Carl Zeiss Meditec AG – Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Carl Zeiss Meditec AG

Jena

– ISIN: DE 0005313704 –

Übersicht mit Angaben gemäß § 125 Aktiengesetz in Verbindung mit
Tabelle 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/​1212

A. Inhalt der Mitteilung

 
1.

Ordentliche virtuelle Hauptversammlung der Carl Zeiss Meditec AG

2.

Einladung zur Hauptversammlung

B. Angaben zum Emittenten

1.

ISIN: DE 0005313704

2.

Name des Emittenten: Carl Zeiss Meditec AG

C. Angaben zur Hauptversammlung

 
1.

Datum der Hauptversammlung: 30. März 2022

2.

Uhrzeit der Hauptversammlung: 10:00 Uhr MESZ, 8:00 Uhr UTC

3.

Art der Hauptversammlung: Ordentliche Hauptversammlung als virtuelle Veranstaltung
ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten

4.

Ort der Hauptversammlung: URL zum Internet-Service der Gesellschaft zur Verfolgung
der Hauptversammlung in Bild und Ton sowie zur Ausübung der Aktionärsrechte:

https:/​/​www.zeiss.de/​meditec-ag/​hv

Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes:
Göschwitzer Straße 51-52, 07745 Jena

5.

Aufzeichnungsdatum (Record Date): 9. März 2022 (00:00 MEZ), für die Ausübung von Teilnahme
und Stimmrechten bedarf es eines Nachweises des Anteilsbesitzes der Aktionäre durch
das depotführende Institut, der sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung
beziehen muss. Nachweisstichtag, sog. Record Date, ist also der 9. März 2022 (00:00
Uhr MEZ) (Formale Angabe gem. EU-DVO: 20220308 end of the day)

6.

Uniform Resource Locator (URL)/​Internetseite zur Hauptversammlung:

https:/​/​www.zeiss.de/​meditec-ag/​hv

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am Mittwoch, den 30. März 2022, um 10:00
Uhr MESZ, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.

Die Hauptversammlung wird mit Zustimmung des Aufsichtsrats auf Grundlage des Gesetzes
über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht
zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (zuletzt geändert durch Art.
15 des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Aufbauhilfe 2021“ und zur vorübergehenden
Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen Starkregenfällen und Hochwasser im Juli
2021 sowie zur Änderung weiterer Gesetze vom 10. September 2021 (BGBl. I 2021, S.
4147), nachfolgend „COVID-19-Gesetz“, als

virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten

(mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) abgehalten.
Nähere Informationen hierzu finden Sie in den Abschnitten II – X. Für die Aktionäre
und ihre Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern)
besteht kein Recht und keine Möglichkeit zur Anwesenheit am Ort der Hauptversammlung.
Die virtuelle Hauptversammlung wird aus den Räumen der Carl Zeiss Meditec AG, Göschwitzer
Straße 51-52, 07745 Jena, (Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes) unter

https:/​/​www.zeiss.de/​meditec-ag/​hv

für die fristgerecht angemeldeten Aktionäre und ihre Bevollmächtigten in Ton und Bild
live im passwortgeschützten Internetservice übertragen; diese Übertragung ermöglicht
keine Teilnahme an der Hauptversammlung i.S.v. § 118 Absatz 1 Satz 2 Aktiengesetz.
Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist Göschwitzer Straße 51-52,
07745 Jena.

 
I.

Tagesordnung

 
1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses
zum 30. September 2021 sowie der Lageberichte für die Carl Zeiss Meditec AG und den
Konzern für das Geschäftsjahr 1. Oktober 2020 bis 30. September 2021, jeweils mit
dem erläuternden Bericht des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315 a Abs.
1 HGB, des Vorschlags des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns und des Berichts
des Aufsichtsrats

Die vorgenannten Unterlagen können im Internet unter

https:/​/​www.zeiss.de/​meditec-ag/​hv

und damit auch während der virtuellen Hauptversammlung eingesehen werden. Sie werden
zudem in der virtuellen Hauptversammlung näher erläutert.

Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss
ist damit festgestellt. Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt entfällt
damit.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2020/​2021

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahrs 2020/​2021
in Höhe von EUR 516.504.701,69 wie folgt zu verwenden:

1. Zahlung einer Dividende von EUR 0,90 je dividendenberechtigter Stückaktie für 89.440.570
Stückaktien: EUR 80.496.513,00.

2. Vortrag des verbleibenden Gewinns auf neue Rechnung: EUR 436.008.188,69.

Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf die Dividende am dritten auf den
Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, somit am 4. April 2022, fällig.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr
2020/​2021

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2020/​2021 amtierenden
Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2020/​2021

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2020/​2021 amtierenden
Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

5.

Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2021/​2022

Der Aufsichtsrat schlägt – auf der Grundlage der Empfehlung des Prüfungsausschusses
– vor, die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, zum Abschlussprüfer
und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2021/​2022 zu wählen.

6.

Beschlussfassung über die Aufhebung der genehmigten Kapitalien gemäß § 4 Abs. 5 und
6 der Satzung und die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit
zum Bezugsrechtsausschluss und entsprechende Satzungsänderung

Die Satzung der Gesellschaft enthält in § 4 Abs. 5 ein genehmigtes Kapital im Umfang
von EUR 32.523.845,00, das bereits zum 5. April 2021 ausgelaufen ist. Darüber hinaus
enthält sie das Genehmigte Kapital 2017 im Umfang von EUR 12.196.440,00, das zum 29.
Mai 2022 auslaufen wird. Um der Gesellschaft kursschonende Reaktionsmöglichkeiten
auf Marktgegebenheiten zu erhalten, soll der Vorstand über den 29. Mai 2022 hinaus
in geringerem Umfang als bisher ermächtigt werden, das Grundkapital der Gesellschaft
durch die Ausgabe von neuen Stückaktien gegen Bareinlagen und/​oder Sacheinlagen zu
erhöhen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

a) Aufhebung der bisherigen Ermächtigung

§ 4 Abs. 5 der Satzung wird gestrichen, das Genehmigte Kapital 2017 wird unter Aufhebung
von § 4 Abs. 6 der Satzung aufgehoben.

b) Erteilung einer neuen Ermächtigung

Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital bis zum 29. März 2027 mit Zustimmung
des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer Stückaktien gegen Bareinlagen und/​oder gegen
Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 26.500.000,00 zu erhöhen
(Genehmigtes Kapital 2022). Den Aktionären ist mit den nachfolgenden Einschränkungen
ein Bezugsrecht einzuräumen.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge von
dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen.

Der Vorstand wird darüber hinaus ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das
Bezugsrecht der Aktionäre bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen für einen Betrag
von bis zu 10 % des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Genehmigten Kapitals 2022
oder – falls dieses geringer ist – des bei Beschlussfassung über die Ausnutzung des
Genehmigten Kapitals 2022 vorhandenen Grundkapitals auszuschließen, wenn der Ausgabebetrag
der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft
zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages, die möglichst zeitnah
zur Platzierung der Aktien erfolgen soll, nicht wesentlich unterschreitet. Auf diese
Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals ist der anteilige Betrag des Grundkapitals
anzurechnen, der auf eigene Aktien entfällt, die ab Wirksamwerden dieser Ermächtigung
in unmittelbarer bzw. sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs. 3 S. 4 AktG veräußert werden.

Weiter wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht
der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien zum
Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen
oder anderen einlagefähigen Wirtschaftsgütern einschließlich Rechten und Forderungen
oder im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen auszuschließen.

Die vorstehenden Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss sind insgesamt auf einen
Betrag von bis zu 10 % des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Genehmigten Kapitals
2022 oder – falls dieses geringer ist – des bei Beschlussfassung über die Ausnutzung
des Genehmigten Kapitals 2022 vorhandenen Grundkapitals beschränkt. Auf diese Höchstgrenze
von 10 % des Grundkapitals ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen,
der auf Aktien entfällt, die ab Wirksamwerden dieser Ermächtigung in anderer Weise
als über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre veräußert werden.

Der Vorstand wird ferner ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung
und ihrer Durchführung mit Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegen.

c) Satzungsänderung

§ 4 der Satzung wird um folgenden Absatz 5 ergänzt:

„(5) Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital bis zum 29. März 2027 mit Zustimmung
des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer Stückaktien gegen Bareinlagen und/​oder gegen
Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 26.500.000,00 zu erhöhen
(Genehmigtes Kapital 2022).

Den Aktionären ist mit den nachfolgenden Einschränkungen ein Bezugsrecht einzuräumen.
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge von dem
Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen.

Der Vorstand ist darüber hinaus ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht
der Aktionäre bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen für einen Betrag von bis
zu 10 % des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Genehmigten Kapitals 2022 oder – falls
dieses geringer ist – des bei Beschlussfassung über die Ausnutzung des Genehmigten
Kapitals 2022 vorhandenen Grundkapitals auszuschließen, wenn der Ausgabebetrag der
neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft zum
Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages, die möglichst zeitnah zur
Platzierung der Aktien erfolgen soll, nicht wesentlich unterschreitet. Auf diese Höchstgrenze
von 10 % des Grundkapitals ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen,
der auf eigene Aktien entfällt, die ab Wirksamwerden dieser Ermächtigung in unmittelbarer
bzw. sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs. 3 S. 4 AktG veräußert werden.

Der Vorstand ist weiter ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht
der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien zum
Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen
oder anderen einlagefähigen Wirtschaftsgütern einschließlich Rechten und Forderungen
oder im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen auszuschließen.

Die vorstehenden Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss sind insgesamt auf einen
Betrag von bis zu 10 % des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Genehmigten Kapitals
2022 oder – falls dieses geringer ist – des bei Beschlussfassung über die Ausnutzung
des Genehmigten Kapitals 2022 vorhandenen Grundkapitals beschränkt. Auf diese Höchstgrenze
von 10 % des Grundkapitals ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen,
der auf Aktien entfällt, die ab Wirksamwerden dieser Ermächtigung in anderer Weise
als über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre veräußert werden.

Der Vorstand ist ferner ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung
und ihrer Durchführung mit Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegen.“

d) Ermächtigung zur Satzungsanpassung

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Absätze 1 und 5 des § 4 der Satzung
nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals entsprechend
der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2022 anzupassen und, falls das
Genehmigte Kapital 2022 bis zum 29. März 2027 nicht oder nicht vollständig ausgenutzt
worden sein sollte, § 4 Absatz 5 der Satzung nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.

Bericht des Vorstands über den Ausschluss des Bezugsrechts gem. § 203 Abs. 2 Satz
2 i.V.m. § 186 Abs. 4 AktG zu Tagesordnungspunkt 6

Der Vorstand hat gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen
schriftlichen Bericht über die Gründe für die in Punkt 6 der Tagesordnung vorgeschlagene
Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts und zum vorgeschlagenen Ausgabebetrag
erstattet. Der Bericht ist vom Tage der Einberufung der Hauptversammlung an und am
Tag der Hauptversammlung im Internet unter

https:/​/​www.zeiss.de/​meditec-ag/​hv

zugänglich. Er wird dort auch während der virtuellen Hauptversammlung zugänglich sein.
Der Bericht wird wie folgt bekannt gemacht:

Durch das Genehmigte Kapital 2022 soll der Vorstand ermächtigt werden, das Grundkapital
um höchstens rund 30 % zu erhöhen. Die Ermächtigung soll bis zum 29. März 2027 gelten.
Bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2022 wollen wir unseren Aktionären grundsätzlich
ein Bezugsrecht einräumen, möchten aber die Möglichkeit haben, es in folgenden Fällen
auszuschließen.

Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge dient dazu, in
Hinblick auf den Betrag der jeweiligen Kapitalerhöhung ein praktikables Bezugsverhältnis
darstellen zu können. Ohne den Ausschluss des Bezugsrechts hinsichtlich des Spitzenbetrages
würden insbesondere bei der Kapitalerhöhung um runde Beträge die technische Durchführung
der Kapitalerhöhung und die Ausübung des Bezugsrechts erheblich erschwert. Die als
freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen neuen Aktien werden entweder
durch Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft
verwertet.

Darüber hinaus wird die Verwaltung ermächtigt, das Bezugsrecht gem. §§ 203 Abs. 1
Satz 1, 203 Abs. 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG auszuschließen. Diese Möglichkeit dient
dem Interesse der Gesellschaft an der Erzielung eines bestmöglichen Ausgabekurses
bei der Ausgabe der neuen Aktien. Die in § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG gesetzlich vorgesehene
Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen versetzt
die Verwaltung in die Lage, sich aufgrund der jeweiligen Börsenverfassung bietende
Möglichkeiten schnell und flexibel sowie kostengünstig zu nutzen. Dadurch wird eine
bestmögliche Stärkung der Eigenmittel im Interesse der Gesellschaft und aller Aktionäre
erreicht. Durch den Verzicht auf die zeit- und kostenaufwändige Abwicklung des Bezugsrechts
können der Eigenkapitalbedarf aus sich kurzfristig bietenden Marktchancen sehr zeitnah
gedeckt sowie zusätzlich neue Aktionärsgruppen im In- und Ausland gewonnen werden.
Eine marktnahe Konditionenfestsetzung und reibungslose Platzierung wären bei Wahrung
des Bezugsrechts nicht möglich. Zwar gestattet § 186 Abs. 2 AktG eine Veröffentlichung
des Bezugspreises bis zum drittletzten Tag der Bezugsfrist. Angesichts der häufig
zu beobachtenden Volatilität an den Aktienmärkten besteht aber auch dann ein Marktrisiko
über mehrere Tage, welches zu Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung des Bezugspreises
und so zu nicht marktnahen Konditionen führt. Auch ist bei Bestand eines Bezugsrechts
wegen der Ungewissheit über seine Ausübung die erfolgreiche Platzierung bei Dritten
gefährdet bzw. mit zusätzlichen Aufwendungen verbunden. Schließlich kann bei Einräumung
eines Bezugsrechts die Gesellschaft wegen der Länge der Bezugsfrist nicht kurzfristig
auf günstige bzw. ungünstige Marktverhältnisse reagieren, sondern ist rückläufigen
Aktienkursen während der Bezugsfrist ausgesetzt, die zu einer für die Gesellschaft
ungünstigen Eigenkapitalbeschaffung führen können.

Diese Möglichkeit zur Kapitalerhöhung unter optimalen Bedingungen und ohne nennenswerten
Bezugsrechtsabschlag ist für die Gesellschaft insbesondere deshalb von Bedeutung,
weil sie in ihren sich schnell ändernden sowie in neuen Märkten Marktchancen schnell
und flexibel nutzen und einen dadurch entstehenden Kapitalbedarf gegebenenfalls auch
sehr kurzfristig decken können muss. Der Ausgabebetrag und damit das der Gesellschaft
zufließende Geld für die neuen Aktien wird sich am Börsenpreis der schon börsennotierten
Aktien orientieren und den aktuellen Börsenpreis nicht wesentlich, voraussichtlich
nicht um mehr als 3 %, jedenfalls aber nicht um mehr als 5 % unterschreiten.

Die vorgeschlagene Ermächtigung stellt sicher, dass auch zusammen mit anderen entsprechenden
Ermächtigungen nicht mehr als 10 % des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens oder, falls
dieser Wert geringer ist, des Ausübens dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals
in direkter oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 S. 4 AktG unter Ausschluss
des Bezugsrechts der Aktionäre während der Laufzeit dieser Ermächtigung ausgegeben
bzw. verkauft werden können, da auf die 10 %-Grenze auch solche Aktien anzurechnen
sind, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung in direkter oder entsprechender
Anwendung von § 186 Abs. 3 S. 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre
als eigene Aktien veräußert werden. Insgesamt ist damit sichergestellt, dass in Übereinstimmung
mit der gesetzlichen Wertung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG die Vermögens- wie auch
die Stimmrechtsinteressen der Aktionäre bei einer Ausnutzung des Genehmigten Kapitals
2022 unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre angemessen gewahrt werden. Bei
Abwägung all dieser Umstände ist die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss in den
beschriebenen Grenzen erforderlich, geeignet, angemessen und im Interesse der Gesellschaft
geboten.

Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts bei Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen
dient dem Zweck, den Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an
Unternehmen oder anderen einlagefähigen Wirtschaftsgütern einschließlich Rechten und
Forderungen gegen Gewährung von Aktien zu ermöglichen. Bei dem Erwerb von Beteiligungen
kann es sich um Beteiligungen jeder Größenordnung handeln. Damit soll der Vorstand
in die Lage versetzt werden, in geeigneten Einzelfällen Aktien der Gesellschaft als
Gegenleistung einzusetzen. Die Gesellschaft soll die Möglichkeit erhalten, rasch und
erfolgreich auf vorteilhafte Angebote oder sich bietende Gelegenheiten für Unternehmenszusammenschlüsse
oder zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen
oder anderen einlagefähigen Wirtschaftsgütern einschließlich Rechten und Forderungen
zu reagieren. Wie bereits in der Vergangenheit prüft der Vorstand fortlaufend Gelegenheiten
für die Gesellschaft zum Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen.

Führt der Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen
oder anderen einlagefähigen Wirtschaftsgütern einschließlich Rechten und Forderungen
im Wege der Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen bei dem Verkäufer zu Steuerersparnissen
oder ist der Verkäufer aus sonstigen Gründen eher an dem Erwerb von Aktien an der
Gesellschaft als an einer Geldzahlung interessiert, verbessert die Möglichkeit, Aktien
als Gegenleistung anbieten zu können, die Verhandlungsposition der Gesellschaft. Im
Einzelfall kann es auch aufgrund einer besonderen Interessenlage der Gesellschaft
geboten sein, dem Verkäufer neue Aktien als Gegenleistung für eine Unternehmensbeteiligung
anzubieten. Mit der vorgeschlagenen Ermächtigung kann die Gesellschaft bei sich bietenden
Gelegenheiten schnell und flexibel reagieren, um Unternehmen, Unternehmensteilen,
Beteiligungen an Unternehmen oder anderen einlagefähigen Wirtschaftsgütern einschließlich
Rechten und Forderungen gegen Ausgabe neuer Aktien zu erwerben. Die vorgeschlagene
Ermächtigung ermöglicht dadurch im Einzelfall eine optimale Finanzierung des Erwerbs
gegen Ausgabe neuer Aktien mit der damit verbundenen Stärkung der Eigenkapitalbasis
der Gesellschaft.

Die Möglichkeit der Überlassung von Aktien zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen,
Unternehmensbeteiligungen oder anderen einlagefähigen Wirtschaftsgütern einschließlich
Rechten und Forderungen oder im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen kann sich
zudem gegenüber der Hingabe von Geld als die günstigere – weil liquiditätsschonende
– Finanzierungsform für die Gesellschaft erweisen und damit auch im Interesse der
Aktionäre liegen. Die Verwaltung wird die Möglichkeit der Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen
unter Ausschluss des Bezugsrechts aus dem Genehmigten Kapital 2022 in jedem Einzelfall
sorgfältig prüfen und nur dann nutzen, wenn der Wert der neuen Aktien und der Wert
der Gegenleistung, d h. der Wert der Unternehmen, Unternehmensteile, Unternehmensbeteiligungen
oder anderen einlagefähigen Wirtschaftsgütern einschließlich Rechten und Forderungen,
in einem angemessenen Verhältnis zueinanderstehen. Dabei soll der Ausgabepreis der
zu begebenden neuen Aktien grundsätzlich am Börsenkurs ausgerichtet werden. Ein wirtschaftlicher
Nachteil für die vom Bezugsrecht ausgeschlossenen Aktionäre wird in einem solchen
Fall vermieden. Bei Abwägung aller dieser Umstände ist die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss
grundsätzlich geeignet, erforderlich, angemessen und im Interesse der Gesellschaft
geboten, um einen solchen vorteilhaften Erwerb durchführen zu können.

Die Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss sind insgesamt auf einen Betrag von
bis zu 10 % des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Genehmigten Kapitals 2022 oder
– falls dieses geringer ist – des bei Beschlussfassung über die Ausnutzung des Genehmigten
Kapitals 2022 vorhandenen Grundkapitals beschränkt. Auf diese Höchstgrenze von 10
% des Grundkapitals ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf
Aktien entfällt, die ab Wirksamwerden dieser Ermächtigung in anderer Weise als über
die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre veräußert werden. Damit ist im
Interesse unserer Aktionäre sichergestellt, dass die Gesamtobergrenze von bezugsrechtsfreien
Maßnahmen von 10 % des Grundkapitals gewahrt wird.

7.

Beschlussfassung über die Änderung von § 20 der Satzung zur D&O Versicherung zu Gunsten
der Mitglieder des Aufsichtsrates

§ 20 der Satzung sieht vor, dass die Gesellschaft zu Gunsten der Mitglieder des Aufsichtsrates
eine D&O-Versicherung mit einem angemessenen Versicherungsschutz und einem Selbstbehalt
von mindestens 10 % des Schadens bis mindestens zur Höhe des Eineinhalbfachen der
festen jährlichen Vergütung abschließen kann. Wie die Erfahrung auch bei einer Vielzahl
anderer Unternehmen zeigt, hat sich der Selbstbehalt als nicht sinnvoll erwiesen,
so dass auch die Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex bei der
Kodexänderung 2020 auf eine entsprechende Empfehlung verzichtet hat. Deshalb soll
die entsprechende Regelung gestrichen werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen, § 20 der Satzung wie folgt
neu zu fassen:

㤠20
D&O-Versicherung

Zu Gunsten der Mitglieder des Aufsichtsrats kann die Gesellschaft eine D&O-Versicherung
mit einem angemessenen Versicherungsschutz abschließen.“

Wir bitten die Aktionäre in diesem Jahr erneut um besondere Beachtung der nachstehenden
Hinweise zur Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung, zur Ausübung des Stimmrechts
sowie zu den weiteren Aktionärsrechten.

 
II.

Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung

Auf Grundlage des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-,
Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie
(zuletzt geändert durch Art. 15 des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens
„Aufbauhilfe 2021“ und zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
wegen Starkregenfällen und Hochwasser im Juli 2021 sowie zur Änderung weiterer Gesetze
vom 10. September 2021 (BGBl. I 2021, S. 4147), nachfolgend „COVID-19-Gesetz“, hat
der Vorstand der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, die Hauptversammlung
als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
(mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) abzuhalten.
Eine physische Teilnahme der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten ist daher ausgeschlossen.

Für ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten besteht die Möglichkeit,
die virtuelle Hauptversammlung vollständig in Bild und Ton zu verfolgen (nachfolgend
„Teilnahme“). Die Liveübertragung erfolgt dabei ausschließlich – nach Eingabe ihrer
individuellen Login-Daten – im passwortgeschützten Internetservice (Informationen
zum Zugang nachstehend unter Abschnitt IV). Die Liveübertragung ermöglicht keine Teilnahme
an der Hauptversammlung im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG.

Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten erfolgt ausschließlich
im Wege der Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter. Die vorgesehenen Abstimmungen zu den Tagesordnungspunkten 2
bis 7 haben verbindlichen Charakter, und es besteht jeweils die Möglichkeit, mit Ja,
Nein oder Enthaltung zu stimmen oder auf eine Stimmabgabe zu verzichten.

Weitere Einzelheiten zur Stimmrechtsausübung sowie den weiteren Rechten der Aktionäre
werden nachfolgend näher dargestellt.

 
III.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung
des Stimmrechts (mit Nachweisstichtag nach § 123 Abs. 4 S. 2 AktG und dessen Bedeutung)

Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
sind nur diejenigen Personen berechtigt, die sich gemäß § 22 der Satzung zur Hauptversammlung
unter Nachweis ihres Anteilsbesitzes anmelden. Die Anmeldung muss der Gesellschaft
unter der unten angegebenen Adresse in Textform in deutscher oder englischer Sprache
bis spätestens zum unten genannten Tag zugehen. Der Nachweis über den Anteilsbesitz
muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, d. h. Mittwoch, den
9. März 2022, 00:00 Uhr MEZ (Nachweisstichtag) beziehen. Der Nachweis des Aktienbesitzes
ist in Textform durch den Letztintermediär gemäß den rechtlichen Anforderungen zu
erstellen.

Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen spätestens bis zum Ablauf
des Mittwochs, den 23. März 2022 (24:00 Uhr MEZ), bei der nachfolgend genannten Anmeldestelle
zugehen:

Carl Zeiss Meditec AG
c/​o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland
Telefax: +49 (0) 89 /​ 88 96 906-33
E-Mail: anmeldung@better-orange.de

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung
oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer sich fristgerecht angemeldet
und den Nachweis erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts
bemessen sich dabei ausschließlich nach dem im Nachweis enthaltenen Anteilsbesitz
des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für
die Veräußerbarkeit der Aktien einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen
Veräußerung der Aktien nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang
des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag
maßgeblich, d. h., Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine
Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung
und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe
von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine
Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht als Aktionäre teilnahme-
und stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag ist kein relevantes Datum für die Dividendenberechtigung.

Nach ordnungsgemäßem Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes
bei der Anmeldestelle werden den Aktionären mit dem HV-Ticket die individuellen Zugangsdaten
für die Nutzung des passwortgeschützten Internetservice (siehe nachstehend unter Abschnitt
IV.) übersandt. Wir bitten die Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung und Übersendung
des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen. Die Ausübung
sowohl des Fragerechts als auch des Widerspruchsrechts sind ausschließlich über den
passwortgeschützten Internetservice möglich.

 
IV.

Details zum passwortgeschützten Internetservice

Ab dem 9. März 2022, 0:00 Uhr MEZ, steht nach Eingabe Ihrer individuellen Login-Daten
auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​www.zeiss.de/​meditec-ag/​hv

der passwortgeschützte Internetservice zur Verfügung. Über diesen passwortgeschützten
Internetservice können die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre (bzw. ihre Bevollmächtigten)
u. a. gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren außerdem ihr Stimmrecht im Wege der elektronischen
Briefwahl ausüben und elektronisch Vollmacht und Weisung an die Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft erteilen, Fragen einreichen, am Tag der virtuellen Hauptversammlung
diese live in Bild und Ton verfolgen und Widerspruch gegen einen Beschluss der virtuellen
Hauptversammlung zu Protokoll erklären (siehe im Einzelnen nachfolgende Abschnitte
V. bis VII.).

 
V.

Ausübung des Stimmrechts

Briefwahl (auch mittels elektronischer Kommunikation)

Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten können ihr Stimmrecht im Wege der Briefwahl in
Textform oder auf elektronischem Weg unter Nutzung des passwortgeschützten Internetservices
ausüben. Auch in diesem Fall sind eine fristgemäße Anmeldung und der Nachweis des
Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.

Briefwahlstimmen müssen in Textform bis spätestens zum Ablauf des 29. März 2022 (24:00
Uhr MESZ) per Post (eingehend) unter Carl Zeiss Meditec AG, c/​o Better Orange IR &
HV AG, Haidelweg 48, 81241 München, Deutschland, abgegeben, geändert oder widerrufen
werden.

Darüber hinaus können Briefwahlstimmen bis unmittelbar vor Beginn der Abstimmungen
in der virtuellen Hauptversammlung am 30. März 2022 über den passwortgeschützten Internetservice
(siehe vorstehend unter Abschnitt IV.) bei der Gesellschaft gemäß dem dafür vorgesehenen
Verfahren abgegeben, geändert oder widerrufen werden.

Vorstehender Übermittlungswege und Zeitpunkte gelten jeweils auch für eine Änderung
oder den Widerruf von Briefwahlstimmen.

Auch Bevollmächtigte, einschließlich Intermediäre sowie sonstige nach § 135 AktG Gleichgestellte,
können sich der Briefwahl bedienen.

Diejenigen, die ihr Stimmrecht im Wege der Briefwahl ausüben wollen, werden gebeten,
hierzu den passwortgeschützten Internetservice unter

https:/​/​www.zeiss.de/​meditec-ag/​hv

oder das gemeinsam mit den individuellen Zugangsdaten für den passwortgeschützten
Internetservice übersandte Briefwahlformular zu verwenden. Das Briefwahlformular wird
den Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten auch jederzeit auf Verlangen zugesandt
und ist außerdem im Internet unter

https:/​/​www.zeiss.de/​meditec-ag/​hv

abrufbar.

Sollte zu einem Tagesordnungspunkt statt einer Sammel- eine Einzelabstimmung durchgeführt
werden, so gilt die zu diesem Tagesordnungspunkt abgegebene Briefwahlstimme entsprechend
für jeden Punkt der Einzelabstimmung. Erfolgt bei der Briefwahl zu einem Tagesordnungspunkt
keine ausdrückliche oder eindeutige Stimmabgabe, so wird diese für diesen Tagesordnungspunkt
als Enthaltung gewertet.

Wenn auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende Briefwahlstimmen
eingehen und nicht erkennbar ist, welche zuletzt abgegeben wurde, werden diese in
folgender Reihenfolge berücksichtigt: 1. über den passwortgeschützten Internetservice,
2. auf dem Postweg übersandte Erklärungen.

Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter

Wir bieten unseren Aktionären zudem an, dass sie sich durch weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter,
welche von der Gesellschaft benannt werden, vertreten lassen können. Auch in diesem
Fall sind eine fristgemäße Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes nach den
vorstehenden Bestimmungen erforderlich.

Soweit von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen
diesen in jedem Fall Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Ohne
diese Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet,
weisungsgemäß abzustimmen. Zur Ausübung anderer Aktionärsrechte, wie etwa dem Stellen
von Fragen oder Anträgen oder der Abgabe von Erklärungen sowie dem Einlegen von Widersprüchen,
stehen die Stimmrechtsvertreter nicht zur Verfügung.

Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
müssen in Textform bis spätestens zum Ablauf des 29. März 2022 (24:00 Uhr MESZ) per
Post, Telefax oder elektronisch (per E-Mail) unter

Carl Zeiss Meditec AG
c/​o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland
Fax: +49 (0)89 /​ 88 96 906-55
E-Mail: meditec.zeiss@better-orange.de

oder bis unmittelbar vor Beginn der Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung
am 30. März 2022 über den passwortgeschützten Internetservice (siehe vorstehend unter
Abschnitt IV.) bei der Gesellschaft zugehen.

Vorstehende Übermittlungswege und Zeitpunkte gelten jeweils auch für eine Änderung
oder den Widerruf von Vollmacht und Weisung an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter.

Diejenigen, die eine Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
erteilen wollen, werden gebeten, hierzu den passwortgeschützten Internetservice unter

https:/​/​www.zeiss.de/​meditec-ag/​hv

oder das ihnen gemeinsam mit den individuellen Zugangsdaten für den passwortgeschützten
Internetservice übersandte Vollmachtsformular zu verwenden. Das Vollmachtsformular
wird den Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten auch jederzeit auf Verlangen zugesandt
und ist außerdem im Internet unter

https:/​/​www.zeiss.de/​meditec-ag/​hv

abrufbar.

Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne
dass dies im Vorfeld der virtuellen Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine
Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Weisung für
jeden Punkt der Einzelabstimmung.

Wenn Briefwahlstimmen und Vollmacht/​Weisungen an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter eingehen und unklar ist, welche zuletzt abgegeben wurde, werden
stets Briefwahlstimmen als vorrangig betrachtet. Wenn darüber hinaus auf unterschiedlichen
Übermittlungswegen voneinander abweichende Erklärungen eingehen und nicht erkennbar
ist, welche zuletzt abgegeben wurde, werden diese in folgender Reihenfolge berücksichtigt:
1. über den passwortgeschützten Internetservice, 2. per E-Mail, 3. per Telefax und
4. auf dem Postweg übersandte Erklärungen.

Bevollmächtigung eines Dritten

Aktionäre können sich in der virtuellen Hauptversammlung auch durch einen sonstigen
Bevollmächtigten, z. B. durch ein Kreditinstitut oder Intermediär, einen Stimmrechtsberater
oder eine Aktionärsvereinigung, vertreten lassen und ihr Stimmrecht durch den Bevollmächtigten
ausüben lassen. Auch in diesem Fall sind eine fristgemäße Anmeldung und der Nachweis
des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.

Bevollmächtigte (mit Ausnahme des von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters)
können ebenfalls nicht physisch an der virtuellen Hauptversammlung teilnehmen. Sie
können das Stimmrecht für von ihnen vertretene Aktionäre lediglich im Wege der Briefwahl
oder durch Erteilung von Untervollmacht an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
ausüben.

Grundsätzlich bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis
der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft gemäß § 134 Abs. 3 S. 3 AktG der Textform,
wenn keine Vollmacht nach § 135 AktG erteilt wird. Aktionäre können für die Vollmachtserteilung
das Vollmachtsformular benutzen, das sie zusammen mit dem HV-Ticket erhalten; möglich
ist aber auch, dass Aktionäre eine gesonderte formgerechte Vollmacht ausstellen.

Bei der Bevollmächtigung zur Stimmrechtsausübung nach § 135 AktG (Vollmachtserteilung
an Intermediäre, Stimmrechtsberater, Aktionärsvereinigungen oder geschäftsmäßig Handelnde)
ist die Vollmachtserklärung von dem Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten; die
Vollmachtserklärung muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung
verbundene Erklärungen enthalten. Bitte stimmen Sie sich daher in diesen Fällen mit
dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht ab.

Vollmachten können der Gesellschaft bis spätestens zum Ablauf des 29. März 2022, (24:00
Uhr MESZ) per Post, per Telefax oder elektronisch (per E-Mail) übermittelt, geändert
oder widerrufen werden:

Carl Zeiss Meditec AG
c/​o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland
Fax: +49 (0)89 /​ 88 96 906-55
E-Mail: meditec.zeiss@better-orange.de

Vollmachten können auch über den passwortgeschützten Internetservice (siehe vorstehend
unter Abschnitt IV.) gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren bis unmittelbar vor Beginn
der Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung am 30. März 2022 an die Gesellschaft
übermittelt, geändert oder widerrufen werden.

Vorstehende Übermittlungswege und Zeitpunkte gelten jeweils auch für eine Änderung
oder den Widerruf von Vollmachten.

Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder
mehrere von diesen zurückweisen.

Die Rechtsausübung durch einen Bevollmächtigten im Wege elektronischer Kommunikation
über den passwortgeschützten Internetservice setzt voraus, dass der Bevollmächtigte
vom Vollmachtgeber die mit dem HV-Ticket versendeten persönlichen Zugangsdaten erhält.
Die Nutzung der persönlichen Zugangsdaten durch den Bevollmächtigten gilt zugleich
als Nachweis der Bevollmächtigung.

Weitere Informationen zur Stimmrechtsvertretung sowie ein Formular zur Vollmachts-
und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter erhalten
die Aktionäre nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung zusammen
mit dem HV-Ticket. Weitere Informationen zur Stimmrechtsvertretung stehen den Aktionären
auch unter der Internetadresse

https:/​/​www.zeiss.de/​meditec-ag/​hv

zur Verfügung. Persönliche Auskunft erhalten unsere Aktionäre montags bis freitags
zwischen 9.00 Uhr und 17.00 Uhr unter der Telefon-Nummer +49 (0) 89 /​ 8896906 610.

Auf der Internetseite

https:/​/​www.zeiss.de/​meditec-ag/​hv

können Aktionäre zudem Formulare für die Bevollmächtigung eines Dritten herunterladen.
Ein entsprechendes Vollmachtsformular befindet sich außerdem auch auf dem HV-Ticket,
dass die Aktionäre nach Anmeldung erhalten.

 
VI.

Anfragen, Anträge, Wahlvorschläge, Fragen der Aktionäre

Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131
Abs. 1 AktG, § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 i. V. m. S. 2 COVID-19-Gesetz, § 245 Nr. 1 AktG,
§ 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 COVID-19-Gesetz und zu Modalitäten der virtuellen Hauptversammlung;
weitergehende Erläuterungen sind im Internet unter

https:/​/​www.zeiss.de/​meditec-ag/​hv

abrufbar.

Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den
anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen (dies entspricht 500.000 Aktien), können
verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden
(§ 122 Abs. 2 AktG). Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage
beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich oder in elektronischer Form nach § 126a BGB
(d. h. mit qualifizierter elektronischer Signatur) an den Vorstand der Carl Zeiss
Meditec AG zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der virtuellen
Hauptversammlung zugehen, wobei der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen ist, also spätestens
bis zum Sonntag, den 27. Februar 2022, bis 24:00 Uhr MEZ. Entsprechende Verlangen
sind an folgende Adresse zu richten:

Carl Zeiss Meditec AG
– Vorstand –
Göschwitzer Straße 51 – 52
07745 Jena
E-Mail: sebastian.frericks@zeiss.com (mit qualifizierter elektronischer Signatur)

Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie Inhaber einer ausreichenden Anzahl
von Aktien für die Dauer der gesetzlich angeordneten Mindestbesitzzeit von mindestens
90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens sind und dass sie die Aktien bis zur
Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten und, soweit dem Antrag vom Vorstand
nicht entsprochen wird, auch bis zur Entscheidung des Gerichts über das Ergänzungsverlangen,
halten. Die Regelung des § 121 Abs. 7 AktG findet entsprechende Anwendung. (§§ 122
Abs. 2, 122 Abs. 1 Satz 3, § 122 Abs. 3 AktG sowie § 70 AktG).

Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits
mit der Einberufung bekannt gemacht wurden – unverzüglich nach Zugang des Verlangens
im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Sie werden außerdem unter der Internetadresse

https:/​/​www.zeiss.de/​meditec-ag/​hv

bekannt gemacht und den Aktionären gemäß § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG (in der derzeit
anwendbaren Fassung) mitgeteilt.

Anträge und Wahlvorschläge gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG, jeweils i. V. m. § 1 Absatz
2 Satz 3 COVID-19-Gesetz

Darüber hinaus können Aktionäre der Gesellschaft Anträge zu den einzelnen Tagesordnungspunkten
stellen sowie Wahlvorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern und/​oder Abschlussprüfern
übersenden.

Anträge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und
einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung werden den in § 125 Abs. 1 bis 3 AktG
(in der derzeit anwendbaren Fassung) genannten Berechtigten unter den dortigen Voraussetzungen
zugänglich gemacht, wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor der virtuellen Hauptversammlung
der Gesellschaft einen Gegenantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand und/​oder Aufsichtsrat
zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung an die unten stehende Adresse
übersandt hat. Der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin
ist somit der Dienstag, der 15. März 2022, 24.00 Uhr MEZ. Ein Gegenantrag und/​oder
dessen Begründung brauchen nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn einer der Ausschlusstatbestände
gemäß § 126 Abs. 2 AktG vorliegt. Weitere Einzelheiten zu den Voraussetzungen der
Ausübung des Rechts und seinen Grenzen sind auf der Internetseite der Gesellschaft
unter

https:/​/​www.zeiss.de/​meditec-ag/​hv

einsehbar.

Wahlvorschläge von Aktionären nach § 127 AktG brauchen nicht begründet zu werden.
Wahlvorschläge werden nur zugänglich gemacht, wenn sie den Namen, den ausgeübten Beruf
und den Wohnort der vorgeschlagenen Person und im Fall einer Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
enthalten. Nach § 127 S. 1 AktG i. V. m. § 126 Abs. 2 AktG gibt es weitere Gründe,
bei deren Vorliegen Wahlvorschläge nicht zugänglich gemacht werden müssen. Im Übrigen
gelten die Voraussetzungen und Regelungen für das Zugänglichmachen von Anträgen entsprechend;
insbesondere gilt auch hier der Dienstag, der 15. März 2022, 24.00 Uhr MEZ, als letztmöglicher
Termin, bis zu dem Wahlvorschläge bei der nachfolgend genannten Adresse eingegangen
sein müssen, um noch zugänglich gemacht zu werden. Weitere Einzelheiten zu den Voraussetzungen
der Ausübung des Rechts und seinen Grenzen sind auf der Internetseite der Gesellschaft
unter

https:/​/​www.zeiss.de/​meditec-ag/​hv

einsehbar.

Etwaige Anträge (nebst Begründung) oder Wahlvorschläge von Aktionären gemäß § 126
Abs. 1 und § 127 AktG sind ausschließlich zu richten:

 

per Post an:

Carl Zeiss Meditec AG
c/​o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München

per Telefax an die Nr.

+49 (0)89 /​ 88 96 906-55

per E-Mail an die Adresse:

meditec.zeiss@better-orange.de

Zugänglich zu machende Anträge und Wahlvorschläge (einschließlich des Namens des Aktionärs
und – im Falle von Anträgen – der Begründung) werden wir im Internet unter

https:/​/​www.zeiss.de/​meditec-ag/​hv

nach den gesetzlichen Regeln zugänglich machen. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung
werden nach diesem Datum ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.

Während der virtuellen Hauptversammlung können keine Gegenanträge oder Wahlvorschläge
gestellt werden. Ein nach den §§ 126, 127 AktG zugänglich zu machender Gegenantrag
oder Wahlvorschlag gilt als im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung gestellt, wenn
der den Antrag stellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär ordnungsgemäß
legitimiert und zur Hauptversammlung angemeldet ist.

Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG und Fragerecht nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3,
Satz 2 COVID-19-Gesetz

Aktionären ist während der virtuellen Hauptversammlung zwar kein Auskunftsrecht im
Sinne des § 131 AktG einzuräumen, gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 COVID-19-Gesetz
steht ihnen jedoch ein Fragerecht zu.

Das Fragerecht können ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten
ausschließlich im Wege der elektronischen Kommunikation über den passwortgeschützten
Internetservice auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​www.zeiss.de/​meditec-ag/​hv

gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren ausüben.

Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten haben daher die Möglichkeit,
vorab Fragen bis spätestens einen Tag vor der virtuellen Hauptversammlung, d.h. bis
spätestens zum 28. März 2022, 24:00 Uhr MESZ, über den passwortgeschützten Internetservice
einzureichen. Eine anderweitige Form der Übermittlung ist ausgeschlossen. Während
der virtuellen Hauptversammlung können keine Fragen gestellt werden. Die Gesellschaft
behält sich vor, vor der Beantwortung von Fragen von Aktionären die Namen der Aktionäre
zu nennen, von denen die jeweiligen Fragen gestellt wurden.

Nach § 1 Absatz 2 Satz 2 des COVID-19-Gesetzes entscheidet der Vorstand nach pflichtgemäßem,
freiem Ermessen, wie er Fragen beantwortet. Er kann dabei insbesondere Fragen zusammenfassen.
Der Vorstand kann auch vorgeben, dass Fragen bis spätestens einen Tag vor der Versammlung
im Wege elektronischer Kommunikation einzureichen sind; dazu hat sich der Vorstand
mit Zustimmung des Aufsichtsrats, wie vorstehend beschrieben, entschieden.

 
VII.

Widerspruch gegen einen Beschluss der virtuellen Hauptversammlung

Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre oder deren Bevollmächtigte, die das Stimmrecht
im Wege der Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung ausgeübt haben, haben die Möglichkeit,
während der Dauer der virtuellen Hauptversammlung bis zu deren Schließung durch den
Versammlungsleiter über den passwortgeschützten Internetservice unter der Internetadresse

https:/​/​www.zeiss.de/​meditec-ag/​hv

gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren Widerspruch gegen einen Beschluss der virtuellen
Hauptversammlung zur Niederschrift des Notars gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 COVID-19-Gesetz
i. V. m. § 245 Nr. 1 AktG zu erklären.

 
VIII.

Informationen nach § 124a AktG

Diese Einberufung der virtuellen Hauptversammlung, die nach § 124a AktG zugänglich
zu machenden Unterlagen und weitere Informationen im Zusammenhang mit der virtuellen
Hauptversammlung können im Internet unter

https:/​/​www.zeiss.de/​meditec-ag/​hv

eingesehen und heruntergeladen werden.

Nach der virtuellen Hauptversammlung werden die Abstimmungsergebnisse unter der gleichen
Internetadresse zugänglich gemacht.

 
IX.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der virtuellen
Hauptversammlung

Im Zeitpunkt der Einberufung der virtuellen Hauptversammlung beträgt das Grundkapital
der Gesellschaft EUR 89.440.570,00 und ist eingeteilt in 89.440.570 Stückaktien. Jede
Stückaktie gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt im Zeitpunkt
der Einberufung der virtuellen Hauptversammlung daher 89.440.570.

 
X.

Information zum Datenschutz für Aktionäre

1. Allgemeine Informationen

a) Einleitung

Die Carl Zeiss Meditec AG legt großen Wert auf Datenschutz und die Wahrung der Privatsphäre.
Mit den folgenden Datenschutzhinweisen möchten wir unsere Aktionäre über die Verarbeitung
ihrer personenbezogenen Daten und ihre diesbezüglichen Rechte gemäß den anwendbaren
Datenschutzgesetzen, insbesondere der Verordnung (EU) 2016/​679 (Datenschutz-Grundverordnung
– DSGVO), im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der
virtuellen Hauptversammlung informieren.

b) Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO

Carl Zeiss Meditec AG, Göschwitzer Straße 51 – 52, 07745 Jena

c) Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten

Konzerndatenschutzbeauftragter, Carl-Zeiss-Straße 22, 73447 Oberkochen, Fax: +49 73
64 20 39 11, E-Mail: dataprivacy@zeiss.com

2. Informationen bezüglich der Verarbeitung

a) Datenkategorien

Wir verarbeiten insbesondere folgende Kategorien personenbezogener Daten:

Vor- und Nachname,

Anschrift,

E-Mail-Adresse,

Aktienanzahl,

Aktiengattung,

Besitzart der Aktien,

Briefwahlstimmen/​Weisungen und

Nummer des HV-Tickets.

Darüber hinaus können wir auch die personenbezogenen Daten eines von einem Aktionär
benannten Stimmrechtsvertreters (insbesondere dessen Name sowie dessen Wohnort) verarbeiten.
Sofern Aktionäre oder ihre Vertreter mit uns in Kontakt treten, verarbeiten wir zudem
diejenigen personenbezogenen Daten, die erforderlich sind, um etwaige Anliegen zu
beantworten (etwa die vom Aktionär oder Vertreter angegebenen Kontaktdaten, wie zum
Beispiel E-Mail-Adresse oder Telefonnummer). Gegebenenfalls verarbeiten wir auch Informationen
zu Anträgen, Fragen, Wahlvorschlägen und Verlangen von Aktionären in Bezug auf die
virtuelle Hauptversammlung.

b) Zwecke und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung

Wir verwenden personenbezogene Daten, um Aktionären die Mitwirkung an und die Ausübung
von Rechten im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung zu ermöglichen. Die Verarbeitung
personenbezogener Daten ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung, Durchführung und
Nachbereitung der virtuellen Hauptversammlung, für die Stimmrechtsausübung sowie für
die Teilnahme im Wege elektronischer Zuschaltung rechtlich zwingend erforderlich.
Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist das AktG in Verbindung
mit Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c) DSGVO sowie i. V. m. Art. 2 § 1 des COVID-19-Gesetzes.

Darüber hinaus verarbeiten wir personenbezogene Daten gegebenenfalls auch zur Erfüllung
weiterer gesetzlicher Verpflichtungen wie z.B. aufsichtsrechtlicher Vorgaben sowie
aktien-, wertpapier-, handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten. Rechtsgrundlage
für die Verarbeitung sind die jeweiligen gesetzlichen Regelungen in Verbindung mit
Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c) DSGVO. Zudem können Datenverarbeitungen, die für die
Organisation der virtuellen Hauptversammlung erforderlich sind, auf Grundlage überwiegender
berechtigter Interessen erfolgen (Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DS-GVO).

Sämtliche Aktien der Carl Zeiss Meditec sind Inhaberaktien. Anders als bei Namensaktien
führt die Carl Zeiss Meditec AG kein Aktienregister im Sinne von § 67 AktG, in das
Name, Geburtsdatum und Adresse des Aktionärs sowie die Stückzahl der Aktien einzutragen
sind.

c) Kategorien von Empfängern von personenbezogenen Daten

Wir bedienen uns zur Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der virtuellen Hauptversammlung
zum Teil externer Dienstleister (insbesondere bei Druck und Versand der Einladung
zur virtuellen Hauptversammlung sowie bei der Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung
und der Durchführung). Dienstleister, die zum Zwecke der Vorbereitung, Abwicklung
und Nachbereitung der virtuellen Hauptversammlung beauftragt werden, erhalten von
uns nur solche personenbezogenen Daten, die für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung
erforderlich sind, und verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der Carl
Zeiss Meditec AG. Jeder unserer Mitarbeiter und alle Mitarbeiter von externen Dienstleistern,
die Zugriff auf personenbezogene Daten haben und/​oder diese verarbeiten, sind verpflichtet,
diese Daten vertraulich zu behandeln.

Im Übrigen werden personenbezogene Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den
Aktionären und Aktionärsvertretern, die im Wege elektronischer Zuschaltung die virtuelle
Hauptversammlung verfolgen, zur Verfügung gestellt, namentlich über das gemäß § 129
Abs. 1 Satz 2 AktG zugänglich zu machende Teilnehmerverzeichnis. Dies gilt auch für
Fragen, die Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter gegebenenfalls vorab gestellt haben
(§ 1 Abs. 2 Nr. 3 COVID-19-Gesetz) [sowie im Rahmen einer Bekanntmachung von Aktionärsverlangen
auf Ergänzung der Tagesordnung sowie von Gegenanträgen und Wahlvorschlägen].

d) Datenquellen

Wir bzw. unsere damit beauftragten Dienstleister erhalten die personenbezogenen Daten
der Aktionäre in der Regel über unsere Anmeldestelle von den Kreditinstituten der
Aktionäre, die diese mit der Verwahrung unserer Aktien beauftragt haben (sog. Depotbanken).
In einigen Fällen können wir personenbezogene Daten auch unmittelbar von den Aktionären
erhalten.

e) Speicherdauer

Für die im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung erfassten Daten beträgt
die Speicherdauer regelmäßig bis zu drei Jahre. Grundsätzlich anonymisieren oder löschen
wir personenbezogene Daten, soweit uns nicht gesetzliche Nachweis- und Aufbewahrungspflichten
zu einer weiteren Speicherung verpflichten oder eine längere Speicherung im Rahmen
von gerichtlichen Verfahren erforderlich ist. Informationen zu Frage- und Redebeiträge
von Aktionären in der kommenden virtuellen Hauptversammlung werden grundsätzlich nach
einem Monat anonymisiert, soweit eine längere Speicherung nicht aus den oben genannten
Gründen erforderlich ist.

3. Rechte von Betroffenen

Als Betroffener können sich Aktionäre jederzeit mit einer formlosen Mitteilung unter
den oben unter 1.c) genannten Kontaktdaten an unseren Datenschutzbeauftragten wenden,
um ihre Rechte, deren Voraussetzungen im Einzelfall zu prüfen sind, gemäß der DSGVO
auszuüben. Dazu zählen insbesondere:

 

Das Recht, Auskunft über die Datenverarbeitung sowie eine Kopie der verarbeiteten
Daten zu erhalten (Auskunftsrecht, Art. 15 DSGVO),

das Recht, die Berichtigung unrichtiger Daten oder die Ergänzung unvollständiger Daten
zu verlangen (Recht auf Berichtigung, Art. 16 DSGVO),

das Recht, die Löschung personenbezogener Daten zu verlangen, sowie, falls die personenbezogenen
Daten veröffentlicht wurden, die Information an andere Verantwortliche über den Antrag
auf Löschung (Recht auf Löschung, Art. 17 DSGVO),

das Recht, die Einschränkung der Datenverarbeitung zu verlangen (Recht auf Einschränkung
der Verarbeitung, Art. 18 DSGVO).

Betroffene Personen haben ferner das Recht, eine Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde
einzureichen.

Werden personenbezogene Daten auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 S 1 lit. f) DS-GVO verarbeitet,
steht den Aktionären bzw. Aktionärsvertretern unter den gesetzlichen Voraussetzungen
auch ein Widerspruchsrecht zu.

 

Jena, im Februar 2022

Carl Zeiss Meditec AG

Der Vorstand

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