Haager Beteiligungs-AG – Außerordentliche Hauptversammlung

Haager Beteiligungs-AG

Haag

Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung am 24. Mai 2023

Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre (nachfolgend jeweils „Aktionäre1 genannt) hiermit zur außerordentlichen Hauptversammlung der Haager Beteiligungs-AG (nachfolgend auch die „Gesellschaft“ genannt) ein, die am Mittwoch, den 24. Mai 2023, um 11:00 Uhr (Mitteleuropäische Sommerzeit – MESZ) stattfindet. Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist das Landhaus Hinterberg, Hinterberg 1, 84405 Dorfen.

1 Ausschließlich aus Gründen leichterer Lesbarkeit wird in dieser Einberufung für natürliche Personen die männliche Form verwendet. Sie steht stets stellvertretend für Personen aller geschlechtlichen Identitäten.

 

I. Tagesordnung

1.

Beschlussfassung über die Zustimmung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 der Satzung der Gesellschaft in Verbindung mit § 119 Abs. 2 AktG zur Übertragung aller Geschäftsanteile an der KWH Netz GmbH

1.1. Vorbemerkungen

Die Gesellschaft ist die alleinige Gesellschafterin der folgenden Gesellschaften:

KWH Netz GmbH, mit Sitz in Haag i. OB, eingetragen im Handelsregister des Amtsgericht Traunstein unter HRB 18049 (nachfolgend „KWHN„);

Kraftwerke Haag GmbH, mit Sitz in Haag i. OB, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Traunstein unter HRB 6138;

Energieerzeugung Haag GmbH, mit dem Sitz in Haag i. OB, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Traunstein unter HRB 9350;

KWH Service GmbH, mit dem Sitz in Haag i. OB, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Traunstein unter HRB 19681.

Am 28. März 2023 schloss die Gesellschaft einen Kauf- und Übertragungsvertrag über sämtliche Geschäftsanteile der KWHN mit der Bayernwerk Netz GmbH (nachfolgend der „Kaufvertrag„) ab.

Nach Ansicht des Vorstands der Gesellschaft stellt die KWHN einen wesentlichen Bestandteil des Vermögens der Gesellschaft dar, weshalb die Übertragung sämtlicher Geschäftsanteile an der KWHN der Zustimmung der Hauptversammlung der Gesellschaft gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 der Satzung der Gesellschaft in Verbindung mit § 119 Abs. 2 AktG bedarf.

Daher erfolgt die Übertragung der Geschäftsanteile unter der aufschiebenden Bedingung des zustimmenden Beschlusses durch die Hauptversammlung der Gesellschaft.

1.2. Beschlussvorschlag

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den folgenden Beschluss zu fassen:

Der Abschluss des Kaufvertrages einschließlich aller Anhänge und Bestandteile („Kaufvertrag“) zwischen der Haager Beteiligungs-AG als Verkäufer und der Bayernwerk Netz GmbH als Käufer vom 28. März 2023, welcher den Verkauf und die Übertragung aller Anteile an der KWH Netz GmbH regelt, wird genehmigt und der Übertragung der Geschäftsanteile an der KHW Netz GmbH wird zugestimmt.

1.3. Detaillierte Zusammenfassung der wesentlichen Inhalte des Kaufvertrages

1.3.1. Parteien

Verkäufer ist die Haager Beteiligungs-AG, eine deutsche Aktiengesellschaft, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Traunstein unter HRB 43, mit Sitz in Gabelsbergerstraße 25, 83527 Haag i. OB (nachfolgend der „Verkäufer„).

Käufer ist die Bayernwerk Netz GmbH, eine deutsche Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Regensburg unter HRB 9476, mit Sitz in Lilienthalstraße 7, 93049 Regensburg (nachfolgend der „Käufer„). Der Käufer ist Teil der E.ON SE Gruppe, einem der größten europäischen Betreiber von Energienetzen und Energieinfrastruktur.

Der Käufer sowie der Verkäufer werden nachfolgend jeweils einzeln auch als eine „Partei“ und gemeinsam auch als die „Parteien“ bezeichnet.

1.3.2. Gegenstand des Kaufvertrags

Gegenstand des Kaufvertrags ist der Verkauf und die Übertragung sämtlicher Geschäftsanteile an der KWHN vom Verkäufer an den Käufer sowie aller mit den Geschäftsanteilen verbundenen Ansprüche und Rechte (einschließlich der Bezugsrechte auf alle Gewinne ab dem Geschäftsjahr 2023).

1.3.3. Stichtag und Vollzugstag

Der Stichtag, das heißt der Tag, an dem sämtliche Chancen und Risiken aus den Geschäftsanteilen der KWHN auf den Käufer übergehen ist der 1. Januar 2023, 00:00 Uhr (der „Stichtag„).

Der tatsächliche Übergang des Eigentums an den Geschäftsanteilen erfolgt am Vollzugstag. Dies ist der Tag, an dem, nachdem sämtliche Vollzugsvoraussetzungen eingetreten sind, sämtliche Vollzugshandlungen vorgenommen werden bzw. auf deren Vornahme verzichtet wird (der „Vollzugstag„). Voraussichtlich wird dies am 30. Juni 2023 der Fall sein.

1.3.4. Beendigung des EAV

Am 30. April 2008 schlossen die KWHN, als beherrschte Gesellschaft, und der Verkäufer, als herrschende Gesellschaft, einen Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag (nachfolgend der „EAV„). Der EAV wurde durch Nachträge vom 16. Juni 2014 und 12. Juni 2017 geändert.

Da die Geschäftsanteile an der KWHN künftig nicht mehr vom Verkäufer gehalten werden ist es notwendig, den EAV mit Wirkung zum Eigentumsübergang zu beenden.

Dementsprechend werden der Verkäufer und die KWHN am Vollzugstag einen Aufhebungsvertrag über den EAV abschließen. Des Weiteren wird der Verkäufer zur Sicherheit sein Kündigungsrecht gemäß Ziffer 4.4 des EAV ausüben, das für einen Fall der Veräußerung der Geschäftsanteile eine außerordentliche Kündigungsmöglichkeit vorsieht.

Mit der Beendigung des EAV geht die Notwendigkeit einher, das Geschäftsjahr der KWHN zu ändern. Bisher war das Geschäftsjahr der KWHN das Kalenderjahr. Nunmehr ist es notwendig ein Rumpfgeschäftsjahr vom 1. Januar 2023 bis zum Vollzugstag zu bilden, das heißt voraussichtlich bis zum 30. Juni 2023 (das „Rumpfgeschäftsjahr„). Gleichzeitig ist das Geschäftsjahr sodann nicht mehr das Kalenderjahr, sondern beginnt voraussichtlich am 1. Juli eines jeden Jahres und endet am 30. Juni des Folgejahres.

Zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem EAV werden die Gewinne oder Verluste der KWHN im Rumpfgeschäftsjahr an den Verkäufer abgeführt bzw. durch diesen der KWHN ausgeglichen. Da das wirtschaftliche Eigentum an der KWHN bereits am Stichtag auf den Käufer übergeht, ist ein etwaiger Gewinn aus dem Rumpfgeschäftsjahr, der unter dem EAV an den Verkäufer abgeführt wird, durch den Verkäufer auszugleichen und verringert entsprechend den Kaufpreis, ein entsprechender Verlust, der unter dem EAV vom Verkäufer ausgeglichen wird, ist durch den Käufer auszugleichen und erhöht entsprechend den Kaufpreis. Etwaige Steuern auf einen Gewinn sind durch den Käufer auszugleichen; entsprechend sind etwaige Steuerersparnisse des Verkäufers aus einem Verlust dem Käufer oder der Gesellschaft auszugleichen.

1.3.5. Vollzugsvoraussetzungen

Der Kaufvertrag sieht in Ziffer 8.1 insgesamt vier Voraussetzung vor, die eintreten müssen, bevor die Parteien verpflichtet sind am Vollzugstag die Vollzugshandlungen (vgl. Ziffer 1.3.6 dieser Einladung) vorzunehmen (gemeinsam die „Vollzugsvoraussetzungen„):

Das mit der Transaktion beabsichtigte Zusammenschlussvorhaben wurde vom Bundeskartellamt freigegeben bzw. die Freigabe gilt als erteilt;

Die unbedingte Freigabe seitens der Deutsche Leasing Finance GmbH über die verpfändeten Geschäftsanteile an der KWHN wurde erklärt;

Die Hauptversammlung des Verkäufers hat dem Verkauf und der Übertragung der Geschäftsanteile an der KWHN wirksam zugestimmt; und

Die Änderung des Geschäftsjahrs der KWHN wie in Ziffer 1.3.4 der Einladung dargestellt, wurde in das Register der KWHN eingetragen.

Sofern die Vollzugsvoraussetzungen nicht bis zum 30. September 2023 bzw. die Änderung des Geschäftsjahres nicht bis zum 30. Oktober 2023 eingetreten sind, können die Parteien vom Kaufvertrag zurücktreten.

1.3.6. Vollzugshandlungen

Sofern sämtliche Vollzugsvoraussetzungen eingetreten sind oder durch die Parteien auf deren Eintritt verzichtet wurde, haben sich die Parteien gemäß Ziffer 8.6 des Kaufvertrags verpflichtet, am Vollzugstag die folgenden Handlungen vorzunehmen (gemeinsam die „Vollzugshandlungen„):

Abschluss von Mietverträgen

Aktuell nutzt die KWHN gemeinsam mit den übrigen Gesellschaften der Gruppe der Verkäuferin das Bürogebäude der Verkäuferin und entrichtet hierfür einen Mietzins.
Da die KWHN künftig nicht mehr mit der Verkäuferin verbunden sein wird, ist es notwendig, einen neuen Gewerberaummietvertrag zwischen der KWHN und der Verkäuferin zu schließen.

Daneben nutzt die KWHN ein Schalthaus der Energieerzeugung Haag GmbH und entrichtet auch hierfür derzeit einen Mietzins.

Da die KWHN künftig nicht mehr mit der Verkäuferin verbunden sein wird, ist es auch hier notwendig, einen neuen Gewerberaummietvertrag zwischen der KWHN und der Energieerzeugung Haag GmbH zu schließen.

Abschluss von Dienstleistungsverträgen

Neben der Überlassung von Räumlichkeiten erbringen die Gesellschaften der Gruppe der Verkäuferin auch wechselseitig Dienstleistungen. Auch diese Dienstleistungen werden im Interesse der Parteien in schriftlicher Form vereinbart.

Daher soll am Vollzugstag ein Rahmendienstleistungsvertrag über die Erbringung von gegenseitigen Dienstleistungen zwischen dem Käufer, dem Verkäufer und der KWHN geschlossen werden.

Des Weiteren soll am Vollzugstag ein Rahmendienstleistungsvertrag betreffend energiewirtschaftlicher Prozessdienstleistungen zwischen der Kraftwerke Haag GmbH und der RDE Regionale Dienstleistungen GmbH & Co. KG geschlossen werden.

Schließlich soll am Vollzugstag ein Vorvertrag zwischen der KWHN, dem Käufer und dem Verkäufer über weitere gegenseitig zu erbringenden Leistungen geschlossen werden. Die Einzelheiten der Erbringung dieser Leistungen sowie die entsprechenden Gegenleistungen werden derzeit von den Parteien noch ausgehandelt.

Beendigung des EAVs

Wie bereits in Ziffer 1.3.4 dieser Einladung dargestellt, bedarf es einer Beendigung des EAVs mit Wirkung zum Ablauf des Vollzugstags. Dies geschieht mittels Aufhebungsvereinbarung sowie Kündigung durch den Verkäufer (vgl. Ziffer 1.3.4 dieser Einladung)

Zahlung des Vorläufigen Kaufpreises

Schließlich ist als letzte der Vollzugshandlungen der Vorläufige Kaufpreis (vgl. hierzu Ziffer 1.3.7 dieser Einladung) von der Käuferin an die Verkäuferin zu bezahlen.

Sofern die Vollzugshandlungen nicht von der jeweiligen Partei am Vollzugstag vorgenommen wurden, kann die andere Partei nach Ablauf einer erfolglosen Fristsetzung von zwei Wochen, vom Kaufvertrag zurücktreten.

1.3.7. Gegenleistung

Bei der Ermittlung des Kaufpreises wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass die Verkäuferin im regulierten Verteilnetzgeschäft tätig ist.

Kaufpreisberechnungsformel

Der Kaufpreis für die Geschäftsanteile wird nach folgender Formel auf Basis der Daten aus dem finalen Jahresabschluss der KWHN zum 31. Dezember 2022 berechnet (die „Kaufpreis-Formel„):

Kalkulatorischer Restwert des Netzes

(plus) Gesamtes Umlaufvermögen gemäß Handelsbilanz in der regulatorisch genehmigten Höhe, entspricht 2/​12 des Umlaufvermögens (UV rg)

= Betriebsnotwendiges Vermögen

(minus) Sonderposten für Ertrags- und Baukostenzuschüsse gemäß Handelsbilanz

(minus) Verbindlichkeiten gemäß Handelsbilanz

(minus) Rückstellungen gemäß Handelsbilanz

= Betriebsnotwendiges Eigenkapital

(plus) Prämie auf betriebsnotwendiges Eigenkapital (fixer Multiplikator von 1,137)

= Verzinstes betriebsnotwendige Eigenkapital

(plus) Überschuss Umlaufvermögen (= Umlaufvermögen gemäß Handelsbilanz ./​. UV rg) (plus) Guthaben aus Regulierungskonto (Fixpreis von EUR 925.000,00)

= Kaufpreis

Das „Umlaufvermögen gemäß Handelsbilanz in der regulatorisch genehmigten Höhe (UV reg)“ wird mit 2/​12 des Umlaufvermögens gemäß Handelsbilanz angesetzt.

Das gemäß obiger Formel ermittelte betriebsnotwendige Eigenkapital wird dann mit dem Faktor 1,137 multipliziert, dies entspricht einer Prämie von 13,7 % („Verzinstes betriebsnotwendiges Eigenkapital“).

Die Parteien vereinbaren zudem, dass der Käufer dem Verkäufer die Differenz aus dem Buchwert des gesamten Umlaufvermögens der KWHN gemäß des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2022 abzüglich des im Rahmen der Ermittlung des betriebsnotwendigen Eigenkapitals bereits berücksichtigten regulatorisch gedeckelten Betrages („Überschuss Umlaufvermögen“) als Teil des Kaufpreises zu vergüten hat.

Bezüglich des Guthabens aus Regulierungskonto haben sich die Parteien auf einen festen Betrag von EUR 925.000,00 geeinigt.

Vorläufiger Kaufpreis

Da zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Kaufvertrags der Jahresabschluss der KWHN noch nicht vorlag, haben die Parteien vereinbart, dass am Vollzugstag ein vorläufiger Kaufpreis zu zahlen ist. Dieser vorläufige Kaufpreis wurde entsprechend der Kaufpreis-Formel berechnet, allerdings basierend auf den entsprechenden Daten aus dem Jahresabschluss der KWHN zum 31. Dezember 2021.

Der „Vorläufige Kaufpreis“ beträgt EUR 21.525.000,00.

Kaufpreisanpassung

Der Kaufpreis entspricht dem Betrag des Vorläufigen Kaufpreises und wird zum einen durch eine entsprechende Berechnung auf Basis der Bilanzpositionen zum 31. Dezember 2022 sowie zum anderen aufgrund des Gewinn- oder Verlustausgleichs aus dem Rumpfgeschäftsjahr, angepasst.

Zunächst erhöht ein etwaiger Verlust der KWHN im Rumpfgeschäftsjahr, der vom Käufer dem Verkäufer zu ersetzen ist, den Kaufpreis. Ein etwaiger Gewinn der KWHN im Rumpfgeschäftsjahr, der vom Verkäufer an den Käufer auszukehren ist, verringert den Kaufpreis. Dies ist näher in Ziffer 1.3.4 dieser Einladung dargestellt.

Der zweite Faktor sind die finalen Bilanzpositionen des Jahresabschlusses der KWHN zum 31. Dezember 2022. Wie bereits dargelegt, beruht der Vorläufige Kaufpreis auf den Bilanzpositionen des Jahresabschlusses der KWHN zum 31. Dezember 2021. Die Abweichung der Bilanzpositionen des Jahresabschlusses der KWHN zum 31. Dezember 2022 zu den Bilanzpositionen des Jahresabschlusses der KWHN zum 31. Dezember 2021 erhöht oder verringert den Betrag entsprechend.

Der Jahresabschluss zum 31. Dezember 2022 wird von der KWHN bis zum 30. April 2023 aufgestellt und sodann vom Käufer überprüft. Spätestens Anfang Juni soll der Jahresabschluss der KWHN zum 31. Dezember 2022 festgestellt werden.

1.3.8. Gewährleistungen des Verkäufers

Der Kaufvertrag enthält einen aus Sicht der Parteien marktüblichen Katalog von Gewährleistungen des Verkäufers im Hinblick auf die KWHN. Dieser Katalog enthält Garantien des Verkäufers zu folgenden Bereichen:

Gesellschaftsrechtliche Verhältnisse der KWHN (die „Eigentumsgarantie„);

Jahresabschlüsse und finanzielle Verhältnisse;

Vermögensgegenstände;

Grundbesitz und Mietverträge;

Gewerbliche Schutzrechte und Informationstechnologie;

Wesentliche Verträge;

Arbeitnehmer;

Versicherungen;

Rechtsstreitigkeiten;

Genehmigungen, Rechtsvorschriften;

Steuern; und

zur Verfügung gestellte Informationen.

Die Gewährleistungen werden grundsätzlich auf objektiver Basis sowohl zum Unterzeichnungstag des Kaufvertrags als auch zum Vollzugstag abgegeben, das heißt unabhängig von einer Kenntnis des Verkäufers und ihm zurechenbarer Personen, sofern nicht ausnahmsweise eine rein subjektive, das heißt auf die Kenntnis des Verkäufers beschränkte Gewährleistung abgegeben wurde ist oder die Gewährleistung ausschließlich auf den Stand zum Unterzeichnungstag beschränkt wurde.

Etwaige Verletzungen dieser Gewährleistungen sind dem Verkäufer vom Käufer innerhalb von vier Wochen nach Erlangung der Kenntnisse über den schadensverursachenden Umstand mitzuteilen.

1.3.9. Freistellungen

Zudem enthält der Kaufvertrag in Ziffer 12.1 eine aus Sicht der Parteien marktübliche sogenannte Steuerfreistellung. Da die Chancen und Risiken erst zum Stichtag auf den Käufer übergehen, hat der Verkäufer grundsätzlich etwaige Steuernachforderungen, die den Zeitraum bis zum Stichtag treffen, dem Käufer zu erstatten.

Im Übrigen enthält der Kaufvertrag keine weiteren Freistellungen zugunsten des Käufers.

1.3.10. Haftungsbegrenzungen

Ziffer 10.5 des Kaufvertrags sieht einen Haftungsausschluss zugunsten des Käufers vor für Umstände, sofern (i) die Garantieverletzung durch den Käufer oder ein mit diesem verbundenes Unternehmen mitverursacht wurde, (ii) der Schaden durch Ansprüche gegenüber Dritten kompensiert wird, (iii) die Umstände die dem Schaden zugrunde liegen bei der Ermittlung des Kaufpreises bilanziell berücksichtigt wurden, (iv) der Käufer die Umstände kannte oder grob fahrlässig nicht kannte oder (v) die Umstände im Rahmen der Käufer Due Diligence offengelegt wurden.

Gemäß Ziffer 10.7 des Kaufvertrags ist die Verjährung auf Ansprüchen aus Verletzung der Gewährleistung betreffend die gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse der KWHN auf fünf Jahre ab dem Vollzugstag beschränkt. Ansprüche aus Verletzung der Steuergarantien verjähren sechs Monate nach endgültiger formeller und materieller Bestandskraft des jeweiligen Steuerbescheids. Ansprüche aufgrund einer Verletzung der Gewährleistung über den Grundbesitz der KWHN unterliegen einer dreijährigen Verjährungsfrist ab dem Vollzugstag. Die Ansprüche aus übrigen Gewährleistungsansprüchen unterliegen einer Verjährungsfrist von achtzehn Monaten ab dem Vollzugstag.

Der Höhe nach wird die Haftung des Verkäufers in Ziffer 10.6.2 des Kaufvertrags in Bezug auf Ansprüche, wegen Verstößen gegen Gewährleistungen auf EUR 4.000.000,00 (rund 20 % des Kaufpreises) begrenzt (sogenannter Haftungshöchstbetrag). Ausgenommen sind hiervon Verletzungen der Eigentumsgarantie, der Steuergarantie sowie eine Haftung aus der Steuerfreistellung, da hier die Deckelung der Haftung auf die Höhe des Kaufpreises beschränkt ist.

Gewährleistungsverletzungen werden gemäß Ziffer 10.6.1 des Kaufvertrags jeweils erst ab einer Überschreitung von EUR 20.000,00 berücksichtigt (sogenanntes De-Minimis). Im Falle einer Überschreitung dieses Betrags, werden die jeweiligen aus den Gewährleistungsverletzungen resultierenden Schäden jedoch nur in der Höhe berücksichtigt, die den Betrag von EUR 200.000,00 übersteigt (sogenannter Freibetrag).

Verletzt ein Umstand mehrere Gewährleistungen, so kann der hieraus resultierende Schaden nur einmalig geltend gemacht werden (kein sogenannter Double-Dip).

Über etwaige geltend gemachte Ansprüche oder Klagen von dritter Seite wegen eines oder mehrerer Garantieverstöße hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu informieren.

1.3.11. Käufergarantie

Aufgrund der Struktur der Verkäufergruppe hat der Verkäufer unter anderem bestimmte Garantien zugunsten Dritter für Verbindlichkeiten der KWHN gewährt. Da die KWHN nach dem Vollzugstag nicht mehr Teil der Gruppe des Verkäufers sein wird, hat sich der Käufer verpflichtet diese Verpflichtungen zum Vollzugstag abzulösen. Sofern eine Ablösung zum Vollzugstag noch nicht erfolgt ist, wird der Käufer im Innenverhältnis eine Garantie auf erstes Anfordern zugunsten des Verkäufers übernehmen.

1.3.12. Standort- und Beschäftigungsgarantie

Dem Verkäufer ist der Erhalt der Arbeitsplätze der KWHN wichtig. Daher enthält der Kaufvertrag eine Beschäftigungsgarantie seitens des Käufers zugunsten sämtlicher Mitarbeiter der KWHN für fünf Jahre ab dem Vollzugstag. Des Weiteren garantiert der Käufer den Standort der KWHN in Haag i. OB bis zum 31. Dezember 2025 zu erhalten.

1.3.13. Geschäftsbetrieb zwischen Unterzeichnungs- und Vollzugstag

Der Verkäufer muss gemäß Ziffer 13 des Kaufvertrags sicherstellen, dass der Geschäftsbetrieb zwischen Unterzeichnungs- und Vollzugstag im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsganges und im Wesentlichen in Übereinstimmung mit der bisherigen Praxis geführt wird. Im Übrigen haben sich die Parteien auf bestimmte Schwellenwerte für gewisse Handlungen und Rechtsgeschäfte geeinigt, die deren Vornahme der Zustimmung des Käufers bedürfen.

1.3.14. Anzuwendendes Recht; Gerichtsstand

Der Kaufvertrag und alle Streitigkeiten oder Ansprüche, die sich aus oder in dem Zusammenhang mit ihm oder seinem Inhalt ergeben, unterliegen dem deutschen Recht. Als Gerichtsstand wird, soweit gesetzlich zulässig, als ausschließlicher Gerichtsstand Haag i. OB vereinbart.

1.4. Einsicht in Dokumente

Von der Einberufung der Hauptversammlung an liegt eine Kopie des Kaufvertrags (in anonymisierter Form) nebst dessen Anlagen in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsichtnahme für die Aktionäre aus. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Kopie des Kaufvertrags nebst dessen Anlagen zugesandt.

Schließlich wird eine anonymisierte Kopie des Kaufvertrags nebst dessen Anlagen während der Hauptversammlung am Versammlungsort zur Einsichtnahme durch die Aktionäre ausliegen.

II. Informationen zur Durchführung der Hauptversammlung

1.

Teilnahmevoraussetzungen und Ausübung des Stimmrechts und sonstige Angaben gemäß § 121 Abs. 3 Satz 3 AktG

1.1. Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich gemäß § 14 Abs. 3 der Satzung in Verbindung mit § 123 Abs. 1 Satz 2 AktG bei der Gesellschaft mindestens sechs (6) Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens bis zum Ablauf des 17. Mai 2023 (24:00 Uhr) unter der nachstehenden Adresse in Textform gemäß § 126 BGB (postalisch oder per E-Mail) in deutscher oder englischer Sprache

Haager Beteiligungs-AG (Hauptversammlung)
c/​o ADEUS Aktienregister-Service-GmbH
Postfach 57 03 64
22772 Hamburg

E-Mail: hv@adeus.de

zur Hauptversammlung anmelden und gemäß § 14 Abs. 1 der Satzung zum Zeitpunkt der Hauptversammlung im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind. Formulare, die Aktionäre für die Anmeldung nutzen können, sind den Einladungsunterlagen beigefügt.

Aktionäre können auch nach einer Anmeldung zur Hauptversammlung über ihre Aktien frei verfügen. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt gemäß § 67 Abs. 2 Satz 1 AktG als Aktionär aber nur, wer als solcher im Aktienregister eingetragen ist. Für das Recht zur Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts im Zusammenhang mit der Hauptversammlung ist insoweit der Tag der Hauptversammlung maßgeblich. Bitte beachten Sie, dass im Zeitraum zwischen dem 18. Mai 2023 und dem 24. Mai 2023 (jeweils einschließlich) keine Umschreibungen im Aktienregister vorgenommen werden, d.h., Erwerber von Aktien, deren Umschreibungsanträge nach dem 17. Mai 2023 eingehen, werden erst nach der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragen. Technisch maßgeblicher Bestandsstichtag (sogenannter Technical Record Date) ist somit der Ablauf des 17. Mai 2023 (24:00 Uhr).

1.2. Verfahren für die Stimmrechtsausübung durch einen Bevollmächtigten

Aktionäre können ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte, z. B. durch eine Aktionärsvereinigung, ausüben lassen. Auch in diesem Fall sind eine rechtzeitige Anmeldung sowie eine Eintragung im Aktienregister der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Hauptversammlung erforderlich.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf sowie der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedarf der Textform (§ 126b BGB). Die Vollmacht und ihr Widerruf können entweder gegenüber der Gesellschaft unter der nachstehenden Adresse (postalisch oder per E-Mail)

Haager Beteiligungs-AG (Hauptversammlung)
c/​o ADEUS Aktienregister-Service-GmbH
Postfach 57 03 64
22772 Hamburg

E-Mail: hv@adeus.de

oder gegenüber dem Bevollmächtigten erklärt werden. Wird die Vollmacht gegenüber dem Bevollmächtigten erteilt, so bedarf es eines Nachweises der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft. Dieser kann der Gesellschaft an die vorstehend genannte Adresse (postalisch oder per E-Mail) übermittelt werden.

Sollen ein Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater oder eine andere diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person bzw. Institution bevollmächtigt werden, so bitten wir darum, mit der zu bevollmächtigenden Person bzw. Institution die erforderliche Form der Vollmacht rechtzeitig abzustimmen. Eines gesonderten Nachweises der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedarf es insofern nicht.

Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch in diesem Fall sind eine rechtzeitige Anmeldung sowie eine Eintragung im Aktienregister der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Hauptversammlung erforderlich.

Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedarf der Textform (§ 126b BGB).

Werden Vollmachten zur Stimmrechtsausübung an Kreditinstitute, diesen nach §§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Instituten oder Unternehmen sowie Aktionärsvereinigungen oder Personen im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG erteilt, besteht kein Textformerfordernis, jedoch ist die Vollmachtserklärung vom Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten; sie muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Aktionäre, die ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder ein anderes der in § 135 AktG gleichgestellten Institute, Unternehmen oder Personen mit der Stimmrechtsausübung bevollmächtigen wollen, werden gebeten, sich mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht abzustimmen.

Ein Formular, das für die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht verwendet werden kann, befindet sich auf der Eintrittskarte, die den Aktionären bei form- und fristgerechter Anmeldung zugesandt wird.

Die Bevollmächtigung kann durch Vorlage der Vollmacht bei der Ein- und Ausgangskontrolle am Tag der Hauptversammlung oder durch Übermittlung der Vollmacht an folgende Adresse oder E-Mail nachgewiesen werden:

Haager Beteiligungs-AG (Hauptversammlung) c/​o
ADEUS Aktienregister-Service-GmbH
Postfach 57 03 64
22772 Hamburg

E-Mail: hv@adeus.de

2.

Anträge, Gegenanträge und Wahlvorschläge

Jeder Aktionär ist berechtigt, Gegenanträge zu Vorschlägen von Vorstand und/​oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt zu stellen. Gegenanträge von Aktionären sind ausschließlich an folgende Adresse der Gesellschaft zu richten:

Haager Beteiligungs-AG
Gabelsbergerstraße 25
83527 Haag i. OB
E-Mail: hauptversammlung@kraftwerke-haag.de

Gegenanträge zu Punkten der Tagesordnung und ihre Begründung brauchen den anderen Aktionären gemäß § 126 Abs. 1 Satz 1 AktG nur dann zugänglich gemacht werden, wenn diese Gegenanträge einschließlich der Begründung mindestens vierzehn Tage vor dem Tag der Hauptversammlung, also bis zum 9. Mai 2023 (24:00 Uhr), der Gesellschaft übersandt wurden.

Zugänglich zu machende Gegenanträge beziehungsweise Wahlvorschläge werden, soweit sie rechtlich zulässig sind, unverzüglich auf der Webseite der Gesellschaft unter

www.kraftwerke-haag.de/​hv-service

veröffentlicht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden dort ebenfalls veröffentlicht.

Das Recht des Versammlungsleiters, zuerst über die Vorschläge der Verwaltung abstimmen zu lassen, bleibt hiervon unberührt.

3.

Anträge auf Tagesordnungsergänzung nach § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals (dies entspricht 1.499 Aktien) oder einen anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 500.000,00 (dies entspricht 9.366 Aktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Das Verlangen ist schriftlich an die

Haager Beteiligungs-AG
Gabelsbergerstraße 25
83527 Haag i. OB
E-Mail: hauptversammlung@kraftwerke-haag.de

zu richten und muss gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 AktG bis spätestens 29. April 2023, zugehen. Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder Beschlussvorlage beiliegen.

Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden – unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Sie werden außerdem unter der Internetadresse

www.kraftwerke-haag.de/​hv-service

veröffentlicht und den Aktionären gemäß den gesetzlichen Vorschriften mitgeteilt.

4.

Auskunftsrecht der Aktionäre

In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär und Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft, über die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen verlangen, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist.

Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen. Der Vorstand darf die Auskunft unter den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen verweigern. Nach § 15 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft bestimmt der Versammlungsleiter die Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände, die Art, Form und Reihenfolge der Abstimmungen.

5.

Auslage von Unterlagen

Von der Einberufung der Hauptversammlung an liegt eine Kopie des Kaufvertrags (in anonymisierter Form) nebst dessen Anlagen in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsichtnahme für die Aktionäre aus. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Kopie des Kaufvertrags nebst dessen Anlagen zugesandt.

Schließlich wird eine anonymisierte Kopie des Kaufvertrags nebst dessen Anlagen während der Hauptversammlung am Versammlungsort zur Einsichtnahme durch die Aktionäre ausliegen.

6.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung ist das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 1.600.000,00 in 29.970 auf den Namen lautende Stückaktien eingeteilt, die jeweils eine Stimme gewähren. Die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung daher 29.970.

7.

Information zum Datenschutz für Aktionäre und deren Bevollmächtigten

Wenn Sie sich für die Hauptversammlung anmelden oder eine Stimmrechtsvollmacht erteilen, erheben wir personenbezogene Daten über Sie und/​oder über Ihren Bevollmächtigten. Dies geschieht, um Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen.

Die Haager Beteiligungs-AG verarbeitet diese Daten im Rahmen der Hauptversammlung als Verantwortlicher unter Beachtung der Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Einzelheiten zum Umgang mit Ihren personenbezogenen Daten und zu Ihren Rechten gemäß der DSGVO finden Sie im Internet auf der Webseite zur Hauptversammlung unter

www.kraftwerke-haag.de/​hv-service

 

Haag i. OB, im April 2023

Haager Beteiligungs-AG

Der Vorstand

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