EUREX Clearing Aktiengesellschaft: Bekanntmachung gemäß § 62 Abs. 4 Satz 3, Abs. 3 Satz 2 und 3 des Umwandlungsgesetzes (UmwG)

Name Bereich Information V.-Datum Relevanz
EUREX Clearing Aktiengesellschaft
Frankfurt am Main
Gesellschaftsbekanntmachungen Bekanntmachung gemäß § 62 Abs. 4 Satz 3, Abs. 3 Satz 2 und 3 des Umwandlungsgesetzes (UmwG) 23.07.2020

EUREX Clearing Aktiengesellschaft

Frankfurt am Main

Amtsgericht Frankfurt am Main, HRB 44828

Bekanntmachung gemäß § 62 Abs. 4 Satz 3, Abs. 3 Satz 2 und 3 des
Umwandlungsgesetzes (UmwG)

Die EUREX Clearing Aktiengesellschaft mit Sitz in Frankfurt am Main, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 44828, gibt hiermit bekannt, dass beabsichtigt ist, ihre einhundertprozentige Tochtergesellschaft Eurex Clearing Security Trustee GmbH mit Sitz in Frankfurt am Main, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 97681, als übertragenden Rechtsträger auf die EUREX Clearing Aktiengesellschaft als übernehmenden Rechtsträger zu verschmelzen. Demgemäß überträgt die Eurex Clearing Security Trustee GmbH ihr Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten unter Auflösung ohne Abwicklung auf die EUREX Clearing Aktiengesellschaft im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme (§§ 2 Nr. 1, 4 ff., 46 ff., 60 ff. UmwG). Die Verschmelzung wird mit Eintragung in das Handelsregister der EUREX Clearing Aktiengesellschaft wirksam. Mit Wirkung zum Beginn des 1. Januar 2020 gelten alle Handlungen der Eurex Clearing Security Trustee GmbH als für Rechnung der EUREX Clearing Aktiengesellschaft vorgenommen (Verschmelzungsstichtag im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 6 UmwG). Der Verschmelzung wird die Bilanz der Eurex Clearing Security Trustee GmbH zum 31. Dezember 2019 als Schlussbilanz zugrunde gelegt.

Der Verschmelzungsvertrag ist am 20. Juli 2020 notariell beurkundet und zum Handelsregister der EUREX Clearing Aktiengesellschaft eingereicht worden.

Da die EUREX Clearing Aktiengesellschaft die alleinige Gesellschafterin der Eurex Clearing Security Trustee GmbH ist, ist gemäß § 62 Abs. 1 UmwG ein dem Verschmelzungsvertrag zustimmender Beschluss der Hauptversammlung der EUREX Clearing Aktiengesellschaft grundsätzlich nicht erforderlich. Aus dem gleichen Grunde bedarf es keines dem Verschmelzungsvertrag zustimmenden Beschlusses der Gesellschafterversammlung der Eurex Clearing Security Trustee GmbH (§ 62 Abs. 4 Satz 1 UmwG) sowie keines Verschmelzungsberichts, keiner Verschmelzungsprüfung und keines Verschmelzungsprüfungsberichts (§§ 8 Abs. 3 Satz 1 Var. 2, 9 Abs. 2, 12 Abs. 3 i.V.m. 8 Abs. 3 Satz 1 Var. 2 UmwG). Es wird darauf hingewiesen, dass ein dem Verschmelzungsvertrag zustimmender Beschluss der Hauptversammlung der EUREX Clearing Aktiengesellschaft abweichend von § 62 Abs. 1 UmwG erforderlich ist, wenn die Aktionäre der EUREX Clearing Aktiengesellschaft, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals der EUREX Clearing Aktiengesellschaft erreichen, gemäß § 62 Abs. 2 UmwG die Einberufung einer Hauptversammlung verlangen, in der über die Zustimmung zu der Verschmelzung beschlossen wird. Auf ein Einberufungsverlangen hat die alleinige Aktionärin der EUREX Clearing Aktiengesellschaft verzichtet.

 

Eschborn, im Juli 2020

EUREX Clearing Aktiengesellschaft

Der Vorstand

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