BayWa Aktiengesellschaft
München
– WKN 519406, 519400, A289VA –
– ISIN DE0005194062, DE0005194005, DE000A289VA5 –
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am Dienstag, den 11. Mai 2021 um 10:00 Uhr (MESZ) stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. Diese Hauptversammlung wird als
VIRTUELLE HAUPTVERSAMMLUNG
ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) stattfinden. Ort der Übertragung der virtuellen Hauptversammlung und damit Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes sind die Geschäftsräume der BayWa Aktiengesellschaft, Arabellastraße 4, 81925 München.
Die Hauptversammlung wird für die ordnungsgemäß angemeldeten und im Aktienregister eingetragenen Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten vollständig auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.baywa.com/hauptversammlung
im passwortgeschützten BayWa-Aktionärsportal live in Bild und Ton übertragen; diese Übertragung ermöglicht keine Teilnahme an der Hauptversammlung im Wege elektronischer Kommunikation im Sinne von § 118 Abs. 1 Satz 2 Aktiengesetz (keine elektronische Teilnahme). Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten erfolgt ausschließlich im Wege der elektronischen Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. Nähere Erläuterungen hierzu finden Sie nachstehend unter Abschnitt II.
I. |
Tagesordnung |
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts der BayWa Aktiengesellschaft für das Geschäftsjahr 2020, des gebilligten Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2020, einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 289a, 315a des Handelsgesetzbuchs, sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020 Diese Unterlagen können ab dem Zeitpunkt der Einberufung sowie auch während der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter
eingesehen werden. Es wird darauf hingewiesen, dass der gesetzlichen Verpflichtung mit der Zugänglichmachung auf der Internetseite der Gesellschaft Genüge getan ist. Die Unterlagen werden den Aktionären auf Verlangen unverzüglich einmalig mit einfacher Post zugesandt. Ferner werden die Unterlagen in der Hauptversammlung zugänglich sein und näher erläutert werden. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu dem Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den Jahres- und Konzernabschluss bereits gebilligt hat und der Jahresabschluss damit gemäß § 172 Aktiengesetz festgestellt ist. |
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2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns 2020 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2020 in Höhe von 35.279.062,00 Euro wie folgt zu verwenden:
Der Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt die zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 139.647 Aktien, die im Rahmen des Mitarbeiteraktienprogramms 2020 ausgegeben worden sind und für das Geschäftsjahr 2020 nicht dividendenberechtigt sind, sowie die 19.500 von der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung unmittelbar oder mittelbar gehaltenen eigenen Aktien, die gemäß § 71b Aktiengesetz nicht dividendenberechtigt sind. Die Ausschüttungssumme beträgt somit bei zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 35.259.562 dividendenberechtigten Stückaktien 35.259.562,00 Euro. Bis zur Hauptversammlung kann sich die Zahl der dividendenberechtigten Aktien verändern. In diesem Fall wird in der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, der bei unveränderter Ausschüttung von 1,00 Euro je dividendenberechtigter Stückaktie einen entsprechend angepassten Betrag für die Ausschüttungssumme und die Einstellung in andere Gewinnrücklagen vorsieht. |
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2020 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2020 amtierenden Mitgliedern des Vorstands Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen. |
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2020 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen. |
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5. |
Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2021 Der Aufsichtsrat schlägt – gestützt auf die Empfehlung seines Prüfungsausschusses – vor, die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2021 zu wählen. Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Absatz 6 der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909 EG der Kommission) auferlegt wurde. |
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6. |
Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre sowie über die entsprechende Änderung der Satzung der Gesellschaft Der Vorstand der Gesellschaft wurde durch Beschluss der Hauptversammlung vom 7. Juni 2016 ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum 31. Mai 2021 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals um bis zu nominal 12.500.000 Euro durch Ausgabe neuer auf den Namen lautender vinkulierter Stückaktien gegen Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2016). Von dieser Ermächtigung wurde bisher kein Gebrauch gemacht. Damit die Gesellschaft auch weiterhin flexibel auf sich bietende Gelegenheiten reagieren und Möglichkeiten zur Unternehmenserweiterung nutzen kann, soll anstelle des Genehmigten Kapitals 2016 in § 5 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft ein neues Genehmigtes Kapital 2021 gegen Sacheinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre geschaffen und die Satzung entsprechend geändert werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen:
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7. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder Durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie („ARUG II”) wurde § 120 Abs. 4 Aktiengesetz a. F. aufgehoben und § 120a neu in das Aktiengesetz eingeführt. Gemäß den Regelungen in § 120 a Abs. 1 Satz 1 Aktiengesetz beschließt die Hauptversammlung der börsennotierten Gesellschaft mindestens alle vier Jahre sowie bei jeder wesentlichen Änderung des Vergütungssystems über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder. Nach der Übergangsvorschrift in § 26j Abs. 1 Satz 1 Einführungsgesetz zum Aktiengesetz muss die erstmalige Beschlussfassung der Hauptversammlung gemäß § 120 a Abs. 1 Aktiengesetz spätestens bis zum Ablauf der ersten ordentlichen Hauptversammlung, die auf den 31. Dezember 2020 folgt, erfolgen. Der Aufsichtsrat schlägt – gestützt auf die Empfehlung seines Vorstandsausschusses – vor, das nachfolgend wiedergegebene, vom Aufsichtsrat mit Wirkung zum 1. Juli 2021 beschlossene Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder der BayWa Aktiengesellschaft zu billigen.
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8. |
Beschlussfassung über die Bestätigung der Vergütung und über das Vergütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder Durch das ARUG II wurde § 113 Abs. 3 Aktiengesetz neu gefasst. Danach ist mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ein Beschluss der Hauptversammlung zu fassen. Nach der Übergangsvorschrift in § 26j Abs. 1 Satz 1 Einführungsgesetz zum Aktiengesetz muss die erstmalige Beschlussfassung der Hauptversammlung gemäß § 113 Abs. 3 Aktiengesetz spätestens bis zum Ablauf der ersten ordentlichen Hauptversammlung, die auf den 31. Dezember 2020 folgt, erfolgen. In dem Beschluss sind detaillierte Angaben zu den Einzelheiten der Vergütung zu machen. Die Vergütung kann auch weiterhin in der Satzung festgesetzt werden, wobei darin die detaillierten Angaben zu den Einzelheiten der Vergütung aus dem Beschluss der Hauptversammlung unterbleiben können. Hierbei kann der Beschluss auch eine bestehende Vergütung bestätigen. Die aktuelle Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder wurde durch die Hauptversammlung am 5. Juni 2018 in § 19 der Satzung festgesetzt. Vorstand und Aufsichtsrat sind nach Überprüfung zum Ergebnis gelangt, dass die Vergütungsregelungen in § 19 Abs. 1 bis Abs. 5 der Satzung der BayWa Aktiengesellschaft für die Aufsichtsratsmitglieder dem Unternehmensinteresse der Gesellschaft dienen und angemessen sind. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen: Die in § 19 Abs. 1 bis Abs. 5 der Satzung der BayWa Aktiengesellschaft festgesetzte Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder, einschließlich des Systems, auf dem diese Vergütung basiert, wird bestätigt. § 19 Abs. 1 bis Abs. 5 der Satzung der BayWa Aktiengesellschaft lautet wie folgt:
Dieser Vergütung lagen bei ihrer Einführung folgende Erwägungen zugrunde, die nach Auffassung von Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft nach wie vor Gültigkeit haben: Das System zur Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben und berücksichtigt die Vorgaben des Deutschen Corporate Governance Kodex. Zudem wurde die Aufsichtsratsvergütung anderer vergleichbarer börsennotierter Gesellschaften berücksichtigt. Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder soll insgesamt ausgewogen sein und in einem angemessenen Verhältnis zu ihrer Verantwortung und ihren Aufgaben sowie zur Lage der Gesellschaft stehen. Die jeweilige Höhe der festen jährlichen Vergütung berücksichtigt die konkrete Funktion und die Verantwortung der Aufsichtsratsmitglieder. Zugleich soll die Vergütung die Übernahme eines Mandats als Mitglied oder Vorsitzender des Aufsichtsrats oder eines Ausschusses hinreichend attraktiv erscheinen lassen, um entsprechend qualifizierte Kandidaten für den Aufsichtsrat gewinnen und halten zu können. Dies ist Voraussetzung für eine bestmögliche Überwachung und Beratung des Vorstands, die wiederum einen wesentlichen Beitrag für eine erfolgreiche Geschäftsstrategie und den langfristigen Erfolg der Gesellschaft leistet. Die Aufsichtsratsmitglieder sollen im Einklang mit der Anregung G.18 des Deutschen Corporate Governance Kodex eine reine Festvergütung erhalten, um die Unabhängigkeit des Aufsichtsrats zu stärken, eine objektive und neutrale Wahrnehmung der Beratungs- und Überwachungsfunktion sowie unabhängige Personal- und Vergütungsentscheidungen zu ermöglichen. Der Umfang der Arbeitsbelastung und des Haftungsrisikos der Aufsichtsratsmitglieder entwickelt sich in aller Regel nicht parallel zum geschäftlichen Erfolg des Unternehmens beziehungsweise zur Ertragslage der Gesellschaft. Vielmehr wird häufig gerade in schwierigen Zeiten, in denen eine variable Vergütung unter Umständen zurückgeht, eine besonders intensive Wahrnehmung der Beratungs- und Überwachungsfunktion durch die Aufsichtsratsmitglieder erforderlich sein. Eine erfolgsorientierte Vergütung sowie finanzielle oder nicht-finanzielle Leistungskriterien sind nicht vorgesehen. Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder besteht aus einer festen jährlichen Vergütung in Höhe von 45.000 Euro, die in vier gleichen Raten jeweils zum Ende eines Quartals für das ablaufende Quartal fällig und zahlbar ist. Zudem werden die Aufsichtsratsmitglieder in die Gruppenunfallversicherung der Gesellschaft und eine im Interesse der Gesellschaft von dieser in angemessener Höhe unterhaltene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung einbezogen, soweit eine solche besteht. Außerdem erstattet die Gesellschaft den Aufsichtsratsmitgliedern Ersatz ihrer Aufwendungen und Erstattung der von ihnen wegen ihrer Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrats oder eines Ausschusses zu entrichtenden Umsatzsteuer. Entsprechend der Empfehlung G.17 des Deutschen Corporate Governance Kodex soll der höhere zeitliche Aufwand des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats sowie der Vorsitzenden und Mitglieder von Ausschüssen angemessen berücksichtigt werden. Der Aufsichtsratsvorsitzende soll daher das Dreifache der Grundvergütung eines einfachen Aufsichtsratsmitglieds erhalten, und seine Stellvertreter das Doppelte. Der Ausschusstätigkeit soll mit einer zusätzlichen festen jährlichen Vergütung von 3.000 Euro Rechnung getragen werden. Die Ausschussvorsitzenden sollen jeweils die dreifache Vergütung eines Ausschussmitglieds für die Tätigkeit im Ausschuss erhalten. Die Aufsichtsratsmitglieder werden für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung bestellt, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Aufsichtsratsmitglieder können vorbehaltlich der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen abberufen werden und sie können ihr Amt ohne wichtigen Grund vorzeitig durch Erklärung an den Aufsichtsratsvorsitzenden niederlegen. Es gibt keine weitere Vergütung im Falle des Ausscheidens oder eine Bestimmung hinsichtlich der Vergütung nach der Amtszeit. Aufsichtsratsmitglieder, die dem Aufsichtsrat und/oder seinen Ausschüssen nur während eines Teils des Geschäftsjahres angehören, sollen nur eine zeitanteilige Vergütung erhalten. Die Regelungen zur Vergütung sowie das Vergütungssystem sollen regelmäßig durch den Aufsichtsrat auf ihre Angemessenheit hin überprüft werden. Zu diesem Zweck hat der Aufsichtsrat die Möglichkeit, einen horizontalen Marktvergleich und beziehungsweise oder einen vertikalen Vergleich mit der Vergütung der Mitarbeiter des Unternehmens vorzunehmen und kann sich von einem unabhängigen externen Vergütungsexperten beraten lassen. Aufgrund der Besonderheit der Arbeit des Aufsichtsrats wird bei der Überprüfung der Aufsichtsratsvergütung in der Regel jedoch kein vertikaler Vergleich mit der Vergütung von Mitarbeitern des Unternehmens herangezogen werden. Mindestens alle vier Jahre, sowie im Fall von Vorschlägen zur Änderung der Vergütungsregelungen, fasst die Hauptversammlung Beschluss über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder. Die Hauptversammlung kann das jeweils bestehende System der Aufsichtsratsvergütung bestätigen oder einen Beschluss zur Änderung fassen. Entsprechende Beschlussvorschläge an die Hauptversammlung werden gemäß der gesetzlich geregelten Kompetenzordnung von Vorstand und Aufsichtsrat unterbreitet, sodass es zu einer gegenseitigen Kontrolle der beiden Organe kommt. Die in den Geschäftsordnungen für den Vorstand und den Aufsichtsrat festgelegten Regeln für den Umgang mit Interessenkonflikten werden bei den Verfahren zur Einrichtung, Umsetzung und Überprüfung des Vergütungssystems eingehalten. Die Entscheidung über die letztendliche Ausgestaltung des Vergütungssystems ist der Hauptversammlung zugewiesen. |
II. |
Berichte des Vorstands an die Hauptversammlung |
1. |
Bericht des Vorstands über die teilweise Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2020 unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre im Oktober 2020 Der Vorstand der BayWa Aktiengesellschaft erstattet über die teilweise Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2020 unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre den nachfolgenden Bericht. Dieser Bericht ist ebenfalls ab dem Zeitpunkt der Einberufung und auch während der virtuellen Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter
zugänglich. Er liegt darüber hinaus während der Dauer der Hauptversammlung im Versammlungssaal aus. Der Vorstand hat die ihm von der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft am 28. Juli 2020 erteilte Ermächtigung, das Grundkapital in der Zeit bis zum 25. Mai 2025 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals um bis zu nominal 5.000.000,00 Euro durch Ausgabe neuer auf den Namen lautender vinkulierter Stückaktien gegen Bareinlagen an Mitarbeiter der BayWa Aktiengesellschaft und der mit ihr im Sinne der §§ 15 ff. Aktiengesetz verbundenen Unternehmen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2020), in Höhe von 357.496,32 Euro im Rahmen der im Oktober 2020 durchgeführten Kapitalerhöhung teilweise ausgenutzt. Dabei wurde das Bezugsrecht der Aktionäre im Rahmen der Erhöhung des Grundkapitals, die am 6. November 2020 in das Handelsregister der Gesellschaft eingetragen wurde, ausgeschlossen. Es konnten von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern jeweils bis zu 31 Aktien zu einem Ausgabebetrag von 16,95 Euro je Aktie gezeichnet werden, was zu dem betreffenden Zeitpunkt 60 Prozent des Vortags-Schlusskurses im Xetra-Handel von 28,25 Euro je Aktie entsprach. Im Jahr 2020 haben 7.721 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von diesem Angebot Gebrauch gemacht und insgesamt 139.647 vinkulierte Namensaktien gezeichnet. Im Rahmen dieser Kapitalerhöhung wurde das Grundkapital der Gesellschaft von 90.314.398,72 Euro um 357.496,32 Euro durch Ausgabe von 139.647 neuen auf den Namen lautenden Stückaktien auf 90.671.895,04 Euro erhöht. Das Volumen der Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital unter Bezugsrechtsausschluss entsprach damit einem anteiligen Betrag am Grundkapital der Gesellschaft von circa 0,4 Prozent des Grundkapitals – bezogen auf das zum Zeitpunkt der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2020 vorhandene Grundkapital. Die neuen Aktien wurden durch die UniCredit Bank AG, München, gezeichnet, mit der Verpflichtung, diese Aktien zur Verfügung der BayWa Aktiengesellschaft, München, zu halten. Die BayWa Aktiengesellschaft hat diese Aktien ausschließlich an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gesellschaft ausgeben, die das im Jahr 2020 unterbreitete Angebot zum Erwerb von Belegschaftsaktien angenommen haben. Die neuen Aktien wurden gemäß dem Beschluss des Vorstands vom 25. September 2020 und dem Berichtigungsbeschluss vom 13. November 2020 von der UniCredit Bank AG zum Ausgabebetrag von 16,95 Euro gezeichnet und mit der Maßgabe übernommen, die neuen Aktien nach Weisung der Gesellschaft zum Vorzugskurs von 16,95 Euro an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gesellschaft zu übertragen. Der Aufsichtsrat hat diesem Beschluss des Vorstands über die Festlegung des Platzierungspreises mit Beschluss im Umlaufverfahren im September 2020 und Oktober 2020 zugestimmt. Die neuen Aktien werden prospektfrei in den Handel im regulierten Markt (Prime Standard) an der Frankfurter Wertpapierbörse einbezogen. Der Bruttoemissionserlös aus der Kapitalerhöhung betrug rund 2.367.016,65 Euro. Durch die Ausgabe neuer Aktien, unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre der Gesellschaft, sollen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der BayWa Aktiengesellschaft und der mit ihr im Sinne der §§ 15 ff. Aktiengesetz verbundenen Unternehmen am Erfolg beteiligt, das Interesse an der BayWa-Aktie gestärkt und eine höhere Identifikation mit den Unternehmensergebnissen erreicht werden. Ferner soll die Bindung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der BayWa Aktiengesellschaft und der mit ihr im Sinne der §§ 15 ff. Aktiengesetz verbundenen Unternehmen an die BayWa Aktiengesellschaft erhöht werden. Mit dem Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre hat die Gesellschaft von der unter anderem in § 202 Abs. 4 Aktiengesetz zum Ausdruck kommenden Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses bei Barkapitalerhöhungen zur Ausgabe neuer Arbeitnehmeraktien Gebrauch gemacht. Aus den vorstehenden Erwägungen war der unter Beachtung der Vorgaben des Genehmigten Kapitals 2020 bei dessen Ausnutzung vorgenommene Bezugsrechtsausschluss insgesamt sachlich gerechtfertigt. Der Vorstand ist auf Basis des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 28. Juli 2020 gemäß § 5 Abs. 2 der Satzung noch bis zum 25. Mai 2025 ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals um bis zu nominal 4.642.503,68 Euro durch Ausgabe neuer auf den Namen lautender vinkulierter Stückaktien gegen Bareinlagen an Mitarbeiter der BayWa Aktiengesellschaft und der mit ihr im Sinne der §§ 15 ff. Aktiengesetz verbundenen Unternehmen zu erhöhen. |
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2. |
Bericht des Vorstands zu Punkt 6 der Tagesordnung (Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre sowie über die entsprechende Änderung der Satzung der Gesellschaft) Der Vorstand der BayWa Aktiengesellschaft erstattet gemäß § 203 i. V. m. § 186 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz den nachfolgenden Bericht zu Punkt 6 der Tagesordnung über die Gründe für die Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgeben zu dürfen. Dieser Bericht ist ebenfalls ab der Einberufung und auch während der virtuellen Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter
zugänglich. Er liegt darüber hinaus während der Dauer der Hauptversammlung im Versammlungssaal aus. Der Bericht hat folgenden Inhalt: Der Beschlussvorschlag sieht vor, den Vorstand erneut zu ermächtigen, das Grundkapital um bis zu 12.500.000 Euro gegen Sacheinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu erhöhen. Dadurch soll der Vorstand in die Lage versetzt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats in geeigneten Einzelfällen Aktien der Gesellschaft zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Unternehmensbeteiligungen oder anderen Wirtschaftsgütern einzusetzen. Im Rahmen von Verhandlungen über einen Unternehmenserwerb kann sich die Notwendigkeit ergeben, dass als Gegenleistung nicht Geld, sondern Aktien zur Verfügung gestellt werden müssen. Die Möglichkeit, Aktien der Gesellschaft als Gegenleistung anbieten zu können, eröffnet einen Vorteil im Wettbewerb um interessante Akquisitionsobjekte. Auf diese Weise kann der Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Unternehmensbeteiligungen oder anderen Wirtschaftsgütern im Einzelfall liquiditätsschonend durchgeführt werden. Auch unter dem Gesichtspunkt einer optimalen Finanzierungsstruktur kann die Ausgabe von Aktien als Gegenleistung sinnvoll sein. Für derartige Akquisitionen muss das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen sein. Da sie zudem meist kurzfristig erfolgen müssen, können derartige Akquisitionen in der Regel nicht direkt von der Hauptversammlung beschlossen werden. Der Gesellschaft entsteht durch Akquisitionen gegen Ausgabe von Aktien als Gegenleistung kein Nachteil, da die Ausgabe von Aktien gegen eine Sacheinlage voraussetzt, dass der Wert der Sacheinlage in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der Aktien steht. Der Vorstand wird bei der Festlegung der Bewertungsrelation sicherstellen, dass die Interessen der Gesellschaft und ihrer Aktionäre angemessen gewahrt bleiben und ein angemessener Ausgabebetrag für die neuen Aktien erzielt wird. Ob und inwieweit von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts Gebrauch gemacht wird, wird der Vorstand in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen. Der Vorstand wird diese Option nur dann nutzen, wenn dies nach Einschätzung von Vorstand und Aufsichtsrat im Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre liegt. Der Vorstand wird der jeweils nächsten Hauptversammlung darüber berichten, sofern von der Ermächtigung Gebrauch gemacht wird. |
III. |
Weitere Angaben zur Einberufung |
1. |
Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten; BayWa-Aktionärsportal Die ordentliche Hauptversammlung wird mit Zustimmung des Aufsichtsrats der Gesellschaft aufgrund der anhaltenden Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus („COVID-19-Pandemie“) als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 2 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (Artikel 2 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020, Bundesgesetzblatt 2020 I Nr. 14, S. 569 ff., in der zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschaft-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht vom 22. Dezember 2020, Bundesgesetzblatt 2020 I Nr. 67, S. 3328 ff., geänderten Fassung; nachfolgend auch „COVID-19-Gesetz“) in Verbindung mit der Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins und Stiftungsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie vom 20. Oktober 2020, Bundesgesetzblatt 2020 I Nr. 48, S. 2258, abgehalten. Die gesamte, in den Geschäftsräumen der Gesellschaft stattfindende Hauptversammlung wird zu diesem Zweck am 11. Mai 2021 ab 10:00 Uhr (MESZ) in unserem passwortgeschützten BayWa-Aktionärsportal auf der Internetseite der Gesellschaft unter
live in Bild und Ton übertragen. Es können nur diejenigen Aktionäre, die zum Zeitpunkt der Hauptversammlung für die angemeldeten Aktien im Aktienregister eingetragen sind und sich wie nachstehend (siehe Ziffer 2 „Voraussetzungen für die Ausübung der Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung“) beschrieben ordnungsgemäß angemeldet haben, oder ihre Bevollmächtigten in dem passwortgeschützten BayWa-Aktionärsportal die Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung verfolgen. Darüber hinaus können ordnungsgemäß angemeldete und im Aktienregister eingetragene Aktionäre persönlich oder durch ordnungsgemäß Bevollmächtigte ihr Stimmrecht per elektronischer Briefwahl oder durch die Bevollmächtigung eines von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters ausüben sowie über das passwortgeschützte BayWa-Aktionärsportal Fragen stellen und einen Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung erklären. Eine darüber hinausgehende Ausübung von Aktionärsrechten ist in der virtuellen Hauptversammlung nicht möglich. Insbesondere ist eine Teilnahme der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten, mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter, vor Ort ausgeschlossen. Die Übertragung der Hauptversammlung in Bild und Ton sowie die Einräumung des Stimmrechts, des Fragerechts sowie der Möglichkeit zum Widerspruch berechtigen die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten auch nicht zur Teilnahme an der Hauptversammlung im Wege elektronischer Kommunikation im Sinne von § 118 Abs. 1 Satz 2 Aktiengesetz (keine elektronische Teilnahme). Das passwortgeschützte BayWa-Aktionärsportal ist auf der Internetseite der Gesellschaft unter
ab dem Tag der Bekanntmachung der Einberufung dieser Hauptversammlung zugänglich. Um das passwortgeschützte BayWa-Aktionärsportal nutzen zu können, müssen Sie sich mit Ihren Zugangsdaten einloggen. Die Zugangsdaten für das passwortgeschützte BayWa-Aktionärsportal, das heißt die Zugangskennung und das Passwort, werden den Aktionären, die im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind, mit dem Einladungsschreiben zur Hauptversammlung übersandt. Nach erstmaliger Eingabe dieser Zugangsdaten im passwortgeschützten BayWa-Aktionärsportal kann der Aktionär dort ein eigenes Passwort wählen, das ihm einen etwaigen erneuten Zugang zum BayWa-Aktionärsportal ermöglicht. Auch Bevollmächtigte der Aktionäre erhalten Zugang zum passwortgeschützten BayWa-Aktionärsportal durch Verwendung von Zugangsdaten, die ihnen nach Eingang der Vollmacht oder ihres Nachweises bei der Gesellschaft über den vom Aktionär gewählten Weg übermittelt werden. Im Übrigen bleiben die Regelungen zu Erteilung, Widerruf und Nachweis der Vollmacht (siehe dazu nachstehend Ziffer 3.1 „Bevollmächtigung eines Dritten“) unberührt. Auf der Benutzeroberfläche des passwortgeschützten BayWa-Aktionärsportals erscheinen die verschiedenen Möglichkeiten zur Ausübung Ihrer Aktionärsrechte in Form von Schaltflächen und Menüs. Weitere Informationen zur Nutzung des passwortgeschützten BayWa-Aktionärsportals erhalten die Aktionäre zusammen mit dem Einladungsschreiben zur Hauptversammlung. |
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2. |
Voraussetzungen für die Ausübung der Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung Zur Ausübung der Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung, insbesondere des Stimmrechts, sind gemäß § 23 der Satzung der BayWa Aktiengesellschaft diejenigen Aktionäre berechtigt, die im Aktienregister eingetragen und rechtzeitig angemeldet sind. Die Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung muss der Gesellschaft bis spätestens Dienstag, 4. Mai 2021, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen. Für die Übermittlung der Anmeldung an die Gesellschaft stehen die folgenden Wege zur Verfügung:
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3. |
Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigte Aktionäre haben die Möglichkeit, ihre Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung, insbesondere das Stimmrecht, durch einen Bevollmächtigten, zum Beispiel durch einen Intermediär (z.B. ein Kreditinstitut), eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder einen sonstigen Dritten, ausüben zu lassen. Auch im Falle einer Stimmrechtsvertretung ist eine ordnungsgemäße Anmeldung des Aktionärs sowie eine Eintragung im Aktienregister – wie oben unter III. Ziffer 2 ausgeführt – erforderlich. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft einen oder mehrere von diesen zurückweisen. |
3.1 |
Bevollmächtigung eines Dritten Die Erteilung einer Vollmacht an einen Dritten und ihr Widerruf können entweder gegenüber der Gesellschaft oder gegenüber dem Bevollmächtigten erklärt werden. Wird die Vollmacht gegenüber dem Bevollmächtigten erklärt, so bedarf es eines Nachweises der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf sowie der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b Bürgerliches Gesetzbuch) oder haben unter Verwendung der Eingabemaske in dem passwortgeschützten BayWa-Aktionärsportal auf der Internetseite der Gesellschaft unter
zu erfolgen. Ein Formular zur Bevollmächtigung eines Dritten erhalten Aktionäre zusammen mit der persönlichen Einladung zur virtuellen Hauptversammlung (siehe III. Ziffer 2). Ein Formular ist zudem abrufbar auf der Internetseite der Gesellschaft unter
Aktionäre, die einen Dritten bevollmächtigen möchten, werden gebeten, vorzugsweise die zur Verfügung gestellten Formulare oder die Eingabemaske in dem passwortgeschützten BayWa-Aktionärsportal zu verwenden. Besonderheiten können bei der Bevollmächtigung von Intermediären, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern oder geschäftsmäßig Handelnden (§ 135 Aktiengesetz) vorliegen (siehe nachfolgend III. Ziffer 3.2). Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft können bis Montag, 10. Mai 2021, 24:00 Uhr (MESZ), per Post, per Telefax oder per E-Mail unter folgender Adresse erfolgen: BayWa Aktiengesellschaft Telefax: +49 (0) 89 889 69 06 – 33 E-Mail: baywa@better-orange.de Außerdem besteht die Möglichkeit, die Erteilung einer Vollmacht an einen Dritten und ihren Widerruf über das passwortgeschützte BayWa-Aktionärsportal auf der Internetseite der Gesellschaft unter
zu übermitteln. Die Zugangsdaten zum BayWa-Aktionärsportal werden mit der persönlichen Einladung zur virtuellen Hauptversammlung übersandt (siehe III.2). Die Möglichkeit der Erteilung einer Vollmacht an einen Dritten und ihr Widerruf über das BayWa-Aktionärsportal besteht bis zum Beginn der Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung am Dienstag, 11. Mai 2021. Auch Vollmachten, die bereits (wie oben beschrieben) per Post, per Telefax oder per E-Mail gegenüber der Gesellschaft erteilt oder nachgewiesen worden sind, können bis zu diesem Zeitpunkt noch über das BayWa-Aktionärsportal geändert oder widerrufen werden. Auch Bevollmächtigte (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) können weder physisch noch im Wege der elektronischen Kommunikation im Sinne von § 118 Abs. 1 Satz 2 Aktiengesetz an der Hauptversammlung teilnehmen. Bevollmächtigte können das Stimmrecht nur im Wege der elektronischen Briefwahl oder durch (Unter-)Bevollmächtigung der weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausüben. Damit ein Bevollmächtigter die virtuelle Hauptversammlung über das BayWa-Aktionärsportal verfolgen und eine elektronische Briefwahl oder eine Erteilung von (Unter-)Vollmacht auch auf elektronischem Weg über das BayWa-Aktionärsportal vornehmen kann, erhält dieser eigene Zugangsdaten für das BayWa-Aktionärsportal. Bei Erteilung der Vollmacht gleichzeitig mit der Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung werden die Zugangsdaten direkt an den Bevollmächtigten übersandt. Ansonsten werden den Bevollmächtigten die Zugangsdaten nach Eingang der Vollmacht oder ihres Nachweises bei der Gesellschaft unter der vorstehend angegebenen Adresse oder über das passwortgeschützte BayWa-Aktionärsportal über den vom Aktionär gewählten Weg übermittelt. Wir bitten unsere Aktionäre deshalb, möglichst frühzeitig für eine ordnungsgemäße Vollmachtserteilung Sorge zu tragen, damit die Bevollmächtigten ihre Zugangsdaten rechtzeitig erhalten können; dies gilt aufgrund der üblichen Postlaufzeiten insbesondere für den Fall, dass den Bevollmächtigten ihre Zugangsdaten per Post übermittelt werden sollen. Gehen bei der Gesellschaft im Zusammenhang mit der Erteilung und dem Widerruf einer Vollmacht auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende Erklärungen ein und ist für die Gesellschaft nicht erkennbar, welche dieser Erklärungen zuletzt erfolgt ist, werden diese Erklärungen in folgender Reihenfolge der Übermittlungswege als verbindlich behandelt: (1) BayWa-Aktionärsportal, (2) E-Mail, (3) Telefax und (4) Papierform. Nähere Einzelheiten zur Vollmachtserteilung werden unseren Aktionären zusammen mit den Unterlagen zur Hauptversammlung zugesandt. |
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3.2 |
Bevollmächtigung von Intermediären oder geschäftsmäßig Handelnden (§ 135 Aktiengesetz) Soweit eine Vollmacht an einen Intermediär im Sinne von § 67a Abs. 4 Aktiengesetz, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder an eine sonstige Person im Sinne von § 135 Abs. 8 Aktiengesetz erteilt wird, bedürfen die Vollmachtserteilung und ihr Widerruf nach den gesetzlichen Vorschriften nicht der Textform. Hier genügt es, wenn die Vollmachtserklärung vom Bevollmächtigten nachprüfbar festgehalten wird. Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater sowie sonstige Personen im Sinne von § 135 Abs. 8 Aktiengesetz können für ihre eigene Bevollmächtigung abweichende Regelungen vorsehen; bitte stimmen Sie sich mit den diesbezüglich jeweils zu Bevollmächtigenden ab. Eines gesonderten Nachweises der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedarf es in diesem Fall nicht. Ein Verstoß gegen diese und bestimmte weitere in § 135 Aktiengesetz genannte Erfordernisse für die Bevollmächtigung eines Intermediärs im Sinne von § 67a Abs. 4 Aktiengesetz, einer Aktionärsvereinigung, eines Stimmrechtsberaters oder einer sonstigen Person im Sinne von § 135 Abs. 8 Aktiengesetz beeinträchtigt allerdings gemäß § 135 Abs. 7 Aktiengesetz die Wirksamkeit der Stimmabgabe nicht. Die Ausführungen unter III. Ziffer 3.1, drittletzter Absatz, gelten entsprechend. |
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3.3 |
Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter Wir bieten allen Aktionären an, sich durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter vertreten zu lassen. Soweit die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden sollen, müssen diesen in jedem Fall Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Soweit entsprechende Weisungen nicht erfolgen, können die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter die Stimmen nicht vertreten. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Weisung für jeden Punkt der Einzelabstimmung. Bitte beachten Sie, dass die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter keine Weisungen und Aufträge zum Stellen von Fragen oder von Anträgen und zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse entgegennehmen. Auch die Erteilung von Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sowie der Widerruf dieser Vollmacht und die Änderung von Weisungen bedürfen der Textform (§ 126b Bürgerliches Gesetzbuch). Ein Formular zur Bevollmächtigung und Erteilung von Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter erhalten Aktionäre zusammen mit der persönlichen Einladung zur virtuellen Hauptversammlung (siehe III.1). Ein entsprechendes Formular ist zudem auf der Internetseite der Gesellschaft unter
abrufbar. Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können per Post, per Telefax oder per E-Mail unter der nachstehenden Adresse bis Montag, 10. Mai 2021, 24:00 Uhr (MESZ), erteilt, geändert oder widerrufen werden: BayWa Aktiengesellschaft Telefax: +49 (0) 89 889 69 06 – 33 E-Mail: baywa@better-orange.de Außerdem können Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter über das passwortgeschützte BayWa-Aktionärsportal auf der Internetseite der Gesellschaft unter
erteilt, geändert oder widerrufen werden. Die Zugangsdaten zum BayWa-Aktionärsportal werden mit der persönlichen Einladung zur virtuellen Hauptversammlung übersandt (siehe III. Ziffer 2). Die Möglichkeit zur Übermittlung über das BayWa-Aktionärsportal besteht bis zum Beginn der Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung am Dienstag, 11. Mai 2021. Auch Vollmachten und Weisungen, die bereits (wie oben beschrieben) per Post, per Telefax oder per E-Mail erteilt worden sind, können bis zu diesem Zeitpunkt noch über das BayWa-Aktionärsportal widerrufen oder geändert werden. Wenn der Gesellschaft für ein und dieselbe Aktie sowohl eine Stimmabgabe per elektronischer Briefwahl als auch eine Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter unwiderrufen vorliegt, wird stets allein die Stimmabgabe per elektronischer Briefwahl berücksichtigt. Gehen bei der Gesellschaft darüber hinaus im Zusammenhang mit der Erteilung und dem Widerruf einer Vollmacht oder Weisung auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende Erklärungen ein und ist für die Gesellschaft nicht erkennbar, welche dieser Erklärungen zuletzt erfolgt ist, werden diese Erklärungen in folgender Reihenfolge der Übermittlungswege als verbindlich behandelt: (1) BayWa-Aktionärsportal, (2) E-Mail, (3) Telefax und (4) Papierform. Nähere Einzelheiten zur Vollmachts- und Weisungserteilung werden unseren Aktionären zusammen mit den Unterlagen zur Hauptversammlung zugesandt. |
4. |
Stimmrechtsausübung durch elektronische Briefwahl Aktionäre können ihre Stimmen, auch ohne an der Versammlung teilzunehmen, im Wege elektronischer Kommunikation über das passwortgeschützte BayWa-Aktionärsportal („elektronische Briefwahl“) abgeben und ändern. Zur Ausübung des Stimmrechts im Wege der elektronischen Briefwahl sind nur diejenigen Aktionäre – persönlich oder durch Bevollmächtigte – berechtigt, die sich wie vorstehend unter III. Ziffer 2 beschrieben ordnungsgemäß angemeldet haben und im Aktienregister eingetragen sind. Die Zugangsdaten zum BayWa-Aktionärsportal werden mit der persönlichen Einladung zur virtuellen Hauptversammlung übersandt (siehe III. Ziffer 2). Die Möglichkeit zur Übermittlung über das BayWa-Aktionärsportal besteht bis zum Beginn der Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung am Dienstag, 11. Mai 2021. Bis zu diesem Zeitpunkt können elektronische Briefwahlstimmen über das BayWa-Aktionärsportal auch noch geändert oder widerrufen werden. Wird im Übrigen bei der elektronischen Briefwahl zu einem Tagesordnungspunkt keine ausdrückliche oder eindeutige Stimme abgegeben, so wird dies für diesen Tagesordnungspunkt als Enthaltung gewertet. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine Stimmabgabe zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Stimmabgabe für jeden Punkt der Einzelabstimmung. Nähere Einzelheiten zur Stimmabgabe per elektronischer Briefwahl werden unseren Aktionären zusammen mit den Unterlagen zur Hauptversammlung zugesandt. |
5. |
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären, Fragerecht, Widerspruchsrecht |
5.1 |
Verlangen nach Ergänzung der Tagesordnung (§ 122 Abs. 2 Aktiengesetz) Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 Euro, dies entspricht rechnerisch 195.313 Aktien, erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Die Antragsteller haben dabei nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. Jedem neuen Gegenstand für die Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin ist also Samstag, 10. April 2021, 24:00 Uhr (MESZ). Wir bitten entsprechende Verlangen an folgende Adresse zu richten: BayWa Aktiengesellschaft Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Sie werden außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter
bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt. Ein etwaiger, mit dem ordnungsgemäß gestellten Ergänzungsverlangen übermittelter zulässiger Beschlussantrag wird in der virtuellen Hauptversammlung so behandelt, als sei er in der Hauptversammlung nochmals gestellt worden, wenn der antragstellende Aktionär ordnungsgemäß zur virtuellen Hauptversammlung angemeldet und im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen ist. |
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5.2 |
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären (§§ 126 Abs. 1, 127 Aktiengesetz in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Satz 3 COVID-19-Gesetz) Jeder Aktionär ist gemäß § 126 Abs. 1 Aktiengesetz berechtigt, Gegenanträge zu Beschlussvorschlägen von Vorstand und Aufsichtsrat zu den Tagesordnungspunkten zu stellen. Gleiches gilt für Gegenvorschläge zu Wahlvorschlägen für die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern und Abschlussprüfern (§ 127 Aktiengesetz). Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären sind ausschließlich zu richten an: BayWa Aktiengesellschaft oder per Telefax: +49 (0) 89 9222-3486 oder per E-Mail: hauptversammlung@baywa.de Rechtzeitig, also bis Montag, 26. April 2021, 24:00 Uhr (MESZ), unter der vorstehend angegebenen Adresse eingegangene und zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge werden den anderen Aktionären auf der Internetseite der Gesellschaft unter
in der gesetzlich vorgeschriebenen Form und gegebenenfalls mit den nach § 127 Satz 4 Aktiengesetz zu ergänzenden Inhalten zugänglich gemacht. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls auf dieser Internetseite veröffentlicht. Ein Gegenantrag braucht dann nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn einer der Ausschlusstatbestände des § 126 Abs. 2 Satz 1 Aktiengesetz vorliegt. Eine Begründung braucht auch dann nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Wahlvorschläge werden nur zugänglich gemacht, wenn sie den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person und, im Fall einer Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern, Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthalten. Nach § 127 Satz 1 Aktiengesetz in Verbindung mit § 126 Abs. 2 Aktiengesetz gibt es weitere Gründe, bei deren Vorliegen Wahlvorschläge nicht über die Internetseite zugänglich gemacht werden müssen. Im Übrigen gelten die Voraussetzungen und Regelungen für das Zugänglichmachen von Anträgen entsprechend. Während der virtuellen Hauptversammlung können keine Gegenanträge oder Wahlvorschläge gestellt werden. Anträge oder Wahlvorschläge von Aktionären, die nach Maßgabe der vorstehenden Voraussetzungen gemäß § 126 oder § 127 Aktiengesetz zugänglich zu machen sind, gelten gemäß § 1 Abs. 2 Satz 3 COVID-19-Gesetz als in der virtuellen Hauptversammlung gestellt, wenn der den Antrag stellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär ordnungsgemäß zur virtuellen Hauptversammlung angemeldet und im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen ist. |
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5.3 |
Fragerecht im Wege der elektronischen Kommunikation (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 COVID-19-Gesetz); Auskunftsrecht der Aktionäre gemäß § 131 Aktiengesetz Aktionäre und ihre Bevollmächtigten (ausgenommen die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) haben das Recht, im Wege elektronischer Kommunikation Fragen zu stellen (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 COVID-19-Gesetz). Das Fragerecht besteht nur für Aktionäre, die sich wie unter III. Ziffer 2 beschrieben ordnungsgemäß zur virtuellen Hauptversammlung angemeldet haben und im Aktienregister eingetragen sind, und deren Bevollmächtigte. Auf der Grundlage von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 2. Halbsatz COVID-19-Gesetz hat der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats der Gesellschaft aus organisatorischen Gründen entschieden, dass Fragen der Aktionäre bis spätestens einen Tag vor der virtuellen Hauptversammlung, d.h. bis spätestens Sonntag, 9. Mai 2021, 24:00 Uhr (MESZ), ausschließlich im Wege der elektronischen Kommunikation über die dafür vorgesehene Eingabemaske im passwortgeschützten BayWa-Aktionärsportal auf der Internetseite der Gesellschaft unter
einzureichen sind. Auf anderem Wege oder später eingereichte Fragen bleiben unberücksichtigt. Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, wie er Fragen beantwortet. Rückfragen zu den Auskünften des Vorstands sind ausgeschlossen. Der Vorstand behält sich vor, Antworten auf Fragen vorab auf der Internetseite der Gesellschaft unter
zu veröffentlichen und in diesem Fall auf eine erneute Beantwortung während der virtuellen Hauptversammlung zu verzichten. Darüber hinaus stehen den Aktionären und ihren Bevollmächtigten weder das Auskunftsrecht gemäß § 131 Aktiengesetz noch ein Rede- oder Fragerecht in und während der virtuellen Hauptversammlung zu. |
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5.4 |
Widerspruch gegen Beschlüsse der virtuellen Hauptversammlung gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 COVID-19-Gesetz Aktionäre und Bevollmächtigte, die das Stimmrecht ausüben oder ausgeübt haben, können im Wege elektronischer Kommunikation über das passwortgeschützte BayWa-Aktionärsportal auf der Internetseite der Gesellschaft unter
gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 COVID-19-Gesetz, in Abweichung von § 245 Nr. 1 Aktiengesetz, unter Verzicht auf das Erfordernis des Erscheinens in der Hauptversammlung, Widerspruch gegen Beschlüsse der virtuellen Hauptversammlung zur Niederschrift erklären. Das Recht, Widerspruch zu erklären, besteht am 11. Mai 2021 vom Beginn der virtuellen Hauptversammlung bis zu ihrer Schließung durch den Versammlungsleiter. Eine andere Form der Übermittlung von Widersprüchen ist ausgeschlossen. |
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5.5 |
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 Aktiengesetz und § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4, Satz 2 und 3 COVID-19-Gesetz finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter
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6. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung hat die BayWa Aktiengesellschaft 35.418.709 Aktien ausgegeben, die jeweils eine Stimme gewähren. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt 35.418.709. Hiervon hält die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 19.500 eigene Aktien. Hieraus stehen ihr keine Stimmrechte zu. |
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7. |
Angabe der Internetseite, über die hauptversammlungsrelevante Informationen zugänglich sind Diese Einberufung der Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden Unterlagen und etwaige Anträge der Aktionäre sowie weitere Informationen stehen auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter
zur Verfügung. |
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8. |
Informationen für Aktionäre zum Datenschutz Bei der Anmeldung zur Hauptversammlung, der Ausübung der Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung, insbesondere des Stimmrechts, und der Erteilung von Stimmrechtsvollmachten, erhebt die Gesellschaft personenbezogene Daten über die sich anmeldenden Aktionäre und/oder ihre Bevollmächtigten. Die Datenerhebung erfolgt zu dem Zweck, den Aktionären die Ausübung ihrer Rechte in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung zu ermöglichen. Die Gesellschaft verarbeitet die personenbezogenen Daten als Verantwortliche gemäß den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung („DS-GVO“) und des Bundesdatenschutzgesetzes. Einzelheiten zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten und den Rechten der Betroffenen gemäß der DS-GVO finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter
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München, im März 2021
BayWa Aktiengesellschaft
Der Vorstand