Bucher Beteiligungsverwaltung GmbH
München
Bekanntmachung gemäß § 14 SpruchG
Zum rechtskräftig abgeschlossenen Spruchverfahren nach § 327f AktG i.V.m. §§ 1 ff. SpruchG anlässlich des am 10. Juli 2015 gefassten Beschlusses zur Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Jetter AG mit Sitz in Ludwigsburg auf die Bucher Beteiligungsverwaltung GmbH (vormals Bucher Beteiligungsverwaltung AG) gibt diese hiermit den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 15. November 2018 (Az. 31 O 130/15 KfHSpruchG) und den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 11. Januar 2021 (Az. 20 W 10/19) bekannt:
A. Beschluss des LG Stuttgart vom 15. November 2018:
In dem Rechtsstreit
[Antragsteller]
[- Antragsteller zu 1) – 43) -] |
44) |
Rechtsanwalt Dr. Peter Maser, als Vertreter der nicht antragstellenden Aktionäre, Löffelstr. 42, 70597 Stuttgart |
[Prozessbevollmächtigte]
gegen
Bucher Beteiligungsverwaltung GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Industriestraße 1, 79771 Klettgau
– Antragsgegnerin –
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Menold Bezler Partnerschaft mbB, Rheinstahlstraße 3, 70469 Stuttgart, Gz.: 4864/2015
wegen Antrags auf gerichtliche Bestimmung der angemessenen Abfindung nach § 327 f Satz 2 AktG i.V.m. § 1 Nr. 3 SpruchG
hat das Landgericht Stuttgart – 31. Kammer für Handelssachen – durch Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Schumann, Handelsrichter Konz und Handelsrichter Caroli am 15. November 2018 beschlossen:
„1. |
Die Anträge der Antragsteller Ziff. 12, 13 und 14 werden als unzulässig zurückgewiesen. |
2. |
Die Anträge der übrigen Antragsteller und des Vertreters der nicht antragstellenden Aktionäre auf Festsetzung einer angemessenen Abfindung werden als unbegründet zurückgewiesen. |
3. |
Von den Gerichtskosten tragen die Antragsteller Ziff. 12, 13 und 14 jeweils 1/40, jeweils gesamtschuldnerisch mit der Antragsgegnerin. Im Übrigen trägt die Antragsgegnerin die Gerichtskosten, ihre eigenen außergerichtlichen Kosten und die nach den gesetzlichen Bestimmungen zu berechnende Vergütung des gemeinsamen Vertreters der nicht antragstellenden ehemaligen Aktionäre der Jetter AG. Außergerichtliche Kosten der Antragsteller werden nicht erstattet. |
4. |
Der Geschäftswert für das Verfahren erster Instanz sowie der Wert für die Bemessung der Vergütung des gemeinsamen Vertreters wird auf 200.000 EUR festgesetzt.“ |
B. Beschluss des OLG Stuttgart vom 11. Januar 2021:
In Sachen
[Antragsteller]
[- Antragsteller und Beschwerdeführer zu 1) – 6), 10), 16) – 21), 40), 41) – |
44) |
Rechtsanwalt Dr. Peter Maser, c/o Deloitte Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Löffelstr. 42, 70597 Stuttgart |
[Prozessbevollmächtigte]
gegen
Bucher Beteiligungsverwaltung GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Industriestr. 1, 79771 Klettgau
– Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin –
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Menold Bezler Partnerschaft mbB, Stresemannstraße 79, 70191 Stuttgart, Gz.: 4864/2015
wegen Bestimmung der angemessenen Abfindung nach § 327f S. 2 AktG
hier: Beschwerde
hat das Oberlandesgericht Stuttgart – 20. Zivilsenat – durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Vatter, die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Schlecht und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Starke am 11.01.2021 beschlossen:
„1. |
Die Beschwerden der Antragsteller zu 1) bis 6), 10), 19) bis 21) und 40) gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 15.11.2018, Az. 31 O 130/15 KfHSpruchG, werden zurückgewiesen. |
2. |
Die Beschwerden der Antragsteller zu 16) bis 18) gegen den vorbezeichneten Beschluss werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass ihre Anträge als unzulässig abgewiesen werden. |
3. |
Die landgerichtliche Kostenentscheidung (Nr. 3 der Entscheidungsformel des vorbezeichneten Beschlusses) wird in Satz 1 wie folgt abgeändert (die Sätze 2 und 3 bleiben unverändert): Von den Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Antragsteller zu 12), 13) und 14) jeweils 1/40 sowie die Antragsteller zu 16) bis 18) als Gesamtschuldner 1/40. |
4. |
Der Antragsteller zu 41) trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu 1/13. Im Übrigen trägt die Antragsgegnerin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens. Die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet. |
5. |
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 200.000 € festgesetzt.“ |
München, im Januar 2021
Bucher Beteiligungsverwaltung GmbH
Die Geschäftsführung