RSBK Strategie Beratung Kommunikation AG: Bekanntmachung gemäß § 62 Abs. 4 S. 3 i.V.m. Abs. 3 S. 2 und 3 UmwG über die bevorstehende Verschmelzung der Mesnac System Service GmbH auf die RSBK Strategie Beratung Kommunikation AG

RSBK Strategie Beratung Kommunikation AG

Frankfurt am Main

AG Frankfurt am Main, HR B 103 995

Bekanntmachung gemäß § 62 Abs. 4 S. 3 i.V.m. Abs. 3 S. 2 und 3 UmwG über die
bevorstehende Verschmelzung der Mesnac System Service GmbH auf die RSBK Strategie
Beratung Kommunikation AG

Die RSBK Strategie Beratung Kommunikation AG, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HR B 103 995 mit Sitz in Frankfurt am Main, beabsichtigt, im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme das Vermögen der Mesnac System Service GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HR B 115 027 mit Sitz in Frankfurt am Main, als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten unter deren Auflösung ohne Abwicklung zu übernehmen (§ 2 Nr. 1, §§ 60 ff., 68 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. §§ 46 ff. UmwG).

Da sich das gesamte Stammkapital der Mesnac System Service GmbH als übertragende Gesellschaft in der Hand der RSBK Strategie Beratung Kommunikation AG als übernehmende Gesellschaft befindet, ist ein Beschluss der Hauptversammlung der RSBK Strategie Beratung Kommunikation AG über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag mit der Mesnac System Service GmbH nicht erforderlich (§§ 62 Abs. 1 S. 1 UmwG), wenn nicht Aktionäre der RSBK Strategie Beratung Kommunikation AG, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals der RSBK Strategie Beratung Kommunikation AG erreichen, die Einberufung einer Hauptversammlung verlangen, in der über die Zustimmung zu der beabsichtigten Verschmelzung beschlossen wird (§§ 62 Abs. 2 S. 1 UmwG). Auf dieses Recht, das die Satzung der RSBK Strategie Beratung Kommunikation AG nicht an den Besitz eines geringeren Teils am Grundkapital knüpft, werden unsere Aktionäre hiermit ausdrücklich hingewiesen (§§ 62 Abs. 3 S. 2 und 3 UmwG). Einberufungsverlangen sind an die RSBK Strategie Beratung Kommunikation AG zu richten.

Ein Beschluss der Gesellschafterversammlung der Mesnac System Service GmbH sowie ein Verschmelzungsbericht, eine Verschmelzungsprüfung und ein Verschmelzungsprüfungsbericht sind ebenfalls nicht erforderlich (§§ 62 Abs. 4 S. 1, §§ 8 Abs. 3 S. 1, 9 Abs. 2 und 3, 12 Abs. 3, 60 Abs. 1 UmwG).

Der am 24. September 2020 abgeschlossene Verschmelzungsvertrag wurde am 1. Oktober 2020 zum Handelsregister der RSBK Strategie Beratung Kommunikation AG eingereicht (§§62 Abs. 3 S. 2 UmwG).

Ab dem Tag dieser Bekanntmachung im Bundesanzeiger liegen für die Dauer eines Monats in den Geschäftsräumen der RSBK Strategie Beratung Kommunikation AG, Hamburger Allee 26-28, 60486 Frankfurt am Main, zur Einsicht der Aktionäre der RSBK Strategie Beratung Kommunikation AG aus:

1.

der Verschmelzungsvertrag;

2.

die Jahresabschlüsse und Lageberichte der letzten drei Geschäftsjahre der RSBK Strategie Beratung Kommunikation AG;

3.

die Jahresabschlüsse und Lageberichte für die Geschäftsjahre seit Gründung der Mesnac System Service GmbH.

Auf die Erstellung von Zwischenbilanzen wurde von sämtlichen Anteilsinhabern aller an der Verschmelzung beteiligter Rechtsträger jeweils mit notarieller Erklärung verzichtet.

Auf Verlangen wird jedem Aktionär der zur Einsicht der Aktionäre der RSBK Strategie Beratung Kommunikation AG unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen übersandt.

 

Frankfurt am Main, den 24. September 2020

RSBK Strategie Beratung Kommunikation AG

Der Vorstand

gez. Rudolf Scharping

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