First Sensor AG – Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

First Sensor AG

Berlin

ISIN: DE0007201907
WKN: 720190

EINLADUNG ZUR ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG 2023
der First Sensor AG am 25. April 2023

Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre zur ordentlichen Hauptversammlung der First Sensor AG, Berlin, ein, die

am Dienstag, den 25. April 2023, um 10:00 Uhr

im The Burrow Berlin, Lützowplatz 15, 10785 Berlin,

stattfindet.

I. TAGESORDNUNG

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der First Sensor AG und des gebilligten Konzernabschlusses jeweils zum 30. September 2022 (Geschäftsjahr 2022), des zusammengefassten Lageberichts der First Sensor AG und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2022 (einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands gemäß § 176 Abs. 1 Satz 1 AktG zu den übernahmerechtlichen Angaben nach § 289a, § 315a HGB und des erläuternden Berichts des Vorstands zu den wesentlichen Merkmalen des internen Kontroll- und Risikomanagementsystems im Hinblick auf den Rechnungslegungsprozess nach § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 HGB) sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022

Die vorstehend genannten Unterlagen werden vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an im Internet unter

www.first-sensor.com

im Bereich „Investor Relations“ unter der Rubrik „Hauptversammlung“ zugänglich gemacht. Sie werden den Aktionären auf Anfrage auch unverzüglich kostenlos zugesandt und auch in der Hauptversammlung selbst zur Einsichtnahme der Aktionäre ausliegen.

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss am 30. Januar 2023 gebilligt. Damit ist der Jahresabschluss nach § 172 AktG festgestellt. Die unter diesem Tagesordnungspunkt genannten Unterlagen sind der Hauptversammlung vorzulegen, ohne dass es einer Beschlussfassung der Hauptversammlung bedarf.

2.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2022 (01.10.2021 – 30.09.2022)

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2022 (01.10.2021 – 30.09.2022) amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022 (01.10.2021 – 30.09.2022)

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2022 (01.10.2021 – 30.09.2022) amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers und des Prüfers für die prüferische Durchsicht des Konzern-Halbjahresfinanzberichts sowie zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen für das Geschäftsjahr 2023 (01.10.2022 – 30.09.2023)

Der Aufsichtsrat schlägt aufgrund des Vorschlags seines Prüfungsausschusses vor, die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2023 (01.10.2022 – 30.09.2023) sowie zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht des Konzern-Halbjahresfinanzberichts für das Geschäftsjahr 2023 sowie für eine etwaige prüferische Durchsicht zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen im Geschäftsjahr 2023 (01.10.2022 – 30.09.2023) zu wählen. Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde (Verordnung (EU) Nr. 537/​2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014).

5.

Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts

Gemäß § 162 AktG ist durch Vorstand und Aufsichtsrat ein Vergütungsbericht zu erstellen und der Hauptversammlung gemäß § 120a Abs. 4 AktG zur Billigung vorzulegen. Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht wurden. Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts ist dem Vergütungsbericht beigefügt. Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2022 (01.10.2021 – 30.09.2022) zu billigen. Der Vergütungsbericht ist im Anschluss an die Tagesordnung im Abschnitt II. „Anlage zu Punkt 5 der Tagesordnung“ abgedruckt und von der Einberufung der Hauptversammlung an über unsere Internetseite unter

www.first-sensor.com

im Bereich „Investor Relations“ unter der Rubrik „Hauptversammlung“ zugänglich. Ferner wird der Vergütungsbericht auch in der Hauptversammlung selbst zur Einsichtnahme der Aktionäre ausliegen.

6.

Beschlussfassung über Satzungsänderungen in Bezug auf die Ermächtigung zur Durchführung einer virtuellen Hauptversammlung sowie in Bezug auf die virtuelle Teilnahme von Aufsichtsratsmitgliedern an einer Hauptversammlung

Der durch das Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung weiterer Vorschriften vom 20. Juli 2022 (Bundesgesetzblatt vom 26. Juli 2022, Seite 1166 ff.) neu eingeführte § 118a AktG ermöglicht es, in der Satzung vorzusehen, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (sogenannte virtuelle Hauptversammlung). Die Satzung kann den Vorstand auch ermächtigen, die Abhaltung einer virtuellen Hauptversammlung vorzusehen. Eine entsprechende Satzungsregelung muss zeitlich befristet werden, wobei die maximale Frist fünf Jahre ab Eintragung der entsprechenden Satzungsänderung in das Handelsregister der Gesellschaft beträgt. Nach Ansicht des Vorstands und des Aufsichtsrats hat sich das virtuelle Hauptversammlungsformat als solches in den vergangenen drei Jahren bewährt. Somit sollte zumindest die Möglichkeit, Hauptversammlungen auch künftig virtuell abzuhalten, beibehalten werden. Eine solche Ermächtigung des Vorstands soll somit beschlossen werden, wobei nicht von der im Gesetz vorgesehenen maximal möglichen Laufzeit von fünf Jahren Gebrauch gemacht werden soll. Stattdessen soll zunächst nur eine Ermächtigung für die Abhaltung virtueller Hauptversammlungen in einem Zeitraum von zwei Jahren nach Eintragung der Satzungsänderung beschlossen werden. Für zukünftige Hauptversammlungen soll jeweils gesondert und unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls entschieden werden, ob von der Ermächtigung Gebrauch gemacht und eine Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung abgehalten werden soll. Der Vorstand wird seine Entscheidungen unter Berücksichtigung der Interessen der Gesellschaft und ihrer Aktionäre treffen und hierbei insbesondere die Wahrung der Aktionärsrechte ebenso wie Aspekte des Gesundheitsschutzes der Beteiligten, Aufwand und Kosten sowie Nachhaltigkeitserwägungen in den Blick nehmen.

Davon abgesehen können nach § 16 Abs. 6 der Satzung der Gesellschaft Mitglieder des Aufsichtsrats, die (i) ihren Wohnsitz im Ausland haben oder (ii) aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen verhindert sind, in der Hauptversammlung anwesend zu sein, im Wege der Bild- und Tonübertragung an der Hauptversammlung teilnehmen. Diese Möglichkeit soll um die Abhaltung einer virtuellen Hauptversammlung erweitert werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, Folgendes zu beschließen:

a)

Ermächtigung zur Durchführung einer virtuellen Hauptversammlung

§ 16 der Satzung der Gesellschaft wird um folgenden neuen Absatz 7 ergänzt:

„7.

Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung) (Ermächtigung 2023). Die Ermächtigung gilt für die Abhaltung virtueller Hauptversammlungen in einem Zeitraum von zwei Jahren nach Eintragung dieser Satzungsbestimmung in das Handelsregister der Gesellschaft.“

b)

Virtuelle Teilnahme von Aufsichtsratsmitgliedern an einer Hauptversammlung

§ 16 Abs. 6 der Satzung der Gesellschaft wird um einen Satz 2 ergänzt und insgesamt wie folgt neu gefasst:

„6.

Mitglieder des Aufsichtsrats, die (i) ihren Wohnsitz im Ausland haben oder (ii) aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen verhindert sind, in der Hauptversammlung anwesend zu sein, können im Wege der Bild- und Tonübertragung an der Hauptversammlung teilnehmen. Mitgliedern des Aufsichtsrats ist die Teilnahme an der Hauptversammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung ebenfalls gestattet, wenn die Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird.“

7.

Beschlussfassung über weitere Satzungsänderungen

a)

Die Gesellschaft verfügt über das Bedingte Kapital 2017/​II. Das Bedingte Kapital 2017/​II ist in § 5 Abs. 9 der Satzung der Gesellschaft enthalten und beträgt noch EUR 19.000.000,00. Die bedingte Kapitalerhöhung dient ausschließlich der Gewährung neuer Aktien an die Inhaber von Wandlungs- oder Optionsrechten, die gemäß dem Ermächtigungsbeschluss der Hauptversammlung vom 24. Mai 2017 unter Tagesordnungspunkt 9 lit. b) durch die First Sensor AG oder durch Gesellschaften, an denen die First Sensor AG unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist, ausgegeben werden. Im Rahmen der vorgenannten Ermächtigung wurden keine Wandlungs- und Optionsrechte ausgegeben und es können aufgrund Zeitablaufs keine Wandlungs- und Optionsrechte mehr ausgegeben werden. Daher wird das Bedingte Kapital 2017/​II nun nicht mehr benötigt und kann aufgehoben werden. Dies vorausgeschickt, schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor zu beschließen:

Das in § 5 Abs. 9 der Satzung der Gesellschaft enthaltene Bedingte Kapital 2017/​II wird vollständig aufgehoben. § 5 Abs. 9 der Satzung der Gesellschaft wird ersatzlos gestrichen.

b)

Die Gesellschaft verfügt über das Bedingte Kapital 2013/​I. Das Bedingte Kapital 2013/​I ist in § 5 Abs. 11 der Satzung der Gesellschaft enthalten und beträgt noch EUR 185.000,00. Die bedingte Kapitalerhöhung dient ausschließlich der Gewährung neuer Aktien an die Inhaber von Bezugsrechten aus dem Aktienoptionsplan 2013 aufgrund der Ausübung der Bezugsrechte. Im Rahmen des Aktienoptionsplans 2013 können aufgrund Zeitablaufs keine Bezugsrechte mehr begeben oder ausgeübt werden. Daher wird das Bedingte Kapital 2013/​I nun nicht mehr benötigt und kann aufgehoben werden. Dies vorausgeschickt, schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor zu beschließen:

Das in § 5 Abs. 11 der Satzung der Gesellschaft enthaltene Bedingte Kapital 2013/​I wird vollständig aufgehoben. § 5 Abs. 11 der Satzung der Gesellschaft wird ersatzlos gestrichen.

c)

Die Gesellschaft verfügt über das Bedingte Kapital 2017/​I. Das Bedingte Kapital 2017/​I ist in § 5 Abs. 12 der Satzung der Gesellschaft enthalten und beträgt noch EUR 1.200.000,00. Die bedingte Kapitalerhöhung dient ausschließlich der Gewährung neuer Aktien an die Inhaber von Bezugsrechten aus dem Aktienoptionsplan 2017/​I aufgrund der Ausübung der Bezugsrechte. Im Rahmen des Aktienoptionsplans 2017/​I können aufgrund Zeitablaufs keine Bezugsrechte mehr begeben oder ausgeübt werden. Daher wird das Bedingte Kapital 2017/​I nun nicht mehr benötigt und kann aufgehoben werden. Dies vorausgeschickt, schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor zu beschließen:

Das in § 5 Abs. 12 der Satzung der Gesellschaft enthaltene Bedingte Kapital 2017/​I wird vollständig aufgehoben. § 5 Absatz 12 der Satzung der Gesellschaft wird ersatzlos gestrichen.

d)

§ 5 der Satzung der Gesellschaft soll neu durchnummeriert werden. § 5 Abs. 5, § 5 Abs. 6, § 5 Abs. 7, § 5 Abs. 8, § 5 Abs. 10 und nach der Beschlussfassung nach diesem Tagesordnungspunkt 7 lit. a) bis c) die Absätze § 5 Abs. 9, § 5 Abs. 11, § 5 Abs. 12 lauten jeweils „Aufgehoben“. Diese Absätze sollen gestrichen werden. Der bestehende § 5 Abs. 13 der Satzung soll der neue § 5 Abs. 5 der Satzung werden. Dies vorausgeschickt, schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor zu beschließen:

Die Absätze § 5 Abs. 5, § 5 Abs. 6, § 5 Abs. 7, § 5 Abs. 8, § 5 Abs. 10 und nach der Beschlussfassung nach diesem Tagesordnungspunkt 7 lit. a) bis c) die Absätze § 5 Abs. 9, § 5 Abs. 11, § 5 Abs. 12 werden gestrichen. Der aktuelle § 5 Abs. 13 der Satzung wird zukünftig § 5 Abs. 5 der Satzung.

II. ANLAGE ZU PUNKT 5 DER TAGESORDNUNG

VERGÜTUNGSBERICHT FÜR DAS GESCHÄFTSJAHR VOM 1. OKTOBER 2021 BIS ZUM 30. SEPTEMBER 2022

Im nachfolgenden Vergütungsbericht nach § 162 Aktiengesetz (AktG) werden die Vergütungen der gegenwärtigen und früheren Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der First Sensor AG im Geschäftsjahr 2021/​2022 (nachfolgend auch Geschäftsjahr 2022) dargestellt und erläutert. Um das Verständnis zu fördern, wird auch das im Geschäftsjahr 2022 geltende Vergütungssystem für den Vorstand und den Aufsichtsrat in Grundzügen dargestellt.

VERGÜTUNGSSYSTEM DES VORSTANDS

Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder

Das aktuelle System der Vergütung für die Mitglieder des Vorstands der First Sensor AG wurde vom Aufsichtsrat – unter Zuhilfenahme fachlicher externer Unterstützung – in Übereinstimmung mit §§ 87 Abs. 1, 87a Abs. 1 Aktiengesetz (AktG) am 29. April 2021 beschlossen und von der Hauptversammlung am 24. Juni 2021 mit einer Mehrheit von 89,78 Prozent des vertretenen Kapitals gebilligt. Gemäß § 120 a AktG wird das Vergütungssystem bei jeder wesentlichen Änderung, mindestens jedoch alle vier Jahre erneut der Hauptversammlung zur Billigung vorgelegt.

Das Vergütungssystem entspricht den Anforderungen des Aktiengesetzes, insbesondere den Anforderungen des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II), und orientiert sich an den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 28. April 2022.

Anwendung des Vorstandsvergütungssystems im Geschäftsjahr 2022

Seit der Beschlussfassung durch den Aufsichtsrat wird das aktuelle Vergütungssystem für den Vorstand von der Gesellschaft beim Neuabschluss und bei Verlängerungen von Vorstandsdienstverträgen, welche mit der Gesellschaft abgeschlossen werden, berücksichtigt.

Sofern Vorstandsmitgliedern im Sinne des § 162 AktG im Geschäftsjahr 2022 einzelne Vergütungen gewährt wurden, die in früheren Geschäftsjahren unter dem seinerzeit geltenden Vergütungssystem zugesagt worden waren, werden diese ebenfalls dargestellt und erläutert.

Das Vergütungssystem für Vorstände der First Sensor AG wird durch den Personal- und Nominierungsausschuss des Aufsichtsrats laufend überprüft, insbesondere im Rahmen von Vertragsverhandlungen mit bestehenden oder zukünftigen Mitgliedern des Vorstands. Eine förmliche und kalendarisch regelmäßige Überprüfung findet jedoch nicht statt.

Angaben zu den Vergütungsbestandteilen

Die Vergütung der Vorstandsmitglieder setzt sich aus erfolgsunabhängigen und erfolgsabhängigen Komponenten zusammen. Durch diese Kombination schafft die Gesellschaft einen attraktiven Anreiz für Vorstandsmitglieder, zu einer nachhaltigen und langfristigen Unternehmensentwicklung beizutragen.

Variable Vergütungen sind der wesentliche materielle Anreiz, um die Ziele der Geschäftspolitik zu verfolgen. Sie sind Motivation und Belohnung für konkretes Handeln, für operative Leistungen, für eine strategische Ausrichtung, die die langfristige Entwicklung der Gesellschaft fördert, und für verantwortungsbewusstes Verhalten.

Die variable Vergütung steht in Abhängigkeit von der Erreichung mehrerer durch den Aufsichtsrat vorab festgelegter Erfolgsziele. Die Erreichung der Ziele muss dabei nicht unbedingt exakt messbar, aber auf jeden Fall verifizierbar sein. Der Zusammenhang zwischen der Erreichung der Ziele und der variablen Vergütung muss vorher festgelegt und darf nicht nachträglich verändert werden.

Die variable Vergütung setzt sich zusammen aus der kurzfristigen variablen Vergütung (kurzfristiger Bonus) und der langfristigen variablen Vergütung (Long Term Incentive Program).

Der kurzfristige variable Bonus berechnet sich nach dem Annual Incentive Plan („AIP“) des TE Connectivity Konzerns. Das AIP-Programm dient dazu, Führungskräfte für das Erreichen finanzieller oder strategischer Leistungsziele zu belohnen. Es gibt keine garantierte Mindestzielerreichung; die Auszahlung kann daher auch komplett entfallen. Der kurzfristige Bonus nach dem AIP Programm wird vom Aufsichtsrat der Gesellschaft innerhalb von sechs Monaten nach dem Ablauf eines Geschäftsjahres der Höhe nach festgestellt und an die Vorstandsmitglieder ausgezahlt.

Als langfristige variable Vergütung erhalten die Mitglieder des Vorstands Restricted Stock Units („RSU“) von der TE Connectivity Ltd. im Rahmen des Long-Term Incentive („LTI“) Programms. TE Connectivity Ltd. verwendet LTI-Zuteilungen, um eine wettbewerbsfähige Vergütung zu bieten, die die Beiträge der Mitarbeiter anerkennt und ihre Vergütung mit den Aktionären in Einklang bringt, indem sie sich auf langfristiges Wachstum und Aktienperformance konzentriert.

VERGÜTUNGSBESTANDTEIL BEMESSUNGSGRUNDLAGE/​PARAMETER
Erfolgsunabhängige Vergütung
Festgehalt erfolgsunabhängige feste (fixe) Vergütung, die in monatlichen Raten ausbezahlt wird
Nebenleistungen Nutzung eines Dienstwagens oder BahnCard 100 1. Klasse; Versicherungsbeiträge; weitere einmalige oder zeitlich begrenzte (Übergangs-)Leistungen bei Neueintritten; Erstattung der Kosten von Dienstreisen
Erfolgsabhängige Vergütung
Kurzfristige variable Vergütung berechnet sich nach dem Annual Incentive Plan („AIP“) des TE Connectivity Konzerns

Jahres-Incentive-Zielbetrag in % in Relation zum Festgehalt

Performance Level auf der Basis verschiedener Leistungskennzahlen z.B. Umsatz und Betriebsergebnis (60%), weitere KPIs und Ergebnis je Aktie der TE Connectivity Ltd. (40%)

Berechnung des jährlichen Incentive Awards als Multiplikation des Jahres-Incentive-Zielbetrags mit der gewichteten Zielerreichung (0-200%) und dem persönlichen Performance Faktor (0-200%)

In keinem Fall übersteigt die Auszahlung 300 % des individuellen Jahres-Incentive-Zielbetrags (Cap).

Langfristige variable Vergütung Aktienbezogene Langfristvergütung, Laufzeit 4 Jahre: Ausgabe von Restricted Stock Units („RSU“) der TE Connectivity Ltd. im Rahmen des Long-Term Incentive („LTI“) Programms

Zuteilung einer Anzahl von RSUs zu einem Zuteilungsdatum

vierjährige Vesting-Periode, d.h. pro Jahr verdienen sich die Vorstandsmitglieder ein Viertel der initial zugeteilten RSU

unverfallbare RSUs werden als Aktien der TE Connectivity Ltd. zur Verfügung gestellt, die während eines offenen Handelsfensters verkauft werden können.

Der Wert der RSU wird zum Zeitpunkt der Gewährung bemessen. Dabei wird ein maximaler Anstieg bis zum Ende der Vesting-Periode um 200% im Vergleich zum Zeitpunkt der Gewährung zu Grunde gelegt (Berechnung der Maximalvergütung).

Maximalvergütung Begrenzung der für ein Geschäftsjahr gewährten Gesamtvergütung gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG:

Die Maximalvergütung für ein Geschäftsjahr – unabhängig davon, ob sie in diesem Geschäftsjahr oder zu einem späteren Zeitpunkt ausbezahlt wird und unter Zugrundelegung der jeweiligen Höchstgrenzen für die kurzfristige und langfristige variable Vergütung – beträgt für alle Vorstandsmitglieder jeweils EUR 580.000,00.

Abfindungs-Cap Anspruch auf die Zahlung einer Abfindung in Höhe des Jahresfixgehalts für die restliche Vertragsdauer, maximal jedoch in Höhe von EUR 500.000,00 (Cap); im Falle eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots wird die Abfindungszahlung nicht auf die Karenzentschädigung angerechnet; die Abfindungszahlung und die Karenzentschädigung sind insgesamt auf zwei Jahresfixgehälter beschränkt
Malus- und Clawback-Regelung Nicht vorgesehen

Bei Vorliegen der Voraussetzungen in dem Betrachtungszeitraum der nächsten vier Jahre beträgt bei den Vorstandsmitgliedern der Anteil der

festen Vergütung an der Maximalvergütung (Jahresfixgehalt und sonstige Bezüge) rund 35 %

der kurzfristigen variablen Vergütung (AIP) an der Maximalvergütung rund 30 %.

der Anteil der langfristigen variablen Vergütung (LTI) an der Maximalvergütung rund 35 %

Eine Verpflichtung, Aktien der Gesellschaft zu erwerben und zu halten (Share Ownership Guidelines), sind nicht Bestandteil des Vergütungssystems.

Ehemalige und aktuelle Mitglieder des Vorstands haben keine Pensionszusagen erhalten.

Angaben zu Aktien und Aktienoptionen

Die Mitglieder des Vorstands erhalten keine Vergütungskomponenten in Form von Aktien oder Optionen auf Aktien der First Sensor AG. Die langfristige variable Vergütung steht ausschließlich im Zusammenhang mit dem Restricted Stock Units Programm der TE Connectivity Ltd.

Angaben zur Rückforderung variabler Vergütungsbestandteile

Die Vergütung der Vorstandsmitglieder stellt sicher, dass besondere Leistungen angemessen honoriert werden und Zielverfehlungen zu einer spürbaren Verringerung der Vergütung führen. Bei der Ausgestaltung des Vergütungssystems hat der Aufsichtsrat angesichts des hohen Bedarfs an strategischen Veränderungen bei First Sensor auf die Einführung von Clawback-Klauseln verzichtet.

Angaben zu Abweichungen vom Vergütungssystem

Die Gesellschaft hat mit den derzeit bestellten Vorstandsmitgliedern keine Dienstverträge geschlossen. Alle derzeit bestellten Vorstandsmitglieder waren bereits vor ihrer Tätigkeit für First Sensor für Konzerngesellschaften der TE Connectivity tätig und werden von diesen vergütet. Für die Übernahme des Vorstandsmandats bei First Sensor haben die Vorstandsmitglieder keine zusätzliche Vergütung erhalten. Folglich findet das Vergütungssystem von First Sensor auf ihre Vergütung keine Anwendung, was jedoch gleichzeitig keine Abweichung vom Vergütungssystem begründet.

Angaben zur Umsetzung des Beschlusses der Hauptversammlung

Das Vergütungssystem für den Vorstand wird beim Neuabschluss und bei Verlängerungen von Vorstandsdienstverträgen, welche mit der Gesellschaft abgeschlossen werden, berücksichtigt. Die Vorstandsmitglieder Sibylle Büttner, Robin Maly und Dirk Schäfer wurden vor der Beschlussfassung zu Mitgliedern des Vorstands berufen, Thibault Kassir nach der Beschlussfassung. Alle diese Mitglieder des Vorstands werden durch Verträge mit TE Connectivity-Konzerngesellschaften vergütet, die keine Vergütungskomponenten für ihre Tätigkeit als Vorstandsmitglieder der First Sensor AG enthalten. Folglich findet das Vergütungssystem für ihre Tätigkeit keine Anwendung. Das Vergütungssystem fand ebenfalls keine Anwendung für den Vorstandsvertrag mit Markus Resch, der bei der Beschlussfassung bereits lief und zum 31. Mai 2021 beendet wurde.

Angaben zur Einhaltung der Maximalvergütung

Die Vorstände übernehmen lediglich die Organfunktion im Rahmen des bestehenden Beherrschungsvertrags. Operative Managementleistungen werden überwiegend durch First Sensor Mitarbeiter und Serviceeinheiten der TE-Gruppe, die auch die jeweiligen Entscheidungsvorlagen für den Vorstand vorbereiten, übernommen. Die im Geschäftsjahr 2021/​2022 bestellten Mitglieder des Vorstands haben in diesem Rahmen die Vorstandstätigkeiten zusätzlich übernommen und erhalten weder durch die First Sensor AG noch durch andere Gesellschaften von TE Connectivity eine Vergütung für ihre Vorstandstätigkeit bei der First Sensor AG. Deshalb finden auch das Vergütungssystem und die Maximalvergütung keine Anwendung.

Thibault Kassir
Mitglied des Vorstands
seit 14. April 2022
Robin Maly
Mitglied des Vorstands
seit 20. April 2021
Dirk Schäfer
Mitglied des Vorstands
seit 01. Juni 2021
Sibylle Büttner
Mitglied des Vorstands
20. April 2021 bis
13. April 2022
Marcus Resch
CEO/​CFO
14. März 2020 bis
31. Mai 2021
GEWÄHRTE UND GESCHULDETE VERGÜTUNG IN T€ RGJ 2021 2022 RGJ 2021 2022 RGJ 2021 2022 RGJ 2021 2022 RGJ 2021 2022
Festvergütung 0 0 0 0 0 0 0 115 0
Nebenleistungen 0 0 0 0 0 0 0 6 0
Summe 0 0 0 0 0 0 0 121 0
Einjährige variable Vergütung 0 0 0 0 0 0 0 52 0
Mehrjährige variable Vergütung (LTIP) 0 0 0 0 0 0 0 86 0
Summe 0 0 0 0 0 0 0 138 0
Abfindung 345
Versorgungsaufwand 0 0 0 0 0 0 0 2 0
Gesamtvergütung 0 0 0 0 0 0 0 606 0
Anteil der festen Vergütung 46,7%
Anteil der variablen Vergütung 53,3%

Rumpfgeschäftsjahr 2021: 01.01. – 30.09.2021; Geschäftsjahr 2022: 01.10.2021 – 30.09.2022

Der Vorstandsvertrag mit Markus Resch ist im Rumpfgeschäftsjahr 2021 zum 31. Mai 2021 vorzeitig beendet worden. Er hat dafür eine Abfindung in Höhe von 345.000,00 Euro erhalten.

Leistungszusagen von Dritten

Die Mitglieder des Vorstands haben keine Leistungszusagen von Dritten erhalten, die im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Vorstandsmitglieder der First Sensor AG stehen. Sie erhalten auch keine variablen Vergütungsbestandteile, die sich auf operative oder strategische Ziele der First Sensor AG beziehen.

Leistungen im Fall der regulären Beendigung

Für den Fall der regulären Beendigung eines Vorstandsvertrags wurden keine separaten Regelungen vorgesehen und keine diesbezüglichen Vereinbarungen getroffen.

VERGÜTUNGSSYSTEM DES AUFSICHTSRATS

Beschlussfassung über das Vergütungssystem für die Mitglieder des Aufsichtsrats

Über die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats beschließt die Hauptversammlung. Die Vergütung ist in § 13 der Satzung der Gesellschaft festgelegt. Vorstand und Aufsichtsrat haben die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder überprüft und sind zu dem Ergebnis gekommen, dass die bisher geltende Vergütung für die Mitglieder des Aufsichtsrats der Gesellschaft angemessen ist. Vorstand und Aufsichtsrat haben der Hauptversammlung am 24. Juni 2021 daher vorgeschlagen, das Vergütungssystem für die Mitglieder des Aufsichtsrats unverändert zu beschließen. Diesem Vorschlag wurde mit einer Mehrheit von 99,99 Prozent des vertretenen Kapitals zugestimmt. Gemäß § 113 Abs. 3 Satz 1 und 2 AktG hat die Hauptversammlung mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder Beschluss zu fassen, wobei ein die Vergütung bestätigender Beschluss zulässig ist.

Ausgestaltung und Anwendung des Vergütungssystems für den Aufsichtsrat

Das Vergütungssystem für den Aufsichtsrat ist in der Satzung geregelt und gibt sowohl den abstrakten als auch den konkreten Rahmen für die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder vor. Hierdurch ist gewährleistet, dass die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder stets dem von der Hauptversammlung beschlossenen Vergütungssystem entspricht.

Die Aufsichtsratsmitglieder der First Sensor AG erhalten für ihre Tätigkeit eine fixe Vergütung, deren Höhe im Einzelnen von den übernommenen Aufgaben im Aufsichtsrat abhängt. Eine variable Vergütung, die vom Erreichen bestimmter Erfolge bzw. Ziele abhängt, ist für die Aufsichtsratsmitglieder nicht vorgesehen. Mit der Vergütung ist auch die Übernahme von Mitgliedschaften und Vorsitzen in Ausschüssen abgegolten. Aufsichtsratsmitglieder, die dem Aufsichtsrat nur für einen Teil des Geschäftsjahres angehören, erhalten eine zeitanteilige Vergütung.

Der Aufsichtsrat überprüft mit Unterstützung des Personal- und Nominierungsausschusses in unregelmäßigen Abständen, jedoch spätestens alle vier Jahre, die Struktur und Angemessenheit seiner Vergütung. Aufgrund der besonderen Art der Aufsichtsratsvergütung, welche sich wegen des aufsichtsrechtlichen Charakters grundlegend von der Tätigkeit von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Gesellschaft unterscheidet, erfolgt kein sogenannter vertikaler Vergleich mit der Arbeitnehmervergütung.

Jedes einfache Aufsichtsratsmitglied erhält eine jährliche Grundvergütung von EUR 20.000,00. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält wie auch der stellvertretende Vorsitzende eine höhere Vergütung im Hinblick auf den höheren Organisations- und Verwaltungsaufwand. Diese beträgt für den Vorsitzenden EUR 50.000,00 und für den stellvertretenden Vorsitzenden EUR 30.000,00.

Die Gesellschaft stellt den Mitgliedern des Aufsichtsrats Versicherungsschutz in einem für die Ausübung der Aufsichtsratstätigkeit angemessen Umfang zur Verfügung; TE Connectivity entrichtet die hierfür fälligen Prämien. Außerdem erstattet die Gesellschaft jedem Aufsichtsratsmitglied die ihm bei der Ausübung seines Amtes entstandenen angemessenen und nachgewiesenen Auslagen sowie die auf die Vergütung gegebenenfalls entfallende Umsatzsteuer.

Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten eine reine Fixvergütung, während eine variable Vergütung, die vom Erreichen bestimmter Erfolge bzw. Ziele abhängt, nicht vorgesehen ist. Daher kann die Vergütung nur eingeschränkt auf die Geschäftsstrategie ausgerichtet werden und so auch nur bedingt auf die langfristige Entwicklung der Gesellschaft Einfluss nehmen. Die First Sensor AG ist jedoch der Überzeugung, dass eine Festvergütung der objektiven Überwachungsfunktion des Aufsichtsrats und seiner neutralen beratenden Tätigkeit am besten dient. Der Aufsichtsrat kann damit seine Entscheidungen zum Wohle der Gesellschaft und damit an einer langfristigen Geschäftsstrategie und einer nachhaltigen Entwicklung ausrichten, ohne dabei anderweitige Motive zu verfolgen.

Im Geschäftsjahr 2022 wurde das Vergütungssystem für den Aufsichtsrat in allen Aspekten wie in § 13 der Satzung der Gesellschaft geregelt angewendet. Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben im Berichtsjahr keine weiteren Vergütungen bzw. Vorteile für persönlich erbrachte Leistungen, insbesondere Beratungs- und Vermittlungsleistungen, erhalten. Den Aufsichtsratsmitgliedern wurden darüber hinaus weder Kredite noch Vorschüsse gewährt noch wurden zu ihren Gunsten Haftungsverhältnisse eingegangen.

Individualisierte Offenlegung der Vergütung des Aufsichtsrats

Die folgende Tabelle stellt die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder im abgelaufenen Geschäftsjahr 2022 nach § 162 AktG dar:

Rumpfgeschäftsjahr 2021: 01.01. – 30.09.2021; Geschäftsjahr 2022: 01.10.2021 – 30.09.2022

in T€ RGJ 2021 2022
Michael Gerosa Mitglied seit 18.02.2021, Vors. seit 19.04.2021 * *
Peter McCarthy Mitglied seit 01.05.2020, stellv. Vorsitzender seit 14.05.2020 * *
Stephan Itter seit 01.05.2020 15 20
Rob Tilmans seit 24.06.2021 * *
Dirk Schäfer bis 31.05.2021 *
Olga Wolfenberg seit 13.05.2019 15 20
Tilo Vollprecht bis 26.08.2021 13
Christoph Findeisen seit 27.08.2021 2 20
Gesamtvergütung 45 60

* Diese Mitglieder des Aufsichtsrats sind Mitarbeiter im TE Connectivity-Konzern und verzichten auf ihre Vergütung.

Die Mitglieder des Aufsichtsrats, die in einem arbeitsvertraglichen Verhältnis mit Gesellschaften des TE-Konzerns stehen, haben im abgelaufenen Geschäftsjahr keine Aufsichtsratsvergütung bezogen.

Vergleichende Darstellung der Vergütungs- und Ertragsentwicklung

Die folgende vergleichende Darstellung stellt die jährliche Veränderung der Vergütung der gegenwärtigen und früheren Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder, der Ertragsentwicklung der Gesellschaft und der Vergütung aller Beschäftigten dar, wobei für Letztere auf die durchschnittlichen Löhne und Gehälter der Mitarbeiter der Gruppe in Deutschland im jeweiligen Geschäftsjahr abgestellt wird.

Vergütung der Organmitglieder

Veränderung in % 2018 zu 2017 2019 zu 2018 2020 zu 2019 RGJ 2021 zu 2020 2022 zu RGJ 2021
Gegenwärtige Vorstandsmitglieder
Thibault Kassir
Robin Maly
Dirk Schäfer
Gegenwärtige Aufsichtsratsmitglieder
Michael Gerosa
Peter McCarthy
Stephan Itter 13% 33%5
Rob Tilmans
Olga Wolfenberg 48%1 -25% 33%5
Christoph Findeisen 90%3
Frühere Vorstandsmitglieder
Sibylle Büttner (bis 13.04.2022)
Marcus Resch (bis 31.05.2021) 145%
Dr. Dirk Rothweiler (bis 30.06.2020) 41% -9% 999%2
Dr. Mathias Gollwitzer (bis 20.03.2020) -21% 116%2 211%2
Frühere Aufsichtsratsmitglieder
Tilo Vollprecht (bis 26.08.2021) 48%1 -35%3
Dirk Schäfer (26.05.2020-31.05.2021)
John Mitchell (01.05.-31.10.2020)
Jörg Mann (01.05.-26.05.2020)
Prof. Dr. Alfred Gossner (bis 30.04.2020) 0% 0% -67%3
Prof. Dr. Christoph Kutter (bis 30.04.2020) 67%3 0% -67%3
Marc de Jong (bis 30.04.2020) 0% 0% -67%3
Guido Prehn (bis 30.04.2020) k.A.
Götz Gollan (bis 03.05.2019) 0% -67%3
Entwicklung der Gesellschaft
Jahresüberschuss der First Sensor AG (HGB) 303,0% -78,7% 3.053,4%4 -91,4%4 -161,6%
EBIT des First Sensor-Konzerns (IFRS) 16,0% 10,2% 991,7%4 -65,1%4 -121,8%
Durchschnittliche Vergütung der Arbeitnehmer 3,9% 9,9%

1 Mitglied des Aufsichtsrats seit 03.05.2019, deshalb nur zeitanteilige Vergütung für 2019

2 enthält Abfindung aufgrund des Ausscheidens infolge Change of Control

3 Differenz beruht auf unterjährigem Ein- bzw. Austritt aus dem Gremium

4 Beeinflusst durch Sondereinflüsse (u.a. Desinvestitionen)

5 Erhöhung ggü. Vorjahr aufgrund Umstellung des Geschäftsjahres

Die Angaben zur Vergütung der Vorstandsmitglieder stellen auf die geschuldete Vergütung ab.

VERMERK DES UNABHÄNGIGEN WIRTSCHAFTSPRÜFERS ÜBER DIE PRÜFUNG DES VERGÜTUNGSBERICHTS NACH § 162 ABS. 3 AKTG

An die First Sensor AG, Berlin

Prüfungsurteil

Wir haben den Vergütungsbericht der First Sensor AG, Berlin, für das Geschäftsjahr vom 1. Oktober 2021 bis zum 30. September 2022 daraufhin formell geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden. In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft.

Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf den Inhalt des Vergütungsberichts.

Grundlage für das Prüfungsurteil

Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in Übereinstimmung mit § 162 Abs. 3 AktG unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards: Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG (IDW PS 870 (08.2021)) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach dieser Vorschrift und diesem Standard ist im Abschnitt „Verantwortung des Wirtschaftsprüfers“ unseres Vermerks weitergehend beschrieben. Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die Anforderungen des IDW Qualitätssicherungsstandards: Anforderungen an die Qualitätssicherung in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QS 1) angewendet. Die Berufspflichten gemäß der Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer /​ vereidigte Buchprüfer einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir eingehalten.

Verantwortung des Vorstands und des Aufsichtsrats

Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist.

Verantwortung des Wirtschaftsprüfers

Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob im Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden sind, und hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.

Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir durch einen Vergleich der im Vergütungsbericht gemachten Angaben mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten Angaben die formelle Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können. In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts nicht geprüft.

Umgang mit etwaigen irreführenden Darstellungen

Im Zusammenhang mit unserer Prüfung haben wir die Verantwortung, den Vergütungsbericht unter Berücksichtigung der Kenntnisse aus der Abschlussprüfung zu lesen und dabei für Anzeichen aufmerksam zu bleiben, ob der Vergütungsbericht irreführende Darstellungen in Bezug auf die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts enthält.

Falls wir auf Grundlage der von uns durchgeführten Arbeiten zu dem Schluss gelangen, dass eine solche irreführende Darstellung vorliegt, sind wir verpflichtet, über diese Tatsache zu berichten. Wir haben in diesem Zusammenhang nichts zu berichten.

Berlin, 30. Januar 2023

Ebner Stolz GmbH & Co. KG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft

Karsten Bender
Wirtschaftsprüfer
Thorsten Sommerfeld
Wirtschaftsprüfer

 

III. WEITERE ANGABEN UND HINWEISE

1.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 51.637.480,00 und ist eingeteilt in 10.327.496 nennwertlose, auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 5,00 je Aktie. Die Gesellschaft hält derzeit keine eigenen Aktien. Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beläuft sich die Gesamtzahl der Aktien der Gesellschaft somit auf 10.327.496 und die Gesamtzahl der Stimmrechte auf 10.327.496.

2.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 16 Abs. 1 der Satzung unserer Gesellschaft diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich in Textform (§126b BGB) anmelden. Die Anmeldung zur Teilnahme muss der Gesellschaft spätestens sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Versammlung nicht mitzurechnen sind. Die Aktionäre haben darüber hinaus ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachzuweisen. Dafür reicht ein Nachweis des Anteilsbesitzes in Textform durch den Letztintermediär gemäß § 67c Abs. 3 AktG aus. Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit der Echtheit des Berechtigungsnachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Gemäß § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG hat sich der Nachweis auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, d. h. auf den Beginn des 4. April 2023 (0:00 Uhr MESZ) zu beziehen. Die Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung müssen der Gesellschaft unter der Adresse

First Sensor AG
c/​o Computershare Operations Center
80249 München
oder per E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

bis spätestens zum Ablauf des 18. April 2023 (24:00 Uhr MESZ) zugehen.

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs am Nachweisstichtag maßgeblich, d. h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den Zuerwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.

Nach fristgerechtem Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes unter der oben genannten Adresse werden den teilnahmeberechtigten Aktionären Eintrittskarten für die Teilnahme an der Hauptversammlung übersandt. Anders als die Anmeldung zur Hauptversammlung sind die Eintrittskarten lediglich organisatorische Hilfsmittel und keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, möglichst frühzeitig eine Eintrittskarte bei ihrem depotführenden Institut anzufordern. Die erforderliche Anmeldung sowie der Nachweis des Anteilsbesitzes werden in diesen Fällen direkt durch das depotführende Institut vorgenommen. Aktionäre, die rechtzeitig eine Eintrittskarte bei ihrem depotführenden Institut angefordert haben, brauchen daher nichts weiter zu veranlassen.

3.

Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten

Die Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch Bevollmächtigte, z. B. ein Kreditinstitut, eine Vereinigung von Aktionären oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch dann ist eine fristgemäße Anmeldung des jeweiligen Anteilsbesitzes mit dem entsprechenden Nachweis erforderlich. Vollmachten können jederzeit – auch noch während der Hauptversammlung – erteilt werden.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Für die Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft und die Übermittlung des Nachweises einer gegenüber dem zu Bevollmächtigenden erklärten Bevollmächtigung stehen die für die Anmeldung genannte Adresse und E-Mail-Adresse zur Verfügung.

Bei Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen oder diesen nach § 135 Abs. 8 oder Abs. 10 in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Personen oder Institutionen gelten die besonderen Vorschriften des § 135 AktG, die unter anderem verlangen, dass die Vollmacht nachprüfbar festzuhalten ist. Hier können daher Ausnahmen von dem allgemeinen Textformerfordernis gelten. Die betreffenden Vollmachtsempfänger setzen jedoch unter Umständen besondere Regelungen für ihre eigene Bevollmächtigung fest. Die Aktionäre werden deshalb gebeten, sich ggf. mit den betreffenden Vollmachtsempfängern rechtzeitig über die jeweilige Form und das Verfahren der Bevollmächtigung abzustimmen.

Formulare zur Vollmachts- und Weisungserteilung sind jeder Eintrittskarte beigefügt sowie auf der Internetseite der First Sensor AG unter

www.first-sensor.com

im Bereich „Investor Relations“ unter der Rubrik „Hauptversammlung“ zugänglich. Sie werden zudem auf Verlangen jeder stimmberechtigten Person in Textform übermittelt. Die Erteilung und der Widerruf der Vollmacht können sowohl durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft als auch durch die Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden erfolgen.

Als besonderen Service bietet die Gesellschaft ihren Aktionären an, einen von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Vollmachten an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bedürfen der Textform (§ 126b BGB). In diesem Fall müssen mit der Vollmacht Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Weisungen an ihn für die Ausübung des Stimmrechts bedürfen ebenfalls der Textform; ohne diese Weisungen kann der Stimmrechtsvertreter die Vollmacht nicht ausüben. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Die Beauftragung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter zur Widerspruchserklärung sowie zur Antrag- und Fragenstellung ist ausgeschlossen.

Darüber hinaus bieten wir form- und fristgerecht angemeldeten und in der Hauptversammlung erschienenen Aktionären an, die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auch in der Hauptversammlung mit der Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen. Für die Erteilung von Vollmachten und Weisungen in der Hauptversammlung kann ein Formular verwendet werden, das dazu in der Hauptversammlung bereitgehalten wird. Die Aktionäre, die dem von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter eine Vollmacht erteilen wollen, müssen ebenfalls rechtzeitig zur Hauptversammlung angemeldet sein.

Die notwendigen Unterlagen und Informationen (einschließlich von Vollmachtsvordrucken für die Bevollmächtigung eines von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters sowie für die Bevollmächtigung eines vom Aktionär zu bestimmenden Vertreters) erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte zugesandt; sie sind auch im Internet unter

www.first-sensor.com

im Bereich „Investor Relations“ unter der Rubrik „Hauptversammlung“ zum Download verfügbar.

4.

Angaben zu den Rechten der Aktionäre gemäß § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG

a.

Ergänzungsverlangen zur Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG

Die Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 (dies entspricht 100.000 Aktien) erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen muss der Gesellschaft schriftlich bis zum Ablauf des 25. März 2023 (24:00 Uhr MEZ) zugegangen sein.

Bitte richten Sie ein entsprechendes Verlangen an:

First Sensor AG
Der Vorstand
z.Hd. Frau Marie-Christin Bauermeister
Peter-Behrens-Str 15
12459 Berlin
E-Mail: ir@first-sensor.com

Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten, wobei § 70 AktG bei der Berechnung der Aktienbesitzzeit Anwendung findet. Der Tag des Zugangs des Verlangens ist nicht mitzurechnen. Eine Verlegung von einem Sonntag, einem Sonnabend oder einem Feiertag auf einen zeitlich vorausgehenden oder nachfolgenden Werktag kommt nicht in Betracht. Die §§ 187 bis 193 BGB sind nicht entsprechend anzuwenden.

Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem auf der Internetseite der First Sensor AG unter

www.first-sensor.com

im Bereich „Investor Relations“ unter der Rubrik „Hauptversammlung“ und den Aktionären nach § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG mitgeteilt.

b.

Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß § 126 Abs. 1 und § 127 AktG

Jeder Aktionär ist berechtigt, Gegenanträge zu den Beschlussvorschlägen von Aufsichtsrat und Vorstand zu den Punkten der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge zu übersenden. Solche Anträge (nebst etwaiger Begründung) und Wahlvorschläge sind ausschließlich zu richten an:

First Sensor AG
z.Hd. Frau Marie-Christin Bauermeister
Peter-Behrens-Str 15
12459 Berlin
E-Mail: ir@first-sensor.com

Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.

Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären, die spätestens bis zum Ablauf des 10. April 2023 (24:00 Uhr MESZ) bei der Gesellschaft eingehen, werden nach den gesetzlichen Regeln im Internet unter

www.first-sensor.com

im Bereich „Investor Relations“ unter der Rubrik „Hauptversammlung“ unverzüglich veröffentlicht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung zu den Gegenanträgen und Wahlvorschlägen werden ebenfalls im Internet unter der Internetadresse

www.first-sensor.com

im Bereich „Investor Relations“ unter der Rubrik „Hauptversammlung“ veröffentlicht.

Die Gesellschaft braucht einen Gegenantrag und dessen Begründung bzw. einen Wahlvorschlag nicht zugänglich zu machen, wenn einer der Ausschlusstatbestände nach § 126 Abs. 2 AktG vorliegt, etwa weil der Wahlvorschlag oder Gegenantrag zu einem gesetz- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde oder die Begründung in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder irreführende Angaben enthält. Ein Wahlvorschlag muss darüber hinaus auch dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn der Vorschlag nicht den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person enthält. Die Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.

Es wird darauf hingewiesen, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge, auch wenn sie der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung nur dann Beachtung finden, wenn sie dort mündlich gestellt bzw. unterbreitet werden. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen Punkten der Tagesordnung oder Wahlvorschläge auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt.

c.

Auskunftsrecht der Aktionäre gemäß § 131 Abs. 1 AktG

In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter gemäß § 131 Abs. 1 AktG vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen. § 131 Abs. 3 AktG nennt die Voraussetzungen, unter denen der Vorstand die Auskunft verweigern darf.

Gemäß § 18 Abs. 3 Satz 1 der Satzung der First Sensor AG kann der Versammlungsleiter das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken.

Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG sind der Öffentlichkeit auf der Internetseite der First Sensor AG unter der Internetadresse

www.first-sensor.com

im Bereich „Investor Relations“ unter der Rubrik „Hauptversammlung“ zugänglich gemacht.

5.

Information zum Datenschutz für Aktionäre

Die First Sensor AG verarbeitet personenbezogene Daten (Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien und Nummer der Eintrittskarte; gegebenenfalls Name, Vorname, Anschrift und E-Mail-Adresse des vom jeweiligen Aktionär ggf. benannten Aktionärsvertreters) auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze, um den Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen.

Die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist für Ihre Teilnahme an der Hauptversammlung zwingend erforderlich. Für die Verarbeitung ist die First Sensor AG die verantwortliche Stelle. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 (1) c) Datenschutz-Grundverordnung.

Die Dienstleister der First Sensor AG, welche zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragt werden, erhalten von der First Sensor AG nur solche personenbezogenen Daten, welche für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind und verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der First Sensor AG. Ihre Daten werden nicht an ein Drittland übermittelt.

Grundsätzlich werden Ihre personenbezogenen Daten gelöscht oder anonymisiert, sobald sie für den oben genannten Zweck nicht mehr erforderlich sind und uns nicht gesetzliche Nachweis- und Aufbewahrungspflichten zu einer weiteren Speicherung verpflichten.

Sie haben ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht bezüglich der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf Datenübertragung nach Kapitel III der Datenschutz-Grundverordnung.

Diese Rechte können Sie gegenüber der First Sensor AG unentgeltlich über die E-Mail-Adresse

ir@first-sensor.com

oder über die folgenden Kontaktdaten geltend machen:

First Sensor AG
Investor Relations
Peter-Behrens-Straße 15
12458 Berlin

Zudem steht Ihnen ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Art. 77 Datenschutz-Grundverordnung zu.

Sie erreichen unseren betrieblichen Datenschutzbeauftragten unter:

office@datenschutz-sued.de

Weitere Informationen zum Datenschutz sind auf der Internetseite der First Sensor AG unter

www.first-sensor.com/​de/​unternehmen/​ueber-first-sensor/​unsere-verantwortung/​datenschutz/​

sowie in unseren Datenschutzhinweisen unter

www.first-sensor.com/​de/​datenschutzhinweise/​

zu finden.

6.

Internetseite, über welche die Informationen gemäß § 124a AktG zugänglich sind

Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen und weitere Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind ab der Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der First Sensor AG unter der Internetadresse

www.first-sensor.com

im Bereich „Investor Relations“ unter der Rubrik „Hauptversammlung“ abrufbar.

Die zugänglich zu machenden Unterlagen werden auch während der Hauptversammlung am 25. April 2023 zugänglich sein.

Etwaige bei der First Sensor AG eingehende und veröffentlichungspflichtige Gegenanträge, Wahlvorschläge und Ergänzungsverlangen von Aktionären werden ebenfalls über die oben genannte Internetseite zugänglich gemacht werden. Dort werden nach der Hauptversammlung auch die festgestellten Abstimmungsergebnisse veröffentlicht.

 

Berlin, im März 2023

First Sensor AG

Der Vorstand

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