plenum Aktiengesellschaft: Bekanntmachung gemäß § 62 Abs. 3 UmwG über die bevorstehende Verschmelzung

plenum Aktiengesellschaft

Frankfurt am Main

Amtsgericht Frankfurt am Main, HRB 97164

Bekanntmachung gemäß § 62 Abs. 3 UmwG über die bevorstehende Verschmelzung

Die plenum AG, Frankfurt am Main (eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 97164) beabsichtigt, als übernehmender Rechtsträger das Vermögen der plenum International Management Consulting GmbH, Frankfurt am Main (eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 93812) als übertragender Rechtsträger als Ganzes unter Auflösung ohne Abwicklung im Wege der Verschmelzung gemäß § 2 Nr. 1 UmwG zu übernehmen (Verschmelzung durch Aufnahme).

Der Entwurf des entsprechenden Verschmelzungsvertrages wurde gemäß §§ 61, 62 III UmwG am 14. Januar 2022 zu den Handelsregisterakten des Amtsgerichts Frankfurt am Main, HRB 97164, eingereicht.

Da die übernehmende plenum AG die alleinige Gesellschafterin der plenum International Management Consulting GmbH ist, ist ein Verschmelzungsbeschluss der Hauptversammlung der übernehmenden plenum AG gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1 UmwG nicht erforderlich, es sei denn, Aktionäre der plenum AG, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals dieser Gesellschaft erreichen, verlangen gemäß § 62 Abs. 2 UmwG die Einberufung einer Hauptversammlung, in der über die Zustimmung zu der Verschmelzung beschlossen wird. Die Satzung der Gesellschaft knüpft das Recht, die Einberufung der Hauptversammlung zu verlangen, nicht an den Besitz eines geringeren Teils am Grundkapital (vgl. § 62 Abs. 2 Satz 2 UmwG). Auf dieses Recht, die Einberufung einer solchen Hauptversammlung zu verlangen, werden die Aktionäre hiermit ausdrücklich hingewiesen. Ein solches Einberufungsverlangen zwecks Beschlussfassung über die Verschmelzung ist innerhalb einer Frist von einem Monat ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung schriftlich an die plenum AG zu richten.

plenum AG

Der Vorstand

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