Beiersdorf Aktiengesellschaft – Ordentliche Hauptversammlung

Beiersdorf Aktiengesellschaft

Hamburg

Wertpapier-Kennnummer 520000
ISIN DE0005200000

Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der

am Donnerstag, dem 14. April 2022, um 10.30 Uhr (MESZ)

stattfindenden

ordentlichen Hauptversammlung

eingeladen.

Vor dem Hintergrund der andauernden Corona-Pandemie und zum Schutz aller Beteiligten
wird auch die diesjährige ordentliche Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung
ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten durchgeführt.

Tagesordnung

 
1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Beiersdorf Aktiengesellschaft und
des gebilligten Konzernabschlusses mit dem zusammengefassten Bericht über die Lage
der Beiersdorf Aktiengesellschaft und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2021, dem
Bericht des Aufsichtsrats sowie dem erläuternden Bericht des Vorstands zu den Angaben
nach §§ 289a, 315a HGB

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss der Beiersdorf
Aktiengesellschaft und den Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2021 gemäß §§ 172,
173 AktG am 22. Februar 2022 gebilligt und den Jahresabschluss damit festgestellt.
Eine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung entfällt daher.

Der festgestellte Jahresabschluss der Beiersdorf Aktiengesellschaft und der gebilligte
Konzernabschluss mit dem zusammengefassten Bericht über die Lage der Beiersdorf Aktiengesellschaft
und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2021, der Bericht des Aufsichtsrats sowie der
erläuternde Bericht des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB sind der Hauptversammlung,
auch ohne dass es einer Beschlussfassung durch diese bedarf, zugänglich zu machen.
Die vorstehenden Unterlagen sind über die Internetseite der Gesellschaft unter

www.Beiersdorf.de/​Hauptversammlung

auch während der Hauptversammlung zugänglich.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2021
in Höhe von 176.400.000,00 Euro wie folgt zu verwenden:

Ausschüttung einer Dividende von 0,70 Euro je dividendenberechtigter Stückaktie
(226.818.984 dividendenberechtigte Stückaktien)
158.773.288,80 Euro
Einstellung in andere Gewinnrücklagen 17.626.711,20 Euro
Bilanzgewinn 176.400.000,00 Euro

Bei den angegebenen Beträgen für die Gesamtdividende und für die Einstellung in andere
Gewinnrücklagen sind die zum Zeitpunkt des Gewinnverwendungsvorschlags dividendenberechtigten
Aktien berücksichtigt. Die von der Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien sind gemäß
§ 71b AktG nicht dividendenberechtigt.

Sollte die Anzahl der eigenen Aktien, die von der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Beschlussfassung
der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns gehalten werden, größer
oder kleiner sein als zum Zeitpunkt des Gewinnverwendungsvorschlags, vermindert bzw.
erhöht sich der insgesamt an die Aktionäre auszuschüttende Betrag um den Dividendenteilbetrag,
der auf die Differenz an Aktien entfällt. Der in die anderen Gewinnrücklagen einzustellende
Betrag verändert sich gegenläufig um den gleichen Betrag. Die auszuschüttende Dividende
je dividendenberechtigter Stückaktie bleibt hingegen unverändert. Der Hauptversammlung
wird gegebenenfalls ein entsprechend modifizierter Beschlussvorschlag über die Gewinnverwendung
unterbreitet werden.

Die Dividende ist am 21. April 2022 fällig.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Mitgliedern
des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Mitgliedern
des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

5.

Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2022 sowie des Prüfers für eine etwaige
prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts für das Geschäftsjahr 2022

Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die Ernst
& Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, zum Abschlussprüfer für die
Beiersdorf Aktiengesellschaft und den Beiersdorf Konzern für das Geschäftsjahr 2022
sowie zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts
für das Geschäftsjahr 2022 zu wählen.

Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme
durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne
von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde.

6.

Beschlussfassung über die Billigung des nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsberichts
für das Geschäftsjahr 2021

Das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) sieht vor,
dass Vorstand und Aufsichtsrat börsennotierter Gesellschaften gemäß § 162 AktG jährlich
einen Vergütungsbericht zu erstellen haben. Gemäß § 120a Abs. 4 S. 1 AktG beschließt
die Hauptversammlung über die Billigung dieses nach § 162 AktG erstellten und geprüften
Vergütungsberichts für das vorausgegangene Geschäftsjahr.

Der Vergütungsbericht fasst die wesentlichen Elemente des von der Hauptversammlung
am 1. April 2021 beschlossenen Vergütungssystems zusammen und erläutert im Einzelnen
die Struktur und die Höhe der den Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats
im Geschäftsjahr 2021 gewährten und geschuldeten Vergütung. Der Vergütungsbericht
wurde vom Abschlussprüfer der Gesellschaft geprüft und mit einem Bestätigungsvermerk
versehen.

Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2021 ist im Anschluss an diese Tagesordnung
als Anhang zu Tagesordnungspunkt 6 wiedergegeben und außerdem über die Internetseite
der Gesellschaft unter

www.Beiersdorf.de/​Hauptversammlung

auch während der Hauptversammlung zugänglich.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften
Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2021 zu billigen.

Anhang zu Tagesordnungspunkt 6: Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2021

Vergütungsbericht

Der Vergütungsbericht erläutert Struktur und Höhe der Vergütung der gegenwärtigen
und früheren Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der Beiersdorf AG im Geschäftsjahr
2021. Er wurde im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben des § 162 Aktiengesetz (AktG)
in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG
II) erstellt und enthält darüber hinaus weitergehende Angaben zur Vergütung des Vorstands
und des Aufsichtsrats. Der Abschlussprüfer hat den Vergütungsbericht dahingehend geprüft,
ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und Abs. 2 AktG gemacht wurden. Der Vermerk über
diese Prüfung ist diesem Vergütungsbericht beigefügt.

1. Vergütung des Vorstands

Der Aufsichtsrat ist für die Festlegung der Vergütung der Mitglieder des Vorstands
zuständig. Er befasste sich in seinen Sitzungen am 29. Januar 2021, 12. Februar 2021,
16. Februar 2021, 1. April 2021, 27. April 2021, 28. Juni 2021, 31. August 2021, 25.
Oktober 2021 und 30. November 2021 mit der Struktur und Angemessenheit der Vorstandsvergütung
oder mit individuellen Vergütungsfragen. Am 4. Februar 2022 stellte der Aufsichtsrat
die Vergütung des Vorstands für das Geschäftsjahr fest. Sämtliche Entscheidungen des
Aufsichtsrats im Zusammenhang mit der Vergütung des Vorstands wurden durch den Präsidialausschuss
des Aufsichtsrats vorbereitet.

Vergütungssystem und -verfahren

Das Vergütungssystem für den Vorstand ist mit Wirkung zum 1. Januar 2021 im Einklang
mit dem Aktiengesetz in der Fassung des ARUG II geändert und von der Hauptversammlung
am 1. April 2021 mit einer Mehrheit von 87 % der abgegebenen Stimmen gebilligt worden.
Das Vergütungssystem ist auf der der Beiersdorf AG unter

www.beiersdorf.de/​investoren/​corporate-governance/​fuehrungsstruktur

veröffentlicht. Die wesentlichen Elemente des Vergütungssystems werden in diesem Vergütungsbericht
zusammengefasst.

Das Vergütungssystem gilt für alle ab 2021 neu bestellten Vorstandsmitglieder. Die
laufenden Dienstverträge der vor 2021 bestellten Vorstandsmitglieder, insbesondere
die langfristigen variablen Vergütungsbestandteile, bleiben entsprechend der gesetzlichen
Konzeption grundsätzlich unberührt. Der Aufsichtsrat hat mit amtierenden Vorstandsmitgliedern
gleichwohl die Geltung des neuen Vergütungssystems mit Wirkung zum 1. Januar 2021
grundsätzlich vereinbart. Für die 2021 ausgeschiedenen Mitglieder des Vorstands galt
ausschließlich das frühere Vergütungssystem, das zuletzt von der Hauptversammlung
am 20. April 2017 mit einer Mehrheit von 77,3 % der abgegebenen Stimmen gebilligt
worden war.

Strategiebezug und Leitlinien des Vergütungssystems

Das Vergütungssystem für den Vorstand leistet in seiner Gesamtheit sowie mit seinen
einzelnen Elementen einen wesentlichen Beitrag zur Förderung und Umsetzung der Unternehmensstrategie
C.A.R.E.+, indem es Anreize für eine nachhaltige und wertorientierte Unternehmensentwicklung
setzt und die Belange der Aktionär*innen, Kund*innen, Mitarbeitenden, Geschäftspartner*innen, Umwelt sowie Gesellschaft (Stakeholder) berücksichtigt.

Die Unternehmensstrategie basiert auf dem klaren Anspruch – durch strategische Prioritäten
und den Willen, langfristig mehr Werte für die Menschen und die Gesellschaft zu schaffen
– wettbewerbsfähig und nachhaltig zu wachsen. Dadurch will Beiersdorf seine Stellung
im Hautpflegemarkt ausbauen und nachhaltige Profitabilität sicherstellen.

Die Strategie C.A.R.E.+ umfasst folgende fünf strategische Prioritäten:

 

Digitale Transformation: Die Nähe zu Konsument*innen mittels neuer digitaler Kanäle und Technologien stärken;

Skin Care: Mit überragenden Hautpflegeinnovationen und einem starken Portfolio globaler
Marken die Gunst der Verbraucher*innen gewinnen;

Wachstumspotenziale: Neue Wachstumsmärkte und Geschäftsfelder erschließen und globale
Wachstumspotenziale nutzen;

Produktivitätssteigerung: Wachstum durch Produktivitätssteigerung beschleunigen;

Sustainability und Core Values: Mit den vier Core Value-Attributen („Care“, „Simplicity“,
„Courage“ und „Trust“), Kultur, Nachhaltigkeit, Compliance sowie den Fähigkeiten und
dem Know-how unserer Mitarbeitenden auf starkem Fundament bauen.

Die Ausgestaltung des Vergütungssystems sowie die konkrete, im Einklang mit dem Vergütungssystem
festgesetzte Vergütung incentiviert die Vorstandsmitglieder, die in der Strategie
festgelegten Ziele zu verfolgen und zu erreichen und damit eine nachhaltige und langfristige
Steigerung des Unternehmenswerts sicherzustellen.

Über diesen Strategiebezug hinaus orientiert sich der Aufsichtsrat bei der Festlegung
des Vergütungssystems und der Vergütungshöhe an den folgenden weiteren Leitlinien:

Verfahren zur Fest- und Umsetzung und Überprüfung des Vergütungssystems

Der Aufsichtsrat hat das Vergütungssystem im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften
sowie unter Berücksichtigung der Empfehlungen und Anregungen des Deutschen Corporate
Governance Kodex (DCGK) (soweit die Gesellschaft hiervon keine Abweichung erklärt)
erarbeitet und beschlossen. Der Aufsichtsrat wurde dabei durch eine externe Vergütungsberatung
sowie von seinem Präsidialausschuss, insbesondere zu Fragen der Angemessenheit und
Üblichkeit der Vergütungshöhe, und vom Personalausschuss, insbesondere zu Fragen der
Vergütungsstruktur, beraten und unterstützt.

Der Aufsichtsrat überprüft das Vergütungssystem regelmäßig, insbesondere mit Blick
auf dessen Angemessenheit, auch im Verhältnis mit vergleichbaren Unternehmen (horizontaler
Vergleich) und innerhalb der Gesellschaft mit dem oberen Führungskreis und der Belegschaft
insgesamt (vertikaler Vergleich). Die Überprüfung des Vergütungssystems wird vom Präsidialausschuss
vorbereitet, der dem Aufsichtsrat erforderlichenfalls Anpassungen des Vergütungssystems
empfiehlt. Im Fall einer wesentlichen Änderung des Vergütungssystems, spätestens jedoch
alle vier Jahre, legt der Aufsichtsrat das Vergütungssystem gemäß § 120a AktG der
Hauptversammlung zur Billigung vor.

Festlegung der konkreten Ziel-Gesamtvergütung und Festsetzung der Vergütungshöhe

Auf Basis des Vergütungssystems legt der Aufsichtsrat die konkrete Ziel-Gesamtvergütung
für die einzelnen Vorstandsmitglieder fest, die sich aus sämtlichen fixen und variablen
Vergütungsbestandteilen des Jahres einschließlich Nebenleistungen zusammensetzt.

Die Leistungskriterien für alle variablen Vergütungsbestandteile setzt der Aufsichtsrat
auf Empfehlung seines Präsidialausschusses für das bevorstehende Geschäftsjahr im
Rahmen des Vergütungssystems fest. Im Zuge der Festlegung der Leistungskriterien legt
der Aufsichtsrat auch fest, welche Gewichtung die einzelnen Leistungskriterien im
Rahmen des jeweiligen Vergütungsbestandteils haben. Zudem achtet der Aufsichtsrat
darauf, dass die Zielvergütung aus den variablen Vergütungsbestandteilen insgesamt
stärker von strategischen als von operativen Zielen beeinflusst wird und dass die
Zielvergütung aus den langfristigen Vergütungskomponenten betragsmäßig höher als die
Zielvergütung aus der kurzfristigen Vergütungskomponente ist. Für die 2021 geltende
variable Vergütung hat der Aufsichtsrat die Leistungskriterien nach Vorlage der vom
Vorstand erstellten Mehrjahresplanung festgelegt.

Nach Ablauf des Geschäftsjahres (bzw. im Fall der langfristigen variablen Vergütung
nach Ablauf des letzten Geschäftsjahres des Bemessungszeitraums) legt der Aufsichtsrat
auf Vorschlag seines Präsidialausschusses die konkrete Zielerreichung fest. Die Zielerreichung
der finanziellen Ziele wird dabei im Zusammenhang mit der Aufstellung und Billigung
des Jahres- bzw. Konzernabschlusses bestimmt. Die Zielerreichung der nichtfinanziellen
Ziele wird nach eingehender Beratung aus einem Soll-Ist-Vergleich einzelner Leistungskriterien
festgelegt. Auf Basis der Zielerreichung setzt der Aufsichtsrat die variable Vergütung
und die Gesamtvergütung für das abgelaufene Geschäftsjahr fest.

Angemessenheit und Üblichkeit der Vergütung/​Vergleich zum Marktumfeld und zur Mitarbeitendenvergütung

Im Rahmen der Festlegung der Vergütung achtet der Aufsichtsrat insbesondere darauf,
dass die Zielvergütung in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben (einschließlich
Ressortverantwortlichkeiten) und Leistungen des Vorstandsmitglieds steht. Neben funktionsspezifischen
Differenzierungen, wie etwa für den Vorstandsvorsitz und regionale Verantwortlichkeiten,
kann der Aufsichtsrat nach pflichtgemäßem Ermessen auch weitere Kriterien wie Dienstsitz,
Erfahrungen sowie Amtsdauer heranziehen. Zudem sorgt der Aufsichtsrat dafür, dass
die Vergütung des Vorstands zur Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens
und dessen Zukunftsaussichten in einem angemessenen Verhältnis steht und die übliche
Vergütung nicht ohne besondere Gründe übersteigt.

Bei der Beurteilung der Angemessenheit und Marktüblichkeit beachtet der Aufsichtsrat
insbesondere die konkrete Wettbewerbssituation (Horizontalvergleich). Dafür zieht
der Aufsichtsrat relevante Vergleichsgruppen heran, für deren Auswahl die Marktstellung
von Beiersdorf (insbesondere Land, Branche und Größe) entscheidend ist. Bei den Vergleichsgruppen
handelt es sich einerseits um die Unternehmen der deutschen Aktienindizes DAX und
MDAX sowie andererseits um eine internationale Branchen-Peergroup. Beim Branchenvergleich
werden in der Regel die folgenden zwölf internationalen Wettbewerber berücksichtigt:
Avon Products, Colgate-Palmolive, Edgewell Personal Care, Estée Lauder, Henkel, Johnson
& Johnson, L‘Oréal, Procter & Gamble, Reckitt, Shiseido, Unilever und Marico. Der
Aufsichtsrat kann nach pflichtgemäßem Ermessen Veränderungen in der Vergleichsgruppe
vornehmen, falls sich die Vergleichbarkeit einzelner Unternehmen – aus welchen Gründen
auch immer – wesentlich ändert. Der Horizontalvergleich soll sicherstellen, dass der
Vorstand eine marktübliche und wettbewerbsfähige Vergütung erhält.

Um die Üblichkeit und Verhältnismäßigkeit der Vorstandsvergütung sicherzustellen,
berücksichtigt der Aufsichtsrat zudem deren Verhältnis zur unternehmensinternen Vergütungsstruktur
(Vertikalvergleich). Dazu wird einerseits die Höhe der durchschnittlichen jährlichen
Zielvergütung des oberen Führungskreises, der sich aus der ersten und zweiten Managementgruppe
des Unternehmensbereichs Consumer in Deutschland unterhalb des Vorstands zusammensetzt,
mit der Vorstandsvergütung verglichen. Andererseits wird die Vorstandsvergütung ins
Verhältnis zur Höhe der durchschnittlichen jährlichen Vergütung aller Mitarbeitenden
im Unternehmensbereich Consumer in Deutschland (einschließlich des oberen Führungskreises)
gesetzt. Das so ermittelte Verhältnis wird dabei auch in seiner zeitlichen Entwicklung
berücksichtigt.

Vergütungsstruktur und Vergütungselemente

a) Überblick

Die Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder setzt sich aus fixen und variablen Bestandteilen
zusammen. Die fixe, erfolgsunabhängige Vergütung umfasst dabei die Grundvergütung
und Nebenleistungen. Die variable Vergütung setzt sich grundsätzlich aus einem kurzfristigen
variablen Bonus mit Jahreszielen („Variabler Bonus“) sowie einem langfristigen variablen
Bonus mit überwiegend strategischen Zielen („LTP“) zusammen. Diese kann zudem einen
mehrjährigen Bonus enthalten, der vor allem an Ziele des Verantwortungsbereichs des
jeweiligen Vorstandsmitglieds anknüpft („Multi-Annual Bonus“ bzw. „MAB“). Zudem kann
den Vorstandsmitgliedern ein Wiederbestellungsbonus zugesagt werden (auch erfolgsabhängig).

Der LTP kann in eine Pensionszusage in Form einer beitragsorientierten Leistungszusage
überführt werden (siehe nachstehend lit. g)). Sonst bestehen für die amtierenden Mitglieder
des Vorstands keine Pensionszusagen.

An der Ziel-Gesamtvergütung haben die Grundvergütung einerseits sowie die kurzfristigen
und langfristigen variablen Vergütungsbestandteile andererseits in der Regel den folgenden
relativen Anteil (einschließlich regulärer Nebenleistungen, jedoch ohne etwaige entsendungsbedingte
Nebenleistungen und etwaige Wiederbestellungsboni):

Die Beträge aus der langfristigen variablen Vergütung (MAB und LTP) sind bei dieser
Darstellung der relativen Anteile zeitanteilig mit einem jährlichen Zielwert berücksichtigt,
unbeschadet der Tatsache, dass sie jeweils erst zum Ende der Laufzeit fällig werden.
Sofern das Vorstandsmitglied einen Wiederbestellungsbonus erhält, orientiert sich
dieser an der jährlichen Ziel-Gesamtvergütung zu Beginn der ersten Bestellungsperiode.
Die entsendungsbedingten Nebenleistungen können ortsabhängig bis zu 100 % der Grundvergütung
ausmachen (siehe nachstehend lit. c) zur Differenzierung bei den Nebenleistungen).
Die relativen Anteile der Vergütungskomponenten ändern sich in diesen Fällen entsprechend.

Die variable Vergütung hat überwiegend eine mehrjährige Bemessungsgrundlage. Zudem
übersteigt der Anteil der variablen Vergütung aus langfristig orientierten Zielen
den Anteil aus kurzfristig orientierten Zielen.

Die individuelle Vergütung der einzelnen Mitglieder des Vorstands in 2021, einschließlich
der relativen Anteile der gewährten und geschuldeten Vergütungsbestandteile (im Sinne
von § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG), wird im Abschnitt „Individuelle Vergütung des
Vorstands 2021“ ausgewiesen.

b) Grundvergütung

Die Grundvergütung ist eine fixe jährliche Vergütung, die in zwölf gleichen Teilen
zum Ende eines jeden Kalendermonats ausgezahlt wird. Beginnt oder endet der Dienstvertrag
im Verlauf eines Geschäftsjahres, wird die Grundvergütung für dieses Geschäftsjahr
zeitanteilig gezahlt.

Die Grundvergütung bildet zusammen mit den anderen Vergütungsbestandteilen die Basis
dafür, dass die für die Entwicklung und Umsetzung der Unternehmensstrategie erforderlichen
hochqualifizierten Mitglieder für den Vorstand gewonnen und gehalten werden können.
Die Vergütung soll den Aufgaben und Leistungen und den Fähigkeiten und Erfahrungen
der einzelnen Vorstandsmitglieder entsprechen.

c) Nebenleistungen

Jedes Vorstandsmitglied erhält übliche Sachbezüge und sonstige Nebenleistungen. Die
regulären Nebenleistungen können umfassen:

 

Bereitstellung eines Dienstwagens, der auch privat genutzt werden kann. Gemäß der
„Green Car Policy“ des Konzerns darf dieser einen bestimmten CO2-Grenzwert nicht überschreiten.
Anstelle eines Dienstwagens kann ein monatlicher Zuschuss („cash for car“) gewährt
werden;

marktübliche Versicherungsleistungen, einschließlich Beiträgen zur Kranken- und Unfallversicherung,
sowie zu einer etwaigen Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung;

Erstattung beruflich veranlasster Umzugskosten;

Zulage für Schulkosten.

Soweit ein Vorstandsmitglied auf Wunsch der Gesellschaft seinen Dienst- oder Wohnsitz
verlegt oder nicht am Geschäftssitz der Gesellschaft unterhält, können weitere Nebenleistungen
gewährt werden. Solche entsendungsbedingten Nebenleistungen können insbesondere umfassen:

 

Auslandszuschuss, auch für die Kosten der Unterkunft am Wohnsitz;

Kosten für Flüge für das Vorstandsmitglied und seine Familie zum und vom Wohnsitz;

weitere Krankenversicherungskosten.

d) Wiederbestellung

Im Einzelfall kann der Aufsichtsrat bei Erstbestellung einen Bonus für den Fall einer
Wiederbestellung vereinbaren, der mit Wirksamwerden der Wiederbestellung zur Zahlung
fällig wird („Wiederbestellungsbonus“).

Der Aufsichtsrat kann die Gewährung des Wiederbestellungsbonus nach pflichtgemäßem
Ermessen ausgestalten, insbesondere als erfolgsabhängigen Bonus, für den die Leistungskriterien
des Variablen Bonus (siehe nachstehend unter lit. e)) oder des MAB (siehe unter lit.
f)) entsprechend gelten.

Unbeschadet der (möglichen) Vereinbarung eines Wiederbestellungsbonus mit den einzelnen
Mitgliedern des Vorstands wurde 2021 kein Wiederbestellungsbonus gewährt (i.S.d. §
162 AktG).

e) Variabler Bonus

Die Vorstandsmitglieder erhalten für jedes Geschäftsjahr einen vom Erfolg des Unternehmensbereichs
Consumer abhängigen Variablen Bonus, der nach der ordentlichen Hauptversammlung des
auf das jeweilige Geschäftsjahr folgenden Jahres ausgezahlt wird.

Der Variable Bonus setzt sich aus gemeinschaftlichen und individuellen Leistungskriterien
zusammen, die sowohl an die finanzielle und nichtfinanzielle als auch an die strategische
und operative Entwicklung des Unternehmens anknüpfen. Die gemeinschaftlichen Ziele
werden dabei insgesamt mit 70 % – 90 % und die individuellen Ziele insgesamt mit 10
% – 30 % gewichtet.

Die Auswahl und Gewichtung der einzelnen Leistungskriterien legt der Aufsichtsrat
auf Empfehlung des Präsidialausschusses für das jeweils bevorstehende Geschäftsjahr
fest. In Bezug auf den gesamten Variablen Bonus haben die einzelnen Leistungskriterien
der gemeinschaftlichen Ziele in der Regel eine Gewichtung von 10 % bis 40 % und die
der individuellen Ziele eine Gewichtung von 5 % bis 20 %.

Für den Variablen Bonus können nach Festsetzung des Aufsichtsrats folgende Leistungskriterien
herangezogen werden:

 

Durch die Leistungskriterien des Variablen Bonus wird der Vorstand im Einklang mit
der Strategie C.A.R.E.+ incentiviert, den Unternehmenswert nachhaltig und langfristig
zu steigern. Insbesondere sollen der Umsatz durch die Erschließung neuer Wachstumsmärkte
und Geschäftsfelder und die Profitabilität bei gleichzeitiger Investition in Innovationen
gesteigert werden. Die Marktanteile und -positionen sollen durch Stärkung der globalen
Marken und der Nähe zu den Konsument*innen, auch durch neue digitale Kanäle und Technologien, ausgebaut werden. Die Leistungskriterien
aus der Nachhaltigkeitsagenda und zu Diversität bekräftigen zudem – übereinstimmend
mit den der Strategie zu Grunde liegenden Core Values – die Verantwortung, langfristig
einen Mehrwert für Menschen, Umwelt und Gesellschaft zu schaffen.

Die Zielwerte für die Leistungskriterien orientieren sich grundsätzlich an der jeweiligen
Jahresplanung. Für die nichtfinanziellen Ziele sind möglichst ebenfalls messbare Kriterien
festgelegt, die sich je nach Einzelfall aus der Jahresplanung, aus strategischen Projekten
oder aus sonstigen Vorhaben ergeben. Für die nichtfinanziellen Ziele lässt sich durch
einen Soll-Ist-Vergleich eine Zielerreichung ermitteln.

Nach dieser Maßgabe legt der Aufsichtsrat nach Ablauf des Geschäftsjahres für die
Komponenten des Variablen Bonus jeweils prozentuale Zielerreichungsgrade fest. Für
die Zielerreichungsgrade gelten folgende Regelungen:

 

Bei Unterschreiten einer Zielerreichung von 70 % entfallen die jeweiligen Komponenten.

Bei einer Zielerreichung von 70 % werden 50 % des auf die jeweilige Komponente entfallenden
Zielbetrags gewährt.

Bei einer Zielerreichung von 80 % werden 80 % des auf die jeweilige Komponente entfallenden
Zielbetrags gewährt.

Bei einer Zielerreichung von 200 % werden 200 % des auf die jeweilige Komponente entfallenden
Zielbetrags gewährt. Oberhalb einer Zielerreichung von 200 % erfolgt jeweils keine
weitere Steigerung (Cap).

Die Zwischenwerte werden linear interpoliert.

Aus der Zielerreichung der einzelnen Komponenten wird anschließend die Gesamt-Zielerreichung
für den Variablen Bonus und dessen Höhe ermittelt.

Zur Berücksichtigung außergewöhnlicher Entwicklungen kann der Aufsichtsrat den Variablen
Bonus nach pflichtgemäßem Ermessen um bis zu 20 % herauf- oder herabsetzen. Zudem
haben Vorstandsmitglieder die Möglichkeit, Bonusansprüche in die langfristige variable
Vergütung LTP überzuleiten; hiervon wurde 2021 kein Gebrauch gemacht.

Für den Variablen Bonus des Geschäftsjahres 2020, der nach der Hauptversammlung 2021
ausgezahlt wurde und daher gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG als in 2021 „gewährte und
geschuldete Vergütung“ auszuweisen ist, hat der Aufsichtsrat im April 2020 die gemeinschaftlichen
Erfolgsziele bestehend aus Umsatzwachstum, Marktanteilsentwicklung und Initiativen
der Strategie C.A.R.E.+, die insgesamt 80 % des variablen Bonus 2020 ausmachten, auf
Basis einer unterstellten Zielerreichung von 100 % festgesetzt, um den Auswirkungen
der COVID-19-Pandemie und einer angemessenen Incentivierung des Vorstands hinreichend
Rechnung zu tragen (siehe hierzu auch die Entsprechenserklärung für 2020). Hiervon
unberührt blieben die persönlichen Ziele der Vorstandsmitglieder, die 20 % des Bonus
ausmachten. Die nachfolgende Tabelle zeigt die Zielerreichung aus den jeweiligen Leistungskriterien
sowie die Zielerreichung des variablen Bonus 2020 insgesamt. Die auf dieser Grundlage
festgesetzte und nach der Hauptversammlung 2021 ausgezahlte Vergütung ist in der Tabelle
„Gewährte und geschuldete Vergütung des Vorstands gemäß § 162 Abs. 1 AktG“ in der
Spalte „Variabler Bonus 2021“ ausgewiesen.

Darüber hinaus zeigt die nachfolgende Tabelle die Zielerreichung aus den gemeinschaftlichen
und den individuellen Leistungskriterien sowie die Zielerreichung des Variablen Bonus
2021, der erst nach der Hauptversammlung 2022 zur Zahlung fällig wird. Der auf dieser
Grundlage festgesetzte Auszahlungsbetrag ergibt sich aus der Tabelle „Gesamtvergütung
nach HGB“ in der Spalte „Variabler Bonus 2021“ sowie aus der Spalte „Zufluss 2021“
in den Vergütungstabellen gemäß DCGK a. F.

1 Für die 2021 ausgeschiedenen Vorstandsmitglieder Stefan De Loecker, Dessi Temperley
und Asim Naseer wurde der Variable Bonus pauschaliert; siehe zu den Regelungen der
2021 ausgeschiedenen Vorstandsmitglieder die Erläuterungen im Abschnitt „Individuelle
Vergütung des Vorstands 2021“.

2 Die Zielerreichung enthält eine leichte Erhöhung, die der Aufsichtsrat nach pflichtgemäßem
Ermessen festgelegt hat.

f) Multi Annual Bonus („MAB“)

Die langfristige variable Vergütung für Vorstandsmitglieder kann zusätzlich einen
mehrjährigen Bonus vorsehen. Der MAB verfolgt insbesondere das strategische Ziel,
Beiersdorf in den regionalen Wachstumsmärkten oder in dem jeweiligen Bereich zu stärken.

Die Leistungskriterien des MAB leiten sich aus den Zielen der einzelnen Verantwortungsbereiche
der Vorstandsmitglieder ab. Insbesondere kann sich die Zielerreichung anhand des Wachstums
gemäß jährlicher oder mehrjähriger Unternehmensplanung sowie anhand der Steigerung
der Marktanteile in der jeweiligen Region bzw. dem jeweiligen Bereich während der
jeweiligen Bestellung als Vorstandsmitglied oder über einen Zeitraum von mindestens
drei Jahren bemessen.

Für die prozentuale Zielerreichung gelten die Regelungen zum Variablen Bonus entsprechend
(siehe die Darstellung „Zielerreichungsgrade Variabler Bonus“ zuvor unter lit. e)).
Zur Berücksichtigung außergewöhnlicher Entwicklungen kann der Aufsichtsrat den MAB
nach pflichtgemäßem Ermessen um bis zu 20 % herauf- oder herabsetzen.

Für 2021 wurde Vincent Warnery und Ramon A. Mirt ein MAB zugesagt. Der MAB von Vincent
Warnery bemisst sich über eine Periode seit 2020 unter anderem anhand der durchschnittlichen
jährlichen Wachstumsrate gemäß Unternehmensplanung sowie anhand der Steigerung der
Marktanteile in den Regionen, die er bis zum 30. April 2021 verantwortet hat. Der
MAB von Ramon A. Mirt bemisst sich über die Periode von 2019 bis 2024 anhand der durchschnittlichen
jährlichen Wachstumsrate gemäß Unternehmensplanung in den von ihm verantworteten Regionen
sowie anhand der Steigerung der Marktanteile während der gesamten Dauer seiner Bestellung
als Mitglied des Vorstands. Der MAB wird erst nach Ablauf der Bonusperiode zur Zahlung
fällig. Im Jahr 2021 wurde dementsprechend kein MAB „gewährt und geschuldet“ im Sinne
von § 162 Abs. 1 AktG.

g) Langfristiger Bonus („LTP“)

LTP 2021– 2024

Vorstandsmitglieder erhalten einen mehrjährigen Bonus, der sich nach Zielwerten für
die Erreichung strategischer Kriterien nach Ablauf einer vierjährigen Bonusperiode
von 2021 bis 2024 bemisst („LTP 2021–2024“). Für Vorstandsmitglieder, die während
der laufenden Bonusperiode des LTP 2021–2024 bestellt wurden bzw. werden, gilt eine
anteilige Laufzeit bis Ende 2024. Der LTP 2021–2024 wird nach der Hauptversammlung
2025 zur Zahlung fällig; unbeschadet der grundsätzlichen Zusage sind demnach im Jahr
2021 aufgrund der noch laufenden Bonusperiode keine Zahlungen aus dem LTP 2021–2024
erfolgt bzw. fällig geworden; demnach ist der LTP 2021–2024 nicht „gewährt und geschuldet“
im Sinne von § 162 Abs. 1 AktG.

Der LTP 2021–2024 leistet einen wesentlichen Beitrag zur Förderung der Unternehmensstrategie
C.A.R.E.+, indem er den Vorstand incentiviert, nachhaltiges und profitables Wachstum
zu sichern, insbesondere durch Stärkung des Fokus auf Hautpflege, Nachhaltigkeit,
Digitalisierung, Erschließung von neuen Wachstumsmärkten und Geschäftsfeldern, Innovationen
und Personalentwicklung.

Für den LTP 2021–2024 gelten gemeinschaftliche Ziele für sämtliche Mitglieder des
Vorstands, die an die strategische Entwicklung des Unternehmens anknüpfen. Sie können
je nach Aufgabenbereich individuell gewichtet werden. Hierfür legt der Aufsichtsrat
messbare nichtfinanzielle oder finanzielle Kriterien fest, die sich im Wesentlichen
aus der Umsetzung der Strategie C.A.R.E.+ sowie aus der dem Aufsichtsrat zur Zustimmung
vorzulegenden Mehrjahresplanung ergeben.

Für den LTP 2021–2024 hat der Aufsichtsrat auf Empfehlung seines Präsidialausschusses
folgende Kriterien festgelegt und gewichtet:

Nach Ablauf der Bonusperiode legt der Aufsichtsrat für den LTP 2021–2024 prozentuale
Zielerreichungsgrade zwischen 0 % und 200 % fest. Ab einer Zielerreichung von insgesamt
90 % wird die Zielerreichung aus den zuvor genannten strategischen Zielen mit der
Zielerreichung aus weiteren, auch finanziellen Leistungskriterien gewichtet, die sich
aus der Mehrjahresplanung ergeben. Diese Leistungskriterien ergeben sich nach Festsetzung
des Aufsichtsrats je zur Hälfte aus dem Umsatzwachstum (gemäß Jahresplanung, +/​-10
% EBIT-Planabweichung) und aus der Steigerung des Marktanteilswerts der Consumer-Kategorien,
mit Konzentration auf Hautpflege, in den umsatzstärksten Ländern. Darüber hinaus kann
der Aufsichtsrat im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen die Zielerreichung des
LTP bzw. den sich daraus ergebenden Bonus aus sachlichen Gründen um bis zu 20 % erhöhen
oder reduzieren, etwa um außergewöhnlichen Entwicklungen Rechnung zu tragen.

Vorstandsmitglieder haben zudem die Möglichkeit, den langfristigen LTP zum Ablauf
der Bonusperiode im Jahr 2024 ganz oder teilweise in eine Pensionszusage in Form einer
beitragsorientierten Leistungszusage, für die auch eine Rückdeckungsversicherung abgeschlossen
werden kann, zu überführen.

LTP-Unternehmenswertbeteiligung nach altem Vergütungssystem

Die 2021 ausgeschiedenen und die amtierenden, aber 2022 ausscheidenden Mitglieder
des Vorstands erhielten 2021 vertragsgemäß einen Mehrjahres-Bonus als Beteiligung
am Anstieg des Unternehmenswerts des Unternehmensbereichs Consumer gemäß einer mathematischen
Formel, abgeleitet aus den Jahresabschlüssen zum Beginn und zum Ende ihrer jeweiligen
Amtszeit („LTP-Unternehmenswertbeteiligung“). Für die übrigen amtierenden Mitglieder
des Vorstands, die vor 2021 bestellt wurden, lief die LTP-Unternehmenswertbeteiligung
2021 vertragsgemäß weiter, soweit sie nicht abgerechnet wurde. Der Aufsichtsrat hat
insoweit Regelungen vereinbart, um zu verhindern, dass es zu einer unangemessen hohen
Vergütung aus der LTP-Unternehmenswertbeteiligung und dem neuen LTP 2021–2024 kommt.

Unter der LTP-Unternehmenswertbeteiligung wird Vorstandsmitgliedern zu Beginn der
jeweiligen Bestellungs- oder Wiederbestellungsperiode ein fiktiver Anteil am Unternehmenswert
zugeteilt (Base Virtual Unit/​BVU). Nach Ablauf der jeweiligen Bestellungs- oder Wiederbestellungsperiode
und eventuell einer zusätzlichen Haltefrist („Bonusperiode“) wird dem Vorstandsmitglied,
wenn die Hauptversammlung das Vorstandsmitglied entlastet, der anteilige Betrag der
LTP-Unternehmenswertbeteiligung ausgezahlt, um den der Unternehmenswert prozentual
gestiegen ist.

Die Unternehmenswertsteigerung entspricht dem prozentualen Anteil, der dem Vorstandsmitglied
von seiner zugeteilten fiktiven Unternehmenswertbeteiligung ausgezahlt wird. Bei den
vor 2017 bestellten Vorstandsmitgliedern berechnet sich der Unternehmenswert jeweils
aus einem Vielfachen von Umsatz und EBIT gemäß dem Konzernabschluss. Die Wertsteigerung
ist dabei der Anstieg des Unternehmenswerts vom Beginn bis zum Ende der Bonusperiode,
jeweils berechnet als Durchschnitt über drei Jahre. Bei den ab 2017 bestellten Vorstandsmitgliedern
berechnet sich der Unternehmenswert anhand der Steigerung des Umsatzes vom Beginn
bis zum Ende der Bonusperiode, es sei denn, dass das EBIT um mehr als 10 % vom Plan
abweicht.

Dabei wird der Umsatz entsprechend wie beim Variablen Bonus um Sondereinflüsse neutralisiert
und das EBIT (im Fall einer möglichen Anpassung) unter anderem um Abweichungen bezüglich
Marketingaufwendungen sowie Aufwendungen für Forschung und Entwicklung gegenüber dem
Beginn der Bonusperiode bereinigt. Darüber hinaus kann der Aufsichtsrat im Einzelfall
nach pflichtgemäßem Ermessen Anpassungen vornehmen, etwa indem er Sondereffekte und
Inflation bereinigt oder die LTP-Unternehmenswertbeteiligung aus sachlichen Gründen
um bis zu 20 % erhöht oder reduziert.

Mit der LTP-Unternehmenswertbeteiligung können die Vorstandsmitglieder auch im Rahmen
einer finanziellen Eigenbeteiligung an der Unternehmensentwicklung partizipieren und
sogenannte Covered Virtual Units (CVU) erwerben. Die Eigenbeteiligung erfolgt durch
entsprechenden Einbehalt fälliger Bonuszahlungen aus dem Variablen Bonus, durch Sicherheitsleistung
(z. B. Verpfändung eines entsprechenden Vermögenswerts des Vorstandsmitglieds) oder
durch Zuweisung. Die Covered Virtual Units nehmen an positiven und negativen prozentualen
Wertveränderungen der Unternehmenswertbeteiligung teil. Sie sind sofort unverfallbar.
Soweit einbehalten oder zugewiesen, werden sie nach Anpassung durch die Unternehmenswertentwicklung
vollständig, teilweise oder nicht ausgezahlt. Für Covered Virtual Units kann das Vorstandsmitglied
eine zusätzliche Unternehmenswertbeteiligung gleicher Höhe (Matching Virtual Units/​MVU)
entsprechend den Base Virtual Units erhalten.

Die LTP-Unternehmenswertbeteiligung ist für jedes Vorstandsmitglied grundsätzlich
auf einen Höchstbetrag begrenzt (200 % Cap, entspricht etwa 10 % p. a.). Dies gilt
nicht für Covered Virtual Units, weil das Vorstandsmitglied insoweit auch ein Verlustrisiko
trägt. Ist ein Vorstandsmitglied für einen kürzeren Zeitraum als seine Bestellungsperiode
aktiv tätig, wird die LTP-Unternehmenswertbeteiligung zeitanteilig gekürzt. Bei einem
vorzeitigen Ausscheiden auf Verlangen des Vorstandsmitglieds oder infolge einer Kündigung
durch die Gesellschaft aus wichtigem Grund entfällt die LTP-Unternehmenswertbeteiligung.

Unbeschadet der grundsätzlichen Zusage einer LTP-Unternehmenswertbeteiligung gegenüber
den genannten Mitgliedern des Vorstands sind 2021 aufgrund der jeweils noch laufenden
Bonusperiode keine Zahlungen aus der LTP-Unternehmenswertbeteiligung erfolgt bzw.
fällig geworden; demnach wurde in 2021 keine LTP-Unternehmenswertbeteiligung „gewährt
und geschuldet“ im Sinne von § 162 Abs. 1 AktG.

Begrenzung der variablen Vergütung und Maximalvergütung

Die Auszahlung sämtlicher variabler Vergütungselemente (Variabler Bonus, LTP und MAB,
soweit gewährt) ist auf 200 % des jeweiligen individuellen Zielbetrags begrenzt. Aus
dieser relativen Begrenzung und unter Einbeziehung aller fixen und sonstigen Vergütungsbestandteile,
die einem Vorstandsmitglied je nach Einzelfall gewährt werden können, wird die maximale
Gesamtvergütung betragsmäßig festgelegt.

Für den Vorstandsvorsitzenden liegt die Maximalvergütung bei 9 Mio. € pro Jahr und
für jedes ordentliche Vorstandsmitglied bei 6 Mio. € pro Jahr. In dieser Maximalvergütung
sind die Beträge aus der langfristigen variablen Vergütung (MAB und LTP) zeitanteilig
mit einem jährlichen Zielwert enthalten, unbeschadet der Tatsache, dass sie jeweils
erst zum Ende der Laufzeit fällig werden. Die Einhaltung der Maximalvergütung in 2021
im Sinne von § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 AktG wird in der Tabelle „Gewährte und geschuldete
Vergütung des Vorstands gemäß § 162 Abs. 1 AktG“ dargestellt.

Einbehalt und Clawback-Regelung

Der Aufsichtsrat hat die Möglichkeit, nach pflichtgemäßem Ermessen die variable Vergütung
um bis zu 20 % zu kürzen bzw. einzubehalten, um außergewöhnliche Umstände angemessen
berücksichtigen zu können.

Gemäß dem ab 2021 geltenden Vergütungssystem kann der Aufsichtsrat bereits festgestellte
oder ausgezahlte variable Vergütungsbestandteile einbehalten bzw. zurückfordern, wenn
sich die der ursprünglichen Zielerreichung zugrundeliegenden Berechnungsgrundlagen,
insbesondere die maßgeblichen Konzernabschlüsse, nachträglich aufgrund neuer Tatsachen
oder Beweise als wesentlich fehlerhaft darstellen (Clawback). Die Möglichkeit hierzu
verjährt spätestens drei Jahre nach Auszahlung. Etwaige Schadensersatzansprüche der
Gesellschaft gegen das Vorstandsmitglied, insbesondere aus § 93 Abs. 2 AktG, bleiben
unberührt. Von dieser Möglichkeit hat der Aufsichtsrat in 2021 keinen Gebrauch gemacht.

Regelungen im Zusammenhang mit der Beendigung der Vorstandstätigkeit

Die Vorstandsdienstverträge enthalten für den Fall der vorzeitigen Beendigung von
Amt oder Tätigkeit aus Gründen, die das jeweilige Vorstandsmitglied nicht zu vertreten
hat, eine Begrenzung der Abfindung oder weiterer Zahlungen auf den zweifachen Wert
der Grundvergütung und den zweifachen Wert des Variablen Bonus und eines etwaigen
MAB bzw. auf die Gesamtzielvergütung für die Restlaufzeit des Dienstvertrags.

Im Fall der Beendigung eines Vorstandsvertrags erfolgt die Auszahlung offener variabler
Vergütungsbestandteile, die auf die Zeit bis zur Vertragsbeendigung entfallen, grundsätzlich
nach den ursprünglich vereinbarten Zielen und Vergleichsparametern sowie nach den
im Vertrag festgelegten Fälligkeitszeitpunkten oder Haltedauern. Im Einzelfall kann
der Aufsichtsrat bei einer vorzeitigen Vertragsbeendigung offene variable Vergütungskomponenten
pauschalieren.

Bei vorzeitiger Beendigung der Vorstandstätigkeit auf Veranlassung des Unternehmens,
außer bei Kündigung aus wichtigem Grund, den das jeweilige Vorstandsmitglied zu vertreten
hat, werden der Variable Bonus (je nach Anspruchsberechtigung) und der MAB sowie LTP
zeitanteilig gewährt. Sofern das Vorstandsmitglied auf seine Veranlassung oder aus
einem von ihm zu vertretenen wichtigen Grund ausscheidet, entfallen sämtliche Ansprüche
aus dem MAB sowie LTP. Ansprüche aus dem Variablen Bonus für das zum Zeitpunkt des
Ausscheidens laufende Geschäftsjahr entfallen ebenfalls, es sei denn, eine höhere
Zielerreichung kann eindeutig nachgewiesen werden.

Zusagen für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit infolge eines
Kontrollwechsels (Change-of-Control) bestehen nicht.

Für die Dauer des Bestehens des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots von regelmäßig
24 Monaten haben die jeweiligen Vorstandsmitglieder einen Anspruch auf Entschädigung
in Höhe der Hälfte ihrer zuletzt vereinbarten jährlichen Grundvergütung und ihres
kurzfristigen Variablen Bonus. Die Gesellschaft kann jederzeit, spätestens jedoch
sechs Monate vor Vertragsbeendigung, im Fall einer vorzeitigen Vertragsbeendigung
auch ohne Einhaltung der Sechs-Monats-Frist, auf das nachvertragliche Wettbewerbsverbot
verzichten. Insoweit besteht kein Anspruch auf Entschädigung.

Zu den konkreten Regelungen der 2021 ausgeschiedenen Mitgliedern des Vorstands wird
auf die Erläuterungen im nachstehenden Abschnitt „Individuelle Vergütung des Vorstands
2021“ verwiesen.

Individuelle Vergütung des Vorstands 2021

In der nachfolgenden Tabelle wird für jedes Mitglied des Vorstands die „gewährte und
geschuldete Vergütung“ im Sinne des § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG angegeben. Damit umfasst
sind die im Geschäftsjahr zugeflossene Vergütung und die Vergütung, die für das Geschäftsjahr
gewährt wurde und fällig ist, aber (bisher) nicht zugeflossen ist. Einbezogen sind
damit die im jeweiligen Geschäftsjahr tatsächlich zugeflossene Grundvergütung und
die Nebenleistungen, einschließlich etwaiger Wiederbestellungsboni. Mit Blick auf
den Variablen Bonus wird nicht der für das Berichtsjahr zugesagte kurzfristige Variable
Bonus ausgewiesen, da dieser erst nach Ablauf des Berichtsjahres festgesetzt und nach
der Entlastung durch die Hauptversammlung des Folgejahres ausgezahlt wird; vielmehr
ist der kurzfristige variable Bonus des Vorjahrs, der nach der Hauptversammlung im
Berichtsjahr ausgezahlt wurde, als im Berichtsjahr „gewährt und geschuldet“ nach §
162 Abs. 1 Satz 1 AktG darzustellen. Schließlich werden etwaige langfristig variable
Vergütungsbestandteile (MAB und LTP) als „gewährt und geschuldet“ nur dann ausgewiesen,
soweit diese im Berichtsjahr tatsächlich zugeflossen oder fällig geworden sind.

Darüber hinaus werden die relativen Anteile von fester und variabler Vergütung angegeben.
Diese beziehen sich ebenfalls auf die im jeweiligen Geschäftsjahr gewährten und geschuldeten
Vergütungsbestandteile im Sinne von § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG. Sie sind daher nicht
mit den relativen Anteilen in der Darstellung des Vergütungssystems gemäß § 87a Abs.
1 Nr. 3 AktG vergleichbar, die sich auf die jeweiligen Zielwerte bzw. im Fall der
langfristigen variablen Vergütung auf die zeitanteiligen jährlichen Zielwerte beziehen
(siehe oben Abschnitt „Vergütungsstruktur und Vergütungselemente“). Schließlich wird
in der Tabelle gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 AktG die im Vergütungssystem festgelegte
Maximalvergütung der Vorstandsmitglieder dargestellt bzw. mit der 2021 gewährten und
geschuldeten Vergütung gegenübergestellt. Hieraus ergibt sich, dass die Maximalvergütung
in 2021 jeweils eingehalten wurde.

1 Im Rahmen des sogenannten Solidarpakts haben die Mitglieder des Vorstands als Reaktion
auf die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf 20% ihrer jeweiligen fixen Grundvergütung
für die Monate April bis Dezember 2020 verzichtet.

2 Hierin enthalten ist eine Ausgleichszahlung von 150 Tsd € ab 1. Juli 2019 für die
Übernahme der Region Greater China.

3 Hiervon wurden 885 Tsd. € als Vergütung für Tätigkeiten in Konzerngesellschaften
gewährt.

4 Hiervon wurden 183 Tsd. € als Vergütung für Tätigkeiten in Konzerngesellschaften
gewährt.

5 Die Pensionszahlungen sind teilweise auf Anwartschaftszeiträume vor der jeweiligen
Bestellung als Mitglied des Vorstands zurückzuführen.

Darüber hinaus zeigt die nachfolgende Tabelle die Überleitung zu den Gesamtbezügen
für die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder im Geschäftsjahr gemäß den handelsrechtlichen
Vorschriften und zudem für jedes Vorstandsmitglied individualisiert. Neben Grundvergütung
und Nebenleistungen wird – anders als nach § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG – der Variable
Bonus ausgewiesen, der für das Berichtsjahr zugesagt wurde, aber erst nach der Hauptversammlung
des Folgejahres ausbezahlt wird. Zudem sind die jährlichen Zuführungen zu den Rückstellungen
für den langfristigen LTP sowie der hierfür seit Gewährung insgesamt zurückgestellte
Gesamtbetrag ausgewiesen.

1 Im Rahmen des sogenannten Solidarpakts haben die Mitglieder des Vorstands als Reaktion
auf die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf 20% ihrer jeweiligen fixen Grundvergütung
für die Monate April bis Dezember 2020 verzichtet.

2 Hierin enthalten ist ein Betrag in Höhe von 100 Tsd. € (Zielbetrag p.a.) als Mehrjahres-Bonus
(MAB) für die Zeit bis zum 30. April 2021 (siehe hierzu den Abschnitt „Vergütungsstruktur
und Vergütungselemente, lit g“).

3 Hierin enthalten ist eine Ausgleichszahlung von 100 Tsd. € p.a. ab dem 1. Juli 2019
für die Übernahme der Region Greater China, die jeweils nach der Hauptversammlung
des Folgejahres fällig ist. Die Vorjahreszahl wurde entsprechend um 150 Tsd. € angepasst.

4 Hierin enthalten ist ein Betrag in Höhe von 500 Tsd. € (Zielbetrag p.a.; Vorjahr:
500 Tsd. €) in 2019 als Mehrjahres-Bonus (MAB) (siehe hierzu den Abschnitt „Vergütungsstruktur
und Vergütungselemente, lit g“).

5 Hiervon wurden 2.467 Tsd. € als Vergütung für Tätigkeiten in Konzerngesellschaften
gewährt.

6 Hiervon wurden 499 Tsd. € als Vergütung für Tätigkeiten in Konzerngesellschaften
gewährt.

7 Hierin enthalten ist ein Betrag in Höhe von 100 Tsd. € für die Übergabe des Finanzressorts,
der nach der Hauptversammlung 2022 zur Zahlung fällig wird.

Ebenfalls über § 162 AktG hinausgehend, zeigen die nachfolgenden Tabellen für jedes
2021 amtierende Vorstandsmitglied die gewährten Zuwendungen und den Zufluss für 2021
gemäß Ziffer 4.2.5 des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 7.
Februar 2017 („Kodex 2017“). Um eine bessere Vergleichbarkeit der Zielvergütung mit
der für dasselbe Geschäftsjahr erreichten und festgesetzten Vergütung sicherzustellen,
werden darin – wie schon in den Jahren zuvor – variable Vergütungsbestandteile mit
ihrer (ggf. zeitanteiligen) Zielvergütung für das Jahr als gewährt bzw. zugeflossen
ausgewiesen, für die sie wirtschaftlich und dem Grunde nach zugewiesen und festgesetzt
werden. Die gewährten Zuwendungen und der Zufluss erfassen insoweit neben der fixen
Grundvergütung und den Nebenleistungen auch den kurzfristigen Variablen Bonus, der
nach der Entlastung durch die Hauptversammlung des jeweiligen Folgejahres gezahlt
wird. Mehrjahres-Boni (MAB) und LTP werden in dem Geschäftsjahr als Zufluss ausgewiesen,
in dem die jeweilige Laufzeit bzw. Bonusperiode abläuft, auch wenn die tatsächliche
Auszahlung erst nach der Hauptversammlung des jeweiligen Folgejahres erfolgt. Insoweit
sind die „Gewährten Zuwendungen“ und der „Zufluss“ im Sinne des Kodex 2017 nicht gleichbedeutend
mit der „gewährten und geschuldeten“ Vergütung im Sinne des § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG.

8 Die LTP-Unternehmenswertbeteiligung von Vincent Warnery wurde im Rahmen seiner Ernennung
zum Vorsitzenden des Vorstands abgerechnet (siehe hierzu die Entsprechenserklärung
2021, abgebildet in der „Erklärung zur Unternehmensführung“ in diesem Geschäftsbericht);
der sich hieraus ergebende Betrag wird nach der Hauptversammlung 2022 zur Zahlung
fällig.

 

 

 

 

1 Die LTP-Unternehmenswertbeteiligung von Stefan De Loecker wurde im Rahmen der einvernehmlichen
Aufhebung seiner Bestellung abgerechnet (siehe hierzu die Entsprechenserklärung 2021,
abgebildet in der „Erklärung zur Unternehmensführung“ in diesem Geschäftsbericht);
der sich hieraus ergebende Betrag wird nach der Hauptversammlung 2022 zur Zahlung
fällig.

2 Von diesen Gesamtsummen wurden als Vergütung für Tätigkeiten in Konzerngesellschaften
1.879 Tsd. €/​Zielwert, 554 Tsd. €/​Min. p.a., 3.203 Tsd. €/​Max. p.a. gewährt bzw. 935
Tsd. €/​Zufluss gezahlt.

 

1 Von diesen Gesamtsummen wurden als Vergütung für Tätigkeiten in Konzerngesellschaften
483 Tsd. €/​Zielwert, 183 Tsd. €/​Min. p.a., 783 Tsd. €/​Max. p.a. gewährt bzw. 289 Tsd.
€/​Zufluss gezahlt.

2 Hierin enthalten ist ein Betrag in Höhe von 100 Tsd. € für die Übergabe des Finanzressorts,
der nach der Hauptversammlung 2022 gezahlt wird.

Den 2021 ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedern wurden folgende Leistungen im Rahmen
ihrer vorzeitigen bzw. regulären Beendigung zugesagt, die, soweit jeweils erforderlich,
auch in den vorstehenden Tabellen ausgewiesen werden:

 

Stefan De Loecker, der bis zum 30. April 2021 Vorsitzender des Vorstands war und zum
30. Juni 2021 einvernehmlich aus dem Vorstand ausgeschieden ist, erhält bis zum regulären
Ablauf seines Dienstvertrags am 30. Juni 2023 vertragsgemäß eine Festvergütung von
1.000 Tsd. €, Nebenleistungen im bisherigen Umfang sowie eine einmalige Kostenpauschale
von 150 Tsd. €. Der Variable Bonus für die Jahre 2021 bis 2023 mit einem jährlichen
Zielwert von 1.000 Tsd. € wird in dieser Höhe nach der Hauptversammlung des jeweiligen
Folgejahres zur Zahlung fällig. Aus der Unternehmenswertbeteiligung (LTP) bis zum
Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Vorstand erhält Stefan De Loecker einen Betrag
von 5.000 Tsd. €, der nach der Hauptversammlung 2022 zur Zahlung fällig ist. Ab der
Beendigung seines Dienstvertrags zum 30. Juni 2023 unterliegt Stefan De Loecker einem
nachvertraglichen Wettbewerbsverbot für die Dauer von zwölf Monaten und erhält hierfür
eine Karenzentschädigung von insgesamt 1.000 Tsd. €.

Dessi Temperley, die zum 5. April 2021 einvernehmlich aus dem Vorstand ausgeschieden
ist, erhielt bis zum regulären Ablauf ihres Dienstvertrags am 30. Juni 2021 alle vertragsgemäßen
Leistungen. Darüber hinaus wurde ihr ein Bonus von 100 Tsd.€ für die Übergabe des
Finanzressorts zugesagt, der zusammen mit dem anteiligen Variablen Bonus für 2021,
der auf Grundlage der durchschnittlichen Zielerreichung des Variablen Bonus 2019 und
2020 mit insgesamt 181 Tsd. € (davon anteilig 94 Tsd. € bis zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens)
pauschaliert wurde, nach der Hauptversammlung 2022 zur Zahlung fällig wird. Dessi
Temperley unterliegt einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot für die Dauer von 24
Monaten und erhält hierfür eine Karenzentschädigung von insgesamt 421 Tsd. € jährlich.

Asim Naseer, der zum 5. April 2021 einvernehmlich aus dem Vorstand ausgeschieden ist,
erhielt bis zum regulären Ablauf seines Dienstvertrags am 31. Dezember 2021 alle vertragsgemäßen
Leistungen. Sein anteiliger Variabler Bonus für 2021 wurde auf Grundlage der durchschnittlichen
Zielerreichung des Variablen Bonus 2019 und 2020 mit insgesamt 363 Tsd. € (davon anteilig
94 Tsd. € bis zum Zeitpunkt seines Ausscheidens) pauschaliert. Er unterliegt einem
nachvertraglichen Wettbewerbsverbot für die Dauer von 18 Monaten und erhält hierfür
eine Karenzentschädigung von insgesamt 431 Tsd.€ jährlich.

Für die Pensionsverpflichtungen gegenüber früheren Mitgliedern des Vorstands und ihren
Hinterbliebenen sind insgesamt 59.369 Tsd.€ (Vorjahr: 62.072 Tsd.€) zurückgestellt.
Seit 2007 enthalten neu abgeschlossene Anstellungsverträge keine entsprechenden Pensionszusagen
mehr.

Vergleichende Darstellung der jährlichen Veränderung der Vergütung und der Ertragsentwicklung

Die folgende Tabelle enthält eine vergleichende Darstellung der jährlichen Veränderung
der Vorstandsvergütung, der Ertragsentwicklung der Beiersdorf AG bzw. des Unternehmensbereichs
Consumer und der durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmer*innen gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AktG.

Die abgebildete Veränderung der Vorstandsvergütung bezieht sich dabei auf die jeweils
gewährte oder geschuldete Vergütung im Sinne des § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG. Soweit
Vorstandsmitglieder in einem Geschäftsjahr wegen eines unterjährigen Ein- oder Austritts
nur anteilig vergütet wurden, wurde die Vergütung für dieses Geschäftsjahr auf ein
volles Jahr hochgerechnet, um die Vergleichbarkeit sicherzustellen. Zahlungen aus
der variablen Vergütung werden, auch wenn sie mehrjährige Bemessungsperioden haben,
nur in dem Jahr der tatsächlichen Auszahlung berücksichtigt.

Die Ertragsentwicklung wird anhand der Entwicklung des Jahresüberschusses der Beiersdorf
AG gemäß § 275 Abs. 2 Nr. 17 HGB dargestellt. Da die Vergütung der Mitglieder des
Vorstands auch maßgeblich von der Entwicklung weiterer Kennzahlen des Unternehmensbereichs
Consumer abhängig ist, wird darüber hinaus auch die Entwicklung des organischen Umsatzes
und der EBIT-Umsatzrendite (ohne Sondereffekte) für den Unternehmensbereich Consumer
angegeben.

Für den Vergleich mit der Entwicklung der durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmer*innen wird auf die durchschnittliche Vergütung der Belegschaft in den Beiersdorf Gesellschaften
im Unternehmensbereich Consumer (exkl. tesa) abgestellt. Da die Vergütungsstrukturen
der Belegschaft insbesondere in den ausländischen Tochtergesellschaften vielfältig
sind, ist es zur Sicherstellung der Vergleichbarkeit sachgerechter, nur auf die Entwicklung
der durchschnittlichen Vergütung der Belegschaft in Deutschland abzustellen. Dabei
wurde die im Geschäftsjahr gewährte und geschuldete Vergütung der Gesamtbelegschaft
(einschließlich oberer Führungskreis und leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs.
3 BetrVG) berücksichtigt. Soweit Arbeitnehmer*innen zugleich eine Vergütung als Mitglied des Aufsichtsrats der Beiersdorf AG erhalten,
wurde diese Vergütung nicht berücksichtigt. Um die Vergleichbarkeit sicherzustellen,
wurde die Vergütung von Teilzeitarbeitskräften auf Vollzeitäquivalente hochgerechnet.
Diese Vergleichsgruppe wurde auch bei der Prüfung der Angemessenheit der Vergütung
der Mitglieder des Vorstands herangezogen.

2. Vergütung des Aufsichtsrats

Die Vergütung des Aufsichtsrats (§ 15 der Satzung) orientiert sich an der Verantwortung
und dem Aufgabenbereich der einzelnen Aufsichtsratsmitglieder sowie an der wirtschaftlichen
Situation der Gesellschaft und berücksichtigt die maßgeblichen Grundsätze, Empfehlungen
und Anregungen des Deutschen Corporate Governance Kodex.

Die bestehende Regelung in § 15 der Satzung trägt diesen Anforderungen hinreichend
und angemessen Rechnung, denn die Vergütung berücksichtigt sowohl ihrer Struktur als
auch ihrer Höhe nach die Anforderungen an die konkreten Aufgaben der Aufsichtsratsmitglieder
sowie den zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung des Amts erforderlichen Zeitaufwand. Zudem
besteht die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder seit dem 1. Juli 2018 ausschließlich
aus festen Vergütungsbestandteilen.

Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten neben der Erstattung ihrer Auslagen eine
Festvergütung von 85.000 € sowie ein Sitzungsgeld in Höhe von 1.000 € für die Teilnahme
an Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats
erhält das Zweieinhalbfache und sein Stellvertreter das Eineinhalbfache der Festvergütung.
Mitglieder von Ausschüssen – mit Ausnahme des Nominierungsausschusses und des Ausschusses
gemäß § 27 Abs. 3 MitbestG – erhalten für ihre Tätigkeit in diesen Ausschüssen eine
gesonderte Vergütung von 20.000 € für jedes volle Geschäftsjahr; die Mitglieder des
Prüfungsausschusses erhalten das Doppelte dieses Betrags. Der Vorsitzende eines Ausschusses
erhält das Zweieinhalbfache der Vergütung eines Ausschussmitglieds. Wenn ein Mitglied
des Aufsichtsrats zur gleichen Zeit mehrere Ämter innehat, für die eine erhöhte Vergütung
gewährt wird, erhält es nur die Vergütung für das am höchsten vergütete Amt.

Die Höhe der in § 15 der Satzung festgelegten Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats
ist – auch im Vergleich zu den Aufsichtsratsvergütungen anderer großer börsennotierter
Unternehmen in Deutschland – angemessen. Durch die Angemessenheit der Aufsichtsratsvergütung
ist sichergestellt, dass die Beiersdorf Aktiengesellschaft auch weiterhin in der Lage
ist, qualifizierte Kandidat*innen für eine Mitgliedschaft im Aufsichtsrat der Gesellschaft zu gewinnen; hierdurch
trägt die Aufsichtsratsvergütung nachhaltig zur Förderung der Geschäftsstrategie sowie
zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft bei. Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
wird regelmäßig auch mit Blick auf ihre Angemessenheit überprüft.

Bis zum 30. Juni 2018 enthielt die Vergütung des Aufsichtsrats neben der Fixvergütung
einen an der Dividende orientierten variablen Vergütungsbestandteil. Diese variable
Vergütung betrug 1.000 € für jeden Cent, um den die Dividende pro Aktie den Betrag
von 0,25 € überstieg. Sie wurde zu 40 % nach der Entlastung eines Aufsichtsratsmitglieds
durch die Hauptversammlung für das vergütete Geschäftsjahr (Ausgangsjahr) gezahlt.
Der verbleibende Betrag wurde bzw. wird nach der Hauptversammlung ausgezahlt, auf
der der Jahresabschluss für das dritte auf das Ausgangsjahr folgende Geschäftsjahr
vorgelegt wurde bzw. wird, soweit die durchschnittliche Dividende für das Ausgangsjahr
und die folgenden drei Geschäftsjahre nicht niedriger ist als die Dividende des Ausgangsjahres.
2021 haben einige amtierende und ausgeschiedene Mitglieder des Aufsichtsrats einen
verbleibenden Teil dieser variablen Vergütung erhalten.

In der nachstehenden Tabelle wird die dem Aufsichtsrat gewährte und geschuldete Vergütung
im Sinne von § 162 Abs. 1 AktG ausgewiesen, die im Geschäftsjahr 2021 gezahlt bzw.
fällig wurde. Nach § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG sind dabei zudem die relativen Anteile
von fester und variabler Vergütung angegeben. In der nachstehenden Tabelle wird daher
der relative Anteil zwischen fester und variabler Vergütung, soweit für die Zeit bis
zum 1. Juli 2018 gewährt, dargestellt. Bei der Festvergütung wird zudem der relative
Anteil zwischen Fixum, Sitzungsgeld und Ausschussvergütung ausgewiesen.

Mitglieder des Aufsichtsrats erhielten von der Gesellschaft weder Kredite oder Vorschüsse,
noch wurden zu ihren Gunsten Haftungsverhältnisse eingegangen. Auch haben Mitglieder
des Aufsichtsrats keine Vergütungen oder Vorteile für persönlich erbrachte Leistungen
wie Beratungs- oder Vermittlungsleistungen erhalten.

1 Ausweis ohne Mehrwertsteuer.

2 Im Rahmen des sogenannten Solidarpakts haben die Mitglieder des Aufsichtsrats als
Reaktion auf die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie jeweils auf bis zu 20 % ihrer
Fix- und Ausschussvergütung verzichtet, die anteilig auf die Monate April bis Dezember
2020 entfiel.

Die nachstehende Tabelle enthält eine vergleichende Darstellung der jährlichen Veränderung
der Aufsichtsratsvergütung, der Ertragsentwicklung der Gesellschaft und der durchschnittlichen
Vergütung der Arbeitnehmer*innen gegenüber dem Vorjahr gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AktG. Bezüglich der Einzelheiten
der Ertragsentwicklung und der Mitarbeitendenvergütung wird auf die Ausführungen bei
der Vergütung des Vorstands verwiesen.

Vermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung des Vergütungsberichts
nach § 162 Abs. 3 AktG

An die Beiersdorf Aktiengesellschaft

Prüfungsurteil

Wir haben den Vergütungsbericht der Beiersdorf Aktiengesellschaft, Hamburg, für das
Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2021 daraufhin formell geprüft, ob
die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden. In Einklang
mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft.

Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht in allen wesentlichen
Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil
erstreckt sich nicht auf den Inhalt des Vergütungsberichts.

Grundlage für das Prüfungsurteil

Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in Übereinstimmung mit § 162 Abs.
3 AktG unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards: Die Prüfung des Vergütungsberichts
nach § 162 Abs. 3 AktG (IDW PS 870) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach dieser
Vorschrift und diesem Standard ist im Abschnitt „Verantwortung des Wirtschaftsprüfers“
unseres Vermerks weitergehend beschrieben. Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die
Anforderungen des IDW Qualitätssicherungsstandards: Anforderungen an die Qualitätssicherung
in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QS 1) angewendet. Die Berufspflichten gemäß der
Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/​vereidigte Buchprüfer
einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir eingehalten.

Verantwortung des Vorstands und des Aufsichtsrats

Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts,
einschließlich der dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht.
Ferner sind sie verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig
erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen
Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten
– falschen Darstellungen ist.

Verantwortung des Wirtschaftsprüfers

Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob im Vergütungsbericht
in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden
sind, und hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.

Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir durch einen Vergleich
der im Vergütungsbericht gemachten Angaben mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten
Angaben die formelle Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können. In
Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche Richtigkeit der Angaben,
die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene Darstellung
des Vergütungsberichts nicht geprüft.

Hamburg, den 18. Februar 2022

Ernst & Young GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

 
Jeschonneck

Wirtschaftsprüfer

Siemer

Wirtschaftsprüferin

Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung

Zum Zeitpunkt der Einberufung der virtuellen Hauptversammlung ist das Grundkapital
der Gesellschaft eingeteilt in 252.000.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien, von
denen jede Aktie eine Stimme gewährt. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt daher
zum Zeitpunkt der Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung 252.000.000. Die Gesellschaft
hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 25.181.016 eigene Aktien;
hieraus stehen ihr keine Stimmrechte zu.

Virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre

Gemäß § 1 Abs. 1, Abs. 2 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-,
Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der
COVID-19-Pandemie („COVID-19-Gesetz“) in Verbindung mit § 118 Abs. 1 S. 2 AktG hat
der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, dass die Hauptversammlung
ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung
abgehalten wird und die Aktionäre an der Hauptversammlung insbesondere auch im Wege
der elektronischen Kommunikation teilnehmen und ihre Stimmen abgeben. Die Hauptversammlung
findet unter Anwesenheit des Vorsitzenden des Aufsichtsrats und des Vorsitzenden des
Vorstands sowie weiterer Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats – teils unter
Hinzuschaltung durch Videokonferenz – im Auditorium der Beiersdorf AG in der Troplowitzstraße
17, 22529 Hamburg, statt. Ein mit der Niederschrift der Hauptversammlung beauftragter
Notar wird dort ebenfalls anwesend sein.

Die Durchführung der ordentlichen Hauptversammlung 2022 als virtuelle Hauptversammlung
nach Maßgabe des COVID-19-Gesetzes führt zu Modifikationen in den Abläufen der Hauptversammlung
sowie bei den Rechten der Aktionäre. Die Hauptversammlung wird vollständig in Bild
und Ton im Internet übertragen. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre insbesondere
auch über elektronische Kommunikation (Briefwahl) sowie Vollmachtserteilung wird ermöglicht.
Den Aktionären wird im Vorfeld der Hauptversammlung ein Fragerecht sowie über dieses
gesetzliche Fragerecht hinaus während der Hauptversammlung eine Fragemöglichkeit im
Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt. Aktionäre, die ihr Stimmrecht ausgeübt
haben, können über elektronische Kommunikation Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung
erheben.

Wir bitten unsere Aktionäre deshalb auch in diesem Jahr um besondere Beachtung der
nachstehenden Hinweise zur Anmeldung zur Hauptversammlung, zur Ausübung des Stimmrechts
sowie zu weiteren Aktionärsrechten.

Teilnahmeberechtigung durch Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach §
18 der Satzung der Gesellschaft in ihrer derzeit gültigen Fassung diejenigen Aktionäre
berechtigt, die sich bei der Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Adresse
anmelden und einen geeigneten Nachweis über ihren Anteilsbesitz an die nachfolgende
Adresse übermitteln:

Beiersdorf Aktiengesellschaft
c/​o HV AG
Jakob-Oswald-Straße 4
92289 Ursensollen

Telefax: 040 4909-187603
E-Mail: eintrittskarte@anmeldung-hv.de

Die Anmeldung zur Hauptversammlung muss der Gesellschaft bis spätestens zum 7. April
2022 (24.00 Uhr MESZ) unter der vorstehend genannten Adresse zugehen. Der Nachweis
des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 24. März 2022 (0.00 Uhr MEZ, sogenannter
Nachweisstichtag) beziehen und der Gesellschaft bis spätestens zum Ablauf des 7. April
2022 (24.00 Uhr MESZ) unter der oben genannten Adresse zugehen. Ein Nachweis gemäß
§ 67c Abs. 3 AktG reicht aus.

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und
die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes
erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen
sich ausschließlich nach dem nachgewiesenen Anteilsbesitz des Aktionärs am Nachweisstichtag.
Mit dem Nachweisstichtag ist zwar keine Sperre für die Veräußerung oder den Erwerb
von Aktien verbunden, eine Veräußerung oder ein Erwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag
haben jedoch keine Auswirkungen mehr auf die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung
und den Umfang des Stimmrechts. Für die Dividendenberechtigung hat der Nachweisstichtag
keine Bedeutung.

Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes erhalten die teilnahmeberechtigten
Aktionäre Zugangskarten, auf denen die Zahl ihrer Stimmen verzeichnet und die erforderlichen
Login-Daten für das internetbasierte Hauptversammlungs- und Abstimmungssystem (HV-System)
abgedruckt sind.

Um den rechtzeitigen Erhalt der Zugangskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre,
frühzeitig für die Anmeldung und die Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes
an die Gesellschaft Sorge zu tragen.

Stimmabgabe durch Briefwahl

Die nach Maßgabe der vorstehenden Erläuterungen teilnahmeberechtigten Aktionäre können
ihr Stimmrecht im Wege der Briefwahl ausüben. Hierzu ist eine fristgerechte Anmeldung
und Übersendung des Nachweises des Anteilsbesitzes, wie vorstehend erläutert, erforderlich.

Per Briefwahl abzugebende Stimmen können über das HV-System oder unter Verwendung
des hierfür auf den Zugangskarten vorgesehenen bzw. auf der Internetseite der Gesellschaft
unter

www.Beiersdorf.de/​Hauptversammlung

zur Verfügung gestellten Briefwahlformulars abgegeben werden.

Die Stimmabgabe mittels Briefwahl über das Internet muss spätestens bis zum Ende der
Abstimmung auf der Hauptversammlung vollständig erfolgt sein. Bis zu diesem Zeitpunkt
können über das HV-System auch etwaige zuvor über das Internet oder auf anderem Wege
(etwa über das Briefwahlformular) abgegebene Briefwahlstimmen widerrufen oder geändert
werden. Bei mehreren eingehenden Stimmabgaben wird nur die bei der Gesellschaft zuletzt
eingegangene als verbindlich betrachtet. Die zuletzt bei der Gesellschaft eingegangene
Stimmabgabe ist auch dann verbindlich, wenn zuvor eine Vollmachts- und Weisungserteilung
an den von der Gesellschaft bestellten Stimmrechtsvertreter erfolgt ist. Um die Briefwahl
per Internet vornehmen zu können, bedarf es der Zugangskarte, auf der die erforderlichen
Login-Daten aufgedruckt sind. Der Zugang zu dem HV-System erfolgt über die Internetseite
der Gesellschaft unter

www.Beiersdorf.de/​Hauptversammlung

Die mittels des Briefwahlformulars abgegebenen Stimmen müssen aus organisatorischen
Gründen bis spätestens zum Ablauf des 12. April 2022 (24.00 Uhr MESZ) bei der Gesellschaft
unter folgender Adresse eingegangen sein:

Beiersdorf Aktiengesellschaft
c/​o HV AG
Jakob-Oswald-Straße 4
92289 Ursensollen

Telefax: 040 4909-187603
E-Mail: eintrittskarte@anmeldung-hv.de

Auch Aktionärsvertreter können sich der Briefwahl bedienen. Insoweit gelten die Vorschriften
für die Vollmachtserteilung und Stimmrechtsvertretung (wie nachstehend jeweils beschrieben,
vgl. Abschnitt „Vollmachtserteilung und Stimmrechtsvertretung“), insbesondere auch
hinsichtlich des Nachweises der Bevollmächtigung, entsprechend.

Sofern die Stimmabgaben mittels Briefwahl bei dem mit der Abwicklung des Anmeldeverfahrens
beauftragten Dienstleister eingehen, werden diese erst zur Hauptversammlung an die
Gesellschaft weitergeleitet.

Ausführlichere Informationen zu dem Verfahren der Briefwahl erhalten die Aktionäre
nach Anmeldung und Übersendung des Nachweises über ihren Anteilsbesitz zusammen mit
der Zugangskarte. Diese Informationen können auch auf der Internetseite der Gesellschaft
unter

www.Beiersdorf.de/​Hauptversammlung

abgerufen werden.

Vollmachtserteilung und Stimmrechtsvertretung

Die Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung von einem Bevollmächtigten,
z.B. einem Kreditinstitut oder einer Aktionärsvereinigung, ausüben lassen. Auch in
diesem Fall ist eine fristgerechte Anmeldung und Übersendung des Nachweises des Anteilsbesitzes
in der oben beschriebenen Form erforderlich.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber
der Gesellschaft bedürfen grundsätzlich der Textform (§ 126b BGB). Für die Erteilung
der Vollmacht an ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder sonstige von §
135 AktG erfasste Intermediäre und nach § 135 AktG Gleichgestellte sehen weder das
Gesetz noch die Satzung eine besondere Form vor. Gegebenenfalls verlangt das zu bevollmächtigende
Kreditinstitut oder die zu bevollmächtigende Person oder Institution eine besondere
Form der Vollmacht, da diese Stimmrechtsvertreter nach § 135 Abs. 1 S. 2 AktG die
Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen. Etwaige Besonderheiten sind bei dem jeweils
zu Bevollmächtigenden zu erfragen.

Vollmachtserteilung

Für die Bevollmächtigung bitten wir unsere Aktionäre, das HV-System oder das auf der
Zugangskarte vorgesehene bzw. auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.Beiersdorf.de/​Hauptversammlung

abrufbare Vollmachtsformular („Formular für die Vollmachtserteilung an einen Dritten“)
zu verwenden. Ein Vollmachtsformular wird den Aktionären auf Verlangen auch von der
Gesellschaft übersandt.

Bevollmächtigungen unter Verwendung des Vollmachtsformulars müssen aus organisatorischen
Gründen bis spätestens zum Ablauf des 12. April 2022 (24.00 Uhr MESZ) bei der Gesellschaft
unter folgender Adresse eingegangen sein:

Beiersdorf Aktiengesellschaft
c/​o HV AG
Jakob-Oswald-Straße 4
92289 Ursensollen

Telefax: 040 4909-187603
E-Mail: eintrittskarte@anmeldung-hv.de

Erfolgt die Bevollmächtigung nicht unter fristgerechter Übermittlung wie vorstehend
beschrieben über das Vollmachtsformular, gilt mit Blick auf eine gegenüber dem Bevollmächtigten
erteilte Bevollmächtigung das Folgende: Durch Verwendung des HV-Systems erklärt der
Bevollmächtigte, dass er ordnungsgemäß bevollmächtigt wurde. In diesem Fall ist der
Gesellschaft ein Nachweis der Bevollmächtigung bis zum 14. April 2022 um 10.30 Uhr
MESZ (Eingang bei der Gesellschaft) zu übermitteln. Für die Übermittlung dieses Nachweises
bitten wir darum, die vorstehend genannte Telefaxnummer bzw. E-Mail-Adresse zu verwenden.

Stimmrechtsvertretung

Zusätzlich bieten wir unseren Aktionären auch in diesem Jahr an, sich durch einen
von der Gesellschaft bestellten Stimmrechtsvertreter nach Maßgabe ihrer Weisungen
bei den Abstimmungen vertreten zu lassen. Der Stimmrechtsvertreter ist verpflichtet,
weisungsgemäß abzustimmen; er wird die Stimmrechte nicht nach eigenem Ermessen ausüben.
Der von der Gesellschaft bestellte Stimmrechtsvertreter wird das Stimmrecht nur zu
solchen Punkten der Tagesordnung ausüben, zu denen ihm ausdrückliche und eindeutige
Weisungen vorliegen. Soweit eine solche ausdrückliche und eindeutige Weisung fehlt,
wird sich der Stimmrechtsvertreter für den jeweiligen Abstimmungsgegenstand der Stimme
enthalten.

Vollmacht und Stimmrechtsweisungen an den von der Gesellschaft bestellten Stimmrechtsvertreter
können über das HV-System oder in Textform unter Verwendung der hierfür auf der Zugangskarte
vorgesehenen bzw. auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.Beiersdorf.de/​Hauptversammlung

zur Verfügung gestellten Vollmachts- und Weisungsformulare erteilt werden.

Über das HV-System erteilte Vollmachten und Weisungen an den von der Gesellschaft
bestellten Stimmrechtsvertreter müssen spätestens bis zum Ende der Abstimmung auf
der Hauptversammlung vollständig erteilt sein. Bis zu diesem Zeitpunkt können über
das HV-System auch etwaige zuvor über das HV-System oder auf anderem Wege (etwa über
das Vollmachts- und Weisungsformular) erteilte Vollmachten und Weisungen widerrufen
oder geändert werden. Bei mehreren eingehenden Vollmachts- und Weisungserteilungen
wird nur die bei der Gesellschaft zuletzt eingegangene als verbindlich betrachtet.
Die zuletzt bei der Gesellschaft eingegangene Vollmachts- und Weisungserteilung an
den Stimmrechtsvertreter ist auch dann verbindlich, wenn zuvor über das HV-System
oder auf anderem Wege eine Briefwahlstimme abgegeben wurde. Um das HV-System zu nutzen,
bedarf es der Zugangskarte, auf der die erforderlichen Login-Daten aufgedruckt sind.
Den Zugang erhalten die Aktionäre über die Internetseite der Gesellschaft unter

www.Beiersdorf.de/​Hauptversammlung

In Textform mittels der Formulare erteilte Vollmachten und Weisungen an den von der
Gesellschaft bestellten Stimmrechtsvertreter können der Gesellschaft schon vor der
Hauptversammlung an folgende Adresse übermittelt werden:

Beiersdorf Aktiengesellschaft
c/​o HV AG
Jakob-Oswald-Straße 4
92289 Ursensollen

Telefax: 040 4909-187603
E-Mail: eintrittskarte@anmeldung-hv.de

In diesem Fall muss das vollständig ausgefüllte Formular aus organisatorischen Gründen
spätestens bis zum Ablauf des 12. April 2022 (24.00 Uhr MESZ) bei der Gesellschaft
eingegangen sein.

Davon unberührt bleibt die Möglichkeit, den von der Gesellschaft bestellten Stimmrechtsvertreter
auch noch während der laufenden Hauptversammlung über das HV-System zu bevollmächtigen.
Auch im Fall einer Bevollmächtigung des von der Gesellschaft bestellten Stimmrechtsvertreters
ist eine fristgerechte Anmeldung und Übersendung des Nachweises des Anteilsbesitzes
in der oben beschriebenen Form erforderlich.

Sofern Vollmachten und Weisungen an den Stimmrechtsvertreter bei dem mit der Abwicklung
des Anmeldeverfahrens beauftragten Dienstleister eingehen, wird das Stimmverhalten
erst zur Hauptversammlung an die Gesellschaft weitergeleitet.

Ausführlichere Informationen zur Erteilung von Vollmacht und Weisungen, auch an den
von der Gesellschaft bestellten Stimmrechtsvertreter, erhalten die Aktionäre nach
Anmeldung und Übersendung des Nachweises über ihren Anteilsbesitz zusammen mit der
Zugangskarte. Diese Informationen können auch auf der Internetseite der Gesellschaft
unter

www.Beiersdorf.de/​Hauptversammlung

abgerufen werden.

Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder
mehrere dieser Personen zurückweisen.

Rechte der Aktionäre

Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den
anteiligen Betrag von 500.000,00 Euro am Grundkapital erreichen (dies entspricht 500.000
Stückaktien), können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und
bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage
beiliegen. Das Verlangen ist an den Vorstand der Beiersdorf Aktiengesellschaft zu
richten und muss der Gesellschaft unter der nachstehend genannten Adresse spätestens
bis zum Ablauf des 14. März 2022 (24.00 Uhr MEZ) zugegangen sein:

Beiersdorf Aktiengesellschaft
Vorstand
Unnastraße 48
20245 Hamburg

Telefax: 040 4909-185000
E-Mail: Investor.Relations@Beiersdorf.com

Gegenanträge und Wahlvorschläge

Gemäß § 1 Abs. 2 S. 3 COVID-19-Gesetz gelten Anträge und/​oder Wahlvorschläge von Aktionären,
die nach § 126 AktG oder § 127 AktG zugänglich zu machen sind, als in der Hauptversammlung
gestellt, wenn der den Antrag stellende oder der den Wahlvorschlag unterbreitende
Aktionär ordnungsgemäß legitimiert und zur Hauptversammlung angemeldet ist.

In der Hauptversammlung zu berücksichtigende Gegenanträge müssen bis spätestens zum
Ablauf des 30. März 2022 (24.00 Uhr MESZ) bei der Gesellschaft unter folgender Adresse
eingegangen sein:

Beiersdorf Aktiengesellschaft
Investor Relations (Bf. 86)
Unnastraße 48
20245 Hamburg

Telefax: 040 4909-185000
E-Mail: Investor.Relations@Beiersdorf.com

Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein. Sofern die gesetzlichen Voraussetzungen
gewahrt sind, wird die Gesellschaft die Gegenanträge einschließlich des Namens des
Aktionärs und der Begründung unverzüglich auf ihrer Internetseite unter

www.Beiersdorf.de/​Hauptversammlung

zugänglich machen. Veröffentlichte Gegenanträge werden in der Hauptversammlung als
gestellt behandelt, wenn der den Gegenantrag übermittelnde Aktionär ordnungsgemäß
zur Hauptversammlung angemeldet ist.

Die vorstehenden Ausführungen gelten sinngemäß für Vorschläge eines Aktionärs zur
Wahl von Abschlussprüfern oder Aufsichtsratsmitgliedern gemäß § 127 AktG sowie für
die Zugänglichmachung solcher Vorschläge. Wahlvorschläge von Aktionären brauchen jedoch
nicht begründet zu werden.

Auf der genannten Internetseite werden auch etwaige Stellungnahmen der Verwaltung
zugänglich gemacht.

Veröffentlichung von Stellungnahmen von Aktionären im Vorfeld und während der Hauptversammlung

Aktionären wird die Möglichkeit eröffnet, der Gesellschaft im Vorfeld der Hauptversammlung
Stellungnahmen zu übermitteln. Stellungnahmen können schriftlich oder per Videobotschaft
erfolgen und müssen einen Bezug zur Tagesordnung der Hauptversammlung aufweisen. Der
Umfang schriftlicher Stellungnahmen sollte 10.000 Zeichen, die Länge einer Stellungnahme
per Videobotschaft drei Minuten nicht überschreiten. Stellungnahmen müssen spätestens
bis zum Ablauf des 12. April 2022 (24.00 Uhr MESZ) bei der Gesellschaft eingegangen
sein.

Informationen zu den Möglichkeiten der Übermittlung von Stellungnahmen sind auf der
Internetseite der Gesellschaft unter

www.Beiersdorf.de/​Hauptversammlung

einsehbar.

Die Gesellschaft wird fristgerecht eingehende Stellungnahmen einschließlich des Namens
des übermittelnden Aktionärs grundsätzlich auf ihrer Internetseite unter

www.Beiersdorf.de/​Hauptversammlung

veröffentlichen. Die Gesellschaft behält sich vor, per Videobotschaft eingereichte
Stellungnahmen während der Hauptversammlung ganz oder in Auszügen einzuspielen und
sich zu eingereichten Stellungnahmen zu äußern. Fragen sowie Gegenanträge gemäß §
126 AktG und Wahlvorschläge gemäß § 127 AktG in den eingereichten Stellungnahmen werden
dabei jedoch nicht berücksichtigt; diese sind ausschließlich auf den in den Abschnitten
„Fragerecht im Vorfeld der Hautversammlung und Fragemöglichkeit während der Hauptversammlung
im Wege der elektronischen Kommunikation“ bzw. „Gegenanträge und Wahlvorschläge“ beschriebenen
Wegen einzureichen. Ein Rechtsanspruch auf die Veröffentlichung der Stellungnahme
besteht nicht. Die Gesellschaft behält sich insbesondere vor, Stellungnahmen dann
nicht zu veröffentlichen, wenn diese keinen Bezug zur Tagesordnung der Hauptversammlung
haben, diskriminierende, beleidigende oder anderweitig strafrechtlich relevante, offensichtlich
falsche oder irreführende Inhalte aufweisen oder einen Umfang von 10.000 Zeichen bzw.
drei Minuten überschreiten. Ebenso wird die Gesellschaft nicht mehr als eine Stellungnahme
pro Aktionär veröffentlichen. Weitere Erläuterungen zur Einreichung von Stellungnahmen
werden auf der Internetseite unter

www.Beiersdorf.de/​Hauptversammlung

im Dokument „Rechte der Aktionäre“ veröffentlicht.

Weitere Informationen, u.a. zu den technischen und rechtlichen Voraussetzungen in
Bezug auf Stellungnahmen und ihre Übermittlung, werden auf der Internetseite der Gesellschaft
unter

www.Beiersdorf.de/​Hauptversammlung

bereitgestellt.

Fragerecht im Vorfeld der Hauptversammlung und Fragemöglichkeit während der Hauptversammlung
im Wege der elektronischen Kommunikation

Gemäß § 1 Abs. 1, Abs. 2 COVID-19-Gesetz wird den Aktionären ein Fragerecht im Wege
der elektronischen Kommunikation eingeräumt. Der Vorstand hat vorgegeben, dass Fragen
bis spätestens einen Tag vor der Versammlung im Wege elektronischer Kommunikation
einzureichen sind. Der Vorstand wird nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen entscheiden,
wie er Fragen beantwortet.

Zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre können der Gesellschaft ihre Fragen bis
spätestens zum Ablauf des 12. April 2022 (24.00 Uhr MESZ) über das HV-System unter
Nutzung des dort verfügbaren Eingabefelds übermitteln.

Über die Konzeption des § 1 Abs. 1, Abs. 2 COVID-19-Gesetz hinaus und mit dem Ziel
einer weitergehenden Beteiligung der Aktionäre an der Hauptversammlung wird allen
zur Hauptversammlung angemeldeten Aktionären die Möglichkeit eröffnet, während der
Hauptversammlung Fragen zu stellen. Die während der Hauptversammlung gestellten Fragen
müssen einen Bezug zur Tagesordnung aufweisen. Um von dieser Fragemöglichkeit Gebrauch
zu machen, können Aktionäre ihre Fragen über das HV-System unter Nutzung des dort
während der Hauptversammlung bereitgestellten Eingabefelds übermitteln. Das für die
Übermittlung der Fragen vorgesehene Zeitfenster beginnt mit der Rede des Vorsitzenden
des Vorstands und wird voraussichtlich kurz vor Beendigung der Beantwortung der bis
einen Tag vor der Hauptversammlung im Wege elektronischer Kommunikation eingereichten
Fragen durch den Vorstand geschlossen. Der Versammlungsleiter wird im Laufe der Hauptversammlung
ein angemessenes Zeitfenster für die Einreichung von Fragen während der Hauptversammlung
bestimmen. Außerhalb dieses Zeitfensters ist die Einreichung entsprechender Fragen
nicht möglich. Die Fragen müssen in deutscher Sprache übermittelt werden.

Ein Auskunftsrecht im Sinne des § 131 Abs. 1 AktG besteht im Hinblick auf die während
der Hauptversammlung gestellten Fragen nicht. Der Vorstand wird im Rahmen der Hauptversammlung
gleichwohl versuchen, sämtliche der während der Hauptversammlung gestellten Fragen
zu beantworten. Der Versammlungsleiter kann insbesondere im Interesse einer effizienten
Durchführung der Hauptversammlung den zeitlichen Rahmen für die Beantwortung der Fragen
angemessen beschränken sowie die Anzahl der zu beantwortenden Fragen begrenzen, Fragen
und deren Beantwortung zusammenfassen und unter den übermittelten Fragen im Interesse
der anderen Aktionäre für die Beantwortung eine geeignete Auswahl treffen.

Der Name des eine Frage vor oder während der Hauptversammlung übermittelnden Aktionärs
bzw. Aktionärsvertreters wird im Rahmen der Beantwortung nur dann nicht genannt, wenn
der Aktionär oder Aktionärsvertreter im Rahmen der Übermittlung seiner Frage ausdrücklich
darum bittet.

Möglichkeit des Widerspruchs gegen Beschlüsse der Hauptversammlung

Aktionären, die ihr Stimmrecht im Wege der elektronischen Kommunikation oder über
Vollmachtserteilung ausgeübt haben, wird die Möglichkeit eingeräumt, Widerspruch gegen
Beschlüsse der Hauptversammlung zu erklären. Entsprechende Erklärungen können – eine
Stimmabgabe vorausgesetzt – ab der Eröffnung der Hauptversammlung über das HV-System
abgegeben werden und sind bis zu der Schließung der Hauptversammlung durch den Versammlungsleiter
möglich.

Übertragung der Hauptversammlung im Internet und Bericht des Vorstands

Die Hauptversammlung wird am 14. April 2022 in voller Länge live im Internet unter

www.Beiersdorf.de/​Hauptversammlung

übertragen.

Der wesentliche Inhalt des Berichts des Vorstands wird spätestens am 8. April 2022
auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.Beiersdorf.de/​Hauptversammlung

veröffentlicht, um den Aktionären eine angemessene Berücksichtigung der Berichtsinhalte
im Rahmen ihrer Fragen zu ermöglichen. Unter dieser Internetadresse wird auch der
vollständige Bericht des Vorstands noch während der Hauptversammlung zur Verfügung
gestellt.

Zeitangaben in dieser Einberufung

Sämtliche Zeitangaben in dieser Einberufung beziehen sich für Daten bis einschließlich
zum 26. März 2022 auf die mitteleuropäische Zeit (MEZ) und für Daten ab einschließlich
dem 27. März 2022 auf die mitteleuropäische Sommerzeit (MESZ). Dies entspricht mit
Blick auf die koordinierte Weltzeit (UTC) dem Verhältnis UTC = MEZ minus eine Stunde
bzw. UTC = MESZ minus zwei Stunden.

Veröffentlichung im Bundesanzeiger und Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft

Diese Einberufung der Hauptversammlung wurde im Bundesanzeiger am 1. März 2022 veröffentlicht.
Die Einberufung mit einer Übersicht mit den Angaben gemäß § 125 AktG in Verbindung
mit Artikel 4 und Anhang Tabelle 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/​1212, die
zugänglich zu machenden Unterlagen und weitere Informationen, insbesondere weitergehende
Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre, können auch auf der Internetseite der
Gesellschaft unter

www.Beiersdorf.de/​Hauptversammlung

eingesehen werden.

Auf der Internetseite der Gesellschaft werden nach der Hauptversammlung auch die Ergebnisse
der Abstimmungen über die Tagesordnungspunkte veröffentlicht. Dort finden sich dann
auch Hinweise, wie über das HV-System innerhalb eines Monats nach dem Tag der Hauptversammlung
eine Bestätigung über die Stimmenzählung gemäß § 129 Abs. 5 AktG abgerufen werden
kann.

Informationen zum Datenschutz

Die Gesellschaft verarbeitet zur Vorbereitung und Durchführung ihrer Hauptversammlung
personenbezogene Daten ihrer Aktionäre und etwaiger Aktionärsvertreter. Diese Daten
umfassen insbesondere den Namen, den Wohnort bzw. die Anschrift, eine etwaige E-Mail-Adresse,
den jeweiligen Aktienbestand, die Zugangskartennummer, die Erteilung etwaiger Stimmrechtsvollmachten,
die Stimmabgabe sowie im Vorfeld der Hauptversammlung eingereichte Stellungnahmen
in Schriftform bzw. per Videobotschaft oder vor oder während der Hauptversammlung
übermittelte Fragen. Je nach Lage des Falls kommen auch weitere personenbezogene Daten
in Betracht. Für die Datenverarbeitung ist die Gesellschaft die verantwortliche Stelle.
Der Zweck der Datenverarbeitung ist, den Aktionären und Aktionärsvertretern die Teilnahme
an der Hauptversammlung sowie die Ausübung ihrer Rechte vor und während der Hauptversammlung
zu ermöglichen. Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit.
c) DSGVO. Die Gesellschaft beauftragt anlässlich ihrer Hauptversammlung verschiedene
Dienstleister und Berater. Diese erhalten von der Gesellschaft nur solche personenbezogenen
Daten, die zur Ausführung des jeweiligen Auftrags erforderlich sind. Die Dienstleister
und Berater verarbeiten diese Daten ausschließlich nach Weisung der Gesellschaft.
Im Übrigen werden personenbezogene Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den
Aktionären und Aktionärsvertretern zur Verfügung gestellt, namentlich über das Teilnehmerverzeichnis.
Die personenbezogenen Daten werden gespeichert, solange dies gesetzlich geboten ist
oder die Gesellschaft ein berechtigtes Interesse an der Speicherung hat. Sie haben
unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-,
Widerspruchs- und Löschungsrecht mit Blick auf Ihre personenbezogenen Daten bzw. deren
Verarbeitung sowie ein Recht auf Datenübertragbarkeit nach Kap. III DSGVO. Diese Rechte
können Sie gegenüber der Gesellschaft unentgeltlich über die E-Mail-Adresse

datenschutz@beiersdorf.com

oder über die folgenden Kontaktdaten geltend machen:

Beiersdorf AG
Datenschutz
Unnastraße 48
20245 Hamburg

Zudem steht Ihnen ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Art.
77 DSGVO zu. Unseren betrieblichen Datenschutzbeauftragten erreichen Sie unter:

Beiersdorf AG
z. Hd. Datenschutzbeauftragter
Unnastraße 48
20245 Hamburg
E-Mail: datenschutz@beiersdorf.com

 

Hamburg, im Februar 2022

Beiersdorf Aktiengesellschaft

Der Vorstand

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