artnet AG: Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2021

artnet AG

Berlin

ISIN DE000A1K0375 /​ WKN A1K037

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2021

Die Aktionäre* unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am Mittwoch, den 29. September 2021, um
10:00 Uhr MESZ (= 8:00 Uhr UTC (koordinierte Weltzeit)), stattfindenden ordentlichen
Hauptversammlung der artnet AG, Berlin, die als virtuelle Hauptversammlung ohne physische
Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten stattfindet, eingeladen.

Für die Aktionäre und deren Bevollmächtigte (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft) besteht kein Recht und keine Möglichkeit zur Anwesenheit am Ort
der Versammlung.

Die gesamte Hauptversammlung wird mit Zustimmung des Aufsichtsrats nach Maßgabe des
Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs-
und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie („COVID-19-Gesetz“)
(Art. 2 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz-
und Strafverfahrensrecht, BGBl. I 2020, S. 569) in seiner aktuellen Fassung für angemeldete
Aktionäre oder deren Bevollmächtigte live im Internet übertragen; diese Übertragung
ermöglicht keine Teilnahme an der Hauptversammlung im Sinne von § 118 Abs. 1 Satz
2 Aktiengesetz (nachfolgend „AktG“). Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre erfolgt
im Wege der elektronischen Kommunikation (Briefwahl) oder durch Vollmachtserteilung
an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. Ort der Hauptversammlung
im Sinne des Aktiengesetzes ist der Sitz der artnet AG, Oranienstraße 164, 10969 Berlin.

* Hier und nachfolgend männlich /​ weiblich /​ divers.

 
I.

Tagesordnung

 
TOP 1:

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses
für das Geschäftsjahr 2020, des Lageberichts der Gesellschaft und des Konzernlageberichts
einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a
Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs für das Geschäftsjahr 2020 sowie des Berichts des Aufsichtsrats
für das Geschäftsjahr 2020

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den vom Vorstand
aufgestellten Konzernabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt.
Deshalb ist zu diesem Punkt der Tagesordnung keine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung
erforderlich.

Die genannten Unterlagen stehen den Aktionären unter der Internetadresse

http:/​/​www.artnet.de/​investor-relations/​hauptversammlung

zur Verfügung.

TOP 2:

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2020

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2020 amtierenden Mitgliedern
des Vorstands Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen.

TOP 3:

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2020

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2020 amtierenden Mitgliedern
des Aufsichtsrats Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen.

Der Vorsitzende des Aufsichtsrats, dem satzungsgemäß die Leitung der Hauptversammlung
obliegt, beabsichtigt, eine Einzelentlastung durchführen zu lassen.

TOP 4:

Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2021

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer
für das Geschäftsjahr 2021 sowie zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht
von bis zur ordentlichen Hauptversammlung 2022 erstellten Zwischenfinanzberichten
zu wählen.

TOP 5:

Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2021 mit der
Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie entsprechende Satzungsänderung

Das von der Hauptversammlung am 16. Juli 2014 unter Tagesordnungspunkt 6 beschlossene
Genehmigte Kapital 2014 ist am 15. Juli 2019 ausgelaufen. Daher soll ein neues Genehmigtes
Kapital 2021 mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss geschaffen werden. § 6
der Satzung soll unter Anpassung des aktuellen Wortlautes neu gefasst werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

1.

Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2021

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats in der Zeit bis zum
28. September 2026 das Grundkapital der Gesellschaft einmalig oder mehrmals, höchstens
jedoch um bis zu EUR 2.800.000,- durch Ausgabe von bis zu 2.800.000 neuen, auf den
Namen lautenden Stammaktien in Form von Stückaktien gegen Bareinlagen oder gegen Sacheinlagen
zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2021). Die neuen Aktien sind grundsätzlich den Aktionären
zum Bezug anzubieten. Die neuen Aktien können auch von einem oder mehreren vom Vorstand
bestimmten Kreditinstituten oder einem oder mehreren nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder
§ 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen
mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (sog.
mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in den folgenden Fällen auszuschließen:

a)

zum Ausgleich von Spitzenbeträgen;

b)

bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den
Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der
Festlegung des Ausgabebetrages durch den Vorstand nicht wesentlich unterschreitet.
Der auf die unter Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
ausgegebenen neuen Aktien entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals darf 10 %
des Grundkapitals nicht überschreiten. Maßgeblich ist das Grundkapital zum Zeitpunkt
des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder – falls dieser Wert geringer ist – zum
Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen,
die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung in direkter oder
entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder als eigene Aktien
veräußert werden. Ebenfalls sind Rechte anzurechnen, die während der Laufzeit dieser
Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3
Satz 4 AktG ausgegeben werden und die den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen
oder zu ihm verpflichten;

c)

zur Durchführung einer sogenannten Wahldividende, bei der den Aktionären angeboten
wird, ihren Dividendenanspruch wahlweise als Sacheinlage gegen Gewährung neuer Aktien
in die Gesellschaft einzulegen.

Von den vorstehenden Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts darf der Vorstand
insgesamt nur soweit Gebrauch machen, als der auf die unter Ausschluss des Bezugsrechts
ausgegebenen neuen Aktien entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10 % des
Grundkapitals nicht überschreitet. Maßgeblich ist das Grundkapital zum Zeitpunkt des
Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder – falls dieser Wert geringer ist – zum Zeitpunkt
der Ausnutzung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen,
die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung aufgrund anderer
Ermächtigungen unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden. Ebenfalls sind
Rechte anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung
aufgrund anderer Ermächtigungen unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden
und die den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten.

Über die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung, den weiteren Inhalt der Aktienrechte
und die Bedingungen der Aktienausgabe entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des
Aufsichtsrats. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend
der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2021 oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist
anzupassen.

2.

Satzungsänderung

§ 6 der Satzung (Genehmigtes Kapital) wird wie folgt neu gefasst:

„Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats in der Zeit bis zum
28. September 2026 das Grundkapital der Gesellschaft einmalig oder mehrmals, höchstens
jedoch um bis zu EUR 2.800.000,- durch Ausgabe von bis zu 2.800.000 neuen, auf den
Namen lautenden Stammaktien in Form von Stückaktien gegen Bareinlagen oder gegen Sacheinlagen
zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2021). Die neuen Aktien sind grundsätzlich den Aktionären
zum Bezug anzubieten. Die neuen Aktien können auch von einem oder mehreren vom Vorstand
bestimmten Kreditinstituten oder einem oder mehreren nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder
§ 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen
mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (sog.
mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in den folgenden Fällen auszuschließen:

a)

zum Ausgleich von Spitzenbeträgen;

b)

bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den
Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der
Festlegung des Ausgabebetrages durch den Vorstand nicht wesentlich unterschreitet.
Der auf die unter Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
ausgegebenen neuen Aktien entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals darf 10 %
des Grundkapitals nicht überschreiten. Maßgeblich ist das Grundkapital zum Zeitpunkt
des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder – falls dieser Wert geringer ist – zum
Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen,
die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung in direkter oder
entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder als eigene Aktien
veräußert werden. Ebenfalls sind Rechte anzurechnen, die während der Laufzeit dieser
Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3
Satz 4 AktG ausgegeben werden und die den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen
oder zu ihm verpflichten;

c)

zur Durchführung einer sogenannten Wahldividende, bei der den Aktionären angeboten
wird, ihren Dividendenanspruch wahlweise als Sacheinlage gegen Gewährung neuer Aktien
in die Gesellschaft einzulegen.

Von den vorstehenden Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts darf der Vorstand
insgesamt nur soweit Gebrauch machen, als der auf die unter Ausschluss des Bezugsrechts
ausgegebenen neuen Aktien entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10 % des
Grundkapitals nicht überschreitet. Maßgeblich ist das Grundkapital zum Zeitpunkt des
Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder – falls dieser Wert geringer ist – zum Zeitpunkt
der Ausnutzung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen,
die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung aufgrund anderer
Ermächtigungen unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden. Ebenfalls sind
Rechte anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung
aufgrund anderer Ermächtigungen unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden
und die den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten.

Über die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung, den weiteren Inhalt der Aktienrechte
und die Bedingungen der Aktienausgabe entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des
Aufsichtsrats. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend
der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2021 oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist
anzupassen.“

TOP 6:

Beschlussfassung über die Ermächtigung des Vorstands zum Erwerb und zur Verwendung
eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

a)

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum Ablauf des
28. September 2026 eigene Aktien der Gesellschaft in einem Volumen von bis zu 10%
des Grundkapitals zu jedem nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zulässigen Zweck zu erwerben.
Zusammen mit aus anderen Gründen erworbenen eigenen Aktien, die sich im Besitz der
Gesellschaft befinden oder ihr nach §§ 71d f. AktG zuzurechnen sind, dürfen die aufgrund
dieser Ermächtigung erworbenen Aktien zu keinem Zeitpunkt 10% des Grundkapitals der
Gesellschaft übersteigen. Ein Erwerb eigener Aktien darf nur erfolgen, soweit die
Gesellschaft eine Rücklage in Höhe der Aufwendungen für den Erwerb bilden könnte,
ohne das Grundkapital oder eine nach Gesetz oder Satzung zu bildende Rücklage zu mindern,
die nicht zu Zahlungen an die Aktionäre verwendet werden darf. Die Ermächtigung darf
nicht zum Zwecke des Handels in eigenen Aktien genutzt werden.

Der Erwerb der Aktien erfolgt unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes gemäß
§ 53a AktG nach Wahl des Vorstands entweder (1) über die Börse oder (2) mittels eines
an alle Aktionäre der Gesellschaft gerichteten öffentlichen Kaufangebots:

(1)

Werden die Aktien über die Börse erworben, so darf der von der Gesellschaft gezahlte
Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den Schlusskurs, der für Aktien der Gesellschaft
gleicher Ausstattung an dem dem Erwerbstag vorangegangenen Börsenhandelstag im Xetra-Handel
(oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) an der Wertpapierbörse Frankfurt am Main
ermittelt wird, um nicht mehr als 10% über- oder unterschreiten.

(2)

Werden die Aktien über ein öffentliches Kaufangebot bzw. eine öffentliche Aufforderung
zur Abgabe eines Kaufangebots an alle Aktionäre der Gesellschaft erworben, dürfen
der gebotene Kaufpreis oder die Grenzwerte der gebotenen Kaufpreisspanne je Aktie
(ohne Erwerbsnebenkosten) den arithmetischen Mittelwert (nicht volumengewichteten
Durchschnitt) der Schlusskurse, die für Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung
im Xetra-Handel (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) an der Wertpapierbörse
Frankfurt am Main vom dritten bis achten (jeweils einschließlich) Börsenhandelstag
vor dem Tag der Veröffentlichung des Kaufangebots bzw. der öffentlichen Aufforderung
zur Abgabe eines Kaufangebots ermittelt werden, um nicht mehr als 10% über- oder unterschreiten.
Ergeben sich nach der Veröffentlichung eines Kaufangebots bzw. der öffentlichen Aufforderung
zur Abgabe eines Kaufangebots erhebliche Kursbewegungen im Xetra-Handel, so kann das
Angebot bzw. die Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebots angepasst werden.
In diesem Fall wird auf den arithmetischen Mittelwert der Schlusskurse vom dritten
bis achten (jeweils einschließlich) Börsenhandelstag vor der Veröffentlichung einer
etwaigen Anpassung abgestellt. Das Kaufangebot bzw. die Aufforderung zur Abgabe eines
solchen Angebots kann weitere Bedingungen vorsehen, insbesondere dem Volumen nach
begrenzt werden. Sofern die gesamte Zeichnung des Kaufangebots dieses Volumen überschreitet
bzw. im Fall einer Aufforderung zur Abgabe eines Angebots von mehreren gleichwertigen
Angeboten nicht sämtliche angenommen werden, muss die Annahme im Verhältnis der jeweils
gezeichneten bzw. angebotenen Aktien erfolgen. Eine bevorrechtigte Annahme kleiner
Offerten oder kleiner Teile von Offerten bis zu maximal 100 Stück zum Erwerb angebotener
Aktien der Gesellschaft kann vorgesehen werden.

Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, in Verfolgung
eines oder mehrerer Zwecke im Rahmen der vorgenannten Beschränkung von der Gesellschaft,
aber auch von zur Ausübung der Ermächtigung von der Gesellschaft beauftragten ihr
nachgeordneten verbundenen Unternehmen oder von für ihre oder deren Rechnung handelnden
Dritten ausgeübt werden.

b)

Der Vorstand wird ermächtigt, die erworbenen Aktien zu allen gesetzlich zulässigen
Zwecken zu verwenden und diese namentlich unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes
gemäß § 53a AktG über die Börse oder über ein Angebot an alle Aktionäre ganz oder
teilweise zu veräußern. Darüber hinaus wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats die erworbenen Aktien wie folgt zu verwenden:

(1)

Veräußerung gegen Barzahlung, wenn der Preis, zu dem Aktien der Gesellschaft abgegeben
werden, den Börsenpreis der an der Börse gehandelten Aktien der Gesellschaft am Tag
der verbindlichen Vereinbarung mit dem Erwerber (ohne Nebenkosten) nicht wesentlich
unterschreitet. Dabei darf der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf die zu
veräußernden Aktien entfällt, die Grenze von 10% des Grundkapitals insgesamt nicht
überschreiten. Maßgebend für die Berechnung der 10%-Grenze ist die Grundkapitalziffer,
die im Zeitpunkt der Beschlussfassung über diese Ermächtigung besteht. Sollte zum
Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung die Grundkapitalziffer niedriger sein, ist
dieser Wert maßgeblich. Sofern während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer
Ausnutzung von anderen Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur Veräußerung von Aktien
der Gesellschaft oder zur Ausgabe von Rechten, die den Bezug von Aktien der Gesellschaft
ermöglichen oder zu ihm verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht gemäß
oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen wird, ist dies auf die vorstehend
genannte 10%-Grenze anzurechnen;

(2)

zur Durchführung einer sogenannten Wahldividende, bei der den Aktionären angeboten
wird, ihren Dividendenanspruch wahlweise als Sachleistung gegen Gewährung neuer Aktien
in die Gesellschaft einzulegen;

(3)

Einziehung der Aktien, ohne dass die Einziehung oder die Durchführung der Einziehung
eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf, wobei die Einziehung sowohl unter
Herabsetzung des Grundkapitals als auch unter Erhöhung des Anteils der übrigen Aktien
am Grundkapital erfolgen kann. Für letzteren Fall wird der Vorstand auch zur Anpassung
der Angabe der Zahl der Aktien in der Satzung ermächtigt.

Die vorstehenden Ermächtigungen können ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals,
einzeln oder gemeinsam ausgenutzt werden. Die Ermächtigung unter Nr. (1) kann auch
von zur Ausübung der Ermächtigung von der Gesellschaft beauftragten abhängigen oder
im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden Unternehmen oder von für ihre oder deren
Rechnung handelnden Dritten ausgenutzt werden. Das Bezugsrecht der Aktionäre auf die
eigenen Aktien der Gesellschaft wird ausgeschlossen, soweit diese Aktien gemäß den
vorstehenden Ermächtigungen verwendet werden.

TOP 7:

Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder

§ 120a Abs. 1 Satz 1 AktG sieht vor, dass die Hauptversammlung börsennotierter Gesellschaften
bei jeder wesentlichen Änderung, mindestens jedoch alle vier Jahre über die Billigung
des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder beschließt.

Das vom Aufsichtsrat beschlossene Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder der
artnet AG ist nachstehend im Abschnitt IV abgedruckt.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder der
artnet AG, wie mit der Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2021 im Abschnitt
IV bekanntgemacht, zu billigen.

TOP 8:

Beschlussfassung über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder

§ 113 Abs. 3 Satz 1 und 2 AktG sieht vor, dass die Hauptversammlung börsennotierter
Gesellschaften mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
Beschluss fasst, wobei ein die Vergütung bestätigender Beschluss zulässig ist.

Die Vergütung des Aufsichtsrats der Gesellschaft ist in § 17 der Satzung der artnet
AG geregelt. Danach erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats, im Einklang mit der
Empfehlung G.17 sowie der Anregung G.18 Satz 1 des Deutschen Corporate Governance
Kodex (DCGK), eine reine Festvergütung, die für den Vorsitzenden und den stellvertretenden
Vorsitzenden des Aufsichtsrats mit Rücksicht auf ihre herausgehobenen Funktionen und
den damit verbundenen zusätzlichen zeitlichen Aufwand angemessen erhöht ist. Neben
der festen Vergütung gewährt die artnet AG den Aufsichtsratsmitgliedern einen angemessenen
Versicherungsschutz und erstattet eine etwa auf die Aufsichtsratsvergütung entfallende
Umsatzsteuer. Eine variable Vergütung, die vom Erreichen bestimmter Erfolge abhängig
wäre, ist für die Aufsichtsratsmitglieder der artnet AG nicht vorgesehen.

Nähere Informationen zur Aufsichtsratsvergütung und dem ihr zugrundeliegenden System
sind nachstehend im Abschnitt V abgedruckt.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder,
wie sie in § 17 der Satzung der artnet AG festgelegt ist, sowie das ihr zugrundeliegende
System, wie mit der Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2021 im Abschnitt
V bekanntgemacht, zu bestätigen.

 
II.

Bericht des Vorstands über den Ausschluss des Bezugsrechts in Tagesordnungspunkt 5
gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung unter Punkt 5 der Tagesordnung
die Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2021 in Höhe von bis zu EUR 2.800.000,- durch
Ausgabe von bis zu 2.800.000 neuer Stammaktien vor. Es soll für eine Dauer von insgesamt
fünf Jahren für Barkapitalerhöhungen sowie für eine bestimmte Variante der Sachkapitalerhöhung
(zum Zweck der Durchführung einer sogenannten Wahldividende) zur Verfügung stehen
und kann auch in Teilbeträgen ausgenutzt werden, soweit der Gesamtbetrag nicht überschritten
wird. Das neue Genehmigte Kapital 2021 soll an die Stelle des bisherigen Genehmigten
Kapitals 2014 treten, welches am 15. Juli 2019 ausgelaufen ist.

Durch das neue Genehmigte Kapital 2021 soll die Gesellschaft die Eigenkapitalausstattung
der Gesellschaft flexibel den geschäftlichen Erfordernissen anpassen können. Darüber
hinaus ermöglicht es ihr ein schnelles Handeln, ohne eine jährliche oder außerordentliche
Hauptversammlung abwarten zu müssen. Bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals haben
die Aktionäre grundsätzlich ein Bezugsrecht. Zur Erleichterung der Abwicklung sollen
die neuen Aktien auch von Kreditinstituten oder Unternehmen im Sinne von § 186 Abs.
5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung übernommen werden können, sie den Aktionären zum
Bezug anzubieten.

Es wird jedoch vorgeschlagen, den Vorstand zu ermächtigen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
das Bezugsrecht der Aktionäre in bestimmten Fällen auszuschließen:

Die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss nach Buchstabe a) der Ermächtigung (Ausgleich
von Spitzenbeträgen) dient dem Zweck, ein glattes und handhabbares Bezugsverhältnis
bei Kapitalerhöhungen zu ermöglichen, wodurch die Abwicklung einer Emission mit einem
grundsätzlichen Bezugsrecht der Aktionäre erleichtert wird. Der Wert der Spitzenbeträge
ist je Aktionär in der Regel sehr gering, so dass auch der mögliche Verwässerungseffekt
als sehr gering anzusehen ist. Eine Emission ohne einen solchen Ausschluss würde einen
deutlich höheren Aufwand bedeuten und zusätzliche Kosten verursachen.

Der Ausschluss des Bezugsrechts bei Barkapitalerhöhungen unter Buchstabe b) der Ermächtigung
soll die Verwaltung in die Lage versetzen, kurzfristig günstige Börsensituationen
auszunutzen. Bezugsrechtsemissionen nehmen wegen der jeweils zu treffenden organisatorischen
Maßnahmen und zu wahrenden Bezugsfrist sehr viel mehr Zeit in Anspruch als Platzierungen
unter Bezugsrechtsausschluss. Auch können durch solche Platzierungen die bei Bezugsrechtsemissionen
üblichen Abschläge vermieden werden. Die Eigenmittel der Gesellschaft können daher
bei Ausschluss des Bezugsrechts in einem größeren Maße gestärkt werden, als dies bei
einer Bezugsrechtsemission der Fall wäre. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erklärt den Bezugsrechtsausschluss
unter den Voraussetzungen von Buchstabe b) des vorgeschlagenen Beschlusses zu Tagesordnungspunkt
5 auch aufgrund dieser Erwägungen für zulässig. Der Umfang dieser Barkapitalerhöhung
unter Ausschluss des Bezugsrechts ist auf bis zu 10 % des Grundkapitals zum Zeitpunkt
des Wirksamwerdens der Ermächtigung oder – falls dieser Wert geringer ist – zum Zeitpunkt
der Ausnutzung der Ermächtigung beschränkt. Auf diese Beschränkung sind Aktien anzurechnen,
die während der Laufzeit der Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung in direkter oder
entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder als eigene Aktien
veräußert werden. Ebenfalls sind Rechte anzurechnen, die während der Laufzeit dieser
Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3
Satz 4 AktG ausgegeben werden und die den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen
oder zu ihm verpflichten. Der Bezugsrechtsausschluss darf nur erfolgen, wenn der Ausgabepreis
der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft
zum Zeitpunkt der Festlegung des Ausgabebetrages durch den Vorstand nicht wesentlich
unterschreitet. Durch die Beschränkung des Volumens der Kapitalerhöhung können eine
Verwässerung bestehender Beteiligungen und ein Einflussverlust für die Aktionäre nur
in geringem Maße eintreten.

Der Ausschluss des Bezugsrechts bei Sachkapitalerhöhungen unter Buchstabe c) der Ermächtigung
dient dazu, gegebenenfalls eine sogenannte Wahldividende auf diesem Wege durchführen
zu können. Das bedeutet, dass den Aktionären die Möglichkeit eingeräumt werden kann,
ihren Anspruch auf Zahlung einer Bardividende nicht geltend zu machen, sondern als
Sacheinlage in die Gesellschaft einzulegen und im Gegenzug neue Aktien gewährt zu
bekommen. Eine solche Wahldividende bietet sowohl für die Gesellschaft als auch für
die Aktionäre Vorteile. Die Gesellschaft hat bei ihrer Ausübung den Vorteil, dass
keine Liquidität abfließt, da sie den Dividendenanspruch durch Ausgabe eigener Aktien
befriedigt. Für Aktionäre bietet die Wahldividende die Möglichkeit, zu günstigen Konditionen
weitere Aktien zu erwerben.

Die vorgesehenen Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss unterliegen zudem einer
zusätzlichen gemeinsamen Obergrenze von 10% des Grundkapitals: Der Vorstand darf von
ihnen insgesamt nur soweit Gebrauch machen, als der auf die unter Ausschluss des Bezugsrechts
ausgegebenen neuen Aktien entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10 % des
Grundkapitals nicht überschreitet. Maßgeblich ist das Grundkapital zum Zeitpunkt des
Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder – falls dieser Wert geringer ist – zum Zeitpunkt
der Ausnutzung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen,
die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung aufgrund anderer
Ermächtigungen unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden. Ebenfalls sind
Rechte anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung
aufgrund anderer Ermächtigungen unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden
und die den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten.
Durch diese Gesamtobergrenze sowie die Anrechnung weiterer unter Bezugsrechtsausschluss
aufgrund anderer Ermächtigungen ausgegebener Aktien oder Aktienoptionen wird dem Bedürfnis
der Aktionäre nach einem Verwässerungsschutz ihres Anteilsbesitzes noch stärker Rechnung
getragen.

Bei Abwägung aller Umstände hält der Vorstand die Ermächtigung zum Ausschluss des
Bezugsrechts, in Übereinstimmung mit dem Aufsichtsrat, aus den oben aufgezeigten Gründen
auch unter Berücksichtigung des bei Ausnutzung möglichen Verwässerungseffekts für
sachlich gerechtfertigt und angemessen.

Es besteht derzeit kein konkretes Projekt, von der vorgeschlagenen Ermächtigung Gebrauch
zu machen. Der Vorstand wird in jedem Fall sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung
zur Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2021 Gebrauch macht, und dies nur tun, wenn
der Ausschluss des Bezugsrechts nach seiner Einschätzung und der des Aufsichtsrats
im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre liegt. Der Vorstand wird über jede
Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2021 in der darauffolgenden Hauptversammlung berichten.

Der Aufsichtsrat wird seine erforderliche Zustimmung zur Ausnutzung des genehmigten
Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts nur dann erteilen, wenn die beschriebenen
sowie sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

III.

Bericht des Vorstands über den Ausschluss des Bezugsrechts in Tagesordnungspunkt 6
gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung unter TOP 6 vor, den Vorstand
zu ermächtigen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum Ablauf des 28. September
2026, also für die Dauer von fünf Jahren ab der diesjährigen Hauptversammlung, eigene
Aktien der Gesellschaft in einem Volumen von bis zu 10% des Grundkapitals zu jedem
nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zulässigen Zweck zu erwerben. Der Erwerb eigener Aktien
darf dabei in Übereinstimmung mit der im Aktiengesetz vorgesehenen Gleichbehandlung
aller Aktionäre nur über die Börse oder aufgrund eines öffentlichen Kaufangebotes
bzw. einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines Kaufangebots an alle Aktionäre
erfolgen.

Weiter schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, den Vorstand zu ermächtigen, die erworbenen
Aktien zu allen gesetzlich zulässigen Zwecken zu verwenden und diese namentlich unter
Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes gemäß § 53a AktG über die Börse oder über
ein Angebot an alle Aktionäre ganz oder teilweise zu veräußern. Darüber hinaus soll
der Vorstand aber ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die erworbenen
Aktien auch zu anderen Zwecken zu verwenden, in denen das Bezugsrecht der Aktionäre
ausgeschlossen ist. Die Gründe für diesen Bezugsrechtsausschluss stellen sich wie
folgt dar:

Aufgrund der Ermächtigung kann die Gesellschaft zunächst unter Beschränkung des Bezugsrechts
der Aktionäre eigene Aktien in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
auch außerhalb der Börse gegen Barzahlung zu einem Preis veräußern, der den Börsenpreis
der Aktien im Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Das liegt
im Interesse der Gesellschaft und versetzt sie in die Lage, auch sehr kurzfristig
einen eventuellen Kapitalbedarf zu decken, um Marktchancen in verschiedenen Geschäftsfeldern
zu nutzen. Ferner ist es der Gesellschaft möglich, durch Veräußerung der eigenen Aktien
etwa an institutionelle oder strategische Anleger zusätzliche in- und ausländische
Investoren zu gewinnen sowie auf günstige Börsensituationen schnell und flexibel zu
reagieren.

Die Interessen der Aktionäre werden bei dieser Form der Veräußerung der eigenen Aktien
unter Ausschluss des Bezugsrechts gewahrt: Die unter Ausschluss des Bezugsrechts zu
veräußernden Aktien dürfen zunächst insgesamt 10% des Grundkapitals (im Zeitpunkt
der Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien und im Zeitpunkt
der Veräußerung von erworbenen eigenen Aktien) nicht überschreiten. Sofern während
der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung von anderen Ermächtigungen
zur Ausgabe oder zur Veräußerung von Aktien der Gesellschaft oder zur Ausgabe von
Rechten, die den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten,
Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz
4 AktG ausgeschlossen wird, ist dies auf die vorstehend genannte 10%-Grenze anzurechnen.

Ferner darf der Verkaufspreis der eigenen Aktien den Börsenpreis der bereits an der
Börse gehandelten Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der verbindlichen Einigung
mit dem Erwerber nicht wesentlich unterschreiten. Der Vorstand wird sich bei der Festlegung
des Veräußerungspreises unter Berücksichtigung der dann vorliegenden Marktsituation
bemühen, einen eventuell erforderlichen Abschlag auf den Börsenkurs so niedrig wie
möglich zu halten; der Abschlag wird keinesfalls mehr als 5% des Börsenpreises betragen.
Daher haben Aktionäre die Möglichkeit, über die Börse Aktien zu annähernd gleichen
Bedingungen wie der Erwerber der von der Gesellschaft veräußerten Aktien zu erwerben,
um ihre Beteiligungsquote und ihr relatives Stimmrecht aufrecht zu erhalten. Auf diese
Weise wird dem Gedanken des Verwässerungsschutzes Rechnung getragen.

Der Vorstand soll ermächtigt sein, die zurückerworbenen Aktien zur Durchführung einer
sogenannten Wahldividende zu verwenden. Das bedeutet, dass den Aktionären die Möglichkeit
eingeräumt werden kann, ihren Anspruch auf Zahlung einer Bardividende nicht geltend
zu machen, sondern als Sachleistung zum Erwerb von Aktien einzusetzen. Eine solche
Wahldividende bietet sowohl für die Gesellschaft als auch für die Aktionäre Vorteile.
Die Gesellschaft hat bei ihrer Ausübung den Vorteil, dass keine Liquidität abfließt,
da sie den Dividendenanspruch durch Gewährung eigener Aktien befriedigt. Für Aktionäre
bietet die Wahldividende die Möglichkeit, zu günstigen Konditionen weitere Aktien
zu erwerben.

In Übereinstimmung mit § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 6 AktG sieht die Ermächtigung ferner
vor, dass die erworbenen Aktien ohne erneuten Hauptversammlungsbeschluss eingezogen
werden können. Die Einziehung kann mit einer Herabsetzung des Grundkapitals verbunden
werden. Alternativ ist der Vorstand ermächtigt, die Einziehung gemäß § 237 Abs. 3
Nr. 3 AktG ohne Kapitalherabsetzung durchzuführen; in diesem Fall bleibt das Grundkapital
unverändert, und es erhöht sich verhältnismäßig durch die Einziehung gemäß § 8 Abs.
3 AktG der auf die einzelnen verbleibenden Aktien jeweils entfallende anteilige rechnerische
Anteil am (unveränderten) Grundkapital.

Es besteht derzeit kein konkretes Projekt, von der vorgeschlagenen Ermächtigung Gebrauch
zu machen. Der Vorstand wird in jedem Fall sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung
Gebrauch macht und dies nur tun, wenn der Ausschluss des Bezugsrechts nach seiner
Einschätzung und der des Aufsichtsrats im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre
liegt. Der Vorstand wird über jede Ausnutzung der Ermächtigung in der darauffolgenden
Hauptversammlung berichten.

Der Aufsichtsrat wird seine erforderliche Zustimmung nur dann erteilen, wenn die beschriebenen
sowie sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

IV.

Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder der artnet AG

1. Grundzüge des Vergütungssystems für den Vorstand

Die Artnet AG ist eine Holding-Gesellschaft, deren Aktien am geregelten Markt (Prime
Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse notiert sind. Ihre wesentliche Beteiligung
ist die hundertprozentige Tochtergesellschaft Artnet Worldwide Corporation (im Folgenden:
Artnet Corp.). Die Artnet AG und die Artnet Corp. bilden zusammen den Artnet-Konzern
(im Folgenden: „Artnet“ oder der „Konzern“). Der Vorstand der Artnet AG erhält von
der Artnet AG keine gesonderte Vergütung. Das Entgelt für die Ausübung der Tätigkeit
als Vorstand der Artnet AG ist mit der Vergütung, welche der Vorstand in seiner Funktion
als Geschäftsführer (Chief Executive Officer) der Artnet Corp. bezieht, abgegolten.
Daher wird im Folgenden das Vergütungssystem für die Geschäftsführung der Artnet Corp.
beschrieben.
Artnet wurde 1989 mit dem Ziel, Transparenz in den Kunstmarkt zu bringen, gegründet.
Heute ist Artnet sowohl für die Fachwelt als auch für private Sammler das Synonym
für effizienten Kunsthandel im Internet und damit unerreichter Marktführer im Online-Kunstmarkt.
Der Online-Kunstmarkt ist als Luxussegment des Internethandels ein Wachstumsmarkt,
in dem Marktteilnehmer reine Online-Auktionen als schnelles und kostengünstiges Mittel
zum Kauf und Verkauf hochpreisiger bildender Kunst angenommen haben. Damit bewegt
sich Artnet in einem dynamischen und wachsenden Marktumfeld, das sich entwickelt und
expandiert.
Das Vergütungssystem für den Vorstand leistet einen wesentlichen Beitrag zur Förderung
der Unternehmensstrategie und zum Bestreben, weitere Marktsegmente zu erschließen
und das Unternehmenswachstum voranzutreiben.
Sowohl die Erschließung neuer Marktsegmente als auch das Unternehmenswachstum und
damit einhergehend der Unternehmenserfolg spiegeln sich im Wert der Artnet AG und
folglich im Aktienkurs wider. Dieser ist maßgeblich im Vergütungssystem verankert.
Damit setzt Artnet ein starkes Signal, die Interessen ihrer Aktionärinnen und Aktionäre
zu berücksichtigen.
Finanzielle Stabilität und Unabhängigkeit sind ein zentrales Ziel von Artnet. Dies
wird durch eine detaillierte Steuerung und Überwachung aller wesentlichen Finanz-
und Leistungskennzahlen sichergestellt. Die Erzielung von Gewinnen genießt stets Priorität,
um in die Entwicklung oder Verfeinerung von Produkten investieren zu können. Darüber
hinaus ist die Sicherstellung der Liquidität und das Finanzierungspotential von Artnet
wesentlicher Bestandteil der Unternehmenssteuerung. Die Erzielung von Gewinnen wird
über das Konzernjahresergebnis und die Liquidität über den Cashflow auf Konzernebene
abgebildet, welche dementsprechend ebenfalls feste Bestandteile des Vorstandsvergütungssystems
sind.
Um auch nicht-finanziellen Erfolgen des Vorstands angemessen Rechnung zu tragen, fließen
neben finanziellen und kapitalmarktorientierten Zielen auch langfristige strategische
Ziele in die Vergütung ein. Dadurch wird die Umsetzung zentraler Fokusthemen forciert
und die Umsetzung der Unternehmensstrategie gefördert.
Das im Folgenden detailliert dargestellte Vergütungssystem für den Vorstand entspricht
dem aktuell mit dem CEO geschlossenen Dienstvertrag, der eine Laufzeit bis zum Jahr
2024 aufweist. Der Aufsichtsrat beabsichtigt, mit ausreichendem zeitlichen Vorlauf
vor einer Wiederbestellung bzw. Neubestellung in den Vorstand über eine Weiterentwicklung
des Vergütungssystems zu beraten. Zielsetzung des Aufsichtsrats wird es dabei sein,
eine möglichst umfassende Konformität mit den Empfehlungen des Deutschen Corporate
Governance Kodex in seiner Fassung vom 16. Dezember 2019 zu erreichen, die Erwartungen
der Aktionäre und weiteren Stakeholder der Artnet AG umfassend abzubilden und noch
ganzheitlichere Anreize zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen
Entwicklung der Gesellschaft zu setzen.

2. Verfahren zur Fest- und Umsetzung sowie zur Überprüfung des Vergütungssystems für
den Vorstand

Corporate Governance genießt bei Artnet einen hohen Stellenwert. Gemäß dem deutschen
Aktienrecht hat die Artnet AG eine zweigeteilte Führungs- und Kontrollstruktur, die
einen Vorstand und einen Aufsichtsrat umfasst. Im dualen Führungssystem sind Geschäftsleitung
und Geschäftskontrolle streng voneinander getrennt. Der Aufsichtsrat ist in seinen
Entscheidungen unabhängig und nicht an Vorgaben oder Weisungen Dritter gebunden. Außerdem
müssen Beratungs- und Dienstleistungsverträge sowie bestimmte andere Verträge zwischen
Artnet und seinen Aufsichtsratsmitgliedern durch den Aufsichtsrat gebilligt werden.
Auf diese Weise wird sichergestellt, dass der Aufsichtsrat unabhängig bleibt und keine
Interessenkonflikte bei den Mitgliedern des Aufsichtsrats auftreten. Sollten dennoch
Interessenkonflikte auftreten, werden diese unverzüglich offengelegt. In diesen Fällen
trifft der Aufsichtsrat angemessene Maßnahmen, um dem Interessenkonflikt Rechnung
zu tragen.
Das Vergütungssystem für den Vorstand wird im Einklang mit § 87a Abs. 1 AktG vom Aufsichtsrat
beschlossen. Anschließend wird es der Hauptversammlung zur Billigung vorgelegt. Vorbehaltlich
einer erstmaligen Billigung wird das Vergütungssystem für den Vorstand der Hauptversammlung
bei einer wesentlichen Änderung, spätestens jedoch alle vier Jahre, erneut vorgelegt.
Sofern das Vergütungssystem durch die Hauptversammlung nicht gebilligt wird, legt
der Aufsichtsrat spätestens in der nächsten ordentlichen Hauptversammlung ein überprüftes
Vergütungssystem vor.
Unabhängig von der Billigung des Vorstandsvergütungssystems durch die Hauptversammlung
überprüft der Aufsichtsrat das Vergütungssystem regelmäßig.

3. Festsetzung der Gesamtbezüge für den Vorstand

Gemäß § 87 Abs. 1 AktG hat der Aufsichtsrat bei der Festsetzung der Gesamtbezüge des
einzelnen Vorstandsmitglieds dafür zu sorgen, dass diese in einem angemessenen Verhältnis
zu den Aufgaben und Leistungen des Vorstands sowie zur Lage der Gesellschaft stehen
und die übliche Vergütung nicht ohne besondere Gründe übersteigen. Entsprechend orientiert
sich die Vergütung des Vorstands an der Größe und der Tätigkeit des Unternehmens,
seiner wirtschaftlichen und finanziellen Lage sowie an der Höhe und Struktur der Vorstandsvergütung
bei vergleichbaren Unternehmen im In- und Ausland. Darüber hinaus werden die Vergütungs-
und Beschäftigungsbedingungen der Arbeitnehmer bei der Festsetzung der Vergütung berücksichtigt,
indem der Aufsichtsrat regelmäßig die Vergütungsentwicklung der Führungsebenen unterhalb
des Vorstands betrachtet.

4. Das Vergütungssystem für den Vorstand im Überblick

Die Gesamtbezüge des Vorstands setzen sich aus festen Vergütungsbestandteilen (Festvergütung
und Nebenleistungen) und einem variablen Vergütungsbestandteil zusammen.
Die Auszahlung der variablen Vergütung kann, je nach Zielerreichung, zwischen 0 %
und 100 % der Festvergütung liegen. Hierbei wird davon ausgegangen, dass eine normale
Leistung, das heißt eine Zielerreichung von 100 %, mit einem Betrag in Höhe von 50
% der Festvergütung vergütet wird. Die Nebenleistungen betragen in der Regel rund
1 % bis 2 % der Festvergütung.
Die maximale Summe aller Auszahlungen, die aus einem Geschäftsjahr resultieren, ist
gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG begrenzt und beläuft sich auf 0,9 Mio. USD pro
Vorstandsmitglied.

5. Die Bestandteile des Vergütungssystems im Einzelnen

5.1 Feste Vergütungsbestandteile

5.1.1 Festvergütung

Die Festvergütung wird dem Vorstand in zwölf gleichen monatlichen Raten nach Abzug
der gesetzlich vorgeschriebenen Abzüge ausgezahlt. Die Höhe der Festvergütung ist
so bemessen, dass sie am internationalen Arbeitsmarkt wettbewerbsfähig ist und Anreize
für erfolgreiche Arbeit setzt. Besteht die Vorstandsbestellung in einem Geschäftsjahr
nicht über volle zwölf Monate hinweg, so wird die Festvergütung pro rata temporis
gezahlt. Das gleiche gilt für Zeiträume der Dienstunfähigkeit, die über sechs Monate
im relevanten Geschäftsjahr hinausgehen.

5.1.2 Nebenleistungen

Neben der Festvergütung erhält der Vorstand Nebenleistungen. Diese setzen sich aus
Beiträgen für eine Unfallversicherung sowie Aufwendungen für eine Kranken- und Pflegeversicherung
zusammen. Darüber hinaus schließt die Gesellschaft eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung
(D&O) für den Vorstand ab. Dabei ist der gesetzliche Selbstbehalt gemäß § 93 Abs.
2 Satz 3 AktG vorgesehen.
Wenn und soweit Artnet an seine leitenden Angestellten Sachleistungen, Beihilfen oder
Unterstützungen gewährt, erhält der Vorstand dieselben Leistungen im selben Umfang.

5.2 Variable Vergütung

Der Vorstand erhält jährlich eine variable Vergütungskomponente, die sich am Erfolg
von Artnet orientiert und die zwischen 0 % und 100 % der Festvergütung betragen kann.
Besteht die Vorstandsbestellung in einem Geschäftsjahr nicht über volle zwölf Monate
hinweg, so wird der Betrag pro rata temporis gekürzt. Das Gleiche gilt für Zeiträume
der Dienstunfähigkeit, die über sechs Monate im relevanten Geschäftsjahr hinausgehen.
Die variable Vergütung wird in zehn gleichen, monatlichen Raten nach Ablauf des jeweiligen
Geschäftsjahres ausgezahlt.
Der Auszahlungsbetrag der variablen Vergütung ist zu je einem Drittel abhängig von
der Zielerreichung folgender, auf die Strategie sowie auf eine nachhaltige und langfristige
Entwicklung von Artnet ausgerichteter Ziele, die additiv miteinander verknüpft werden:

1/​3 von dem Konzernjahresergebnis sowie dem Cashflow auf Konzernebene (Vergleich mit
den genehmigten, budgetierten Werten)

1/​3 von der Entwicklung des Aktienkurses der Artnet AG

1/​3 von langfristigen und subjektiven Faktoren

Konzernjahresergebnis und Cashflow auf Konzernebene

Das Konzernjahresergebnis ergibt sich aus der Differenz zwischen den Erträgen und
Aufwendungen eines Geschäftsjahres und berechnet sich aus den Umsatzerlösen abzüglich
der Umsatzkosten, der betrieblichen Aufwendungen, des Zinsaufwandes, sonstiger Erträge
und Aufwendungen sowie der Ertragssteuern. Das Jahresergebnis eignet sich zur Abbildung
der Profitabilität des Konzerns und ist Voraussetzung für Dividendenzahlungen der
Artnet AG. Für die Ermittlung der Zielerreichung wird das Konzernjahresergebnis gemäß
Konzernabschluss mit der Budgetplanung für das jeweilige Geschäftsjahr, für das die
variable Vergütung gezahlt werden soll, verglichen.
Der Cashflow auf Konzernebene stellt den Mittelzufluss aus der laufenden Geschäftstätigkeit
abzüglich der Investitionen dar und ist ein Indikator dafür, wie viel finanzielle
Mittel das Unternehmen innerhalb eines Geschäftsjahrs erwirtschaftet hat. Für die
Ermittlung der Zielerreichung wird der Cashflow gemäß Konzernabschluss mit der Budgetplanung
für das jeweilige Geschäftsjahr, für das die variable Vergütung gezahlt werden soll,
verglichen.

Entwicklung des Aktienkurses der Artnet AG

Die Entwicklung des Aktienkurses der Artnet AG beschreibt die Wertentwicklung der
Aktie und somit des Unternehmens. Damit erfolgt ein Angleich der Interessen zwischen
Vorstand und den Aktionärinnen und Aktionären der Artnet AG, indem beide gleichermaßen
von einem Anstieg des Aktienkurses der Artnet AG profitieren.

Langfristige und subjektive Faktoren

Die finanziellen und kapitalmarktorientierten Ziele werden durch langfristige und
subjektive Faktoren ergänzt. Diese umfassen beispielsweise die Einführung neuer Produkte
oder neuer Geschäftsfelder, die erwartete, zukünftige Profitabilität und bedeutende
Transaktionen. Somit wird über die variable Vergütung die langfristige und profitable
Ausrichtung von Artnet incentiviert.

6. Vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte

6.1 Vertragslaufzeit und nachvertragliches Wettbewerbsverbot

Mitglieder des Vorstands werden vom Aufsichtsrat für höchstens fünf Jahre bestellt.
Der Dienstvertrag verlängert sich jeweils für den Zeitraum, für den der Aufsichtsrat
mit Zustimmung des Vorstandsmitglieds dessen Wiederbestellung beschließt.
Ein Recht zur ordentlichen Kündigung des Dienstvertrags besteht nicht, unberührt hiervon
bleibt das gesetzliche Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund nach
§ 626 Abs. 1 BGB.
Vorstandmitgliedern ist es für die Dauer von zwölf Monaten nach Ende des Dienstvertrags
untersagt, mit der Gesellschaft in Wettbewerb zu treten oder für sich noch in selbstständiger,
unselbstständiger oder sonstiger Weise für Dritte unmittelbar oder mittelbar Aufträge
von Auftraggebern nachzusuchen, anzunehmen oder zu bearbeiten, die in den letzten
zwei Jahren vor Ende des Dienstvertrags zum Kundenkreis von Artnet gehörten. Für die
Dauer dieses nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes von einem Jahr ist eine monatliche
Karenzentschädigung zu zahlen, die für jeden Monat des Verbots die Hälfte der vom
Vorstandsmitglied bezogenen, vertragsmäßigen Leistungen beträgt.

6.2 Regelungen im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses

Wird die Bestellung des Vorstandsmitglieds von der Gesellschaft aus wichtigem Grund
gemäß § 84 Abs. 3 AktG widerrufen und liegt zugleich ein wichtiger Grund im Sinne
von § 626 Abs. 1 BGB vor, so endet auch der Dienstvertrag. Wird die Bestellung des
Vorstandsmitglieds von der Gesellschaft aus wichtigem Grund gemäß § 84 Abs. 3 AktG
widerrufen und liegt zugleich kein wichtiger Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB vor,
so endet der Dienstvertrag nicht.
Legt das Vorstandsmitglied sein Amt nieder, so endet auch der Dienstvertrag, es sei
denn die Niederlegung folgt aus einem wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB.
Dazu zählt auch die Amtsniederlegung innerhalb eines Jahres nach einem Kontrollwechsel
(z. B. wenn ein Dritter die Kontrolle über Aktien der Artnet AG übernimmt, die 30
% oder mehr der Stimmrechte der Aktien der Artnet AG repräsentieren), insofern die
Position des Vorstandsmitglieds aufgrund des Kontrollwechsels wesentlich berührt ist.
Dazu zählt beispielweise eine wesentliche Verminderung der festen Vergütungsbestandteile
oder eine wesentliche Verminderung der Entscheidungskompetenz, Pflichten oder Verantwortlichkeiten
des Vorstandsmitglieds.

6.3 Arbeitsunfähigkeit und Tod

Im Falle einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit oder einem
anderen, vom Vorstandsmitglied nicht zu vertretendem Grund werden die Bezüge für die
Dauer von bis zu sechs Monaten, längstens aber bis zur Beendigung des Dienstvertrags,
weitergezahlt. Auf die Zahlung sind Beträge anzurechnen, die das Vorstandsmitglied
von Kassen oder Versicherungen an Krankengeld, Krankentagegeld oder Rente erhält,
soweit Leistungen nicht ausschließlich auf seinen Beiträgen beruhen. Leistungen von
Dritten, die dem Vorstandsmitglied wegen der Arbeitsunfähigkeit zustehen, sind an
die Gesellschaft, begrenzt auf die Höhe der Festvergütung, abzutreten.
Im Falle einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit des Vorstandsmitglieds endet der Dienstvertrag
mit dem Ende des sechsten Monats der dauernden Arbeitsunfähigkeit.
Stirbt das Vorstandsmitglied während der Dauer des Dienstvertrages, so hat ein vom
Vorstandsmitglied zu benennender Begünstigter Anspruch auf die Fortzahlung der Festvergütung
für den Sterbemonat und die sechs folgenden Monate.

7. Vorübergehende Abweichungen

Gemäß § 87a Abs. 2 AktG kann der Aufsichtsrat vorübergehend von dem Vergütungssystem
abweichen, wenn dies im Interesse des langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft
notwendig ist. Die Bestandteile des Vergütungssystems, von denen nur bei außergewöhnlichen
Entwicklungen und nur durch Beschluss des Aufsichtsrats abgewichen werden kann, sind
die relativen Anteile der Vergütungsbestandteile und die Auszahlungszeitpunkte sowie
die Erfolgsziele der variablen Vergütung. Als außergewöhnliche Entwicklungen kommen
außergewöhnliche, nicht erwartete und weitreichende Änderungen der wirtschaftlichen
Rahmenbedingungen in Betracht (z. B. Wirtschafts- oder Finanzkrisen, Naturkatastrophen,
Terroranschläge, politische Krisen, Epidemien /​ Pandemien). Allgemein ungünstige Marktentwicklungen
gelten ausdrücklich nicht als außergewöhnliche Entwicklungen.

V.

Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder der artnet AG

1. Grundzüge des Vergütungssystems für den Aufsichtsrat

Gemäß § 113 Abs. 3 AktG ist mindestens alle vier Jahre über die Vergütung des Aufsichtsrats
ein Beschluss in der Hauptversammlung zu fassen.
Im Einklang mit dem deutschen Aktienrecht trennt die Artnet AG im dualen Führungssystem
die Geschäftsleitung und Geschäftskontrolle streng voneinander. Somit ist eine zentrale
Prämisse der Vergütung des Aufsichtsrats, die Unabhängigkeit des Aufsichtsrats als
Überwachungsorgan zu stärken. Zudem zielt das Vergütungssystem darauf ab, der Überwachungs-
und Beratungsaufgabe des Aufsichtsrats angemessen Rechnung zu tragen. Dabei werden
die funktionsspezifischen Anforderungen, die zeitlichen Belastungen und die Verantwortung
der jeweiligen Aufsichtsratsmitglieder honoriert. Dies erfolgt durch eine hervorgehobene
Vergütung für den Vorsitz und Stellvertretenden Vorsitz des Aufsichtsrats.
Unter Berücksichtigung der eben genannten Aspekte bietet die Artnet AG eine wettbewerbsfähige
Vergütung, die es ermöglicht, qualifizierte Kandidatinnen und Kandidaten für das Amt
des Aufsichtsrats zu gewinnen und zu halten.

2. Ausgestaltung des Vergütungssystems für den Aufsichtsrat

Die Vergütung des Aufsichtsrats ist in § 17 („Vergütung des Aufsichtsrats“) der Satzung
der Artnet AG wie folgt geregelt:
Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält für jedes volle Geschäftsjahr seiner Zugehörigkeit
zum Aufsichtsrat eine feste Vergütung in Höhe von 25.000 €. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats
erhält das Doppelte, der stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats das Eineinhalbfache
der Vergütung. Zahlbar ist die feste Vergütung jeweils in vier gleichen Raten zum
Ablauf eines jeden Kalenderquartals.
Aufsichtsratsmitglieder, die dem Aufsichtsrat nicht während eines vollen Geschäftsjahres
angehört haben, erhalten die Vergütung pro rata temporis entsprechend der Dauer ihrer
Aufsichtsratszugehörigkeit.
Neben der festen Vergütung gewährt die Artnet AG den Aufsichtsratsmitgliedern einen
angemessenen Versicherungsschutz, insbesondere schließt die Gesellschaft zugunsten
der Aufsichtsratsmitglieder eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (D&O) ab,
welche die gesetzliche Haftpflicht aus der Aufsichtsratstätigkeit in angemessenem
Umfang abdeckt.
Die Umsatzsteuer wird von der Gesellschaft erstattet, soweit die Mitglieder des Aufsichtsrats
berechtigt sind, die Umsatzsteuer der Gesellschaft gesondert in Rechnung zu stellen,
und dieses Recht ausüben.

VI.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung

Das Grundkapital der Gesellschaft ist im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
eingeteilt in 5.706.067 auf den Namen lautende Stückaktien, von denen jede Aktie eine
Stimme gewährt. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beläuft sich somit im Zeitpunkt der
Einberufung der Hauptversammlung auf 5.706.067 Stimmrechte. Die Gesellschaft hält
zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 78.081 eigene Aktien, aus denen
ihr keine Stimmrechte zustehen.

VII.

Information zur Durchführung der virtuellen Hauptversammlung

Die Hauptversammlung wird mit Zustimmung des Aufsichtsrats nach Maßgabe des COVID-19-Gesetzes
in seiner aktuellen Fassung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz
der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten abgehalten.

Die Hauptversammlung wird für angemeldete Aktionäre am 29. September 2021, ab 10:00
Uhr MESZ (= 8:00 Uhr UTC (koordinierte Weltzeit)), live im Internet unter

http:/​/​www.artnet.de/​investor-relations/​hauptversammlung

im passwortgeschützten Internetservice in Bild und Ton übertragen. Diese Übertragung
ermöglicht keine Teilnahme an der Hauptversammlung im Sinne von § 118 Abs. 1 Satz
2 AktG.

Aktionäre, die an der virtuellen Hauptversammlung teilnehmen wollen, müssen sich zur
Hauptversammlung anmelden (siehe unten unter „VIII. Teilnahmebedingungen“). Für die
Ausübung ihrer Aktionärsrechte steht den Aktionären im Internet unter der Internetadresse

http:/​/​www.artnet.de/​investor-relations/​hauptversammlung

ein passwortgeschützter Internetservice zur Verfügung. Hierüber können sich die Aktionäre
(und ggf. deren Bevollmächtigte) gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren und den nachfolgenden
Bestimmungen unter anderem zur Hauptversammlung anmelden, ihr Stimmrecht per elektronischer
Briefwahl ausüben, Vollmachten an Dritte sowie Vollmachten und Weisungen an die von
der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter erteilen, Fragen einreichen und Widerspruch
zu Protokoll erklären.

Für die Nutzung des passwortgeschützten Internetservice ist eine Zugangsberechtigung
erforderlich. Einzelheiten hierzu finden sich unten im Abschnitt „VIII. Teilnahmebedingungen“.

Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre (und ggf. deren Bevollmächtigter) erfolgt im
Wege der elektronischen Kommunikation (Briefwahl) oder durch Vollmachtserteilung an
die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft.

Fragen der angemeldeten Aktionäre sind bis einen Tag vor der Versammlung, d.h. bis
spätestens zum 27. September 2021, 24:00 Uhr MESZ (= 22:00 Uhr UTC (koordinierte Weltzeit)),
im Wege elektronischer Kommunikation in deutscher Sprache über den passwortgeschützten
Internetservice unter

http:/​/​www.artnet.de/​investor-relations/​hauptversammlung

einzureichen. Eine anderweitige Form der Übermittlung ist ausgeschlossen. Während
der Hauptversammlung können keine Fragen gestellt werden. Der Vorstand entscheidet
nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, wie er Fragen beantwortet.

Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung können von Aktionären, die ihr
Stimmrecht ausgeübt haben, von Beginn der virtuellen Hauptversammlung am 29. September
2021 bis zum Ende der Versammlung im Wege elektronischer Kommunikation über den passwortgeschützten
Internetservice unter

http:/​/​www.artnet.de/​investor-relations/​hauptversammlung

zu Protokoll des Notars erklärt werden. Eine anderweitige Form der Übermittlung ist
ausgeschlossen.

VIII.

Teilnahmebedingungen

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen
Aktionäre zugelassen, die (i) am Tage der Hauptversammlung im Aktienregister als Aktionäre
der Gesellschaft eingetragen sind und (ii) die sich rechtzeitig vor der Hauptversammlung
bei der Gesellschaft, nicht später als 22. September 2021, 24:00 Uhr MESZ (= 22:00
Uhr UTC (koordinierte Weltzeit)), angemeldet haben.

Die Anmeldung kann elektronisch unter Nutzung des passwortgeschützten Internetservice
oder in Textform erfolgen.

Anmeldung bei der Gesellschaft unter Nutzung des passwortgeschützten Internetservice

Aktionäre können sich bei der Gesellschaft elektronisch unter Nutzung des passwortgeschützten
Internetservice unter der Internetadresse

http:/​/​www.artnet.de/​investor-relations/​hauptversammlung

gemäß dem von der Gesellschaft festgelegten Verfahren zur Hauptversammlung anmelden.

Für die Nutzung des passwortgeschützten Internetservice ist eine Zugangsberechtigung
erforderlich. Aktionären, die spätestens am 8. September 2021, 00.00 Uhr MESZ, im
Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind, werden die individuellen Zugangsdaten
(Aktionärsnummer und Zugangspasswort) bereits zusammen mit der Mitteilung über die
Einberufung der virtuellen Hauptversammlung von der Gesellschaft zugesandt.

Anmeldung in Textform

Aktionäre können sich bei der Gesellschaft in Textform unter der folgenden Anschrift,
Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse anmelden:

artnet AG
c/​o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Telefax: +49 (0)89 8896906-33
E-Mail: artnet@better-orange.de

Better Orange IR & HV AG ist für die Anmeldung die Empfangsbevollmächtigte der Gesellschaft.

Zur Erleichterung der Anmeldung in Textform wird den Aktionären, die spätestens am
8. September 2021, 00.00 Uhr MESZ, im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen
sind, bereits zusammen mit der Mitteilung über die Einberufung der virtuellen Hauptversammlung
ein Anmeldeformular von der Gesellschaft übersandt. Dieses Anmeldeformular steht auf
der Internetseite der Gesellschaft unter

http:/​/​www.artnet.de/​investor-relations/​hauptversammlung

zum Download bereit. Es kann zudem kostenfrei bei der Gesellschaft z. B. per E-Mail
unter

artnet@better-orange.de

angefordert werden. Sofern für die Anmeldung nicht das von der Gesellschaft versandte
Formular verwendet wird, ist durch eindeutige Angaben für eine zweifelsfreie Identifizierung
des sich anmeldenden Aktionärs zu sorgen, zum Beispiel durch die Nennung des vollständigen
Namens bzw. der vollständigen Firma des Aktionärs, der Anschrift und der Aktionärsnummer.

Im Verhältnis zur Gesellschaft bestehen Rechte und Pflichten aus Aktien nur für und
gegen den im Aktienregister Eingetragenen (§ 67 Abs. 2 Satz 1 AktG). Für das Teilnahmerecht
sowie für die Anzahl der einem Teilnahmeberechtigten in der Hauptversammlung zustehenden
Stimmrechte ist demgemäß der Eintragungsstand des Aktienregisters am Tage der Hauptversammlung
maßgeblich. Aus technischen Gründen werden allerdings im Zeitraum vom 23. September
2021, 00:00 Uhr (MESZ), bis zum 29. September 2021, 24:00 Uhr (MESZ), keine Umschreibungen
im Aktienregister vorgenommen (sog. Umschreibestopp). Deshalb entspricht der Eintragungsstand
des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung dem Stand am Ende des Anmeldeschlusstages,
also mit Ablauf des 22. September 2021 (sog. Technical Record Date).

Der Umschreibestopp bedeutet keine Sperre für die Verfügung über die Aktien. Erwerber
von Aktien, deren Umschreibungsanträge nach dem 22. September 2021 bei der Gesellschaft
eingehen, können allerdings Teilnahmerechte und Stimmrechte aus diesen Aktien nicht
ausüben, es sei denn, sie lassen sich insoweit bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung
ermächtigen.

Sämtliche Erwerber von Aktien der Gesellschaft, die noch nicht im Aktienregister eingetragen
sind, werden daher gebeten, Umschreibungsanträge rechtzeitig zu stellen.

Die individuellen Zugangsdaten (Aktionärsnummer und Zugangspasswort) für den passwortgeschützten
Internetservice werden den Aktionären, die erst nach dem 8. September 2021, 00.00
Uhr MESZ bis zu dem Technical Record Date im Aktienregister eingetragen werden und
daher noch keine Mitteilung über die Einberufung der virtuellen Hauptversammlung einschließlich
der individuellen Zugangsdaten von der Gesellschaft erhalten haben, nach Eingang ihrer
Anmeldung bei der Gesellschaft zugesandt.

Intermediäre, Aktionärsvereinigungen und Stimmrechtsberater sowie diesen gemäß § 135
Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen dürfen das Stimmrecht für Aktien, die ihnen nicht
gehören, als deren Inhaber sie aber im Aktienregister eingetragen sind, nur aufgrund
einer Ermächtigung ausüben. Näheres hierzu regelt § 135 AktG (hierzu siehe unten).

IX.

Stimmrechtsvertretung

Aktionäre, die am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragen sind und
sich ordnungsgemäß angemeldet haben, können ihr Stimmrecht auch durch einen Bevollmächtigten,
z.B. einen Intermediär, einen Stimmrechtsberater, eine Aktionärsvereinigung oder einen
sonstigen Dritten ausüben lassen. Auch im Fall der Stimmrechtsvertretung ist eine
fristgerechte Anmeldung erforderlich. Ist ein Intermediär im Aktienregister eingetragen,
so darf er das Stimmrecht für Aktien, die ihm nicht gehören, nur aufgrund einer Ermächtigung
des Aktionärs ausüben.

Die Nutzung des passwortgeschützten Internetservices durch den Bevollmächtigten setzt
voraus, dass der Bevollmächtigte die entsprechenden Zugangsdaten erhält.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber
der Gesellschaft bedürfen grundsätzlich der Textform; § 135 AktG bleibt hiervon unberührt.
Wenn ein Intermediär, ein Stimmrechtsberater, eine Aktionärsvereinigung oder eine
gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person bevollmächtigt werden soll, bestehen
weder nach dem Gesetz noch nach der Satzung der Gesellschaft besondere Formerfordernisse.
Wir weisen jedoch darauf hin, dass in diesen Fällen die zu bevollmächtigende Institution
oder Person möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangt, weil die Vollmacht
von ihr gemäß § 135 Abs. 1 Satz 2 AktG nachprüfbar festzuhalten ist. Daher sollten
Sie sich rechtzeitig mit der Institution oder Person, die Sie bevollmächtigen möchten,
über eine mögliche Form der Vollmacht abstimmen.

Die Vollmacht kann gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder gegenüber der Gesellschaft
erklärt werden. Ein Formular, das zur Vollmachtserteilung verwendet werden kann, wird
den Aktionären zusammen mit der Mitteilung über die Einberufung der virtuellen Hauptversammlung
übersandt. Entsprechende Formulare stehen ferner unter

http:/​/​www.artnet.de/​investor-relations/​hauptversammlung

zum Download bereit.

Der Nachweis der Bevollmächtigung kann an die Gesellschaft spätestens bis zum 28.
September 2021, 24:00 Uhr MESZ (= 22:00 Uhr UTC (koordinierte Weltzeit)), unter der
folgenden Postanschrift, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse

artnet AG
c/​o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Telefax: +49 (0)89 8896906-33
E-Mail: artnet@better-orange.de

übermittelt, geändert oder widerrufen werden. Entscheidend ist der Zeitpunkt des Zugangs
bei der Gesellschaft.

Zudem kann der Nachweis der Bevollmächtigung auch unter Nutzung des passwortgeschützten
Internetservice unter

http:/​/​www.artnet.de/​investor-relations/​hauptversammlung

übermittelt, geändert oder widerrufen werden, und zwar auch noch am Tag der virtuellen
Hauptversammlung.

Vorstehende Übermittlungswege stehen jeweils bis zu den vorstehend genannten Zeitpunkten
auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der
Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Bevollmächtigung
erübrigt sich in diesem Fall. Der Widerruf oder die Änderung einer bereits erteilten
Vollmacht kann ebenfalls auf den vorgenannten Übermittlungswegen jeweils bis zu den
vorstehend genannten Zeitpunkten unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt werden.

Bevollmächtigte können nicht physisch an der virtuellen Hauptversammlung teilnehmen.
Sie können das Stimmrecht für von ihnen vertretene Aktionäre lediglich im Wege der
elektronischen Kommunikation (Briefwahl) oder durch Erteilung von (Unter-)Vollmacht
an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausüben.

Stimmrechtsvertretung durch weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft

Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte, an die
Weisungen der jeweiligen Aktionäre gebundene Stimmrechtsvertreter bereits vor oder
während der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
werden die Stimmrechte der Aktionäre nur entsprechend den ihnen von den Aktionären
erteilten Weisungen ausüben; sie sind auch bei erteilter Vollmacht nur zur Stimmrechtsausübung
befugt, soweit eine ausdrückliche Weisung zu den einzelnen Beschlussvorschlägen vorliegt.

Auch die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an den von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter bedarf der Textform (§ 126b BGB).

Ein Formular, das für die Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter verwendet werden kann, wird den Aktionären zusammen
mit der Mitteilung über die Einberufung der virtuellen Hauptversammlung übersandt.
Es steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter

http:/​/​www.artnet.de/​investor-relations/​hauptversammlung

zum Download bereit.

Die Erteilung von Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter kann postalisch, per Telefax oder per E-Mail bis spätestens 28.
September 2021, 24:00 Uhr MESZ (= 22:00 Uhr UTC (koordinierte Weltzeit)), an die folgende
Anschrift, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse erfolgen:

artnet AG
c/​o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Telefax: +49 (0)89 8896906-33
E-Mail: artnet@better-orange.de

Zudem können Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
elektronisch unter Nutzung des passwortgeschützten Internetservice auf der Internetseite
der Gesellschaft unter

http:/​/​www.artnet.de/​investor-relations/​hauptversammlung

gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren erteilt werden. Diese Möglichkeit der Erteilung
von Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
steht auch noch während der virtuellen Hauptversammlung am 29. September 2021 bis
zu dem Zeitpunkt, der von dem Versammlungsleiter in der virtuellen Hauptversammlung
am 29. September 2021 benannt wird, zur Verfügung.

Für einen Widerruf der Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
oder die Änderung von Weisungen gelten die vorstehenden Angaben zu den Möglichkeiten
der Übermittlung und zu den Fristen entsprechend.

Bei einer Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
müssen diesen in jedem Falle Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden.
Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, entsprechend den ihnen erteilten Weisungen
abzustimmen; sie sind auch bei erteilter Vollmacht nur zur Stimmrechtsausübung befugt,
soweit eine ausdrückliche Weisung zu den in der Einberufung zur Hauptversammlung bekanntgemachten
Beschlussvorschlägen von Vorstand und/​oder Aufsichtsrat oder zu – bereits mit der
Einberufung oder mit einer etwaigen Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2
AktG – bekanntgemachten Beschlussvorschlägen von Aktionären sowie zu etwaigen vor
der Hauptversammlung gemäß §§ 126, 127 AktG zugänglich gemachten Gegenanträgen und
Wahlvorschlägen von Aktionären vorliegt. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
nehmen keine Vollmachten zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse,
zur Ausübung des Fragerechts oder zur Stellung von Anträgen entgegen.

Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne
dass dies im Vorfeld der virtuellen Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine
Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Weisung für
jeden Punkt der Einzelabstimmung.

X.

Stimmrechtsausübung durch elektronische Briefwahl

Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre können ihre Stimmen per Briefwahl im Wege elektronischer
Kommunikation abgeben. Dies erfolgt ausschließlich unter Nutzung des passwortgeschützten
Internetservice auf der Internetseite der Gesellschaft unter

http:/​/​www.artnet.de/​investor-relations/​hauptversammlung

gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren. Diese Möglichkeit der elektronischen Briefwahl
steht auch noch während der virtuellen Hauptversammlung am 29. September 2021 bis
zu dem Zeitpunkt, der von dem Versammlungsleiter in der virtuellen Hauptversammlung
am 29. September 2021 benannt wird, zur Verfügung.

Für einen Widerruf oder eine Änderung der Stimmabgabe durch elektronische Briefwahl
gelten die vorstehenden Angaben zur Übermittlung und zu den Fristen entsprechend.

Die Abgabe von Stimmen durch elektronische Briefwahl ist auf die Abstimmung über die
in der Einberufung zur virtuellen Hauptversammlung bekanntgemachten Beschlussvorschläge
von Vorstand und/​oder Aufsichtsrat, über – bereits mit der Einberufung oder mit einer
etwaigen Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG – bekanntgemachte Beschlussvorschläge
von Aktionären sowie über etwaige vor der Hauptversammlung gemäß §§ 126, 127 AktG
zugänglich gemachte Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären beschränkt.

Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne
dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt die Stimmabgabe
im Wege der elektronischen Briefwahl zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als
entsprechende Stimmabgabe für jeden Punkt der Einzelabstimmung.

XI.

Rechte der Aktionäre:

 
1.

Ergänzung der Tagesordnung (§ 122 Abs. 2 AktG)

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals (dies entspricht
derzeit 258.303 Aktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung
gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder
eine Beschlussvorlage beiliegen. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit
mindestens neunzig Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien
sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten.

Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss
der Gesellschaft mindestens dreißig Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens
bis zum 29. August 2021, 24:00 Uhr MESZ (= 22:00 Uhr UTC (koordinierte Weltzeit)),
zugehen. Bitte richten Sie entsprechende Ergänzungsverlangen an folgende Adresse:

Vorstand der
artnet AG
Oranienstraße 164
10969 Berlin

Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits mit
der Einberufung bekanntgemacht wurden – unverzüglich nach Zugang des Verlangens im
Bundesanzeiger bekanntgemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet,
bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten
Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter der Internetadresse

http:/​/​www.artnet.de/​investor-relations/​hauptversammlung

veröffentlicht und den Aktionären mitgeteilt.

Anträge, die bis zum 29. August 2021, 24:00 Uhr MESZ (= 22:00 Uhr UTC (koordinierte
Weltzeit)), zu nach § 122 Abs. 2 AktG auf die Tagesordnung gesetzten oder zu setzenden
Gegenständen ordnungsgemäß zugehen, werden in der virtuellen Hauptversammlung so behandelt
als seien sie in der Hauptversammlung gestellt worden.

2.

Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge (§§ 126 Abs. 1, 127 AktG i. V. m. § 1 Abs. 2 Satz
3 COVID-19-Gesetz)

Aktionäre können Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und/​oder Aufsichtsrat
zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung und Vorschläge zur Wahl von Abschlussprüfern
an die Gesellschaft richten. Sofern Gegenanträge, welche auch die übrigen gesetzlichen
Erfordernisse für eine Zugänglichmachung erfüllen, spätestens bis zum 14. September
2021, 24:00 Uhr MESZ (= 22:00 Uhr UTC (koordinierte Weltzeit)), unter der Anschrift,
Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse

artnet AG
c/​o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland
Telefax: +49 (0)89 8896906-55
E-Mail: antraege@better-orange.de

eingehen, werden diese den anderen Aktionären unter der Internetadresse

http:/​/​www.artnet.de/​investor-relations/​hauptversammlung

zugänglich gemacht. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der
genannten Internetadresse veröffentlicht. Anderweitig adressierte Gegenanträge werden
nicht zugänglich gemacht.

Während der virtuellen Hauptversammlung können keine Gegenanträge oder Wahlvorschläge
gestellt werden. Gegenanträge oder Wahlvorschläge von Aktionären, die nach § 126 oder
§ 127 AktG zugänglich zu machen sind, gelten als in der Hauptversammlung gestellt,
wenn der den Antrag stellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär ordnungsgemäß
legitimiert und zur Hauptversammlung angemeldet ist.

3.

Fragerecht (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 COVID-19-Gesetz)

Fragen der Aktionäre sind bis spätestens einen Tag vor der Versammlung, d.h. bis spätestens
zum 27. September 2021, 24:00 Uhr MESZ (= 22:00 Uhr UTC (koordinierte Weltzeit)),
wie oben im Abschnitt „Information zur Durchführung der virtuellen Hauptversammlung“
beschrieben, in deutscher Sprache im Wege elektronischer Kommunikation über den passwortgeschützten
Internetservice unter

http:/​/​www.artnet.de/​investor-relations/​hauptversammlung

einzureichen, § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 COVID-19-Gesetz. Während der virtuellen
Hauptversammlung können keine Fragen gestellt werden. Der Vorstand entscheidet nach
pflichtgemäßem, freiem Ermessen, wie er Fragen beantwortet.

4.

Möglichkeit des Widerspruchs gegen Beschlüsse der Hauptversammlung

Unter Verzicht auf das Erfordernis des Erscheinens in der Hauptversammlung wird Aktionären,
die ihr Stimmrecht ausgeübt haben, die Möglichkeit eingeräumt, Widerspruch gegen Beschlüsse
der Hauptversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation über den passwortgeschützten
Internetservice unter

http:/​/​www.artnet.de/​investor-relations/​hauptversammlung

zu erklären. Das Recht, Widerspruch zu erklären, besteht ab dem Beginn der Hauptversammlung
am 29. September 2021 bis zu deren Schließung durch den Versammlungsleiter.

5.

Weitergehende Erläuterungen

Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126
Abs. 1, § 127, 131 Abs. 1 AktG i.V.m. § 1 COVID-19-Gesetz stehen unter der Internetadresse

http:/​/​www.artnet.de/​investor-relations/​hauptversammlung

zur Verfügung.

 
XII.

Weitere Angaben zu den Abstimmungen gemäß Tabelle 3 DVO (EU) 2018/​1212

Unter Tagesordnungspunkt 1 wird kein Beschlussvorschlag unterbreitet und ist somit
auch keine Abstimmung vorgesehen (zur Erläuterung siehe dort). Unter den Tagesordnungspunkten
2 bis 6 sowie 8 haben die Abstimmungen über die bekanntgemachten Beschluss- bzw. Wahlvorschläge
verbindlichen Charakter, unter Tagesordnungspunkt 7 hat die Abstimmung über den bekanntgemachten
Beschlussvorschlag empfehlenden Charakter. Die Aktionäre können hierbei jeweils mit
„Ja“ (Befürwortung) oder „Nein“ (Ablehnung) abstimmen oder sich der Stimme enthalten
(Stimmenthaltung), d.h. nicht an der Abstimmung teilnehmen.

XIII.

Veröffentlichungen auf der Internetseite

Die Informationen nach § 124a AktG zur Hauptversammlung stehen unter der Internetadresse

http:/​/​www.artnet.de/​investor-relations/​hauptversammlung

zur Verfügung.

XIV.

Datenschutz

 
1.

Hinweise zum Datenschutz

Die Gesellschaft verarbeitet zur Vorbereitung und Durchführung ihrer Hauptversammlung
personenbezogene Daten ihrer Aktionäre und etwaiger Aktionärsvertreter. Diese Daten
umfassen insbesondere den Namen, den Wohnort bzw. die Anschrift, eine etwaige E-Mail-Adresse,
den jeweiligen Aktienbestand, die Aktionärs-/​HV-Ticket-Nummer und die Erteilung etwaiger
Stimmrechtsvollmachten sowie die Zugangsdaten zum passwortgeschützten Internetservice.
Je nach Lage des Falls kommen auch weitere personenbezogen Daten in Betracht.

2.

Verantwortlicher, Zweck und Rechtsgrundlage

Für die Datenverarbeitung ist die Gesellschaft die verantwortliche Stelle. Der Zweck
der Datenverarbeitung ist es, den Aktionären und Aktionärsvertretern die Teilnahme
an der Hauptversammlung sowie die Ausübung ihrer Rechte vor und während der Hauptversammlung
zu ermöglichen. Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 Satz 1
lit. c DSGVO.

3.

Empfänger

Die Gesellschaft beauftragt anlässlich ihrer Hauptversammlung verschiedene Dienstleister
und Berater. Diese erhalten von der Gesellschaft nur solche personenbezogenen Daten,
die zur Ausübung des jeweiligen Auftrags erforderlich sind. Die Dienstleister und
Berater verarbeiten diese Daten ausschließlich nach Weisung der Gesellschaft. Im Übrigen
werden personenbezogene Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den Aktionären
und Aktionärsvertretern zur Verfügung gestellt, namentlich über das Teilnehmerverzeichnis.

4.

Speicherungsdauer

Die personenbezogenen Daten werden gespeichert, solange dies gesetzlich geboten ist
oder die Gesellschaft ein berechtigtes Interesse an der Speicherung hat, etwa im Falle
gerichtlicher oder außergerichtlicher Streitigkeiten aus Anlass der Hauptversammlung.
Anschließend werden die personenbezogenen Daten gelöscht.

5.

Betroffenenrechte

Sie haben unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen ein Auskunfts-, Berichtigungs-,
Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht mit Blick auf Ihre personenbezogenen
Daten bzw. deren Verarbeitung sowie ein Recht auf Datenübertragbarkeit nach Kap. III
DSGVO. Außerdem steht Ihnen ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden
nach Art. 77 DSGVO zu.

6.

Kontaktdaten

Die Kontaktdaten der Gesellschaft lauten

artnet AG
Oranienstr. 164
10969 Berlin
Deutschland
Telefax: +49 (0)30 209178-29
E-Mail: info@artnet.de

Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie unter

artnet AG
Datenschutz
Oranienstr. 164
10969 Berlin
Deutschland
Telefax: +49 (0)30 209178-29
E-Mail: mcochran@artnet.com

 

Berlin, im August 2021

artnet AG

Der Vorstand

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