SCHWEIZER ELECTRONIC AKTIENGESELLSCHAFT: Mitteilung gemäß § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien

Schweizer Electronic Aktiengesellschaft

Schramberg

ISIN: DE0005156236
WKN: 515 623

Mitteilung gemäß § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG
über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien

Die ordentliche Hauptversammlung der Schweizer Electronic Aktiengesellschaft vom 25. Juni 2021 hat unter Tagesordnungspunkt 8 beschlossen, die Gesellschaft mit Wirkung ab dem 1. Juli 2021 gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zu ermächtigen, bis zum 24. Juni 2026 eigene Aktien bis zu insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung oder – falls dieser Wert geringer ist – des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu erwerben, und zwar nach Maßgabe der näheren Bestimmungen des am 17. Mai 2021 im Rahmen der Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger veröffentlichten Tagesordnungspunkts 8. Zugleich wurde der Vorstand ermächtigt, die aufgrund dieser durch die Hauptversammlung vom 25. Juni 2021 oder einer früher erteilten Ermächtigung nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erworbenen eigenen Aktien nach Maßgabe der Bestimmungen des im Rahmen der Einberufung der Hauptversammlung am 17. Mai 2021 im Bundesanzeiger veröffentlichten Tagesordnungspunktes 8 zu verwenden. Die erworbenen eigenen Aktien können unter anderem gemäß den in der Ermächtigung im Einzelnen genannten Fällen mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre verwendet oder ohne einen weiteren Hauptversammlungsbeschluss eingezogen werden.

Der vollständige Wortlaut der Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien ist unter Tagesordnungspunkt 8 der Einladung zur Hauptversammlung der Gesellschaft wiedergegeben, die im Bundesanzeiger vom 17. Mai 2021 veröffentlicht worden ist.

 

Schramberg, im Juni 2021

Schweizer Electronic Aktiengesellschaft

Der Vorstand

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