HORNBACH Baumarkt AGBornheim/PfalzISIN DE0006084403EINLADUNG ZUR HAUPTVERSAMMLUNGWir laden hiermit unsere Aktionäre zu deram Mittwoch, den 7. Juli 2021, 11:00 Uhr (MESZ),stattfindendenordentlichen Hauptversammlungein.Die Hauptversammlung wird in Form der virtuellen Hauptversammlung i.S.v. Art. 2 § 1 Abs. 2 des „Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ in seiner aktuellen Fassung, also ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten, abgehalten. Sie wird für unsere Aktionäre live im Internet übertragen. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre erfolgt ausschließlich im Wege der elektronischen Kommunikation (Briefwahl) oder durch Vollmachtserteilung. Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist Hornbachstraße 11, 76879 Bornheim. Zu Einzelheiten vgl. die Hinweise am Ende der Einladung im Anschluss an die Tagesordnung. TAGESORDNUNG
Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 6 der Tagesordnung Zu Punkt 6 der Tagesordnung (Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2021) erstatten wir gemäß §§ 186 Abs. 4 Satz 2, 203 Abs. 2 Satz 2 AktG folgenden Bericht: Im Zeitpunkt der Einladung dieser Hauptversammlung bestehen außer dem genehmigten Kapital I und dem genehmigten Kapital II keine weiteren genehmigten oder bedingten Kapitalia. Durch den Beschluss soll nach dem Wegfall der bisherigen Ermächtigungen zum genehmigten Kapital I und zum genehmigten Kapital II jeweils zum 7. Juli 2021 ein neues Genehmigtes Kapital 2021 in Höhe von EUR 45.000.000,00, entsprechend etwas mehr als 47% des im Zeitpunkt der Einladung dieser Hauptversammlung bestehenden Grundkapitals, geschaffen werden. Dadurch wird der Vorstand in die Lage versetzt, auch künftig die Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft den geschäftlichen und rechtlichen Erfordernissen anzupassen. Die neuen Aktien sollen den Aktionären grundsätzlich zum Bezug angeboten werden. Das gesetzliche Bezugsrecht kann dabei auch in der Weise eingeräumt werden, dass die neuen Aktien ganz oder teilweise von einem durch den Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats bestimmten Kreditinstitut oder Konsortium von Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten. Für den Fall eines Bezugsangebots können aber die Bedingungen von Wandlungs- und/oder Optionsrechten und/oder von mit Wandlungspflichten ausgestatteten Schuldverschreibungen, welche die Gesellschaft oder ein in- oder ausländisches Unternehmen, an dem die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar mit der Mehrheit der Stimmen und des Kapitals beteiligt ist, ausgegeben hat oder noch ausgeben wird, als Verwässerungsschutz ein Bezugsrecht auf neue Aktien vorsehen. Der Vorstand soll deshalb (sub b) ermächtigt werden, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, soweit es erforderlich ist, um den Inhabern bzw. Gläubigern von Wandlungs- und/oder Optionsrechten und/oder den Inhabern bzw. Gläubigern von mit Wandlungspflichten ausgestatteten Schuldverschreibungen, die von der Gesellschaft oder von einem in- oder ausländischen Unternehmen, an dem die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar mit der Mehrheit der Stimmen und des Kapitals beteiligt ist, ausgegeben wurden oder werden, ein Bezugsrecht in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- und/oder Optionsrechte bzw. nach Erfüllung der Wandlungspflichten zustehen würde. Der Vorstand soll des Weiteren (sub a) ermächtigt werden, das Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge auszuschließen. Hierbei handelt es sich um Spitzenbeträge, die aufgrund der Festlegung des Kapitalerhöhungsbetrages und der Darstellung eines praktikablen Bezugsverhältnisses entstehen. Die Verwertung von Spitzenbeträgen geschieht jeweils zu Börsenkursen. Weiterhin soll der Vorstand (sub c) ermächtigt werden, das Bezugsrecht der Aktionäre in begrenztem Umfang zur Gewährung von Aktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft und/oder ihrer Tochtergesellschaften auszuschließen. Die Beteiligung der Mitarbeiter durch Aktien erhöht deren Identifikation mit der Gesellschaft und dient der Steigerung des Börsenkurses der Aktie. Der Bezugsrechtsausschluss liegt deshalb im Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre. Dem Vorstand soll durch die unter sub d) vorgeschlagene Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG für den Fall, dass der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der entsprechenden Aktiengattung nicht wesentlich unterschreitet (vereinfachter Bezugsrechtsausschluss), ein zeitlich und sachlich ausreichender Handlungsspielraum zur Verfügung gestellt werden. Eine Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ermöglicht es dem Vorstand, eine Aktienplatzierung kurzfristig – d.h. mit marktnaher Preisfestsetzung – umsetzen zu können. Der hierdurch erzielbare Ausgabebetrag führt in der Regel zu einem deutlich höheren Mittelzufluss als im Falle einer Aktienplatzierung mit Bezugsrecht. Der Vorstand wird die unter sub d) vorgeschlagene Ermächtigung nur soweit nutzen, dass insgesamt die in § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG vorgesehene Grenze von 10 % des Grundkapitals für einen Bezugsrechtsausschluss nicht überschritten wird. Eine Ausnutzung verschiedener Ermächtigungen, das Bezugsrecht der Aktionäre in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG auszuschließen, durch die insgesamt die Schwelle von 10 % des Grundkapitals überschritten würde, ist nicht zugelassen. Bei Ausnutzung der vorgeschlagenen Ermächtigung wird der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats den Ausgabebetrag der neuen Aktien so nahe am aktuellen Börsenkurs der entsprechenden Gattung festlegen wie unter Berücksichtigung der jeweiligen Situation am Kapitalmarkt möglich. Aufgrund der Anbindung an den Börsenpreis wird ein nennenswerter wirtschaftlicher Nachteil für die vom Bezugsrecht ausgeschlossenen Aktionäre verhindert. Der Vorstand wird sich bei der Inanspruchnahme der Ermächtigung um eine den Kapitalmarkt schonende Ausgabe der neuen Aktien aus der Kapitalerhöhung bemühen. Aktionäre, die ihre Beteiligungsquote im Falle einer Kapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss aufrechterhalten möchten, haben die Möglichkeit, die erforderliche Anzahl von Aktien der Gesellschaft über die Börse zu erwerben. Durch die unter sub e) vorgesehene Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses im Falle einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen soll der Vorstand auch nach dem Wegfall der bisherigen Ermächtigung zum genehmigten Kapital II zum 7. Juli 2021 in die Lage versetzt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats in geeigneten Einzelfällen Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen oder sonstige Vermögensgegenstände oder Ansprüche auf den Erwerb von Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre Beteiligungsgesellschaften gegen Überlassung von Aktien der Gesellschaft erwerben zu können. Durch den Bezugsrechtsausschluss wird die Möglichkeit eröffnet, einem Verkäufer als Gegenleistung Aktien der Gesellschaft anbieten zu können. Dies wird oftmals verlangt. Um gegebenenfalls von günstigen Akquisitionsgelegenheiten Gebrauch machen zu können, muss die Gesellschaft die Möglichkeit haben, ihr Kapital unter Bezugsrechtsausschluss gegen Sacheinlagen zu erhöhen. Die Überlassung von neuen Aktien zum Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder Beteiligungsgesellschaften kann gegenüber der Hingabe von Geld günstiger sein, weil die Liquidität geschont wird. Sie liegt damit auch im Interesse der Aktionäre. Durch die vorgesehene Ermächtigung kann der Vorstand sich bietende Chancen am Markt nutzen und Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen erwerben. Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob die Ausnutzung der Ermächtigung notwendig ist und ob der Wert der neuen Aktien in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der Gegenleistung steht. Der Ausgabebetrag für die neuen Aktien wird dabei vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter Berücksichtigung der Interessen der Aktionäre und der Gesellschaft festgelegt werden. Zur Zeit gibt es keine konkreten Vorhaben, deren Durchführung eine Erhöhung des Grundkapitals gegen Sacheinlagen mit Bezugsrechtsausschluss erfordert. Im Falle der Ausnutzung der vorgeschlagenen Ermächtigung wird der Vorstand der Hauptversammlung darüber berichten. Hinweise zu den Tagesordnungspunkten Der festgestellte Jahresabschluss der HORNBACH Baumarkt AG für das Geschäftsjahr 2020/2021, der gebilligte Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2020/2021, der zusammengefasste Lagebericht für die HORNBACH Baumarkt AG und den Konzern und der erläuternde Bericht des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB, der vom Aufsichtsrat beschlossene und vom Aufsichtsratsvorsitzenden unterschriebene Bericht des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2020/2021 sowie der Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat für die Verwendung des Bilanzgewinns sind von der Einberufung der Hauptversammlung an gemäß § 175 Abs. 2 Satz 4 AktG bzw. § 124a AktG über die Website der HORNBACH-Gruppe im Bereich Investor Relations > Hauptversammlungen www.hornbach-gruppe.com/Hauptversammlung/HBMzugänglich und werden auch während der Hauptversammlung am 7. Juli 2021 dort zugänglich sein. Weitere Angaben zur Einberufung
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung Das Grundkapital der Gesellschaft von € 95.421.000 ist im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung eingeteilt in 31.807.000 Stück-Stammaktien. Jede Stück-Stammaktie gewährt eine Stimme, sodass im Zeitpunkt der Einberufung auf Grundlage der Satzung 31.807.000 Stimmrechte bestehen. Aus eigenen Aktien steht der Gesellschaft kein Stimmrecht zu; sie hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 5.240 Stückaktien.
Bornheim, im Mai 2021 HORNBACH Baumarkt AG Der Vorstand |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
HORNBACH Baumarkt AG: Einladung zur Hauptversammlung
Comments are closed.