GBK Beteiligungen Aktiengesellschaft, Hannover – Bekanntmachung zu Dividende und Gewinnverwendung (WKN 585 090 / ISIN DE0005850903)

GBK Beteiligungen Aktiengesellschaft

Hannover

WKN 585 090
ISIN DE0005850903

 

Bekanntmachung zu Dividende und Gewinnverwendung

 

 

Die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft hat am 19. Mai 2022 beschlossen,
den im Jahresabschluss zum 31. Dezember 2021 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von
EUR 4.064.536,26 zur Ausschüttung

einer Dividende von EUR 0,10
und
einer Sonderdividende von EUR 0,10
je Stückaktie

(mithin insgesamt EUR 0,20 je Stückaktie bzw. insgesamt EUR 1.350.000,00) zu verwenden,
die gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG am 24. Mai 2022 ausgezahlt werden, und den Restbetrag
von EUR 2.714.536,26 auf neue Rechnung vorzutragen.

Die Auszahlung der Dividende und der Sonderdividende (zusammen die „Dividenden“) erfolgt
über die Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main, durch die Depotbanken unter Abzug
von 25% Kapitalertragsteuer und 5,5% Solidaritätszuschlag auf die Kapitalertragsteuer
(insgesamt 26,375%) und ggf. Kirchensteuer auf die Kapitalertragsteuer. Zentrale Zahlstelle
ist die M.M.Warburg & CO (AG & Co.) Kommanditgesellschaft auf Aktien, Hamburg.

Bei inländischen Aktionären erfolgt die Auszahlung der Dividenden ohne Abzug von Kapitalertragsteuer
und Solidaritätszuschlag, wenn sie ihrer Depotbank eine so genannte Nichtveranlagungsbescheinigung
des für sie zuständigen Finanzamts vorgelegt haben. Das Gleiche gilt für Aktionäre,
die ihrer Depotbank einen so genannten Freistellungsauftrag erteilt haben, soweit
das in diesem Auftrag angeführte Freistellungsvolumen nicht durch andere Erträge aus
Kapitalvermögen bereits aufgebraucht ist. Mit dem Steuerabzug gilt die deutsche Einkommensteuer
für private Kapitalerträge grundsätzlich als abgegolten. Auf Antrag können die Dividenden
zusammen mit den übrigen Kapitalerträgen in die Einkommensteuerveranlagung einbezogen
werden, wenn dies zu einer niedrigeren individuellen Einkommensteuer führt.

Bei ausländischen Aktionären kann sich die einbehaltene Kapitalertragsteuer einschließlich
Solidaritätszuschlag auf Antrag nach Maßgabe bestehender Doppelbesteuerungsabkommen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem jeweiligen Staat ermäßigen.

 

Hannover, im Mai 2022

 

 

Der Vorstand

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