Aktiengesellschaft für Kind und FamilieWormsWir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft zu deram Mittwoch, den 11. August 2021 um 11:00 Uhr,in den Geschäftsräumen derSparkasse Worms, Konferenzbereich II. OG,
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Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Berichts über die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020 |
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Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2020 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Mitglieder des Vorstands im Geschäftsjahr 2020 für diesen Zeitraum zu entlasten. |
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Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Mitglieder des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2020 für diesen Zeitraum zu entlasten. |
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Wahl des Prüfers für den Jahresabschluss 2021 Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Falk GmbH & Co. KG, Wirtschaftsprüfer- und Steuerberatungsgesellschaft, Im Breitspiel 21, 69126 Heidelberg, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2021 zu wählen. |
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Wahlen zum Aufsichtsrat Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 95, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG sowie § 9 Abs. 1 der Satzung aus 3 Mitgliedern zusammen, die von der Hauptversammlung zu wählen sind. Die Amtszeit der bisherigen Aufsichtsratsmitglieder endet mit der Beendigung dieser Hauptversammlung. Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung die Wahl der folgenden Personen in den Aufsichtsrat vor: Herrn Dr. Georg Allendorf, Unternehmensberater, wohnhaft in 67592 Flörsheim-Dalsheim Herrn Dr. Marcus Walden, Sparkassendirektor und Vorstandsvorsitzender der Sparkasse Worms Alzey Ried, wohnhaft in 67550 Worms sowie Herrn Dipl.-Kfm. Werner Lipp, Vorstandsvorsitzender Heinrich Schlerf Stiftung e.V., wohnhaft in 69483 Wald-Michelbach Die Wahl erfolgt mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. |
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Satzungsänderungen Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Satzung wie folgt zu ändern:
(1) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Vorschriften der Abgabenordnung. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Aktionäre dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Aktionäre auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln der Gesellschaft erhalten. (2) Die Gesellschaft ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (3) Es darf keine Person oder Institution durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (4) Die Zweckverwirklichung erfolgt durch die ideelle und finanzielle Förderung von anderen steuerbegünstigten Körperschaften. Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln zur finanziellen Förderung anderer steuerbegünstigter Körperschaften oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts. (5) Die Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. Dies gilt nicht für Zuwendungen im Sinne des § 58 Nr. 1 der Abgabenordnung an Gesellschafter, wenn die Gesellschafter als Begünstigte selbst steuerbegünstigte Körperschaften im Sinne der §§ 52 ff. der Abgabenordnung sind.
(4) Beschlüsse des Aufsichtsrats werden grundsätzlich in Präsenzsitzungen gefasst. Der Aufsichtsrat kann auf Anordnung des Vorsitzenden auch ohne Einberufung einer Sitzung schriftlich, telegrafisch, fernmündlich, per Telefax, Videokonferenz oder per E-Mail abstimmen, wenn kein Aufsichtsratsmitglied diesem Verfahren innerhalb einer vom Vorsitzenden bestimmten angemessenen Frist widerspricht; ein Widerspruchsrecht besteht nicht, wenn die Beschlussfassung in der Weise durchgeführt wird, dass die daran teilnehmenden Mitglieder des Aufsichtsrats im Wege der Telekommunikation im Sinne allseitigen und gleichzeitigen Sehens und Hörens miteinander in Verbindung stehen und den Beschlussgegenstand erörtern können. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats teilt die Form der Beschlussfassung in der Einberufung mit. (5) Über die Sitzungen des Aufsichtsrates ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese hat der Vorsitzende zu unterzeichnen. Bei Beschlussfassungen außerhalb von Sitzungen ist die Niederschrift vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu unterzeichnen und unverzüglich allen Mitgliedern zuzuleiten. (6) Willenserklärungen des Aufsichtsrates werden von dem Vorsitzenden oder – wenn dieser verhindert ist – von seinem Stellvertreter abgegeben. (7) Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung, in der die innere Ordnung des Aufsichtsrates zu regeln ist.
Die Hauptversammlung ist mindestens 30 Tage vor dem Tage der Versammlung einzuberufen. Der Tag der Einberufung ist nicht mitzurechnen. Die Einberufung ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Sind die Aktionäre der Gesellschaft namentlich bekannt, so kann die Hauptversammlung mit eingeschriebenem Brief einberufen werden; der Tag der Absendung gilt als Tag der Bekanntmachung. Die Mitteilung an die im Aktienregister Eingetragenen genügt.
(2) Der Versammlungsleiter bestimmt die Reihenfolge der Gegenstände der Tagesordnung sowie die Art der Abstimmung. (3) Die Beschlüsse der Hauptversammlung bedürfen, soweit nicht Gesetz oder Satzung etwas Abweichendes vorschreiben, der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden dabei nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Form der Ausübung des Stimmrechtes bestimmt der Versammlungsleiter. (4) Bei Wahlen wird in der Regel durch Stimmzettel abgestimmt. Wird im ersten Wahlgang keine absolute Mehrheit erzielt, so findet eine engere Wahl unter den beiden Anwärtern statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Auf Antrag kann auf Zuruf gewählt werden. (5) Über die Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu unterzeichnen ist, soweit nicht nach den gesetzlichen Vorschriften eine notarielle Niederschrift zu erfolgen hat.
Dabei sind grundsätzlich die steuerlich unschädlichen Rücklagen-Bildungen gemäss § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO auszuschöpfen. |
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechtes sind Aktionäre berechtigt, die am Tage der Hauptversammlung im Aktienbuch eingetragen sind. Die Rechte können auch durch einen Bevollmächtigten, auch durch eine Vereinigung von Aktionären, ausgeübt werden.
Worms, im Juli 2021
Der Vorstand