ABAG AKTIENMARKT BETEILIGUNGS AG – Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Köln

ISIN: DE000A2G9KS8 /​ WKN: A2G9KS

Das am 28. März 2020 in Kraft getretene Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-,
Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der
COVID-19-Pandemie (C-19 AuswBekG, in der durch Art. 11 des Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens
und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-,
Vereins- und Stiftungsrechts sowie im Miet- und Pachtrecht vom 22. Dezember 2020)
geänderten Fassung, dessen Geltung durch das Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens
„Aufbauhilfe 2021“ und zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
wegen Starkregenfällen und Hochwassern im Juli 2021 sowie zur Änderung weiterer Gesetze
vom 10. September 2021 (Bundesgesetzblatt 2021 I Nr. 63, Seite 4153) bis zum 31. August
2022 verlängert wurde, eröffnet die Möglichkeit, ordentliche Hauptversammlungen des
Jahres 2022 ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigen abzuhalten
(virtuelle Hauptversammlung).

Angesichts der nach wie vor andauernden COVID-19-Pandemie hat der Vorstand der ABAG
Aktienmarkt Beteiligungs AG mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, von der
Möglichkeit der virtuellen Hauptversammlung Gebrauch zu machen.

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
(virtuelle Hauptversammlung)

Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft hiermit zu der am Freitag, den 24. Juni 2022, um 10.00 Uhr stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. Die Versammlung findet ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten in den Geschäftsräumen des CTP Konferenzzentrum, 1. OG, Raum Team 1, Josef-Lammerting-Allee
17-21, 50933 Köln statt. Die gesamte Versammlung wird nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
C-19 AuswBekG im passwortgeschützten HV-Portal, das über die Internetadresse

https:/​/​abagag.de/​investor-relations-2/​hauptversammlung/​

zugänglich ist, für angemeldete Aktionäre in Bild und Ton übertragen (vgl. die näheren
Hinweise nach der Wiedergabe der Tagesordnung mit den Beschlussvorschlägen).

I.
Tagesordnung und Beschlussvorschläge

 
1

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Gesellschaft zum 31. Dezember 2021
sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss bereits gebilligt;
der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen
ist daher zu diesem Punkt der Tagesordnung keine Beschlussfassung vorgesehen.

2

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2021

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinns in Höhe von 1.308.010,00
€ wie folgt zu verwenden:

(1)

Verteilung an die Aktionäre durch Ausschüttung einer Dividende von 1.099.250,00 €
(0,10 € Dividende je Stückaktie)

(2)

Einstellung in Gewinnrücklage 9.668,78 €

(3)

Gewinnvortrag 199.091,22 €

3

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2021

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Vorstand für seine Tätigkeit im Geschäftsjahr
2021 Entlastung zu erteilen.

4

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für ihre
Tätigkeit im Geschäftsjahr 2021 Entlastung zu erteilen.

5

Beschlussfassung über die Vergütung des Aufsichtsrats

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten für ihre Tätigkeit eine feste jährliche
Vergütung in Höhe von 7.500,00 € zzgl. der gesetzlichen USt. pro Mitglied. Der Vorsitzende
des Aufsichtsrats erhält das Doppelte und der stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats
das Eineinhalbfache dieses Betrages. Sofern der Jahresabschluss der Gesellschaft unter
Berücksichtigung der Aufsichtsratsvergütung keinen Jahresüberschuss ausweist, vermindert
sich die Vergütung nach den Sätzen 1 und 2 für das betreffende Geschäftsjahr um jeweils
50 von Hundert.

6

Beschlussfassung über die Wahlen zum Aufsichtsrat

Die Amtszeiten sämtlicher Mitglieder des Aufsichtsrats laufen mit Beendigung der ordentlichen
Hauptversammlung am 24. Juni 2022 aus.

Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 95, 96 Abs. 1 letzte Alt. AktG nur aus Aufsichtsratsmitgliedern
der Anteilseigner zusammen. Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden von der Hauptversammlung
gewählt (§ 101 Abs. 1 AktG). Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.
Gemäß § 8 Abs. 1 der Satzung besteht der Aufsichtsrat aus mindestens drei Mitgliedern.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Personen zu Mitgliedern des Aufsichtsrats zu
wählen:

(1)

Herrn Dipl.-Kfm. Gert Nacken, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, Köln.

Herr Dipl.-Kfm. Gert Nacken ist Mitglied in den folgenden anderen gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:

Purephylaxis AG (Vorsitzender des Aufsichtsrates)

Herr Dipl.-Kfm. Gert Nacken hat mitgeteilt, dass er im Falle seiner Wahl für das Amt
des Aufsichtsrats zur Verfügung steht.

(2)

Herrn Walter Blumenthal, Rechtsanwalt und Notar a.D., Bad Homburg.

Herr Walter Blumenthal ist Mitglied in den folgenden gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
oder vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen.

Vedder Treuhand und Beteiligungs AG Steuerberatungsgesellschaft (Mitglied des Aufsichtsrats)

(3)

Herrn Dipl.-Kfm. Alexander Willecke, Selbständiger Wirtschaftsprüfer, Köln.

Herr Alexander Willecke ist kein Mitglied in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
oder vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen.

Die Amtszeit der zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder endet mit Beendigung der Hauptversammlung,
die über ihre Entlastung für das Geschäftsjahr 2026 beschließt.

7

Beschlussfassung über die Wahlen zum Wirtschaftsprüfer für das Geschäftsjahr 2022

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Dipl.-Kfm. Hans M. Klein + Partner mbB Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
– Steuerberatungsgesellschaft Partnerschaftsgesellschaft 50667 Köln (geschäftsansässig:
Obenmarspforten 13-15, 50667 Köln) zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2022
zu bestellen, falls sich nach dem 31.12.2021 herausstellt, dass die Gesellschaft nicht
eine kleine Kapitalgesellschaft im Sinne von § 267 Abs. 1 HGB darstellt und sich somit
eine Pflicht zur Prüfung durch einen Abschlussprüfer gem. § 316 Abs. 1 HGB ergibt.

8

Beschlussfassung über Änderung der Firma der Gesellschaft

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Satzungsänderung zu beschließen:

Die Firma der Gesellschaft wird in ABAG Börsebius Holding AG abgeändert.

§ 1 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

„Die Gesellschaft führt die Firma:

ABAG Börsebius Holding AG.“
9

Beschlussfassung über Schaffung eines genehmigten Kapitals

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

(1)

Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft von 10.992.500,00
€ um bis zu 5.000.000,00 € in der Zeit bis zum 31. Mai 2027 mit Zustimmung des Aufsichtsrates
durch ein- oder mehrmalige Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautende Stückaktien gegen
Bar- und/​oder Sacheinlage zu erhöhen (genehmigtes Kapital).

(2)

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates über einen Ausschluss
des Bezugsrechts zu entscheiden.

(3)

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates die weiteren Einzelheiten
der Kapitalerhöhung, den Ausgabebetrag sowie die weiteren Bedingungen der Aktienausgabe
festzulegen.

(4)

§ 5 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

§ 5 Genehmigtes Kapital 2022

Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft von 10.992.500,00 €
um bis zu 5.000.000,00 € in der Zeit bis zum 31. Mai 2027 mit Zustimmung des Aufsichtsrates
durch ein- oder mehrmalige Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautende Stückaktien gegen
Bar- und/​ oder Sacheinlage zu erhöhen (genehmigtes Kapital).“

(5)

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der Ausnutzung
des genehmigten Kapitals anzupassen.

II.
Bericht des Vorstandes zu Punkt 9 der Tagesordnung

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 9
vor, ein Genehmigtes Kapital 2022 zu schaffen.

Es soll mit fünfjähriger Laufzeit bis zum 31. Mai 2027 geschaffen werden. Das Genehmigte
Kapital 2022 soll ausschließlich als Barerhöhungen zur Verfügung stehen und auch in
Teilbeträgen ausgenutzt werden können, wobei jedoch der Gesamtbetrag insgesamt nicht
überschritten werden darf.

Das Genehmigte Kapital 2022 soll der Gesellschaft auch weiterhin ein schnelles und
flexibles Handeln ermöglichen, ohne eine erneute Hauptversammlung abwarten zu müssen.
Die vorgeschlagene Höhe des neuen Genehmigten Kapitals 2022 von insgesamt bis zu 5.000.000
Stück neuen Aktien würde bei vollständiger Ausnutzung einer Erhöhung des derzeitigen
Grundkapitals um ca. 45,48 % entsprechen.

Bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2022 haben die Aktionäre bei Barkapitalerhöhungen
grundsätzlich ein Bezugsrecht. Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht jedoch vor, dass
der Vorstand das Bezugsrecht mit Zustimmung des Aufsichtsrats für Spitzenbeträge ausschließen
kann. Ein solcher sinnvoller und marktkonformer Ausschluss des Bezugsrechts hinsichtlich
etwaiger Spitzenbeträge dient dazu, die Ausnutzung der Ermächtigung durch runde Beträge
zu ermöglichen und damit eine erleichterte Abwicklung zu gewährleisten. Da sich der
Ausschluss des Bezugsrechts insoweit nur auf Spitzenbeträge beschränkt, ist ein etwaiger
Verwässerungseffekt gering.

Zudem kann das Bezugsrecht mit Zustimmung des Aufsichtsrats ausgeschlossen werden,
um den Inhabern von Wandlungs-/​Optionsrechten auf Aktien der Gesellschaft bzw. entsprechender
Wandlungs-/​Optionspflichten zum Ausgleich von Verwässerungen Bezugsrechte in dem Umfang
zu gewähren, wie sie ihnen nach Ausübung dieser Rechte bzw. Erfüllung dieser Pflichten
zustünden. Dies ermöglicht die Gewährung einer marktüblichen Form des Verwässerungsschutzes
an die Inhaber solcher Instrumente. Sie werden damit so gestellt, als seien sie bereits
Aktionäre. Um die Schuldverschreibungen mit einem solchen Verwässerungsschutz ausstatten
zu können, muss das Bezugsrecht der Aktionäre auf diese Aktien ausgeschlossen werden.

Bei Sachkapitalerhöhungen soll das Bezugsrecht mit Zustimmung des Aufsichtsrats in
voller Höhe ausgeschlossen werden können, um der Gesellschaft wiederum die Möglichkeit
zu geben, Aktien der Gesellschaft zur Erfüllung von Ansprüchen aus Vorbereitung, Durchführung,
Vollzug oder Abwicklung von rechtsgeschäftlichen oder gesetzlichen Erwerbsvorgängen
sowie von Unternehmenszusammenschlüssen ohne Beanspruchung der Börse schnell und flexibel
anbieten zu können. Die Möglichkeit, Aktien der Gesellschaft als Gegenleistung anbieten
zu können, ist insbesondere im internationalen Wettbewerb um interessante Akquisitionsobjekte
erforderlich und schafft den notwendigen Spielraum, sich bietende Gelegenheiten zum
Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Unternehmensbeteiligungen oder anderen
Wirtschaftsgütern liquiditätsschonend zu nutzen. Dazu müssen die neuen Aktien allein
dem Veräußerer angeboten werden können, wofür ein vollständiger Ausschluss des Bezugsrechts
der Aktionäre unumgänglich ist. Bei Einräumung eines Bezugsrechts wären hingegen der
Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Unternehmensbeteiligungen und von
sonstigen, mit einem solchen Akquisitionsobjekt im Zusammenhang stehenden einlagefähigen
Wirtschaftsgütern gegen Gewährung neuer Aktien der Gesellschaft nicht möglich und
die damit für die Gesellschaft und die Aktionäre verbundenen Vorteile nicht erreichbar.

Da über solche Akquisitionen häufig kurzfristig entschieden werden muss, kann für
die dann erforderliche Sachkapitalerhöhung in der Regel nicht erst ein Hauptversammlungsbeschluss
herbeigeführt werden. Es bedarf deshalb eines Genehmigten Kapitals, auf das der Vorstand
– mit Zustimmung des Aufsichtsrats – schnell zugreifen kann. Der Gesellschaft und
ihren Aktionären erwächst dadurch kein Nachteil, denn die Emission von Aktien gegen
Sachleistung setzt stets voraus, dass der Wert der Sachleistung in einem angemessenen
Verhältnis zum Wert der Aktien steht. Der Vorstand wird bei der Festlegung der Bewertungsrelation
sicherstellen, dass die Interessen der Gesellschaft und ihrer Aktionäre angemessen
gewahrt bleiben und ein angemessener Ausgabepreis für die neuen Aktien erzielt wird.

Konkrete Pläne für eine Ausnutzung des neuen Genehmigten Kapitals 2022 bestehen derzeit
nicht. Entsprechende Vorratsbeschlüsse mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss
sind national und international üblich. Der Vorstand wird in jedem Fall sorgfältig
prüfen, ob die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2022 im Interesse der Gesellschaft
und ihrer Aktionäre ist. Darüber hinaus wird der Vorstand der Hauptversammlung über
jede (teilweise oder vollständige) Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2022 berichten.

III.
Weiterer Angaben und Hinweise

Internetseite der Gesellschaft und dort zugängliche Unterlagen und Informationen

Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden
Unterlagen und weitere Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind
ab Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​abagag.de/​investor-relations-2/​hauptversammlung/​

zugänglich. Etwaige bei der Gesellschaft eingehende und veröffentlichungspflichtige
Gegenanträge, Wahlvorschläge und Ergänzungsverlangen von Aktionären werden ebenfalls
über die oben genannte Internetseite zugänglich gemacht werden. Unter der genannten
Internetadresse kann die gesamte Versammlung in Bild und Ton verfolgt werden. Über
die Internetseite ist auch das Online-Portal der Gesellschaft (HV-Portal) erreichbar, das für die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre u.a. eine Ausübung
des Stimmrechts vor und während der Hauptversammlung ermöglicht. Unter dieser Internetadresse
werden nach der Hauptversammlung auch die Abstimmungsergebnisse veröffentlicht.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist das Grundkapital der Gesellschaft
in Höhe von 10.992.500,00 € eingeteilt in 10.992.500 auf den Inhaber lautende Stückaktien.
Jede Stückaktie gewährt eine Stimme, sodass im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
10.992.500 Stimmrechte bestehen. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung
dieser Hauptversammlung keine eigenen Aktien.

Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz
der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten, öffentliche Übertragung in Bild und Ton

Mit Blick auf die fortdauernde COVID-19-Pandemie wird die ordentliche Hauptversammlung
am 24. Juni 2022 auf Grundlage des C-19 AuswBekG als virtuelle Hauptversammlung ohne
physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten durchgeführt.

Die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können daher nicht physisch an der Hauptversammlung
teilnehmen. Sie können die gesamte Hauptversammlung jedoch per Bild- und Tonübertragung
unter der Internetadresse

https:/​/​abagag.de/​investor-relations-2/​hauptversammlung/​

verfolgen. Den ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären wird anstelle der herkömmlichen
Eintrittskarte eine Stimmrechtskarte mit weiteren Informationen zur Rechtsausübung
zugeschickt. Die Stimmrechtskarte enthält unter anderem das Zugangspasswort, mit dem
die Aktionäre das unter der Internetadresse

https:/​/​abagag.de/​investor-relations-2/​hauptversammlung/​

zugängliche Online-Portal der Gesellschaft (HV-Portal) nutzen können.

Internetgestütztes HV-Portal und Aktionärs-Hotline

Unter der Internetadresse

https:/​/​abagag.de/​investor-relations-2/​hauptversammlung/​

unterhält die Gesellschaft ab dem 03. Juni 2022 ein internetgestütztes Online-Portal
(HV-Portal). Über dieses können die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre (und ggf.
deren Bevollmächtigte) unter anderem ihr Stimmrecht ausüben, Vollmachten erteilen,
Fragen einreichen oder Widerspruch zu Protokoll erklären. Um das HV-Portal nutzen
zu können, müssen angemeldete Aktionäre sich mit dem Zugangspasswort, das sie mit
ihrer Stimmrechtskarte erhalten, einloggen. Die verschiedenen Möglichkeiten zur Ausübung
ihrer Rechte erscheinen dann in Form von Schaltflächen und Menüs auf der Benutzeroberfläche
des HV-Portals.

Weitere Einzelheiten zum HV-Portal und den Anmelde- und Nutzungsbedingungen erhalten
die Aktionäre zusammen mit ihrer Stimmrechtskarte bzw. im Internet unter

https:/​/​abagag.de/​investor-relations-2/​hauptversammlung/​

Zu beachten sind auch die technischen Hinweise am Ende dieser Einladungsbekanntmachung.

Voraussetzungen für die Teilnahme und die Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere
des Stimmrechts (mit Nachweisstichtag nach § 123 Abs. 4 AktG und dessen Bedeutung)

Zur Teilnahme durch elektronische Zuschaltung zur Hauptversammlung und zur Ausübung
der Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts, sind Aktionäre berechtigt, die
sich bei der Gesellschaft in Textform (§ 126b BGB) unter der nachfolgend genannten
Adresse anmelden und der Gesellschaft unter dieser Adresse einen von ihrem depotführenden
Institut in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellten
besonderen Nachweis ihres Anteilsbesitzes übermitteln (ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre):

ABAG Aktienmarkt Beteiligungs AG
c/​o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de

Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 03. Juni 2022 (0.00
Uhr – sogenannter Nachweisstichtag) beziehen. Anmeldung und Nachweis müssen der Gesellschaft bis spätestens zum Ablauf
des 17. Juni 2022 (24.00 Uhr) unter der oben genannten Adresse zugehen.

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme und die Ausübung der Aktionärsrechte
nur derjenige als Aktionär, der sich fristgerecht angemeldet und die Berechtigung
zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachgewiesen
hat. Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit
des Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Wird dieser Nachweis
nicht oder nicht in gehöriger Form erbracht, kann die Gesellschaft den Aktionär zurückweisen.

Die Berechtigung zur Teilnahme, zur Ausübung von Aktionärsrechten und der Umfang des
Stimmrechts bemessen sich ausschließlich nach dem im Nachweis enthaltenen Anteilsbesitz
des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für
die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder
teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme,
die Ausübung von Aktionärsrechten und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der
Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich, das heißt, Veräußerungen
von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung
des Aktionärs und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe
und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag
noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind für die von ihnen
gehaltenen Aktien nur berechtigt (insbesondere stimmberechtigt), soweit sie sich von
dem bisherigen Aktionär bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen.

Nach Eingang der Anmeldung und des besonderen Nachweises des Anteilsbesitzes bei der
Gesellschaft werden den Aktionären Stimmrechtskarten für die Ausübung der Rechte in
Bezug auf die Hauptversammlung einschließlich der Zugangsdaten für das HV-Portal zur
Teilnahme an der Hauptversammlung zugesandt.

Ausübung des Stimmrechts durch Briefwahl

Stimmberechtigte Aktionäre können ihre Stimmen, auch ohne an der Hauptversammlung
teilzunehmen, in Textform oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben (Briefwahl).

Vor und während der Hauptversammlung steht Ihnen für die Ausübung des Stimmrechts
im Wege der (elektronischen) Briefwahl das unter der Internetadresse

https:/​/​abagag.de/​investor-relations-2/​hauptversammlung/​

erreichbare HV-Portal der Gesellschaft zur Verfügung. Die elektronische Briefwahl
über das HV-Portal ist ab dem 03. Juni 2022 bis zum Beginn der Abstimmungen am Tag
der Hauptversammlung möglich. Hierfür ist im HV-Portal die Schaltfläche „Briefwahl“
vorgesehen. Über das HV-Portal können Sie auch während der Hauptversammlung bis zum
Beginn der Abstimmung etwaige zuvor im Wege der Briefwahl erfolgte Stimmabgaben ändern
oder widerrufen.

Weitere Hinweise zur Briefwahl sind in der Stimmrechtskarte, die die ordnungsgemäß
angemeldeten Aktionäre zugesandt bekommen, enthalten. Entsprechende Informationen
und eine nähere Beschreibung der elektronischen Briefwahl über das HV-Portal sind
auch im Internet unter

https:/​/​abagag.de/​investor-relations-2/​hauptversammlung/​

einsehbar.

Ausübung des Stimmrechts durch Vollmachtserteilung an die Stimmrechtsvertreter der
Gesellschaft

Für die Ausübung des Stimmrechts können die stimmberechtigten Aktionäre zudem die
von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen.

Vor der Hauptversammlung steht Ihnen dafür zum einen das mit der Stimmrechtskarte
übersandte Vollmachts- und Weisungsformular zur Verfügung. Wenn Sie das Vollmachts-
und Weisungsformular verwenden, ist dieses ausschließlich an die oben genannte Postanschrift
oder E-Mail-Adresse der Anmeldestelle zu übermitteln und muss dort bis einschließlich
zum 23. Juni 2022, 24.00 Uhr, (Datum des Eingangs) zugehen.

Vor und während der Hauptversammlung steht Ihnen für die Ausübung des Stimmrechts
im Wege der Vollmacht an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft auch das unter
der Internetadresse

https:/​/​abagag.de/​investor-relations-2/​hauptversammlung/​

erreichbare HV-Portal der Gesellschaft zur Verfügung. Die Bevollmächtigung über das
HV-Portal ist ab dem 03. Juni 2022 bis zum Beginn der Abstimmungen am Tag der Hauptversammlung
möglich. Hierfür ist im HV-Portal die Schaltfläche „Vollmacht an Stimmrechtsvertreter“
vorgesehen. Über das HV-Portal können Sie auch während der Hauptversammlung bis zum
Beginn der Abstimmung eine etwaige zuvor erteilte Vollmacht und Weisung ändern oder
widerrufen.

Soweit von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen
diesen in jedem Fall Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die
Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Ohne solche ausdrücklichen
Weisungen werden die Stimmrechtsvertreter das Stimmrecht nicht ausüben.

Weitere Hinweise zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter sind in der Stimmrechtskarte, welche die ordnungsgemäß
angemeldeten Aktionäre zugesandt bekommen, enthalten. Entsprechende Informationen
und eine nähere Beschreibung der Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter über das HV-Portal sind auch im Internet
unter

https:/​/​abagag.de/​investor-relations-2/​hauptversammlung/​

einsehbar.

Bevollmächtigung Dritter zur Ausübung des Stimmrechts und sonstiger Rechte

Aktionäre können ihr Stimmrecht und sonstige Rechte auch durch Bevollmächtigte, zum
Beispiel durch ein Kreditinstitut, einen Stimmrechtsberater, eine Aktionärsvereinigung
oder einen Dritten ausüben lassen. Auch in diesen Fällen sind eine fristgerechte Anmeldung
zur Hauptversammlung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen
erforderlich. Bevollmächtigte Dritte können das Stimmrecht ihrerseits durch Briefwahl
oder Vollmacht und Weisung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausüben (siehe
oben). Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft gemäß
§ 134 Abs. 3 Satz 2 AktG eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber
der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB), wenn keine Vollmacht nach § 135
AktG erteilt wird. Bei der Bevollmächtigung zur Stimmrechtsausübung nach § 135 AktG
(Vollmachtserteilung an Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater,
sonstige von § 135 AktG erfasste Intermediäre oder gemäß § 135 AktG Gleichgestellte)
sind in der Regel Besonderheiten zu beachten. Aktionäre, die eine Vollmacht zur Stimmrechtsausübung
nach § 135 AktG erteilen wollen, werden gebeten, etwaige Besonderheiten der Vollmachtserteilung
bei den jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen und sich mit diesen abzustimmen.

Die Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der
Gesellschaft erfolgen. Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann dadurch
geführt werden, dass der Bevollmächtigte spätestens am Tag der Hauptversammlung (Zugang
bei der Gesellschaft) den Nachweis (z. B. die Vollmacht im Original oder in Kopie
bzw. als Scan) per Post oder E-Mail an die oben genannte Adresse der Anmeldestelle
übermittelt.

Diese Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht
durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll, ein gesonderter Nachweis
über die Erteilung der Vollmacht erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf einer
bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar
der Gesellschaft gegenüber erklärt werden.

Erfolgt die Erteilung oder der Nachweis einer Vollmacht oder deren Widerruf durch
eine Erklärung gegenüber der Gesellschaft auf dem Postweg oder per E-Mail, so muss
diese aus organisatorischen Gründen der Gesellschaft bis Donnerstag, 23. Juni 2022,
24:00 Uhr, (Tag des Posteingangs) zugehen.

Der Nachweis einer in bzw. während der Hauptversammlung erteilten Bevollmächtigung
kann dadurch geführt werden, dass der Nachweis (z. B. das Original der Vollmacht)
per E-Mail an die oben genannte Adresse der Anmeldestelle übermittelt wird.

Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen wollen, werden gebeten, zur Erteilung
der Vollmacht das Formular zu verwenden, welches die Gesellschaft hierfür bereitstellt.
Es wird den ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären zusammen mit der Stimmrechtskarte
zugesandt Vollmachten können bis zum Tag der Hauptversammlung (einschließlich) auch
elektronisch über das HV-Portal erteilt werden. Hierfür ist im HV-Portal die Schaltfläche
„Vollmacht an Dritte“ vorgesehen. Nähere Einzelheiten erhalten die Aktionäre im Internet
unter

https:/​/​abagag.de/​investor-relations-2/​hauptversammlung/​

Die Teilnahme des Bevollmächtigten durch elektronische Zuschaltung über das HV-Portal
setzt voraus, dass der Bevollmächtigte vom Vollmachtgeber das mit der Stimmrechtskarte
versendeten Zugangspasswort erhält. Die Nutzung des Zugangspassworts durch den Bevollmächtigten
gilt zugleich als Nachweis der Bevollmächtigung.

Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern und sonstigen Intermediären
oder gemäß § 135 AktG Gleichgestellten, die eine Mehrzahl von Aktionären vertreten,
wird empfohlen sich im Vorfeld der Hauptversammlung hinsichtlich der Ausübung des
Stimmrechts bei der Aktionärs-Hotline unter der oben genannten Adresse der Anmeldestelle
zu melden.

Weitere Hinweise zur Vollmachtserteilung an Dritte sind in der Stimmrechtskarte, welche
die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre zugesandt bekommen, enthalten. Entsprechende
Informationen und eine nähere Beschreibung der Vollmachtserteilung an Dritte über
das HV-Portal sind auch im Internet unter

https:/​/​abagag.de/​investor-relations-2/​hauptversammlung/​

einsehbar.

Fragerecht der Aktionäre

Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre haben das Recht, im Wege der elektronischen Kommunikation
Fragen zu stellen (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 C-19 AuswBekG). Etwaige
Fragen sind bis spätestens einen Tag vor der Hauptversammlung, d.h. bis zum 23. Juni
2022 um 10:00 Uhr, über das unter der Internetadresse

https:/​/​abagag.de/​investor-relations-2/​hauptversammlung/​

zugängliche HV-Portal der Gesellschaft einzureichen. Hierfür ist im HV-Portal die
Schaltfläche „Fragen“ vorgesehen.

Nach Ablauf der vorstehend genannten Frist können eingereichte Fragen nicht berücksichtigt
werden. Es ist vorgesehen, die Fragensteller im Rahmen der Fragenbeantwortung grundsätzlich
namentlich zu nennen. Bitte beachten Sie dazu noch die weitergehenden Erläuterungen
zu den Aktionärsrechten und zum Datenschutz am Ende dieser Einladungsbekanntmachung.

Erklärung von Widersprüchen zu Protokoll

Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre, die ihr Stimmrecht ausgeübt haben, können bis
zum Ende der Hauptversammlung über das HV-Portal auf elektronischem Wege Widerspruch
gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zu Protokoll erklären. Hierfür ist im HV-Portal
die Schaltfläche „Einlegung eines Widerspruchs“ vorgesehen.

Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131
Abs. 1 AktG i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 C-19 AuswBekG

Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den
anteiligen Betrag von € 500.000,00 am Grundkapital erreichen (dies entspricht 500.000
Aktien), können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung
gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder
eine Beschlussvorlage beiliegen.

Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie Inhaber einer ausreichenden Anzahl
von Aktien für die Dauer der gesetzlich angeordneten Mindestbesitzzeit von mindestens
90 Tagen sind und diese bis zur Entscheidung über den Antrag halten.

Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss
der Gesellschaft bis spätestens zum Ablauf des 30. Mai 2022 (24:00 Uhr) zugehen. Aktionäre
werden gebeten, für ein entsprechendes Verlangen die folgende Adresse zu verwenden:

Vorstand der ABAG Aktienmarkt Beteiligungs AG
Franz-Marc-Straße 4
50999 Köln

Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits
mit der Einberufung bekannt gemacht wurden – unverzüglich nach Zugang des Verlangens
im Bundesanzeiger bekannt gemacht.

Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach § 126 Abs. 1, § 127 AktG

Aktionäre können Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und Aufsichtsrat zu bestimmten
Tagesordnungspunkten sowie Wahlvorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder
von Abschlussprüfern übersenden. Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen
sein; bei Wahlvorschlägen bedarf es keiner Begründung. Gegenanträge zur Tagesordnung
und Wahlvorschläge sind ausschließlich an die folgende Adresse zu richten:

ABAG Aktienmarkt Beteiligungs AG
c/​o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de

Bis spätestens zum Ablauf des 09. Juni 2022 (24:00 Uhr) unter der vorgenannten Adresse
bei der Gesellschaft zugegangene Gegenanträge und Wahlvorschläge werden unter den
weiteren Voraussetzungen der §§ 126, 127 AktG einschließlich des Namens des Aktionärs
und – bei Anträgen – der Begründung unverzüglich nach ihrem Eingang auf der Internetseite
der Gesellschaft unter

https:/​/​abagag.de/​investor-relations-2/​hauptversammlung/​

zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter
der genannten Internetadresse veröffentlicht.

Gegenanträge oder Wahlvorschläge von Aktionären, die nach § 126 AktG oder § 127 AktG
zugänglich zu machen sind, gelten als in der Hauptversammlung gestellt, wenn der den
Antrag stellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär ordnungsgemäß legitimiert
und zur Hauptversammlung angemeldet ist.

Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG

Das Auskunftsrecht der Aktionäre ist im Falle einer virtuellen Hauptversammlung nach
§ 1 Abs. 2 C-19 AuswBekG erheblich eingeschränkt. Danach haben die Aktionäre lediglich
die Möglichkeit, Fragen im Wege der elektronischen Kommunikation zu stellen (§ 1 Abs.
2 Satz 1 Nr. 3 C-19 AuswBekG). Der Vorstand kann zudem festlegen, dass Fragen spätestens
einen Tag vor der Hauptversammlung einzureichen sind. Hiervon hat der Vorstand der
ABAG Aktienmarkt Beteiligungs AG mit Zustimmung des Aufsichtsrats Gebrauch gemacht.
Der Vorstand entscheidet gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 C-19 AuswBekG nach pflichtgemäßem,
freiem Ermessen, wie er Fragen beantwortet.

Auf die oben bereits erfolgten Ausführungen zum Fragerecht der Aktionäre nach § 1
Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 C-19 AuswBekG wird verwiesen.

Weitergehende Erläuterungen zu den Aktionärsrechten und zum Datenschutz

Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126
Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 C-19 AuswBekG finden
sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​abagag.de/​investor-relations-2/​hauptversammlung/​.

Wenn Sie sich für die Hauptversammlung anmelden oder eine Stimmrechtsvollmacht erteilen,
erheben wir personenbezogene Daten über Sie und/​oder Ihren Bevollmächtigten. Dies
geschieht, um Aktionären die Ausübung ihrer Rechte auf der Hauptversammlung zu ermöglichen.
Einzelheiten zum Umgang mit ihren personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der
Hauptversammlung und zu Ihren Rechten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung finden
sich ebenfalls auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​abagag.de/​investor-relations-2/​hauptversammlung/​.

Technische Hinweise zur virtuellen Hauptversammlung

Für die Verfolgung der virtuellen Hauptversammlung sowie zur Nutzung des HV-Portals
und zur Ausübung von Aktionärsrechten benötigen Sie eine Internetverbindung und ein
internetfähiges Endgerät. Um die Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung optimal
wiedergeben zu können, wird eine stabile Internetverbindung mit einer ausreichenden
Übertragungsgeschwindigkeit empfohlen.

Nutzen Sie zum Empfang der Bild- und Tonübertragung der virtuellen Hauptversammlung
einen Computer, benötigen Sie einen Browser und Lautsprecher oder Kopfhörer.

Für den Zugang zum HV-Portal der Gesellschaft benötigen Sie Ihre Stimmrechtskarte,
welche Sie nach ordnungsgemäßer Anmeldung unaufgefordert übersendet bekommen. Auf
dieser Stimmrechtskarte finden sich Ihre individuellen Zugangsdaten, mit denen Sie
sich im HV-Portal auf der Anmeldeseite anmelden können.

Um das Risiko von Einschränkungen bei der Ausübung von Aktionärsrechten durch technische
Probleme während der virtuellen Hauptversammlung zu vermeiden, wird empfohlen – soweit
möglich – die Aktionärsrechte (insbesondere das Stimmrecht) bereits vor Beginn der Hauptversammlung auszuüben. Im HV-Portal ist die Ausübung des Stimmrechts ab dem 03. Juni 2022 möglich.

Weitere Einzelheiten zum HV-Portal und den Anmelde- und Nutzungsbedingungen erhalten
die Aktionäre zusammen mit ihrer Stimmrechtskarte bzw. im Internet unter

https:/​/​abagag.de/​investor-relations-2/​hauptversammlung/​.

Hinweis zur Verfügbarkeit der Bild- und Tonübertragung

Die Aktionäre können die gesamte Hauptversammlung per öffentlicher Bild- und Tonübertragung
im Internet verfolgen. Die Bild- und Tonübertragung der virtuellen Hauptversammlung
und die Verfügbarkeit des HV-Portals kann nach dem heutigen Stand der Technik aufgrund
von Einschränkungen der Verfügbarkeit des Telekommunikationsnetzes und der Einschränkung
von Internetdienstleistungen von Drittanbietern Schwankungen unterliegen, auf welche
die Gesellschaft keinen Einfluss hat. Die Gesellschaft kann daher keine Gewährleistungen
und Haftung für die Funktionsfähigkeit und ständige Verfügbarkeit der in Anspruch
genommenen Internetdienste, der in Anspruch genommenen Netzelemente Dritter, der Bild-
und Tonübertragung sowie den Zugang zum HV-Portal und dessen generelle Verfügbarkeit
übernehmen. Die Gesellschaft übernimmt auch keine Verantwortung für Fehler und Mängel
der für den Online-Service eingesetzten Hard- und Software einschließlich solcher
der eingesetzten Dienstleistungsunternehmen, soweit nicht Vorsatz vorliegt. Die Gesellschaft
empfiehlt aus diesem Grund, frühzeitig von den oben genannten Möglichkeiten zur Rechtsausübung,
insbesondere zur Ausübung des Stimmrechts, Gebrauch zu machen. Sofern es Datenschutz-
oder Sicherheitserwägungen zwingend erfordern, muss sich der Versammlungsleiter der
Hauptversammlung vorbehalten, die Möglichkeit der virtuellen Hauptversammlung zu unterbrechen
oder ganz einzustellen.

 

Köln, im Mai 2022

ABAG Aktienmarkt Beteiligungs AG

Der Vorstand

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