cycos AG: Ordentliche virtuelle Hauptversammlung

cycos AG

Alsdorf

– WKN 770020 /​ ISIN DE0007700205 –

Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre,

wir laden Sie ein zur

ordentlichen virtuellen Hauptversammlung der cycos AG

am

Donnerstag, den 1. Juli 2021, 12:00 Uhr (MESZ).

Die diesjährige Hauptversammlung der cycos AG wird gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie („COVID-19-Gesetz“) als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten abgehalten.

Die Hauptversammlung wird für Aktionäre der Gesellschaft, die am Tag der Hauptversammlung ordnungsgemäß angemeldet sind, für die gesamte Dauer der Veranstaltung in Bild und Ton live im Internet über einen Internet Service (InvestorPortal) übertragen. Die Ausübung von Aktionärsrechten, insbesondere die Stimmrechtsausübung, setzt eine frist- und formgemäße Anmeldung voraus und erfolgt (auch bei einer Bevollmächtigung) ausschließlich im Wege der (elektronischen) Briefwahl oder durch Vollmachts- und Weisungserteilung an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft.

Die Übertragung der virtuellen Hauptversammlung ist über folgenden Link in einem passwortgeschützten InvestorPortal abrufbar:

https:/​/​www.cycos.com/​de/​hauptversammlung

Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist der Sitz der Gesellschaft, Joseph-von-Fraunhofer-Straße 5, 52477 Alsdorf.

Tagesordnung:

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2020, des Lageberichts für die cycos AG sowie des Berichts des Aufsichtsrates über das Geschäftsjahr 2020

Die genannten Unterlagen können in den Geschäftsräumen am Sitz der cycos AG, Joseph-von-Fraunhofer-Straße 5, 52477 Alsdorf, und im Internet unter

https:/​/​www.cycos.com/​de/​hauptversammlung

eingesehen werden. Auf Verlangen wird jedem Aktionär gegen Nachweis seiner Aktionärseigenschaft auch eine Abschrift der Unterlagen unverzüglich und kostenlos zugesandt.

2.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2020

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2020 Entlastung zu erteilen.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2020

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020 Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2021

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Warth & Klein Grant Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Sitz in Düsseldorf zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2021 zu bestellen.

Durchführung einer virtuellen Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten

Die COVID-19-Pandemie hat weiterhin weltweit erhebliche Auswirkungen auf das Privat- und Wirtschaftsleben. Bereits seit mehr als einem Jahr ist der Kontakt zwischen den Menschen, u.a. in Deutschland, massiv eingeschränkt. Unklar ist, ob es, u.a. aufgrund der Virus-Mutationen, weitere Lockdowns und andere Einschränkungen in den kommenden Wochen und Monaten geben wird. Vor dem Hintergrund der Pandemie hat der Gesetzgeber im Frühjahr 2020 das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht erlassen. Teil dieses Artikelgesetzes ist das Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (nachfolgend in der aktuell geltenden Fassung „COVID-19-Gesetz“ bezeichnet). Dieses gestattet gemäß § 1 Abs. 2 COVID-19-Gesetz u.a. Aktiengesellschaften, wie der cycos AG, die Durchführung einer ordentlichen Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung. Der Anwendungszeitraum der Regelungen für die Einberufung und Durchführung virtueller Hauptversammlungen wurde mit der Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie vom 20. Oktober 2020 bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Mit dem Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht vom 22. Dezember 2020 wurden die Regelungen zur Einberufung und Durchführung der virtuellen Hauptversammlungen punktuell mit Blick auf die Aktionärsinteressen bei der Abhaltung virtueller Hauptversammlungen angepasst.

Die Hauptversammlung 2021 der cycos AG findet nach Abwägung der Interessenlagen und zum Schutze der Aktionäre, Organe und der Belegschaft aufgrund eines entsprechenden Beschlusses des Vorstands unter Zustimmung des Aufsichtsrats unter Anwendung dieser Regelungen erneut als virtuelle Hauptversammlung statt.

Die Rechte der Aktionäre zur Teilnahme, Stimmrechtsausübung, Stimmrechtsvertretung, zu den Fragerechten und zum Widerspruch ergeben sich insoweit aus § 1 COVID-19-Gesetz sowie den allgemeinen Regelungen zur Einladung und Durchführung der Hauptversammlung von börsennotierten deutschen Aktiengesellschaften und der Satzung der Gesellschaft, soweit nicht § 1 COVID-19-Gesetz Abweichendes regelt und von diesen Regelungen Gebrauch gemacht wird.

Ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten haben die Möglichkeit, die gesamte Hauptversammlung mittels elektronischer Zuschaltung live in Bild und Ton über das InvestorPortal zu verfolgen (nachfolgend „Teilnahme“). Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dies keine Teilnahme an der Hauptversammlung im aktienrechtlichen Sinne ist.

Die Stimmrechtsausübung der ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre erfolgt – auch im Falle einer Bevollmächtigung Dritter – ausschließlich im Wege der (elektronischen) Briefwahl oder durch Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. Jede Aktie gewährt in der ordentlichen Hauptversammlung eine Stimme. Den ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären oder ihren Bevollmächtigten wird über das InvestorPortal im Wege der elektronischen Kommunikation ein Fragerecht eingeräumt. Darüber hinaus können sie auf elektronischem Wege per E-Mail Widerspruch gegen einen oder mehrere Beschlüsse der Hauptversammlung erklären.

Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung

Die Teilnahme im aktienrechtlichen Sinn bzw. eine physische Teilnahme der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten ist aufgrund des von der Gesellschaft beschlossenen Verfahrens zur Durchführung der Hauptversammlung der cycos AG gemäß § 1 Abs. 2 COVID-19-Gesetz in diesem Jahr nicht möglich. Allerdings ist es für die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten insbesondere möglich, an den Abstimmungen per (elektronischer) Briefwahl oder durch einen Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft teilzunehmen, vorab über das InvestorPortal Fragen an die Gesellschaft zu adressieren und diese im Rahmen der präsenzlosen Hauptversammlung durch die Verwaltung beantworten zu lassen, vorab Gegen- und Ergänzungsanträge zu stellen und die präsenzlose Hauptversammlung online zu verfolgen.

Zu dieser Art der Teilnahme gemäß § 1 Abs. 2 COVID-19-Gesetz an der diesjährigen Hauptversammlung und insbesondere zur Ausübung des Stimmrechts und des Fragerechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich angemeldet haben, und deren Anmeldung bis spätestens 24. Juni 2021, 24:00 Uhr (MESZ), bei der Gesellschaft unter folgender Adresse zugegangen ist:

cycos AG
c/​o Computershare Operations Center
80249 München
Telefax: +49 (0) 89 30903-74675
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

Der Berechtigungsnachweis hat nach § 19 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft in Form eines in deutscher oder englischer Sprache in Textform erstellten Nachweises des Anteilsbesitzes durch das depotführende Kreditinstitut, einen deutschen Notar oder eine Wertpapiersammelbank zu erfolgen. Bezugspunkt für den Berechtigungsnachweis ist nach der Satzung der Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung (Nachweisstichtag), d.h. der 10. Juni 2021, 0:00 Uhr (MESZ).

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Wahrnehmung der Aktionärsrechte im Rahmen der diesjährigen ordentlichen virtuellen Hauptversammlung gemäß § 1 Abs. 2 COVID-19-Gesetz und insbesondere die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei nach der Satzung der Gesellschaft ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs am Nachweisstichtag maßgeblich. Entsprechendes gilt für den Erwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt. Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit des Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Wird dieser Nachweis nicht oder nicht in gehöriger Form erbracht, kann die Gesellschaft den Aktionär zurückweisen.

Stimmrechtsvertretung und Bevollmächtigung

Aktionäre können ihr Stimmrecht unter entsprechender Vollmachtserteilung durch einen Bevollmächtigten ausüben lassen. Auch in diesem Fall ist eine ordnungsgemäße Anmeldung des Aktionärs erforderlich. Die Bevollmächtigten üben das Stimmrecht in diesem Fall gemäß den Regelungen von § 1 Abs. 2 COVID-19-Gesetz ebenfalls ausschließlich in Form der (elektronischen) Briefwahl oder durch Vollmacht und Weisung an den Stimmrechtsvertreter aus. Hinsichtlich der für die Stimmabgabe einzuhaltenden Formen und Fristen gelten auch für die Bevollmächtigen die nachfolgend unter „Verfahren für die Stimmabgabe durch (elektronische) Briefwahl und die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft“ dargestellten Bedingungen.

Die Erteilung einer Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Ein Formular, von dem bei der Vollmachtserteilung Gebrauch gemacht werden kann – aber nicht muss –, befindet sich bei der Anmeldebestätigung, die den Aktionären nach Anmeldung übersandt wird.

Soweit die Erteilung einer Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft erklärt werden, müssen diese Mitteilungen der Gesellschaft bis einschließlich 30. Juni 2021, 24:00 Uhr (MESZ), unter folgender Adresse zugehen:

cycos AG
c/​o Computershare Operations Center
80249 München
Telefax: +49 (0) 89 30903-74675
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

Für den Fall der Bevollmächtigung von Intermediären im Sinne von § 135 AktG (u.a. Kreditinstitute) wird weder vom Gesetz Textform verlangt noch enthält die Satzung für diesen Fall besondere Regelungen. Die für die Bevollmächtigung erforderliche Form ist daher bei dem jeweils zu bevollmächtigenden Intermediär zu erfragen. Nach dem Gesetz muss die Vollmacht in diesen Fällen einem bestimmten Intermediär erteilt und von diesem nachprüfbar festgehalten werden. Die Vollmachtserklärung muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Ein Verstoß gegen diese und bestimmte weitere in § 135 AktG genannte Erfordernisse für die Bevollmächtigung eines Intermediärs beeinträchtigt allerdings gemäß § 135 Abs. 7 AktG die Wirksamkeit der Stimmabgabe nicht. Vorstehendes gilt sinngemäß für die Bevollmächtigung von Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern oder Personen, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten (§ 135 Abs. 8 AktG). Hierbei ist zu beachten, dass nicht nur Aktionäre, sondern auch zur Bevollmächtigung berechtigte Intermediäre nicht physisch an der präsenzlosen Hauptversammlung gemäß § 1 Abs. 2 COVID-19-Gesetz teilnehmen, sondern die von ihnen zu vertretenden Stimmen entsprechend den nachfolgend beschriebenen Verfahren zur Stimmabgabe abgeben.

Die Gesellschaft bietet des Weiteren die Möglichkeit an, einen von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen. Der weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter übt das Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage der von den Aktionären erteilten Weisungen aus. Soll der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen sie zwingend Weisungen erteilen, wie das Stimmrecht ausgeübt werden soll. Ohne Erteilung entsprechender Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nehmen keine anderen Aufgaben in der virtuellen Hauptversammlung wahr. Sie nehmen weder Fragen von Aktionären oder ihrer Bevollmächtigten noch Widersprüche zu Protokoll entgegen.

Diejenigen Aktionäre, die dem von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter eine Vollmacht und Weisungen erteilen wollen, müssen ebenfalls rechtzeitig zur Hauptversammlung angemeldet sein. Die Erteilung der Vollmacht und der Weisungen an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, ihre Änderung und ihr Widerruf bedürfen der Textform und müssen der Gesellschaft bis einschließlich 30. Juni 2021, 24:00 Uhr (MESZ), unter folgender Adresse zugehen:

cycos AG
c/​o Computershare Operations Center
80249 München
Telefax: +49 (0) 89 30903-74675
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

Darüber hinaus steht für die Erteilung der Weisung, die Änderung und den Widerruf das passwortgeschützte InvestorPortal auf folgender Website

https:/​/​www.cycos.com/​de/​hauptversammlung

vor und während der Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmung nach § 1 Abs. 2 COVID-19-Gesetz, zur Verfügung. Das Passwort erhalten die Aktionäre oder deren Bevollmächtigte zusammen mit der Anmeldebestätigung nach rechtzeitiger Anmeldung.

Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl und elektronische Briefwahl

Aktionäre und deren Bevollmächtigte können die Stimmen durch Briefwahl und elektronische Briefwahl im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 2 COVID-19-Gesetz abgeben. Diejenigen Aktionäre, die ihr Stimmrecht in Form der (elektronischen) Briefwahl wahrnehmen wollen, müssen rechtzeitig zur Hauptversammlung angemeldet sein. Die Wahrnehmung des Stimmrechts per Briefwahl, die Änderung und der Widerruf per Briefwahl abgegebener Stimmen bedürfen der Textform und müssen der Gesellschaft bis einschließlich 30. Juni 2021, 24:00 Uhr (MESZ), unter folgender Adresse zugehen:

cycos AG
c/​o Computershare Operations Center
80249 München
Telefax: +49 (0) 89 30903-74675
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

Für die elektronische Briefwahl steht zusätzlich das passwortgeschützte InvestorPortal auf folgender Website

https:/​/​www.cycos.com/​de/​hauptversammlung

zur Verfügung. Dieses kann zur Stimmabgabe, zur Änderung der Stimmabgabe oder zum Widerruf der Stimmabgabe vor und während der Hauptversammlung bis zum Beginn des Abstimmungsvorgangs nach § 1 Abs. 2 COVID-19-Gesetz in der Hauptversammlung genutzt werden.

Live-Übertragung der Hauptversammlung im Internet

In dem für die Hauptversammlung zur Verfügung gestellten, passwortgeschützten InvestorPortal, auf welches nur über die mit der Anmeldebestätigung erhaltenen Zugriffsdaten ein Zugriff besteht, wird die gesamte virtuelle Hauptversammlung, das heißt insbesondere auch die Beantwortung von Fragen sowie die Verkündung der Beschlussergebnisse übertragen. Das InvestorPortal ist über folgende Internetseite zu erreichen:

https:/​/​www.cycos.com/​de/​hauptversammlung

Fragerecht der Aktionäre gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 COVID-19-Gesetz

Jedem Aktionär ist grundsätzlich auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich sind und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht.

Gemäß § 1 Abs. 2 COVID-19-Gesetz ist aufgrund der Durchführung einer virtuellen Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten in diesem Jahr die Ausübung des Auskunftsrechts nicht gemäß § 131 AktG möglich.

Die Gesellschaft schafft allerdings gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 COVID-19-Gesetz ein Fragerecht, bei dem jeder angemeldete Aktionär im Wege der elektronischen Kommunikation Fragen an die Verwaltung richten kann. Um das Fragerecht auszuüben sind die Fragen hierfür ausschließlich im passwortgeschützten InvestorPortal unter folgender Website einzugeben:

https:/​/​www.cycos.com/​de/​hauptversammlung

Die Fragen müssen gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Satz 2 COVID-19-Gesetz bis zum 29. Juni 2021, 24:00 Uhr (MESZ), bei der Gesellschaft über das passwortgeschützte InvestorPortal eingehen.

Im Rahmen der Übertragung der Hauptversammlung wird die Verwaltung gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 COVID-19-Gesetz sämtliche bei der Gesellschaft fristgemäß eingegangenen Fragen beantworten.

Elektronische Einlegung von Widersprüchen

Aktionäre, die ihr Stimmrecht ausgeübt haben, haben – in Abweichung von § 245 Nr. 1 AktG unter Verzicht auf das Erfordernis des Erscheinens in der Hauptversammlung – die Möglichkeit, Widerspruch gegen einen oder mehrere Beschlüsse der Hauptversammlung im Wege elektronischer Kommunikation zu erklären. Die Einlegung des Widerspruchs gegenüber dem protokollführenden Notar wird ausschließlich auf elektronischem Wege per E-Mail an die E-Mail-Adresse

cy-hauptversammlung@atos.net

von Beginn bis zur Beendigung der Hauptversammlung durch den Versammlungsleiter möglich sein. Hierbei sind der vollständige Name und die Nummer der Anmeldebestätigung anzugeben.

Gegenanträge und Wahlvorschläge

Darüber hinaus ist jeder Aktionär nach Maßgabe von §§ 126, 127 AktG i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 3 COVID-19-Gesetz berechtigt, Gegenanträge zu Punkten der Tagesordnung oder Wahlvorschläge zu übersenden. Gegenanträge oder Wahlvorschläge, die – bei Einhaltung der weiteren Voraussetzungen – nach § 126 AktG zugänglich zu machen sind, müssen der Gesellschaft unter folgender Adresse zugehen:

cycos AG
Joseph-von-Fraunhofer-Str. 5
52477 Alsdorf
cy-hauptversammlung@atos.net

Die Gesellschaft wird Anträge von Aktionären zu Punkten der Tagesordnung einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unter

https:/​/​www.cycos.com/​de/​hauptversammlung

unverzüglich zugänglich machen, wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor der Versammlung, also bis zum 16. Juni 2021, 24:00 Uhr (MESZ), der Gesellschaft einen zulässigen Gegenantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung an die vorstehend genannte Adresse übersandt hat.

Da die diesjährige Hauptversammlung der Gesellschaft als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Anwesenheit der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten durchgeführt wird, können während der virtuellen Hauptversammlung keine Anträge gestellt werden. Nach den §§ 126, 127 AktG zugänglich zu machende Gegenanträge oder Wahlvorschläge von Aktionären, die sich rechtzeitig angemeldet haben, werden gemäß § 1 Abs. 2 Satz 3 COVID-19-Gesetz im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung als gestellt bzw. unterbreitet berücksichtigt.

Das Recht des Versammlungsleiters, im Rahmen der Abstimmung zuerst über die Vorschläge der Verwaltung abstimmen zu lassen, bleibt hiervon unberührt. Sollten die Vorschläge der Verwaltung mit der notwendigen Mehrheit angenommen werden, haben sich insoweit die Gegenanträge oder (abweichende) Wahlvorschläge erledigt.

Diese Regelungen gelten für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern mit der Maßgabe sinngemäß, dass Wahlvorschläge nicht begründet werden müssen.

Zeitangaben

Sämtliche Zeitangaben im Abschnitt „Weitere Angaben zur Einberufung“ sind in der für Deutschland maßgeblichen mitteleuropäischen Zeit (MESZ) angegeben. Dies entspricht mit Blick auf die koordinierte Weltzeit (UTC) dem Verhältnis UTC = MESZ minus zwei Stunden.

Verbindlicher Charakter der Abstimmungen

Die vorgesehenen Abstimmungen über die bekanntgemachten Beschlussvorschläge zu den Tagesordnungspunkten 2 bis 4 haben verbindlichen Charakter. Die Aktionäre können bei sämtlichen Abstimmungen jeweils mit „Ja“ (Befürwortung) oder „Nein“ (Ablehnung) abstimmen oder sich der Stimme enthalten (Stimmenthaltung).

Informationen zum Datenschutz

Die Gesellschaft verarbeitet auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze personenbezogene Daten, um den Aktionären die Teilnahme an der Hauptversammlung sowie die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung unter Berücksichtigung der Regelungen des § 1 COVID-19-Gesetz zu ermöglichen. Für die Verarbeitung ist die Gesellschaft die verantwortliche Stelle. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 Absatz 1 Satz 1 lit. c DSGVO.

Zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragt die Gesellschaft verschiedene Dienstleister. Diese erhalten von der Gesellschaft nur solche personenbezogenen Daten, welche für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind. Die Dienstleister verarbeiten diese Daten ausschließlich nach Weisung der Gesellschaft. Im Übrigen werden personenbezogene Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den Aktionären und Aktionärsvertretern im Zusammenhang mit der Hauptversammlung zur Verfügung gestellt.

Die personenbezogenen Daten werden im Rahmen der gesetzlichen Pflichten gespeichert und anschließend gelöscht.

Jede Person, deren Daten betroffen sind, hat unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht bezüglich der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf Datenübertragung nach Kap. III DSGVO. Diese Rechte können gegenüber der Gesellschaft unentgeltlich über die E-Mail-Adresse

cy-hauptversammlung@atos.net

oder über die folgenden Kontaktdaten geltend gemacht werden:

cycos AG
Joseph-von-Fraunhofer-Straße 5
52477 Alsdorf

Zudem besteht nach näherer Maßgabe von Art. 77 DSGVO ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden.

Die Einberufung zur Hauptversammlung ist im Bundesanzeiger vom 19. Mai 2021 und auf der Internetseite der Gesellschaft veröffentlicht.

 

Alsdorf, im Mai 2021

cycos AG

Der Vorstand

 

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