PRIMAG AG – Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

PRIMAG AG

Düsseldorf

WKN:587032
ISIN: DE0005870323

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Hiermit laden wir die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der

als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz
der Aktionäre und deren Bevollmächtigten

am Freitag, den 25. März 2022, 11.00 Uhr,

stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung herzlich ein.

Die Hauptversammlung wird gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-,
Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der
Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 („Covid-19-Gesetz„) als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und deren Bevollmächtigten
(mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) abgehalten.
Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist der Sitz der Gesellschaft,
Hansaallee 228, 40547 Düsseldorf, Deutschland.

Einzelheiten zu den Rechten der Aktionäre sowie ihrer Bevollmächtigten entnehmen Sie
bitte den weiteren Angaben und Hinweisen, die im Anschluss an die Tagesordnung unter
I. sowie die Berichte des Vorstands unter II. und III. abgedruckt sind.

I.
Tagesordnung

 
TOP 1:

Vorlage des vom Aufsichtsrat festgestellten Jahresabschlusses der PRIMAG AG für das
am 31. März 2021 endende Geschäftsjahr nebst Lagebericht, des vom Aufsichtsrat gebilligten
Konzernabschlusses des Konzerns für das am 31. März 2021 endende Geschäftsjahr nebst
Lagebericht sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das am 31. März 2021 endende
Geschäftsjahr

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss am 14. September
2021 gebilligt; der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Ferner hat der Aufsichtsrat
den vom Vorstand aufgestellten Konzernabschluss am 14. September 2021 gebilligt. Deshalb
ist zu diesem Punkt der Tagesordnung keine Beschlussfassung der Hauptversammlung vorgesehen.

Die zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgelegten Unterlagen liegen vom Tage der Einladung
an in den Räumen der Gesellschaft aus und werden auf Anforderung den Aktionären zugesandt.
Sie stehen ferner im Internet unter

https:/​/​primag.de/​hauptversammlung/​

zur Verfügung und werden dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.

TOP 2:

Entlastung des Vorstands

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Dem alleinigen Vorstand Gerd Esser, der in dem am 31. März 2021 endenden Geschäftsjahr
amtiert hat, wird für das vorgenannte Geschäftsjahr Entlastung erteilt.

TOP 3:

Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Den Mitgliedern des Aufsichtsrats, die in dem am 31. März 2021 endenden Geschäftsjahr
amtiert haben, wird für das vorgenannte Geschäftsjahr Entlastung erteilt.

TOP 4:

Bestellung des Abschlussprüfers

Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Zum Abschlussprüfer für das am 31. März 2022 endende Geschäftsjahr wird die KBHT Steuer-
und Wirtschaftsberatung GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Neuss, bestellt.

TOP 5:

Schaffung eines genehmigten Kapitals

§ 5 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft sieht eine Ermächtigung des Vorstands vor,
das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe von
bis zu 2.150.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen
einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 2.150.000 zu erhöhen. Diese Ermächtigung
ist ausgelaufen, ohne dass von ihr Gebrauch gemacht worden wäre.

Um der Gesellschaft auch zukünftig die Möglichkeit zu geben, flexibel auf Finanzierungserfordernisse
zu reagieren und Aktien gegen Sacheinlagen ausgeben zu können, soll ein neues genehmigtes
Kapital geschaffen werden, das dem bisherigen genehmigten Kapital inhaltlich entspricht.

Auch die Regelungen zum bedingten Kapital in § 5 Abs. 1 und Abs. 2 der Satzung sind
ausgelaufen; sie sollen ersatzlos gestrichen werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

1.

Das von der Hauptversammlung vom 18. September 2012 beschlossene und in der Satzung
der Gesellschaft in § 5 Abs. 3 enthaltene genehmigte Kapital wird mit Wirkung auf
den Zeitpunkt der Eintragung des nachstehenden neuen Genehmigten Kapitals aufgehoben
und wie folgt ersetzt:

a.

Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 24. März 2027
mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe von bis zu 2.150.000 neuen, auf den
Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um
bis zu insgesamt EUR 2.150.000 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital).

b.

Bei Aktienausgaben gegen Sacheinlagen ist der Vorstand ermächtigt, das Bezugsrecht
der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen.

c.

Wird das Kapital gegen Bareinlagen erhöht, ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht
zu gewähren. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht
auszuschließen, wenn der Ausgabebetrag den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft
gleicher Ausstattung nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung gilt jedoch
nur mit der Maßgabe, dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3
Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten
dürfen, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung
dieser Ermächtigung. Auf die Begrenzung auf 10 % des Grundkapitals sind diejenigen
Aktien anzurechnen, die als eigene Aktien aufgrund einer zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens
dieser Ermächtigung geltenden bzw. an deren Stelle tretenden Ermächtigung gemäß §
186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts an die Aktionäre veräußert
werden. Ferner sind auf diese Begrenzung diejenigen Aktien anzurechnen, die zur Bedienung
von Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten ausgegeben
wurden bzw. auszugeben sind, sofern die aufgrund einer zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens
dieser Ermächtigung geltenden bzw. an deren Stelle tretenden Ermächtigung unter Ausschluss
des Bezugsrechts an die Aktionäre gemäß in sinngemäßer Anwendung des § 186 Abs. 3
Satz 4 AktG ausgegeben werden.

d.

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der
Aktionäre für Spitzenbeträge auszuschließen, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses
ergeben. Des Weiteren ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
den Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen.

2.

§ 5 der Satzung wird dementsprechend unter Aufhebung der bisherigen Absätze 1, 2 und
3 geändert und wie folgt neu gefasst:

Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 24. März 2027
mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe von bis zu 2.150.000 neuen, auf den
Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um
bis zu insgesamt EUR 2.150.000 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital).

Bei Aktienausgaben gegen Sacheinlagen ist der Vorstand ermächtigt, das Bezugsrecht
der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen.

Wird das Kapital gegen Bareinlagen erhöht, ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht
zu gewähren. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht
auszuschließen, wenn der Ausgabebetrag den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft
gleicher Ausstattung nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung gilt jedoch
nur mit der Maßgabe, dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3
Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten
dürfen, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung
dieser Ermächtigung. Auf die Begrenzung auf 10 % des Grundkapitals sind diejenigen
Aktien anzurechnen, die als eigene Aktien aufgrund einer zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens
dieser Ermächtigung geltenden bzw. an deren Stelle tretenden Ermächtigung gemäß §
186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts an die Aktionäre veräußert
werden. Ferner sind auf diese Begrenzung diejenigen Aktien anzurechnen, die zur Bedienung
von Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten ausgegeben
wurden bzw. auszugeben sind, sofern die aufgrund einer zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens
dieser Ermächtigung geltenden bzw. an deren Stelle tretenden Ermächtigung unter Ausschluss
des Bezugsrechts an die Aktionäre gemäß in sinngemäßer Anwendung des § 186 Abs. 3
Satz 4 AktG ausgegeben werden.

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der
Aktionäre für Spitzenbeträge auszuschließen, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses
ergeben. Des Weiteren ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
den Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen
.“

3.

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen
Ausnutzung des genehmigten Kapitals anzupassen.

TOP 6:

Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

1.

Die Gesellschaft wird ermächtigt, bis zum 24. März 2027 Aktien der Gesellschaft, gleich
welcher Gattung, im Umfang von bis zu 10 % des bei Erteilung dieser Ermächtigung oder
– falls dieser Wert geringer ist – des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung
bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft zu erwerben. Der Erwerb erfolgt nach Wahl
des Vorstands (a.) über die Börse oder (b.) mittels eines öffentlichen Kaufangebots.

a.

Soweit der Erwerb über die Börse erfolgt, darf der von der Gesellschaft gezahlte Erwerbspreis
je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den arithmetischen Mittelwert der Schlusskurse
für Aktien der betreffenden Gattung im Basic Board im Freiverkehr (Open Market) an
der Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten drei Börsentage vor dem Erwerb
nicht um mehr als 10 % über- oder unterschreiten.

b.

Soweit der Erwerb mittels eines öffentlichen Kaufangebots erfolgt, darf der von der
Gesellschaft angebotene und gezahlte Erwerbspreis je Aktie (jeweils ohne Erwerbsnebenkosten)
den arithmetischen Mittelwert der Schlusskurse für Aktien der betreffenden Gattung
im Basic Board im Freiverkehr (Open Market) an der Frankfurter Wertpapierbörse während
der letzten drei Börsentage vor der Veröffentlichung des Angebots nicht um mehr als
15 % über- oder unterschreiten. Ergeben sich nach Veröffentlichung eines öffentlichen
Erwerbsangebots erhebliche Veränderungen des maßgeblichen Börsenpreises, so kann der
Kaufpreis bzw. die Kaufpreisspanne des öffentlichen Erwerbsangebots angepasst werden.
In diesem Fall wird auf den Durchschnittskurs der drei Börsenhandelstage vor Veröffentlichung
einer etwaigen Anpassung abgestellt. Das öffentliche Kaufangebot kann weitere Bedingungen
vorsehen. Sofern das Kaufangebot überzeichnet ist, erfolgt die Annahme im Verhältnis
der von den Aktionären angebotenen Aktien. Eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen
bis zu 100 Stück je Aktionär ist zulässig.

2.

Der Vorstand wird ermächtigt, Aktien der Gesellschaft, die gemäß 1. erworben wurden,
zu allen gesetzlich zulässigen Zwecken, insbesondere auch zu den folgenden zu verwenden:

a.

Die Aktien können mit Zustimmung des Aufsichtsrats ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss
eingezogen werden. Die Einziehung kann auf einen Teil der erworbenen Aktien beschränkt
werden. Die Einziehung kann auch im vereinfachten Verfahren ohne Kapitalherabsetzung
durch Anpassung des anteiligen rechnerischen Betrags der übrigen Stückaktien am Grundkapital
erfolgen. Der Vorstand ist für diesen Fall ermächtigt, die Angabe der Zahl der Aktien
in der Satzung entsprechend anzupassen.

b.

Die Aktien können mit Zustimmung des Aufsichtsrats als Gegenleistung für den Erwerb
von Unternehmen, Unternehmensteilen, Anteilen an Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen
(insbesondere Immobilien) veräußert werden. Dabei ist das Bezugsrecht der Aktionäre
ausgeschlossen.

c.

Die Aktien können mit Zustimmung des Aufsichtsrats in anderer Weise als über die Börse
oder durch ein Angebot an alle Aktionäre veräußert werden, sofern die Veräußerung
gegen Barzahlung und zu einem Preis erfolgt, der den Börsenpreis von Aktien gleicher
Ausstattung der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet.
Dabei ist das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen. Diese Ermächtigung ist beschränkt
auf die Veräußerung von Aktien, auf die insgesamt ein anteiliger Betrag von höchstens
10 % des bei Erteilung dieser Ermächtigung oder – falls dieser Wert geringer ist –
des zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft
entfällt. Die Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals vermindert sich um den anteiligen
Betrag des Grundkapitals, der auf Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser
Ermächtigung im Rahmen einer Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß
§ 186 Abs. 3 S. 4 AktG ausgegeben wurden oder die zur Bedienung von Options- oder
Wandelschuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrecht oder Options- oder Wandlungspflicht
auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung
unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 S.
4 AktG begeben wurden.

3.

Alle vorstehenden Ermächtigungen können ganz oder teilweise, einmal oder mehrmals,
einzeln oder gemeinsam durch die Gesellschaft oder durch Konzerngesellschaften im
Sinne von § 18 AktG oder durch Dritte für Rechnung der Gesellschaft oder einer Konzerngesellschaft
ausgeübt werden.

TOP 7:

Wahl zum Aufsichtsrat

Die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder endet mit dem Ablauf der Hauptversammlung
am 25. März 2022, so dass eine Neuwahl durch die Hauptversammlung erforderlich ist.

Der Aufsichtsrat besteht gemäß § 95 AktG aus drei Mitgliedern; die Satzung der Gesellschaft
setzt keine höhere Zahl fest. Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß § 96 AktG nur aus
Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre zusammen. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge
nicht gebunden.

Der Aufsichtsrat schlägt vor,

1.

Herrn Friedemann Bruhn, Rechtsanwalt und Partner der Bruhn & Lehne GbR, wohnhaft in
Düsseldorf,

2.

Herrn Prof. Dr. Christoph Freichel, Dipl.-Kfm., Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und
Partner der Moore Treuhand Kurpfalz GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft,
wohnhaft in Merzig,

3.

Herrn Alessio Rossi, Rechtsanwalt und Steuerberater, wohnhaft in Düsseldorf,

mit Wirkung ab Beendigung dieser ordentlichen Hauptversammlung für die Zeit bis zur
Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung, die über die Entlastung für das erste
Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in
dem die Wahl erfolgt, nicht mitgerechnet wird, in den Aufsichtsrat zu wählen.

II.
Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung über die Gründe für den
Ausschluss des Bezugsrechtes im Rahmen der Schaffung des Genehmigten Kapitals

Zu TOP 5 der Hauptversammlung am 25. März 2022 schlagen Vorstand und Aufsichtsrat
vor, ein neues Genehmigtes Kapital zu schaffen, das den bisherigen Regelungen des
§ 5 Abs. 3 der Satzung zu dem bereits ausgelaufenen Genehmigten Kapital inhaltlich
entspricht. Der Vorstand erstattet gemäß § 203 Abs. 2 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG
über die Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts diesen Bericht, der Bestandteil
der Einladung der Hauptversammlung ist und vom Tag der Bekanntmachung der Einberufung
der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft ausliegt und auf Verlangen
jedem Aktionär übersandt wird:

 
1.

Bisheriges Genehmigtes Kapital und Anlass für die Schaffung eines neuen Genehmigten
Kapitals

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung am 25. März 2022 die Schaffung
eines neuen Genehmigten Kapitals vor. Die derzeit geltende Satzung sieht in § 5 Abs.
3 ein Genehmigtes Kapital vor, das den Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats ermächtigt,
das Grundkapital der Gesellschaft durch Ausgabe von bis zu 2.150.000 neuen, auf den
Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals
um bis zu insgesamt EUR 2.150.000 zu erhöhen. Die vorherige Ermächtigung ist am 17.
September 2017 ausgelaufen, ohne dass von ihr Gebrauch gemacht worden wäre.

2.

Neues Genehmigtes Kapital

Es soll ein neues Genehmigtes Kapital bis zu einer Höhe von EUR 2.150.000 geschaffen
werden, das dem vorherigen Genehmigten Kapital inhaltlich entspricht. Das Genehmigte
Kapital ermächtigt dementsprechend den Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats,
das Grundkapital der Gesellschaft einmalig oder mehrmalig um bis zu insgesamt EUR
2.150.000 gegen Bar- oder Sacheinlagen durch die Ausgabe von neuen, auf den Inhaber
lautenden Stückaktien zu erhöhen.

Der Vorstand wird ermächtigt, bei einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen mit Zustimmung
des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen.

Wird das Kapital gegen Bareinlagen erhöht, ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht
zu gewähren. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, wenn der Ausgabebetrag den Börsenpreis
von Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung nicht wesentlich unterschreitet.
Diese Ermächtigung gilt jedoch nur mit der Maßgabe, dass die unter Ausschluss des
Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des
Grundkapitals nicht überschreiten dürfen, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens
noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung auf 10 %
des Grundkapitals sind diejenigen Aktien anzurechnen, die als eigene Aktien aufgrund
einer zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung geltenden bzw. an deren
Stelle tretenden Ermächtigung gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des
Bezugsrechts an die Aktionäre veräußert werden. Ferner sind auf diese Begrenzung diejenigen
Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Options- oder
Wandlungsrechten bzw. -pflichten ausgegeben wurden bzw. auszugeben sind, sofern die
Schuldverschreibungen aufgrund einer zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung
geltenden bzw. an deren Stelle tretenden Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts
an die Aktionäre gemäß in sinngemäßer Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben
werden.

Weiterhin ist der Vorstand ermächtigt, Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre
auszunehmen.

Die vorgeschlagenen Ermächtigungen zur Ausgabe neuer Aktien aus dem Genehmigten Kapital
sollen den Vorstand in die Lage versetzen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats kurzfristig
auftretende Finanzierungserfordernisse im Zusammenhang mit der Umsetzung von strategischen
Entscheidungen flexibel reagieren zu können. Es soll dem Vorstand mit Zustimmung des
Aufsichtsrats auch weiterhin möglich sein, jederzeit neues Eigenkapital für die Gesellschaft
zu beschaffen, sowie Unternehmen, Unternehmensteile oder Beteiligungen an Unternehmen
oder andere Vermögengegenstände (insbesondere Immobilien) gegen Gewährung von Aktien
zu erwerben. Ein solcher Vorratsbeschluss ist sowohl national als auch international
üblich.

3.

Ausschluss des Bezugsrechts

a)

Spitzenbeträge

Der Vorstand soll ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht
der Aktionäre für Spitzenbeträge auszuschließen, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses
ergeben. Dieser Ausschluss ist erforderlich, um ein technisch durchführbares Bezugsverhältnis
darstellen zu können. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen
Aktien werden entweder durch Verkauf an der Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich
für die Gesellschaft verwertet. Der mögliche Verwässerungseffekt ist aufgrund der
Beschränkung auf Spitzenbeträge gering. Vorstand und Aufsichtsrat halten den Ausschluss
des Bezugsrechts aus diesen Gründen für sachlich gerechtfertigt und gegenüber den
Aktionären für angemessen.

b)

Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen

Der Vorstand soll weiter ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht
bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen auszuschließen. Diese Ermächtigung zum Ausschluss
des Bezugsrechts soll den Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen
an Unternehmen sowie von anderen Vermögengegenstände (insbesondere Immobilien) gegen
Gewährung von Aktien der Gesellschaft ermöglichen. Die PRIMAG AG muss jederzeit in
der Lage sein, an den Märkten im Interesse ihrer Aktionäre schnell und flexibel handeln
zu können. Dazu gehört auch die Möglichkeit, Unternehmen, Teile von Unternehmen oder
Beteiligungen hieran sowie Vermögensgegenstände zur Verbesserung der Wettbewerbsposition
zu erwerben. Diese Handlungsoption kann im Einzelfall im Interesse der Aktionäre und
der Gesellschaft nur dadurch optimal umgesetzt werden, dass der Erwerb eines Unternehmens,
eines Teils eines Unternehmens oder einer Beteiligung hieran bzw. von anderen Vermögensgegenständen
über die Gewährung von Aktien der erwerbenden Gesellschaft durchgeführt wird.

Die Praxis zeigt, dass die Inhaber attraktiver Akquisitionsobjekte häufig als Gegenleistung
für eine Veräußerung die Verschaffung von stimmberechtigten Aktien der erwerbenden
Gesellschaft verlangen. Um auch solche Erwerbe tätigen zu können, muss die PRIMAG
AG die Möglichkeit haben, eigene Aktien als Gegenleistung zu gewähren. Der internationale
Wettbewerb und die Globalisierung der Wirtschaft verlangen nicht selten in derartigen
Transaktionen die Gegenleistung in Form von Aktien. Die vorgeschlagene Ermächtigung
zum Bezugsrechtsausschluss soll der PRIMAG AG die notwendige Flexibilität geben, um
sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen
an Unternehmen bzw. von anderen Vermögensgegenständen (insbesondere Immobilien) schnell
und flexibel ausnutzen zu können. Bei einem Bezugsrechtsausschluss kommt es zwar zu
einer Verringerung der relativen Beteiligungsquote und des relativen Stimmrechtsanteils
der vorhandenen Aktionäre. Bei Einräumung eines Bezugsrechts wäre aber der Erwerb
von Unternehmen, Unternehmensteilen oder von Beteiligungen an Unternehmen bzw. von
anderen Vermögensgegenständen gegen Gewährung von Aktien aus praktischen Gründen nicht
möglich, und die damit für die Gesellschaft und die Aktionäre verbundenen Vorteile
wären nicht erreichbar.

Konkrete Erwerbsvorhaben, für die von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden soll,
bestehen zurzeit nicht. Wenn sich in Zukunft Möglichkeiten zum Erwerb von Unternehmen,
Unternehmensteilen oder Beteiligungen bzw. von anderen Vermögensgegenständen konkretisieren,
wird der Vorstand sorgfältig prüfen, ob er von dem Genehmigten Kapital zum Zweck des
Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen bzw.
von anderen Vermögensgegenständen gegen Ausgabe neuer Aktien der PRIMAG AG Gebrauch
machen soll. Er wird dies nur dann tun, wenn der Unternehmens-, Beteiligungs- oder
Vermögenserwerb gegen Gewährung von Aktien der PRIMAG AG im wohlverstandenen Interesse
der Gesellschaft liegt. Nur wenn diese Voraussetzung gegeben ist, wird auch der Aufsichtsrat
seine erforderliche Zustimmung erteilen.

Basis für die Bewertung der Aktien der Gesellschaft einerseits und der zu erwerbenden
Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen bzw. Vermögensgegenständen andererseits
werden neutrale Unternehmenswertgutachten von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und/​oder
renommierten internationalen Investmentbanken sein.

c)

Barkapitalerhöhung

Zudem soll das Bezugsrecht bei einer Barkapitalerhöhung ausgeschlossen werden können,
wenn die Volumenvorgaben und die übrigen Anforderungen für einen Bezugsrechtsausschluss
nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfüllt sind. Ein etwaiger Abschlag vom aktuellen Börsenpreis
wird voraussichtlich nicht über 3 %, jedenfalls aber maximal bei 5 % des Börsenpreises
liegen.

Diese Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses soll die Verwaltung in die Lage versetzen,
kurzfristig günstige Börsensituationen auszunutzen und dabei durch die marktnahe Preisfestsetzung
einen möglichst hohen Ausgabebetrag und damit eine größtmögliche Stärkung der Eigenmittel
zu erreichen. Erfahrungsgemäß führt eine derartige Kapitalerhöhung wegen der schnelleren
Handlungsmöglichkeit zu einem höheren Mittelzufluss als eine vergleichbare Kapitalerhöhung
mit Bezugsrecht der Aktionäre. Sie liegt daher im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft
und der Aktionäre. Zwar kommt es dadurch zu einer Verringerung der relativen Beteiligungsquote
und des relativen Stimmrechtsanteils der vorhandenen Aktionäre. Aktionäre, die ihre
relative Beteiligungsquote und ihren relativen Stimmrechtsanteil erhalten möchten,
haben allerdings die Möglichkeit, die hierfür erforderliche Aktienzahl über die Börse
zu erwerben.

Bei Abwägung aller genannten Umstände halten Vorstand und Aufsichtsrat den Ausschluss
des Bezugsrechts in den genannten Fällen aus den aufgezeigten Gründen auch unter Berücksichtigung
des zulasten der Aktionäre eintretenden Verwässerungseffektes für sachlich gerechtfertigt
und für angemessen.

4.

Bericht des Vorstands über die Ausnutzung Genehmigten Kapitals.

Der Vorstand wird der Hauptversammlung über jede Ausnutzung des genehmigten Kapitals
berichten.

III.
Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG
in Verbindung mit § 186 Abs. 3 und 4 AktG

Die von der Hauptversammlung vom 25. März 2022 unter TOP 6 zu beschließende, bis zum
24. März 2027 befristete Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien soll der Gesellschaft
die Möglichkeit geben, eigene Aktien auch zu anderen Zwecken als zum Zwecke des Wertpapierhandels
im Sinne des § 71 Absatz 1 Nr. 7 AktG erwerben zu können.

 
1.

Erwerb über ein öffentliches Erwerbsangebot

Neben dem Erwerb über die Börse soll es der Gesellschaft auch möglich sein, eigene
Aktien durch ein öffentliches, an die Aktionäre der Gesellschaft zu richtendes Kaufangebot
zu erwerben. Dabei ist der aktienrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten.

Sofern ein öffentliches Kaufangebot überzeichnet ist, muss die Annahme nach Quoten
erfolgen. Jedoch soll es möglich sein, eine bevorrechtigte Annahme kleiner Offerten
oder kleiner Teile von Offerten bis zu maximal 100 Stück Aktien vorzusehen. Diese
Möglichkeit dient dazu, gebrochene Beträge bei der Festlegung der zu erwerbenden Quoten
und kleine Restbestände zu vermeiden und damit die technische Abwicklung zu erleichtern.

Der gebotene Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) darf den arithmetischen
Mittelwert der Schlusskurse für Aktien der betreffenden Gattung im Basic Board im
Freiverkehr (Open Market) an der Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten drei
Börsentage vor der Veröffentlichung des Angebots um nicht mehr als 15 % über- oder
unterschreiten. Ergeben sich nach der Veröffentlichung eines Kaufangebots erhebliche
Abweichungen des maßgeblichen Kurses, so kann stattdessen auch auf den Durchschnittskurs
der drei Börsenhandelstage vor der Veröffentlichung einer etwaigen Anpassung abgestellt
werden. Das Kaufangebot kann weitere Bedingungen vorsehen.

2.

Verwendung eigener Aktien

Die aufgrund dieses sowie früherer Ermächtigungsbeschlüsse erworbenen eigenen Aktien
dürfen zu allen gesetzlich zulässigen Zwecken verwendet werden, insbesondere auch
zu den folgenden:

a)

Die aufgrund dieses Ermächtigungsbeschlusses erworbenen eigenen Aktien können von
der Gesellschaft ohne erneuten Beschluss der Hauptversammlung eingezogen werden. Gemäß
§ 237 Absatz 3 Nr. 3 AktG kann die Hauptversammlung der Gesellschaft die Einziehung
ihrer voll eingezahlten Stückaktien beschließen, auch ohne dass damit eine Herabsetzung
des Grundkapitals der Gesellschaft erforderlich wird. Die vorgeschlagene Ermächtigung
sieht neben der Einziehung mit Kapitalherabsetzung diese Alternative ausdrücklich
vor. Durch eine Einziehung der eigenen Aktien ohne Kapitalherabsetzung erhöht sich
automatisch der rechnerische Anteil der übrigen Stückaktien am Grundkapital der Gesellschaft.
Der Vorstand soll daher für diesen Fall auch ermächtigt werden, die erforderlich werdende
Änderung der Satzung hinsichtlich der sich durch eine Einziehung verändernden Anzahl
der Stückaktien vorzunehmen.

b)

Der Beschlussvorschlag enthält ferner die Ermächtigung, die erworbenen eigenen Aktien
außerhalb der Börse gegen Barleistung unter Ausschluss des Bezugsrechts zu veräußern.
Voraussetzung dafür ist, dass die Aktien zu einem Preis veräußert werden, der den
Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung
nicht wesentlich unterschreitet. Mit dieser Ermächtigung wird von der in § 71 Absatz
1 Nr. 8 AktG in entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG zugelassenen
Möglichkeit zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss Gebrauch gemacht. Um die Verwässerung
der Aktionäre so weit wie möglich zu vermeiden, dürfen die Aktien nur zu einem Preis
veräußert werden, der den maßgeblichen Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet.
Die endgültige Festlegung des Veräußerungspreises für die eigenen Aktien geschieht
zeitnah vor der Veräußerung. Der Vorstand wird einen eventuellen Abschlag vom Börsenpreis
nach den zum Zeitpunkt der Platzierung vorherrschenden Marktbedingungen möglichst
niedrig bemessen. Die Ermächtigung gilt mit der Maßgabe, dass die unter Ausschluss
des Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG veräußerten Aktien insgesamt 10
% des Grundkapitals nicht überschreiten dürfen, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens
noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Die Ermächtigung liegt im Interesse
der Gesellschaft, weil sie ihr zu größerer Flexibilität verhilft.

c)

Die Veräußerung der eigenen Aktien kann auch gegen Sachleistung unter Ausschluss des
Bezugsrechts der Aktionäre erfolgen. Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts
soll den Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen
sowie von anderen Vermögengegenstände (insbesondere Immobilien) gegen Gewährung von
Aktien der Gesellschaft ermöglichen. Die PRIMAG AG muss jederzeit in der Lage sein,
an den Märkten im Interesse ihrer Aktionäre schnell und flexibel handeln zu können.
Dazu gehört auch die Möglichkeit, Unternehmen, Teile von Unternehmen oder Beteiligungen
hieran sowie Vermögensgegenstände zur Verbesserung der Wettbewerbsposition zu erwerben.
Diese Handlungsoption kann im Einzelfall im Interesse der Aktionäre und der Gesellschaft
nur dadurch optimal umgesetzt werden, dass der Erwerb eines Unternehmens, eines Teils
eines Unternehmens oder einer Beteiligung hieran bzw. von anderen Vermögensgegenständen
über die Gewährung von Aktien der erwerbenden Gesellschaft durchgeführt wird.

Die Praxis zeigt, dass die Inhaber attraktiver Akquisitionsobjekte häufig als Gegenleistung
für eine Veräußerung die Verschaffung von stimmberechtigten Aktien der erwerbenden
Gesellschaft verlangen. Um auch solche Erwerbe tätigen zu können, muss die PRIMAG
AG die Möglichkeit haben, eigene Aktien als Gegenleistung zu gewähren. Der internationale
Wettbewerb und die Globalisierung der Wirtschaft verlangen nicht selten in derartigen
Transaktionen die Gegenleistung in Form von Aktien. Die vorgeschlagene Ermächtigung
zum Bezugsrechtsausschluss soll der PRIMAG AG die notwendige Flexibilität geben, um
sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen
an Unternehmen bzw. von anderen Vermögensgegenständen (insbesondere Immobilien) schnell
und flexibel ausnutzen zu können. Bei einem Bezugsrechtsausschluss kommt es zwar zu
einer Verringerung der relativen Beteiligungsquote und des relativen Stimmrechtsanteils
der vorhandenen Aktionäre. Bei Einräumung eines Bezugsrechts wäre aber der Erwerb
von Unternehmen, Unternehmensteilen oder von Beteiligungen an Unternehmen bzw. von
anderen Vermögensgegenständen gegen Gewährung von Aktien aus praktischen Gründen nicht
möglich, und die damit für die Gesellschaft und die Aktionäre verbundenen Vorteile
wären nicht erreichbar.

Wenn sich in Zukunft Möglichkeiten zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen
oder Beteiligungen bzw. von anderen Vermögensgegenständen konkretisieren, wird der
Vorstand sorgfältig prüfen, ob er von dem Genehmigten Kapital zum Zweck des Erwerbs
von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen bzw. von anderen
Vermögensgegenständen gegen Ausgabe neuer Aktien der PRIMAG AG Gebrauch machen soll.
Er wird dies nur dann tun, wenn der Unternehmens-, Beteiligungs oder Vermögenserwerb
gegen Gewährung von Aktien der PRIMAG AG im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft
liegt. Nur wenn diese Voraussetzung gegeben ist, wird auch der Aufsichtsrat seine
erforderliche Zustimmung erteilen.

Basis für die Bewertung der Aktien der Gesellschaft einerseits und der zu erwerbenden
Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen bzw. Vermögensgegenständen andererseits
werden neutrale Unternehmenswertgutachten von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und/​oder
renommierten internationalen Investmentbanken sein.

Von den vorgenannten Verwendungsmöglichkeiten kann nicht nur hinsichtlich solcher
Aktien Gebrauch gemacht werden, die aufgrund dieses Ermächtigungsbeschlusses erworben
wurden. Die Ermächtigung umfasst vielmehr auch solche Aktien, die nach § 71d Satz
5 AktG (Erwerb eigener Aktien durch Dritte) erworben wurden. Es ist vorteilhaft und
schafft weitere Flexibilität, diese eigenen Aktien in gleicher Weise wie die auf Grund
dieses Ermächtigungsbeschlusses erworbenen Aktien verwenden zu können.

Der Vorstand wird die nächste Hauptversammlung über die Ausnutzung der Ermächtigung
unterrichten.

IV.
Weitere Angaben und Hinweise zur Einberufung

 
1.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Zum Zeitpunkt der Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung ist das Grundkapital
der Gesellschaft eingeteilt in 4.300.000 Stückaktien. Die Aktien lauten auf den Inhaber.
Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beläuft sich somit
auf 4.300.000 Stimmrechte. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der
ordentlichen Hauptversammlung keine eigenen Aktien.

2.

Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre

Gemäß § 1 Absatz 1 und 2 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-,
Vereins-, Stiftungs- und Wohneigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie
(im Folgenden „COVMG„), dessen Geltung zuletzt durch Art. 16 des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens
„Aufbauhilfe 2021“ und zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
wegen Starkregenfällen und Hochwassern im Juli 2021 sowie zur Änderung weiterer Gesetze
bis zum 31. August 2022 verlängert wurde, hat der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats
am 8. Februar 2022 beschlossen, dass die Hauptversammlung als virtuelle Versammlung
ohne physische Anwesenheit der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten abgehalten wird
und dass die Aktionäre ihre Stimmen in der Hauptversammlung im Wege elektronischer
Kommunikation abgeben können. Die Hauptversammlung findet ausschließlich in Anwesenheit
des Vorstandes und des Aufsichtsratsvorsitzenden sowie des mit der Protokollierung
der Hauptversammlung betrauten Notars und des Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft
in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Hansaallee 228, 40547 Düsseldorf, Deutschland,
statt.

3.

Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung

Die gesamte Hauptversammlung wird für die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre oder
deren Bevollmächtigte nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen am 25. März 2022
ab 11:00 Uhr live im Internet auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​primag.de/​hauptversammlung/​

im passwortgeschützten HV-Portal in Bild und Ton übertragen. Eine physische Teilnahme
der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der
Gesellschaft) am Versammlungsort ist ausgeschlossen. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre
oder ihrer Bevollmächtigten erfolgt ausschließlich im Wege der Briefwahl oder durch
Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nach
Maßgabe der nachfolgend beschriebenen Bestimmungen. Eine elektronische Teilnahme an
der Versammlung im Sinne von § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG ist nicht möglich.

Über das passwortgeschützte HV-Portal können die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre
(und ggf. deren Bevollmächtigte) gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren unter anderem
ihre ihnen eingeräumten Aktionärsrechte ausüben, Vollmachten erteilen, Fragen einreichen
oder Widerspruch zur Niederschrift des Notars erklären.

Nach Zugang der ordnungsgemäßen Anmeldung und eines ordnungsgemäßen Nachweises des
Anteilsbesitzes (siehe oben unter „Voraussetzung für die Teilnahme an der virtuellen
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts“) werden den Aktionären die Zugangsdaten
für die Nutzung des passwortgeschützten HV-Portals auf der Internetseite der Gesellschaft
unter

https:/​/​primag.de/​hauptversammlung/​

übersandt.

4.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung
des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts sind nach § 17
Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich
hierfür rechtzeitig bei der Gesellschaft unter Beifügung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes
angemeldet haben. Für den Nachweis reicht eine in Textform erstellte Bescheinigung
durch das depotführende Institut aus. Der Nachweis muss sich auf den Beginn des einundzwanzigsten
Tages vor der Versammlung beziehen, das heißt auf Freitag, den 4. März 2022, 0:00 Uhr (Beginn des Tages).

Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des
Freitag, den 18. März 2022, 24:00 Uhr, unter der untenstehenden Postanschrift oder E-Mail-Adresse zugehen:

PRIMAG AG
c/​o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Fax: 089 /​ 21 027 289
E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de

5.

Details zum HV-Portal

Ab Freitag, den 4. März 2022 (00:00 Uhr) erhalten Sie über die Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​primag.de/​hauptversammlung/​

Zugang zum passwortgeschützten HV-Portal. Über dieses passwortgeschützte HV-Portal
können Aktionäre (bzw. ihre Bevollmächtigten) gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren
ihr Stimmrecht im Wege der elektronischen Briefwahl ausüben und elektronisch Vollmacht
und Weisung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft erteilen, Fragen einreichen
und während der Hauptversammlung Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung,
jeweils wie in den nachfolgenden Abschnitten näher beschrieben, einlegen.

6.

Verfahren für die Stimmabgabe

Bevollmächtigung

Gemäß § 19 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft kann das Stimmrecht nach den gesetzlichen
Vorschriften durch Bevollmächtigte ausgeübt werden. Aktionäre können sich daher hinsichtlich
der Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und der Ausübung ihres Stimmrechts
in der virtuellen Hauptversammlung durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch einen
Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine andere
Person ihrer Wahl vertreten lassen.

Auch im Fall einer Bevollmächtigung sind eine fristgerechte Anmeldung und der Nachweis
der Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung
des Stimmrechts erforderlich (siehe oben unter „Voraussetzungen für die Teilnahme
an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts“). Bevollmächtigt
der Aktionär mehr als eine Person, so kann gemäß § 134 Abs. 3 Satz 2 AktG die Gesellschaft
eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber
der Gesellschaft bedürfen der Textform. Die Vollmacht kann gegenüber dem zu Bevollmächtigenden
oder gegenüber der Gesellschaft erklärt werden. Der Nachweis der Bevollmächtigung
kann postalisch oder per E-Mail bis zum Ablauf des Donnerstag, den 24. März 2022 (24:00 Uhr) an folgende Anschrift oder E-Mail-Adresse übermittelt werden:

PRIMAG AG
c/​o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de

oder ab dem Freitag, den 4. März 2022 über das passwortgeschützte HV-Portal über die Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​primag.de/​hauptversammlung/​

gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren bis unmittelbar vor Beginn der Abstimmungen
in der virtuellen Hauptversammlung übermittelt, geändert oder widerrufen werden.

Aktionäre, die eine andere Person bevollmächtigen möchten, können für die Erteilung
einer Vollmacht das Formular verwenden, welches nach ordnungsgemäßer Anmeldung und
Nachweis des Anteilsbesitzes zugeschickt wird. Ein entsprechendes Formular steht auch
auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​primag.de/​hauptversammlung/​

zum Download zur Verfügung.

Vorstehende Übermittlungswege stehen jeweils bis zu den vorstehend genannten Zeitpunkten
auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der
Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Bevollmächtigung
erübrigt sich in diesem Fall. Der Widerruf oder die Änderung einer bereits erteilten
Vollmacht kann ebenfalls auf den vorgenannten Übermittlungswegen jeweils bis zu den
vorstehend genannten Zeitpunkten unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt werden.

Bei Bevollmächtigung eines Intermediärs, einer Aktionärsvereinigung, eines Stimmrechtsberaters
oder diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Personen, Vereinigungen, Instituten
bzw. Unternehmen ist die Vollmachterteilung vom Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten;
die Vollmachterteilung muss dabei vollständig sein und darf nur die mit der Stimmrechtsausübung
verbundenen Erklärungen enthalten. Aktionäre, die einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung,
einen Stimmrechtsberater oder andere mit diesen gleichgestellten Personen, Vereinigungen,
Institute bzw. Unternehmen bevollmächtigen wollen, werden gebeten, sich in diesem
Fall mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht abzustimmen. Auf das
besondere Verfahren nach § 135 Abs. 1 Satz 5 AktG wird hingewiesen.

Auch Bevollmächtigte können nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen. Sie
können das Stimmrecht für die von ihnen vertretenen Aktionäre lediglich im Rahmen
ihrer jeweiligen Vollmacht im Wege der Briefwahl oder durch (Unter-)Bevollmächtigung
der weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausüben.

Stimmrechtsvertretung durch weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft

Aktionäre können sich auch durch die von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen
Stimmrechtsvertreter (Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) vertreten lassen. Auch
in diesem Fall sind eine fristgerechte Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung
zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
erforderlich (siehe oben unter „Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts“). Die Vollmacht an die Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft und ihr Widerruf bedürfen der Textform. Soweit die Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft bevollmächtigt werden, müssen diesen in jedem Fall Weisungen für
die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden.

Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft können per
Post oder E-Mail an die vorstehend im Abschnitt „Bevollmächtigung“ genannte Anschrift
oder E-Mail-Adresse bis zum Ablauf des Donnerstag, 24. März 2022 (24:00 Uhr) oder ab dem Freitag, den 4 März 2022 über das passwortgeschützte HV-Portal über die Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​primag.de/​hauptversammlung/​

gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren bis zum Beginn der Abstimmung in der virtuellen
Hauptversammlung erteilt, geändert oder widerrufen werden. Ein entsprechendes Formular
wird nach ordnungsgemäßer Anmeldung und Anteilsbesitznachweis zugesandt. Ein entsprechendes
Formular steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​primag.de/​hauptversammlung/​

zum Download zur Verfügung.

Bei einer Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
müssen diesen in jedem Falle Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden.
Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, entsprechend den ihnen erteilten Weisungen
abzustimmen. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nehmen keine Vollmachten zur
Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung der Fragemöglichkeit
oder zur Stellung von Anträgen entgegen.

Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne
dass dies im Vorfeld der virtuellen Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine
Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Weisung für
jeden Punkt der Einzelabstimmung.

Stimmabgabe im Wege der Briefwahl

Aktionäre können ihr Stimmrecht vor und während der Hauptversammlung auch im Wege
der elektronischen Kommunikation unter Nutzung des passwortgeschützten HV-Portals
abgeben. Auch in diesem Fall sind die ordnungsgemäße Anmeldung und der ordnungsgemäße
Nachweis des Anteilsbesitzes (siehe oben unter „Voraussetzungen für die Teilnahme
an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts“), erforderlich.

Briefwahlstimmen können ab dem Freitag, den 4. März 2022 über das passwortgeschützte HV-Portal auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​primag.de/​hauptversammlung/​

gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren bis zum Beginn der Abstimmung in der virtuellen
Hauptversammlung abgegeben, geändert oder widerrufen werden. Hierfür ist im HV-Portal
die Schaltfläche „Briefwahl“ vorgesehen.

Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne
dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt die Stimmabgabe
im Wege der Briefwahl zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende
Stimmabgabe für jeden Punkt der Einzelabstimmung. Erhält die Gesellschaft für ein
und denselben Aktienbestand mehrere Stimmabgaben per Briefwahl, wird die zuletzt erteilte
formgültige Stimmabgabe per Briefwahl als verbindlich erachtet. Bei nicht formgültig
erteilten Stimmabgaben per Briefwahl ist die Stimmabgabe per Briefwahl ungültig.

Auch bevollmächtigte Intermediäre, Aktionärsvereinigungen und Stimmrechtsberater oder
sonstige gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen und Institutionen können
sich der Briefwahl bedienen.

7.

Gegenanträge und Wahlvorschläge

Die Aktionäre haben nach §§ 126 und 127 AktG das Recht, vor der Hauptversammlung Gegenanträge
und Wahlvorschläge zu Tagesordnungspunkten einzureichen.

Sollen die Gegenanträge von der Gesellschaft zugänglich gemacht werden, sind sie spätestens
14 Tage vor der Versammlung, d.h. spätestens bis zum Ablauf des Donnerstag, 10. März 2022, 24:00 Uhr, an folgende Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse zu richten:

PRIMAG AG
c/​o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Fax: 089 /​ 21 027 289
E-Mail: antraege@linkmarketservices.de

Anderweitig adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt.

Diese Regelungen gelten gemäß § 127 AktG für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl
von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern sinngemäß. Solche Vorschläge müssen
jedoch nicht begründet werden. Zusätzlich zu den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Gründen
braucht der Vorstand einen Wahlvorschlag unter anderem auch dann nicht zugänglich
zu machen, wenn der Vorschlag nicht Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des Kandidaten
enthält.

Rechtzeitig unter dieser Adresse eingegangene Wahlvorschläge oder Gegenanträge werden
gemäß den gesetzlichen Bestimmungen bekannt gemacht.

Entsprechende Gegenanträge und Wahlvorschläge gelten gemäß § 1 Abs. 2 S. 3 COVMG als
auf der Hauptversammlung zur Abstimmung gestellt, wenn der den Antrag stellende oder
den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär ordnungsgemäß legitimiert und zur Hauptversammlung
angemeldet ist.

8.

Fragerecht im Wege der elektronischen Kommunikation vor der Hauptversammlung

Abweichend von § 131 AktG ist das Auskunftsrecht der Aktionäre in der virtuellen Hauptversammlung
am 25. März 2022 eingeschränkt. Die Aktionäre haben gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 COVMG lediglich
das Recht, Fragen im Wege elektronischer Kommunikation zu stellen.

Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats festgelegt, dass die Fragen spätestens
einen Tag vor der Versammlung auf elektronischem Wege eingereicht werden müssen. Aktionäre
können ihre Fragen daher bis Mittwoch, den 23. März 2022, 24:00 Uhr, über das passwortgeschützte HV-Portal über die Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​primag.de/​hauptversammlung/​

einreichen. Hierfür ist im HV-Portal die Schaltfläche „Frage einreichen“ vorgesehen.
Nach Ablauf der vorstehend genannten Frist können eingereichte Fragen nicht berücksichtigt
werden. Es ist vorgesehen, die Fragensteller im Rahmen der Fragenbeantwortung grundsätzlich
namentlich zu nennen. Bitte beachten Sie dazu noch die weitergehenden Erläuterungen
zu den Aktionärsrechten und zum Datenschutz am Ende dieser Einladungsbekanntmachung.

Während der virtuellen Hauptversammlung können keine Fragen gestellt werden.

Der Vorstand entscheidet gemäß § 1 Abs. 2 Satz 21. Halbsatz COVMG nach pflichtgemäßem,
freiem Ermessen, wie er Fragen beantwortet.

9.

Möglichkeit des Widerspruchs gegen Beschlüsse der Hauptversammlung

Angemeldete Aktionäre sowie ihre Bevollmächtigten, die das Stimmrecht im Wege der
Briefwahl oder durch Vollmacht- und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft ausgeübt haben, erhalten gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 COVMG die Möglichkeit,
über das passwortgeschützte HV-Portal auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​primag.de/​hauptversammlung/​

von Beginn der virtuellen Hauptversammlung am 25. März 2022 an bis zum Ende der virtuellen
Hauptversammlung gemäß § 245 Nr. 1 AktG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 4 COVMG Widerspruch
gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zur Niederschrift des Notars zu erklären.

10.

Weitergehende Erläuterungen und Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft/​Unterlagen

Auf der Internetseite der Gesellschaft sind unter

https:/​/​primag.de/​hauptversammlung/​

die zu veröffentlichenden Informationen zugänglich.

Auch während der Hauptversammlung werden die gesetzlich zugänglich zu machenden Unterlagen
auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​primag.de/​hauptversammlung/​

zugänglich sein.

11.

Hinweis zum Datenschutz

Die PRIMAG AG verarbeitet als „Verantwortlicher“ im Sinne von Art. 4 Nr. 7 Datenschutz-Grundverordnung
(DS-GVO) zur Vorbereitung und Durchführung ihrer virtuellen Hauptversammlung personenbezogene
Daten der Aktionäre und etwaiger Aktionärsvertreter (insbesondere Name, Anschrift,
E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien, Nummer der Stimmrechtskarte,
Zugangsdaten für die Nutzung des passwortgeschützten Internetservice und die Erteilung
etwaiger Stimmrechtsvollmachten) auf Grundlage der in Deutschland geltenden Datenschutzbestimmungen,
um den Aktionären und Aktionärsvertretern die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der
virtuellen Hauptversammlung zu ermöglichen und einen rechtmäßigen und satzungsgemäßen
Ablauf der Verhandlungen und Beschlüsse der Hauptversammlung sicherzustellen. Soweit
die PRIMAG AG diese Daten nicht von den Aktionären und/​oder etwaigen Aktionärsvertretern
erhält, übermittelt die ihr Depot führende Bank diese personenbezogenen Daten an die
PRIMAG AG.

Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Aktionäre und etwaiger Aktionärsvertreter
ist für deren Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung zwingend erforderlich.
Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c DS-GVO
i.V.m. §§ 123, 129, 135 AktG.

Zum Zwecke der Ausrichtung der virtuellen Hauptversammlung beauftragt die PRIMAG AG
verschiedene Dienstleister und Berater. Diese erhalten nur solche personenbezogenen
Daten, die zur Ausführung des jeweiligen Auftrags erforderlich sind. Die Dienstleister
und Berater verarbeiten diese Daten ausschließlich nach Weisung der PRIMAG AG. Im
Übrigen werden personenbezogene Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den
Aktionären und etwaigen Aktionärsvertretern zur Verfügung gestellt.

Die personenbezogenen Daten werden gespeichert, solange dies gesetzlich geboten ist
oder die Gesellschaft ein berechtigtes Interesse an der Speicherung hat, etwa im Falle
gerichtlicher oder außergerichtlicher Streitigkeiten aus Anlass der Hauptversammlung.
Anschließend werden die personenbezogenen Daten gelöscht.

Unter den gesetzlichen Voraussetzungen, deren Vorliegen im Einzelfall zu prüfen sind,
haben Aktionäre und etwaige Aktionärsvertreter das Recht, Auskunft über die Verarbeitung
ihrer personenbezogenen Daten, Berichtigung oder Löschung Ihrer personenbezogenen
Daten oder die Einschränkung der Verarbeitung zu beantragen sowie ihre personenbezogenen
Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format (Datenübertragbarkeit)
zu erhalten. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen, deren Vorliegen im Einzelfall
zu prüfen ist, haben Aktionäre und etwaige Aktionärsvertreter auch das Recht, Widerspruch
gegen die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten einzulegen.

Diese Rechte können Aktionäre und etwaige Aktionärsvertreter unter den folgenden Kontaktdaten
der PRIMAG AG geltend machen:

PRIMAG AG
Hansaallee 228
40547 Düsseldorf
Tel: 0211 87 57 5823
Fax: 0211 87 57 5830

Zudem steht Aktionären und etwaigen Aktionärsvertretern ein Beschwerderecht bei den
Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Art. 77 DS-GVO zu.

 

Düsseldorf, im Februar 2022

PRIMAG AG

Der Vorstand

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