Stadtwerke Gießen AG, Gießen – Bekanntmachung eines Hinweises auf die bevorstehende Verschmelzung (Elektrizitätswerk Hammermühle Versorgungsgesellschaft mbH)

Stadtwerke Gießen AG

Gießen

Bekanntmachung eines Hinweises auf die bevorstehende Verschmelzung

 

Wir geben bekannt, dass die Elektrizitätswerk Hammermühle Versorgungsgesellschaft mbH mit Sitz in Selters, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Montabaur unter HR B 20006, eine 100%ige Tochtergesellschaft der Stadtwerke Gießen AG, als übertragende Gesellschaft auf die Stadtwerke Gießen AG mit Sitz in Gießen, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Gießen unter HR B 3908, als übernehmende Gesellschaft, verschmolzen werden soll.

Da das Stammkapital der Elektrizitätswerk Hammermühle Versorgungsgesellschaft mbH als übertragender Gesellschaft vollständig von der Stadtwerke Gießen AG als übernehmender Gesellschaft gehalten wird, ist ein Beschluss der Hauptversammlung der Stadtwerke Gießen AG über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag mit der Elektrizitätswerk Hammermühle Versorgungsgesellschaft mbH nicht erforderlich, § 62 Abs. 1 Satz 1 UmwG. Somit ist auch die Einberufung einer Hauptversammlung der Stadtwerke Gießen AG zur Beschlussfassung über die Verschmelzung nicht erforderlich. Aus dem gleichen Grund bedarf es auch keines Verschmelzungsberichts, keiner Verschmelzungsprüfung und keines Verschmelzungsprüfungsberichts, §§ 8 Abs. 3 Satz 1, 9 Abs. 2 und 3, 12 Abs. 3, 60 Abs. 1 UmwG.

Wir weisen unsere Aktionäre auf ihr Recht nach § 62 Abs. 2 UmwG hin. Danach gilt § 62 Abs. 1 UmwG nicht, wenn Aktionäre der übernehmenden Gesellschaft, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals dieser Gesellschaft erreichen, die Einberufung einer Hauptversammlung verlangen, in der über die Zustimmung zu der Verschmelzung beschlossen wird. Die Satzung der Gesellschaft knüpft das Recht, die Einberufung der Hauptversammlung zu verlangen, nicht an den Besitz eines geringeren Teils am Grundkapital (vgl. § 62 Abs. 2 Satz 2 UmwG).

In den Geschäftsräumen der Stadtwerke Gießen AG, Lahnstraße 31, 35398 Gießen können während der üblichen Geschäftszeiten der Entwurf des Verschmelzungsvertrags sowie die gemäß § 63 Abs. 1 UmwG erforderlichen Unterlagen eingesehen werden. Auf Verlangen werden den gemäß § 63 Abs. 3 UmwG Berechtigten hiervon kostenlose Abschriften erteilt.

 

Gießen, im Juni 2022

 

Der Vorstand

 

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