GxP German Properties AG
Berlin
Bekanntmachung gemäß § 62 Abs. 5 Satz 3, Abs. 3 Satz 2 UmwG
Verschmelzung mit der GxP German Properties AG
(Verschmelzungsrechtlicher Squeeze-Out)
Die GxP German Properties AG mit Sitz in Berlin, eingetragen im Handelsregister des
Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 210330 B („GxP AG„), soll als übertragende Gesellschaft auf die Paccard eight AG mit Sitz in Frankfurt
am Main, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB
126446 („Paccard AG„), als übernehmende Gesellschaft verschmolzen werden.
Die Verschmelzung soll im Wege der Aufnahme unter Auflösung ohne Abwicklung durch
Übertragung des Vermögens der GxP AG als übertragende Gesellschaft als Ganzes auf
die Paccard AG als übernehmende Gesellschaft nach §§ 2 Nr. 1, 60 ff. UmwG erfolgen.
Im Zusammenhang mit der Verschmelzung soll ein Ausschluss der Minderheitsaktionäre
der GxP AG erfolgen (§ 62 Abs. 1 und Abs. 5 UmwG i.V.m. §§ 327a ff. AktG).
Der Verschmelzungsvertrag zwischen der GxP AG und der Paccard AG wurde am 13. April
2022 beurkundet („Verschmelzungsvertrag„). Der Verschmelzungsvertrag wurde zum Handelsregister des Sitzes der GxP AG und
der Paccard AG eingereicht. Einzelheiten der Verschmelzung sind im Verschmelzungsvertrag
geregelt.
Die Paccard AG hält unmittelbar mehr als neun Zehntel des Grundkapitals der GxP AG.
Einer Zustimmung der Hauptversammlung der Paccard AG zu diesem Verschmelzungsvertrag
bedarf es daher gemäß § 62 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 UmwG nur dann, wenn Aktionäre
der Paccard AG, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals der
Paccard AG erreichen, die Einberufung einer Hauptversammlung verlangen, in der über
die Zustimmung zu der Verschmelzung beschlossen wird. Die alleinige Aktionärin der
Paccard AG, die EPISO 5 Mont Acquico S.à r.l. mit Sitz in Luxemburg, eingetragen im
Luxemburger Handels- und Gesellschaftsregister (Registre de commerce et des sociétés)
unter der Registernummer B254151, hat gegenüber der Paccard AG erklärt, von diesem
Recht keinen Gebrauch zu machen.
Gemäß § 62 Abs. 4 Sätze 1 und 2 UmwG ist auch eine Zustimmung der Hauptversammlung
der GxP AG zum Verschmelzungsvertrag nicht erforderlich, wenn – wie vorliegend vorgesehen
– ein Übertragungsbeschluss der Hauptversammlung der GxP AG gemäß § 62 Abs. 5 Satz
1 UmwG i.V.m. §§ 327a ff. AktG gefasst und der Übertragungsbeschluss mit einem Vermerk
nach § 62 Abs. 5 Satz 7 UmwG in das Handelsregister des Sitzes der GxP AG eingetragen
wird.
Zur Information der Aktionäre der GxP AG sind vom Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser
Bekanntmachung im Bundesanzeiger an folgende Unterlagen auf der Internetseite der
GxP AG unter https://gxpag.com/investor-relations/hauptversammlung/ zugänglich:
Berlin, im April 2022
GxP German Properties AG
Der Vorstand
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