AMERIA AG: Ordentliche Hauptversammlung

AMERIA AG

Heidelberg

EINLADUNG ZUR ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG
DER AMERIA AKTIENGESELLSCHAFT AM 6. AUGUST 2021

Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre,

der Vorstand der AMERIA AG mit Sitz in Heidelberg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim unter HRB 730800, lädt Sie als Aktionär(in) zur

ordentlichen Hauptversammlung der AMERIA AG
am 6. August 2021, 14:00 Uhr (MESZ),

ein, die ausschließlich als virtuelle Hauptversammlung, ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme des Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft) abgehalten wird.

Auf der Grundlage von § 1 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie („COVID-19-Gesetz“), veröffentlicht als Art. 2 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, verlängert und geändert durch Art. 11 des Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrechts sowie im Miet- und Pachtrecht vom 22. Dezember 2020 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I vom 30. Dezember 2020, S. 3328 ff.) („COVID-19-Gesetz-neu“), wird die ordentliche Hauptversammlung 2021 gemäß Beschluss des Vorstands und Zustimmung des Aufsichtsrats ausschließlich in Form einer virtuellen Hauptversammlung, also ohne Möglichkeit der physischen Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme des Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft) abgehalten. Eine Bild- und Tonübertragung erfolgt über das Internet mittels eines Zugangs, welchen die Aktionäre nach ihrer Anmeldung erhalten.

Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre erfolgt ausschließlich im Wege der Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter.

Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist der Sitz der Gesellschaft, Palo-Alto-Platz 1, 69124 Heidelberg, Deutschland.

Bitte beachten Sie hierzu die untenstehenden besonderen Hinweise zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung.

I.

Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung

Es ist die folgende Tagesordnung vorgesehen:

TOP 1:

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses für die AMERIA AG zum 31. Dezember 2020 an die Hauptversammlung sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020

Der Vorstand macht gemäß § 176 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes (AktG) der Hauptversammlung die folgenden Vorlagen zugänglich:

Den festgestellten Jahresabschluss der AMERIA AG zum 31. Dezember 2020

Bericht des Aufsichtsrats an die Hauptversammlung

Den Vorschlag des Vorstands für die Ergebnisverwendung

Sämtliche vorgenannten Unterlagen sind zudem bereits von der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der AMERIA AG zur Einsicht der Aktionäre ausgelegt und werden auf Verlangen jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos in Abschrift überlassen.

Die Unterlagen werden den Aktionären auch während der Hauptversammlung zur Verfügung stehen sowie mündlich erläutert werden. Für den Zugriff während der Hauptversammlung wird den Aktionären nach ihrer Anmeldung ein Link zugeschickt, über welchen Sie auch während der Hauptversammlung auf die genannten Unterlagen zugreifen können.

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss zum 31. Dezember 2020 am 25. Juni 2021 gebilligt; der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 AktG festgestellt.

Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ist demzufolge zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung der Hauptversammlung vorgesehen.

TOP 2:

Ergebnisverwendung

Die AMERIA AG verbuchte im Geschäftsjahr 2020 einen Jahresfehlbetrag in Höhe von EUR 3.471.472,46.

Der Jahresabschluss 2020 mit Bericht (Anlage 3, Blatt 7) enthält den Ergebnisverwendungsvorschlag des Vorstandes, den Jahresfehlbetrag der AMERIA AG in Höhe von EUR 3.471.472,46 auf neue Rechnung vorzutragen.

Für den Vortrag eines Jahresfehlbetrags ist kein Beschluss der Hauptversammlung gemäß § 174 AktG vorgesehen.

TOP 3:

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands der AMERIA AG für das Geschäftsjahr 2020

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,

dem im Geschäftsjahr 2020 amtierenden Mitglied des Vorstands der AMERIA AG für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

TOP 4:

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats der AMERIA AG für das Geschäftsjahr 2020

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,

den im Geschäftsjahr 2020 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats der AMERIA AG für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

TOP 5:

Beschlussfassung über die Wahl des (freiwilligen) Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2021

Die Gesellschaft ist nach § 316 Abs. 1 HGB i.V.m. § 267 HGB nicht prüfpflichtig. Sie wird lediglich freiwillig geprüft.

Der Aufsichtsrat schlägt vor,

die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Mannheim, zum freiwilligen Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2021 zu wählen.

TOP 6:

Beschlussfassungen über die Änderung der Satzung:

a)

Der Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 8 Abs. 5, 6 und 7 der Satzung der Gesellschaft wie folgt zu ändern und § 8 um einen neuen Abs. 5a wie folgt zu ergänzen:

(5) Der Aufsichtsrat soll in der Regel eine Sitzung im Kalendervierteljahr, er muss eine Sitzung im Kalenderhalbjahr abhalten. Sitzungen des Aufsichtsrates können auch außerhalb von Präsenzveranstaltungen – etwa per Telefon- oder Videokonferenz oder über vergleichbare Kommunikationsmittel – abgehalten werden.

(5a) Die Sitzungen des Aufsichtsrates werden durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrates mit einer Frist von 14 Tagen in Textform einberufen. Bei der Berechnung der Frist werden der Tag der Absendung der Einladung und der Tag der Sitzung nicht mitgerechnet. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen und mündlich, telefonisch, fernschriftlich, oder mittels sonstiger gebräuchlicher Telekommunikationsmittel einberufen. Mit der Einberufung sind die Gegenstände der Tagesordnung mitzuteilen. Zu Gegenständen der Tagesordnung, die nicht rechtzeitig bekannt gegeben worden sind, kann nur Beschluss gefasst werden, wenn kein Mitglied des Aufsichtsrates der Beschlussfassung widerspricht.

(6) Beschlüsse des Aufsichtsrats werden in der Regel in Sitzungen gefasst. Schriftliche, telefonische, per Telefax, per E-Mail oder mittels sonstiger gebräuchlicher Telekommunikationsmittel, insbesondere per Videokonferenz durchgeführte Beschlussfassungen oder kombinierte Beschlussfassungen sind zulässig, wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter, dies für den Einzelfall bestimmt. Ein Widerspruchsrecht der übrigen Mitglieder des Aufsichtsrats hiergegen besteht nicht. Solche Beschlüsse werden vom Vorsitzenden schriftlich festgestellt und allen Mitgliedern zugeleitet.

(7) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder geladen sind und mindestens drei (3) Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Ein Mitglied nimmt auch dann an der Beschlussfassung teil, wenn es sich in der Abstimmung der Stimme enthält. Abwesende Aufsichtsratsmitglieder können an Abstimmungen des Aufsichtsrates teilnehmen, indem sie durch ein anderes Aufsichtsratsmitglied eine schriftliche Stimmabgabe überreichen lassen. Darüber hinaus können abwesende Aufsichtsratsmitglieder ihre Stimme während der Sitzung oder nachträglich, wenn der Leiter der Sitzung oder im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter, dies für den Einzelfall vor Beginn der Beschlussfassung und unter Festlegung einer angemessenen Frist bestimmt, mündlich, telefonisch, per Telefax, per E-Mail oder mittels sonstiger gebräuchlicher Telekommunikationsmittel, insbesondere per Videozuschaltung, abgeben. Ein Widerspruchsrecht der übrigen Mitglieder des Aufsichtsrats hiergegen besteht nicht. Die Beschlüsse bedürfen, soweit das Gesetz nicht zwingend etwas Anderes bestimmt, der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Sitzungsvorsitzenden oder, falls dieser nicht an der Beschlussfassung teilnimmt, die Stimme des Stellvertreters, bei Wahlen das Los den Ausschlag.

b)

Der Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 10 der Satzung der Gesellschaft wie folgt zu ändern und um die neuen Abs. 4a, 4b und 9a und b wie folgt zu ergänzen:

(4a) Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass Aktionäre ihre Stimmen, auch ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen, schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl). Der Vorstand ist dabei auch ermächtigt, Umfang und Verfahren der Briefwahl im Einzelnen zu regeln.

(4b) Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass Aktionäre an der Hauptversammlung auch ohne selbst vor Ort anwesend oder vertreten zu sein teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können (Online-Teilnahme). Der Vorstand ist auch ermächtigt, Bestimmungen zum Verfahren einer solchen Teilnahme und Rechtsausübung zu treffen.

(9a) Der Vorstand ist ermächtigt, die vollständige oder teilweise Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung zuzulassen. Die Übertragung kann auch in einer Form erfolgen, zu der die Öffentlichkeit uneingeschränkt Zugang hat.

(9b) Mitgliedern des Aufsichtsrats ist in Abstimmung mit dem Versammlungsleiter die Teilnahme an der Hauptversammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung ausnahmsweise in den Fällen gestattet, in denen ihnen die persönliche Teilnahme am Ort der Hauptversammlung aufgrund gesetzlicher Einschränkungen oder aufgrund ihres Dienst- oder Wohnsitzes im Ausland, sonstigen Reiseerschwernissen oder gesundheitlichen Risiken nicht oder nur mit erheblichem Zeit- oder Kostenaufwand möglich ist oder wenn das betroffene Mitglied versichert, aus wichtigen persönlichen oder beruflichen Gründen verhindert zu sein.

II.

Weitere Angaben und wichtige Hinweise zur Hauptversammlung

1.

Virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten

Der Vorstand der Gesellschaft hat mit Zustimmung des Aufsichtsrates entschieden, dass die diesjährige Hauptversammlung der Gesellschaft auf der Grundlage von § 1 COVID-19-Gesetz, veröffentlicht als Art. 2 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, verlängert und geändert durch Art. 11 COVID-19-Gesetz-neu, ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme des Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft) als virtuelle Hauptversammlung abgehalten wird. Die Hauptversammlung findet unter Anwesenheit des Vorsitzenden des Aufsichtsrates, des alleinigen Mitglieds des Vorstands, des Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft sowie der weiteren Mitglieder des Aufsichtsrates, teils unter Hinzuschaltung durch Videokonferenz, in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Palo-Alto-Platz 1, 69124 Heidelberg, statt. Ein mit der Beurkundung der Niederschrift der Hauptversammlung beauftragter Notar wird dort ebenfalls anwesend sein. Aufgrund der Durchführung der Hauptversammlung in Form einer virtuellen Hauptversammlung ist eine physische Teilnahme der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme des Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft) am Ort der Versammlung nicht möglich.

Die Durchführung der ordentlichen Hauptversammlung 2021 als virtuelle Hauptversammlung führt zu Modifikationen, insbesondere in den Abläufen der Hauptversammlung sowie bei den Rechten der Aktionäre. Die Hauptversammlung wird vollständig in Bild und Ton über das Internet mittels eines Zugangs, welchen die Aktionäre nach ihrer Anmeldung erhalten, übertragen. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre wird über elektronische Kommunikation (Briefwahl), die Vollmachtserteilung durch entsprechende Bevollmächtigung und Weisung des Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft in dem nachfolgend angegebenen Umfang ermöglicht. Den Aktionären wird ein Fragerecht im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt und Aktionäre, die ihr Stimmrecht ausgeübt haben, können über elektronische Kommunikation Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung erheben.

Wir bitten unsere Aktionäre in diesem Jahr um besondere Beachtung der nachstehenden Hinweise zur Anmeldung, zur Ausübung des Stimmrechts sowie zu weiteren Aktionärsrechten.

2.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen ordentlichen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung (alle Aktionäre) und zur Ausübung des Stimmrechts (Stammaktionäre und diejenigen Vorzugsaktionäre, deren Stimmrechte wie nachfolgend beschrieben wiederaufleben) sind gemäß § 10 Abs. 4 der Satzung der AMERIA AG nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragen sind und sich rechtzeitig zur ordentlichen Hauptversammlung angemeldet haben.

Entgegen den im unter Ziffer II.1. genannten Gesetz vorgesehenen Erleichterungen gegenüber den Regelungen des Aktiengesetzes hat die Gesellschaft im Rahmen dieser virtuellen Hauptversammlung nicht von der Möglichkeit verkürzter Fristen Gebrauch gemacht. Dementsprechend hat die Anmeldung zur Hauptversammlung, wie vorstehend dargelegt, anhand der allgemeinen aktienrechtlichen Regelungen und der Regelung in der Satzung der Gesellschaft zu erfolgen.

Ihre Anmeldung muss bis zu Beginn des dritten Tages vor der ordentlichen Hauptversammlung, also bis spätestens 2. August 2021, 24.00 Uhr (MESZ), unter der Anschrift:

Per Post: AMERIA AG
Palo-Alto-Platz 1
69124 Heidelberg
oder
Per E-Mail: investor-relations@ameria.de (vorzugsweise)

zugegangen sein. Für die Anmeldung sollte das Formular „A“ verwendet werden. Die Anmeldung kann aber auch anderweitig formlos erfolgen. Sofern Sie mit der Anmeldung mittels Formular „A“ zugleich per Briefwahl abstimmen möchten (siehe hierzu Ziffer II.4 dieser Ladung), können Sie Ihre Anmeldung gemeinsam mit Ihrer Stimmabgabe an die obenstehende Postadresse oder die folgende E-Mail-Adresse versenden:

briefwahl2021@ameria.de

Nach Eingang der Anmeldung bei der Gesellschaft unter der o.g. Adresse oder E-Mail-Adresse erhalten die angemeldeten Aktionäre mit der Anmeldebestätigung einen Link, über welchen Sie an der virtuellen Hauptversammlung teilnehmen können. Zur Stimmabgabe siehe Ziffer II.4.

Jede Stammaktie gewährt in dieser ordentlichen Hauptversammlung eine Stimme.

Zudem haben die Inhaber der nachstehend näher beschriebenen (stimmrechtslosen) Vorzugsaktien aufgrund der ausgebliebenen Zahlungen des ihnen zustehenden Vorzugs sowie nicht getätigter Nachzahlungen gem. § 140 Abs. 2 S. 1 AktG das gleiche Stimmrecht wie die Stammaktionäre; mithin gewährt jede dieser Vorzugsaktien eine Stimme. Sie sind aus diesen Vorzugsaktien bei allen Abstimmungen über alle Beschlussgegenstände stimmberechtigt. Betroffen hiervon sind alle Vorzugsaktien, die im Rahmen der Umwandlung der Gesellschaft in eine Aktiengesellschaft am 26. Juni 2018 entstanden sind, sowie solche Vorzugsaktien, welche im Rahmen der Finanzierungskampagne III im Jahr 2018/​2019 aufgrund der am 13. Februar 2019 und 29. April 2019 eingetragenen Kapitalerhöhungen neu ausgegeben wurden.

In diesem Zusammenhang machen wir die Aktionäre, die im Rahmen der Finanzierungskampagne III im Jahr 2018/​19 und der Finanzierungskampagne IV im Jahr 2020 auf Grund der Vermittlung durch die Companisto Wertpapier GmbH Aktionäre der AMERIA AG geworden sind und welche Partei der (rein schuldrechtlichen) Stimmbindungs- und Poolvereinbarung vom 21./​24. Dezember 2018 sind, bzw. ihre Rechtsnachfolger auf Ziff. 4 dieser u.a. mit der Companisto Trust Service GmbH (Poolführer) abgeschlossenen Stimmbindungs- und Poolvereinbarung aufmerksam. Danach ist vorgesehen, dass der Poolführer, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 180883, für Sie an der ordentlichen Hauptversammlung teilnimmt und Ihre Stimmrechte als Stimmrechtsvertreter entsprechend der vorab im Rahmen der Poolversammlung getroffenen Mehrheitsentscheidung (unter Beachtung der in der Stimmbindungs- und Poolvereinbarung jeweils erforderlichen Mehrheit) ausüben wird. Gleiches gilt für solche Aktionäre, die im Rahmen der Finanzierungskampagne V im Jahr 2021 Aktien auf Grund der Vermittlung durch die Companisto Wertpapier GmbH erwerben, sofern diese vor dem Tag der Hauptversammlung entstanden sind und vor dem Umschreibestopp (Ziffer II.3) ins Aktienregister eingetragen wurden, da diese ebenfalls den Regelungen der genannten Stimmbindungs- und Poolvereinbarung unterliegen.

3.

Umschreibestopp

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt nach § 67 Abs. 2 S. 1 AktG als Aktionär nur, wer als solcher im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen ist. Für das Teilnahmerecht sowie für die Anzahl der einem Teilnahmeberechtigten in der ordentlichen Hauptversammlung zustehenden Stimmrechte ist demgemäß der Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der ordentlichen Hauptversammlung maßgeblich. Aus arbeitstechnischen Gründen werden allerdings im Zeitraum vom Ablauf des 2. August 2021 (sogenanntes „Technical Record Date“) bis zum Schluss der ordentlichen Hauptversammlung keine Umschreibungen im Aktienregister vorgenommen (sogenannter „Umschreibestopp“). Deshalb entspricht der Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der ordentlichen Hauptversammlung dem Stand nach der letzten Umschreibung am 2. August 2021. Der Umschreibestopp bedeutet keine Sperre für die Verfügung über die Aktien über die bestehende Vinkulierung hinaus. Erwerber von Aktien, deren Umschreibungsanträge nach dem 2. August 2021 bei der Gesellschaft eingehen, können allerdings Teilnahmerechte und Stimmrechte aus diesen Aktien, auf der hier gegenständlichen ordentlichen Hauptversammlung, nicht ausüben, es sei denn, sie lassen sich insoweit vom Veräußerer bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen. In solchen Fällen bleiben Teilnahme- und Stimmrecht bis zur Umschreibung noch bei dem am 2. August 2021 im Aktienregister eingetragenen Aktionär. Sämtliche Erwerber von Aktien der Gesellschaft, die noch nicht im Aktienregister eingetragen sind, werden daher im Hinblick auf die Teilnahme an der ordentlichen Hauptversammlung gebeten, Umschreibungsanträge rechtzeitig bis spätestens 2. August 2021 zu stellen.

4.

Stimmabgabe durch Briefwahl

In der ordentlichen Hauptversammlung am 6. August 2021 sind die Stammaktionäre sowie die unter Ziffer II.2 näher bezeichneten Vorzugsaktionäre stimmberechtigt.

Stimmberechtigte Aktionäre können ihr Stimmrecht im Einklang mit den Möglichkeiten des COVID-19-Gesetzes in der Fassung vom 22. Dezember 2020 nur im Wege der Briefwahl oder durch Erteilung einer Vollmacht (auch an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft), wie in diesen Teilnahmebedingungen angegeben, ausüben. Auch in diesem Fall der Briefwahl ist eine fristgemäße Anmeldung erforderlich.

Die per Briefwahl abzugebenden Stimmen können zunächst wie nachstehend ausgeführt (gemeinsam mit der Anmeldung) unter Verwendung des Briefwahlformulars (Formular „A“) abgegeben werden oder über ein internetbasiertes Abstimmungswerkzeug, zu welchem die Aktionäre über einen Link Zugang erhalten, welcher den Aktionären mit der Anmeldebestätigung übersandt wird.

Die Stimmabgabe mittels Briefwahl über das internetbasierte Abstimmungswerkzeug muss spätestens bis zum Beginn der Abstimmung über die Tagesordnungspunkte auf der Hauptversammlung vollständig erfolgt sein. Bis zu diesem Zeitpunkt ist auch ein Widerruf oder eine Änderung einer etwaigen vorherigen Stimmabgabe (durch erneute Abstimmung über das Abstimmungswerkzeug) möglich.

Die unter Verwendung des Briefwahlformulars im Wege der Post oder E-Mail abgegebenen Stimmen müssen aus organisatorischen Gründen bis spätestens zum Ablauf des 2. August 2021, 24:00 Uhr (MESZ), bei der Gesellschaft unter folgender Postadresse oder elektronisch unter der nachfolgenden E-Mail-Adresse eingegangen sein:

Per Post: AMERIA AG
Palo-Alto-Platz 1
69124 Heidelberg
oder
Per E-Mail: briefwahl2021@ameria.de

Für einen Widerruf der Stimmabgabe durch Briefwahl (per Post oder E-Mail) gelten die vorstehenden Angaben zu den Möglichkeiten der Übermittlung der Stimmabgabe und zu den Fristen entsprechend.

Auch Bevollmächtigte, einschließlich Intermediären, Aktionärsvereinigungen und Stimmrechtsberatern gemäß § 134a AktG sowie diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen, können sich der Briefwahl bedienen.

5.

Vollmachtserteilung und Stimmrechtsvertretung

Aktionäre können ihr Stimmrecht, nach entsprechender Vollmachtserteilung, auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären oder andere Personen ihrer Wahl, ausüben lassen (Angaben nach § 125 AktG).

Auch im Fall einer Bevollmächtigung ist eine fristgerechte Anmeldung durch den Aktionär oder den Stellvertreter (offen im Namen des Aktionärs) erforderlich. Jeder Bevollmächtigte darf die Rechte des stimmberechtigten Aktionärs jedoch ebenfalls nur im Wege der Briefwahl oder durch Erteilung einer Vollmacht (auch an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft), wie in diesen Teilnahmebedingungen angegeben, ausüben (ein Bevollmächtigter kann das Stimmrecht des betreffenden stimmberechtigten Aktionärs somit nicht selbst in der Abstimmung der Hauptversammlung ausüben).

Bitte beachten Sie, dass zwar das Recht eines jeden Aktionärs besteht, mehr als eine Person zu bevollmächtigen, dass die Gesellschaft jedoch berechtigt ist, eine oder mehrere von diesen zurückzuweisen.

Gemäß § 10 Abs. 4 der aktuellen Satzung der AMERIA AG bedürfen die Erteilung, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform, wenn keine Vollmacht nach § 135 AktG erteilt wird. Ein Formular, das für die Erteilung der Vollmacht verwendet werden kann, wird den Aktionären separat zur Verfügung gestellt (Formular „C“).

Die Bevollmächtigung kann nachgewiesen werden durch die vorherige Übermittlung des Nachweises per Post oder E-Mail an folgende Adresse:

Per Post: AMERIA AG
Palo-Alto-Platz 1
69124 Heidelberg
oder
Per E-Mail: investor-relations@ameria.de

Bei der Bevollmächtigung zur Stimmrechtsausübung nach § 135 AktG (Vollmachtserteilung an Intermediäre, Stimmrechtsberater, Aktionärsvereinigungen oder geschäftsmäßig Handelnde) ist die Vollmachtserklärung vom Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten. Die Vollmachtserklärung muss vollständig sein und darf ausschließlich mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Stimmberechtigte Aktionäre sollten sich in diesen Fällen mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht abstimmen.

Der Nachweis der Bevollmächtigung sollte durch den stimmberechtigten Aktionär oder den entsprechenden Bevollmächtigten aus organisatorischen Gründen möglichst bis spätestens zum Ablauf des 2. August 2021, 24:00 Uhr (MESZ), bei der Gesellschaft unter folgender Adresse eingegangen sein:

Per Post: AMERIA AG
Palo-Alto-Platz 1
69124 Heidelberg
oder
Per E-Mail: investor-relations@ameria.de

Erfolgt der Nachweis der Bevollmächtigung nicht fristgemäß wie vorstehend beschrieben, gilt das Folgende:

Durch Verwendung des internetbasierten Abstimmungswerkzeugs und Eingabe von Vor- und Nachnamen und Wohnort des Bevollmächtigten erklärt der Bevollmächtigte, dass er ordnungsgemäß bevollmächtigt wurde. In diesem Fall ist der Gesellschaft jedoch zusätzlich ein Nachweis der Bevollmächtigung bis zum Beginn der Abstimmung auf der Hauptversammlung zu übermitteln. Für die Übermittlung dieses Nachweises bitten wir darum, die vorstehend genannte E-Mail-Adresse zu verwenden.

6.

Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft

Als Service bieten wir unseren Aktionären auch in diesem Jahr an, sich durch einen von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung vertreten zu lassen.

Die Vollmachten können in Textform (z.B. schriftlich, per E-Mail oder sonst in Textform) erteilt werden (siehe Adressdaten unten). Im Falle der Übermittlung per E-Mail muss das entsprechend ausgefüllte Vollmachts- und Weisungsformular (Formular „B“) in elektronischer Form als Anlage (vorzugsweise als „PDF“- oder „TIF“-Datei) übermittelt werden.

Auch im Fall einer Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft ist eine fristgerechte Anmeldung erforderlich.

Der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter steht nur für die Stimmrechtsvertretung (der stimmberechtigten Aktionäre), darüber hinaus jedoch nicht für die Ausübung sonstiger Rechte, zur Verfügung. Der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ist durch die Vollmacht verpflichtet, das Stimmrecht zu den Tagesordnungspunkten ausschließlich gemäß den Weisungen des stimmberechtigten Aktionärs auszuüben zu stellen. Dem Stimmrechtsvertreter steht bei der Ausübung des Stimmrechts kein eigener Ermessenspielraum zu. Bei Abstimmungen, für die keine ausdrückliche Weisung erteilt wurde, enthält sich der Stimmrechtsvertreter der Stimme.

Vollmachten und Weisungen an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können im Vorfeld der ordentlichen Hauptversammlung unter Verwendung und Übermittlung des von der Gesellschaft dafür vorgesehenen Vollmachtformulars (Formulars „B“) an die Gesellschaft erteilt werden.

Die Vollmacht und die Weisungen für den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen aus organisatorischen Gründen bis zum Ablauf des 2. August 2021, 24:00 Uhr (MESZ), bei der Gesellschaft unter folgender Adresse eingegangen sein:

Per Post: AMERIA AG
Palo-Alto-Platz 1
69124 Heidelberg
oder
Per E-Mail: investor-relations@ameria.de

Davon unberührt bleibt die nachfolgend beschriebene Möglichkeit, den von der Gesellschaft bestellten Stimmrechtsvertreter auch noch vor und während der ordentlichen Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmung zu bevollmächtigen.

Hierfür können die Aktionäre die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft auch per E-Mail (auch hier mittels des Vollmachts- und Weisungsformulars als Anlage) über

investor-relations@ameria.de

bevollmächtigen. Per E-Mail erteilte Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft bestellten Stimmrechtsvertreter müssen bis zum Beginn der Abstimmung auf der Hauptversammlung vollständig erteilt sein. Bis zu diesem Zeitpunkt ist auch ein Widerruf der Vollmachten oder eine Änderung von Weisungen möglich.

Bitte beachten Sie, dass zwar das Recht eines jeden Aktionärs besteht, mehr als eine Person zu bevollmächtigen, dass die Gesellschaft jedoch berechtigt ist, eine oder mehrere von diesen zurückzuweisen.

7.

Fragerecht im Wege der elektronischen Kommunikation (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 COVID-19-Gesetz in der Fassung vom 22. Dezember 2020)

Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 COVID-19-Gesetz in der Fassung vom 22. Dezember 2020 wird den Aktionären ein Fragerecht im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt. Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorgegeben, dass zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre ihre Fragen bis spätestens 5. August, 24:00 Uhr (MESZ), bei der Gesellschaft im Wege elektronischer Kommunikation über folgende E-Mail-Adresse einzureichen haben:

investor-relations@ameria.de

Nach diesem Zeitpunkt und insbesondere während der virtuellen Hauptversammlung können keine Fragen gestellt werden.

Der Vorstand wird nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen entscheiden, wie er die Fragen beantwortet.

8.

Erklärung Widerspruch

Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 COVID-19-Gesetz in der Fassung vom 22. Dezember 2020 haben Aktionäre, die ihr Stimmrecht, wie oben erläutert, per Briefwahl oder durch Bevollmächtigte ausgeübt haben, abweichend von § 245 Nr. 1 AktG die Möglichkeit, ohne Erscheinen in der Hauptversammlung Widerspruch gegen einen oder mehrere Beschlüsse der Hauptversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation bei dem Versammlungsleiter zu erklären. Die Erklärung ist ab Beginn der virtuellen Hauptversammlung bis zu deren Schließung durch den Versammlungsleiter möglich. Eine gültige Erklärung des Widerspruchs setzt neben dem Erfordernis der Stimmabgabe voraus, dass der Aktionär oder der Bevollmächtigte den Widerspruch unter Angabe des Beschlusses, gegen den sich der Widerspruch richtet, bis zum Ende der Hauptversammlung per E-Mail an den die Hauptversammlung leitenden Versammlungsleiter versendet. Die hierfür zu verwendende E-Mail-Adresse wird den Aktionären zusammen mit der Anmeldungsbestätigung mitgeteilt.

Mit der Erklärung des Widerspruchs ist zudem als Nachweis der Aktionärseigenschaft der Vor- und Nachname sowie der Wohnort anzugeben.

9.

Gegenanträge von Aktionären, Wahlvorschläge (§§ 126, 127 AktG)

Jeder Aktionär ist berechtigt, Gegenanträge zu den Vorschlägen von Vorstand und/​oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung sowie, im Falle von Wahlen, Wahlvorschläge zu übersenden (§§ 126, 127 AktG). Gegenanträge brauchen nicht begründet zu werden. Für die Übermittlung von Gegenanträgen verwenden Sie bitte:

Per Post: AMERIA AG
Palo-Alto-Platz 1
69124 Heidelberg
oder
Per E-Mail: investor-relations@ameria.de

Auf Grundlage von Artikel 2 § 1 Abs. 2 Satz 3 des COVID-19-Gesetzes i.V.m. Art. 11 Ziffer 1 b) COVID-19-Gesetz-neu gelten Gegenanträge, die nach §§ 126 oder 127 AktG zugänglich zu machen sind, als in der Hauptversammlung gestellt, wenn der den Antrag stellende oder Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär ordnungsgemäß legitimiert und zur Hauptversammlung angemeldet ist.

Wir freuen uns über Ihre Beteiligung an unserer ordentlichen Hauptversammlung.

 

Heidelberg, 26. Juni 2021

AMERIA AG

Der Vorstand

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