Going Public Media Aktiengesellschaft – Hauptversammlung 2020

Going Public Media Aktiengesellschaft

München

ISIN DE0007612103
WKN 761 210

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft zur ordentlichen Hauptversammlung unserer Gesellschaft, am

Donnerstag, den 24. September 2020, um 15:00 Uhr

ein. Die Hauptversammlung wird als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten in den Räumlichkeiten der Going Public Media Aktiengesellschaft, Hofmannstraße 7a, 81379 München stattfinden.

Da wir keine Präsenzveranstaltung sondern auf der Grundlage von § 1 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie eine ausschließlich virtuelle Hauptversammlung durchführen, können unsere Aktionäre und Aktionärsvertreter – wie in den nachstehenden Erläuterungen beschrieben – über das von uns zur Verfügung gestellte Aktionärsportal („HV-Portal“) die Hauptversammlung verfolgen, ihr Fragerecht wahrnehmen und ihre Stimmen abgeben. Eine physische Teilnahme der Aktionäre und Aktionärsvertreter an der Hauptversammlung ist ausgeschlossen.

I. Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2019 und des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019

Die vorgenannten Unterlagen werden in der Hauptversammlung näher erläutert. Sie können von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite der Gesellschaft unter

http://www.goingpublic.ag

unter der Rubrik „Hauptversammlung“ eingesehen werden. Gleiches gilt für den Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns. In den Geschäftsräumen der Gesellschaft liegen die Unterlagen dieses Jahr nicht zur Einsichtnahme aus, womit den besonderen Umständen durch die COVID-19-Pandemie Rechnung getragen werden soll.

Es ist keine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgesehen. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss nach §§ 171, 172 AktG gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit nach § 172 AktG festgestellt. Die Voraussetzungen, unter denen nach § 173 Abs. 1 AktG die Hauptversammlung über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Billigung des Konzernabschlusses zu beschließen hat, liegen nicht vor. Über die Verwendung des Bilanzgewinns wird zu Punkt 2 der Tagesordnung Beschluss gefasst.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss zum 31. Dezember 2019 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von 556.093,80 Euro wie folgt zu verwenden:

Ausschüttung einer Dividende von 0,40 Euro
auf jede dividendenberechtigte Aktie
360.000,00 Euro
Einstellung in die Gewinnrücklage 66.379,85 Euro
Vortrag auf neue Rechnung 129.713,95 Euro
Bilanzgewinn 556.093,80 Euro

Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung hält die Gesellschaft keine eigenen Aktien. Sollte sich die Zahl der dividendenberechtigten Aktien aufgrund eines Rückkaufs eigener Aktien vermindern, wird bei unveränderter Ausschüttung von 0,40 Euro je dividendenberechtigte Aktie der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag unterbreitet werden.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Vorstand für das Geschäftsjahr 2019 die Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2019

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen.

5.

Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020

Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2020 wird die Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Ridlerstraße 57, 80339 München bestellt.

II. Allgemeine Hinweise zur virtuellen Hauptversammlung

Da die Hauptversammlung auf der Grundlage von § 1 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf Beschluss des Vorstands, dem der Aufsichtsrat mit Beschluss gem. § 1 Abs. 6 des vorbezeichneten Gesetzes zugestimmt hat, nicht als Veranstaltung mit physischer Präsenz, sondern ausschließlich als virtuelle Hauptversammlung durchgeführt wird, können unsere Aktionäre – wie in den nachstehenden Erläuterungen beschrieben – elektronisch über das von uns zur Verfügung gestellte HV-Portal (zugänglich über den Link https://www.goingpublic.ag/hv) die Hauptversammlung verfolgen, ihr Fragerecht wahrnehmen und ihre Stimmen abgeben. Der elektronische Anmeldevorgang zum Aktionärsportal wird ebenfalls nachstehend beschrieben.

1.      Voraussetzungen für die Verfolgung der virtuellen Hauptversammlung im Internet und die Ausübung des Stimmrechts

Zur Verfolgung der virtuellen Hauptversammlung im Internet und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die im Zeitpunkt der Hauptversammlung im Aktienregister der Going Public Media Aktiengesellschaft eingetragen sind und sich vor der Hauptversammlung so angemeldet haben, dass ihre Anmeldung spätestens bis zum Ablauf des 23. September 2020 bei der Gesellschaft eingegangen ist.

Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind, können sich in Textform (§ 126 b BGB) in deutscher oder englischer Sprache bei der Going Public Media Aktiengesellschaft unter der Anschrift

Going Public Media Aktiengesellschaft
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
E-Mail: namensaktien@linkmarketservices.de

oder elektronisch über das unter der Internetadresse

https://www.goingpublic.ag/hv

zugängliche HV-Portal anmelden.

Gemäß § 12 Abs. 2 letzter Satz der Satzung finden Umschreibungen im Aktienregister nach Ablauf der Anmeldefrist am 23. September 2020, 24:00 Uhr, bis zum Ende der Hauptversammlung nicht statt.

Ist ein Kreditinstitut im Aktienregister eingetragen, so kann dieses Kreditinstitut das Stimmrecht für Aktien, die ihm nicht gehören, nur aufgrund einer Ermächtigung des Aktionärs ausüben.

2.      Verfahren für die Verfolgung der virtuellen Hauptversammlung im Internet und die Stimmabgabe im Wege elektronischer Briefwahl sowie die Ausübung des Widerspruchsrechts

Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre haben die Möglichkeit, im nachfolgend beschriebenen Rahmen die Hauptversammlung über das Internet zu verfolgen und ihre Stimmen im Wege der elektronischen Briefwahl bis unmittelbar vor Beginn der Abstimmung in der Hauptversammlung abzugeben. Am 24. September 2020 können sich die Aktionäre durch Eingabe der erforderlichen Zugangsdaten über das HV-Portal anmelden, das unter dem Link

https://www.goingpublic.ag/hv

zugänglich ist, und die Hauptversammlung ab deren Beginn um 15:00 Uhr verfolgen. Den Online-Zugang erhalten sie durch Eingabe ihrer Aktionärsnummer und ihres zugehörigen Zugangspassworts, die sie den ihnen übersandten Unterlagen entnehmen können.

Die Verfolgung der Hauptversammlung im Internet stellt keine Teilnahme im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG dar.

Das HV-Portal ermöglicht unseren Aktionären, die Hauptversammlung in ihrer gesamten Länge zu verfolgen und ihre Stimmen abzugeben. Eine Stimmabgabe ist über das HV-Portal ab dem 1. September 2020 möglich. Eine Änderung bereits abgegebener Stimmen kann über das HV-Portal bis unmittelbar vor Beginn der Abstimmung in der Hauptversammlung erfolgen.

Gem. § 1 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie haben die Aktionäre, die ihre Stimmen im Wege der elektronischen Briefwahl wie vorstehend beschrieben abgegeben haben, die Möglichkeit, über das HV-Portal elektronisch beim am Durchführungsort anwesenden Versammlungsleiter während der Hauptversammlung Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung zu erklären.

3.      Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten

Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre haben die Möglichkeit, im nachfolgend beschriebenen Rahmen ihr Stimmrecht auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder durch einen von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter ausüben zu lassen. Auch in diesem Fall ist es erforderlich, dass der Aktionär im Zeitpunkt der Hauptversammlung im Aktienregister der Going Public Media Aktiengesellschaft eingetragen ist. Jeder Aktionär darf nur einen Bevollmächtigten benennen. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Going Public Media Aktiengesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung noch ein diesen in § 135 Abs. 8 oder § 135 Abs. 10 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG Gleichgestellter bevollmächtigt wird, bedürfen die Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform. Die Erklärung zur Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen; dabei kann auch das elektronische Formular unter der Internetadresse

https://www.goingpublic.ag/hv

genutzt werden. Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann unter anderem dadurch geführt werden, dass der Nachweis der Bevollmächtigung an die oben unter Ziffer 1. genannte Anmeldeadresse übermittelt wird. Erfolgt die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft, so erübrigt sich ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Vollmacht.

Die oben unter Ziffer 1. genannte Anmeldeadresse und das elektronische Formular unter der Internetadresse

http://www.goingpublic.ag

unter der Rubrik „Hauptversammlung“ stehen den Aktionären auch zur Verfügung, sofern der von der Gesellschaft vorgeschlagene Stimmrechtsvertreter zur Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigt werden soll.

Wird ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder ein diesen in § 135 Abs. 8 oder § 135 Abs. 10 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG Gleichgestellter bevollmächtigt, so ist es ausreichend, wenn die Vollmacht nachprüfbar festgehalten wird.

Die Erteilung der Vollmacht ist auch noch während der Hauptversammlung über das HV-Portal möglich. Die Anmeldung zum HV-Portal erfolgt durch Verwendung der übersandten Zugangsdaten.

Die Bevollmächtigten können das Stimmrecht in der Hauptversammlung im Wege der elektronischen Briefwahl bis zum Beginn der Abstimmung in der Hauptversammlung ausüben. Die Anmeldung zum HV-Portal und die Stimmabgabe durch den Bevollmächtigten erfolgt in diesem Fall wie vorstehend unter „Verfahren für die Verfolgung der virtuellen Hauptversammlung im Internet und die Stimmabgabe im Wege elektronischer Briefwahl sowie die Ausübung des Widerspruchsrechts“ beschrieben mit den Zugangsdaten des die Vollmacht erteilenden Aktionärs. Der Aktionär hat seine Zugangsdaten dem Bevollmächtigten mitzuteilen, um diesem eine Anmeldung über das HV-Portal zu ermöglichen.

Einzelheiten zur Vollmachts- und Weisungserteilung an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft finden die Aktionäre auch in den ihnen übersandten Unterlagen.

4.      Rechte der Aktionäre auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Going Public Media Aktiengesellschaft an folgende Adresse zu richten.

Going Public Media Aktiengesellschaft
Hofmannstraße 7a
81379 München

Das Verlangen muss der Going Public Media Aktiengesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 30. August 2020, 24:00 Uhr zugegangen sein.

Etwa erforderliche Ergänzungen der Tagesordnung wird die Going Public Media Aktiengesellschaft unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt machen. Sie werden außerdem im Internet unter der Internetadresse

http://www.goingpublic.ag

unter der Rubrik „Hauptversammlung“ bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt.

5.      Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG

Aktionäre sind berechtigt, Anträge zu einzelnen Tagesordnungspunkten zu stellen (vgl. § 126 AktG); dies gilt auch für Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfer (vgl. § 127 AktG).

Die Gegenanträge und Wahlvorschläge müssen bis spätestens zum 9. September 2020, 24:00 Uhr bei der Going Public Media Aktiengesellschaft eingehen und sind ausschließlich an folgende Adresse zu richten:

Going Public Media Aktiengesellschaft
Hofmannstraße 7a
81379 München
Fax: 089 – 2000 339 – 39
E-Mail: HV@goingpublic.de

Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.

Fristgerecht zugegangene Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären wird die Going Public Media Aktiengesellschaft nach Maßgabe der §§ 126, 127 AktG, einschließlich des Namens des Aktionärs, einer Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung im Internet unter der Internetadresse

https://www.goingpublic.ag/hv

zugänglich machen.

6.      Auskunftsrecht der Aktionäre nach § 131 Abs. 1 AktG

Auf der Grundlage von § 1 Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der CO-VID-19-Pandemie haben die Aktionäre in der Hauptversammlung kein Auskunftsrecht im Sinne des § 131 AktG, ihnen ist jedoch die Möglichkeit einzuräumen, Fragen zu stellen. Ein Recht auf Antwort ist damit nicht verbunden. Der Vorstand wird gem. § 1 Abs. 2 des vorbezeichneten Gesetzes nach freiem pflichtgemäßen Ermessen entscheiden, welche Fragen er wie beantwortet. Er kann dabei insbesondere Fragen zusammenfassen und im Interesse der anderen Aktionäre sinnvolle Fragen auswählen. Der Vorstand ordnet an, dass Fragen bis spätestens zwei Tage vor der Hauptversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation, wie im nachstehenden Absatz aufgeführt, einzureichen sind.

Mit ihren Zugangsdaten können sich die Aktionäre ab dem 1. September 2020 über das unter dem Link

https://www.goingpublic.ag/hv

zugängliche HV-Portal anmelden und ihre Fragen formulieren und übermitteln. Auf anderem Wege eingereichte Fragen bleiben unberücksichtigt. Diese Möglichkeit der Fragestellung steht den Aktionären bis einschließlich Dienstag, 22. September 2020, 15:00 Uhr zur Verfügung. Nach Ablauf der vorstehend genannten Frist können keine Fragen mehr eingereicht werden. Auch während der virtuellen Hauptversammlung können keine Fragen gestellt werden.

7.      Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung

Das Grundkapital der Gesellschaft ist eingeteilt in 900.000 Stückaktien mit ebenso vielen Stimmrechten. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien.

8.      Hinweis zur Mitteilungspflicht nach § 20 AktG

Auf die nach § 20 AktG bestehende Mitteilungspflicht und die in § 20 Abs. 7 AktG vorgesehene Rechtsfolge des Ruhens aller Rechte aus den Aktien bei Verstößen gegen eine Mitteilungspflicht wird hingewiesen.

9.      Informationen zum Datenschutz

Die Going Public Media Aktiengesellschaft verarbeitet personenbezogene Daten (Name und Vorname, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien, gegebenenfalls Name, Vorname und Anschrift des vom jeweiligen Aktionär gegebenenfalls benannten Aktionärsvertreters) auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze, um den Aktionären und Aktionärsvertretern die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen.

Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Danach ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist. Die Going Public Media Aktiengesellschaft ist rechtlich verpflichtet, die Hauptversammlung der Aktionäre durchzuführen. Um dieser Pflicht nachzugehen, ist die Verarbeitung der oben genannten Kategorien personenbezogener Daten unerlässlich.

Personenbezogene Daten, die Aktionäre betreffen, werden grundsätzlich nicht an Dritte weitergegeben. Ausnahmsweise erhalten auch Dritte Zugang zu diesen Daten, sofern diese von der Going Public Media Aktiengesellschaft zur Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen der Durchführung der Hauptversammlung beauftragt wurden. Hierbei handelt es sich um Hauptversammlungsdienstleister, Rechtsanwälte oder Wirtschaftsprüfer. Die Dienstleister erhalten personenbezogene Daten nur in dem Umfang, der für die Erbringung der Dienstleistung notwendig ist und verarbeiten diese Daten ausschließlich nach Weisung der Going Public Media Aktiengesellschaft. Im Übrigen werden personenbezogene Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den Aktionären und Aktionärsvertretern im Zusammenhang mit der Hauptversammlung zur Verfügung gestellt, namentlich über das Teilnehmerverzeichnis.

Die oben genannten Daten werden nach Beendigung der Hauptversammlung gelöscht, es sei denn, die weitere Verarbeitung der Daten ist im Einzelfall noch zur Bearbeitung von Anträgen, Entscheidungen oder rechtlichen Verfahren in Bezug auf die Hauptversammlung erforderlich. Das Teilnehmerverzeichnis der Hautversammlung muss aufgrund von gesetzlichen Vorgaben 2 Jahre lang aufbewahrt werden.

Für die Verarbeitung ist die Going Public Media Aktiengesellschaft die verantwortliche Stelle im Sinne des Art. 4 Abs. 7 DSGVO.

Aktionäre haben unter den gesetzlichen Voraussetzungen nach Kapitel III DSGVO ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht bezüglich der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten (soweit dem keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht und keine sonstigen Gründe nach Art. 17 Abs. 3 DSGVO entgegenstehen).

Darüber hinaus haben Aktionäre das Recht auf Übertragung sämtlicher von ihnen an die Going Public Media Aktiengesellschaft übergebener Daten in einem gängigen Dateiformat (Recht auf „Datenportabilität“).

Diese Rechte können die Aktionäre gegenüber der Going Public Media Aktiengesellschaft unentgeltlich über die folgenden Kontaktdaten geltend machen:

Going Public Media Aktiengesellschaft
Hofmannstraße 7a
81379 München
Fax: 089 – 2000 339 – 39
E-Mail: HV@goingpublic.de

Die Aktionäre haben zudem das Recht, sich bei einer Datenschutz-Aufsichtsbehörde (Art. 77 DSGVO) über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten durch die Going Public Media Aktiengesellschaft zu beschweren.

 

München, im August 2020

Going Public Media Aktiengesellschaft

Der Vorstand

TAGS:
Comments are closed.