BioAgency Aktiengesellschaft – Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

BioAgency Aktiengesellschaft

Hamburg

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am

Freitag, den 01. April 2022, um 11:00 Uhr

in den Räumen der

Bantelmann & Reimann Rechtsanwaltsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft mbH,
c/​o OfficeOne, Ericusspitze 4, 9. Stock, 20457 Hamburg,

stattfindenden

ordentlichen Hauptversammlung

eingeladen.

Bitte beachten Sie folgende Hinweise im Rahmen der gegenwärtigen COVID-19-Pandemie

Die ordentliche Hauptversammlung der BioAgency Aktiengesellschaft wird als Präsenzveranstaltung
geplant, jedoch unter dem Vorbehalt, dass das COVID-19-Infektionsgeschehen zu diesem
Zeitpunkt auch eine entsprechende Präsenzversammlung zulässt. Sollten sich (erneut)
weitreichendere Restriktionen aufgrund von COVID-19-Verbreitung ergeben, so behält
sich die BioAgency Aktiengesellschaft vor, die Hauptversammlung abzusagen. In diesem
Fall wird zur ordentlichen Hauptversammlung für einen späteren Zeitpunkt eingeladen
und die Hauptversammlung möglichweise auch in Form einer virtuellen Hauptversammlung
abgehalten.

Selbstverständlich wird die BioAgency Aktiengesellschaft in höchstem Maße dafür Sorge
tragen, dass eine infektionsschutzkonforme Durchführung bestmöglich gewährleistet
wird. Dazu gehören insbesondere

 

Tragen einer medizinischen oder FFP2-Maske,

Vorlage eines negativen Tests oder Alternative (Impf-, bzw. Genesungsnachweis),

Einhaltung der AHA Regeln.

Bitte beachten Sie, dass sich diese einzuhaltenden Hygienemaßnahmen für den Tag der
Hauptversammlung aufgrund weiterer möglichweise dann geltenden Restriktionen aufgrund
der COVID-19-Verbreitung bis zum Tag der Hauptversammlung ändern können.

I. Tagesordnung

 
1.

Vorlage und Erläuterungen der festgestellten Jahresabschlüsse der BioAgency Aktiengesellschaft
für das Geschäftsjahr 2020 und das Geschäftsjahr 2021 sowie Berichte des Aufsichtsrats
über die Geschäftsjahre 2020 und 2021

Die vorgenannten Unterlagen sind ab dem Zeitpunkt der Einladung zur Hauptversammlung
in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsichtnahme der Aktionäre ausgelegt.
Auf Verlangen wird jedem Aktionär eine Abschrift der Unterlagen erteilt. Auch in der
Hauptversammlung werden die Unterlagen ausliegen.

2.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den folgenden Beschluss zu fassen:

Dem Vorstand wird für die Geschäftsjahre 2020 und 2021 Entlastung erteilt.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den folgenden Beschluss zu fassen:

Den Mitgliedern des Aufsichtsrats wird für die Geschäftsjahre 2020 und 2021 Entlastung
erteilt.

4.

Beschlussfassung über die Herabsetzung des Grundkapitals der BioAgency Aktiengesellschaft
im Wege der vereinfachten Kapitalherabsetzung zur Deckung von Verlusten

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu fassen:

a.

Das Grundkapital der Gesellschaft, das derzeit EUR 3.981.502,00 beträgt und in ebenso
viele auf den Namen lautende Stammaktien im Nennbetrag von je EUR 1,00 eingeteilt
ist, wird vollständig – mithin um EUR 3.981.502,00 – auf EUR 0,00 herabgesetzt. Die
Herabsetzung des Grundkapitals erfolgt nach den Vorschriften über die vereinfachte
Kapitalherabsetzung nach §§ 229 ff. AktG und dient in voller Höhe dazu, sonstige Verluste
zu decken.

b.

Die Herabsetzung des Grundkapitals wird in der Weise durchgeführt, als dass die derzeit
existierenden 3.981.502 Nennbetragsaktien im Verhältnis 3.981.502:0 zusammengelegt
werden, mithin eine Zusammenlegung der Aktien zu Null erfolgt.

c.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates die weiteren Einzelheiten
der Herabsetzung des Grundkapitals und ihrer Durchführung festzusetzen.

d.

Die Beschlussfassung nach Tagesordnungspunkt 4 a. steht unter dem Vorbehalt der Zustimmung
der Hauptversammlung zu der zugleich unter Tagesordnungspunkt 5 a. vorgeschlagenen
Kapitalerhöhung.

e.

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung der Gesellschaft (insbesondere
§ 5) dem Umfang der Barkapitalerhöhung entsprechend anzupassen.

5.

Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals der BioAgency Aktiengesellschaft
gegen Bareinlage

Zugleich zu vorstehendem Tagesordnungspunkt 4 schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor,
folgende Beschlüsse zu fassen:

a.

Das gemäß Beschlussfassung unter Tagesordnungspunkt 4 auf EUR 0,00 herabgesetzte Grundkapital
wird gegen Bareinlagen um EUR 50.000,00 auf EUR 50.000,00 erhöht. Die Kapitalerhöhung
erfolgt durch Ausgabe von 50.000 neuen auf den Namen lautenden Stammaktien im Nennbetrag
von je EUR 1,00. Die neuen Aktien werden zu einem Ausgabebetrag von je EUR 1,50 je
neuer Aktie (Ausgabekurs: 150 %) ausgegeben, mithin insgesamt zu einem Gesamtausgabebetrag
von EUR 75.000,00. Die neuen Aktien sind ab dem am 1. Januar 2022 beginnenden Geschäftsjahr
gewinnberechtigt. Die Anzahl der auszugebenden neuen Aktien beträgt 50.000,00.

b.

Die neuen Aktien werden den bisherigen Aktionären grundsätzlich gemäß gesetzlichem
Bezugsrecht zum Preis von EUR 1,50 je Aktie zum Bezug angeboten. Die Bezugsfrist wird
mindestens drei Wochen ab Bekanntmachung des Bezugsangebots betragen.

Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung
des Aufsichtsrats ein- oder mehrmalig auszuschließen, um etwaige Spitzenbeträge von
dem Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen.

c.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten
der Erhöhung des Grundkapitals und ihrer Durchführung festzusetzen. Dazu gehört auch
die Festlegung der Bedingungen, zu denen nach Ablauf der für alle Aktionäre geltenden
Bezugsfrist Aktionäre über ihr Bezugsrecht hinaus und Dritte die nicht gezeichneten
neuen Aktien mindestens zum beschlossenen Ausgabebetrag zeichnen und beziehen können.

d.

§ 5 Ziff. 1 der Satzung der Gesellschaft wird insgesamt wie folgt neu gefasst:

„Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 50.000,00 (in Worten: EURO fünfzigtausend)
und ist eingeteilt in 50.000 Stammaktien im Nennbetrag von je EUR 1,00.“

e.

Der Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals wird ungültig, wenn er und die Durchführung
der Erhöhung nicht binnen sechs Monaten nach der Beschlussfassung in das Handelsregister
eingetragen worden sind. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange eine Anfechtungs-
oder Nichtigkeitsklage rechtshängig ist.

6.

Beschlussfassung über die Aufhebung von § 14 der Satzung

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen folgenden Beschluss vor:

§ 14 der Satzung der Gesellschaft wird ersatzlos aufgehoben.

Der Vorstand wird angewiesen, die zu Tagesordnungspunkt 6 beschlossene Satzungsänderung
unabhängig von den übrigen Beschlüssen der Hauptversammlung zum Handelsregister anzumelden.

7.

Beschlussfassung über die Neufassung von § 15 Abs. 4 und § 16 Abs. 2 der Satzung

a.

Derzeit lautet § 15 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft wie folgt:

„Die Gesellschaft kann die Teilnahme an der Hauptversammlung auch mittels elektronischer
oder anderer Medien zulassen, so weit dies rechtlich zulässig ist.“

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen folgenden Beschluss vor:

§ 15 Abs. 4 der Satzung wird aufgehoben und wie folgt vollständig neu gefasst:

„Der Vorstand wird ermächtigt vorzusehen, dass Aktionäre an der Hauptversammlung auch
ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen können und
sämtliche oder einzelne ihrer Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben
dürfen. Der Vorstand wird auch ermächtigt vorzusehen, dass Aktionäre ihre Stimmen
schriftlich oder im Wege der elektronischen Kommunikation abgeben dürfen, ohne an
der Hauptversammlung teilzunehmen (Briefwahl). Der Vorstand ist auch ermächtigt, das
Verfahren hierfür im Einzelnen festzulegen.“

b.

Derzeit lautet § 16 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft wie folgt:

[Satz 1] Der Versammlungsleiter kann eine von der Ankündigung in der Tagesordnung abweichende
Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände bestimmen.
[Satz 2] Er bestimmt ferner die Art und Form der Abstimmung. [Satz 3] Er kann die Übertragung der Hauptversammlung, die Teilnahme an Abstimmungen oder
die Wahrnehmung weiterer Mitwirkungsrechte der Aktionäre mittels elektronischer oder
anderer Medien zulassen, so weit dies rechtlich zulässig ist.“

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen in Ansehung des Beschlussvorschlags zu Tagesordnungspunkt
7 a. folgenden Beschluss vor:

§ 16 Abs. 2, Satz 3 der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

„Er ist auch ermächtigt, die Bild- und Tonübertragung der Versammlung im Sinne von
§ 118 Abs. 4 AktG zuzulassen.“

II. Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung über den teilweisen Ausschluss des
Bezugsrechts
zu Punkt 5 der Tagesordnung gem. § 186 Abs. 4 S. 2 AktG

Der Vorstand erstattet hiermit der Hauptversammlung gem. § 186 Abs. 4 S. 2 AktG folgenden
Bericht über den Grund für den beabsichtigten teilweisen Bezugsrechtsausschluss im
Rahmen der unter Tagesordnungspunkt 5 vorgeschlagenen Kapitalerhöhung:

Der Beschlussvorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu Tagesordnungspunkt 5 sieht
vor, das im Wege des vollständigen Kapitalschnitts gemäß Tagesordnungspunkt 4 auf
EUR 0,00 herabgesetzte Grundkapital der Gesellschaft um EUR 50.000,00 durch Ausgabe
von insgesamt 50.000 Stück neuen, auf den Namen lautenden Aktien gegen Bareinlage
zu erhöhen.

Im Zuge der Kapitalerhöhung wird den Aktionären grundsätzlich das gesetzliche Bezugsrecht
eingeräumt. Damit können alle Aktionäre im Verhältnis ihrer Beteiligung an der Kapitalerhöhung
teilhaben und sowohl ihren Stimmrechtseinfluss als auch ihre wertmäßige Beteiligung
an der Gesellschaft aufrechterhalten. Die rechnerische Bezugsrechtsquote je Aktionär
ergibt ein Verhältnis von 1 : 79,63004.

Die vorgeschlagene Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats etwaige
Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, dient dazu, im Hinblick
auf den Betrag der Kapitalerhöhung ein praktikables Bezugsrechtsverhältnis darstellen
zu können und soll die Abwicklung der Aktienausgabe mit einem grundsätzlichen Bezugsrecht
der Aktionäre erleichtern. Er ist in diesem Sinne erforderlich, um ein glattes Bezugsrechtsverhältnis
herzustellen.

Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen Aktien werden
entweder durch Verkauf oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft bzw.
den Aktionär verwertet. Die Spitzenbeträge und deren Wert je Aktionär sind gering,
der mögliche Verwässerungseffekt ist aufgrund der Beschränkung auf Spitzenbeträge
äußerst gering. Der Aufwand für die Ausgabe von Aktien ohne einen Bezugsrechtsausschluss
für Spitzenbeträge ist erheblich höher.

III. Teilnahme an der Hauptversammlung

Gemäß § 15 Abs. 2 der Satzung sind zur Teilnahme an der Hauptversammlung diejenigen
Aktionäre berechtigt, die im Aktienregister eingetragen sind und die sich bis zum
Ablauf des 24. März 2022, 12:00 Uhr, bei der Gesellschaft schriftlich unter der Adresse

BioAgency AG
Neuer Wall 72
20354 Hamburg

angemeldet haben. Zur Fristwahrung kommt es auf den fristgerechten Eingang der Anmeldung
bei der Gesellschaft an.

IV. Stimmrechtsvertretung

Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch einen Bevollmächtigten ausüben lassen.
Soweit die Vollmacht nicht einem Kreditinstitut, einer Aktionärsvereinigung oder einer
nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Person erteilt wird, bedürfen die Vollmacht,
ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der
Textform. Für den Nachweis der Bevollmächtigung genügt die elektronische Übermittlung
an die E-Mail-Adresse:

info@bioagency.com

V. Anfragen und Anträge von Aktionären

Anfragen, Anträge und Wahlvorschläge sind ausschließlich zu richten an:

BioAgency Aktiengesellschaft
Neuer Wall 72
20354 Hamburg

 

Hamburg im Februar 2022

BioAgency AG

Der Vorstand

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