CCP AG: Ordentliche virtuelle Hauptversammlung

CCP AG

Kleinostheim

– Wertpapier-Kenn-Nr. ISIN DE000A0H1P22 –

Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre,

wir laden Sie ein zur

ordentlichen virtuellen Hauptversammlung der CCP AG

am Freitag, den 25. September 2020, 12:00 Uhr.

Die diesjährige Hauptversammlung wird gemäß
Art. 2 § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-
Pandemie im Zivil-, Insolvenz und Strafverfahrensrecht („COVID-19 Gesetz“) als
virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer
Bevollmächtigten abgehalten.

Die Übertragung der Hauptversammlung ist über folgenden Link in einem
passwortgeschützten Aktionärsportal (InvestorPortal) abrufbar:

https://www.ccp.ag/de/hauptversammlung

Die virtuelle Hauptversammlung
– ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten –
findet in

56070 Koblenz, Friedrich Mohr Str.7

statt.

I. Tagesordnung:

TOP 1:

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2019 der CCP AG sowie des Berichts des Aufsichtsrates über das Geschäftsjahr 2019

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss gebilligt; der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Deshalb ist zu TOP 1 keine Beschlussfassung der Hauptversammlung vorgesehen.

TOP 2:

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2019

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn zum 31.12.2019 in Höhe von EUR 816.145,31 für das Geschäftsjahr 2019 wie folgt zu verwenden:

(1) Verteilung an die Aktionäre: EUR 195.000,00
durch Zahlung einer Dividende in Höhe von EUR 0,26 je gewinnberechtigte Aktie.
(2) Einstellung in Gewinnrücklagen:
(3) Gewinnvortrag: EUR 621.145,31
TOP 3:

Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen.

TOP 4:

Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen.

TOP 5:

Satzungsänderung des § 2 der Satzung: Gegenstand der Gesellschaft

Der bisherige § 2 der Satzung der CCP, mit folgendem Wortlaut,

1.

“Gegenstand des Unternehmens ist die Verwaltung eigenen Vermögens, der Erwerber und die Veräußerung, die Verwaltung, die Entwicklung und Vermarktung von Immobilien, sowie der internationale Lebensmittel- und Getränkehandel.

2.

Die Gesellschaft kann sich auf verwandten Gebieten betätigen und alle Geschäfte betreiben, die geeignet erscheinen, ihren Zweck zu fördern.

3.

Die Gesellschaft ist berechtigt, andere Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art zu gründen, zu erwerben oder sich daran in jeder zulässigen Form zu beteiligten, sowie Zweigniederlassungen im Inland und Ausland zu errichten.

4.

Die Gesellschaft kann Unternehmen, an denen sie beteiligt ist, unter ihrer einheitlichen Leitung zusammenfassen.

5.

Die Gesellschaft kann ihre Geschäfte im Inland wie auch im Ausland betreiben.

6.

Die Gesellschaft kann sich darauf beschränken, den Unternehmensgegenstand gemäß Abs. 1 nur teilweise auszuüben.”

soll wie folgt geändert und neugefasst werden:

1.

“Gegenstand des Unternehmens ist die Verwaltung eigenen Vermögens, der Erwerb, die Veräußerung, die Verwaltung, die Entwicklung und Vermarktung von Immobilien, die Beteiligung an und die Übernahme, Verwaltung, Beratung, Steuerung, Finanzierung, Entwicklung und Gründung von Unternehmen im In- und Ausland, sowie der internationale Lebensmittel- und Getränkehandel.

2.

Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Geschäfte zu tätigen, die dem Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar dienen.

3.

Die Gesellschaft ist berechtigt Zweigniederlassungen im In- und Ausland zu errichten.

4.

Die Gesellschaft kann Unternehmen, an denen sie beteiligt ist, unter ihrer einheitlichen Leitung zusammenfassen.

5.

Die Gesellschaft kann ihre Geschäfte im Inland wie auch im Ausland betreiben.

6.

Die Gesellschaft kann sich darauf beschränken, den Unternehmensgegenstand gemäß Abs. 1 nur teilweise auszuüben.”

TOP 6:

Satzungsänderung des § 6 Abs.4 der Satzung: Aktien

Der bisherige § 6 Abs. 4 der Satzung der CCP AG mit folgendem Wortlaut:

”Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 10.07.2019 einmalig oder mehrmalig um bis zu insgesamt 375.000,– € gegen Bar- und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe von neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen (neues genehmigtes Kapital).”

soll, wie folgt, geändert und neugefasst werden:

”Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 10.07.2024 einmalig oder mehrmalig um bis zu insgesamt 375.000,– € gegen Bar- und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe von neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen (neues genehmigtes Kapital).”

TOP 7:

Satzungsänderung des § 15 Abs. 1 der Satzung: Hauptversammlung

Der bisherige § 15 Abs. 1 der Satzung der CCP AG mit folgendem Wortlaut:

“Die Hauptversammlung soll am Sitz der Gesellschaft stattfinden. Sie kann jedoch auch an einem anderen Ort in der Bundesrepublik Deutschland einberufen werden.”

soll, wie folgt, ergänzt und neugefasst werden:

“Die Hauptversammlung soll am Sitz der Gesellschaft stattfinden. Sie kann jedoch auch an einem anderen Ort in der Bundesrepublik Deutschland einberufen werden. Der Vorstand ist dazu ermächtigt vorzusehen, dass Aktionäre an der Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können. In diesem Fall ist der Vorstand ebenfalls ermächtigt weitere Bestimmungen zum Umfang und zum Verfahren der Teilnahme sowie der Rechtsausübung zu treffen. Diese Regelungen sind den Aktionären mit der Einladung zur Hauptversammlung bekannt zu machen.

TOP 8:

Satzungsänderung des § 16 der Satzung: Teilnahme an der Hauptversammlung

Der bisherige § 16 der Satzung der CCP AG mit folgendem Wortlaut:

“Die Aktionäre müssen des Weiteren die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen. Hierfür ist ein in Textform in deutscher oder englischer Sprache erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut notwendig. Der Nachweis muss sich auf einen gemäß den gesetzlichen Vorgaben in der Einladung zu bestimmenden Zeitpunkt beziehen und der Gesellschaft oder einer der sonst in der Einladung bezeichneten Stellen spätestens zum gesetzlich vorgesehenen Zeitpunkt vor der Hauptversammlung zugehen.”

soll, wie folgt, ergänzt und neugefasst werden:

1.

“Die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts sind davon abhängig, dass der Aktionär sich vor der Versammlung angemeldet hat. Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Versammlung zugehen.

2.

Die Aktionäre müssen des Weiteren die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen. Hierfür ist ein in Textform in deutscher oder englischer Sprache erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut notwendig. Der Nachweis muss sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Versammlung beziehen und muss an die in der Einberufung hierfür mitgeteilte Adresse bis spätestens am sechsten Tag vor der Hauptversammlung zugehen, soweit der Vorstand in der Einberufung der Hauptversammlung keine kürzere Frist für den Zugang des Nachweises bei der Gesellschaft vorsieht.”

II. Veröffentlichungen gemäß § 30b Abs. 1 Nr. 1 WpHG:

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der Bekanntmachung der vorliegenden Einberufung der Hauptversammlung im elektronischen Bundesanzeiger EUR 750.000,00 und ist eingeteilt in 750.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von je EUR 1,00 und mit einer Stimme je Stückaktie. Die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im elektronischen Bundesanzeiger beträgt dementsprechend jeweils 750.000 Stück. Aus von der Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien können keine Stimmrechte ausgeübt werden. Derzeit hält die Gesellschaft keine eigenen Aktien.

III. Durchführung einer virtuellen Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten

Die COVID-19-Pandemie hat in diesem Jahr erhebliche Auswirkungen auf das Privat- und Wirtschaftsleben in Deutschland und weltweit. Vor dem Hintergrund der Pandemie hat der Gesetzgeber das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (nachfolgend „COVID-19 Gesetz“) erlassen. Dieses gestattet gemäß Art. 2 § 1 Abs. 2 COVID-19 Gesetz Aktiengesellschaften die Durchführung von Hauptversammlungen ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung.

Unter Abwägung der Gefährdungslage für die potentiellen Teilnehmer einer Präsenzversammlung, den Anforderungen an eine solche Durchführung und mögliche behördliche Einschränkungen zum Zeitpunkt der geplanten Versammlung hat der Vorstand der CCP AG mit Zustimmung des Aufsichtsrats zum Schutz der Aktionäre, deren Vertretern sowie den Organen der CCP AG auf Grundlage Art. 2 § 1 Abs. 2 COVID-19 Gesetz beschlossen, die diesjährige ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten, mit Ausnahme des Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft, als virtuelle Hauptversammlung abzuhalten.

Die Rechte der Aktionäre zur Teilnahme, Stimmrechtsausübung, Stimmrechtsvertretung, zu den Fragerechten und zum Widerspruch ergeben sich insoweit aus Artikel 2 § 1 COVID-19 Gesetz Hauptversammlung sowie den allgemeinen Regelungen zur Einladung und Durchführung der und der Satzung der Gesellschaft, soweit diese nicht durch Artikel 2 § 1 COVID-19 Gesetz modifiziert werden.

1. Teilnahme an der Hauptversammlung

Eine physische Teilnahme der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten ist aufgrund des von der Gesellschaft beschlossenen Verfahrens zur Durchführung der Hauptversammlung gemäß Art. 2 § 1 Abs. 2 COVID-19 Gesetz in diesem Jahr nicht möglich. Auch mit der Live-Verfolgung der Übertragung der CCP AG-Hauptversammlung über das Investor Portal erfolgt keine Präsenzteilnahme, sodass auf diese Weise keine Fragen, Wortmeldungen oder Anträge an die Gesellschaft gerichtet werden können.

Allerdings ist es für die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten insbesondere möglich, während der Hauptversammlung ihr Stimmrecht auszuüben, vor der Hauptversammlung bis zum 23. September 2020, 24:00 Uhr, Fragen an die Verwaltung zu richten und die gesamte präsenzlose Hauptversammlung online zu verfolgen.

Zur Teilnahme an der diesjährigen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts, sind jedoch gemäß § 16 der Satzung der CCP AG nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die ein in Textform in deutscher oder englischer Sprache erstellten Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut der CCP AG vorgelegt haben. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei nach der Satzung der Gesellschaft ausschließlich nach dem nachgewiesenen Anteilsbesitz des Aktionärs. Der Nachweis muss sich hierbei auf den Beginn des zwölften Tages vor der Hauptversammlung, mithin auf den 13. September 2020, 0.00 Uhr, beziehen.

Der Nachweis muss bis spätestens vier Tage vor der Hauptversammlung, also bis spätestens 20. September 2020, 24.00 Uhr der Gesellschaft über einen der folgenden Kommunikationswege zugegangen sein:

CCP AG
c/o Quirin Privatbank AG
Bürgermeister-Schmidt-Str.76
28195 Bremen
Telefax: +49 (0) 421 / 89760444
E-Mail: Hauptversammlungen@quirinprivatbank.de

Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit des Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Wird dieser Nachweis nicht oder nicht in gehöriger Form erbracht, kann die Gesellschaft den Aktionär zurückweisen.

Darüber hinaus müssen sich die Aktionäre bis spätestens 25. September 2020, 10.00 Uhr, online registrieren, um eine Identitätsprüfung durchzuführen. Hierfür steht den Aktionären unter der Adresse

https://www.ccp.ag/de/hauptversammlung

ein Registrierungsverfahren zur Verfügung. Zum Starten des Registrierungsverfahres geben Sie bitte folgendes Passwort ein.

ccphv2020

Im Rahmen der Registrierung müssen die Aktionäre unter anderem eine E-Mail-Adresse sowie eine Telefonnummer hinterlegen. Über die E-Mail-Adresse erhält der Aktionär anschließend eine Registrierungsbestätigung sowie einen persönlichen Zugangscode, der benötigt wird um die Live-Übertragung zu verfolgen. Über die hinterlegte Telefonnummer kann der Aktionär während der Hauptversammlung an den Abstimmungen teilnehmen und hierdurch seine Stimmrechte ausüben.

2. Live-Übertragung der Hauptversammlung im Internet

In dem für die Hauptversammlung zur Verfügung gestellten, passwortgeschützten Investor- Portal, auf welches nur über die mit der Registrierungsbestätigung erhaltenen Zugangscode ein Zugriff besteht, wird die gesamte virtuelle Hauptversammlung, das heißt insbesondere auch die Beantwortung von Fragen sowie die Verkündung der Beschlussergebnisse übertragen. Das InvestorPortal ist über folgende Internetseite zu erreichen:

https://www.ccp.ag/de/hauptversammlung

Eine Anleitung zum Starten der Live-Übertragung für alle gängigen Betriebssysteme findet sich in dem InvestorPortal, auf das nach der Registrierung zugegriffen werden kann.

3. Fragerecht der Aktionäre gemäß Art. 2 § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 COVID-19 Gesetz

Jedem Aktionär ist grundsätzlich auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand über Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Unternehmens Auskunft zu geben, soweit dies zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht.

Aufgrund der Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten, mit Ausnahme des Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft, in diesem Jahr ist die Ausübung des Auskunftsrechts nicht im gewohnten Rahmen möglich.

Die Gesellschaft wird allerdings gemäß Art. 2 § 1 Abs. 2 Nr. 3 COVID-19 Gesetz eine Fragemöglichkeit bereitstellen, bei der jeder registrierte Aktionär im Wege der elektronischen Kommunikation Fragen an die Verwaltung richten kann. Um die Fragemöglichkeit auszuüben sind die Fragen ausschließlich an folgende E-Mail Adresse zu richten:

fragen-hv-2020@ccp.ag

Für das Einreichen der Fragen hat der Vorstand, auf Grundlage des Art. 2 § 1 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit Art. 2 § 1 Abs. 2 Satz 2 COVID-19 Gesetz beschlossen, dass diese Fragen bis spätestens 23. September 2020, 24:00 Uhr, bei der Gesellschaft eingereicht werden müssen.

Der Vorstand wird gemäß Art. 2 § 1 Abs. 2 Satz 2 COVID-19 Gesetz nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen entscheiden, welche Fragen er im Rahmen der Übertragung der Hauptversammlung beantworten wird.

4. Verfahren für die Stimmabgabe

Aktionäre und deren Bevollmächtigte können ihre Stimmen ausschließlich elektronisch durch elektronische Briefwahl im Sinne von Art. 2 § 1 Abs. 2 Nr. 2 COVID-19 Gesetz abgeben.

Die elektronische Briefwahl wird während der Hauptversammlung, wie folgt, durchgeführt:

Die Stimmabgabe während der Versammlung erfolgt ausschließlich im Wege einer telefonischen Abstimmung. Hierbei können nur diejenigen Aktionäre ihre Stimmen abgeben, die während der jeweiligen Abstimmung online im passwortgeschützten InvestorPortal angemeldet und daher präsent sind. Der Versammlungsleiter wird vor jeder Abstimmung die Anzahl der derart präsenten Stimmen bekanntgeben. Für die Stimmabgabe können die Aktionäre während der Versammlung nach Aufforderung des Versammlungsleiters innerhalb des durch den Versammlungsleiter bekanntgegebenen Zeitraumes ausschließlich mittels der bei der Registrierung hinterlegten Telefonnummer abstimmen. Die Abstimmung erfolgt dadurch, dass der Aktionär oder sein Bevollmächtigter die während der Versammlung bekanntgegebene Telefonnummer anruft um zu dem jeweiligen Tagesordnungspunkt durch Drücken einer weiteren Taste entweder eine Neinstimme oder eine Stimmenthaltung abzugeben. Die Stimmauszählung erfolgt im Übrigen im Wege der Subtraktionsmethode, sodass die abgegebenen Neinstimmen und Enthaltungen zur Ermittlung der Jastimmen von der Gesamtzahl der für die jeweilige Abstimmung präsenten Stimmen abgezogen werden.

5. Stimmrechtsvertretung und Bevollmächtigung

Aktionäre können ihr Stimmrecht unter entsprechender Vollmachtserteilung durch einen Bevollmächtigten ausüben lassen. Die Bevollmächtigten üben das Stimmrecht in diesem Fall ebenfalls ausschließlich in Form der elektronischen Briefwahl oder durch den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft aus.

Für die Bevollmächtigung eines Dritten ist es erforderlich, dass der, die Vollmacht erteilende Aktionär, sich zunächst für die Hauptversammlung über das InvestorPortal registriert und die Vollmacht der CCP AG bis spätestens Donnerstag, den 24. September 2020, 12.00 Uhr, an folgende E-Mail-Adresse übersendet:

vollmacht-hv-2020@ccp.ag

Die Erteilung einer Vollmacht und ihr Widerruf bedürfen grundsätzlich der Textform, wobei in der Urkunde der vollständige Name des Bevollmächtigten und des Vollmachtgebers, die anlässlich der Registrierung dem Vollmachtgeber übermittelte Registrierungsnummer sowie die Anzahl der von diesem gehaltenen Aktien anzugeben sind. Ein Formular, von dem bei der Vollmachtserteilung Gebrauch gemacht werden kann – aber nicht muss –, befindet sich in dem passwortgeschützten InvestorPortal unter folgender Website:

https://www.ccp.ag/de/hauptversammlung
Passwort: ccphv2020

Im Übrigen ist zu beachten, dass die Aktionäre rechtzeitig vor der ordentlichen virtuellen Hauptversammlung dem jeweiligen Bevollmächtigten für die Nutzung des passwortgeschützten InvestorPortals den Zugangscode für das Portal übergeben müssen.

Für den Fall der Bevollmächtigung von Intermediären im Sinne von § 135 AktG (u.a. Kredit- institute), wird weder vom Gesetz Textform verlangt noch enthält die Satzung für diesen Fall besondere Regelungen. Die für die Bevollmächtigung erforderliche Form ist daher bei dem jeweils zu bevollmächtigenden Intermediär zu erfragen. Nach dem Gesetz muss die Vollmacht in diesen Fällen einem bestimmten Intermediär erteilt und von diesem nachprüfbar festgehalten werden. Die Vollmachtserklärung muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Ein Verstoß gegen diese und bestimmte weitere in § 135 AktG genannte Erfordernisse für die Bevollmächtigung eines Intermediärs beeinträchtigt allerdings gemäß § 135 Abs. 7 AktG die Wirksamkeit der Stimmabgabe nicht. Vorstehendes gilt sinngemäß für die Bevollmächtigung von Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern oder Personen, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten (§ 135 Abs. 8 AktG). Hierbei ist zu beachten, dass nicht nur Aktionäre, sondern auch zur Bevollmächtigung berechtigten Intermediäre nicht physisch an der präsenzlosen Hauptversammlung gemäß Art. 2 § 1 Abs. 2 COVID-19 Gesetz teilnehmen, sondern die von ihnen zu vertretenden Stimmen entsprechend den nachfolgend beschriebenen Verfahren zur Stimmabgabe abgeben.

Die Gesellschaft bietet des Weiteren die Möglichkeit an, einen von der Gesellschaft benannten, weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen. Der weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter übt das Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage der von den Aktionären erteilten Weisungen aus.

Soll der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen die Aktionäre zwingend Weisungen erteilen, wie das Stimmrecht ausgeübt werden soll. Ohne Erteilung entsprechender Weisungen ist die Vollmacht an die Stimmrechtsvertreterin ungültig. Der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nimmt keine anderen Aufgaben in der virtuellen Hauptversammlung war. Er nimmt weder Fragen von Aktionären oder ihren Bevollmächtigten noch Anträge oder Widersprüche zu Protokoll entgegen.

Für die Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft steht in dem passwortgeschützten InvestorPortal unter folgender Website:

https://www.ccp.ag/de/hauptversammlung
Passwort: ccphv2020

ein Formular zur Verfügung.

Die Erteilung der Vollmacht an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, ihre Änderung und ihr Widerruf bedürfen der Textform und müssen der Gesellschaft bis Donnerstag, 24. September 2020, 12.00 Uhr, unter folgender E-Mail-Adresse zugehen:

stimmrechtsvertreter-hv-2020@ccp.ag

6. Elektronische Einlegung von Widersprüchen

Aktionäre, die ihr Stimmrecht ausgeübt haben, haben – in Abweichung von § 245 Nr. 1 AktG unter Verzicht auf das Erfordernis des Erscheinens in der Hauptversammlung – die Möglichkeit, Widerspruch gegen einen oder mehrere Beschlüsse der Hauptversammlung im Wege elektronischer Kommunikation zu erklären. Die Einlegung des Widerspruchs gegenüber dem protokollführenden Notar wird ausschließlich auf elektronischem Wege an die E-Mail-Adresse:

widerspruch-hv-2020@ccp.ag

bis zur Beendigung der Hauptversammlung möglich sein.

IV. Hinterlegung von Dokumenten nach § 175 Abs.2 AktG

Die in § 175 Abs.2 AktG. genannten Dokumente sind – soweit sie nach den gesetzlichen Vorschriften von der Gesellschaft erstellt werden müssen – auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.ccp.ag/de/hauptversammlung
Passwort: ccphv2020

nach der Registrierung zugänglich, und stehen dort zum Download zur Verfügung.

Informationen zum Datenschutz

Die Gesellschaft verarbeitet auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze personenbezogene Daten, um den Aktionären die Teilnahme an der Hauptversammlung sowie die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung unter Berücksichtigung der Regelungen des Art. 2 § 1 COVID-19 Gesetz zu ermöglichen. Für die Verarbeitung ist die Gesellschaft die verantwortliche Stelle. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 Absatz 1 Satz 1 lit. c DSGVO.

Zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragt die Gesellschaft verschiedene Dienstleister. Diese erhalten von der Gesellschaft nur solche personenbezogenen Daten, welche für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind. Die Dienstleister verarbeiten diese Daten ausschließlich nach Weisung der Gesellschaft. Im Übrigen werden personenbezogene Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den Aktionären und Aktionärsvertretern im Zusammenhang mit der Hauptversammlung zur Verfügung gestellt.

Die personenbezogenen Daten werden im Rahmen der gesetzlichen Pflichten gespeichert und anschließend gelöscht.

Jede Person, deren Daten betroffen sind, hat unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht bezüglich der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf Datenübertragung nach Kap. III DSGVO. Diese Rechte können gegenüber der Gesellschaft unentgeltlich über die E-Mail-Adresse

info@ccp.ag

oder über die folgenden Kontaktdaten geltend gemacht werden:

CCP AG
Aschaffenburger Str. 82
63808 Kleinostheim
Telefax: +49 (0) 6027/4093460

Zudem besteht nach näherer Maßgabe von Art. 77 DSGVO ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden.

Die Einberufung zur Hauptversammlung ist im Bundesanzeiger und auf der Internetseite der Gesellschaft veröffentlicht.

 

Kleinostheim im August 2020

Der Vorstand

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