagesordnungspunkt 11 zu beschließende Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln wirksam geworden ist. Daher orientiert sich das Volumen der neuen Ermächtigung bereits an der erhöhten Grundkapitalziffer.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

a)

Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2018 in § 4 (3) der Satzung

Die in § 4 (3) der Satzung enthaltene Ermächtigung des Vorstands, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 15. Mai 2023 durch Ausgabe neuer auf den Namen lautender Stammaktien und/oder neuer, auf den Namen lautender Vorzugsaktien ohne Stimmrecht gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um bis zu EUR 717.489,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2018), wird mit Wirkung auf die Eintragung des Genehmigten Kapitals 2020/I aufgehoben, soweit im Zeitpunkt der Eintragung dieser Aufhebung von dem Genehmigten Kapital 2018 noch kein Gebrauch gemacht wurde.

b)

Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2020/I

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 16. Juli 2025 das Grundkapital der Gesellschaft durch Ausgabe neuer auf den Namen lautender Stammaktien und/oder neuer, auf den Namen lautender Vorzugsaktien ohne Stimmrecht gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um bis zu EUR 3.587.445,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2020/I).

Die Ermächtigung umfasst die Befugnis, bei mehrmaliger Ausgabe von Vorzugsaktien weitere Vorzugsaktien ohne Stimmrecht auszugeben, die den früher ausgegebenen Vorzugsaktien bei der Verteilung des Gewinns oder des Gesellschaftsvermögens vorgehen oder gleichstehen.

Sofern den Aktionären ein Bezugsrecht eingeräumt wird, können die Aktien auch einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung zur Übernahme angeboten werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht auszuschließen,

um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen;

bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zum (auch mittelbaren) Erwerb von Unternehmen, von Unternehmensteilen oder einer Beteiligung an einem Unternehmen, von sonstigen wesentlichen Betriebsmitteln oder sonstigen Vermögensgegenständen;

bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag der Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet und die unter Ausschluss des Bezugsrechts nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien insgesamt 10% des Grundkapitals nicht überschreiten. Auf die Höchstgrenze sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung zur Bedienung von Options- oder Wandelschuldverschreibungen ausgegeben wurden oder auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden, sowie eigene Aktien, die aufgrund einer Ermächtigung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erworben und unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert wurden;

zur Erfüllung einer bei einem weiteren Börsengang der Gesellschaft mit Emissionsbanken vereinbarten Greenshoe-Option;

soweit dies erforderlich ist, um den Inhabern von im Zeitpunkt der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2020 umlaufenden Wandel- und/oder Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht aus von der EQS Group AG oder ihren Konzerngesellschaften bereits begebenen oder künftig zu begebenden Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung der Wandel- und/oder Optionsrechte bzw. nach Erfüllung einer Wandlungspflicht als Aktionäre zustehen würde;

zur Durchführung einer sogenannten Aktiendividende (scrip dividend), bei der den Aktionären angeboten wird, ihren Dividendenanspruch wahlweise (ganz oder teilweise) als Sacheinlage gegen Gewährung neuer Aktien aus dem Genehmigten Kapital 2020 in die Gesellschaft einzulegen.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe sowie die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzulegen. Dies umfasst auch die Festlegung der Gewinnanteilsberechtigung der neuen Aktien, welche abweichend von § 60 Abs. 2 AktG, auch für ein bereits abgelaufenes Geschäftsjahr festgelegt werden kann.

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des genehmigten Kapitals und, falls das genehmigte Kapital bis zum 16. Juli 2025 nicht oder nicht vollständig ausgenutzt worden sein sollte, nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.

c)

§ 4 Abs. 3 der Satzung wird geändert und wie folgt neu gefasst:

„(3)

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 16. Juli 2025 das Grundkapital der Gesellschaft durch Ausgabe neuer auf den Namen lautender Stammaktien und/oder neuer, auf den Namen lautender Vorzugsaktien ohne Stimmrecht gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um bis zu EUR 3.587.445,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2020/I).

Die Ermächtigung umfasst die Befugnis, bei mehrmaliger Ausgabe von Vorzugsaktien weitere Vorzugsaktien ohne Stimmrecht auszugeben, die den früher ausgegebenen Vorzugsaktien bei der Verteilung des Gewinns oder des Gesellschaftsvermögens vorgehen oder gleichstehen.

Sofern den Aktionären ein Bezugsrecht eingeräumt wird, können die Aktien auch einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung zur Übernahme angeboten werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht auszuschließen,

um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen;

bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zum (auch mittelbaren) Erwerb von Unternehmen, von Unternehmensteilen oder einer Beteiligung an einem Unternehmen, von sonstigen wesentlichen Betriebsmitteln oder sonstigen Vermögensgegenständen;

bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag der Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet und die unter Ausschluss des Bezugsrechts nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien insgesamt 10% des Grundkapitals nicht überschreiten. Auf die Höchstgrenze sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung zur Bedienung von Options- oder Wandelschuldverschreibungen ausgegeben wurden oder auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden, sowie eigene Aktien, die aufgrund einer Ermächtigung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erworben und unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert wurden;

zur Erfüllung einer bei einem weiteren Börsengang der Gesellschaft mit Emissionsbanken vereinbarten Greenshoe-Option;

soweit dies erforderlich ist, um den Inhabern von im Zeitpunkt der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2020/I umlaufenden Wandel- und/oder Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht aus von der EQS Group AG oder ihren Konzerngesellschaften bereits begebenen oder künftig zu begebenden Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung der Wandel- und/oder Optionsrechte bzw. nach Erfüllung einer Wandlungspflicht als Aktionäre zustehen würde;

zur Durchführung einer sogenannten Aktiendividende (scrip dividend), bei der den Aktionären angeboten wird, ihren Dividendenanspruch wahlweise (ganz oder teilweise) als Sacheinlage gegen Gewährung neuer Aktien aus dem Genehmigten Kapital 2020/I in die Gesellschaft einzulegen.

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe sowie die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzulegen. Dies umfasst auch die Festlegung der Gewinnanteilsberechtigung der neuen Aktien, welche abweichend von § 60 Abs. 2 AktG, auch für ein bereits abgelaufenes Geschäftsjahr festgelegt werden kann.

Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des genehmigten Kapitals und, falls das genehmigte Kapital bis zum 16. Juli 2025 nicht oder nicht vollständig ausgenutzt worden sein sollte, nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.“

d)

Anmeldung zum Handelsregister

Der Vorstand wird angewiesen, die vorstehend beschlossene Schaffung des neuen Genehmigten Kapitals 2020/I sowie die entsprechende Änderung der Satzung in § 4 (3) in der Weise zur Anmeldung zum Handelsregister zu bringen, dass zunächst der Beschluss zur Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln nach Tagesordnungspunkt 11 sowie die mit ihm verbundenen Satzungsänderungen eingetragen werden.

Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu den unter Punkt 12 der Tagesordnung genannten Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 203 Abs. 1 und 2 Satz 2 i. V. m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG

Das bestehende Genehmigte Kapital 2018 gemäß § 4 (3) der Satzung wurde seit der Schaffung durch die Hauptversammlung vom 18. Mai 2018 bisher nicht ausgenutzt. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen unter Tagesordnungspunkt 12 die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2020/I in Höhe von bis zu EUR 3.587.445,00 für den gesetzlich maximalen Zeitraum von fünf Jahren vor.

Dieses genehmigte Kapital dient der Eröffnung einer flexiblen Möglichkeit zur Einwerbung zusätzlicher Eigenmittel, wenn dies aus Sicht des Vorstands mit Zustimmung des Aufsichtsrats im Interesse der Gesellschaft liegt. Das neue genehmigte Kapital soll im Interesse der Aktionäre die Handlungsmöglichkeiten erweitern und der Gesellschaft die Möglichkeit geben, kurzfristig auf auftretende Finanzierungserfordernisse reagieren zu können. Den Aktionären steht im Fall der Kapitalerhöhung grundsätzlich ein gesetzliches Bezugsrecht zu. Der Vorstand soll jedoch ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats in bestimmten Fällen dieses Bezugsrecht auszuschließen.

Der hierzu vom Vorstand erstattete Bericht wird wie folgt bekannt gemacht:

Bei der Ausnutzung des genehmigten Kapitals haben die Aktionäre grundsätzlich ein Bezugsrecht. Die beantragte Ermächtigung beinhaltet jedoch die Möglichkeit, das Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen:

1.

Bezugsrechtsausschluss bei Spitzenbeträgen

Der Vorstand soll ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge, die infolge des Bezugsverhältnisses entstehen, zur Erleichterung der Abwicklung vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. Damit soll es ermöglicht werden, im Hinblick auf den Betrag der jeweiligen Kapitalerhöhung ein praktikables Bezugsverhältnis darzustellen. Ohne den Ausschluss des Bezugsrechts hinsichtlich des Spitzenbetrags würden die technische Durchführung der Kapitalerhöhung und die Ausübung des Bezugsrechts erheblich erschwert. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen neuen Aktien werden entweder durch Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet.

2.

Bezugsrechtsausschluss bei Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage

Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zu den genannten Zwecken soll der Gesellschaft die Möglichkeit geben, eigene Aktien zur Verfügung zu haben, um diese beim Erwerb von Unternehmen, von Unternehmensteilen oder einer Beteiligung an einem Unternehmen oder sonstigen wesentlichen Betriebsmitteln oder Vermögensgegenständen als Gegenleistung anbieten zu können. Die Ermächtigung zur Ausgabe von Stamm- und/oder Vorzugsaktien im Rahmen einer Kapitalerhöhung soll der Gesellschaft einen größeren Spielraum bei der Finanzierung eines Erwerbs von Unternehmen, von Unternehmensteilen oder einer Beteiligung an einem Unternehmen oder sonstigen wesentlichen Betriebsmitteln oder Vermögensgegenständen ermöglichen. Diese Form der Akquisitionsfinanzierung wird im internationalen Wettbewerb und mit fortschreitender Globalisierung der Wirtschaft häufig gefordert und verwendet, zumal in Zeiten erschwerter Fremdkapitalbeschaffung. Die vorgeschlagene Ermächtigung soll der Gesellschaft den erforderlichen Handlungsspielraum eröffnen, um sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen, von Unternehmensteilen oder einer Beteiligung an einem Unternehmen oder sonstigen wesentlichen Betriebsmitteln oder Vermögensgegenständen flexibel und rasch ausnutzen zu können. Eine Kapitalerhöhung durch Beschlussfassung der Hauptversammlung wird bei sich abzeichnenden Erwerbsmöglichkeiten in der Regel kurzfristig nicht möglich sein. Dem trägt die vorgeschlagene Schaffung des genehmigten Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts bei Sacheinlagen zum Erwerb von Unternehmen, von Unternehmensteilen oder einer Beteiligung an einem Unternehmen oder sonstigen wesentlichen Betriebsmitteln oder Vermögensgegenständen Rechnung. Bei der Ausgabe von Stamm- und/oder Vorzugsaktien ohne Bezugsrechtsausschluss kommt es bei Ausübung des Bezugsrechts nicht zu einer Verringerung der relativen Beteiligungsquote und des relativen Stimmrechtsanteils der vorhandenen Aktionäre. Bei einem Bezugsrechtsausschluss kommt es dagegen zwar zu einer Verringerung der relativen Beteiligungsquote und des relativen Stimmrechtsanteils der vorhandenen Aktionäre. Bei Einräumung eines Bezugsrechts wäre aber der Erwerb von Unternehmen, von Unternehmensteilen oder einer Beteiligung an einem Unternehmen oder sonstigen wesentlichen Betriebsmitteln oder Vermögensgegenständen gegen Gewährung von Aktien nicht möglich und die damit für die Gesellschaft und die Aktionäre verbundenen Vorteile wären nicht erreichbar. Ob von dieser Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss Gebrauch gemacht werden soll, wird jeweils im Einzelfall geprüft werden. Konkrete Erwerbsvorhaben, für die von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden soll, bestehen derzeit nicht. Der Vorstand wird das Genehmigte Kapital 2020/I, wenn sich eine Erwerbsmöglichkeit konkretisiert, nur ausnutzen, und der Aufsichtsrat nur dann seine Zustimmung erteilen, wenn ein derartiger Erwerb im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt.

3.

Bezugsrechtsausschluss bei Barkapitalerhöhungen gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG

Nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ist ein Ausschluss des Bezugsrechts insbesondere dann zulässig, wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 10 % des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts versetzt die Verwaltung in die Lage, sich aufgrund der jeweiligen Börsenverfassung bietende Möglichkeiten schnell und flexibel sowie kostengünstig zu nutzen. Der Verwaltung wird es so ermöglicht, kurzfristig und nahe am Börsenpreis neue Eigenmittel zu beschaffen und damit die Eigenkapitalbasis zu stärken. Ferner kann auch ein durch die kurzfristige Ausnutzung von Marktchancen entstehender Kapitalbedarf rasch und flexibel gedeckt werden. Sie liegt somit im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre. Derartige Barkapitalerhöhungen sind zudem auf 10 % des Grundkapitals gedeckelt, was dem Bedürfnis der Aktionäre nach einem Schutz vor zu starker Verwässerung ihrer Beteiligungen Rechnung trägt. Auf diese 10 %-Grenze nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG sind Aktien anzurechnen, die in direkter oder entsprechender Anwendung dieser Vorschrift aufgrund von anderen Ermächtigungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung ausgegeben oder veräußert wurden. Ferner sind auf diese Begrenzung Aktien anzurechnen, die aufgrund von zum Zeitpunkt der Ausnutzung entsprechend dieser Vorschrift ausgegebenen Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. mit Wandlungspflichten ausgegeben wurden bzw. auszugeben sind. Zudem wird ein etwaiger Abschlag vom aktuellen Börsenpreis der Aktie der Gesellschaft voraussichtlich nicht über 3 %, maximal aber bei 5 % des Börsenpreises liegen. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt somit nahe am Börsenkurs, so dass jeder Aktionär, der an der Erhaltung seiner Beteiligungsquote interessiert ist, die Möglichkeit hat, Aktien am Markt zu fast den gleichen Konditionen zu erwerben, wie sie die Emission vorsieht.

4.

Bezugsrechtsausschluss zur Erfüllung einer Greenshoe-Option

Ein Ausschluss des Bezugsrechts ist schließlich auch zulässig zur Erfüllung einer bei einem weiteren Börsengang der Gesellschaft mit Emissionsbanken vereinbarten Greenshoe-Option. Ein weiterer Börsengang ermöglicht der Gesellschaft, verbesserten Zugang zum Kapitalmarkt zu erhalten und damit den Kapitalbedarf einfach und flexibel zu decken. Dies ist insbesondere angesichts einer künftig möglichen, weiteren Expansion der Gesellschaft von Bedeutung. Der Greenshoe ist bei Börsengängen üblich. Dies trifft nicht nur auf erstmalige Börsengänge zu, sondern auch auf weitere Börsengänge. Daher soll auch hierfür Vorsorge getroffen werden, auch wenn ein konkretes Vorhaben für einen weiteren Börsengang unter Nutzung einer Mehrzuteilungsoption derzeit nicht besteht. Ein Greenshoe ist eine sogenannte Mehrzuteilungsoption. Diese dient im Fall der Börseneinführung von (weiteren) Aktien in erster Linie zur präzisen Bestimmung der Platzierungsmenge und zur Stabilisierung des Aktienkurses. Die Funktionsweise ist wie folgt: Die Emissionsbanken veräußern am Zuteilungstag nicht nur das geplante Platzierungsvolumen (100%), sondern darüber hinaus eine gewisse Anzahl anderweitig zur Verfügung gestellter, zusätzlicher Aktien (bis zu 15% des eigentlich geplanten Platzierungsvolumens). Diese zusätzlichen Aktien können zur Kursstabilisierung eingesetzt werden. Die Emissionsbanken können Aktien im Markt zurückkaufen, soweit allgemein übliche Rückflüsse im Rahmen der Emission veräußerter Aktien in den Markt zu einem Kursrückgang unterhalb des Platzierungspreises führen. Dadurch kann ein durch die Rückflüsse verursachter Kursrückgang abgefedert werden. Soweit ein solcher Rückerwerb im Markt nicht erfolgt, greift das zweite Element der Mehrzuteilungsoption, die Eindeckung der mehr zugeteilten und veräußerten Aktien, z. B. durch Aktien anderer Aktionäre oder eben durch eine Kapitalerhöhung der Gesellschaft. Damit ermöglicht eine Mehrzuteilungsoption ein besseres Ausschöpfen des Marktpotenzials bei der Preisfindung. Da den Anlegern somit eine gewisse Sicherheit bei der Preisentwicklung gegeben werden kann, sind diese bereit, einen etwas höheren Preis zu zahlen. Die Mehrzuteilungsoption führt daher neben und wegen der Stabilisierung zu einer Steigerung des bei der Emission zu erzielenden Erlöses und liegt folglich im Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre.

5.

Bezugsrechtsausschluss bei Options- und Wandelschuldverschreibungen

Darüber hinaus soll das Bezugsrecht mit Zustimmung des Aufsichtsrats ausgeschlossen werden können, soweit es erforderlich ist, um auch den Inhabern von bestehenden und künftig zu begebenden Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen ein Bezugsrecht auf neue Aktien geben zu können, wenn dies die Bedingungen der jeweiligen Schuldverschreibung vorsehen. Solche Schuldverschreibungen sind zur erleichterten Platzierung am Kapitalmarkt in der Regel mit einem Verwässerungsschutzmechanismus ausgestattet, der vorsieht, dass den Inhabern bei nachfolgenden Aktienemissionen mit Bezugsrecht der Aktionäre anstelle einer Ermäßigung des Options- bzw. Wandlungspreises ein Bezugsrecht auf neue Aktien eingeräumt werden kann, wie es auch den Aktionären zusteht. Sie werden damit so gestellt, als ob sie ihr Options- oder Wandlungsrecht bereits ausgeübt hätten bzw. eine Wandlungspflicht erfüllt wäre. Dies hat den Vorteil, dass die Gesellschaft – im Gegensatz zu einem Verwässerungsschutz durch Reduktion des Options- bzw. Wandlungspreises – einen höheren Ausgabekurs für die bei der Wandlung oder Optionsausübung auszugebenden Aktien erzielen kann.

6.

Bezugsrechtsausschluss zur Durchführung einer Aktiendividende (scrip dividend)

Der Vorstand soll mit Zustimmung des Aufsichtsrats auch ermächtigt sein, das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, um eine sogenannte Aktiendividende (scrip dividend) zu optimalen Bedingungen durchführen zu können. Bei der Aktiendividende wird den Aktionären angeboten, ihren mit dem Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung entstandenen Anspruch auf Auszahlung der Dividende als Sacheinlage in die Gesellschaft einzulegen, um neue Aktien der Gesellschaft zu beziehen.

Die Durchführung einer Aktiendividende kann als echte Bezugsrechtsemission insbesondere unter Beachtung der Bestimmungen in § 186 Abs. 1 AktG (Mindestbezugsfrist von zwei Wochen) und § 186 Abs. 2 AktG (Bekanntgabe des Ausgabebetrags spätestens drei Tage vor Ablauf der Bezugsfrist) erfolgen. Dabei werden den Aktionären nur jeweils ganze Aktien zum Bezug angeboten; hinsichtlich des Teils des Dividendenanspruchs, der den Bezugspreis für eine ganze Aktie nicht erreicht (bzw. diesen übersteigt), sind die Aktionäre auf den Bezug der Bardividende verwiesen und können insoweit keine Aktien zeichnen; ein Angebot von Teilrechten ist ebenso wenig vorgesehen wie die Einrichtung eines Handels von Bezugsrechten oder Bruchteilen davon. Weil die Aktionäre anstelle des Bezugs neuer Aktien insoweit eine Bardividende erhalten, erscheint dies als gerechtfertigt und angemessen.

Im Einzelfall kann es je nach Kapitalmarktsituation vorzugswürdig sein, die Gewährung einer Aktiendividende anzubieten und vorzubereiten, ohne insoweit an die Beschränkungen des § 186 Abs. 1 AktG (Mindestbezugsfrist von zwei Wochen) und § 186 Abs. 2 AktG (Bekanntgabe des Ausgabebetrags spätestens drei Tage vor Ablauf der Bezugsfrist) gebunden zu sein. Der Vorstand soll deshalb auch ermächtigt sein, zwar allen Aktionären, die dividendenberechtigt sind, unter Wahrung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) neue Aktien zum Bezug gegen Einlage ihres Dividendenanspruchs anzubieten, jedoch mit Zustimmung des Aufsichtsrats formal das Bezugsrecht der Aktionäre insgesamt auszuschließen. Die Durchführung der Aktiendividende unter formalem Ausschluss des Bezugsrechts ermöglicht die Durchführung der Kapitalerhöhung zu flexibleren Bedingungen. Angesichts des Umstandes, dass allen Aktionären die neuen Aktien angeboten werden und überschießende Dividenden-Teilbeträge durch Zahlung der Bardividende abgegolten werden, erscheint auch insoweit der Bezugsrechtsausschluss als gerechtfertigt und angemessen.

Bei Abwägung aller Umstände ist die jeweilige Ermächtigung zum Bezugsrechtausschluss in den beschriebenen Grenzen erforderlich und im Interesse der Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre geboten. Der Vorstand wird die Ausübung der Ermächtigung mit Zustimmung des Aufsichtsrats vornehmen. Die Bedingungen werden jeweils zu gegebener Zeit so festgelegt werden, dass unter Berücksichtigung der jeweiligen Verhältnisse die Interessen der Aktionäre und die Belange der Gesellschaft angemessen gewahrt werden. Der Vorstand wird der Hauptversammlung über jede Ausnutzung der Ermächtigung berichten.

Ausnutzung der Ermächtigung

Konkrete Pläne für eine Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2020/I bestehen derzeit nicht. Entsprechende Vorratsbeschlüsse mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss sind national und international üblich. Für alle hier vorgeschlagenen Fälle des Bezugsrechtsausschlusses ist die Zustimmung des Aufsichtsrats erforderlich. Der Vorstand wird zudem in jedem Fall sorgfältig prüfen, ob die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2020/I im Interesse der Gesellschaft ist; dabei wird er insbesondere auch prüfen, ob ein etwaiger Ausschluss des Bezugsrechts im Einzelfall sachlich gerechtfertigt ist. Der Vorstand wird der jeweils nächsten Hauptversammlung über jede Ausnutzung der Ermächtigung berichten.

Der schriftliche Bericht des Vorstands gemäß § 203 Abs. 2 S. 2 i. V. m. § 186 Abs. 4 S. 2 AktG über die Ermächtigung des Vorstands zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre im Zusammenhang mit der Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt 12 wird ab dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung den Aktionären unter

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zugänglich gemacht.

II. GESAMTZAHL DER AKTIEN UND STIMMRECHTE

Im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung ist das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 1.434.978,00 eingeteilt in 1.434.978 Stückaktien mit ebenso vielen Stimmen.

III. ERGÄNZENDE ANGABEN UND HINWEISE

1.

Hauptversammlung ohne physische Anwesenheit der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten

Auf der Grundlage von § 1 Abs. 2, Abs. 6 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie („COVID-19-Gesetz“), veröffentlicht als Art. 2 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt, Teil I, vom 27. März 2020 hat der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung abzuhalten.

Die Hauptversammlung findet unter physischer Anwesenheit des Versammlungsleiters, Mitgliedern des Vorstands und des mit der Niederschrift beauftragten Notars sowie der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter in den Geschäftsräumen der EQS Group AG, Karlstr. 47, 80333 München statt. Eine physische Teilnahme der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) am Versammlungsort ist ausgeschlossen. Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten werden keinen Zutritt zu diesem Ort erhalten, sondern nehmen rein virtuell über ein von der EQS Group AG im Internet unter

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zur Verfügung gestelltes HV-Portal teil. Die gesamte Versammlung wird in Bild und Ton übertragen werden. Bitte beachten Sie auch die technischen Hinweise am Ende dieser Einladungsbekanntmachung.

Da die Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung auf der Grundlage des COVID-19-Gesetzes zu einigen Modifikationen beim Ablauf der Versammlung sowie der Ausübung der Aktionärsrechte führt, bitten wir unsere Aktionäre um besondere Beachtung der nachfolgenden Hinweise zur Möglichkeit der elektronischen Teilnahme und Verfolgung der Hauptversammlung in Bild und Ton, insbesondere zur Ausübung des Stimmrechts und des Fragerechts sowie weiterer Aktionärsrechte.

2.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts; Umschreibestopp

Zur Online-Teilnahme und Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 17 (1) der Satzung der Gesellschaft diejenigen Aktionäre berechtigt, die im Aktienregister eingetragen sind und sich rechtzeitig bei der Gesellschaft anmelden. Die Anmeldung muss der Gesellschaft spätestens am 10. Juli 2020 bis 24:00 Uhr (MESZ) auf elektronischem Weg über das HV-Portal unter

https://www.eqs.com/de/ueber-eqs/investoren/corporate-governance/

oder in Textform unter der Anschrift

EQS Group AG
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Deutschland

oder unter der E-Mail-Adresse
namensaktien@linkmarketservices.de

zugegangen sein.

Um den Aktionären die Anmeldung zur Hauptversammlung und die Erteilung von Vollmachten zu erleichtern, erhalten alle Aktionäre, die spätestens zu Beginn des 3. Juli 2020 in das Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind, die Einberufung nebst Unterlagen zur Anmeldung und Vollmachtserteilung (Anmeldebogen) und weiteren Informationen von der Gesellschaft auf dem Postweg. Nähere Erläuterungen zum Anmeldeverfahren entnehmen Sie bitte den Hinweisen, die Ihnen zusammen mit dem Anmeldebogen übersandt werden. Entsprechende Informationen sind auch im Internet unter

https://www.eqs.com/de/ueber-eqs/investoren/corporate-governance/

einsehbar.

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt nach § 67 Absatz 2 Satz 1 AktG in der gemäß § 26j Absatz 4 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz (EGAktG) bis zum 3. September 2020 anwendbaren Fassung als Aktionär nur, wer als solcher im Aktienregister eingetragen ist. Für die Anzahl der einem ordnungsgemäß angemeldeten Aktionär in der Hauptversammlung zustehenden Stimmrechte ist demgemäß der Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung maßgeblich. Aus arbeitstechnischen Gründen werden allerdings im Zeitraum vom Ablauf des 10. Juli 2020 (sogenanntes „Technical Record Date“) bis zum Schluss der Hauptversammlung am 17. Juli 2020 keine Umschreibungen im Aktienregister vorgenommen (sogenannter „Umschreibestopp“). Deshalb entspricht der Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung dem Stand nach der letzten Umschreibung am 10. Juli 2020. Der Umschreibestopp bedeutet keine Sperre für die Verfügung über die Aktien. Erwerber von Aktien, deren Umschreibungsanträge nach dem 10. Juli 2020 bei der Gesellschaft eingehen, können allerdings Stimmrechte und sonstige Aktionärsrechte aus diesen Aktien nicht ausüben, es sei denn, sie lassen sich insoweit bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen. In solchen Fällen bleiben Stimmrechte und sonstige Aktionärsrechte bis zur Umschreibung noch bei dem im Aktienregister eingetragenen Aktionär. Sämtliche Erwerber von Aktien der Gesellschaft, die noch nicht im Aktienregister eingetragen sind, werden daher gebeten, Umschreibungsanträge rechtzeitig zu stellen.

3.

Verfahren zur Ausübung des Stimmrechts

Die Stimmabgabe kann durch die Aktionäre und Aktionärinnen selbst sowie ihrer Bevollmächtigten sowohl im Wege der Online-Teilnahme oder durch elektronische Briefwahl oder durch Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft erfolgen.

Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind, können ihre Stimmen elektronisch mittels Briefwahl oder während der Hauptversammlung über das HV-Portal im Wege der Online-Teilnahme abgeben. Zur Online-Teilnahme und Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen eingetragenen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig bis zum Anmeldeschlusstag (10. Juli 2020, 24:00 Uhr (MESZ)) ordnungsgemäß bei der Gesellschaft unter der Anmeldeadresse angemeldet haben. Die Stimmabgabe im Wege der elektronischen Briefwahl und die elektronische Stimmabgabe während der Hauptversammlung mittels Online-Teilnahme erfolgen über das HV-Portal nach Maßgabe der nachstehenden Erläuterungen.

Ausübung des Stimmrechts vor und bis zur Abstimmung in der Hauptversammlung: elektronische Briefwahl

Vor und während der Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmungen steht Ihnen für die Ausübung des Stimmrechts im Wege der elektronischen Briefwahl das HV-Portal unter

https://www.eqs.com/de/ueber-eqs/investoren/corporate-governance/

zur Verfügung.

Es wird darauf hingewiesen, dass hierfür die Nutzung der mit dem Einladungsschreiben übermittelten Login-Daten erforderlich ist.

Nähere Einzelheiten zur Stimmabgabe per elektronischer Briefwahl ergeben sich aus den Unterlagen, die den Aktionären übersandt werden. Entsprechende Informationen sind auch im Internet unter

https://www.eqs.com/de/ueber-eqs/investoren/corporate-governance/

einsehbar.

Auch bevollmächtigte Intermediäre, Stimmrechtsberater im Sinne von § 134a Absatz 1 Nr. 3, Absatz 2 Nr. 3 AktG sowie Aktionärsvereinigungen und sonstige gemäß § 135 Absatz 8 AktG gleichgestellte Personen können sich nach den vorstehend und nachstehend beschriebenen Regeln unter Einhaltung der genannten Fristen der (elektronischen) Briefwahl über das HV-Portal bedienen.

Bitte beachten Sie, dass andere Kommunikationswege für die Briefwahl nicht zur Verfügung stehen, insbesondere keine Übersendung der Briefwahlstimme per Post.

Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung: Online-Teilnahme

Im Wege der Online-Teilnahme können die online teilnehmenden Aktionäre – persönlich oder durch Bevollmächtigte – die gesamte Hauptversammlung in Bild und Ton über das HV-Portal verfolgen und ihre Stimmen bei Abstimmungen in Echtzeit abgeben sowie elektronisch das Teilnehmerverzeichnis der Hauptversammlung einsehen. Auch hierzu ist eine ordnungsgemäße Anmeldung wie vorstehend beschrieben sowie das Einloggen im HV-Portal unter Nutzung der übermittelten Zugangsdaten erforderlich.

Die Abgabe der Stimmen erfolgt während der Abstimmung in der Hauptversammlung in Echtzeit über das eingerichtete HV-Portal unter

https://www.eqs.com/de/ueber-eqs/investoren/corporate-governance/

Ausübung des Stimmrechts durch Bevollmächtigte

Das Stimmrecht kann in der (virtuellen) Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden, namentlich durch einen weisungsgebundenen, von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, aber auch z.B. durch ein Kreditinstitut, einen Stimmrechtsberater, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere durch den Aktionär bestimmte Person. Auch in diesem Fall sind die Eintragung des Aktionärs im Aktienregister und die rechtzeitige Anmeldung bei der Gesellschaft erforderlich.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr etwaiger Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Der Nachweis einer Bevollmächtigung in Textform kann an die Gesellschaft per Post oder elektronisch per E-Mail an die folgende Adresse übermittelt werden:

EQS Group AG
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Deutschland

oder unter der E-Mail-Adresse
namensaktien@linkmarketservices.de

Wird ein Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater oder eine andere Person im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG bevollmächtigt, so können abweichende Regelungen bestehen, die jeweils bei diesen zu erfragen sind.

Ein entsprechendes Vollmachtsformular ist in den Unterlagen enthalten, welche zusammen mit der Einladung übermittelt werden. Aktionäre können für die Vollmachtserteilung auch das im Internet unter

https://www.eqs.com/de/ueber-eqs/investoren/corporate-governance/

zur Verfügung stehende Vollmachtsformular nutzen.

Darüber hinaus bieten wir unseren Aktionären an, sich durch die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter vertreten zu lassen. Für die Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ist ebenso die rechtzeitige und ordnungsgemäße Anmeldung unerlässlich. Den Stimmrechtsvertretern müssen Vollmacht sowie ausdrückliche und eindeutige Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts zu jedem relevanten Tagesordnungspunkt erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Aufträge zu Wortmeldungen, zum Stellen von Fragen, Anträgen oder Wahlvorschlägen, oder zur Erklärung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse werden sie nicht entgegennehmen

Bitte denken Sie zuvor an die fristgerechte Anmeldung der Aktien bis zum 10. Juli 2020, 24.00 Uhr (MESZ). Das Vollmachts- und Weisungsformular kann zudem unter nachstehender Kontaktadresse kostenlos angefordert werden. Wenn Sie das Vollmachts- und Weisungsformular verwenden, ist dieses ausschließlich an die nachfolgende Postanschrift oder E-Mail-Adresse zu übermitteln und muss dort bis spätestens 16. Juli 2020, 24.00 Uhr (MESZ), (Datum des Eingangs) zugehen:

EQS Group AG
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Deutschland

oder unter der E-Mail-Adresse
namensaktien@linkmarketservices.de

Vor und während der Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmungen steht Ihnen für die Ausübung des Stimmrechts im Wege der Vollmachts- und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft (ebenso wie für eine Änderung oder einen Widerruf einer etwaig zuvor erteilten Vollmacht und Weisung) auch das unter der Internetadresse

https://www.eqs.com/de/ueber-eqs/investoren/corporate-governance/

erreichbare HV-Portal der Gesellschaft zur Verfügung.

Weitere Hinweise zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter werden mit dem Einladungsschreiben zur Hauptversammlung versandt. Entsprechende Informationen sind auch im Internet unter

https://www.eqs.com/de/ueber-eqs/investoren/corporate-governance/

einsehbar.

Auch Bevollmächtigte – mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter – können nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen. Bevollmächtigte Dritte können das Stimmrecht ihrerseits ausschließlich durch elektronische Briefwahl oder Echtzeit Abstimmung über das HV-Portal (siehe oben) oder (Unter-)Vollmacht und Weisung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft (siehe oben) ausüben. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von ihnen zurückweisen. Auch im Fall einer Stimmrechtsvertretung ist eine fristgerechte Anmeldung erforderlich.

Auch der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann unbeschadet eines anderweitigen, nach dem Gesetz zulässigen Wegs zur Übermittlung, auf den vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar der Gesellschaft gegenüber erklärt werden.

Erfolgt die Erteilung oder der Nachweis einer Vollmacht oder deren Widerruf durch eine Erklärung gegenüber der Gesellschaft auf einem anderen Übermittlungsweg als den vorgenannten Übermittlungswegen, so muss diese aus organisatorischen Gründen der Gesellschaft bis 16. Juli 2020, 24:00 Uhr (MESZ), (Datum des Eingangs) zugehen.

Die Verfolgung und Online-Teilnahme an der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten durch elektronische Zuschaltung über das HV-Portal setzt voraus, dass der Bevollmächtigte vom Vollmachtgeber die mit dem Einladungsschreiben zur Hauptversammlung versandten Zugangsdaten (Login-Daten) erhält. Die Nutzung der Zugangsdaten durch den Bevollmächtigten gilt zugleich als Nachweis der Bevollmächtigung.

4.

Einlegung von Widersprüchen gegen Beschlüsse der Hauptversammlung

Aktionäre, die ihre Aktien rechtzeitig angemeldet und ihr Stimmrecht ausgeübt haben, haben die Möglichkeit, im Wege elektronischer Kommunikation Widerspruch gegen die Beschlüsse der Hauptversammlung bei dem mit der Niederschrift der Hauptversammlung beauftragten Notar zu erklären.

Entsprechende Erklärungen können ab der Eröffnung der Hauptversammlung über das internetgestützte HV-Portal unter

https://www.eqs.com/de/ueber-eqs/investoren/corporate-governance/

zur Niederschrift gemäß § 245 Nr. 1 AktG erklärt werden. Die Erklärung ist über das internetgestützte HV-Portal von Beginn der Hauptversammlung an bis zu deren Ende möglich. Der Notar hat die Gesellschaft zur Entgegennahme von Widersprüchen über das internetgestützte HV-Portal ermächtigt, sodass Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung über das internetgestützte HV-Portal der Gesellschaft auf elektronischem Wege zu Protokoll des Notars erklärt werden können.

IV. RECHTE DER AKTIONÄRE

1.

Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Das Verlangen muss schriftlich an den Vorstand der EQS Group AG gerichtet werden und muss der EQS Group AG bis spätestens zum Ablauf des 22. Juni 2020, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen. Ein entsprechendes Verlangen ist an folgende Adresse zu richten:

EQS Group AG
Vorstand
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Deutschland

Später zugegangene oder anderweitig adressierte Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt. Der Antrag ist von allen Aktionären, die zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, zu unterzeichnen. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie Inhaber einer ausreichenden Anzahl von Aktien für die Dauer der gesetzlich angeordneten Mindestbesitzzeit von 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens sind und diese bis zur Entscheidung über das Verlangen halten (§§ 122 Abs. 2, 122 Abs. 1 Satz 3 AktG sowie § 70 AktG).

2.

Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG

Aktionäre der Gesellschaft können Gegenanträge zu Beschlussvorschlägen von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern übersenden (vgl. §§ 126, 127 AktG). Soweit Gegenanträge oder Wahlvorschläge von der Gesellschaft zugänglich gemacht werden sollen, müssen diese einschließlich des Namens des Aktionärs mindestens 14 Tage vor der Versammlung, also bis zum 2. Juli 2020, 24:00 Uhr (MESZ), bei der Gesellschaft eingegangen sein.

Gegenanträge zu den Tagesordnungspunkten der Hauptversammlung oder Wahlvorschläge sind zu richten an:

EQS Group AG
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Deutschland

oder unter der E-Mail-Adresse
antraege@linkmarketservices.de

Zugänglich zu machende Gegenanträge sollen mit einer Begründung versehen sein. Wahlvorschläge brauchen nicht begründet zu werden. Die §§ 126 Abs. 2, 127 Satz 1 und 3 AktG regeln zudem die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen Gegenanträge und Wahlvorschläge nicht zugänglich gemacht werden müssen. Gemäß § 126 Abs. 1 AktG werden zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, der im Fall von Gegenanträgen zugänglich zu machenden Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung, nach ihrem Eingang auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.eqs.com/de/ueber-eqs/investoren/corporate-governance/

veröffentlicht. Wahlvorschläge von Aktionären werden nur zugänglich gemacht, wenn sie den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person und, im Falle des Vorschlags zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern, Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen enthalten (vgl. § 127 Satz 3 i.V.m. § 124 Abs. 3 Satz 4 und § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG).

Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge oder Wahlvorschläge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt. Dies erfolgt über eine entsprechende Schaltfläche im HV-Portal, das zu einem Gegenantragsformular führt.

3.

Fragemöglichkeit des Aktionärs; Auskunftsrecht der Aktionäre gemäß § 131 Abs. 1 AktG i.V.m. Art. 2 § 1 Abs. 2 Satz 2 COVID-19-Gesetz im Wege elektronischer Kommunikation

Das Auskunftsrecht der Aktionäre ist im Falle einer virtuellen Hauptversammlung nach § 1 Abs. 2 des COVID-19-Gesetzes eingeschränkt. Danach haben die Aktionäre lediglich die Möglichkeit, Fragen im Wege der elektronischen Kommunikation zu stellen (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 COVID-19-Gesetz). Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre haben die Möglichkeit, ab Eröffnung der Generaldebatte bis zu deren Schließung durch den Versammlungsleiter auf dem Wege elektronischer Kommunikation über das HV-Portal in Textform Fragen zu stellen bzw. zu verlesende Beiträge beizusteuern.

Über die Beantwortung der Fragen entscheidet der Vorstand gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 COVID-19-Gesetz – abweichend von § 131 AktG – nur nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen. Ausweislich der Gesetzesbegründung zu § 1 Abs. 2 Satz 2 COVID-19-Gesetz hat die Verwaltung keinesfalls alle Fragen zu beantworten, sie kann Fragen zusammenfassen und im Interesse der anderen Aktionäre sinnvolle Fragen auswählen. Sie kann dabei Aktionärsvereinigungen und institutionelle Investoren mit bedeutenden Stimmanteilen bevorzugen.

V. WEITERGEHENDE ERLÄUTERUNGEN

Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre stehen auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.eqs.com/de/ueber-eqs/investoren/corporate-governance/

zur Verfügung.

VI. TECHNISCHE HINWEISE ZUR VIRTUELLEN HAUPTVERSAMMLUNG

Für die Verfolgung der virtuellen Hauptversammlung sowie zur Nutzung des HV-Portals und zur Ausübung von Aktionärsrechten benötigen Sie eine Internetverbindung und ein internetfähiges Endgerät. Um die Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung optimal wiedergeben zu können, wird eine stabile Internetverbindung mit einer ausreichenden Übertragungsgeschwindigkeit empfohlen.

Nutzen Sie zum Empfang der Bild- und Tonübertragung der virtuellen Hauptversammlung einen Computer, benötigen Sie einen Browser und Lautsprecher oder Kopfhörer.

Für den Zugang zum HV-Portal der Gesellschaft benötigen Sie Ihre individuellen Zugangsdaten, die Sie mit dem Einladungsschreiben zur Hauptversammlung erhalten. Mit diesen Zugangsdaten können Sie sich im HV-Portal einloggen.

Um das Risiko von Einschränkungen bei der Ausübung von Aktionärsrechten durch technische Probleme während der virtuellen Hauptversammlung zu vermeiden, wird empfohlen – soweit möglich – die Aktionärsrechte (insbesondere das Stimmrecht) bereits vor Beginn der Hauptversammlung auszuüben.

VII. HINWEIS ZUR VERFÜGBARKEIT DER BILD- UND TONÜBERTRAGUNG

Die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre können über das HV-Portal die Hauptversammlung am 17. Juli 2020 ab 14.00 Uhr (MESZ) in voller Länge live in Bild und Ton verfolgen. Die Bild- und Tonübertragung der virtuellen Hauptversammlung und die Verfügbarkeit des HV-Portals kann nach dem heutigen Stand der Technik aufgrund von Einschränkungen der Verfügbarkeit des Telekommunikationsnetzes und der Einschränkung von Internetdienstleistungen von Drittanbietern Schwankungen unterliegen, auf welche die Gesellschaft keinen Einfluss hat. Die Gesellschaft kann daher keine Gewährleistungen und Haftung für die Funktionsfähigkeit und ständige Verfügbarkeit der in Anspruch genommenen Internetdienste, der in Anspruch genommenen Netzelemente Dritter, der Bild- und Tonübertragung sowie den Zugang zum HV-Portal und dessen generelle Verfügbarkeit übernehmen. Die Gesellschaft übernimmt auch keine Verantwortung für Fehler und Mängel der für den Online-Service eingesetzten Hard- und Software einschließlich solcher der eingesetzten Dienstleistungsunternehmen, soweit nicht Vorsatz vorliegt. Die Gesellschaft empfiehlt aus diesem Grund, frühzeitig von den oben genannten Möglichkeiten zur Rechtsausübung, insbesondere zur Ausübung des Stimmrechts, Gebrauch zu machen. Sofern es Datenschutz- oder Sicherheitserwägungen zwingend erfordern, muss sich der Versammlungsleiter der Hauptversammlung vorbehalten, die virtuelle Hauptversammlung zu unterbrechen oder ganz einzustellen.

VIII. INTERNETSEITE DER GESELLSCHAFT

Die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen sind ab Einberufung der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.eqs.com/de/ueber-eqs/investoren/corporate-governance/

zugänglich. Etwaige bei der Gesellschaft eingehende und veröffentlichungspflichtige Gegenanträge, Wahlvorschläge und Ergänzungsverlangen von Aktionären werden ebenfalls über die oben genannte Internetseite zugänglich gemacht werden. Unter der genannten Internetadresse kann über das HV-Portal die gesamte Versammlung in Bild und Ton verfolgt werden. Das HV-Portal ermöglicht unter anderem eine Ausübung des Stimmrechts vor und während der Hauptversammlung. Unter dieser Internetadresse werden nach der Hauptversammlung auch die Abstimmungsergebnisse veröffentlicht.

IX. AKTIONÄRSHOTLINE

Bei allgemeinen Fragen zum Ablauf der virtuellen Hauptversammlung der Gesellschaft können sich die Aktionäre und Intermediäre per E-Mail an

eqs_hv2020@linkmarketservices.de

wenden. Zusätzlich steht Ihnen von Montag bis einschließlich Freitag (außer an Feiertagen) zwischen 9:00 Uhr und 17:00 Uhr (MESZ) die Aktionärshotline unter der Telefonnummer +49 (89) 21027-333 zur Verfügung.

X. HINWEISE ZUM DATENSCHUTZ

Im Rahmen der Hauptversammlung der EQS Group AG werden personenbezogene Daten verarbeitet. Einzelheiten dazu können unseren Datenschutzinformationen unter

https://www.eqs.com/de/ueber-eqs/investoren/corporate-governance/

entnommen werden. Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen, werden gebeten, diesen über die Datenschutzinformationen zu informieren.

 

München, im Juni 2020

EQS Group AG

Der Vorstand

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