hofer Aktiengesellschaft: Hinweis auf eine bevorstehende Verschmelzung (§ 62 Abs. 3 S. 2 Halbsatz 1 UmwG)

hofer Aktiengesellschaft

Nürtingen

HINWEIS AUF BEVORSTEHENDE VERSCHMELZUNG (§ 62 Abs. 3 S. 2 Halbsatz 1 UmwG)

1.

Es ist beabsichtigt -im Wege der vereinfachten Konzernverschmelzung- unsere 100%igen Tochtergesellschaften Hofer-PDC GmbH (mit Sitz in Stuttgart, HRB 725515 beim Amtsgericht Stuttgart), hofer mechatronik GmbH (mit Sitz in Nürtingen, HRB 746984 beim Amtsgericht Stuttgart), hofer eds GmbH (mit Sitz in Würzburg, HRB 13346 beim Amtsgericht Würzburg) und hofer forschungs und entwicklungs GmbH (mit Sitz in Braunschweig, HRB 202871 beim Amtsgericht Braunschweig) auf die hofer AG als aufnehmende Gesellschaft rückwirkend zum 01.01.2021 zu verschmelzen (Verschmelzung durch Aufnahme gem. § 2 Nr. 1, §§ 46 ff UmwG).

2.

Der Verschmelzungsvertrag wurde am 17. Mai 2021 abgeschlossen und zum Handelsregister eingereicht.

3.

In dem Geschäftsraum der übernehmenden Gesellschaft (hofer AG) sind zur Einsicht der Aktionäre die in § 63 Abs. 1 UmwG bezeichneten Unterlagen für einen Monat ab dem Tag dieser Veröffentlichung ausgelegt.

Da die hofer AG alleiniger Gesellschafter der übertragenden Gesellschaften (Hofer-PDC GmbH, hofer mechatronik GmbH, hofer eds GmbH und hofer forschungs und entwicklungs GmbH) ist, bedarf es gemäß §§ 8 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2, 9 Abs. 2 und 3, 12 Abs. 3 UmwG keines Verschmelzungsberichts, keiner Verschmelzungsprüfung und keines Verschmelzungsprüfungsberichts.

4.

Wir weisen unsere Aktionäre auf ihr Recht nach § 62 II UmwG hin: Da sich mindestens neun Zehntel des Stammkapitals der übertragenden Kapitalgesellschaften in der Hand der übernehmenden hofer AG befinden, ist ein Verschmelzungsbeschluss der hofer AG nach § 62 I UmwG nicht erforderlich. Die Aktionäre der hofer AG, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals dieser Gesellschaft erreichen, werden auf ihr Recht hingewiesen, die Einberufung einer Hauptversammlung zu verlangen, in der über die Zustimmung zu der Verschmelzung beschlossen wird (§ 62 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 3 UmwG). Die Satzung der Gesellschaft knüpft das Recht, die Einberufung der Hauptversammlung zu verlangen, nicht an den Besitz eines geringeren Teils am Grundkapital (vgl. § 62 Abs. 2 Satz 2 UmwG).

 

 

hofer Aktiengesellschaft

Der Vorstand

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