K+S Aktiengesellschaft: Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung 2021

K+S Aktiengesellschaft

Kassel

Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung 2021
der K+S Aktiengesellschaft am 12. Mai 2021

Übersicht mit Angaben gemäß § 125 Aktiengesetz in Verbindung mit Tabelle 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/​1212

A.

Inhalt der Mitteilung

1.

Eindeutige Kennung des Ereignisses: SDF052021oHV

2.

Art der Mitteilung: Einberufung der Hauptversammlung [NEWM]

B.

Angaben zum Emittenten

1.

ISIN: DE000KSAG888

2.

Name des Emittenten: K+S Aktiengesellschaft

C.

Angaben zur Hauptversammlung

1.

Datum der Hauptversammlung: 12.05.2021 [20210512]

2.

Uhrzeit der Hauptversammlung: 10:00 Uhr MESZ [08:00 Uhr UTC]

3.

Art der Hauptversammlung: Ordentliche Hauptversammlung [GMET]

4.

Ort der Hauptversammlung: www.kpluss.com/​hv

5.

Aufzeichnungsdatum: 05.05.2021 [20210505]

6.

Uniform Resource Locator (URL): www.kpluss.com/​hv

Weitere Informationen zur Einberufung der Hauptversammlung (Blöcke D bis F der Tabelle 3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2018/​1212)) sind auf

www.kpluss.com/​hv

zu finden.

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir laden Sie zur ordentlichen Hauptversammlung der K+S Aktiengesellschaft, Kassel, am Mittwoch, 12. Mai 2021, 10:00 Uhr (MESZ), die aufgrund der Covid-19-Pandemie als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten stattfindet, ein.

Die gesamte Hauptversammlung wird für Aktionäre der Gesellschaft, die sich ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet haben, live in Bild und Ton im Onlineservice, zu erreichen über das K+S-Aktionärsportal, im Internet übertragen.

Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre erfolgt ausschließlich im Wege der Briefwahl oder durch Vollmachts- und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft. Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist Wilhelmshöher Allee 347, 34131 Kassel.

I. Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der K+S Aktiengesellschaft, des gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lage- und Konzernlageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2020, sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB

Von der Einberufung der Hauptversammlung an sind diese Unterlagen im Internet unter

www.kpluss.com/​hv

zugänglich und auch während der Hauptversammlung abrufbar. Das Manuskript der Rede des Vorstandsvorsitzenden zu diesem Tagesordnungspunkt wird dort am 5. Mai 2021 vorab veröffentlicht, um angemeldeten Aktionären die Einreichung von Fragen dazu zu ermöglichen. Der Aufsichtsrat hat den Jahres- und den Konzernabschluss gebilligt. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen erfolgt zu diesem Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung. Da der Jahresabschluss der K+S Aktiengesellschaft zum 31. Dezember 2020 keinen Bilanzgewinn ausweist, enthält die Tagesordnung der diesjährigen Hauptversammlung keinen Gegenstand, der eine Beschlussfassung der Hauptversammlung über die Verwendung eines Bilanzgewinns vorsieht.

2.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2020 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2020 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.

4.

Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2021

Auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat vor, die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2021 zu wählen.

Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme Dritter ist und ihm insbesondere keine Klausel auferlegt wurde, die seine Auswahl auf bestimmte Abschlussprüfer begrenzt hat.

5.

Wahl zum Aufsichtsrat

Herr Nevin McDougall hat sein Amt als Aufsichtsratsmitglied der Anteilseigner zum Ende der Hauptversammlung am 12. Mai 2021 niedergelegt.

Auf Empfehlung seines Nominierungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat vor, für die Zeit ab Beendigung der Hauptversammlung am 12. Mai 2021 bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2024 beschließt, Herrn Markus Heldt, Management Consultant, Stromberg, als Aufsichtsratsmitglied der Anteilseigner in den Aufsichtsrat zu wählen.

Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen zwischen Herrn Markus Heldt und der K+S Aktiengesellschaft, deren Konzernunternehmen, den Organen der K+S Aktiengesellschaft oder einem wesentlichen an der K+S Aktiengesellschaft beteiligten Aktionär keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen im Sinne von Empfehlung C.7 des Deutschen Corporate Governance Kodex.

Den Lebenslauf von Herrn Markus Heldt, der auch eine Übersicht über die wesentlichen Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat enthält, finden Sie in der Anlage zu dieser Einladung sowie im Internet unter

www.kpluss.com/​hv

Der Aufsichtsrat setzt sich nach den §§ 96 Abs. 1 und 2, 101 Abs. 1 AktG und nach §§ 1 Abs. 1, 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 MitbestG und § 8 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der K+S Aktiengesellschaft aus acht von der Hauptversammlung und acht von den Arbeitnehmern zu wählenden Mitgliedern und zu mindestens 30 % aus Frauen und zu mindestens 30 % aus Männern zusammen. Da der Gesamterfüllung dieser Quote nach § 96 Abs. 2 Satz 3 AktG widersprochen wurde, ist der Mindestanteil von der Seite der Anteilseigner und der Seite der Arbeitnehmer getrennt zu erfüllen. Von den acht Sitzen der Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat müssen daher mindestens zwei mit Frauen und mindestens zwei mit Männern besetzt sein. Dem Aufsichtsrat gehören derzeit insgesamt fünf weibliche und elf männliche Mitglieder an, zwei weibliche und sechs männliche auf der Seite der Anteilseigner und drei weibliche und fünf männliche auf der Seite der Arbeitnehmer. Nach der Wahl des vom Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidaten würden dem Aufsichtsrat auf Seiten der Anteilseigner weiterhin zwei weibliche und sechs männliche Mitglieder angehören, so dass das Mindestanteilsgebot weiterhin erfüllt wäre.

6.

Beschlussfassung über die Billigung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder

Nach § 120a AktG in der durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) geänderten Fassung hat die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft mindestens alle vier Jahre sowie bei jeder wesentlichen Änderung des Vergütungssystems über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder zu beschließen.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, das nachfolgend wiedergegebene, vom Aufsichtsrat mit Wirkung zum 1. Januar 2021 beschlossene System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder zu billigen.

1. Grundzüge des Vergütungssystems der Vorstandsmitglieder

Das Vorstandsvergütungssystem der K+S Aktiengesellschaft trägt wesentlich zur Förderung der Unternehmensstrategie bei und leistet einen Beitrag zur langfristigen Entwicklung der K+S Gruppe. Unser Ziel ist, die erfolgreiche und nachhaltige Unternehmensführung von K+S zu unterstützen, indem Teile der Vergütung der Vorstandsmitglieder an das Erreichen sowohl kurz- als auch langfristiger Ziele gekoppelt werden, die sich an der Entwicklung des Unternehmens bemessen.

Für die Gewährung der variablen Vergütungsbestandteile sind sowohl finanzielle als auch nichtfinanzielle Leistungskriterien maßgeblich, die zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft beitragen. So wird beim Short Term Incentive (STI) über den Performancefaktor, der als Multiplikator auf den Basisbetrag des STI wirkt und sich zu wesentlichen Teilen an dem Erreichen von Meilensteinen aus der Unternehmensstrategie bemisst, Einfluss genommen. Beim Long-Term-Incentive (LTI), welches zu 50 % an die Erreichung von nichtfinanziellen Nachhaltigkeitszielen gekoppelt ist, wurde die langfristige Unternehmensführung näher in den Fokus gerückt. Die verbleibenden 50 % des Long-Term Incentives bemessen sich an der Entwicklung des Aktienkurses, wodurch ein Anreiz geschaffen wird, den Unternehmenswert langfristig und nachhaltig zu steigern.

Das Vergütungssystem entspricht den Vorgaben des Aktiengesetzes sowie den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in seiner Fassung vom 16. Dezember 2019 mit Ausnahme der Empfehlungen G.10 Sätze 1 und 2 (Gewährung der langfristig variablen Vergütungsbestandteile überwiegend in Aktien und Verfügung über die Gewährungsbeträge), G.12 (Auszahlung offener variabler Vergütungsbestandteile) und G.13 Satz 2 (Anrechnung einer Abfindungszahlung auf die Karenzentschädigung).

2. Festlegung, Umsetzung und Überprüfung des Vergütungssystems

Der Aufsichtsrat legt die Vergütung der Mitglieder des Vorstands fest und wird dabei vom Personalausschuss unterstützt, der Empfehlungen in Form von Beschlussvorschlägen unterbreitet. Der Personalausschuss überprüft regelmäßig die Angemessenheit der Vergütung der Vorstandsmitglieder und unterbreitet bei Bedarf Änderungsempfehlungen. Im Falle wesentlicher Änderungen, spätestens jedoch alle vier Jahre, wird das Vergütungssystem der Hauptversammlung zur Billigung vorgelegt. Die für die Behandlung von Interessenkonflikten geltenden Regelungen werden vom Aufsichtsratsplenum und seinem Personalausschuss auch beim Verfahren zur Festsetzung, Umsetzung und Überprüfung des Vergütungssystems beachtet. Jedes Aufsichtsratsmitglied hat Interessenkonflikte dem Aufsichtsrat gegenüber offen zu legen. Bei wesentlichen und nicht nur vorübergehenden Interessenkonflikten in der Person eines Aufsichtsratsmitglieds wird dieses sein Mandat niederlegen. Über den Umgang mit einem bestehenden Interessenkonflikt entscheidet der Aufsichtsrat im Einzelfall. Insbesondere kommt in Betracht, dass ein Aufsichtsratsmitglied, das von einem Interessenkonflikt betroffen ist, an einer Sitzung oder einzelnen Beratungen und Entscheidungen des Aufsichtsrats oder des Personalausschusses nicht teilnimmt.

Kriterien für die Angemessenheit der Vergütung bilden insbesondere die Aufgaben und die Leistung des Vorstands, der Vergleich mit der Vergütung von oberen Führungskräften weltweit und der Gesamtbelegschaft (Vertikalvergleich), die wirtschaftliche Lage sowie der Erfolg und die Zukunftsaussichten des Unternehmens unter Berücksichtigung seines Vergleichsumfelds (MDAX). Im Rahmen des Vertikalvergleichs wird der Aufsichtsrat das Verhältnis der Vorstandsvergütung zur Vergütung des oberen Führungskreises und der Belegschaft insgesamt und dieses auch in der zeitlichen Entwicklung berücksichtigen.

3. Vergütungsstruktur und Vergütungsbestandteile

Die Vergütung der Vorstandsmitglieder der K+S Aktiengesellschaft setzt sich aus jahresbezogenen Bestandteilen sowie solchen mit langfristiger Anreizwirkung zusammen. Die jahresbezogenen Vergütungsbestandteile beinhalten sowohl erfolgsunabhängige  -  feste  -  als auch erfolgsbezogene  -  variable  -  Komponenten. Die erfolgsunabhängigen Teile bestehen aus der Festvergütung, Sach- und sonstigen Bezügen sowie Pensionszusagen. Der erfolgsbezogene variable Anteil besteht aus zwei Elementen: der Tantieme (STI) sowie zwei kennzahlenbasierten variablen Vergütungskomponenten mit langfristiger Anreizwirkung (sogenannte Long Term Incentives (LTI I und LTI II)). Die Summe aller erfolgsunabhängigen und erfolgsabhängigen Bestandteile bildet die Gesamtvergütung.

Die Festvergütung hat einen Anteil von 37 %, die kurzfristige variable Vergütung (STI) einen Anteil von 25 % und die langfristige variable Vergütung (LTI) einen Anteil von 38 % an der Ziel-Gesamtvergütung (Festvergütung + Tantieme (STI) + Long Term Incentives (LTI I und LTI II)). Damit ist sichergestellt, dass der Anteil der variablen Vergütung, der sich an der Erreichung langfristig orientierter Ziele bemisst, den Anteil der variablen Verfügung mit kurzfristig orientierten Zielen übersteigt. Der relative Anteil der variablen Vergütung an der Ziel-Jahresvergütung (Festvergütung + Tantieme (STI)) beträgt 40 %, der Anteil der Festvergütung beträgt 60 %. Sämtliche Vergütungsbestandteile werden bei Fälligkeit ausgezahlt. Ein Aufschub der Auszahlung von Vergütungsbestandteilen erfolgt nicht.

Beispielrechnung für die Jahresvergütung eines ordentlichen Vorstandsmitglieds ab 1. Januar 2020:

in Tsd. € Relative Struktur Jahresvergütung Relative Struktur Gesamtvergütung Zielerreichung 100 % Zielerreichung 0 % Maximale Zielerreichung
Fixum 60 % 37 % 550,0 550,0 550,0
Tantieme10 40 % 25 % 380,01 0,02 912,03
Jahresvergütung 100 % 38 % 930,0 550,0 1.462,0
LTI I10 285,04 0,05 570,06
– Menschen 95,0 0,0 190,0
– Umwelt 95,0 0,0 190,0
– Geschäftsethik 47,5 0,0 95,0
47,5 0,0 95,0
LTI II10 285,07 0,08 570,09
Gesamtvergütung 100 % 1.500,0 550,0 2.602,0

1 Ist-EBITDA ≙ Plan EBITDA; Performancefaktor ≙ 1,0.

2 Ist-EBITDA ≙ 0 %.

3 Ist-EBITDA ≙ 200 %; Performancefaktor ≙ 1,2.

4 100 % Zielerreichung Nachhaltigkeits-KPI’s.

5 0 % Zielerreichung Nachhaltigkeits-KPI’s.

6 200 % Zielerreichung Nachhaltigkeits-KPI’s.

7 K+S-Aktienkurs (Durchschnitt Performancezeitraum) ≙ Performance MDAX (Durchschnitt Vergleichswert).

8 K+S-Aktienkurs (Durchschnitt Performancezeitraum) ≙ 0 %.

9 K+S-Aktienkurs (Durchschnitt Performancezeitraum) ≙ 200 %.

10 Gegebenenfalls zeitanteilig bis zum Ende der Berufung.

3.1 Erfolgsunabhängige Bestandteile

Die erfolgsunabhängigen Vergütungsbestandteile setzen sich zusammen aus der Festvergütung, Nebenleistungen sowie Versorgungszusagen.

3.1.1 Festvergütung

Jedes Vorstandsmitglied erhält eine fixe Grundvergütung, die in zwölf gleichen Raten jeweils zum Ende des Kalendermonats ausgezahlt wird.

3.1.2 Nebenleistungen

Zusätzlich zur Grundvergütung erhalten die Vorstandsmitglieder Nebenleistungen, insbesondere Zuschüsse zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung sowie Sachbezüge, die im Wesentlichen aus der Dienstwagennutzung bestehen. Ferner besteht für die Vorstandsmitglieder eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (D&O-Versicherung) mit dem gesetzlich vorgesehenen Selbstbehalt sowie Versicherungsschutz in einer Unfallversicherung. Die Nebenleistungen sind auf 75.000 € brutto begrenzt („Cap“).

3.1.3 Versorgungszusagen

Die Pensionen der aktiven Vorstandsmitglieder bestimmen sich nach einem Bausteinsystem, d. h., für jedes Jahr der Vorstandstätigkeit wird ein Pensionsbaustein gebildet.

Die Pensionsbausteine werden auf der Basis von 20 % der fixen Jahresvergütung des jeweiligen Vorstandsmitglieds berechnet. Der Betrag wird mittels versicherungsmathematischer Faktoren verrentet. Die einzelnen in den jeweiligen Geschäftsjahren erworbenen Pensionsbausteine werden aufsummiert und bestimmen im Versorgungsfall die dem jeweiligen Vorstandsmitglied oder ggf. seinen Hinterbliebenen zustehende Versorgungsleistung. Die jährliche Gesamtpension aus diesem Bausteinsystem ist nach oben limitiert, um unangemessene Pensionen bei langjährigen Berufungen (> 15 Jahre) zu vermeiden. Die Obergrenze für den Vorstandsvorsitzenden beträgt 340.000 € und für die anderen Vorstandsmitglieder je 255.000 €. Die Werte werden in einem Dreijahresrhythmus überprüft und ggfs. angepasst. Die nächste reguläre Prüfung erfolgt im Jahr 2022. Rentenleistungen werden erst bei Auszahlung entsprechend der Veränderung des „Verbraucherpreisindex für Deutschland“ angepasst.

Für Pensionsverträge gelten die gesetzlichen Regelungen zur Unverfallbarkeit von Pensionsansprüchen. Demnach tritt eine Unverfallbarkeit der Pensionsansprüche erst nach fünf Dienstjahren ein.

Endet ein Vorstandsmandat, beginnt die Alterspension nach Vollendung des 65. Lebensjahres, es sei denn, es handelt sich um einen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsfall oder um eine Hinterbliebenenpension im Todesfall. Bei einer Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit eines Vorstandsmitglieds vor Erreichen des Pensionsalters erhält dieser eine Invalidenrente in Höhe der bis zum Eintritt der Invalidität gebildeten Rentenbausteine. Tritt die Invalidität vor Erreichen des 55. Lebensjahres ein, werden Bausteine auf Basis eines Mindestwerts für die Jahre fiktiv gebildet, die bis zum 55. Lebensjahr fehlen. Im Falle des Todes eines aktiven oder ehemaligen Vorstandsmitglieds erhalten der hinterbliebene Ehepartner 60 %, jede Vollwaise 30 % und jede Halbwaise 15 % der Versorgungsleistung. Die Höchstgrenze für die Hinterbliebenenleistung kann 100 % der Versorgungsleistung nicht überschreiten – in diesem Fall wird sie verhältnismäßig gekürzt. Scheidet ein Vorstandsmitglied ab dem vollendeten 60. Lebensjahr aus, können die Ansprüche gemäß der Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt bereits geltend gemacht werden.

3.2 Erfolgsbezogene Vergütungsbestandteile

Die erfolgsbezogenen Vergütungsbestandteile umfassen zwei Komponenten. Das sogenannte Short Term Incentive (STI) bezieht sich auf das laufende Geschäftsjahr und bildet – mit 40 % – den kleineren Teil der variablen Vergütung. Den wesentlicheren Teil – mit 60 % – bildet das Long Term Incentive (LTI) ab, das aus zwei gleichgewichtigen Komponenten besteht. Die eine Komponente (LTI I) wird seit dem 1. Januar 2020 an der Erreichung von Nachhaltigkeitszielen bemessen. Die zweite Komponente (LTI II) bezieht sich auf die Aktienkursperformance. Die Laufzeit beträgt bei beiden Komponenten drei Jahre.

LTI I und LTI II sind jeweils im April des dem Programmende folgenden Jahres zur Zahlung fällig.

3.2.1 Short Term Incentive (STI)

Das STI wird an der Erreichung des EBITDA1 der K+S Gruppe der Jahresplanung gemessen. Das EBITDA dient als wichtige Kennzahl zur Beurteilung der Profitabilität der K+S Gruppe und trägt als Leistungskriterium zur Förderung der Geschäftsstrategie des Unternehmens bei. Auszugehen ist von einem Basisbetrag, der bei 100 %iger Zielerreichung zu gewähren ist. Eine 100 %ige Zielerreichung liegt vor, wenn der im jeweiligen Geschäftsjahr tatsächlich erreichte EBITDA-Wert (Ist-EBITDA) dem vom Aufsichtsrat im Rahmen der Jahresplanung für das Geschäftsjahr genehmigten EBITDA-Wert (Plan-EBITDA) entspricht. Über- oder unterschreitet das Ist-EBITDA das Plan-EBITDA, so steigt oder fällt der Prozentsatz der Zielerreichung linear im gleichen prozentualen Verhältnis. Die Zielerreichung kann maximal 200 % und minimal 0 % betragen. Eine diskretionäre Einflussnahme des Aufsichtsrats auf die Zielerreichung ist ausgeschlossen.

Nach Ablauf des betreffenden Geschäftsjahres legt der Aufsichtsrat einen Performancefaktor für das gesamte Vorstandsteam fest. Dieser wirkt als Multiplikator auf den Basisbetrag des STI und liegt zwischen 0,8 und 1,2. Das Ergebnis des Performancefaktors richtet sich nach der Erreichung einer jährlichen, für den gesamten Vorstand geltenden Zielvereinbarung zwischen Aufsichtsrat und Gesamtvorstand. Diese Zielvereinbarungen enthalten auch strategische Ziele wie z.B. die Entwicklung einer Klimastrategie.

Beispielrechnung für die Anwendung des Performancefaktors:
Erfüllungsgrad des STI, z. B.
100 % x Performancefaktor, z. B. 1,1 = 110 % oder 0,9 = 90 %

Der für das betreffende Geschäftsjahr zu zahlende STI wird jeweils im April des folgenden Jahres zur Zahlung fällig.

1 Das EBITDA ist definiert als Ergebnis vor Ertragsteuern, Zinsen und Abschreibungen, bereinigt um den erfolgsneutralen Abschreibungsbetrag im Rahmen von aktivierten Eigenleistungen, das Ergebnis aus Marktwertschwankungen der noch ausstehenden operativen, antizipativen Sicherungsgeschäfte, in Vorperioden erfasste Marktwertschwankungen von realisierten operativen, antizipativen Sicherungsgeschäften.

3.2.2 Long Term Incentive I (LTI I)

Eine nachhaltige Unternehmensführung hat einen zunehmend starken Einfluss auf den Erfolg eines Unternehmens. Daher hat der Aufsichtsrat der K+S Aktiengesellschaft im Jahr 2019 beschlossen einen wesentlichen Teil der Vergütung des Vorstands an Nachhaltigkeitsziele zu koppeln. Das LTI I, das 50 % des Long Term Incentives ausmacht, wurde in diesem Zuge neu geregelt. Es wurden in drei Kategorien, nämlich „Menschen“, „Umwelt“ und „Geschäftsethik“, Nachhaltigkeitsziele gesetzt. Für das weiterhin dreijährige LTI I wurde aus jeder Kategorie ein Ziel gewählt. Für jedes der drei Nachhaltigkeitsziele ist von einem Teil-Basisbetrag auszugehen, der bei 100 %iger Zielerreichung in voller Höhe zu gewähren ist. Als Maßstab für die Zielerreichung wurden jeweils Plan-Werte festgelegt. Nach Ablauf eines dreijährigen Performance-Zeitraums bemisst sich der Grad der Zielerreichung durch Vergleich des jeweils erreichten Ist-Werts mit dem Plan-Wert.

Für die Kategorie „Menschen“ wurde das Ziel „Gesundheit & Arbeitssicherheit“ mit der Reduzierung der Lost Time Incident Rate gewählt. Aus der Kategorie „Umwelt“ wurde das Ziel „Wasser“ mit der zusätzlichen Reduzierung von salzhaltigem Prozesswasser aus der Kaliproduktion in Deutschland gewählt und aus der Kategorie „Geschäftsethik“ das Ziel „Nachhaltige Lieferketten“ mit zwei Unterzielen:

1.

den „Anteil von kritischen Lieferanten, die den Verhaltenskodex für Lieferanten der K+S Gruppe anerkannt haben“ zu maximieren sowie

2.

die „Abdeckung des Einkaufsvolumens durch den Verhaltenskodex für Lieferanten der K+S Gruppe“ zu erhöhen.

Die drei Oberziele stehen gleichgewichtig nebeneinander.

3.2.2.1 Menschen: Gesundheit & Arbeitssicherheit — Lost Time Incident Rate (LTI-Rate)

Die sogenannte LTI-Rate misst Arbeitsunfälle mit Ausfallzeit bezogen auf eine Million geleisteter Arbeitsstunden. Diese Rate soll in einem Dreijahreszeitraum um drei Punkte reduziert werden, um eine 100 %-Zielerfüllung zu erreichen. Wird das Ziel über- oder untererfüllt, steigt bzw. fällt der Prozentsatz linear auf 200 % bzw. auf 0 %.

 

Beispielrechnung LTI I-Programm (2020-2022):
LTI-Rate 5,8 = 100 % Zielerreichung
LTI-Rate 7,3 = 0 % Zielerreichung
LTI-Rate 4,3 = 200 % Zielerreichung

3.2.2.2 Umwelt: Wasser – Reduzierung salzhaltiger Prozesswässer

Das Unternehmen hat sich in dieser Kategorie das Ziel gesetzt, die salzhaltigen Prozesswasser aus der Kaliproduktion in Deutschland um 500.000 m³ p. a. bis 2030 im Vergleich zum Jahr 2017 zu reduzieren. Um eine 100 %-Zielerfüllung zu erreichen, muss entsprechend in einem Dreijahreszeitraum – unter der Annahme der Produktionsmenge von 2017 – eine Reduzierung von Prozesswasser um 115.385 m³ erreicht werden (Plan-Wert). Wird das Ziel über- oder untererfüllt (Vergleich von Plan- und Ist-Wert), steigt bzw. fällt der Prozentsatz linear auf 200 % bzw. auf 0 %.

 

Beispielrechnung LTI I-Programm (2020-2022):
Prozesswasserreduzierung -115.385 m3 = 100 % Zielerreichung
Prozesswasserreduzierung -57.692 m3 = 0 % Zielerreichung
Prozesswasserreduzierung -173.078 m3 = 200 % Zielerreichung

3.2.2.3 Geschäftsethik: Nachhaltige Lieferketten — Verhaltenskodex für Lieferanten

K+S fordert faire und nachhaltige Geschäftspraktiken in den Lieferketten und hat entsprechende Erwartungen und Anforderungen im Verhaltenskodex für Lieferanten der K+S Gruppe (Kodex) formuliert. Die Zielsetzung ist, die Anerkennungsrate unseres Einkaufsvolumens (Anerkennungsrate II) durch den Kodex bis zum Jahr 2025 auf mehr als 90 % zu steigern. Ein weiteres Ziel ist, dass bis zum Jahr 2025 100 % unserer „kritischen“ Lieferanten, das heißt Lieferanten mit einem hohen Nachhaltigkeitsrisiko, den Kodex anerkannt haben (Anerkennungsrate I).

Die beiden Unterziele in dieser dritten Kategorie stehen gleichgewichtig nebeneinander.

Um eine 100 %-Zielerfüllung bei der Anerkennungsrate der kritischen Lieferanten zu erreichen, muss in einem Dreijahreszeitraum eine Steigerung der Anerkennungsrate um 33,3 Prozentpunkte erreicht werden (Plan-Wert). Wird das Ziel über- oder untererfüllt (Vergleich von Plan- und Ist-Wert), steigt bzw. fällt der Prozentsatz linear auf 200 % bzw. auf 0 %.

 

Beispielrechnung LTI I-Programm (2020-2022):
Anerkennungsrate I 66,6 % = 100 % Zielerreichung
Anerkennungsrate I 50,0 % = 0 % Zielerreichung
Anerkennungsrate I 83,3 % = 200 % Zielerreichung

Um eine 100 %-Zielerfüllung bei der Abdeckung des Einkaufsvolumens zu erreichen, muss in einem Dreijahreszeitraum eine Steigerung der Anerkennungsrate, die in der nachfolgenden Grafik dargestellt wird, erreicht werden (Plan-Wert). Da die Erwartung besteht, dass am Anfang eine schnellere Anerkennungsrate erreicht werden kann als im fortgeschrittenen Stadium, hat die Kurve einen degressiven Verlauf. Wird das Ziel über- oder untererfüllt (Vergleich von Plan- und Ist-Wert), steigt bzw. fällt der Prozentsatz auf 200 % bzw. auf 0 %.

 

Beispielrechnung LTI I-Programm (2020-2022):
Anerkennungsrate II 79,0 % = 100 % Zielerreichung
Anerkennungsrate II 62,0 % = 0 % Zielerreichung
Anerkennungsrate II 96,1 % = 200 % Zielerreichung

3.2.3 Long Term Incentive II (LTI II)

Maßgeblich für das LTI II ist die Kursentwicklung der K+S-Aktie (inkl. gezahlter Dividenden) im Vergleich zur Entwicklung des MDAX (Performance Index). Entspricht die Kursentwicklung der K+S-Aktie der Entwicklung des MDAX im Vergleichszeitraum, beträgt die Zielerreichung 100 %. Über- oder unterschreitet die Kursentwicklung der K+S-Aktie die Entwicklung des MDAX, so steigt oder fällt der Prozentsatz der Zielerreichung linear im gleichen prozentualen Verhältnis. Die Zielerreichung kann maximal 200 % und minimal 0 % betragen. Da dieser LTI II – und damit 50 % der Long Term Vergütung – an die Performance der K+S-Aktie gekoppelt ist, gibt es darüber hinaus keine gesonderte „Ownership Guideline“ (Weisung zum Aktienbesitz).

 

4. Sonstige Regelungen

4.1 Clawback Regelung

Die Dienstverträge aller Vorstandsmitglieder enthalten sogenannte Clawback-Klauseln. Im Falle eines schwerwiegenden Verstoßes gegen gesetzliche Pflichten oder solche Pflichten, die sich aus der Satzung der Gesellschaft oder aus dem Dienstvertrag des Vorstandsmitglieds ergeben, hat die Gesellschaft ein Rückforderungs- bzw. Einbehaltungsrecht in Bezug auf alle Long Term Incentive-Tranchen (LTI I und LTI II), die zum Zeitpunkt des Verstoßes laufen.

4.2 Maximalvergütung

Jeder Bestandteil der Vorstandsvergütung unterliegt einer wertmäßigen Begrenzung. Die Höchstgrenze der variablen Vergütungselemente (STI und LTI) liegt bei jeweils 200 % des Basisbetrags. Auch der Wert der Nebenleistungen ist begrenzt.

Zudem hat der Aufsichtsrat gemäß § 87a Abs.1 Satz 2 Nr. 1 AktG eine Maximalvergütung festgelegt, die den tatsächlich in einem Geschäftsjahr zufließenden Gesamtbetrag der für ein bestimmtes Jahr gewährten Vergütung (Festvergütung + Nebenleistungen + Auszahlungsbetrag STI + Auszahlungsbetrag LTI + Dienstzeitaufwand) beschränkt. Diese Maximalvergütung beträgt für ein ordentliches Vorstandsmitglied 3,5 Mio. € und für einen Vorstandsvorsitzenden 5,25 Mio. €.

4.3 Vorzeitige Beendigung der Vorstandsverträge

Im Falle eines Widerrufs der Bestellung zum Vorstandsmitglied erhält das Vorstandsmitglied im Zeitpunkt der Beendigung eine Abfindung in Höhe des 1,5-fachen der fixen Vergütung, maximal aber in Höhe der Gesamtbezüge für die Restlaufzeit des Dienstvertrags. Für den Fall der vorzeitigen Auflösung eines Vorstandsvertrags infolge eines Übernahmefalls („Change of Control“) erfolgt die Auszahlung der bis zum Ende der ursprünglichen Bestelldauer noch ausstehenden fixen Vergütung und Tantieme zuzüglich einer Ausgleichszahlung, sofern kein Grund vorliegt, der eine fristlose Beendigung des Vertrags des Betroffenen rechtfertigt. Die Tantieme bemisst sich nach dem Durchschnitt der vorausgegangenen zwei Jahre. Die Ausgleichszahlung beträgt das 1,5-fache des Jahresfixums. Darüber hinaus besteht eine Obergrenze für Abfindungen, wonach Ansprüche aus der „Change of Control“-Klausel den Wert von zwei Jahresvergütungen nicht überschreiten können. Die Vorstandsmitglieder haben bei einem „Change of Control“-Fall kein Sonderkündigungsrecht.

4.4 Nachvertragliches Wettbewerbsverbot

Für die Dauer des Dienstvertrags und der darauf folgenden zwei Jahre nach dessen Beendigung verpflichtet sich das Vorstandsmitglied ohne Zustimmung von K+S in keiner Weise für ein Konkurrenzunternehmen von K+S oder ein mit diesem verbundenes Unternehmen tätig zu werden oder sich mittelbar oder unmittelbar an einem solchen zu beteiligen oder Geschäfte für eigene oder fremde Rechnung auf den Arbeitsgebieten von K+S zu machen. Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot gilt nicht für untergeordnete Tätigkeiten für ein Wettbewerbsunternehmen ohne Bezug zur vorherigen Vorstandsposition. Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot wird vergütet, Einkünfte aus selbständiger, unselbständiger oder sonstiger Erwerbstätigkeit werden angerechnet. K+S kann vor Vertragsablauf mit einer Ankündigungsfrist von sechs Monaten auf das Wettbewerbsverbot verzichten.

4.5 Nebentätigkeiten

Zur Übernahme anderweitiger Tätigkeiten, auch in Aufsichtsräten, Beiräten und ähnlichen Gremien oder in Verbänden, denen die K+S aufgrund ihrer geschäftlichen Betätigung angehört sowie in solchen Gremien außerhalb der K+S-Gruppe bedarf das Vorstandsmitglied der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrats, die jederzeit widerrufen werden kann. Bei Erteilung der Zustimmung entscheidet der Aufsichtsrat nach billigem Ermessen darüber, inwieweit eine für solche anderweitigen Tätigkeiten gewährte Vergütung auf die Vergütung anzurechnen ist.

4.6 Allgemeine Regelungen

Die Erstattung von Aufwendungen, die dem Vorstandsmitglied in Ausführung seiner Aufgaben entstehen, einschließlich nachgewiesener Reise- und Bewirtungskosten, richtet sich nach den jeweils geltenden Richtlinien der K+S Gruppe.

Vergütungen, die das Vorstandsmitglied von anderen Unternehmen, an denen K+S unmittelbar oder mittelbar mit mindestens 25 % des Kapitals oder der Stimmrechte beteiligt ist, erhält, sind an K+S abzuführen.

4.7 Laufzeit und Beendigung der Anstellungsverträge

Die Bestellung und die Abberufung von Vorstandsmitgliedern sind in den §§ 84 f. AktG geregelt. Von diesen gesetzlichen Bestimmungen abweichende Satzungsregelungen bestehen nicht. Die Anstellungsverträge haben jeweils eine feste Laufzeit, die nicht mehr als fünf Jahre beträgt und bei Erstbestellungen von Vorstandsmitgliedern in der Regel nicht mehr als drei Jahre. Wird ein Vorstandsmitglied wiederbestellt, verlängert sich der Anstellungsvertrag um die Dauer der Wiederbestellung. Eine Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung ist nicht vorgesehen. Unberührt bleibt hingegen das gesetzliche Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung (§ 626 BGB) des Anstellungsvertrags.

7.

Beschlussfassung über die Änderung von § 12 der Satzung und die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder

Nach § 113 Abs. 3 Aktiengesetz in der durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) geänderten Fassung ist bei börsennotierten Gesellschaften mindestens alle vier Jahre durch die Hauptversammlung ein Beschluss über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder zu fassen.

Die Vergütung des Aufsichtsrats ist derzeit konkret in § 12 der Satzung der K+S Aktiengesellschaft geregelt. Die Regelungen, die im Wesentlichen von der ordentlichen Hauptversammlung im Jahr 2012 beschlossen wurden, sehen eine feste jährliche Grundvergütung für die Aufsichtsratstätigkeit, eine weitere feste Vergütung für die Tätigkeit in Ausschüssen, und ein Sitzungsgeld für die Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtsrats oder der Ausschüsse vor.

Die derzeitige Regelung in § 12 der Satzung soll zum Teil geändert werden. Das System der fixen Vergütung soll beibehalten werden.

Die feste Grundvergütung der Aufsichtsratsmitglieder von derzeit 100.000 € soll auf 65.000 € herabgesetzt werden.

Wegen des deutlich gestiegenen Arbeitsumfangs und der damit einhergehenden zeitlichen Belastung soll die Vergütung für die Tätigkeit im Prüfungsausschuss von derzeit 15.000 € auf 20.000 € und im Strategieausschuss von derzeit 10.000 € auf 15.000 € maßvoll erhöht werden. Die Vergütung für die Tätigkeit im Personal- sowie im Nominierungsausschuss sollen hingegen von jeweils derzeit 7.500 € auf 5.000 € beziehungsweise 2.500 € reduziert werden.

Sitzungsgelder sollen aus dem Vergütungssystem des Aufsichtsrats gestrichen werden.

Die neuen Satzungsregelungen zur Aufsichtsratsvergütung sollen bereits für die Zeit ab dem 1. Januar 2021 gelten. Sämtliche Aufsichtsratsmitglieder haben hierzu ihre Zustimmung erklärt.

Neben der Satzungsänderung soll über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder unter Berücksichtigung der vorgesehenen Satzungsänderung Beschluss gefasst werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:

a)

Satzungsänderung

§ 12 der Satzung, der zurzeit folgende Fassung hat

㤠12
Aufsichtsratsvergütung, Auslagenersatz

(1) Ein Mitglied des Aufsichtsrats erhält eine jährliche Vergütung von 100.000 €. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das Doppelte, der stellvertretende Vorsitzende das Eineinhalbfache der Vergütung gemäß Satz 1.

(2) Ein Mitglied des Prüfungsausschusses des Aufsichtsrats erhält eine weitere Vergütung von 15.000 € pro Jahr. Der Vorsitzende dieses Ausschusses erhält das Doppelte, ein stellvertretender Vorsitzender das Eineinhalbfache dieser weiteren Vergütung.

(3) Ein Mitglied des Strategieausschusses des Aufsichtsrats erhält eine weitere Vergütung von 10.000 € pro Jahr. Der Vorsitzende dieses Ausschusses erhält das Doppelte, ein stellvertretender Vorsitzender das Eineinhalbfache dieser weiteren Vergütung.

(4) Ein Mitglied des Personalausschusses des Aufsichtsrats erhält eine weitere Vergütung von 7.500 € pro Jahr. Der Vorsitzende dieses Ausschusses erhält das Doppelte, ein stellvertretender Vorsitzender das Eineinhalbfache dieser weiteren Vergütung.

(5) Ein Mitglied des Nominierungsausschusses des Aufsichtsrats erhält eine weitere Vergütung von 7.500 € pro Jahr, sofern in dem jeweiligen Jahr mindestens zwei Sitzungen stattgefunden haben. Der Vorsitzende dieses Ausschusses erhält das Doppelte, ein stellvertretender Vorsitzender das Eineinhalbfache dieser weiteren Vergütung.

(6) Ein Mitglied des Aufsichtsrats, welches dem Aufsichtsrat bzw. einem seiner Ausschüsse nur für einen Teil des Jahres angehört hat, erhält für jeden angefangenen Monat seiner Mitgliedschaft ein Zwölftel der jeweiligen Jahresvergütung gemäß Abs. 1 bis 4.

(7) Die Gesellschaft gewährt jedem Mitglied des Aufsichtsrats für die Teilnahme an einer Sitzung des Aufsichtsrats oder eines seiner Ausschüsse, denen er angehört, ein Sitzungsgeld von 750 €, bei mehreren Sitzungen an einem Tag jedoch maximal 1.500 € pro Tag. Als Teilnahme gilt auch eine solche über Telefon- und Videokonferenzen; das sollte aber nicht die Regel sein.

(8) Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben gegenüber der Gesellschaft Anspruch auf Ersatz der zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen und angemessenen Auslagen. Sie haben ferner Anspruch auf Ersatz der von ihnen aufgrund ihrer Aufsichtsratstätigkeit zu entrichtenden Umsatzsteuer.

(9) Die Regelung des § 12 Abs. 3 gilt erstmals für die für das Geschäftsjahr 2020 zu zahlende Vergütung.“

wird wie folgt neu gefasst:

㤠12
Aufsichtsratsvergütung, Auslagenersatz

(1) Ein Mitglied des Aufsichtsrats erhält eine jährliche Vergütung von 65.000 €. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das Doppelte, der stellvertretende Vorsitzende das Eineinhalbfache der Vergütung gemäß Satz 1.

(2) Ein Mitglied des Prüfungsausschusses des Aufsichtsrats erhält eine weitere Vergütung von 20.000 € pro Jahr. Der Vorsitzende dieses Ausschusses erhält das Doppelte, ein stellvertretender Vorsitzender das Eineinhalbfache dieser weiteren Vergütung.

(3) Ein Mitglied des Strategieausschusses des Aufsichtsrats erhält eine weitere Vergütung von 15.000 € pro Jahr. Der Vorsitzende dieses Ausschusses erhält das Doppelte, ein stellvertretender Vorsitzender das Eineinhalbfache dieser weiteren Vergütung.

(4) Ein Mitglied des Personalausschusses des Aufsichtsrats erhält eine weitere Vergütung von 5.000 € pro Jahr. Der Vorsitzende dieses Ausschusses erhält das Doppelte, ein stellvertretender Vorsitzender das Eineinhalbfache dieser weiteren Vergütung.

(5) Ein Mitglied des Nominierungsausschusses des Aufsichtsrats erhält eine weitere Vergütung von 2.500 € pro Jahr, sofern in dem jeweiligen Jahr mindestens zwei Sitzungen stattgefunden haben. Der Vorsitzende dieses Ausschusses erhält das Doppelte, ein stellvertretender Vorsitzender das Eineinhalbfache dieser weiteren Vergütung.

(6) Ein Mitglied des Aufsichtsrats, welches dem Aufsichtsrat bzw. einem seiner Ausschüsse nur für einen Teil des Jahres angehört hat, erhält für jeden angefangenen Monat seiner Mitgliedschaft ein Zwölftel der jeweiligen Jahresvergütung gemäß Abs. 1 bis 5.

(7) Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben gegenüber der Gesellschaft Anspruch auf Ersatz der zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen und angemessenen Auslagen. Sie haben ferner Anspruch auf Ersatz der von ihnen aufgrund ihrer Aufsichtsratstätigkeit zu entrichtenden Umsatzsteuer. Die Gesellschaft kann für die Mitglieder des Aufsichtsrats eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für die Aufsichtsratstätigkeit auf Kosten der Gesellschaft abschließen.“

Die Regelungen des neu gefassten § 12 der Satzung finden Anwendung für die Zeit ab dem 1. Januar 2021.

b)

Beschlussfassung über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder:

Das nachfolgend wiedergegebene Vergütungssystem für den Aufsichtsrat wird unter Berücksichtigung der unter lit. a) vorgesehenen Neufassung von § 12 der Satzung beschlossen.

Vergütungssystem der Aufsichtsratsmitglieder

Das Vergütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder stellt sich unter Berücksichtigung der vorgesehenen neugefassten Satzungsregelung im Einzelnen wie folgt dar (Angaben nach §§ 113 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. 87a Abs. 1 Satz 2 AktG):

aa)

Das der vorgesehenen neu gefassten Satzungsregelung (§ 12) zugrundeliegende Vergütungssystem der Aufsichtsratsmitglieder richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben und berücksichtigt insbesondere die Vorgaben des Deutschen Corporate Governance Kodex. Es sieht eine reine Festvergütung ohne variable Bestandteile und ohne aktienbasierte Vergütung vor. Die Gewährung einer reinen Festvergütung entspricht der gängigen überwiegenden Praxis und hat sich bewährt. Vorstand und Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass eine reine Festvergütung der Aufsichtsratsmitglieder am besten geeignet ist, die Unabhängigkeit des Aufsichtsrats zu stärken und der unabhängig vom Erfolg der K+S Aktiengesellschaft zu erfüllenden Beratungs- und Überwachungsfunktion des Aufsichtsrats Rechnung zu tragen. Eine reine Festvergütung der Aufsichtsratsmitglieder ist auch in der Anregung G.18 Satz 1 des Deutschen Corporate Governance Kodex vorgesehen.

bb)

Die Aufsichtsratsvergütung besteht aus den folgenden Bestandteilen:

Nach den in der Satzung festgelegten Regelungen beträgt die feste jährliche Grundvergütung für ein Mitglied des Aufsichtsrats 65.000 €. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das Doppelte, also 130.000 €, der stellvertretende Vorsitzende das Eineinhalbfache der Grundvergütung, also 97.500 €. Entsprechend der Empfehlung G.17 des Deutschen Corporate Governance Kodex werden der höhere zeitliche Aufwand für den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz im Aufsichtsrat bei der Bemessung der Vergütung berücksichtigt.

Das Gleiche gilt für den Vorsitz, den stellvertretenden Vorsitz und die Mitgliedschaft in Ausschüssen des Aufsichtsrats. Ein Mitglied des Prüfungsausschusses erhält jährlich zusätzlich 20.000 €, ein Mitglied des Strategieausschusses erhält jährlich zusätzlich 15.000 €, ein Mitglied des Personalausschusses erhält jährlich zusätzlich 5.000 €, und ein Mitglied des Nominierungsausschusses erhält jährlich zusätzlich 2.500 €. Der Vorsitzende eines jeden Ausschusses erhält das Doppelte, ein stellvertretender Vorsitzender das Eineinhalbfache der jeweils weiteren Vergütung. Die zusätzliche Vergütung für eine Tätigkeit im Nominierungsausschuss wird nur gewährt, sofern in dem jeweiligen Jahr mindestens zwei Sitzungen stattgefunden haben.

Wegen der besonderen Bedeutung und Anforderungen der Aufgaben des Prüfungsausschusses und des Strategieausschusses wird die Tätigkeit von Aufsichtsratsmitgliedern in diesen Ausschüssen höher vergütet als in den übrigen Ausschüssen.

Die Obergrenze für die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ergibt sich aus der insgesamt gewährten Fixvergütung, deren maximale Höhe im Einzelnen von den übernommenen Aufgaben im Aufsichtsrat und in den Ausschüssen des Aufsichtsrats abhängt.

Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden in eine von der K+S Aktiengesellschaft unterhaltene Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für Organmitglieder (sogenannte D&O-Versicherung) mit einbezogen, deren Prämien die K+S Aktiengesellschaft bezahlt. Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben gegenüber der Gesellschaft Anspruch auf Ersatz der zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen und angemessenen Auslagen. Ferner haben sie Anspruch auf Ersatz der von ihnen aufgrund ihrer Aufsichtsratstätigkeit zu entrichtenden Umsatzsteuer.

cc)

Die Höhe und Ausgestaltung der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ist insgesamt marktgerecht und steht in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben der Aufsichtsratsmitglieder sowie zur Lage der Gesellschaft. Durch eine so ausgestaltete Vergütung soll die K+S Aktiengesellschaft auch in Zukunft in der Lage zu sein, hervorragend qualifizierte Kandidaten für den Aufsichtsrat zu gewinnen und zu halten. Dies ist Voraussetzung für eine bestmögliche Ausübung der Beratungs- und Überwachungstätigkeit durch den Aufsichtsrat. Hierdurch soll ein wesentlicher Beitrag zur Förderung der Strategie und der langfristigen Entwicklung der K+S Aktiengesellschaft geleistet werden.

dd)

Auslagen sind unverzüglich zu erstatten. Es bestehen keine weiteren Aufschubzeiten für die Auszahlung von Vergütungsbestandteilen.

ee)

Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ist abschließend in der Satzung geregelt; Neben- oder Zusatzvereinbarungen bestehen nicht. Die Vergütung ist an die Dauer der Bestellung zum Aufsichtsratsmitglied sowie die Dauer der Zugehörigkeit zu den Ausschüssen geknüpft. Ein Mitglied des Aufsichtsrats, welches dem Aufsichtsrat beziehungsweise einem seiner Ausschüsse nur für einen Teil des Jahres angehört hat, erhält für jeden angefangenen Monat seiner Mitgliedschaft ein Zwölftel der jeweiligen Jahresvergütung. Zusagen von Entlassungsentschädigungen, Ruhegehalts- und Vorruhestandsregelungen bestehen nicht.

ff)

Die Vergütungsregeln gelten gleichermaßen für Anteilseignervertreter als auch Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat. Die Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen der Arbeitnehmer waren und sind für das Vergütungssystem des Aufsichtsrats ohne Bedeutung. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Aufsichtsratsvergütung für eine Tätigkeit gewährt wird, die mit der Tätigkeit der Arbeitnehmer der K+S Aktiengesellschaft oder des K+S Aktiengesellschaft-Konzerns nicht vergleichbar ist. Ein vertikaler Vergleich mit der Arbeitnehmervergütung wäre nicht sachgerecht.

gg)

Das Vergütungssystem des Aufsichtsrats wird von der Hauptversammlung auf Vorschlag des Vorstands und des Aufsichtsrats beschlossen. Die Vergütung ist in der Satzung der Gesellschaft geregelt. In regelmäßigen Abständen, spätestens alle vier Jahre, nehmen Vorstand und Aufsichtsrat eine Überprüfung vor, ob Höhe und Ausgestaltung der Vergütung noch marktgerecht sind und in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben des Aufsichtsrats sowie der Lage der Gesellschaft stehen. Sofern Anlass besteht, das Vergütungssystem für den Aufsichtsrat zu ändern, werden Vorstand und Aufsichtsrat der Hauptversammlung einen Vorschlag zur Änderung der Satzungsregelung zur Aufsichtsratsvergütung vorlegen.

Es liegt in der Natur der Sache, dass der Aufsichtsrat durch seine Beschlussvorschläge an die Hauptversammlung zur Beschlussfassung über die Festsetzung der Aufsichtsratsvergütung in eigener Angelegenheit tätig ist. Dies entspricht dem vom Aktiengesetz vorgesehenen Verfahren. Die Entscheidung über die Vergütung des Aufsichtsrats selbst obliegt aber der Hauptversammlung. Hinzu kommt, dass bei börsennotierten Gesellschaften die jeweiligen Vergütungen des Aufsichtsrats öffentlich bekannt und damit transparent sind.

8.

Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals II mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre sowie entsprechende Änderung von § 4 Abs. 5 der Satzung

Das von der Hauptversammlung am 11. Mai 2016 beschlossene genehmigte Kapital II (§ 4 Abs. 5 der Satzung) ist am 10. Mai 2021 ausgelaufen und soll erneuert werden. Das Volumen soll von 19.140.000,00 € auf 38.280.000,00 € erhöht werden. Die Beschränkungen für die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts sollen unverändert bleiben.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:

1.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 11. Mai 2026 gegen Bar- oder Sacheinlagen einmal oder mehrmals, insgesamt jedoch um höchstens 38.280.000,00 € durch Ausgabe von höchstens 38.280.000 neuen, auf Namen lautende Stückaktien zu erhöhen (genehmigtes Kapital II). Bei Durchführung einer Kapitalerhöhung aus dem genehmigten Kapital II ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien können von einem durch den Vorstand bestimmten Kreditinstitut mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre bis zu einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt 19.140.000,00 € (entsprechend 19.140.000 Stückaktien) in den folgenden Fällen auszuschließen:

a)

Der Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge vom gesetzlichen Bezugsrecht der Aktionäre ausschließen.

b)

Der Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen ausschließen, wenn der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10 % des bei Wirksamwerden der Ermächtigung bestehenden oder – sofern dieser Betrag niedriger ist – im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien vorhandenen Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich unterschreitet. Bei der Berechnung der 10 %-Grenze ist der anteilige Betrag des Grundkapitals abzusetzen, der auf neue oder zurückerworbene Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder indirekter Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert worden sind, sowie der anteilige Betrag des Grundkapitals, auf den sich Options- und/​oder Wandlungsrechte bzw. -pflichten aus Schuldverschreibungen beziehen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung in sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben worden sind.

c)

Der Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen bis zu einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von 19.140.000,00 € (entsprechend 19.140.000 Stückaktien) ausschließen, wenn die neuen Aktien beim Erwerb eines Unternehmens, von Unternehmensteilen oder einer Unternehmensbeteiligung durch die Gesellschaft als Gegenleistung eingesetzt werden sollen.

d)

Der Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre ausschließen, soweit dies erforderlich ist, um Inhabern von Wandlungs- oder Optionsrechten oder den zur Wandlung oder Optionsausübung Verpflichteten aus Schuldverschreibungen, die von der Gesellschaft oder einer ihrer Konzerngesellschaften begeben wurden oder noch werden, ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts oder der Erfüllung der Options- oder Wandlungspflicht als Aktionär zustehen würde.

Von den vorstehend unter lit. a) bis d) erteilten Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts darf der Vorstand insgesamt nur in einem solchen Umfang Gebrauch machen, dass der anteilige Betrag der insgesamt unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien 10 % des Grundkapitals nicht überschreitet (10 %-Grenze), und zwar weder im Zeitpunkt der Beschlussfassung über diese Ermächtigung noch im Zeitpunkt ihrer Ausnutzung. Sofern während der Laufzeit des genehmigten Kapitals II bis zu seiner Ausnutzung von anderen Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur Veräußerung von Aktien der Gesellschaft oder zur Ausgabe von Rechten, die den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, ist dies auf die vorstehend genannte 10 %-Grenze anzurechnen.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten von Kapitalerhöhungen aus dem genehmigten Kapital II festzulegen.

2.

§ 4 Abs. 5 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

„Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 11. Mai 2026 gegen Bar- oder Sacheinlagen einmal oder mehrmals, insgesamt jedoch um höchstens 38.280.000,00 € durch Ausgabe von höchstens 38.280.000 neuen, auf Namen lautende Stückaktien zu erhöhen (genehmigtes Kapital II). Bei Durchführung einer Kapitalerhöhung aus dem genehmigten Kapital II ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien können von einem durch den Vorstand bestimmten Kreditinstitut mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre bis zu einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt 19.140.000,00 € (entsprechend 19.140.000 Stückaktien) in den folgenden Fällen auszuschließen:

a)

Der Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge vom gesetzlichen Bezugsrecht der Aktionäre ausschließen.

b)

Der Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen ausschließen, wenn der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10 % des bei Wirksamwerden der Ermächtigung bestehenden oder – sofern dieser Betrag niedriger ist – im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien vorhandenen Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich unterschreitet. Bei der Berechnung der 10 %-Grenze ist der anteilige Betrag des Grundkapitals abzusetzen, der auf neue oder zurückerworbene Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder indirekter Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert worden sind, sowie der anteilige Betrag des Grundkapitals, auf den sich Options- und/​oder Wandlungsrechte bzw. -pflichten aus Schuldverschreibungen beziehen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung in sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben worden sind.

c)

Der Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen bis zu einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von 19.140.000,00 € (entsprechend 19.140.000 Stückaktien) ausschließen, wenn die neuen Aktien beim Erwerb eines Unternehmens, von Unternehmensteilen oder einer Unternehmensbeteiligung durch die Gesellschaft als Gegenleistung eingesetzt werden sollen.

d)

Der Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre ausschließen, soweit dies erforderlich ist, um Inhabern von Wandlungs- oder Optionsrechten oder den zur Wandlung oder Optionsausübung Verpflichteten aus Schuldverschreibungen, die von der Gesellschaft oder einer ihrer Konzerngesellschaften begeben wurden oder noch werden, ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts oder der Erfüllung der Options- oder Wandlungspflicht als Aktionär zustehen würde.

Von den vorstehend unter lit. a) bis d) erteilten Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts darf der Vorstand insgesamt nur in einem solchen Umfang Gebrauch machen, dass der anteilige Betrag der insgesamt unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien 10 % des Grundkapitals nicht überschreitet (10 %-Grenze), und zwar weder im Zeitpunkt der Beschlussfassung über diese Ermächtigung noch im Zeitpunkt ihrer Ausnutzung. Sofern während der Laufzeit des genehmigten Kapitals II bis zu seiner Ausnutzung von anderen Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur Veräußerung von Aktien der Gesellschaft oder zur Ausgabe von Rechten, die den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, ist dies auf die vorstehend genannte 10 %-Grenze anzurechnen. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten von Kapitalerhöhungen aus dem genehmigten Kapital II festzulegen.“

3.

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals durch Ausübung des genehmigten Kapitals II entsprechend dem Umfang der bis dahin erfolgten Kapitalerhöhung aus dem genehmigten Kapital II und nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.

Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 8 gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG

Der Vorstand beantragt unter Punkt 8 der Tagesordnung, das Bezugsrecht der Aktionäre hinsichtlich aus genehmigtem Kapital II ausgegebener Aktien in vier Fällen ausschließen zu können (insgesamt bis zu maximal 10 % des Grundkapitals):

1.

Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ist erforderlich, um ein praktikables Bezugsverhältnis darstellen zu können. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen Aktien werden entweder durch Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet.

2.

Der im Rahmen des gesetzlich zulässigen Umfangs beantragte Bezugsrechtsausschluss bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen (maximal 10 % des Grundkapitals) versetzt die Verwaltung in die Lage, kurzfristig günstige Börsensituationen ausnutzen zu können und durch schnelle Platzierung neuer Aktien bei aufzunehmenden Investoren einen höheren Mittelzufluss zu erzielen. Bei der Ausnutzung der beantragten Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss wird der Vorstand den Ausgabekurs so festsetzen, dass der Abschlag auf den Börsenpreis so niedrig wie möglich ist. Auf die Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals werden Aktien angerechnet, die während der Laufzeit der Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. Ebenfalls anzurechnen sind Aktien, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrecht oder mit Wandlungs- oder Optionspflicht auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. Diese Anrechnung geschieht im Interesse der Aktionäre an einer möglichst geringen Verwässerung ihrer Beteiligung.

3.

Es wird ferner beantragt, das Bezugsrecht im Falle einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen (maximal 10 % des Grundkapitals) ausschließen zu können, wenn die neuen Aktien beim Erwerb eines Unternehmens, von Unternehmensteilen oder einer Unternehmensbeteiligung als Gegenleistung eingesetzt werden sollen. Die beantragte Ermächtigung versetzt den Vorstand in die Lage, ohne Beanspruchung der Börse eigene Aktien der Gesellschaft kurzfristig für den Erwerb von Unternehmen oder von Beteiligungen daran zur Verfügung zu haben. Die Gesellschaft ist bei dem sich verschärfenden Wettbewerb darauf angewiesen, sich bietende Gelegenheiten zur Durchführung strategischer Akquisitionen schnell und flexibel ausnutzen zu können. Die hohen Gegenleistungen für den Erwerb von Unternehmensbeteiligungen können u. U. nicht in Geld erbracht werden, ohne die Liquidität der Gesellschaft zu gefährden. Die Bereitstellung eines ausreichenden genehmigten Kapitals II mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts stärkt damit die Verhandlungsposition unserer Gesellschaft und gibt ihr die notwendige Flexibilität, sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen, von Unternehmensteilen oder Unternehmensbeteiligungen ausnutzen zu können. Die Verwaltung wird das genehmigte Kapital II zum genannten Zweck nur dann einsetzen, wenn der Wert der neuen Aktien der Gesellschaft und der Wert der Gegenleistung zueinander in einem angemessenen Verhältnis stehen. Auf die Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals werden Aktien angerechnet, die während der Laufzeit der Ermächtigung im Rahmen einer sonstigen Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital oder bedingtem Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben werden, und ferner eigene Aktien, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung von der Gesellschaft unter Ausschluss des Bezugsrechts veräußert werden. Die Anrechnung geschieht jeweils im Interesse der Aktionäre an einer möglichst geringen Verwässerung ihrer Beteiligung.

4.

Der Vorstand soll schließlich ermächtigt sein, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, soweit dies erforderlich ist, um Inhabern von Wandlungs- oder Optionsrechten oder den zur Wandlung oder Optionsausübung Verpflichteten aus Schuldverschreibungen, die von der K+S Aktiengesellschaft oder einer ihrer Konzerngesellschaften begeben wurden oder noch werden, ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts oder der Erfüllung der Options- oder Wandlungspflicht als Aktionär zustehen würde.

Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrecht oder mit Wandlungs- oder Optionspflicht werden nach der Marktpraxis mit einem Verwässerungsschutz ausgestattet, der vorsieht, dass bei nachfolgenden Aktienemissionen der Wandlungs- oder Optionspreis zu ermäßigen ist, wenn den Inhabern der Wandlungs- oder Optionsrechte nicht ein Bezugsrecht auf neue Aktien eingeräumt wird, wie es ihnen nach Ausübung des Wandlungs- oder Optionsrechts bzw. der Erfüllung einer Wandlungspflicht oder Optionsausübung zustehen würde. Damit die Schuldverschreibungen der Gesellschaft mit einem solchen Verwässerungsschutz ausgestattet werden können, ohne den Wandlungs- oder Optionspreis mindern zu müssen, muss das Bezugsrecht der Aktionäre auf diese Aktien ausgeschlossen werden können. Mit der Ermächtigung erhält der Vorstand die Möglichkeit, nach sorgfältiger Interessenabwägung zwischen den Gestaltungsoptionen wählen zu können. Dies dient der erleichterten Platzierung der Schuldverschreibungen und damit letztlich den Interessen der Gesellschaft und ihrer Aktionäre, derartige Finanzierungsinstrumente zur Optimierung der Finanzstruktur der Gesellschaft bestmöglich einsetzen zu können.

5.

Von den vorstehend beschriebenen Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts darf der Vorstand insgesamt nur in einem solchen Umfang Gebrauch machen, dass der anteilige Betrag der insgesamt unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien 10 % des Grundkapitals nicht überschreitet (10 %-Grenze), und zwar weder im Zeitpunkt der Beschlussfassung über diese Ermächtigung noch im Zeitpunkt ihrer Ausnutzung. Sofern während der Laufzeit des genehmigten Kapitals II bis zu seiner Ausnutzung von anderen Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur Veräußerung von Aktien der Gesellschaft oder zur Ausgabe von Rechten, die den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, ist dies auf die vorstehend genannte 10 %-Grenze anzurechnen.

II. Weitere Angaben und Hinweise

Wir bitten die Aktionäre um besondere Beachtung der nachstehenden Hinweise, insbesondere zur Möglichkeit der Verfolgung der Hauptversammlung in Bild und Ton, zur Ausübung des Stimmrechts, Fragerechts und Antragsrechts und zur Wahrnehmung der Widerspruchsmöglichkeit.

1. Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung

Die Hauptversammlung wird mit Zustimmung des Aufsichtsrats auf Grundlage von § 1 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 (Bundesgesetzblatt I Nr. 14 2020, S. 570), geändert durch das Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht vom 22. Dezember 2020 (Bundesgesetzblatt I Nr. 67 2020, S. 3328) (nachfolgend »COVID-19-Gesetz«) als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten abgehalten. Eine physische Teilnahme der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten ist daher ausgeschlossen.

Es besteht für Aktionäre, die sich ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet haben, oder ihre Bevollmächtigten die Möglichkeit, die Hauptversammlung vollständig in Bild und Ton zu verfolgen (nachfolgend „Teilnahme“).

Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten erfolgt ausschließlich im Wege der Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft. Weitere Einzelheiten werden unten näher dargestellt.

2. Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre – persönlich oder durch einen Bevollmächtigten – berechtigt, die sich bei der Gesellschaft bis spätestens Mittwoch, 5. Mai 2021, 24:00 Uhr, angemeldet haben und für die angemeldeten Aktien im Aktienregister eingetragen sind.

Die Anmeldung kann über den Onlineservice der Gesellschaft erfolgen. Der Onlineservice ist erreichbar über das K+S-Aktionärsportal unter

www.kpluss.com/​hv

Aktionäre, die die Anmeldung über den Onlineservice vornehmen möchten, benötigen hierfür ihre Aktionärsnummer und das zugehörige Zugangspasswort. Diejenigen Aktionäre, die bereits ein selbst gewähltes Zugangspasswort hinterlegt haben, müssen ihr selbst gewähltes Zugangspasswort verwenden. Alle übrigen Aktionäre, die im Aktienregister verzeichnet sind, erhalten ihre Aktionärsnummer und ein zugehöriges Zugangspasswort mit dem Einladungsschreiben zur virtuellen Hauptversammlung zugesandt.

Die Anmeldung kann auch an die Anschrift

K+S Aktiengesellschaft
c/​o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Telefax: +49 89 889 6906-33
E-Mail: k-plus-s-hv2021@better-orange.de

erfolgen. Ein Formular, das hierfür verwendet werden kann, wird den Aktionären, die im Aktienregister eingetragen sind, mit dem Einladungsschreiben zur virtuellen Hauptversammlung zugeschickt. Nähere Hinweise zum Anmeldeverfahren entnehmen Sie bitte den Hinweisen auf dem Anmeldeformular oder auf der Internetseite

www.kpluss.com/​hv

Aktionäre sind auch nach erfolgter Anmeldung zur Hauptversammlung weiterhin berechtigt, über ihre Aktien zu verfügen. Für die Ausübung von Rechten, insbesondere von Stimmrechten ist – unabhängig von etwaigen Depotbeständen – der im Aktienregister eingetragene Aktienbestand am Tag der Hauptversammlung maßgeblich. Aufträge zur Umschreibung des Aktienregisters, die der K+S Aktiengesellschaft nach dem Ende des Anmeldeschlusstages in der Zeit vom 6. Mai 2021 bis einschließlich 12. Mai 2021 zugehen, werden erst mit Wirkung nach der Hauptversammlung am 12. Mai 2021 verarbeitet und berücksichtigt. Technisch maßgeblicher Bestandsstichtag (sogenannter Technical Record Date) ist daher der Ablauf des 5. Mai 2021.

Ist ein Intermediär im Aktienregister eingetragen, so kann er das Stimmrecht für Aktien, die ihm nicht gehören, nur aufgrund einer Bevollmächtigung des Aktionärs ausüben. Entsprechendes gilt für Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater und sonstige gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen.

Inhaber von American Depositary Receipts (ADRs) wenden sich bei Fragen bitte an die Bank of New York Mellon, New York, Tel.: +1 888 269-2377, oder an ihre Bank bzw. ihren Broker.

3. Übertragung der virtuellen Hauptversammlung in Bild und Ton

Die gesamte Hauptversammlung wird für Aktionäre, die sich ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet haben, oder ihre Bevollmächtigten, am 12. Mai 2021 ab 10:00 Uhr in Bild und Ton über den Onlineservice unter dem Link „Bild- und Tonübertragung“ übertragen.

Die Eröffnung der Hauptversammlung durch den Versammlungsleiter sowie die Rede des Vorstandsvorsitzenden werden für jedermann zugänglich live im Internet unter

www.kpluss.com/​hv

über den Link „Öffentliche Übertragung der Hauptversammlung bis zum Ende der Rede des Vorstandsvorsitzenden“ übertragen.

4. Stimmrechtsausübung per Briefwahl

Aktionäre können – persönlich oder durch einen Bevollmächtigten – ihre Stimmen per Briefwahl abgeben.

Zur Ausübung des Stimmrechts im Wege der Briefwahl sind nur diejenigen eingetragenen Aktionäre – persönlich oder durch Bevollmächtigte – berechtigt, die bis spätestens 5. Mai 2021, 24:00 Uhr, wie zuvor beschrieben, zur virtuellen Hauptversammlung angemeldet sind.

Briefwahlstimmen können ausschließlich über den Onlineservice abgegeben werden.

Die Stimmabgabe durch Briefwahl über den Onlineservice muss der Gesellschaft bis unmittelbar vor Beginn der Abstimmung in der virtuellen Hauptversammlung, d.h. bis zum Ende der vom Versammlungsleiter hierfür gesetzten Frist, vorliegen.

Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung stattfinden, gilt eine Stimmabgabe per Briefwahl hierzu für jeden einzelnen Unterpunkt.

Abgegebene Briefwahlstimmen können wie folgt geändert bzw. widerrufen werden:

Abgegebene Briefwahlstimmen können über den Onlineservice bis unmittelbar vor Beginn der Abstimmung in der virtuellen Hauptversammlung, d.h. bis zum Ende der vom Versammlungsleiter hierfür gesetzten Frist, geändert oder widerrufen werden.

Auch bevollmächtigte Intermediäre und nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Vereinigungen, Stimmrechtsberater und Personen können sich der Möglichkeit zur Briefwahl bedienen. Die Gesellschaft stellt ihnen auf Wunsch einen elektronischen Abgabeweg zur Verfügung.

Wenn Briefwahlstimmen und Vollmacht/​Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft bei der Gesellschaft eingehen, werden stets Vollmacht/​Weisungen als vorrangig betrachtet.

5. Stimmrechtsausübung durch Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft

Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten haben ferner die Möglichkeit, für die Ausübung des Stimmrechts von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage der vom Aktionär bzw. dessen Bevollmächtigten erteilten Weisungen aus. Bitte beachten Sie, dass die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter keine Aufträge zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Einreichung von Fragen oder zum Stellen von Anträgen entgegennehmen.

Die Vollmacht und Weisungen können schriftlich oder in Textform (Telefax oder E-Mail) bis zum 11. Mai 2021, 18:00 Uhr, über folgende Kontaktdaten

K+S Aktiengesellschaft
c/​o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Telefax: +49 89 889 6906-33
E-Mail: k-plus-s-hv2021@better-orange.de

erteilt werden. Ein Formular, von dem bei der Vollmachts- und Weisungserteilung Gebrauch gemacht werden kann, liegt dem Einladungsschreiben bei.

Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft können ferner elektronisch über den Onlineservice erteilt werden. Die Vollmachts- und Weisungserteilung über den Onlineservice ist vor und auch noch während der Hauptversammlung möglich, muss jedoch bis unmittelbar vor Beginn der Abstimmung in der virtuellen Hauptversammlung, d.h. bis zum Ende der vom Versammlungsleiter hierfür gesetzten Frist, vorliegen.

Erteilte Vollmachten und Weisungen können wie folgt widerrufen bzw. geändert werden:

Erteilte Vollmachten und Weisungen können über den Onlineservice bis unmittelbar vor Beginn der Abstimmung in der virtuellen Hauptversammlung, d.h. bis zum Ende der vom Versammlungsleiter hierfür gesetzten Frist, widerrufen bzw. geändert werden. Schriftlich oder in Textform (Telefax oder E-Mail) können erteilte Vollmachten und Weisungen über folgende Kontaktdaten

K+S Aktiengesellschaft
c/​o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Telefax: +49 89 889 6906-33
E-Mail: k-plus-s-hv2021@better-orange.de

bis zum 11. Mai 2021, 18:00 Uhr, widerrufen bzw. geändert werden.

Wenn Briefwahlstimmen und Vollmacht/​Weisungen eingehen, werden stets Vollmacht/​Weisungen als vorrangig betrachtet. Wenn darüber hinaus auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende Erklärungen eingehen und nicht erkennbar ist, welche zuletzt abgegeben wurde, werden diese in folgender Reihenfolge berücksichtigt: 1. per Onlineservice, 2. per E-Mail, 3. per Telefax und 4. in Papierform.

Zu jedem Tagesordnungspunkt muss eine ausdrückliche Weisung vorliegen. Ohne ausdrückliche Weisungen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten können die Stimmrechtsvertreter von der Vollmacht keinen Gebrauch machen. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft erklären keine Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zu Protokoll des Notars.

6. Bevollmächtigung Dritter

Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind, können ihre Rechte, insbesondere ihr Stimmrecht in der virtuellen Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. einen Intermediär, einen Stimmrechtsberater oder eine Aktionärsvereinigung, ausüben lassen. Auch in diesem Fall ist eine rechtzeitige Anmeldung der Aktionäre erforderlich.

Bevollmächtigte können nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen. Sie können das Stimmrecht für von ihnen vertretene Aktionäre lediglich im Wege der Briefwahl oder durch Erteilung von (Unter-)vollmacht an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausüben.

Die Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform, wenn keine Vollmacht nach § 135 AktG erteilt wird.

Bei der Bevollmächtigung zur Stimmrechtsausübung nach § 135 AktG (Vollmachterteilung an Intermediäre, Stimmrechtsberater, Aktionärsvereinigungen oder geschäftsmäßig Handelnde) ist die Vollmachtserklärung von dem Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten. Die Vollmachtserklärung muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Bitte stimmen Sie sich daher in diesen Fällen mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht ab.

Die Vollmacht kann gegenüber der Gesellschaft schriftlich oder in Textform (Telefax oder E-Mail) bis zum 11. Mai 2021, 18:00 Uhr, über folgende Kontaktdaten

K+S Aktiengesellschaft
c/​o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Telefax: +49 89 889 6906-33
E-Mail: k-plus-s-hv2021@better-orange.de

erteilt werden. Ein Formular, von dem bei der Vollmachtserteilung Gebrauch gemacht werden kann, liegt nebst weiteren Informationen zur Vollmachtserteilung dem Einladungsschreiben bei.

Die Erteilung der Vollmacht gegenüber der Gesellschaft kann auch über den Onlineservice bis unmittelbar vor Beginn der Abstimmung in der virtuellen Hauptversammlung, d.h. bis zum Ende der vom Versammlungsleiter hierfür gesetzten Frist, erfolgen.

Der Nachweis einer gegenüber dem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht kann schriftlich oder in Textform (Telefax oder E-Mail) dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte bis zum 11. Mai 2021, 18:00 Uhr, den Nachweis (z.B. die Vollmacht im Original oder in Kopie bzw. als Scan) über folgende Kontaktdaten

K+S Aktiengesellschaft
c/​o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Telefax: +49 89 889 6906-33
E-Mail: k-plus-s-hv2021@better-orange.de

übermittelt. Ein Nachweis einer gegenüber dem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht über den Onlineservice ist nicht möglich.

Erteilte Vollmachten können wie folgt widerrufen werden:

Erteilte Vollmachten können über den Onlineservice bis unmittelbar vor Beginn der Abstimmung in der virtuellen Hauptversammlung, d.h. bis zum Ende der vom Versammlungsleiter hierfür gesetzten Frist, widerrufen werden. Schriftlich oder in Textform (Telefax oder E-Mail) können erteilte Vollmachten über folgende Kontaktdaten

K+S Aktiengesellschaft
c/​o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Telefax: +49 89 889 6906-33
E-Mail: k-plus-s-hv2021@better-orange.de

bis zum 11. Mai 2021, 18:00 Uhr, widerrufen werden.

7. Rechte der Aktionäre

a) Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000,00 € erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Tagesordnungsergänzungsverlangen müssen bei der Gesellschaft schriftlich oder in elektronischer Form nach § 126a BGB (d. h. mit qualifizierter elektronischer Signatur) mindestens 30 Tage vor der Versammlung, also spätestens am 11. April 2021, 24:00 Uhr, eingehen.

Wir bitten, Ergänzungsanträge an folgende Adresse zu übersenden:

K+S Aktiengesellschaft
Investor Relations
Bertha-von-Suttner-Straße 7
34131 Kassel
E-Mail: hauptversammlung@k-plus-s.com (qualifizierte elektronische Signatur)

Rechtzeitig eingehende Ergänzungsanträge werden wir bekanntmachen, sofern sie den gesetzlichen Anforderungen genügen. Beschlussvorlagen, die bekanntzumachenden Ergänzungsverlangen beiliegen, gelten in der virtuellen Hauptversammlung als gestellt, wenn der das Verlangen stellende Aktionär ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet ist.

b) Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG, 1 Abs. 2 Satz 3 COVID-19-Gesetz

Jeder Aktionär ist berechtigt, einen Gegenantrag zu einem Vorschlag von Vorstand und/​oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung zu übersenden. Ein Gegenantrag ist unter den Voraussetzungen von § 126 Abs. 1 und 2 AktG auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich zu machen, wenn er bei der Gesellschaft unter der nachfolgend bekannt gemachten Adresse spätestens am 27. April 2021, 24:00 Uhr, eingeht.

Jeder Aktionär kann außerdem unter den Voraussetzungen von § 127 AktG der Gesellschaft einen Wahlvorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern übermitteln. Ein Wahlvorschlag ist unter den Voraussetzungen von §§ 127, 126 Abs. 1 und 2 AktG auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich zu machen, wenn er bei der Gesellschaft unter der nachfolgend bekannt gemachten Adresse spätestens am 27. April 2021, 24:00 Uhr, eingeht.

Wir werden rechtzeitig eingehende Gegenanträge oder Wahlvorschläge im Internet unter

www.kpluss.com/​hv

zugänglich machen, sofern sie den gesetzlichen Anforderungen genügen. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden wir ebenfalls unter der genannten Internetadresse zugänglich machen.

Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären sind ausschließlich zu richten an:

K+S Aktiengesellschaft
Investor Relations
Bertha-von-Suttner-Straße 7
34131 Kassel
Telefax: +49 561 9301-2425
E-Mail: investor-relations@k-plus-s.com

Zugänglich zu machende Anträge und Wahlvorschläge gelten als in der Hauptversammlung gestellt, wenn der den Antrag stellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär ordnungsgemäß legitimiert und zur Hauptversammlung angemeldet ist (§ 1 Abs. 2 Satz 3 COVID-19-Gesetz). Eine Stimmrechtsausübung zu Anträgen oder Wahlvorschlägen erfolgt ausschließlich elektronisch über den Onlineservice. Das Recht des Versammlungsleiters, im Rahmen der Abstimmung zuerst über die Vorschläge der Verwaltung abstimmen zu lassen, bleibt hiervon unberührt.

c) Fragerecht nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 COVID-19-Gesetz

Ein Auskunftsrecht nach § 131 AktG für Aktionäre besteht nicht. Aktionäre, die ordnungsgemäß angemeldet sind, oder ihre Bevollmächtigten haben das Recht, Fragen bis spätestens einen Tag vor der Hauptversammlung, d.h. bis spätestens zum 10. Mai 2021, 24:00 Uhr, über den Onlineservice einzureichen. Eine anderweitige Form der Übermittlung ist ausgeschlossen. Danach und während dieser Hauptversammlung können keine Fragen eingereicht oder gestellt werden.

Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, wie er eingereichte Fragen beantwortet. Im Rahmen der Fragenbeantwortung behält sich der Vorstand vor, den Namen des Aktionärs bzw. des Aktionärsvertreters anzugeben, sofern der Aktionär bzw. der Aktionärsvertreter nicht widersprochen hat.

8. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Das Grundkapital der Gesellschaft ist zum Zeitpunkt der Einberufung eingeteilt in 191.400.000 auf Namen lautende Stückaktien mit ebenso vielen Stimmrechten.

9. Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft

Die Informationen nach § 124a AktG sowie weitere Erläuterungen zu den vorgenannten Rechten der Aktionäre stehen auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.kpluss.com/​hv

zur Verfügung.

Telefonische Auskünfte erhalten Sie unter +49 561 9301-1100.

10. Abstimmung

Die Art und Weise der Abstimmung wird vom Versammlungsleiter während der virtuellen Hauptversammlung erläutert.

Vor Beginn der ersten Abstimmung in der virtuellen Hauptversammlung wird den ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären oder ihren Bevollmächtigten das Teilnehmerverzeichnis über den Onlineservice zugänglich gemacht.

Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre erfolgt ausschließlich im Wege der Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft (vgl. dazu auch die vorherigen Erläuterungen).

Während der virtuellen Hauptversammlung werden dort auch die vom Versammlungsleiter festgestellten Abstimmungsergebnisse zugänglich gemacht. Nach der Hauptversammlung werden die Abstimmungsergebnisse auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.kpluss.com/​hv

veröffentlicht.

11. Möglichkeit zur Erklärung von Widerspruch

Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten können vom Beginn bis zum Ende der virtuellen Hauptversammlung über den Onlineservice auf elektronischem Weg Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zu Protokoll des Notars erklären, § 1 Abs. 2 Nr. 4 COVID-19-Gesetz. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft erklären keine Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zu Protokoll des Notars.

12. Hinweise zum Datenschutz

Die Gesellschaft verarbeitet als Verantwortlicher personenbezogene Daten der Aktionäre (z.B. Name und Vorname, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien) sowie gegebenenfalls personenbezogene Daten der Aktionärsvertreter auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze. Die Aktien der Gesellschaft sind Namensaktien. Die Gesellschaft ist zur Führung eines Aktienregisters verpflichtet. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der virtuellen Hauptversammlung, für die Stimmrechtsausübung der Aktionäre sowie für die Teilnahme und die Führung des Aktienregisters rechtlich zwingend erforderlich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist das Aktiengesetz, insbesondere die §§ 67, 118 ff. AktG, sowie. das COVID-19-Gesetz, insbesondere § 1 Abs. 2 COVID-19-Gesetz, jeweils in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 1 lit. c) DS-GVO. Darüber hinaus können Datenverarbeitungen, die für die Organisation der virtuellen Hauptversammlung erforderlich sind, auf Grundlage überwiegender berechtigter Interessen erfolgen (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DS-GVO). Soweit die Aktionäre ihre personenbezogenen Daten nicht selbst zur Verfügung stellen, erhält die Gesellschaft diese in der Regel von der Depotbank des Aktionärs.

Die von der Gesellschaft für die Zwecke der Ausrichtung der virtuellen Hauptversammlung beauftragten Dienstleister verarbeiten die personenbezogenen Daten der Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter ausschließlich nach Weisung der Gesellschaft und nur soweit dies für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich ist. Alle Mitarbeiter der Gesellschaft und die Mitarbeiter der beauftragten Dienstleister, die Zugriff auf personenbezogene Daten der Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter haben und/​oder diese verarbeiten, sind verpflichtet, diese Daten vertraulich zu behandeln. Im Übrigen werden personenbezogene Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den Aktionären und Aktionärsvertretern zur Verfügung gestellt, namentlich über das Teilnehmerverzeichnis. Dies gilt auch für Fragen, die Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter gegebenenfalls vorab gestellt haben (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 COVID-19-Gesetz).

Die Gesellschaft löscht die personenbezogenen Daten der Aktionäre und Aktionärsvertreter im Einklang mit den gesetzlichen Regelungen, insbesondere wenn die personenbezogenen Daten für die ursprünglichen Zwecke der Erhebung oder Verarbeitung nicht mehr notwendig sind, die Daten nicht mehr im Zusammenhang mit etwaigen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren benötigt werden und keine gesetzlichen Nachweis- und Aufbewahrungspflichten bestehen.

Unter den gesetzlichen Voraussetzungen haben die Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter das Recht, Auskunft über ihre verarbeiteten personenbezogenen Daten zu erhalten und die Berichtigung oder Löschung ihrer personenbezogenen Daten oder die Einschränkung der Verarbeitung zu beantragen. Zudem steht den Aktionären bzw. Aktionärsvertretern ein Beschwerderecht bei den Aufsichtsbehörden zu. Werden personenbezogene Daten auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DS-GVO verarbeitet, steht den Aktionären bzw. Aktionärsvertretern unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch ein Widerspruchsrecht zu.

Für Anmerkungen und Rückfragen zu der Verarbeitung von personenbezogenen Daten erreichen Aktionäre und Aktionärsvertreter den Datenschutzbeauftragten der Gesellschaft unter:

K+S Aktiengesellschaft
Datenschutzbeauftragter
Postfach 10 20 29
34111 Kassel
E-Mail: datenschutz@k-plus-s.com

Weitere Informationen zum Datenschutz erhalten Aktionäre und Aktionärsvertreter auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.kpluss.com/​hv

 

Kassel, im März 2021

K+S Aktiengesellschaft
mit Sitz in Kassel

Der Vorstand

 

Anlage

Lebenslauf

Markus Heldt
Management Consultant

Persönliche Daten

Geburtsjahr 1958
Geburtsort Stromberg
Wohnort Stromberg

Ausbildung

1977 – 1980 Ausbildung zum Industriekaufmann, Boehringer, Ingelheim

Beruflicher Werdegang

1980 – 1988 Regionales Produktmanagement, Celamerck GmbH & Co. KG, Ingelheim
1988 – 1991 Globaler Produkt Manager, Shell International, London, Vereinigtes Königreich
1991 – 1994 Verkaufsleiter DACH, Shell International, Ingelheim
1994 – 2000 Managing Director Zentral- und Osteuropa AHP, American Cyanamid, Schwabenheim/​Wien, Österreich
2000 – 2003 Business Director Zentraleuropa, BASF SE, Limburgerhof
2003 – 2005 Group Vice President Crop Protection, Latin America, BASF SA, Sao Paulo, Brasilien
2005 – 2009 Group Vice President Crop Protection, North America, BASF Corp, Raleigh, USA
2009 – Juli 2019 Präsident-Agricultural Solutions, BASF SE, Limburgerhof
– Weltweite Steuerung des BASF Agrogeschäftes und Strategieimplementierung

Relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen

Aufgrund seiner langjährigen Erfahrung als obere Führungskraft in einem großen internationalen börsennotierten Unternehmen der chemischen Industrie verfügt Herr Heldt über fundierte Kenntnisse globaler Agrarmärkte. Darüber hinaus hat er weitreichende Erfahrungen im Bereich der Düngemittelindustrie sowie auf den Gebieten Restrukturierung und Krisenmanagement.

TAGS:
Comments are closed.