Camera Work AG: Hinweis über die Verschmelzung der Camerawork Photogalerie GmbH mit der Camera Work AG gemäß § 62 Abs. 3 Satz 2 UmwG

Name Bereich Information V.-Datum Relevanz
Camera Work AG
Berlin
Gesellschaftsbekanntmachungen Hinweis über die Verschmelzung der Camerawork Photogalerie GmbH mit der Camera Work AG gemäß § 62 Abs. 3 Satz 2 UmwG 23.06.2020

Camera Work AG

Berlin

Hinweis über die Verschmelzung der Camerawork Photogalerie GmbH mit der
Camera Work AG gemäß § 62 Abs. 3 Satz 2 UmwG

Die Camera Work AG beabsichtigt, im Wege der Verschmelzung das Vermögen ihrer 100 %igen Tochtergesellschaft Camerawork Photogalerie GmbH mit Sitz in Berlin als Ganzes ohne deren Abwicklung gemäß § 2 Nr. 1, §§ 60 ff., 68 Abs. 1 Nr. 1 iVm. §§ 46 ff. UmwG aufzunehmen. Da das Stammkapital der Camerawork Photogalerie GmbH als übertragender Gesellschaft vollständig von der Camera Work AG als übernehmender Gesellschaft gehalten wird, ist ein Beschluss der Hauptversammlung der Camera Work AG über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag mit der Camerawork Photogalerie GmbH nicht erforderlich (§ 62 Abs. 1 Satz 1 UmwG). Somit ist auch die Einberufung einer Hauptversammlung der Camera Work AG zur Beschlussfassung über die Verschmelzung nicht erforderlich. Aus dem gleichen Grund bedarf es auch keines Verschmelzungsberichts, keiner Verschmelzungsprüfung und keines Verschmelzungsprüfungsberichts, § 8 Abs. 3 Satz 1 HS 2, § 9 Abs. 2 und 3, § 12 Abs. 3, § 60 Abs. 1 UmwG.

Mangels anderweitiger Mehrheitserfordernisse in der Satzung unserer Gesellschaft können Aktionäre der Camera Work AG, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals der Camera Work AG erreichen, jedoch die Einberufung einer Hauptversammlung verlangen, in der über die Zustimmung zu der beabsichtigten Verschmelzung beschlossen wird.

Ein Beschluss der Gesellschafterversammlung der Camerawork Photogalerie GmbH über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag mit der Camera Work AG ist entbehrlich, da der Camera Work AG sämtliche Geschäftsanteile an der Camerawork Photogalerie GmbH gehören, § 62 Abs. 4 Satz 1 UmwG.

Ab 17. Juni 2020 liegen für die Dauer eines Monats in den Geschäftsräumen der Camera Work AG, Kantstraße 149, 10623 Berlin, der Verschmelzungsvertrag sowie die Jahresabschlüsse und Lageberichte der letzten drei Geschäftsjahre der Camera Work AG und der Camerawork Photogalerie GmbH zur Einsicht der Aktionäre der Camera Work AG aus. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär der Camera Work AG unverzüglich und kostenlos eine Abschrift – auf Verlangen auch elektronisch – dieser Unterlagen.

 

Berlin, den 17. Juni 2020

Camera Work AG

Der Vorstand

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