va-Q-tec AGWürzburgISIN: DE0006636681
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1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2020, des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2020, des Lageberichts für das Geschäftsjahr 2020, des Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2020, des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020 und des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben gemäß §§ 289a Absatz 1, 315a Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den vom Vorstand aufgestellten Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2020 am 26. März 2021 gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 Satz 1 des Aktiengesetzes festgestellt. Eine Beschlussfassung über den Jahresabschluss durch die Hauptversammlung entfällt daher. Der Jahresabschluss, der Lagebericht, der Konzernabschluss, der Konzernlagebericht, der Bericht des Aufsichtsrats und der Bericht des Vorstands zu den Angaben gemäß §§ 289a Absatz 1, 315a Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs sind der Hauptversammlung zugänglich zu machen. Ein Beschluss wird zu diesem Tagesordnungspunkt nicht gefasst. |
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2. |
Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2020 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, allen Mitgliedern des Vorstands, die im Geschäftsjahr 2020 amtiert haben, für ihre jeweiligen Amtszeiten im Geschäftsjahr 2020 Entlastung zu erteilen. |
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3. |
Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, allen Mitgliedern des Aufsichtsrats, die im Geschäftsjahr 2020 amtiert haben, für ihre jeweiligen Amtszeiten im Geschäftsjahr 2020 Entlastung zu erteilen. |
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4. |
Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2021 Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die Rödl & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Nürnberg, zum Jahresabschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2021 zu bestellen. |
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5. |
Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich gemäß §§ 95 Satz 1 und 2, 96 Absatz 1, 101 Absatz 1 des Aktiengesetzes und Ziffern 11.1 und 11.2 der Satzung der Gesellschaft aus sechs Mitgliedern zusammen, die von der Hauptversammlung gewählt werden. Er unterliegt nicht der Mitbestimmung. Der stellvertretende Aufsichtsratsvorsitzende Herr Uwe H. Lamann ist leider am 23. Juli 2020 unerwartet verstorben. Der Aufsichtsrat ist daher derzeit nur mit fünf Mitgliedern besetzt. Mithin ist die Nachwahl eines Aufsichtsratsmitglieds erforderlich. Gemäß Ziffer 11.4 der Satzung soll die Wahl für den Rest der Amtsdauer von Herrn Lamann erfolgen. Der Aufsichtsrat hat mit Beschluss vom 22. Februar 2017 den Frauenanteil für den Aufsichtsrat auf 1/6 festgelegt. Diese Quote ist unabhängig von der Nachwahl bereits erreicht. Der nachfolgende Wahlvorschlag beruht auf der Empfehlung des Nominierungsausschusses des Aufsichtsrats und wurde von diesem auf der Grundlage der Anforderungen des Deutschen Corporate Governance Kodex und unter Berücksichtigung der vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung benannten Ziele sowie zur Ausfüllung des erarbeiteten Kompetenzprofils für das Gesamtgremium abgegeben. Der Aufsichtsrat hat sich vergewissert, dass der vorgeschlagene Kandidat die für seine Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied erforderliche Zeit aufwenden kann. Der Aufsichtsrat schlägt vor, Herrn Dr. Burkhard Wichert, Geschäftsführer der pos pharma GmbH, wohnhaft in Bielefeld, in den Aufsichtsrat der Gesellschaft zu wählen, und zwar ab Beendigung dieser Hauptversammlung bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über seine Entlastung für das erste Geschäftsjahr nach Beginn seiner Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem seine Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird. Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen keine für die Wahlentscheidung eines objektiv urteilenden Aktionärs maßgebenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zwischen Herrn Dr. Wichert einerseits und den Gesellschaften der va-Q-tec-Gruppe, den Organen der va-Q-tec AG oder einem direkt oder indirekt mit mehr als 10 Prozent der stimmberechtigten Aktien an der va-Q-tec AG beteiligten Aktionär andererseits. Herr Dr. Wichert ist kein Mitglied eines gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrats und kein Mitglied eines vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremiums eines Wirtschaftsunternehmens. Weitere Informationen zum vorgeschlagenen Kandidaten, z.B. sein Lebenslauf, der über relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen von Herrn Dr. Wichert Auskunft gibt, sind im Anschluss an die Tagesordnung unter Ziffer 1 der „Informationen und Berichte an die Hauptversammlung“ abgedruckt. |
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6. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder Das am 1. Januar 2020 in Kraft getretene Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie („ARUG II„) sieht umfangreiche Änderungen des Aktiengesetzes insbesondere mit Blick auf die Vorstandsvergütung vor. Unter anderem hat die Hauptversammlung gemäß § 120a Absatz 1 des Aktiengesetzes bei jeder wesentlichen Änderung, mindestens jedoch alle vier Jahre, über die Billigung eines vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder zu entscheiden, das bestimmten formalen Anforderungen entsprechen muss. Die Entscheidung der Hauptversammlung über die Billigung des Vergütungssystems hat empfehlenden Charakter. Ein Beschluss der Hauptversammlung über die Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder gemäß den neuen gesetzlichen Regelungen ist erstmals in diesem Jahr erforderlich. Unter Berücksichtigung der Vorgaben von § 87a Absatz 1 des Aktiengesetzes hat der Aufsichtsrat am 30. März 2021 ein neues Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder beschlossen. Dieses Vergütungssystem ist im Anschluss an die Tagesordnung unter Ziffer 2 der „Informationen und Berichte an die Hauptversammlung“ abgedruckt. Es ist zudem von der Einberufung der Hauptversammlung an und auch während der gesamten Hauptversammlung über die Internetadresse
und den Link „Hauptversammlung“ zugänglich. Der Aufsichtsrat schlägt vor, das vom Aufsichtsrat am 30. März 2021 beschlossene Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder – wie mit der Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung am 21. Mai 2021 bekannt gemacht – zu billigen. |
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Beschlussfassung über die Vergütung für die Mitglieder des Aufsichtsrats Das ARUG II enthält auch neue Anforderungen an die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats. Gemäß § 113 Absatz 3 des Aktiengesetzes neuer Fassung hat die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft mindestens alle vier Jahre über die Vergütung für die Mitglieder des Aufsichtsrats zu beschließen. Die erstmalige Beschlussfassung hat bis zum Ablauf der ersten ordentlichen Hauptversammlung, die auf den 31. Dezember 2020 folgt, zu erfolgen. Gemäß Ziffer 14 der Satzung der Gesellschaft beschließt die Hauptversammlung über die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse. Dies ist zuletzt durch Beschluss der Hauptversammlung vom 14. August 2020 zu Tagesordnungspunkt 5 erfolgt. Vorstand und Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass die darin vorgesehene Höhe der Vergütung und die daraus ersichtliche konkrete Ausgestaltung des Vergütungssystems für den Aufsichtsrat im Hinblick auf die Aufgaben der Aufsichtsratsmitglieder und die Situation des Unternehmens angemessen sind. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen: Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder, einschließlich des Systems, auf dem diese Vergütung basiert, wird bestätigt. Der Inhalt des Beschlusses der Hauptversammlung vom 14. August 2020 zu Tagesordnungspunkt 5 betreffend die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder sowie die Angaben gemäß §§ 113 Absatz 3 Satz 3, 87a Absatz 1 Satz 2 des Aktiengesetzes sind im Anschluss an die Tagesordnung unter Ziffer 3 der „Informationen und Berichte an die Hauptversammlung“ abgedruckt. Diese Informationen sowie die Satzung der Gesellschaft sind zudem von der Einberufung der Hauptversammlung an und auch während der gesamten Hauptversammlung über die Internetadresse
und den Link „Hauptversammlung“ zugänglich. |
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8. |
Satzungsänderung Aufgrund der dynamischen Entwicklung der va-Q-tec AG soll der Unternehmensgegenstand angepasst werden, um auch möglichen zukünftigen Betätigungsfeldern und Opportunitäten Rechnung zu tragen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, Ziffer 2.1 der Satzung der Gesellschaft wie folgt neuzufassen:
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Informationen und Berichte an die Hauptversammlung
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Informationen zu Punkt 5 der Tagesordnung: In Ergänzung zu Tagesordnungspunkt 5 sind nachfolgend der Lebenslauf und weitere Informationen zu dem zur Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidaten wiedergegeben: Herr Dr. Burkhard Wichert Geschäftsführer der pos pharma GmbH Geboren am 5. Dezember 1961, wohnhaft in Bielefeld Berufliche Laufbahn: pos pharma GmbH (Pharma Operations Solutions Bielefeld, Gründer und Geschäftsführer, seit 2019)
Baxter Zürich, Leiter Operations EMEA, 2016 – 2019
Baxter Halle (Westfalen), VP Contract Manufacturing, 2002 – 2016
ASTA Medica, verschiedene Positionen in Forschung und Produktion 1990 – 2001
Ausbildung:
Industrieverbände:
Herr Dr. Wichert ist kein Mitglied eines gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrats und kein Mitglied eines vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremiums eines Wirtschaftsunternehmens. Herr Dr. Wichert ist aufgrund seiner mehr als 30-jährigen Branchenexpertise im Pharmabereich und speziell in den Bereichen Produktion, Qualität und Supply Chain Management hervorragend für das Amt als Mitglied des Aufsichtsrats der va-Q-tec AG geeignet. Das Geschäft mit Kunden aus dem Bereich Healthcare und Logistik trägt den weitaus größten Teil des Umsatzes der va-Q-tec-Gruppe bei. Er wird aufgrund seiner Kenntnisse und Erfahrungen ein ausgezeichneter Sparrings-Partner für den Vorstand sein. |
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Informationen zu Punkt 6 der Tagesordnung: Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands der va-Q-tec AG
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Informationen zu Punkt 7 der Tagesordnung: Unter Tagesordnungspunkt 7 ist gemäß § 113 Absatz 3 des Aktiengesetzes über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder zu beschließen. Dabei schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, die derzeitige Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder, einschließlich des Systems, auf dem diese Vergütung basiert, zu bestätigen. Gemäß Ziffer 14 Satz 1 der Satzung beschließt die Hauptversammlung über die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse. Der durch die Hauptversammlung zuletzt gefasste Beschluss über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder (Hauptversammlung vom 14. August 2020, Tagesordnungspunkt 5) lautet wie folgt:
Zudem übernimmt die Gesellschaft gemäß Ziffer 14 Satz 2 der Satzung die Kosten einer für die Aufsichtsratsmitglieder durch die Gesellschaft abgeschlossenen Haftpflichtversicherung (D&O-Versicherung). Dieses System stellt sich in sinngemäßer Anwendung von § 87a Absatz 1 Satz 2 des Aktiengesetzes wie folgt dar: Die Aufsichtsratsvergütung ist als reine Festvergütung ausgestaltet. Dies entspricht der Anregung G.18 Satz 1 des Deutschen Corporate Governance Kodex. Hierbei wird, wie von G.17 des Deutschen Corporate Governance Kodex empfohlen, der höhere zeitliche Aufwand des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden und der Mitglieder von Ausschüssen angemessen berücksichtigt. Jedes Mitglied des Aufsichtsrats, das nicht Vorsitzender oder stellvertretender Vorsitzender ist, erhält eine monatliche Festvergütung von EUR 2.200,00, der Aufsichtsratsvorsitzende erhält das 2-fache, also eine monatliche Festvergütung von EUR 4.400,00 und der stellvertretende Vorsitzende das 1,5-fache, also eine monatliche Festvergütung von EUR 3.300,00. Sollte ein Mitglied des Aufsichtsrats, das nicht Vorsitzender oder stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats ist, Vorsitzender des Prüfungsausschusses sein, erhöht sich seine monatliche Festvergütung auf EUR 3.300,00. Sollte ein Mitglied des Aufsichtsrats, das nicht Vorsitzender oder stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats ist, Vorsitzender eines anderen Ausschusses als des Prüfungsausschusses sein, erhöht sich seine monatliche Festvergütung auf EUR 2.750,00. Ist ein Mitglied des Aufsichtsrats, das nicht Vorsitzender oder stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats ist, Vorsitzender von mehreren Ausschüssen des Aufsichtsrats, erhält es die Erhöhung der Festvergütung nur für einen Ausschuss und zwar den, bei dem sich die höchste Vergütung für das Aufsichtsratsmitglied ergibt. Zudem übernimmt die Gesellschaft die Kosten für eine Haftpflichtversicherung (D&O-Versicherung), die von der Gesellschaft für die Mitglieder des Aufsichtsrats abgeschlossen wird. Aufsichtsratsmitglieder, die dem Aufsichtsrat nur während eines Teils eines Geschäftsjahres angehören, erhalten die Vergütung zeitanteilig unter Aufrundung auf volle Monate. Entsprechendes gilt für die Funktionen als Vorsitzender des Aufsichtsrats sowie stellvertretender Vorsitzender und Vorsitzender eines Ausschusses des Aufsichtsrats. Die Vergütung wird nach Ablauf eines jeden Kalendermonats zur Zahlung fällig. Die Gesellschaft erstattet den Mitgliedern des Aufsichtsrats zudem die in Wahrnehmung ihres Mandats angefallenen notwendigen Auslagen sowie die gegebenenfalls auf die Auslagen und die Vergütung zu entrichtende Umsatzsteuer. Die Ausgestaltung als reine Festvergütung stärkt die neutrale und objektive Beratungs- und Überwachungsfunktion des Aufsichtsrats und fördert so die langfristige Entwicklung der va-Q-tec AG. Die Höhe der Festvergütung wird durch den Aufsichtsrat regelmäßig anhand der gesetzlichen Vorgaben geprüft. Hierbei wird auch die Aufsichtsratsvergütung bei vergleichbaren Unternehmen (nach Branche, Marktstellung und Marktkapitalisierung) in die Betrachtung einbezogen. Aufgrund der Besonderheit der Aufsichtsratstätigkeit, die darin besteht, den Vorstand bei der Führung der Geschäfte zu überwachen und beratend zu begleiten, findet dagegen, wie es der üblichen Praxis entspricht, kein Vergleich mit der Vergütung der Arbeitnehmer der Gesellschaft und weiterer Gruppenunternehmen statt. Bei Bedarf kann sich der Aufsichtsrat eines unabhängigen, externen Vergütungsberaters bedienen. Sofern die Prüfung einen Anpassungsbedarf ergibt, werden Aufsichtsrat und Vorstand der Hauptversammlung einen entsprechenden Vorschlag zur Vergütungsanpassung vorlegen. Davon unabhängig beschließt die Hauptversammlung gemäß § 113 Absatz 3 des Aktiengesetzes spätestens alle vier Jahre über die Vergütung des Aufsichtsrats einschließlich des zugrundeliegenden Vergütungssystems, wobei auch ein die Vergütung bestätigender Beschluss möglich ist. Aufgrund dessen liegt es zwar in der Natur der Sache, dass die Mitglieder des Aufsichtsrats in die Ausgestaltung ihres Vergütungssystems eingebunden sind, etwaigen daraus resultierenden Interessenkonflikten wird aber dadurch Rechnung getragen, dass die Entscheidung über die Vergütung und das dieser zugrunde liegende Vergütungssystem kraft Gesetzes durch die Hauptversammlung erfolgt und dieser hierzu lediglich ein Beschlussvorschlag sowohl des Aufsichtsrats als auch des Vorstands unterbreitet wird. Es bestehen keine vergütungsbezogenen Vereinbarungen zwischen der Gesellschaft und den Aufsichtsratsmitgliedern, die über die Bestimmungen der Satzung und den hierauf basierenden Beschlüssen der Hauptversammlung zur Vergütung hinausgehen. Die Aufsichtsratsmitglieder werden vorbehaltlich einer anderweitigen Festlegung der Amtszeit bei der Wahl für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung bestellt, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Aufsichtsratsmitglieder können unter Beachtung der aktienrechtlichen Voraussetzungen hierfür durch die Hauptversammlung abberufen werden. Sie können unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Monatsende ihr Amt ohne wichtigen Grund niederlegen. Der Aufsichtsratsvorsitzende kann die Frist abkürzen oder auf die Einhaltung der Frist verzichten. Das Recht zur Amtsniederlegung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Es gibt weder eine weitere Vergütung im Falle des Ausscheidens als Aufsichtsratsmitglied noch eine Vereinbarung betreffend eine Vergütung von Aufsichtsratsmitgliedern nach Ablauf der Amtszeit. |
Weitere Angaben und Hinweise
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung (9. April 2021) ist das Grundkapital der Gesellschaft eingeteilt in 13.089.502 nennbetragslose auf den Namen lautende Stückaktien, die jeweils eine Stimme gewähren. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beläuft sich somit auf 13.089.502.
Zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger hält die Gesellschaft insgesamt 13.566 eigene Aktien. Aus eigenen Aktien können in der Hauptversammlung keine Rechte ausgeübt werden.
Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft)
Auf der Grundlage von § 1 Absatz 2 und 6 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie („COVID-19-Gesetz„), erlassen als Artikel 2 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt, Teil I, vom 27. März 2020 auf den Seiten 569 ff., in der Fassung der Änderungen durch Artikel 11 des Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht vom 22. Dezember 2020, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt, Teil I, vom 30. Dezember 2020 auf den Seiten 3328 ff., hat der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, die Hauptversammlung der Gesellschaft ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) als virtuelle Hauptversammlung abzuhalten. Die Hauptversammlung findet unter physischer Anwesenheit von Versammlungsleiter, Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats und des mit der Niederschrift beauftragten Notars sowie der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft im Vogel Convention Center, Max-Planck-Straße 7/9, in 97082 Würzburg statt. Die gesamte Hauptversammlung wird für angemeldete Aktionäre im Online-Service über das HV-Portal der Gesellschaft (zugänglich über
https://ir.va-Q-tec.com
und den Link „Hauptversammlung“) übertragen.
Da die Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung auf der Grundlage des COVID-19-Gesetzes zu einigen Modifikationen beim Ablauf der Versammlung sowie der Ausübung der Aktionärsrechte gegenüber einer Präsenzhauptversammlung führt, bitten wir unsere Aktionäre um besondere Beachtung der nachfolgenden Hinweise zur Möglichkeit der Verfolgung der Hauptversammlung in Bild und Ton, zur Ausübung des Stimmrechts und des Fragerechts sowie zu weiteren Aktionärsrechten.
Voraussetzungen für die Verfolgung der virtuellen Hauptversammlung im Internet und die Ausübung des Stimmrechts
Diejenigen Aktionäre, die im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind und deren ordnungsgemäße Anmeldung der Gesellschaft bis zum 14. Mai 2021, 24:00 Uhr (MESZ), zugegangen ist, können nach Eingabe ihrer persönlichen Zugangsdaten eine Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung im Internet über das HV-Portal der Gesellschaft (zugänglich über
https://ir.va-Q-tec.com
und den Link „Hauptversammlung“) verfolgen und ihre Stimmrechte ausüben.
Im Verhältnis zur Gesellschaft bestehen gemäß § 67 Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes Rechte und Pflichten aus Aktien nur für und gegen den im Aktienregister Eingetragenen. Für die Verfolgung der Hauptversammlung im Internet und für die Ausübung des Stimmrechts ist der Eintragungsstand des Aktienregisters am 14. Mai 2021, 24:00 Uhr (MESZ), maßgeblich, da vom 14. Mai 2021, 24:00 Uhr (MESZ), bis einschließlich 22. Mai 2021, 0:00 Uhr (MESZ), aus abwicklungstechnischen Gründen keine Umschreibungen im Aktienregister vorgenommen werden.
Aktien werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht blockiert. Aktionäre können daher über ihre Aktien auch nach erfolgter Anmeldung zur Hauptversammlung weiter frei verfügen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass gemäß § 405 Absatz 3 Nr. 1 des Aktiengesetzes ordnungswidrig handelt, wer Aktien eines anderen, zu dessen Vertretung er nicht befugt ist, ohne dessen Einwilligung zur Ausübung von Rechten in der Hauptversammlung benutzt. Da im Verhältnis zur Gesellschaft betreffend die Hauptversammlung am 21. Mai 2021 Rechte aus Aktien nur für den am 14. Mai 2021, 24:00 Uhr (MESZ), im Aktienregister Eingetragenen bestehen, ist derjenige, der danach Aktien erwirbt, nur dann berechtigt, die Hauptversammlung am 21. Mai 2021 im Internet zu verfolgen oder das Stimmrecht auszuüben, wenn ihn der Veräußerer hierzu bevollmächtigt oder ermächtigt und die Anmeldung zur Hauptversammlung frist- und ordnungsgemäß erfolgt.
Intermediäre, z.B. eine Depotbank oder ein Kreditinstitut, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater gemäß § 134a des Aktiengesetzes sowie diesen durch die aktienrechtlichen Bestimmungen gleichgestellte Institutionen oder Personen dürfen das Stimmrecht für Aktien, die ihnen nicht gehören, als deren Inhaber sie aber im Aktienregister eingetragen sind, nur aufgrund einer Ermächtigung ausüben. Näheres hierzu regelt § 135 des Aktiengesetzes.
Die Anmeldung des Aktionärs hat auf elektronischem Weg über das HV-Portal der Gesellschaft (zugänglich über
https://ir.va-Q-tec.com
und den Link „Hauptversammlung“) oder zumindest in Textform (§ 126b des Bürgerlichen Gesetzbuches) in deutscher oder englischer Sprache an folgende Anschrift oder E-Mail-Adresse zu erfolgen:
va-Q-tec AG
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Bundesrepublik Deutschland
E-Mail: namensaktien@linkmarketservices.de
Die Anmeldung über das HV-Portal der Gesellschaft (zugänglich über
https://ir.va-Q-tec.com
und den Link „Hauptversammlung“) erfolgt durch Eingabe der persönlichen Zugangsdaten.
Ein Formular zur Anmeldung sowie die persönlichen Zugangsdaten, die für die Nutzung des HV-Portals erforderlich sind, werden den Aktionären, die am 29. April 2021, 24:00 Uhr (MESZ), mit ihrer Anschrift im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind, per Post übersandt. Sollte für die Anmeldung nicht das von der Gesellschaft versandte Formular verwendet werden, ist durch eindeutige Angaben für eine zweifelsfreie Identifizierung des sich anmeldenden Aktionärs zu sorgen. Dies kann etwa durch Nennung der Aktionärsnummer und des vollständigen Namens oder der vollständigen Firma des Aktionärs, wie im Aktienregister eingetragen und aus dem dem Aktionär zugesandten persönlichen Aktionärsanschreiben ersichtlich, erfolgen.
Sollten Aktionäre die Einladungsunterlagen mit ihren persönlichen Zugangsdaten für das HV-Portal, etwa weil sie nach dem 29. April 2021, 24:00 Uhr (MESZ), bis 14. Mai 2021, 24:00 Uhr (MESZ), in das Aktienregister der Gesellschaft eingetragen werden, nicht unaufgefordert erhalten, werden diese den betreffenden Aktionären auf Verlangen kostenfrei zugesandt. Dieses Verlangen ist an die vorstehende Anschrift oder E-Mail-Adresse zu richten.
Stimmabgabe mittels Briefwahl
Aktionäre und deren Bevollmächtigte können ihre Stimme schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation ohne Teilnahme an der Hauptversammlung abgeben (Briefwahl). Zur Ausübung des Stimmrechts mittels Briefwahl sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die ihren Aktienbestand frist- und ordnungsgemäß zur virtuellen Hauptversammlung angemeldet haben.
Vor der Hauptversammlung können Briefwahlstimmen bzw. deren Änderung oder Widerruf elektronisch über das HV-Portal der Gesellschaft (zugänglich über
https://ir.va-Q-tec.com
und den Link „Hauptversammlung“) nach Eingabe der persönlichen Zugangsdaten oder zumindest in Textform durch Übersendung des ausgefüllten Formulars, welches den Aktionären, die am 29. April 2021, 24:00 Uhr (MESZ), mit ihrer Anschrift im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind, per Post übersandt wird, übermittelt werden.
Bei Verwendung des vorgenannten Formulars muss das ausgefüllte Formular bis spätestens 19. Mai 2021, 24:00 Uhr (MESZ), bei folgender Anschrift oder E-Mail-Adresse eingehen:
va-Q-tec AG
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Bundesrepublik Deutschland
E-Mail: namensaktien@linkmarketservices.de
Das Formular kann auch kostenfrei bei der Gesellschaft angefordert werden und steht ferner über die Internetadresse
https://ir.va-Q-tec.com
und den Link „Hauptversammlung“ zum Abruf zur Verfügung.
Über das HV-Portal der Gesellschaft (zugänglich über
https://ir.va-Q-tec.com
und den Link „Hauptversammlung“) können Briefwahlstimmen nach Eingabe der persönlichen Zugangsdaten auch noch während der Hauptversammlung am 21. Mai 2021 bis kurz vor Schließung der Abstimmung (durch die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft vor Ort) abgegeben, geändert oder widerrufen werden.
Auch nach einer Stimmabgabe per Briefwahl sind Aktionäre und Bevollmächtigte berechtigt, nach Widerruf der per Briefwahl abgegebenen Stimmen, durch Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft, auch über einen weiteren Bevollmächtigten, an der Abstimmung teilzunehmen.
Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigte
Ein teilnahmeberechtigter Aktionär kann sich auch durch einen Bevollmächtigten – zum Beispiel ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären – vertreten und sein Stimmrecht durch den Bevollmächtigten im Wege der Briefwahl oder der Erteilung von Untervollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausüben lassen. Eine physische Teilnahme des Bevollmächtigten an der Hauptversammlung ist nicht möglich. Auch in diesem Fall ist eine frist- und ordnungsgemäße Anmeldung des Aktienbestandes zur Hauptversammlung erforderlich.
Wenn weder ein Intermediär, z.B. eine Depotbank oder ein Kreditinstitut, noch eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater gemäß § 134a des Aktiengesetzes oder eine mit diesen gemäß aktienrechtlichen Bestimmungen gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigt wird, bedürfen die Erteilung und der Widerruf der Vollmacht sowie ihr Nachweis gegenüber der Gesellschaft zumindest der Textform.
Erfolgt die Erteilung der Vollmacht oder ihr Widerruf durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft, so kann die Erklärung zumindest in Textform (§ 126b des Bürgerlichen Gesetzbuches) bis spätestens 19. Mai 2021, 24:00 Uhr (MESZ), eingehend, an die folgende Anschrift oder E-Mail-Adresse gerichtet werden:
va-Q-tec AG
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Bundesrepublik Deutschland
E-Mail: namensaktien@linkmarketservices.de
Die Erteilung der Vollmacht oder ihr Widerruf durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft kann auch unter Nutzung des HV-Portals (zugänglich über
https://ir.va-Q-tec.com
und den Link „Hauptversammlung“) unter Eingabe der persönlichen Zugangsdaten erfolgen. Dies ist bis kurz vor Schließung der Abstimmung (durch die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft vor Ort) am Tag der Hauptversammlung möglich.
Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erteilt, ist ein zusätzlicher Nachweis der Bevollmächtigung nicht erforderlich. Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten erteilt, ist die Vollmacht zumindest in Textform (§ 126b des Bürgerlichen Gesetzbuches) der Gesellschaft gegenüber nachzuweisen, soweit sich aus § 135 des Aktiengesetzes nicht etwas anderes ergibt (siehe unten).
Die Übermittlung des Nachweises der Vollmacht kann an die oben für die Erteilung von Vollmachten angegebene Anschrift oder E-Mail-Adresse bis spätestens 19. Mai 2021, 24:00 Uhr (MESZ), eingehend, erfolgen. Um den Nachweis der Bevollmächtigung eindeutig zuordnen zu können, bitten wir Sie, den vollständigen Namen bzw. die vollständige Firma, den Wohnort bzw. die Geschäftsanschrift und die Aktionärsnummer des Aktionärs anzugeben. Bitte geben Sie auch den Namen und die Anschrift des zu Bevollmächtigenden an.
Für die Bevollmächtigung eines Intermediärs, z.B. einer Depotbank oder eines Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung, eines Stimmrechtsberaters gemäß § 134a des Aktiengesetzes oder einer anderen mit diesen durch die aktienrechtlichen Bestimmungen gleichgestellten Institution oder Person besteht ein Textformerfordernis weder nach der Satzung der Gesellschaft noch nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Aktiengesetzes. Das allgemeine Textformerfordernis für die Vollmacht gemäß § 134 Absatz 3 Satz 3 des Aktiengesetzes findet bei diesen Vollmachtsempfängern nach überwiegender Auffassung keine Anwendung. Möglicherweise verlangt jedoch in diesen Fällen der Vollmachtsempfänger eine besondere Form der Vollmacht, da er diese gemäß § 135 Absatz 1 Satz 2 des Aktiengesetzes (gegebenenfalls in Verbindung mit § 135 Absatz 8 des Aktiengesetzes) nachprüfbar festhalten muss. Die möglicherweise zu beachtenden Besonderheiten bitten wir beim Vollmachtsempfänger zu erfragen.
Wenn ein Aktionär einen Intermediär, z.B. eine Depotbank oder ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater gemäß § 134a des Aktiengesetzes oder eine andere mit diesen durch die aktienrechtlichen Bestimmungen gleichgestellte Institution oder Person bevollmächtigen möchte, sollte er sich zudem vorher beim Vollmachtsempfänger erkundigen, ob dieser zur Ausübung seiner Stimmrechte für ihn bei der Hauptversammlung der va-Q-tec AG bereit ist. In diesem Fall wird empfohlen, die Vollmacht direkt an den Vollmachtsempfänger und so rechtzeitig zu erteilen, dass dieser den Aktionär fristgerecht bis 14. Mai 2021, 24:00 Uhr (MESZ), zur Hauptversammlung anmelden kann.
Ein Formular zur Bevollmächtigung wird den am 29. April 2021, 24:00 Uhr (MESZ), mit ihrer Anschrift im Aktienregister eingetragenen Aktionären zusammen mit der Hauptversammlungseinladung per Post übersandt. Es kann zudem kostenfrei bei der Gesellschaft angefordert werden. Ein entsprechendes Formular steht ferner über die Internetadresse
https://ir.va-Q-tec.com
und den Link „Hauptversammlung“ zum Abruf zur Verfügung.
Über das HV-Portal der Gesellschaft (zugänglich über
https://ir.va-Q-tec.com
und den Link „Hauptversammlung“) ist zudem ein Onlineformular zugänglich, das bei Eingabe der persönlichen Zugangsdaten die elektronische Erteilung einer Vollmacht an Dritte und deren Widerruf ermöglicht.
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft einen oder mehrere Bevollmächtigte zurückweisen, sofern noch ein Bevollmächtigter übrig bleibt.
Der Zugang des Bevollmächtigten über das HV-Portal setzt voraus, dass der Bevollmächtigte vom Vollmachtgeber die mit dem Einladungsschreiben zur Hauptversammlung versandten Zugangsdaten erhält.
Stimmabgabe durch die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
Aktionäre und deren Bevollmächtigte haben auch die Möglichkeit, ihr Stimmrecht im Wege einer Vollmachts- und Weisungserteilung durch eine Mitarbeiterin bzw. einen Mitarbeiter der va-Q-tec AG als von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter ausüben zu lassen. Auch in diesem Fall ist eine frist- und ordnungsgemäße Anmeldung des Aktienbestandes zur Hauptversammlung erforderlich.
Wenn ein Aktionär oder ein Bevollmächtigter die benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen möchte, muss er ihnen zu jedem Tagesordnungspunkt, über den abgestimmt wird, Weisung erteilen, wie das Stimmrecht ausgeübt werden soll; der benannte Stimmrechtsvertreter bzw. die benannte Stimmrechtsvertreterin ist verpflichtet, nach Maßgabe der ihm bzw. ihr erteilten Weisungen abzustimmen. Die Beauftragung des Stimmrechtsvertreters bzw. der Stimmrechtsvertreterin der Gesellschaft zur Erklärung von Widersprüchen oder zur Stellung von Anträgen oder Fragen ist nicht möglich.
Die Erteilung von Vollmachten und Weisungen an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bzw. die von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreterin hat zumindest in Textform (§ 126b des Bürgerlichen Gesetzbuches) an die oben für die Erteilung von Vollmachten genannte Anschrift oder E-Mail-Adresse zu erfolgen. Ferner kann dies auch elektronisch über das HV-Portal der Gesellschaft (zugänglich über
https://ir.va-Q-tec.com
und den Link „Hauptversammlung“) nach Eingabe der persönlichen Zugangsdaten erfolgen.
Gleiches gilt für den Widerruf einer an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bzw. die von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreterin erteilten Vollmacht.
Ein zusätzlicher Nachweis einer Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters bzw. der Stimmrechtsvertreterin ist nicht erforderlich.
Ein Formular zur Bevollmächtigung des von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters bzw. der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreterin und zur Weisungserteilung an diesen bzw. diese wird den am 29. April 2021, 24:00 Uhr (MESZ), mit ihrer Anschrift im Aktienregister eingetragenen Aktionären zusammen mit der Hauptversammlungseinladung per Post übersandt und kann kostenfrei bei der Gesellschaft angefordert werden. Ein entsprechendes Formular steht auch über die Internetadresse
https://ir.va-Q-tec.com
und den Link „Hauptversammlung“ zum Abruf zur Verfügung.
Die Vollmachts- und Weisungserteilung bzw. eine Änderung oder der Widerruf erteilter Vollmachten und Weisungen an den Stimmrechtsvertreter bzw. die Stimmrechtsvertreterin der Gesellschaft sind an die oben für die Erteilung von Vollmachten genannte Anschrift oder E-Mail-Adresse bis zum 19. Mai 2021, 24:00 Uhr (MESZ), möglich. Über das HV-Portal der Gesellschaft (zugänglich über
https://ir.va-Q-tec.com
und den Link „Hauptversammlung“) kann dies nach Eingabe der persönlichen Zugangsdaten in der Hauptversammlung am 21. Mai 2021 noch bis kurz vor Schließung der Abstimmung (durch die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft vor Ort) erfolgen.
Rechte der Aktionäre
Ergänzung der Tagesordnung
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Für jeden neuen Gegenstand der Tagesordnung muss einem solchen Verlangen eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Tagesordnungsergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung, also bis zum 20. April 2021, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen. Das Verlangen ist schriftlich (§ 126 des Bürgerlichen Gesetzbuches) an den Vorstand der Gesellschaft zu richten. Die Anschrift lautet:
va-Q-tec AG
Vorstand
Alfred-Nobel-Straße 33
97080 Würzburg
Bundesrepublik Deutschland
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens bei der Gesellschaft Inhaber des Mindestbesitzes an Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über das Verlangen halten.
Gegenanträge und Wahlvorschläge
Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung und Vorschläge von Aktionären zur Wahl des Abschlussprüfers (Tagesordnungspunkt 4) oder zur Wahl des Aufsichtsratsmitglieds (Tagesordnungspunkt 5), die vor der Hauptversammlung zugänglich gemacht werden sollen, sind ausschließlich an die nachfolgend genannte Adresse oder E-Mail-Adresse zu richten:
va-Q-tec AG
Hauptversammlung
Herrn Felix Rau
Alfred-Nobel-Straße 33
97080 Würzburg
Bundesrepublik Deutschland
E-Mail: IR@va-Q-tec.com
Bis spätestens 14 Tage vor der Versammlung, also bis zum 6. Mai 2021, 24:00 Uhr (MESZ), dort zugegangene Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären werden, soweit sie den anderen Aktionären zugänglich zu machen sind, einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung (die für Wahlvorschläge nicht erforderlich ist) und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unter
https://ir.va-Q-tec.com
und den Link „Hauptversammlung“ zugänglich gemacht.
Von einer Veröffentlichung eines Gegenantrags und seiner Begründung kann die Gesellschaft absehen, wenn einer der Gründe gemäß § 126 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 7 des Aktiengesetzes vorliegt. Eine Begründung eines Gegenantrags braucht auch dann nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.
Wahlvorschläge von Aktionären braucht der Vorstand außer in den Fällen des § 126 Absatz 2 des Aktiengesetzes auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn diese nicht die Angabe von Namen, ausgeübtem Beruf und Wohnort der vorgeschlagenen Aufsichtsratsmitglieder oder Prüfer oder die Angabe über die Mitgliedschaft der vorgeschlagenen Aufsichtsratsmitglieder in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten im Sinne von § 125 Absatz 1 Satz 5 des Aktiengesetzes enthalten.
Da die diesjährige Hauptversammlung der Gesellschaft als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Anwesenheit der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) durchgeführt wird, können während der virtuellen Hauptversammlung keine Anträge gestellt werden.
Ein gemäß §§ 126, 127 des Aktiengesetzes zugänglich zu machender Gegenantrag oder Wahlvorschlag gilt jedoch als in der virtuellen Hauptversammlung gestellt bzw. unterbreitet, wenn der antragstellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär im Aktienregister eingetragen und ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet ist.
Das Recht des Versammlungsleiters, im Rahmen der Abstimmung zuerst über die Vorschläge der Verwaltung abstimmen zu lassen, bleibt hiervon unberührt. Sollten die Vorschläge der Verwaltung mit der notwendigen Mehrheit angenommen werden, haben sich insoweit die Gegenanträge oder (abweichenden) Wahlvorschläge erledigt.
Fragerecht im Wege elektronischer Kommunikation
Gemäß § 1 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 des COVID-19-Gesetzes in seiner aktuellen Fassung wird den angemeldeten Aktionären und deren Bevollmächtigten das Recht eingeräumt, im Wege der elektronischen Kommunikation Fragen zu stellen. Fragen von zur Hauptversammlung angemeldete Aktionären und deren Bevollmächtigten müssen der Gesellschaft ausschließlich über das HV-Portal der Gesellschaft (zugänglich über
https://ir.va-Q-tec.com
und den Link „Hauptversammlung“) nach Eingabe ihrer persönlichen Zugangsdaten bis zum 19. Mai 2021, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen. Nach diesem Zeitpunkt und insbesondere während der virtuellen Hauptversammlung können keine Fragen mehr gestellt werden.
Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem, freien Ermessen, wie er Fragen beantwortet (§ 1 Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 1 des COVID-19-Gesetzes in seiner aktuellen Fassung).
Wir weisen darauf hin, dass wir im Rahmen der Beantwortung von Fragen an die Gesellschaft die Namen der Fragesteller nur dann offenlegen werden, wenn diese bei der Übermittlung ihrer Fragen hierzu ausdrücklich ihre Einwilligung erteilt haben.
Möglichkeit des Widerspruchs gegen Beschlüsse der Hauptversammlung
Aktionäre bzw. deren Bevollmächtigte, die das Stimmrecht ausüben, können gemäß § 1 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 des COVID-19-Gesetzes gegen einen Beschluss der Hauptversammlung über das HV-Portal der Gesellschaft (zugänglich über
https://ir.va-Q-tec.com
und den Link „Hauptversammlung“) nach Eingabe ihrer persönlichen Zugangsdaten Widerspruch zu Protokoll des Notars erklären. Diese Möglichkeit besteht während der Hauptversammlung, das heißt von ihrer Eröffnung bis zu ihrer Schließung.
Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft
Folgende Informationen bzw. Unterlagen sind alsbald nach der Einberufung auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://ir.va-Q-tec.com
und dem Link „Hauptversammlung“ zugänglich:
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der Inhalt dieser Einberufung zur Hauptversammlung, |
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eine Erläuterung zu Tagesordnungspunkt 1, zu dem in der Hauptversammlung kein Beschluss gefasst werden soll, |
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die der Versammlung zugänglich zu machenden Unterlagen:
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der Lebenslauf des zur Wahl in den Aufsichtsrat stehenden Kandidaten (Tagesordnungspunkt 5) (auch abgedruckt in dieser Einberufung zur Hauptversammlung), |
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das System der Vorstandsvergütung (Tagesordnungspunkt 6) (auch abgedruckt in dieser Einberufung zur Hauptversammlung), |
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das System der Aufsichtsratsvergütung (Tagesordnungspunkt 7) (auch abgedruckt in dieser Einberufung zur Hauptversammlung), |
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die Satzung der Gesellschaft, |
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der unter anderem den Vergütungsbericht enthaltende Geschäftsbericht 2020, |
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die Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung (auch abgedruckt in dieser Einberufung zur Hauptversammlung), |
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die Formulare, die für die Erteilung einer Vollmacht für die Hauptversammlung verwendet werden können, sowie |
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nähere Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre: Ergänzung der Tagesordnung, Gegenanträge und Wahlvorschläge, Fragerecht im Wege elektronischer Kommunikation und Widerspruchsmöglichkeit (auch auszugsweise abgedruckt in dieser Einberufung zur Hauptversammlung). |
Die vorgenannten Informationen bzw. Unterlagen liegen ferner vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Alfred-Nobel-Straße 33, 97080 Würzburg, und in der Hauptversammlung aus. Auf Verlangen wird jedem Aktionär kostenlos eine Abschrift der vorgenannten Unterlagen übersandt.
Hinweis zum Datenschutz
Um Aktionären und ihren Bevollmächtigten die Verfolgung der Hauptversammlung im Internet und die Ausübung ihres Stimmrechts sowie ihre sonstigen Rechte betreffend die Hauptversammlung zu ermöglichen, muss die va-Q-tec AG personenbezogene Daten von Aktionären und ihren Bevollmächtigten verarbeiten. Der Schutz Ihrer Daten und deren rechtskonforme Verarbeitung haben für uns einen hohen Stellenwert.
In unseren Datenschutzhinweisen haben wir alle Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten anlässlich der Hauptversammlung übersichtlich an einer Stelle zusammengefasst. Die Datenschutzhinweise finden Sie unter
https://ir.va-Q-tec.com
und dem Link „Hauptversammlung“.
Würzburg, im April 2021
Der Vorstand