OSRAM Licht AG
München
ISIN DE000LED4000 / WKN LED400
Bekanntmachung gemäß §§ 248a, 149 Abs. 2 und 3 AktG
Gemäß §§ 248a, 149 Abs. 2 und 3 AktG geben wir bekannt, dass die Anfechtungsklagen von Aktionären gegen die Beschlüsse der außerordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft vom 3. November 2020 (Landgericht München I, Az. 5 HK O 16188/20) durch einen Prozessvergleich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO beendet wurden.
Der durch Beschluss des Gerichts festgestellte Inhalt des Vergleichs lautet:
Prozessvergleich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO
zwischen
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der OSRAM Licht AG
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(2) |
[…]
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(3) |
[…]
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(4) |
[…]
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[…]
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(6) |
[…]
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[…]
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(8) |
[…]
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Alle Kläger gemeinsam werden nachfolgend als Kläger, die Beklagte und die Kläger werden nachfolgend auch gemeinsam als die Parteien und einzeln als Partei bezeichnet.
Präambel
(A) |
Am 3. November 2020 fand die virtuelle außerordentliche Hauptversammlung der Beklagten (Hauptversammlung) statt, zu der durch Bekanntmachung vom 24. September 2020 im Bundesanzeiger eingeladen worden war. Tagesordnungspunkt 1 der Hauptversammlung war die Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der OSRAM Licht AG und der ams Offer GmbH (Beschluss), einer 100%igen Tochtergesellschaft der ams AG mit Sitz in Premstätten, Österreich. Tagesordnungspunkt 2 beinhaltete die Beschlussfassungen über Neuwahlen von Mitgliedern des Aufsichtsrats der Beklagten (Wahlbeschlüsse, zusammen mit dem Beschluss, die Beschlüsse). |
(B) |
Die Kläger stimmten in der Hauptversammlung gegen den Beschluss (im Fall der Kläger zu 1) bis 3) gegen die Beschlüsse) und gaben Widersprüche zu Protokoll. |
(C) |
Die Kläger zu 1) bis 3) und die Kläger zu 4) und 5) erhoben jeweils mit Klageschrift vom 3. Dezember 2020 Anfechtungsklage beim Landgericht München I und beantragten, den Beschluss und im Fall der Kläger zu 1) bis 3) zusätzlich auch die Wahlbeschlüsse für nichtig zu erklären (Anfechtungsklage). Das Verfahren wird beim Landgericht München I unter dem – nach Verbindung führenden – Aktenzeichen 5 HK O 16188/20 geführt. Die Kläger zu 6) und 7) erhoben mit Klageschrift vom 3. Dezember 2020 Anfechtungsklage beim Landgericht Berlin und beantragen, den Beschluss für nichtig zu erklären (Anfechtungsklage Berlin, zusammen mit der Anfechtungsklage, die Anfechtungsklagen). Die Anfechtungsklage Berlin wurde beim Landgericht Berlin unter dem Aktenzeichen 2 O 461/20 geführt, sodann an das Landgericht München I abgegeben und schließlich vom Landgericht München I zum führenden Aktenzeichen 5 HK O 16188/20 (Anfechtungsverfahren) verbunden. |
(D) |
Die Beklagte zeigte mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2020 im Anfechtungsverfahren ihre Verteidigungsbereitschaft an und erwiderte mit Schriftsatz vom 22. Januar 2021 auf die Anfechtungsklage. Die Beklagte zeigte mit Schriftsatz vom 2. Februar 2021 im Anfechtungsverfahren Berlin ihre Verteidigungsbereitschaft an. |
(E) |
Die Parteien sind nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage gemeinsam zu der Überzeugung gelangt, dass es unter Berücksichtigung der unternehmerischen Bedeutung der angefochtenen Beschlüsse im Interesse der Beklagten und damit auch ihrer Aktionäre liegt, weitere rechtliche Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit den Beschlüssen zu vermeiden und das anhängige Anfechtungsverfahren zu beenden. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, dass die Kläger ihr gesetzlich zustehendes Klagerecht mit dem rechtshängigen Anfechtungsverfahren in zulässiger Weise ausgeübt haben. |
(F) |
Ziel dieses Vergleichs (Prozessvergleich) ist es daher, die zwischen den Parteien anhängigen Beschlussmängelklageverfahren zu beenden. |
Dies vorausgeschickt schließen die Parteien – unter Aufrechterhaltung ihrer jeweiligen Rechtsauffassungen – auf Anraten des Gerichts zur Gewährleistung der unverzüglichen und reibungslosen Klärung der Rechtmäßigkeit der Beschlüsse der Hauptversammlung vom 3. November 2020 und um eine Gesamtbereinigung zu erreichen, nachfolgenden Prozessvergleich:
1. |
Verpflichtungen der Beklagten
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2. |
Erklärung der ams Offer GmbH
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3. |
Beendigung Anfechtungsverfahren Die Kläger verpflichten sich, mit Ausnahme des Spruchverfahrens keine neuen gerichtlichen oder außergerichtlichen Maßnahmen gegen die Beschlüsse sowie der Eintragung und Durchführung derselben gegen die Beklagte, aktuelle und ehemalige Mitglieder ihrer Organe oder mit der Beklagten verbundene Unternehmen im Sinne von §§ 15 ff. AktG vorzunehmen. |
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4. |
Kostenerstattung der Beklagten
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5. |
Publizität
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6. |
Keine Sondervorteile
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7. |
Schlussbestimmungen
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München, im April 2021
OSRAM Licht AG
Der Vorstand