Zoologischer Garten Berlin Aktiengesellschaft: Ordentliche Hauptversammlung

Zoologischer Garten Berlin Aktiengesellschaft

Berlin

Unsere Aktionäre werden hiermit zu der

am Donnerstag, den 7. Oktober 2021, 10.00 Uhr

im Friedrichstadtpalast, Friedrichstraße 107, 10117 Berlin

stattfindenden

ordentlichen Hauptversammlung

eingeladen.

TAGESORDNUNG:

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Zoologischer Garten Berlin AG für das Geschäftsjahr 2020, des Lageberichtes des Vorstandes und des Berichtes des Aufsichtsrates

Die genannten Unterlagen können auch im Internet unter

www.zoo-berlin.de/​de/​investor-relations

sowie in den Geschäftsräumen am Sitz der Gesellschaft, Hardenbergplatz 8, 10787 Berlin, eingesehen werden und werden auf Verlangen auch zugesandt.

2.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2020

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, dem Vorstand für das Geschäftsjahr 2020 Entlastung zu erteilen.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2020

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrates Entlastung für das Geschäftsjahr 2020 zu erteilen.

4.

Wahlen zum Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 95, 96 AktG und § 13 der Satzung aus 12 Mitgliedern zusammen. Hiervon sind zehn Mitglieder durch die Hauptversammlung aus dem Kreis der Aktionäre zu wählen. Für 2 weitere Mitglieder steht nach § 101 Abs. 2 AktG und § 13 Abs. 1 der Satzung dem jeweiligen Vorsitzenden des Betriebsrates der Gesellschaft in seiner Aktionärseigenschaft ein Entsenderecht zu.

Mit Ablauf der Hauptversammlung enden satzungsgemäß die Mandate der von der Hauptversammlung gewählten Herren Frank Bruckmann, Thomas Albrecht, Dr. Johannes Evers und Prof. Dr. Joachim Schindler, alle wohnhaft in Berlin.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, erneut

a)

Herrn Frank Bruckmann, Vorsitzender der Geschäftsführung der Berlinwasser Holding GmbH, wohnhaft in Berlin,

b)

Herrn Dr. Johannes Evers, Vorsitzender des Vorstands der Berliner Sparkasse, wohnhaft in Berlin, und

c)

Herrn Prof. Dr. Joachim Schindler, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, wohnhaft in Berlin,

sowie neu

d)

Frau Stefanie Frensch, Vorstand der Becker & Kries Familienstiftung, wohnhaft in Berlin,

zu Mitgliedern des Aufsichtsrates zu wählen.

Die Wahl erfolgt gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 der Satzung jeweils auf drei Jahre, das heißt, für die Zeit bis zum Schluss der dritten auf die Wahl folgenden ordentlichen Hauptversammlung.

5.

Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2021

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Baker Tilly GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2021 zu wählen.

6.

Satzungsänderungen

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Satzung der Gesellschaft wie folgt insgesamt neu zu fassen:

„ERSTER ABSCHNITT

§ 1 Firma und Sitz

Die Firma der Gesellschaft lautet „Zoologischer Garten Berlin Aktiengesellschaft“. Sie hat ihren Sitz in Berlin.

§ 2 Zweck der Gesellschaft

(1)

Zweck der Gesellschaft sind die Förderung des Tierschutzes und der Tierzucht, die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie die Förderung der Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe.

Die Gesellschaft bezweckt die Erhaltung und Verbesserung des Zoologischen Gartens in den ihr vom Staat zur Nutzung überlassenen Flächen des ehemaligen Fasanengartens und des Tiergartens zu Berlin.

Sie hat es sich insbesondere zur Aufgabe gemacht, die im Zoologischen Garten gepflegten Tiere nach dem neuesten Stand tiergärtnerischer Erkenntnisse zu halten, zu vermehren und eine sinnvolle Auswahl von Tierformen für pädagogische Zwecke zur Anschauung zu bringen. Sie will wissenschaftliche Forschung auf den Gebieten der Zoologie, der Tiermedizin, und der Tiergartenbiologie betreiben und fördern und naturwissenschaftliche Kenntnisse in allen Bevölkerungskreisen verbreiten und vertiefen. Darüber hinaus will sie den Artenschutz fördern, indem sie zur Erhaltung und Vermehrung bedrohter Arten beiträgt, die Verhaltensweisen und Lebensbedingungen solcher Arten im Rahmen der Tiergartenbiologie wissenschaftlich erforscht, mit anderen Institutionen gleicher Zielsetzung bei solchen Forschungen zusammenarbeitet und die Forschungsergebnisse der Allgemeinheit zeitnah zugänglich macht.

(2)

Die Gesellschaft ist zu allen Maßnahmen berechtigt, die dem Gesellschaftszweck ausschließlich und unmittelbar zu dienen geeignet erscheinen. Sie kann insbesondere Unternehmen, deren Unternehmensgegenstände ihrem eigenen gleich oder ähnlich sind oder dem Gesellschaftszweck zu dienen geeignet erscheinen, gründen, sie erwerben, pachten, sich an ihnen beteiligen und Zweigniederlassungen im In- und Ausland errichten.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1)

Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2)

Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Aktionäre dürfen keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Aktionäre erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. Ein etwa verbleibendes Vermögen der Gesellschaft darf nur für steuerbegünstigte Zwecke verwandt werden.

ZWEITER ABSCHNITT

Rechte und Pflichten der Aktionäre

§ 4 Grundkapital

(1)

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt Euro 1.716.000,00. Es ist eingeteilt in 1.000 Aktien mit einem Nennbetrag von je Euro 156,00 und 3.000 Aktien mit einem Nennbetrag von je Euro 520,00.

(2)

Die Aktien lauten auf den Namen.

(3)

Der Anspruch eines Aktionärs auf Verbriefung seines Anteils ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Die Gesellschaft ist berechtigt, Urkunden über einzelne Aktien oder Sammelurkunden über Aktien auszustellen. Die Form der Aktienurkunden bestimmt der Vorstand. Vorstehende Regelungen gelten auch für Schuldverschreibungen.

§ 5 Dauereintrittsrecht

(1)

Mehrere Miteigentümer einer Aktie können ihre Rechte nur durch einen von ihnen gemeinsam bevollmächtigten Miteigentümer wahrnehmen.

(2)

Jeder Inhaber einer oder mehrerer Aktien kann gegen Entrichtung einer einmaligen, von der Hauptversammlung im Einklang mit den Vorschriften des Abschnittes steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung, insbesondere mit § 55 AO ihrer Höhe nach festzusetzenden Zahlung für sich und zwei Angehörige das Recht erhalten, die zoologischen Einrichtungen der Gesellschaft zu betreten.

(3)

Dieses Recht gilt so lange, wie sich die Aktie im Eigentum des Aktionärs oder seines Erben befindet. Bei Veräußerung der Aktie geht das Recht nicht auf den Erwerber über, kann von diesem aber neu erworben werden. Die Dauereintrittskarten für Aktionäre können auf Wunsch auch derart ausgestellt werden, dass an die Stelle des Aktionärs ein dritter Angehöriger tritt. Als Aktionär im Sinne vorstehender Bestimmung gilt auch der Vertreter mehrerer Miteigentümer einer Aktie.

(4)

Als Angehörige gelten:

1.

Alle Personen, die dem Hausstand des Aktionärs dauernd angehören oder betreuende oder beaufsichtigende Funktionen dauerhaft im Hausstand ausüben, ohne Rücksicht auf das Bestehen eines Verwandtschaftsverhältnisses;

2.

Verwandte und Verschwägerte;

3.

Geschwister und Eltern sowie Geschwister des Aktionärs oder seines Ehegatten und deren Ehegatten und Abkömmlinge.

Die Durchführungsbestimmungen über die Ausstellung der Dauereintrittskarten für Aktionäre werden durch den Vorstand im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat erlassen. Die Dauereintrittskarte für Aktionäre kann ohne Rücksicht auf die Zahl seiner Aktien nur einmal erworben werden.

DRITTER ABSCHNITT

Verfassung der Gesellschaft

§ 6 Organe der Gesellschaft

Organe der Gesellschaft sind:

a)

die Hauptversammlung,

b)

der Aufsichtsrat und

c)

der Vorstand.

§ 7 Staatskommissar

Die staatliche Aufsicht über die Gesellschaft und den Zoologischen Garten wird durch einen Kommissar geführt. Der Kommissar ist befugt, an den Aufsichtsratssitzungen teilzunehmen, soweit er nach § 109 Abs. 3 AktG von einem verhinderten Aufsichtsratsmitglied zur Teilnahme ermächtigt wurde; er ist ebenfalls befugt, die Hauptversammlung einzuberufen. Er hat den Kulturzustand des im § 2 der Satzung bezeichneten Grundstücks zu beaufsichtigen. Ihm stehen jedoch keine Weisungsrechte gegenüber der Gesellschaft oder ihren Organen zu.

1. Die Hauptversammlung

§ 8 Einberufung der Hauptversammlung

(1)

Die Einberufung der Hauptversammlung erfolgt durch den Vorstand oder den Aufsichtsrat. Zur Gültigkeit der Einberufung genügt eine Bekanntmachung im Bundesanzeiger, die mindestens 30 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung zu erfolgen hat.

(2)

Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder im Falle seiner Verhinderung einer seiner Stellvertreter und, falls diese ebenfalls verhindert sind, ein anderes vom Aufsichtsratsvorsitzenden bestimmtes Mitglied des Aufsichtsrats. Sind weder der Vorsitzende noch seine Stellvertreter noch ein vom Vorsitzenden hierfür bestimmtes anderes Aufsichtsratsmitglied anwesend, so wird der Versammlungsleiter durch die anwesenden Aufsichtsratsmitglieder gewählt.

(3)

Der Vorsitzende leitet die Versammlung. Er bestimmt die Reihenfolge, in der die Gegenstände der Tagesordnung behandelt werden und die Art und Reihenfolge der Abstimmungen. Der Versammlungsleiter kann das Frage- und Rederecht der an der Hauptversammlung teilnehmenden Aktionäre und Aktionärsvertreter zeitlich angemessen beschränken. Er ist insbesondere berechtigt, zu Beginn der Hauptversammlung oder während ihres Verlaufs einen zeitlich angemessenen Rahmen für den ganzen Hauptversammlungsverlauf, für einzelne Tagesordnungspunkte, für die einem Aktionär oder Aktionärsvertreter während der Hauptversammlung insgesamt zustehende Rede- und Fragezeit sowie für einzelne Rede- oder Fragebeiträge zu setzen.

§ 9 Teilnahme- und Stimmrechte

(1)

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind alle am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragenen Aktionäre berechtigt.

(2)

Die Aktie zu Euro 156,00 gewährt drei Stimmrechte, die Aktie zu Euro 520,00 gewährt zehn Stimmrechte.

(3)

Die Aktionäre können sich in der Hauptversammlung durch einen Bevollmächtigten mit Vollmacht vertreten lassen. Die Vollmacht kann in Textform, also insbesondere in schriftlicher Form, per Fax oder E-Mail erteilt werden. Bestehen Zweifel an der Bevollmächtigung, kann die Gesellschaft einen Nachweis verlangen, der in Textform zu erbringen ist. Das Recht zur Prüfung der Vollmachten steht dem Vorsitzenden der Versammlung zu.

(4)

Es kann jedoch kein Stimmberechtigter mehr als 300 Stimmen auf sich vereinigen.

(5)

Bei der Ermittlung des Höchststimmrechts gemäß Abs. (4) sind einzubeziehen:

Stimmen aus Aktien, die einem anderen für Rechnung dieses Aktionärs gehören, und

für den Fall, dass der Aktionär ein Unternehmen ist, Stimmen aus Aktien, die einem von diesem Aktionär abhängigen oder ihn beherrschenden oder einem mit ihm konzernverbundenen Unternehmen oder für Rechnung solcher Unternehmen einem Dritten gehören.

(6)

Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der in der Versammlung abgegebenen Stimmen und, soweit eine Kapitalmehrheit erforderlich ist, mit einfacher Mehrheit des vertretenen Grundkapitals gefasst, soweit nicht das Gesetz oder die Satzung zwingend eine größere Mehrheit erfordern. § 103 Abs. 1 Satz 2 AktG bleibt unberührt. Dabei gilt die Stimmenthaltung nicht als Stimmabgabe.

(7)

Bei allen in der Hauptversammlung erfolgenden Wahlen ist gewählt, wer im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Im zweiten Wahlgang sind die Kandidaten gewählt, die die meisten Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das durch den Vorsitzenden der Versammlung zu ziehende Los.

§ 10 Durchführung der Hauptversammlung

Innerhalb der ersten 8 Monate jedes Geschäftsjahres findet die ordentliche Hauptversammlung statt, die den Jahresbericht des Vorstandes entgegenzunehmen, über die dem Vorstand und dem Aufsichtsrat zu erteilende Entlastung und über die Verwendung des Bilanzgewinns zu beschließen hat. Die Hauptversammlung hat ferner die Wahlen zum Aufsichtsrat vorzunehmen, einen oder mehrere Abschlussprüfer zu wählen sowie über die übrigen auf der Tagesordnung stehenden Gegenstände Beschluss zu fassen.

§ 11 Übertragung der Hauptversammlung, Online-Teilnahme

(1)

Der Versammlungsleiter ist berechtigt, die Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung über elektronische Medien in einer von ihm näher zu bestimmenden Weise gemäß § 118 Abs. 4 AktG zuzulassen, sofern dies in der Einberufung zu der Hauptversammlung angekündigt wurde.

(2)

Der Vorstand ist ermächtigt, vorzusehen, dass Aktionäre ihre Stimmen, auch ohne an der Versammlung teilzunehmen, schriftlich oder im Wege der elektronischen Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl).

2. Der Aufsichtsrat

§ 12 Mitglieder

(1)

Der Aufsichtsrat besteht aus 12 Mitgliedern. Die Hauptversammlung wählt 10 Mitglieder bzw. 8 Mitglieder, solange dem Land Berlin das Entsendungsrecht gemäß nachstehendem Satz 3 zusteht. Die Wahl erfolgt für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das dritte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, sofern die Hauptversammlung keine kürzere Amtszeit beschließt. Solange das Land Berlin der Gesellschaft jährlich Finanzmittel für den Geschäftsbetrieb zur Verfügung stellt, stehen ihm für 2 Mitglieder ein Entsendungsrecht nach § 101 Abs. 2 AktG zu. Für 2 weitere Mitglieder steht dem jeweiligen Vorsitzenden des Betriebsrates der Gesellschaft in seiner Aktionärseigenschaft ebenfalls ein Entsenderecht mit der Maßgabe zu, dass er ausschließlich Belegschaftsangehörige des Berliner Zoos in den Aufsichtsrat zu entsenden berechtigt ist.

(2)

Der Aufsichtsrat wählt jährlich unmittelbar nach der ordentlichen Hauptversammlung in einer Sitzung, zu der die anwesenden Aufsichtsratsmitglieder ohne besondere Einladung zusammentreten, einen Vorsitzenden und einen ersten und einen zweiten Stellvertreter. Der erste stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats hat die Rechte und Pflichten des Vorsitzenden des Aufsichtsrats, wenn dieser verhindert ist, und der zweite stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats hat die Rechte und Pflichten des Vorsitzenden des Aufsichtsrats, wenn der erste stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats ebenfalls verhindert ist, soweit das Gesetz, die Satzung oder die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats nichts Anderes bestimmt.

(3)

Aufsichtsratsmitglieder sind beliebig oft wieder wählbar.

(4)

Wenn ein Aufsichtsratsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit ausscheidet, erfolgt die Wahl eines Nachfolgers für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds. Im Falle eines Ausscheidens des Vorsitzenden oder der Stellvertreter vor Ablauf ihrer Amtszeit hat der Aufsichtsrat unverzüglich eine Neuwahl für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen vorzunehmen.

(5)

Jedes Aufsichtsratsmitglied kann sein Amt ohne wichtigen Grund durch eine an den Vorsitzenden des Aufsichtsrats und die persönlich haftende Gesellschafterin zu richtende schriftliche Erklärung unter Wahrung einer Frist von einem Monat niederlegen. Mit Zustimmung des Vorsitzenden des Aufsichtsrats kann von der Einhaltung dieser Frist abgesehen werden. Aus wichtigem Grund kann die Niederlegung mit sofortiger Wirkung erfolgen.

§ 13 Aufgaben und Vergütung des Aufsichtsrates

(1)

Der Aufsichtsrat überwacht die Geschäftsführung der Gesellschaft, er bestellt und entlässt den Vorstand.

(2)

Die im Zusammenhang mit der Aufsichtsratstätigkeit entstandenen Aufwendungen werden jedem Aufsichtsratsmitglied mit einem Sitzungsgeld von Euro 250,00 für jede Sitzung des Aufsichtsrates und dessen Ausschüsse abgegolten.

(3)

Unvereinbar mit dem Amt eines Aufsichtsratsmitgliedes ist es, eine weitere bezahlte Tätigkeit für die Zoologischer Garten Berlin Aktiengesellschaft oder die Tierpark Berlin Friedrichsfelde GmbH auszuüben; eine Ausnahme hiervon besteht lediglich zugunsten der in den Aufsichtsrat delegierten Belegschaftsangehörigen.

(4)

Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und deren Befugnisse festlegen. Den Ausschüssen des Aufsichtsrats können auch – soweit gesetzlich zulässig – Entscheidungsbefugnisse des Aufsichtsrats übertragen werden (beschließende Ausschüsse). Dem Aufsichtsrat ist über die Arbeit der Ausschüsse regelmäßig Bericht zu erstatten. Für die innere Ordnung in den Ausschüssen gilt 14 entsprechend.

§ 14 Abstimmungs- und Vertretungsmodalitäten

(1)

Der Aufsichtsrat setzt seine Geschäftsordnung selbst fest. Er versammelt sich auf Einladung des Vorsitzenden oder eines seiner Stellvertreter.

(2)

Sitzungen des Aufsichtsrats sollen zweimal im Kalenderhalbjahr stattfinden, sofern der Aufsichtsrat nicht beschließt, dass lediglich eine Sitzung im Kalenderhalbjahr abzuhalten ist.

(3)

Sitzungen des Aufsichtsrats werden durch den Vorsitzenden unter Wahrung einer Frist von 14 Tagen in Textform (z. B. per Brief, Telefax oder E-Mail) einberufen. Bei der Berechnung der Frist werden der Tag der Absendung der Einladung und der Tag der Sitzung nicht mitgerechnet. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen und mündlich oder mittels sonstiger gebräuchlicher Telekommunikationsmittel einberufen.

(4)

Mit der Einberufung sind die Gegenstände der Tagesordnung sowie Ort, Tag und Uhrzeit der Sitzung mitzuteilen. Beschlussanträge sind so rechtzeitig und in einer Form zu übersenden, dass eine schriftliche Stimmabgabe möglich ist. Die Sitzungsunterlagen sollen den Aufsichtsratsmitgliedern rechtzeitig, nach Möglichkeit zusammen mit der Einladung zur Sitzung, zugesandt werden.

(5)

Zu einer gültigen Beschlussfassung ist die Gegenwart von mindestens sieben Mitgliedern des Aufsichtsrates erforderlich. Dies gilt auch für § 12 Abs. 2 der Satzung. Ist keine Beschlussfähigkeit gegeben, so hat der Vorsitzende des Aufsichtsrats binnen einer Woche unter Einhaltung der in § 14 Abs. 3 bestimmten Form und Frist eine weitere Sitzung des Aufsichtsrats mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die in jedem Fall beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Ein Mitglied nimmt auch dann an der Beschlussfassung teil, wenn es sich in der Abstimmung der Stimme enthält. Abwesende Aufsichtsratsmitglieder können sich nicht vertreten lassen, jedoch dadurch an der Beschlussfassung des Aufsichtsrats teilnehmen, dass sie durch andere Aufsichtsratsmitglieder schriftliche Stimmabgaben überreichen lassen.

(6)

Zu Gegenständen der Tagesordnung, die nicht mit der Einberufung mitgeteilt worden sind, können Beschlüsse nur dann gefasst werden, wenn kein Mitglied widerspricht. Abwesenden Mitgliedern ist im Fall der Ergänzung oder Änderung der Tagesordnung Gelegenheit zu geben, der Beschlussfassung innerhalb einer vom Vorsitzenden bestimmten, angemessenen Frist nachträglich zu widersprechen; der Beschluss wird erst wirksam, wenn kein abwesendes Mitglied innerhalb der Frist widersprochen hat.

(7)

Der Vorsitzende leitet die Aufsichtsratssitzungen, bestimmt die Reihenfolge, in der die Tagesordnungspunkte verhandelt werden, sowie die Art der Abstimmung.

(8)

Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Bei Wahlen finden die für die Wahlen durch die Hauptversammlung geltenden Bestimmungen Anwendung.

(9)

Über Sitzungen des Aufsichtsrats ist eine Niederschrift anzufertigen, die der Vorsitzende zu unterzeichnen hat. In der Niederschrift sind der Ort und Tag der Sitzung, die Teilnehmer, die Gegenstände der Tagesordnung, der wesentliche Inhalt der Verhandlungen und die Beschlüsse des Aufsichtsrats anzugeben. Jedem Mitglied des Aufsichtsrats ist eine vom Vorsitzenden unterzeichnete Abschrift der Sitzungsniederschrift zuzuleiten. Für Beschlüsse des Aufsichtsrats, die außerhalb von Sitzungen gefasst werden, gilt dies entsprechend mit der Maßgabe, dass in der Niederschrift auch die Art des Zustandekommens der gefassten Beschlüsse anzugeben ist.

(10)

Der Aufsichtsrat ist befugt, Änderungen der Satzung, die nur deren redaktionelle Fassung betreffen, zu beschließen.

(11)

Erklärungen des Aufsichtsrates sind mit der Firma der Gesellschaft unter Hinzufügung der Worte „Der Aufsichtsrat“ mit der Unterschrift des Vorsitzenden (oder eines seiner Stellvertreter) zu vollziehen.

(12)

Die Sitzungen des Aufsichtsrats können ganz oder teilweise schriftlich, im Wege der elektronischen Kommunikation oder per Videokonferenz abgehalten werden, wenn ihr kein Aufsichtsratsmitglied binnen einer vom Vorsitzenden zu bestimmenden Frist widerspricht.

3. Der Vorstand

§ 15 Bestellung und Vertretung

(1)

Der Vorstand wird vom Aufsichtsrat bestellt, der auch die Zahl seiner Mitglieder bestimmt. Der Vorstand besteht aus einer oder mehreren Personen. Der Aufsichtsrat regelt durch die mit den Vorstandsmitgliedern abzuschließenden Verträge die Bedingungen ihrer Anstellungen.

(2)

Der Aufsichtsrat kann auch stellvertretende Vorstandsmitglieder ernennen. Diese haben gleiche Vertretungsbefugnisse wie ordentliche Vorstandsmitglieder.

(3)

Die Vorstandsmitglieder oder andere Angestellte dürfen nicht durch Aufwendungen, die den Zwecken der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4)

Ist nur ein Vorstandsmitglied vorhanden, vertritt es die Gesellschaft allein. Sind mehrere Vorstandsmitglieder vorhanden, vertreten jeweils zwei Vorstandsmitglieder oder ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen die Gesellschaft. Der Aufsichtsrat kann einzelnen oder mehreren Vorstandsmitgliedern Einzelvertretungsbefugnis erteilen. Der Aufsichtsrat kann einzelne oder mehrere Mitglieder des Vorstands dazu ermächtigen, Rechtsgeschäfte im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter Dritter abzuschließen (Befreiung von den Beschränkungen aus § 181 Alt. 2 BGB).

§ 16 Geschäftsordnung

(1)

Der Aufsichtsrat setzt die Geschäftsordnung für den Vorstand fest und regelt das Verhältnis der Vorstandsmitglieder zueinander.

(2)

Die vorherige Zustimmung des Aufsichtsrates ist erforderlich:

a)

zur Bestellung von Prokuristen;

b)

zum Erwerb und zur Veräußerung anderer Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen sowie zur Gründung von Tochter- und Beteiligungsgesellschaften;

c)

zum Erwerb und zur Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten;

d)

zum Abschluss, zur Änderung und Beendigung von Erbbaurechtsverträgen.

(3)

Der Aufsichtsrat bestimmt in der Geschäftsordnung für den Vorstand oder durch Beschluss weitere bestimmte Arten von Geschäften, die nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden dürfen.

(4)

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern das Gesetz nicht Einstimmigkeit vorschreibt. Verfügt der Vorstand über mehr als zwei Mitglieder, entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.

VIERTER ABSCHNITT

Vermögen, Einnahmen und Schulden der Gesellschaft, Jahresabschluss

§ 17 Betriebsgelände

Der Vorstand der Gesellschaft verwaltet das in § 2 bezeichnete Grundstück. Das Grundstück darf nur für die Zwecke der Gesellschaft genutzt werden.

§ 18 Geschäftsjahr und Jahresabschluss

(1)

Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr.

(2)

Der Vorstand hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr die Jahresbilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung, den Anhang dazu und den Lagebericht aufzustellen und unverzüglich dem Aufsichtsrat vorzulegen.

§ 19 Auflösung der Gesellschaft

(1)

Eine Beschlussfassung über die Auflösung der Gesellschaft kann nur erfolgen, wenn in der Hauptversammlung bei der Beschlussfassung hierüber die Hälfte der Aktien vertreten ist. Ist dies nicht der Fall, so ist eine neue Versammlung innerhalb von dreißig Tagen einzuberufen. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Aktien beschlussfähig. Beschlüsse über die Auflösung der Gesellschaft bedürfen einer Drei-Viertel-Mehrheit des vertretenen Grundkapitals.

(2)

Vor Beschlüssen der Hauptversammlung über die Erhöhung und Herabsetzung des Grundkapitals, Satzungsänderungen und Auflösung der Gesellschaft ist der zur Aufsicht nach § 7 der Satzung eingesetzte Kommissar zu hören.

§ 20 Vermögensregelung im Falle der Auflösung der Gesellschaft

Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke, bei denen die in § 2 Abs. 1 der Satzung erwähnten Flächen an den Staat zurückfallen, ist dieser berechtigt, das ganze Vermögen der Gesellschaft, insbesondere die von ihr errichteten Gebäude, baulichen und anderen Anlagen, sowie die Tiersammlungen und das bewegliche Inventar zu einer alsdann aufzunehmenden Taxe zu übernehmen und sich aus dem Taxpreis für seine Forderungen an die Gesellschaft bezahlt zu machen. Macht der Staat von dieser Befugnis Gebrauch, so ist der Überschuss des Taxwertes an die Abwickler vom Staat zu zahlen und fällt nach Berichtigung der Schulden der Gesellschaft den Inhabern der Aktien zur Verteilung unter sich bis zur Höhe des von den Aktionären eingezahlten Grundkapitals (also ohne Berücksichtigung von Beträgen aus Kapitalerhöhungen aus Gesellschaftsmitteln) zu. Darüber hinaus vorhandenes Vermögen ist der Stadt Berlin zur unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung für gemeinnützige Zwecke auf dem Gebiet der Zoologie zu übertragen.

FÜNFTER ABSCHNITT

§ 21 Bekanntmachungen

Alle Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen ausschließlich im Bundesanzeiger.

§ 22 Funktionsbezeichnungen

Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten für Funktionsträger aller Geschlechter, die die Funktionsbezeichnung auch in der ihrem Geschlecht entsprechenden Form führen können.“

MITTEILUNGEN

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind alle im Aktienregister eingetragenen Aktionäre berechtigt. Um einen möglichst zügigen Ablauf der Hauptversammlung gewährleisten zu können, bitten wir Sie jedoch, von der Möglichkeit einer schriftlichen Anmeldung bei der Zoologischer Garten Berlin AG, c/​o Link Market Services GmbH, Landshuter Allee 10, 80637 München, bis zum Donnerstag, den 30. September 2021, 24:00 Uhr, unter Nutzung des dem gesonderten Einladungsschreiben beiliegenden und im Internet unter

www.zoo-berlin.de/​de/​investor-relations

zugänglichen Anmeldeformulars Gebrauch zu machen. Sie erhalten dann Ihre Eintrittskarte für die Teilnahme an der Hauptversammlung auf dem Postweg. Aktionäre, deren Anmeldung in dem Zeitraum vom 1. Oktober bis 6. Oktober bei der Zoologischer Garten Berlin AG c/​o Link Market Services GmbH, Landshuter Allee 10, 80637 München, eingeht, erhalten ihre Eintrittskarte am Tag der Hauptversammlung an der Registration im Eingangsbereich des Friedrichstadtpalastes Berlin.

Bitte beachten Sie, dass eine Anmeldung nicht zwingend erforderlich ist, um zur Teilnahme an der Hauptversammlung zugelassen zu werden. Sie erleichtert aber den organisatorischen Ablauf erheblich. Aktionäre, die sich nicht angemeldet haben, werden gebeten, am Tag der Hauptversammlung frühzeitig zu erscheinen und sich am Einlass geeignet auszuweisen.

Die Aktionäre können ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte, auch durch ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung, ausüben lassen. Die Vollmacht kann in Textform, also insbesondere in schriftlicher Form, durch (Computer-)Fax oder elektronische Nachricht (E-Mail) erteilt werden. Bestehen Zweifel an der Bevollmächtigung, kann die Gesellschaft Nachweis verlangen, der in schriftlicher Form zu erbringen ist.

Als besonderen Service bieten wir unseren Aktionären auch an, dass sie sich durch eine/​n von unserer Gesellschaft beauftragte/​n Stimmrechtsvertreter/​in in der Hauptversammlung vertreten lassen können. Die Vollmachterteilung hat in diesem Fall eine Weisung hinsichtlich der Stimmrechtsausübung zu sämtlichen Tagesordnungspunkten enthalten. Falls Sie keine ausdrückliche Weisung erteilen, so gilt dies als Weisung an den/​die Stimmrechtsvertreter/​in, das Stimmrecht im Sinne der Vorschläge der Verwaltung auszuüben.

Gegenanträge gemäß § 126 AktG gegen einen Vorschlag von Vorstand und/​oder Aufsichtsrat sind ggf. mit Begründung an die nachfolgend genannte Anschrift der Gesellschaft zu richten: Zoologischer Garten Berlin AG, Hardenbergplatz 8, 10787 Berlin. Diese Anschrift gilt auch für Wahlvorschläge der Aktionäre gemäß § 127 AktG. Unter dieser Anschrift bis spätestens Mittwoch, den 22. September 2021, 24:00 Uhr, eingegangene ordnungsgemäße Aktionärsanträge oder Wahlvorschläge werden den Aktionären im Internet unter

www.zoo-berlin.de/​de/​ueber-uns/​investor-relations

nach näherer Maßgabe von § 126 AktG unverzüglich zugänglich gemacht. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden gleichfalls unter der genannten Internetadresse zugänglich gemacht.

Bitte beachten Sie, dass unsere Hauptversammlung im Friedrichstadtpalast, Friedrichstraße 107, 10117 Berlin, stattfindet. Für die Teilnahme an der Hauptversammlung bzw. den Zutritt zum Versammlungsort findet das am Tag der Hauptversammlung geltende Hygienekonzept des Friedrichstadtpalastes Anwendung. Vor diesem Hintergrund kann es beim Einlass zu etwas längeren Wartezeiten kommen, so dass alle Teilnehmer um rechtzeitiges Erscheinen gebeten werden. Zum jetzigen Zeitpunkt gelten u. a. folgende Regeln für den Zutritt und Aufenthalt im Friedrichstadtpalast:

3G-Nachweis:

Geimpft: ein vollständiger Impfnachweis bzw. Impfpass im Original, der älter als 14 Tage ist, Impfung mit einem in der EU zugelassenen Impfstoff (Biontech, AstraZeneca, Moderna Janssen – www.pei.de)

Genesen: Bescheinigung eines positiven PCR-Tests, die mind. 28 Tage und höchstens 6 Monate alt ist

Getestet: personalisierter, tagesaktueller (nicht älter als 24 Std.) negativer Corona-Test (kein Selbsttest)

Beim Einlass und im Foyer, außer beim gastronomischen Konsum an zugewiesenen Plätzen, sowie bis zum Einnehmen bzw. beim Verlassen der Sitzplätze muss eine medizinische Maske (‚OP-Maske‘) oder FFP2-Maske getragen werden. Am Platz darf die Maske abgesetzt werden.

Bitte beachten Sie, dass sich diese Regeln in Abhängigkeit von der Entwicklung der Pandemielage noch ändern können. Die jeweils aktuellen Hygienevorschriften finden Sie auf der Webseite des Friedrichstadtpalastes unter folgendem Link:

https:/​/​www.palast.berlin/​hygiene/​

Sie erreichen den Versammlungsort wie folgt:

Öffentliche Verkehrsmittel

U-Bahn: Linie U6 U-Bahnhof Oranienburger Tor
S-Bahn: Bahnhof Friedrichstraße (S1, S2, S25, S5, S7, S75 und Regionalverkehr), fünf Minuten Fußweg
Bahnhof Oranienburger Straße (S1, S2, S25), fünf Minuten Fußweg
Bus: Linie 147 Friedrichstr./​Reinhardtstr.
Linie 142 Torstr./​U Oranienburger Tor
Tram: Linien M1 und 12: U Oranienburger Tor
Linie M6 S Oranienburger Tor, fünf Minuten Fußweg

Parkmöglichkeiten

Es stehen nur sehr wenige öffentliche Parkmöglichkeiten in der Nähe des Friedrichstadtpalastes zur Verfügung. Es gibt keine gesonderten Parkmöglichkeiten für die Teilnehmer der Hauptversammlung. Es wird die Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln empfohlen.

Berlin, im September 2021

DER VORSTAND

TAGS:
Comments are closed.