Brockhaus Technologies AG – Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Brockhaus Technologies AG

Frankfurt am Main

ISIN DE000A2GSU42 /​ WKN A2GSU4

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre zu der am

Mittwoch, den 21. Juni 2023, um 10:00 Uhr (MESZ)

in den Räumlichkeiten der

SPARK Europe GmbH,
Junghofstraße 16, 60311 Frankfurt am Main,

stattfindenden

ordentlichen Hauptversammlung

ein.

 

 

I.
Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Brockhaus Technologies AG und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2022, des zusammengefassten Lageberichts für die Brockhaus Technologies AG und den Konzern (mit erläuterndem Bericht zu den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB) sowie des Berichts des Aufsichtsrats zum Geschäftsjahr 2022

Die genannten Unterlagen können von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite der Gesellschaft

http:/​/​ir.brockhaus-technologies.com/​hv

eingesehen werden und werden dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit nach § 172 Satz 1 AktG festgestellt. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist daher keine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 1 vorgesehen.

2.

Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2022

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2022 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2022 Entlastung zu erteilen.

3.

Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2022 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022 Entlastung zu erteilen.

4.

Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2023 sowie des Prüfers für eine etwaige prüferische Durchsicht des Konzern-Halbjahresfinanzberichts zum 30. Juni 2023 sowie für eine etwaige prüferische Durchsicht zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen

Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor,

4.1

die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, Niederlassung Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2023 zu bestellen;

4.2

die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, Niederlassung Frankfurt am Main, zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht des Konzern-Halbjahresfinanzberichts zum 30. Juni 2023 sowie für eine etwaige prüferische Durchsicht zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen (§§ 115 Absatz 7, 117 WpHG) zu bestellen, die vor der ordentlichen Hauptversammlung des Jahres 2024 aufgestellt werden.

Der Prüfungsausschuss hat gemäß Art. 16 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 537/​2014 erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine vertragliche Verpflichtung auferlegt wurde, welche die Auswahlmöglichkeiten im Hinblick auf die Auswahl eines bestimmten Abschlussprüfers im Sinne von Art. 16 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 537/​2014 beschränkt hätte.

5.

Wahlen zum Aufsichtsrat

Mit Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung am 21. Juni 2023 endet jeweils die Amtszeit von Herrn Dr. Othmar Belker und Herrn Michael Schuster als Aufsichtsratsmitglieder. Darüber hinaus ist Herr Andreas Peiker zum 31. Dezember 2022 vorzeitig aus dem Aufsichtsrat ausgeschieden, sodass für insgesamt drei Aufsichtsratsmitglieder eine Neuwahl erforderlich ist.

Der Aufsichtsrat setzt sich nach § 96 Absatz 1 AktG ausschließlich aus von den Anteilseignern bestimmten Mitgliedern zusammen. Der Aufsichtsrat besteht gemäß § 9 Absatz 1 der Satzung der Gesellschaft aus sechs Mitgliedern. Vier der Aufsichtsratsmitglieder werden von der Hauptversammlung gewählt, zwei weitere Aufsichtsratsmitglieder werden von der Falkenstein Heritage GmbH, Wetzlar, aufgrund ihres Entsendungsrechts nach Maßgabe von § 9 Absatz 2 der Satzung in den Aufsichtsrat entsandt. Dieses Entsendungsrecht besteht, solange die Falkenstein Heritage GmbH Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital der Gesellschaft von mindestens 10% hält.

Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, für die Zeit ab Beendigung dieser Hauptversammlung bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2027 beschließt, folgende Personen in den Aufsichtsrat zu wählen:

5.1

Dr. Othmar Belker, selbstständiger Unternehmensberater und CFO der Salis Holding GmbH/​ Murnauer Markenvertrieb GmbH, Egelsbach, wohnhaft Kleinwallstadt

5.2

Prof. Dr. Christoph Hütten, selbstständiger Unternehmensberater, wohnhaft Mühlhausen

5.3

Michael Schuster, selbstständiger Rechtsanwalt, wohnhaft Königstein im Taunus

Es ist beabsichtigt, die Wahlen in Übereinstimmung mit dem Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) im Wege der Einzelwahl durchzuführen.

Es ist weiter vorgesehen, dass Herr Dr. Othmar Belker im Falle seiner Wiederwahl in den Aufsichtsrat erneut als Kandidat für den Aufsichtsratsvorsitz vorgeschlagen werden soll.

Herr Dr. Othmar Belker und Herr Prof. Dr. Christoph Hütten verfügen über Sachverstand auf dem Gebiet der Rechnungslegung. Herr Prof. Dr. Christoph Hütten verfügt daneben auch über Sachverstand auf dem Gebiet der Abschlussprüfung.

Die Wahlvorschläge stützen sich auf entsprechende Empfehlungen des Präsidial- und Nominierungsausschusses. Sie berücksichtigen die vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele, das zu diesem Zweck vom Aufsichtsrat erstellte Kompetenzprofil sowie die Empfehlungen des DCGK.

Mandate in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:

Dr. Othmar Belker: Keine
Prof. Dr. Christoph Hütten: Keine
Michael Schuster: Keine

Mandate in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:

Dr. Othmar Belker: Keine
Prof. Dr. Christoph Hütten: 2021 – heute SNP Schneider-Neureither & Partner SE, Heidelberg, Nichtexekutives Mitglied des Verwaltungsrats
Michael Schuster: Keine

Alle drei vorgeschlagenen Kandidaten sind bereits gegenwärtig Mitglieder des Aufsichtsrats der Brockhaus Technologies AG. Herr Prof. Dr. Christoph Hütten wurde bisher von der Falkenstein Heritage GmbH nach Maßgabe von § 9 Absatz 2 der Satzung in den Aufsichtsrat entsandt. Die Falkenstein Heritage GmbH hält rund 18% der Aktien an der Brockhaus Technologies AG. Geschäftsführer und beherrschender Gesellschafter der Falkenstein Heritage GmbH ist der Vorstandsvorsitzende der Brockhaus Technologies AG, Marco Brockhaus. Die Entsendungsperiode von Prof. Dr. Hütten endet mit Ablauf der Hauptversammlung. Herr Prof. Dr. Hütten erhielt im Zeitraum seiner Entsendung keine über die Aufsichtsratsvergütung hinausgehende Vergütung für seine Tätigkeit. Entsandte Aufsichtsratsmitglieder üben ihr Mandat zudem wie die übrigen Aufsichtsratsmitglieder weisungsfrei aus.

Im Übrigen bestehen nach der Einschätzung des Aufsichtsrats keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zwischen den vorstehend unter 5.1 bis 5.3 genannten Kandidaten einerseits und der Brockhaus Technologies AG, den Gesellschaften des Brockhaus Technologies Konzerns, den Organen der Brockhaus Technologies AG oder einem direkt oder indirekt mit mehr als 10% der stimmberechtigten Aktien an der Brockhaus Technologies AG beteiligten Aktionär andererseits, die ein objektiv urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung als maßgebend ansehen würde.

Alle vorgeschlagenen Kandidaten haben dem Aufsichtsrat mitgeteilt, dass sie den zu erwartenden Zeitaufwand für die Übernahme eines Aufsichtsratsmandats aufbringen können.

Nähere Angaben und Lebensläufe der Kandidaten sind dieser Einladung unter II., Angaben zu den unter TOP 5 zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten, beigefügt und unter

http:/​/​ir.brockhaus-technologies.com/​hv

zugänglich. Die Lebensläufe geben ergänzend Auskunft über relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und fachliche Erfahrungen der vorgeschlagenen Kandidaten sowie über ihre jeweiligen wesentlichen Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat.

6.

Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2022

Nach § 162 AktG ist von Vorstand und Aufsichtsrat jährlich ein Vergütungsbericht zu erstellen. Der Vergütungsbericht ist durch den Abschlussprüfer daraufhin zu prüfen, ob die gesetzlich geforderten Angaben nach § 162 Absatz 1 und 2 AktG gemacht wurden und ist nach § 120a Absatz 4 AktG der Hauptversammlung zur Billigung vorzulegen.

Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2022 ist in dieser Einladung gemeinsam mit dem Prüfungsvermerk des Abschlussprüfers unter II., Angaben zu TOP 6, wiedergegeben und über die Website der Gesellschaft unter

http:/​/​ir.brockhaus-technologies.com/​hv

verfügbar.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2022 zu billigen.

7.

Änderung von § 5 Abs. 1 UAbs. 2 der Satzung hinsichtlich der Angaben von Aktionären zur Eintragung ins Aktienregister

Die Regelung in § 67 Absatz 1 AktG über die Angaben zur Eintragung von Namensaktien im Aktienregister wurde durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – MoPeG) vom 10. August 2021 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I vom 17. August 2021, S. 3436 ff.) zum 1. Januar 2024 geändert. Derzeit orientiert sich § 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Satzung am Wortlaut der aktuellen gesetzlichen Regelung. Nunmehr soll die Bestimmung dahingehend angepasst werden, dass künftig dynamisch auf die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben in § 67 Absatz 1 AktG verwiesen wird.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen, § 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Satzung wie folgt neu zu fassen:

„Die Aktionäre haben der Gesellschaft zur Eintragung ins Aktienregister die in § 67 Absatz 1 AktG zu ihrer Person vorgesehenen Angaben sowie die Stückzahl der von ihnen gehaltenen Aktien mitzuteilen.“

8.

Ermächtigung zur Durchführung einer virtuellen Hauptversammlung und entsprechende Satzungsänderung

Mit Artikel 2 des Gesetzes zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften (BGBl. 2022, 1166) wurde § 118a in das Aktiengesetz eingefügt. Dieser soll die Durchführung einer Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung (virtuelle Hauptversammlung) ermöglichen. Hierfür bedarf es einer Ermächtigung durch die Satzung. Die entsprechende Satzungsregelung muss zeitlich befristet werden und kann eine virtuelle Hauptversammlung nur für einen Zeitraum von längstens fünf Jahren nach Eintragung der Satzungsänderung in das Handelsregister der Gesellschaft ermöglichen. Nach § 118a Absatz 1 Satz 1 AktG kann die Satzung entweder vorsehen, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird oder den Vorstand zur Durchführung einer solchen virtuellen Hauptversammlung ermächtigen.

Vorstand und Aufsichtsrat wollen eine solche Ermächtigung im Sinne von § 118a Absatz 1 Satz 1 Alt. 2 AktG in die Satzung aufnehmen, damit die Brockhaus Technologies AG auch in Zukunft nicht nur, aber auch in Notsituationen ein adäquates Instrumentarium für ihre Hauptversammlungen vorhält. Vorstand und Aufsichtsrat halten es hierbei für sinnvoll, die Abhaltung als virtuelle Hauptversammlung nicht unmittelbar durch Satzungsregelung anzuordnen, sondern den Vorstand durch Satzungsregelung zu ermächtigen, jeweils bei Einberufung einer Hauptversammlung zu entscheiden, ob die Versammlung als virtuelle oder als Präsenz-Versammlung stattfinden soll. Weiter haben sich Vorstand und Aufsichtsrat entschieden, den vom Gesetzgeber eingeräumten zeitlichen Spielraum von fünf Jahren nicht vollständig auszunutzen. Nähere Erläuterungen finden sich unter II., Angaben zu TOP 7 bis TOP 10.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

§ 18 der Satzung erhält folgende neue Bezeichnung: „§ 18 Ort, virtuelle Hauptversammlung“

§ 18 der Satzung wird um einen neuen Absatz 2 wie folgt ergänzt:

„Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung). Die Ermächtigung gilt für die Abhaltung virtueller Hauptversammlungen für einen Zeitraum von 3 Jahren nach Eintragung dieser Satzungsbestimmung in das Handelsregister der Gesellschaft.“

Der bisherige Inhalt von § 18 wird zu § 18 Absatz 1 der Satzung.

9.

Ermöglichung der Teilnahme von Aufsichtsratsmitgliedern an der virtuellen Hauptversammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung und entsprechende Satzungsänderung

Mit dem Beschlussvorschlag zu Tagesordnungspunkt 9 soll den Mitgliedern des Aufsichtsrats, mit Ausnahme des Versammlungsleiters, zudem eine Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung gestattet werden. Dies ist unter anderem der immer weiter fortschreitenden technischen Entwicklung geschuldet. Für Präsenz-Hauptversammlungen sieht § 19 Absatz 6 der Satzung schon jetzt vor, dass die Teilnahme einzelner Aufsichtsratsmitglieder im Wege der Ton- und Bildübertragung gestattet ist, wenn diese dienstlich bedingt verhindert sind oder aufgrund ihres Wohnsitzes im Ausland erhebliche Reisen zum Ort der Hauptversammlung in Kauf nehmen müssten.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen, § 19 Abs. 6 Satz 3 der Satzung am Ende nach „in Kauf nehmen müssten“ um den folgenden Satzteil zu ergänzen:

„oder in denen die Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird“

10.

Änderung von § 21 Absatz 2 der Satzung (Ablauf der Hauptversammlung)

Der Beschlussvorschlag knüpft an die in § 118a AktG eröffnete Möglichkeit einer virtuellen Hauptversammlung an und stellt hierzu eine Folgeänderung dar. Diese dient der Vermeidung von Unklarheiten darüber, ob die schon bislang in § 21 Absatz 2 der Satzung enthaltenen Befugnisse des Versammlungsleiters auch bei virtuellen Hauptversammlungen in Bezug auf das Nachfragerecht (§ 131 Absatz 1d Satz 1 AktG) und das Fragerecht zu neuen Sachverhalten (§ 131 Absatz 1e Satz 1 AktG) gelten, welche den Aktionären nunmehr zukommen. Die gesetzliche Grundlage hierfür findet sich in § 131 Absatz 1d Satz 2 AktG bzw. § 131 Absatz 1e Satz 2 AktG, jeweils in Verbindung mit § 131 Absatz 2 Satz 2 AktG.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

§ 21 Absatz 2 der Satzung wird wie folgt geändert:

In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort „Aktionäre“ ein Komma, die Wörter „im Fall einer virtuellen Hauptversammlung zudem ihr Nachfragerecht und ihr Fragerecht zu neuen Sachverhalten“ sowie ein weiteres Komma eingefügt.

Eine Synopse mit den vorgeschlagenen Satzungsänderungen findet sich unter II., Angaben zu TOP 7 bis TOP 10.

 

II.
Berichte, Anlagen und weitere Informationen zu Punkten der Tagesordnung

 

Angaben zu den unter TOP 5 zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten

1.

Lebenslauf von Herrn Dr. Othmar Belker

Name: Dr. Othmar Belker
Geburtsjahr: 1962
Geburtsort: Madrid (Spanien)
Wohnort: Kleinwallstadt
Nationalität: deutsch

Mitglied des Aufsichtsrats der Brockhaus Technologies AG seit 2017 und Aufsichtsratsvorsitzender.

Vorsitzender des Präsidial- und Nominierungsausschusses und Mitglied des Prüfungsausschusses.

Berufliche Qualifikation

1983 – 1987 Studium der Volkswirtschaftslehre an den Universitäten Trier und Freiburg (Diplom)
1988 – 1990 Promotion zum Dr. rer. pol. im Fach Wirtschaftspolitik an der Universität Freiburg

Berufserfahrung

1990 – 1992 Consultant, Roland Berger & Partner, München/​Berlin, Strategieberatung
1992 – 2006 Positionen als CFO, COO und CEO in verschiedenen, auch börsennotierten Aktiengesellschaften in unterschiedlichen Branchen
2006 – 2015 CFO, NORMA Group SE, Maintal bei Frankfurt (Einführung IFRS, IPO, börsennotiertes Rechnungswesen, Risikomanagement, ESG, Compliance)
2018 – 2020 CFO, Deutsche Fachpflege Gruppe, München
2015 – heute Selbstständiger Unternehmensberater
2020 – heute CFO, Salis Holding GmbH/​ Murnauer Markenvertrieb GmbH, Egelsbach bei Frankfurt

Relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und fachliche Erfahrungen:

Herr Dr. Belker ist ein erfahrener Manager, der als Chief Financial Officer, Chief Operating Officer und Chief Executive Officer operativ in unterschiedlichen Branchen tätig war. Herr Dr. Belker verfügt insbesondere aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit als CFO der Norma Group SE über Sachverstand auf dem Gebiet der Rechnungslegung (einschließlich Nachhaltigkeitsberichterstattung) und hat umfangreiche Erfahrungen in den Bereichen Strategieentwicklung, Risikomanagement und Compliance.

Mitgliedschaften

Herr Dr. Belker hat keine Mandate in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen.

2.

Lebenslauf von Herrn Prof. Dr. Christoph Hütten

Name: Prof. Dr. Christoph Hütten
Geburtsjahr: 1964
Geburtsort: Saarbrücken
Wohnort: Mühlhausen
Nationalität: deutsch

Mitglied des Aufsichtsrats seit 2021 und Vorsitzender des Prüfungsausschusses.

Berufliche Qualifikation

1983 – 1985 Ausbildung zum Bankkaufmann, ZG Bank Saar AG, Saarbrücken
1987 – 1993 Studium der Betriebswirtschaftslehre an der Universität des Saarlandes, Saarbrücken (Abschluss: Diplom-Kaufmann)
1993 – 1994 Studium Accountancy an der University of Dundee, Schottland (Abschluss: Diploma in Accountancy)
1994 – 1999 Promotionsstudium zum Dr. rer. oec. an der Universität des Saarlandes, Saarbrücken (Abschluss Dr. rer. oec.)

Berufserfahrung

1985 sowie 1999 Bankkaufmann, Volksbank Neunkirchen eG, Neunkirchen
1989 Revisionsassistent, Neumüller, Dinger & Partner, StB & WP-Kanzlei, Homburg
1994 – 1999 Wissenschaftlicher Mitarbeiter, Institut für Wirtschaftsprüfung an der Universität des Saarlandes, Saarbrücken
1999 – 2001 Assistent des kaufmännischen Leiters, SAP AG, Walldorf
2001 – 2003 Leiter Corporate Finance, SAP AG, Walldorf
2003 – 2020 Chief Accounting Officer, SAP SE, Walldorf, u.a. Verantwortung für

globale Rechnungslegungsorganisation (Personalverantwortung für >120 Mitarbeiter weltweit)

weltweite Rechnungslegung und Finanzberichterstattung des SAP-Konzerns und der SAP-Konzernunternehmen nach US GAAP, IFRS und local GAAP

mandantenseitiges Management der Abschlussprüfung des SAP-Konzerns

integrierte finanzielle und nichtfinanzielle Berichterstattung der SAP (Co-Lead)

Aufbau eines Compliance-Management bei SAP (Co-Lead)

Rechnungslegungsaspekte der Strategie- und Geschäftsmodellentwicklung sowie der Softwareentwicklungs- und Vertriebsprozesse

Rechnungslegungsaspekte von M&A-Transaktionen

Seit 2018 Honorarprofessor, Universität Mannheim
2020 – heute Selbstständiger Unternehmensberater, CH Consulting & Advisory – Christoph Hütten, Mühlhausen

Relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und fachliche Erfahrungen:

Prof. Dr. Hütten verfügt als langjähriger Chief Accounting Officer eines börsennotierten IT-Unternehmens sowohl über Erfahrungen in der IT-Branche als auch über Sachverstand in den Bereichen Rechnungslegung und Abschlussprüfung. Seine bisherige Tätigkeit umfasste die weltweite Rechnungslegung und Finanzberichterstattung, einschließlich der integrierten finanziellen und nichtfinanziellen Berichterstattung des SAP-Konzerns. Weiter verantwortete er die Rechnungslegungsaspekte der Strategie-, und Geschäftsmodellentwicklung sowie von Softwareentwicklungs- und Vertriebsprozessen und von M&A-Transaktionen. Prof. Dr. Hütten baute außerdem als Co-Lead ein Compliance-Management auf. Im Bereich der Abschlussprüfung kann Prof. Dr. Hütten zudem auf Erfahrungen aus dem jahrelangen mandantenseitigen Management der weltweiten Abschlussprüfung des SAP-Konzerns zurückgreifen.

Mitgliedschaften

Herr Prof. Dr. Hütten hat keine Mandate in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten.

Herr Prof. Dr. Hütten hat ein Mandat in einem vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremium eines Wirtschaftsunternehmens:

2021 – heute SNP Schneider-Neureither & Partner SE, Heidelberg, Nichtexekutives Mitglied des Verwaltungsrats
3.

Lebenslauf von Herrn Michael Schuster

Name: Michael Schuster
Geburtsjahr: 1954
Geburtsort: Wetzlar
Wohnort: Königstein im Taunus
Nationalität: deutsch

Mitglied des Aufsichtsrats seit 2017 und Mitglied des Präsidial- und Nominierungsausschusses.

Berufliche Qualifikation

1973 – 1978 Studium der Rechtswissenschaften an den Universitäten Mainz, Bonn und Frankfurt am Main
1978 Erste juristische Staatsprüfung
1982 Zweite juristische Staatsprüfung
1982 Zulassung als Rechtsanwalt durch den Präsidenten des Landgerichts Frankfurt am Main

Berufserfahrung

1984 – heute Selbstständiger Rechtsanwalt in Frankfurt am Main mit Tätigkeitsschwerpunkt im Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht sowie in den damit zusammenhängenden Rechtsgebieten

Relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und fachliche Erfahrungen:

Angesichts seiner langjährigen Tätigkeit als selbstständiger Rechtsanwalt hat Herr Schuster eine ausgewiesene Expertise im Bereich Recht (einschließlich Kapitalmarkt) und Compliance. Herr Schuster war außerdem in der Vergangenheit Mitglied im Aufsichtsrat von zwei börsennotierten Aktiengesellschaften und hat in dieser Eigenschaft unter anderem den jeweiligen Börsengang begleitet.

Mitgliedschaften

Herr Schuster hat keine Mandate in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen.

Alle vorgeschlagenen Kandidaten sind nach Einschätzung des Aufsichtsrats unabhängig im Sinne des DCGK. Dies hat der Aufsichtsrat im Rahmen der Erklärung zur Unternehmensführung im Einzelnen begründet. Die Erklärung zur Unternehmensführung kann unter

http:/​/​ir.brockhaus-technologies.com

dort unter Investor Relations, Unterrubrik Corporate Governance abgerufen werden.

Die Lebensläufe der vorgeschlagenen Kandidaten sind außerdem zusammen mit der vom Aufsichtsrat beschlossenen Qualifikationsmatrix unter

http:/​/​ir.brockhaus-technologies.com/​hv

veröffentlicht und werden dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.

Angaben zu TOP 6 – Bekanntmachung des Vergütungsberichts

Vergütungsbericht Brockhaus Technologies AG 2022

Der von dem Vorstand und dem Aufsichtsrat aufgestellte Vergütungsbericht der Brockhaus Technologies AG (im Folgenden BKHT oder die Gesellschaft, zusammen mit Ihren Tochterunternehmen Brockhaus Technologies oder der Konzern) für das Geschäftsjahr 2022 beinhaltet individualisierte Angaben über die gewährte und geschuldete Vergütung von Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats der Gesellschaft sowie Erläuterungen des zugrunde liegenden Vergütungssystems.

Eine Vergütung ist gewährt, wenn sie dem Organmitglied tatsächlich zufließt und damit in sein Vermögen übergeht (zahlungsorientierte Sichtweise). Alternativ ist es zulässig, eine Vergütung im Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr anzugeben, in dem die der Vergütung zugrunde liegende (ein- oder mehrjährige) Tätigkeit vollständig erbracht worden ist (erdienungsorientierte Sichtweise). Die „gewährte Vergütung“ wird nachfolgend in der erdienungsorientierten Sichtweise dargestellt.

BKHT stellt in diesem Vergütungsbericht zudem dar, wie die Vergütung der Organe die langfristige Entwicklung der Gesellschaft fördert. Die Erstellung des Vergütungsberichts nach § 162 AktG liegt in der Verantwortung des Vorstands und des Aufsichtsrats. Der Vergütungsbericht der BKHT sowie der Vermerk des Abschlussprüfers über dessen formelle und materielle Prüfung sind auf unserer Internetseite (www.brockhaus-technologies.com) unter der Rubrik Investor Relations, Unterrubrik Corporate Governance öffentlich zugänglich.

Die Gesellschaft hat im Geschäftsjahr 2022 ein neues Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands eingeführt, um der Entwicklung als Konzern seit Gründung Rechnung zu tragen sowie den neuen Anforderungen des Aktiengesetzes zu entsprechen. Dieses orientiert sich an den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) in seiner aktuellen Fassung vom 28. April 2022. Die Hauptversammlung der BKHT hatte das neue Vergütungssystem für Vorstandsmitglieder am 16. Juni 2021 mit einer Zustimmungsquote von 72,98% gebilligt.

Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2021 wurde auf der Hauptversammlung vom 22. Juni 2022 mit einer Zustimmungsquote von 62,9% gebilligt.

Details zum Vorstands- und Aufsichtsratsvergütungssystem sind auf unserer Internetseite (www.brockhaus-technologies.com) unter der Rubrik Investor Relations, Unterrubrik Corporate Governance einsehbar.

Vergütung des Vorstands

Der Vorstand der BKHT setzt sich zusammen aus:

Marco Brockhaus, Vorstandsvorsitzender, Chief Executive Officer

Dr. Marcel Wilhelm, Chief Operating Officer, Legal Counsel

Im Geschäftsjahr 2022 wurde ein neues Vergütungssystem für Vorstandsmitglieder eingeführt.

Die Vergütungsstruktur ist auf eine nachhaltige Unternehmensentwicklung ausgerichtet. Sie trägt zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft bei und besteht aus einer fixen sowie einer variablen Vergütung. Der fixe, erfolgsunabhängige Teil der Vergütung besteht aus einem festen Jahresgehalt. Die variable Komponente besteht aus einem einjährigen und einem mehrjährigen Vergütungsbestandteil. Sonderzuwendungen sind derzeit nicht vorgesehen.

Die Vergütung der einzelnen Vorstandsmitglieder wird von dem Aufsichtsrat festgelegt und regelmäßig überprüft. Zielsetzung ist es, die Vorstandsmitglieder gemäß ihrer Tätigkeit und Verantwortung angemessen zu vergüten und dabei die persönliche Leistung sowie die wirtschaftliche Lage, den Erfolg und die Zukunftsaussichten der Gesellschaft zu berücksichtigen.

Der Aufsichtsrat orientiert sich in diesem Zusammenhang an der Vergütung, die vergleichbare Unternehmen an die Mitglieder ihrer Geschäftsleitung zahlen sowie an der Angemessenheit im Vergleich zum übrigen Gehaltsniveau im Unternehmen. Die Absicht des Aufsichtsrats ist es, die Vorstandsmitglieder langfristig an das Unternehmen zu binden und einen Anreiz zur Steigerung des Unternehmenswerts zu setzen. Die variable Vergütung soll zudem Motivation und Leistungsbereitschaft der Vorstandsmitglieder fördern, bietet aber zugleich die Möglichkeit, die wirtschaftliche Situation des Unternehmens sowie ESG bzw. Nachhaltigkeitsaspekte auch bei der Festlegung der variablen Vergütung zu berücksichtigen.

Bei der regelmäßigen Überprüfung bezieht der Aufsichtsrat die individuelle Leistung und den Umfang der übernommenen Verantwortlichkeiten sowie die wirtschaftliche Situation des Unternehmens mit ein.

Beide Vorstandsmitglieder traten im August 2017 erstmalig in den Vorstand ein. Die Dienstverträge der beiden Vorstandsmitglieder wurden im Geschäftsjahr 2022 aktualisiert und datieren jeweils vom 20. Juni 2022. Der Vertrag für Marco Brockhaus endet mit Ablauf des 31. Juli 2027. Das Vertragsende für Dr. Marcel Wilhelm ist der 31. Juli 2026.

Feste Vergütung

Die feste, erfolgsunabhängige jährliche Vergütung der Vorstandsmitglieder wird in zwölf gleichen Teilbeträgen am Ende eines jeden Monats gezahlt, und zwar letztmalig für den vollen Monat, in dem der Dienstvertrag endet. Sie wird jährlich auf ihre Angemessenheit hin überprüft und gegebenenfalls angepasst.

Nebenleistungen

Den Vorstandsmitgliedern können folgende Nebenleistungen bzw. Nebenleistungen, die den Folgenden ähnlich sind, gewährt werden:

Geschäftswagen

Smartphone

Absicherung durch Unfallversicherung und Risikoversicherung

Beiträge zur gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung sowie zur privaten Altersabsicherung

Den Gesamtwert der Nebenleistungen pro Geschäftsjahr legt der Aufsichtsrat nach billigem Ermessen fest. Dieser ist auf maximal 10% der fixen Vergütung des jeweiligen Vorstandsmitglieds pro Geschäftsjahr beschränkt.

Die Nebenleistungen im Berichtszeitraum beliefen sich auf € 23 Tsd. (Vorjahr: € 13 Tsd.).

Variable Vergütung (Bonus)

Zusätzlich zum Festgehalt gewährt die Gesellschaft den Vorstandsmitgliedern eine variable Vergütung. Diese ist an das Erreichen vorab definierter Erfolgsziele gekoppelt und setzt sich zusammen aus einer einjährigen und einer mehrjährigen variablen Vergütung.

Die einjährige variable Vergütung (Short Term Incentive (STI)) berücksichtigt die weiter geplanten Akquisitionsaktivitäten der Gesellschaft und setzt sich zusammen aus einer Bestandskomponente und einer Akquisitionskomponente. Bei der Bestandskomponente steht die Entwicklung länger bestehender Tochterunternehmen der Gesellschaft im Vordergrund, während die Akquisitionskomponente auf der Entwicklung der kürzlich erworbenen Tochterunternehmen der Gesellschaft basiert.

Die Höhe der einjährigen variablen Vergütung ist nach oben begrenzt und beträgt maximal 200% des Festgehalts.

Für die Bestandskomponente maßgeblich ist das bereinigte Ergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT) des Konzerns mit den Tochterunternehmen, die im vorausgehenden Geschäftsjahr durchgängig bestanden hatten. Dieses ist bereinigt um Sachverhalte wie anteilsbasierte Vergütung, Kosten von M&A-Transaktionen sowie von Eigenkapitalmaßnahmen und planmäßige Abschreibungen auf Vermögenswerte, die das erworbene Unternehmen vor dem Erwerb durch BKHT nicht als Vermögenswerte in seinem Abschluss angesetzt hatte. Die Bestandskomponente knüpft an eine prozentuale Steigerungsrate des bereinigten EBIT an. Diese legt der Aufsichtsrat vor Beginn eines Geschäftsjahres unter Abzug der in der Gesellschaft gezahlten Tantiemen und erfolgsbezogener Vergütungen an die Geschäftsführungsorgane der Tochtergesellschaften sowie des Gesamtvorstandes der Gesellschaft für eine bei hundertprozentiger Zielerreichung zu gewährenden Vergütung fest. Es müssen jedenfalls 70% der festgelegten Steigerungsrate erreicht werden. Wird dies nicht erreicht, entfällt die Bonuskomponente vollständig. Bei einer Zielerreichung von 70% werden 70% der für eine hundertprozentige Zielerreichung zu gewährende Vergütung gewährt. Darüber hinaus steigt die Vergütung linear an.

Die Bestandskomponente bezieht sich für die Vergütung für das Geschäftsjahr 2022 auf das Wachstum des bereinigten EBIT des Konzerns, bestehend aus der Central Function, IHSE und Palas. Mit einem Endwert des Ergebniswachstums für das Geschäftsjahr 2022 auf € 8.819 Tsd. liegt der Zielsteigerungswert 2022 für die Bestandskomponente bei € 2.586 Tsd. (Ausgangswert Ergebniswachstum 2022 = € 6.233 Tsd.).

Für das Geschäftsjahr 2022 ist für die Bestandskomponente eine hundertprozentige Zielerreichung erreicht, wenn das bereinigte EBIT € 8.819 Tsd. beträgt. Für eine Zielerreichung von 70% ist ein bereinigtes EBIT von € 8.043 Tsd. erforderlich. Für das Geschäftsjahr 2022 liegt der Maximalbetrag für die Bestandskomponente für Marco Brockhaus bei € 300 Tsd. und für Dr. Marcel Wilhelm bei € 96 Tsd.

Im Rahmen der Akquisitionskomponente knüpft die einjährige variable Vergütung an die Entwicklung von kürzlich erworbenen Tochterunternehmen an, die im Laufe des Geschäftsjahres getätigt wurden, in dem die Zielwerte für das kommende Geschäftsjahr festgelegt werden. Als Zielparameter kann der Aufsichtsrat nach billigem Ermessen das bereinigte EBIT, das bereinigte EBITDA (Ergebnis vor Finanzergebnis, Ertragssteuern und Abschreibungen), den Rohertrag oder die jeweilige Marge dieser Kennzahlen der in diesem Zeitraum erworbenen Unternehmen zugrunde legen.

Auch die Akquisitionskomponente knüpft an eine prozentuale Steigerungsrate des jeweiligen Parameters an, die der Aufsichtsrat vor Beginn eines Geschäftsjahres individuell für jede Akquisition festlegt. Es müssen jedenfalls 70% der festgelegten Steigerungsrate erreicht werden. Wird dies nicht erreicht oder tätigt die Gesellschaft keine Akquisitionen im maßgeblichen Zeitraum, entfällt die Bonuskomponente vollständig. Bei einer Zielerreichung von 70% werden 70% der für eine hundertprozentige Zielerreichung zu gewährende Vergütung gewährt. Darüber hinaus steigt die Vergütung linear an.

Die für die Akquisitionskomponente vom Aufsichtsrat zugrunde gelegte Kennzahl für das Geschäftsjahr 2022 ist das Ergebniswachstum des bereinigten EBIT der Bikeleasing. Mit einem Ergebniswachstumsziel 2022 für die Bikeleasing von € 41.000 Tsd. liegt der Zielsteigerungswert 2022 für die Akquisitionskomponente bei € 9.345 Tsd. (Anfangswert = € 31.655 Tsd.).

Für das Geschäftsjahr 2022 ist für die Akquisitionskomponente eine hundertprozentige Zielerreichung erreicht, wenn das bereinigte EBIT € 41.000 Tsd. erreicht hat. Für eine Zielerreichung von 70% beträgt das bereinigte EBIT € 38.196,5 Tsd. Für das Geschäftsjahr 2022 liegt der Maximalbetrag für die Akquisitionskomponente für Marco Brockhaus bei € 450 Tsd. und für Dr. Marcel Wilhelm bei € 144 Tsd.

Den Anteil von Bestands- und Akquisitionskomponente an der einjährigen variablen Vergütung legt der Aufsichtsrat jährlich nach billigem Ermessen fest. Der Anteil einer der beiden Komponenten darf 70% an der einjährigen variablen Vergütung nicht überschreiten.

Für das Geschäftsjahr 2022 beträgt der Anteil für die Bestandskomponente 40%. Der Anteil für die Akquisitionskomponente beträgt 60%.

Die durch die Beschlussfassung zur Zielgesamtvergütung 2022 definierte einjährige variable Vergütung für Dr. Marcel Wilhelm beträgt rückwirkend ab dem 1. Januar 2022 jährlich maximal € 240 Tsd. brutto bei einer Zielvollerreichung von 100% der Bestands- und der Akquisitionskomponente. Für Marco Brockhaus liegt der Maximalbetrag für die einjährige variable Vergütungskomponente bei € 750 Tsd. brutto.

Bestandteile der gewährten und geschuldeten Vergütung des Vorstands

Feste Bestandteile
In € Tsd. Eintritt/​Austritt Letzte Position Festgehalt Nebenleistungen Summe
Gegenwärtige Mitglieder
Marco Brockhaus 08/​2017 Vorsitzender 628 21 649
Dr. Marcel Wilhelm 08/​2017 Mitglied 290 2 292
Summe 918 23 941
Variable Bestandteile
In € Tsd. Eintritt/​Austritt Letzte Position Einjährig Mehrjährig Summe
Gegenwärtige Mitglieder
Marco Brockhaus 08/​2017 Vorsitzender 750 750
Dr. Marcel Wilhelm 08/​2017 Mitglied 240 240
Summe 990 990
Gesamtvergütung
In € Tsd. Eintritt/​Austritt Letzte Position Gesamtvergütung Anteil der festen Vergütung Anteil der variablen Vergütung
Gegenwärtige Mitglieder
Marco Brockhaus 08/​2017 Vorsitzender 1.399 46% 54%
Dr. Marcel Wilhelm 08/​2017 Mitglied 532 55% 45%
Summe 1.931 49% 51%

Anstelle einer Auszahlung in bar behält sich der Aufsichtsrat vor, bis zu 20% des Bruttobetrags der den jeweiligen Vorstandsmitgliedern in dem jeweiligen Jahr gezahlten einjährigen variablen Vergütung in Aktien der BKHT zu gewähren. Der Aufsichtsrat kann bei Gewährung von Aktien beschließen, dass das jeweilige Vorstandsmitglied verpflichtet ist, die Aktien mindestens drei Jahre ab Erwerb, jedoch nicht über den Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft im Vorstand hinaus, zu halten.

Die mehrjährige variable Vergütung (Long Term Incentive (LTI)) bemisst sich derzeit ausschließlich an der Aktienkursentwicklung. Zukünftig hat der Aufsichtsrat jedoch die Möglichkeit, einen Anteil von bis zu 20% der mehrjährigen variablen Vergütung auf ESG- bzw. Nachhaltigkeitsaspekte auszurichten. Es ist fest vorgesehen, diesen Aspekt als Bestandteil der mehrjährigen variablen Vergütung mit aufzunehmen. Der konkrete Aufbau und die spätere Bewertungsgrundlage dieses Bestandteils befindet sich aktuell noch in der Umsetzungsphase. Die Referenzperiode für die mehrjährige variable Vergütung beträgt drei Jahre.

Mit der mehrjährigen variablen Vergütung soll eine langfristig erfolgreiche Umsetzung der Unternehmensstrategie berücksichtigt werden. Durch die Verwendung der Entwicklung des Aktienkurses als Parameter soll auch ein entsprechender Interessengleichlauf der Vorstandsmitglieder mit den Aktionären hergestellt werden. Vor Beginn des ersten Geschäftsjahrs der dreijährigen Referenzperiode legt der Aufsichtsrat in Abstimmung mit den Vorstandsmitgliedern, auf Grundlage der jeweils aktuellen Planung, die konkreten Zielwerte für die Erfolgsziele der mehrjährigen variablen Vergütung für die folgende dreijährige Bemessungsperiode fest. Für die 2022 beginnende dreijährige Referenzperiode hat der Aufsichtsrat als Zielwert einen Aktienkurskorridor von € 33 bis € 66 festgelegt. Dies bedeutet, dass Marco Brockhaus und Dr. Marcel Wilhelm keine mehrjährige variable Vergütung erhalten, wenn der Durchschnitt der Schlusskurse der BKHT-Aktie in den letzten 20 Handelstagen vor Ende des Drei-Jahres-Referenzzeitraums unter oder gleich € 33 beträgt. Liegt dieser Durchschnitt zwischen € 33 und € 66, erhalten die beiden Vorstandsmitglieder eine linear gesteigerte mehrjährige variable Vergütung, abhängig von dem Prozentsatz der Kurssteigerung (€ 33 = Faktor 100%, € 66 EUR und darüber = Faktor 200%), jeweils multipliziert mit der LTI-Vergütung, die für Marco Brockhaus € 760 Tsd. und für Dr. Marcel Wilhelm € 250 Tsd. beträgt. Die LTI-Vergütung wurde diskretionär festgelegt.

Dies bedeutet, dass die Festlegung für jedes Erfolgsziel Zielwerte für eine bis zu 200% Zielerreichung umfasst. Die konkrete Zielerreichung ermittelt sich entsprechend in Abhängigkeit von den festgelegten Zielwerten für den jeweiligen Parameter und kann zwischen 0% und 200% betragen.

Demnach ist die Höhe der mehrjährigen variablen Vergütung jeweils auf maximal 200% desjenigen Betrags begrenzt, der für die Zielerreichung von 100% gilt.

Der Aufsichtsrat kann die mehrjährige variable Vergütung vollständig oder teilweise in Aktien der Gesellschaft gewähren. In diesem Fall gilt eine zwölfmonatige Haltedauer. Ferner kann die mehrjährige variable Vergütung vollständig oder teilweise in Aktienoptionen entsprechend den Optionsbedingungen für das Aktienoptionsprogramm 2019 („ESOP 2019“) gewährt werden.

Maximalvergütung

Die Gesellschaft hat für jedes Vorstandsmitglied eine Maximalvergütung festgesetzt, die sich auf alle Vergütungsbestandteile bezieht. Die für ein Geschäftsjahr gewährte Vergütung ist für den Vorstandsvorsitzenden Marco Brockhaus auf einen Maximalbetrag in Höhe von € 5 Mio. brutto und für Dr. Marcel Wilhelm auf einen Maximalbetrag in Höhe von € 3 Mio. brutto begrenzt. Die Maximalvergütung bezieht sich jeweils auf die Summe aller Vergütungsbestandteile, die aus den Vergütungsregelungen für ein Geschäftsjahr resultieren.

Gesamtvergütung und Bestandteile

Die gewährte und geschuldete Gesamtvergütung im Geschäftsjahr 2022 für Mitglieder des Vorstands betrug € 1.931 Tsd. (Vorjahr: € 2.337 Tsd.). Diese besteht zu 49% aus festen Vergütungsbestandteilen und zu 51% aus variablen Vergütungsbestandteilen. Der Höchstbetrag des variablen Bonus wurde nicht überschritten. Dieser lag für das Geschäftsjahr 2022 bei Marco Brockhaus bei € 2.270 Tsd. und bei Dr. Marcel Wilhelm bei € 740 Tsd. Die angehängten Tabellen zur gewährten Vergütung und des Zuflusses stellen die Entwicklung der letzten beiden Geschäftsjahre dar. Dies sind keine Pflichtangaben gemäß des DCGK, sondern freiwillige Darstellungen seitens BKHT.

Vorzeitige Beendigung

Zahlungen an Vorstandsmitglieder im Fall der vorzeitigen Beendigung des Vorstandsdienstvertrages sind vertraglich auf zwei Jahresvergütungen beschränkt (Abfindungs-Cap) und dürfen die Vergütung für die Restlaufzeit des Vorstandsvertrages, die ohne die vorzeitige Beendigung geschuldet gewesen wäre, nicht überschreiten. Diese Beschränkung wurde im Zuge des neuen Vergütungssystem für Vorstandsmitglieder mit aufgenommen.

Widerruft die Gesellschaft aus wichtigem Grund die Bestellung und kündigt die Gesellschaft den Anstellungsvertrag ordentlich, so hat das Vorstandsmitglied Anspruch auf Zahlung einer Abfindung. Die Abfindung, die

bei Marco Brockhaus insgesamt auf zwei Jahresvergütungen oder die Abgeltung der Restlaufzeit, je nach dem was geringer ist, und

bei Dr. Marcel Wilhelm insgesamt auf eine Jahresvergütung oder die Abgeltung der Restlaufzeit, je nach dem was geringer ist,

begrenzt ist, setzt sich zusammen aus den Gesamtbezügen im Sinne des § 285 Nr. 9a) HGB (Abfindungs-Cap). Der Abfindungsanspruch wird mit Beendigung des Anstellungsvertrags fällig. Der Anspruch besteht nicht, wenn die Gesellschaft dem Vorstandsmitglied aus wichtigem Grund im Sinne des § 626 BGB wirksam außerordentlich kündigt oder hierzu berechtigt ist.

Sollte die Gesellschaft die Bestellung des Vorstandsmitglieds aus wichtigem Grund widerrufen, den Anstellungsvertrag jedoch nicht binnen eines Monats ab dem Zeitpunkt des Widerrufs kündigen, oder endet die Organstellung durch Umwandlung der Gesellschaft, so steht dem Vorstandsmitglied seinerseits ein Recht zur Kündigung des Anstellungsvertrages mit Frist gemäß § 622 Abs. 2 BGB zu. Im Fall einer solchen Kündigung durch das Vorstandsmitglied hat dieses Anspruch auf Zahlung der oben beschriebenen Abfindung.

Wird die Bestellung des Vorstandsmitglieds aus wichtigem Grund widerrufen oder dem Vorstandsmitglied aus wichtigem Grund gemäß § 626 BGB gekündigt und im Rahmen eines gerichtlichen oder schiedsgerichtlichen Verfahrens rechtskräftig festgestellt, dass ein Widerrufsgrund nicht bestand bzw. ein wichtiger Grund gemäß § 626 BGB nicht vorlag, so erhält das Vorstandsmitglied ungeachtet seiner oben beschriebenen Ansprüche einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von zwei Jahresvergütungen.

Sollte ein Vorstandsmitglied während der Dauer der Bestellung versterben, so erhält die Witwe oder nach deren Tod die unterhaltsberechtigten Kinder die monatlichen Raten des Jahresfestgehalt nach Maßgabe des Vorstandsvergütungssystems und den entsprechenden Beschlussfassungen des Aufsichtsrates für zwölf Monate, längstens bis zum vertraglich bestimmten Ende des Dienstvertrages.

Im Fall eines Kontrollwechsels steht den Vorstandsmitgliedern jeweils ein einmaliges Sonderkündigungsrecht zu. Ein Kontrollwechsel liegt vor,

wenn ein Dritter oder mehrere gemeinsam handelnde Dritte, der/​ die zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrages nicht oder mit weniger als 20% der Stimmrechte an der Gesellschaft beteiligt ist/​ sind, Stimmrechte an der Gesellschaft erwerben, so dass diese insgesamt (bisherige und erworbene) mehr als 30% der Stimmrechte der Gesellschaft ausmachen, unabhängig davon, ob dadurch die Pflicht zu einem Übernahmeangebot entsteht (bei der Berechnung des Stimmrechtsanteils sind die einschlägigen Vorschriften des WpÜG, insbesondere §§ 29 und 30 WpÜG, heranzuziehen) oder

bei der Verschmelzung (§ 2 UmwG), der Übertragung des Vermögens der Gesellschaft gem. § 174 Abs. 1 bzw. Abs. 2 S. 1 UmwG oder einer rechtsgeschäftlichen Übertragung des wesentlichen Vermögensauftritte Rechtsträger, die nicht zum Konzern der Gesellschaft gehören, oder

bei Abschluss eines Beherrschungsvertrages und/​ oder eines Gewinnabführungsvertrages durch die Gesellschaft als abhängige Untergesellschaft.

Das Vorstandsmitglied hat bei Ausübung dieses Sonderkündigungsrechts Anspruch auf Zahlung einer Abfindung, die insgesamt auf die Höhe des Abfindungs-Cap begrenzt ist.

Auf der Grundlage einer entsprechenden Regelung in den Vorstandsdienstverträgen ist die Gesellschaft im Fall von schwerwiegenden Pflichtverletzungen berechtigt, von dem betreffenden Vorstandsmitglied die einjährige variable Vergütung und/​ oder die mehrjährige variable Vergütung für das Jahr, in dem die schwere Pflichtverletzung erfolgt ist, ganz oder teilweise zurückzufordern. Eine Rückforderung ist auch noch nach dem Ausscheiden des Vorstandsmitglieds möglich.

Vergütung des Aufsichtsrats

Die Aufsichtsratsvergütung richtet sich nach dem deutschen Aktiengesetz, der Satzung der Gesellschaft in ihrer jeweils geltenden Fassung und entsprechenden Beschlüssen der Hauptversammlung. Die Struktur der Aufsichtsratsvergütung wird ferner regelmäßig auf die Einhaltung deutscher, europäischer und internationaler Corporate Governance-Empfehlungen und -Vorschriften überprüft. Die Empfehlungen und Anregungen des Deutschen Corporate Governance Kodex sind in diesem Zusammenhang von besonderer Bedeutung.

Die Vergütungsstruktur der Mitglieder des Aufsichtsrats beinhaltet eine jährliche Festvergütung, eine Ausschussvergütung und Auslagenersatzleistungen.

Mitglieder des Aufsichtsrats, die nur während eines Teils eines Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat oder einem Ausschuss angehören oder den Vorsitz im Aufsichtsrat oder im Prüfungsausschuss führen, erhalten eine im Verhältnis der Zeit geringere Vergütung.

Jährliche Festvergütung

Reguläre Aufsichtsratsmitglieder erhalten eine jährliche Festvergütung in Höhe von € 30 Tsd. Die/​ der Vorsitzende des Aufsichtsrats wird mit dem dreifachen Betrag, mithin € 90 Tsd. vergütet, die/​ der stellvertretende Vorsitzende wird mit dem doppelten Betrag, mithin € 60 Tsd. vergütet.

Ausschussvergütung

Mitglieder von Aufsichtsratsausschüssen erhalten für ihre Ausschusstätigkeit eine zusätzliche Festvergütung. Reguläre Ausschussmitglieder erhalten eine jährliche Festvergütung in Höhe von € 2 Tsd. Die/​ der Vorsitzende des Prüfungsausschusses erhält für seine bzw. ihre Ausschusstätigkeit eine zusätzliche jährliche Festvergütung in Höhe von € 20 Tsd. Die/​ der Vorsitzende des Aufsichtsrats und die/​ der stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats erhalten keine zusätzliche Festvergütung für ihre Ausschusstätigkeiten. Für die Mitgliedschaft in Ausschüssen, die im Geschäftsjahr nicht getagt haben, wird keine Vergütung gezahlt. Sämtliche Ausschussvergütungen sind nach Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vorangegangene Geschäftsjahr beschließt, zahlbar.

Auslagenersatz

Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten daneben den Ersatz ihrer Auslagen sowie der ggfs. auf ihre Vergütung zu entrichtenden Umsatzsteuer.

Die im Geschäftsjahr 2022 den Aufsichtsratsmitgliedern gewährte und geschuldete Gesamtvergütung betrug insgesamt € 292 Tsd. (Vorjahr € 276 Tsd.).

Bestandteile der gewährten und geschuldeten Vergütung des Aufsichtsrats

Feste Bestandteile
In € Tsd. Eintritt/​Austritt Letzte Position Jährliche Festvergütung Ausschuss-
vergütung
Gesamt-
vergütung
Gegenwärtige Mitglieder
Dr. Othmar Belker* 08/​2017 Vorsitzender 90 90
Michael Schuster 08/​2017 Stellv.Vors. 60 60
Andreas Peiker 12/​2018 /​ 12/​2022 Mitglied 30 30
Martin Bestmann* 02/​2020 Mitglied 30 2 32
Dr. Cornelius Liedtke 09/​2020 /​ 06/​2022 Mitglied 14 14
Prof. Dr. Christoph Hütten** 04/​2021 Mitglied 30 20 50
Dr. Natalie Krebs 06/​2022 Mitglied 16 16
Summe 270 22 292

* Mitglied des Prüfungsausschusses

** Vorsitzender des Prüfungsausschusses

Vergleichende Übersicht der Gesamtvergütung

Die folgende Übersicht zeigt für die letzten fünf Geschäftsjahre die jährliche prozentuale Veränderung der Gesamtvergütung von Vorstand und Aufsichtsrat, der Ertragsentwicklung des Konzerns sowie die Entwicklung der durchschnittlichen Vergütung aller vollzeitäquivalenten Arbeitnehmer, die im jeweiligen Geschäftsjahr bei einem Konzernunternehmen beschäftigt waren. Das Periodenergebnis bezieht sich auf das Jahresergebnis der Brockhaus Technologies AG (HGB). EBITDA bezeichnet das Ergebnis vor Finanzergebnis, Ertragsteuern und Abschreibungen des Konzerns (IFRS). Das EBIT stellt das Ergebnis vor Finanzergebnis und Ertragssteuern dar (IFRS).

5-Jahresvergleich

Veränderung zum Vorjahr in % RGJ 2018* 2019 2020 2021 2022
Vergütung der Organmitglieder
Gegenwärtige Vorstandsmitglieder
Marco Brockhaus (Vorsitzender) n.a. +204% +151% -6% -17%
Dr. Marcel Wilhelm n.a. +160% +184% +30% -26%
Gegenwärtige Aufsichtsratsmitglieder
Dr. Othmar Belker (Vorsitzender) -58% +140% 0% +50% 0%
Michael Schuster (Stellvertreter) -57% +131% +27% +58% 0%
Andreas Peiker n.a. +900% 0% +7% 0%
Martin Bestmann n.a. n.a. n.a. +28% 0%
Dr. Cornelius Liedtke n.a. n.a. n.a. +233% -50%
Prof. Dr. Christoph Hütten n.a. n.a. n.a. n.a. +56%
Dr. Natalie Krebs n.a. n.a. n.a. n.a. n.a.
Ertragsentwicklung der Gesellschaft
Periodenergebnis (HGB)** +36% -227% -325% +26% +334%
EBITDA (IFRS) -40% +197% +556% -95% +11.052%
EBIT (IFRS) -48% +54% -788% +416%
Durchschnittliche Vergütung vollzeitäquivalente Arbeitnehmer*** n.a. n.a. n.a. -26% 3%

* RGJ 2018 beinhaltet die Periode vom 1. August 2018 bis 31. Dezember 2018

** Das Periodenergebnis im Geschäftsjahr 2022 enthält das Ergebnis aus der Veräußerung der Palas

*** Die Entwicklung stellt die Entwicklung fortgeführter Geschäftsaktivitäten dar und ist entsprechend für die Vorjahre angepasst

Gewährte und geschuldete Vergütung des Vorstands

Marco Brockhaus Dr. Marcel Wilhelm
Vorstandsvorsitzender Vorstandsmitglied
08/​2017 08/​2017
In € Tsd. 2021 2022 Min Max 2021 2022 Min Max
Festvergütung 540 628 628 628 240 290 290 290
Nebenleistungen 7 21 63 6 2 29
Summe 547 649 628 691 246 292 290 319
Einjährige variable Vergütung* 203 750 750 20 240 240
Bestandskomponente 300 300 96 96
Akquisitionskomponente 450 450 144 144
Mehrjährige variable Vergütung** 1.520 500
Sonderbonus 870 450
Summe 1.073 750 2.270 470 240 740
Gesamtvergütung 1.620 1.399 628 5.000 716 532 290 3.000

* 2021 keine Unterteilung in Bestands- und Akquisitionskomponente

** 2021 keine mehrjährige Vergütungskomponente

Prüfungsvermerk des Wirtschaftsprüfers

An die Brockhaus Technologies AG, Frankfurt am Main

VERMERK ÜBER DIE PRÜFUNG DES VERGÜTUNGSBERICHTS

Wir haben den beigefügten, zur Erfüllung des § 162 AktG aufgestellten Vergütungsbericht der Brockhaus Technologies AG, Frankfurt am Main, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2022 einschließlich der dazugehörigen Angaben geprüft.

Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Aufsichtsrats

Die gesetzlichen Vertreter und der Aufsichtsrat der Brockhaus Technologies AG sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Die gesetzlichen Vertreter und der Aufsichtsrat sind auch verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen falschen Angaben aufgrund von dolosen Handlungen (d. h. Manipulationen der Rechnungslegung und Vermögensschädigungen) oder Irrtümern ist.

Verantwortung des Wirtschaftsprüfers

Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage unserer Prüfung ein Urteil zu diesem Vergütungsbericht, einschließlich der dazugehörigen Angaben, abzugeben. Wir haben unsere Prüfung unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Danach haben wir die Berufspflichten einzuhalten und die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass hinreichende Sicherheit darüber erlangt wird, ob der Vergütungsbericht, einschließlich der dazugehörigen Angaben, frei von wesentlichen falschen Angaben ist.

Eine Prüfung umfasst die Durchführung von Prüfungshandlungen, um Prüfungsnachweise für die im Vergütungsbericht enthaltenen Wertansätze einschließlich der dazugehörigen Angaben zu erlangen. Die Auswahl der Prüfungshandlungen liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Wirtschaftsprüfers. Dies schließt die Beurteilung der Risiken wesentlicher falscher Angaben aufgrund von dolosen Handlungen (d. h. Manipulationen der Rechnungslegung und Vermögensschädigungen) oder Irrtümern im Vergütungsbericht einschließlich der dazugehörigen Angaben ein. Bei der Beurteilung dieser Risiken berücksichtigt der Wirtschaftsprüfer das interne Kontrollsystem, das relevant ist für die Aufstellung des Vergütungsberichts einschließlich der dazugehörigen Angaben. Ziel hierbei ist es, Prüfungshandlungen zu planen und durchzuführen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit des internen Kontrollsystems des Unternehmens abzugeben. Eine Prüfung umfasst auch die Beurteilung der angewandten Rechnungslegungsmethoden, der Vertretbarkeit der von den gesetzlichen Vertretern und dem Aufsichtsrat ermittelten geschätzten Werte in der Rechnungslegung sowie die Beurteilung der Gesamtdarstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben.

Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und angemessen sind, um als Grundlage für unser Prüfungsurteil zu dienen.

Prüfungsurteil

Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2022 einschließlich der dazugehörigen Angaben in allen wesentlichen Belangen den Rechnungslegungsbestimmungen des § 162 AktG.

Sonstiger Sachverhalt – Formelle Prüfung des Vergütungsberichts

Die in diesem Prüfungsvermerk beschriebene inhaltliche Prüfung des Vergütungsberichts umfasst die von § 162 Abs. 3 AktG geforderte formelle Prüfung des Vergütungsberichts, einschließlich der Erteilung eines Vermerks über diese Prüfung. Da wir ein uneingeschränktes Prüfungsurteil über die inhaltliche Prüfung des Vergütungsberichts abgeben, schließt dieses Prüfungsurteil ein, dass die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG in allen wesentlichen Belangen im Vergütungsbericht gemacht worden sind.

Hinweis zur Haftungsbeschränkung

Dem Auftrag, in dessen Erfüllung wir vorstehend benannte Leistungen für die Brockhaus Technologies AG erbracht haben, lagen die Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in der Fassung vom 1. Januar 2017 zugrunde. Durch Kenntnisnahme und Nutzung der in diesem Prüfungsvermerk enthaltenen Informationen bestätigt jeder Empfänger, die dort getroffenen Regelungen (einschließlich der Haftungsbeschränkung auf EUR 4 Mio für Fahrlässigkeit in Ziffer 9 der AAB) zur Kenntnis genommen zu haben, und erkennt deren Geltung im Verhältnis zu uns an.

Frankfurt am Main, den 28. März 2023

KPMG AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Fox
Wirtschaftsprüfer
Anders
Wirtschaftsprüfer

 

 

Angaben zu TOP 7 bis TOP 10 – Synopse der vorgeschlagenen Satzungsänderungen und ergänzende Begründung zu TOP 8 (Ermöglichung virtueller Hauptversammlungen)

Für die Satzung der Brockhaus Technologies AG ergeben sich aus TOP 7 bis TOP 10 insgesamt folgende Änderungen:

Bisherige Satzungsfassung Vorgeschlagene Neufassung
§ 5 Grundkapital § 5 Grundkapital
1. Das Grundkapital beträgt EUR 10.947.637,00. Es ist eingeteilt in 10.947.637 auf den Namen lautende Stückaktien. 1. Das Grundkapital beträgt EUR 10.947.637,00. Es ist eingeteilt in 10.947.637 auf den Namen lautende Stückaktien.
Die Aktionäre haben der Gesellschaft zur Eintragung ins Aktienregister, soweit es sich um natürliche Personen handelt, ihren Namen, ihre Anschrift und ihr Geburtsdatum, soweit es sich um juristische Personen handelt, ihre Firma, ihre Geschäftsanschrift und Sitz, sowie in jedem Fall die Zahl der von ihnen gehaltenen Aktien und gegebenenfalls ihre elektronische Postadresse anzugeben. Die Aktionäre haben der Gesellschaft zur Eintragung ins Aktienregister die in § 67 Absatz 1 AktG zu ihrer Person vorgesehenen Angaben sowie die Stückzahl der von ihnen gehaltenen Aktien mitzuteilen.
2. […] 2. […]
§ 18 Ort § 18 Ort, virtuelle Hauptversammlung
Die Hauptversammlung findet am Sitz der Gesellschaft, am Sitz einer deutschen Wertpapierbörse oder in einer anderen Stadt der Bundesrepublik Deutschland, deren Einwohnerzahl 100.000 übersteigt, statt. 1. Die Hauptversammlung findet am Sitz der Gesellschaft, am Sitz einer deutschen Wertpapierbörse oder in einer anderen Stadt der Bundesrepublik Deutschland, deren Einwohnerzahl 100.000 übersteigt, statt.
2. Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung). Die Ermächtigung gilt für die Abhaltung virtueller Hauptversammlungen für einen Zeitraum von 3 Jahren nach Eintragung dieser Satzungsbestimmung in das Handelsregister der Gesellschaft.
§ 19 Voraussetzungen für die Teilnahme und die Stimmrechtsausübung § 19 Voraussetzungen für die Teilnahme und die Stimmrechtsausübung
[…] […].
6. Der Vorstand ist ermächtigt, die Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung zuzulassen. Die näheren Einzelheiten regelt der Vorstand. Mitgliedern des Aufsichtsrats ist in Abstimmung mit dem Versammlungsleiter die Teilnahme an der Hauptversammlung im Wege der Ton und Bildübertragung in den Fällen ausnahmsweise gestattet, in denen sie dienstlich bedingt verhindert sind oder mit erheblichem Zeit- oder Kostenaufwand verbundene Reisen zum Ort der Hauptversammlung in Kauf nehmen müssten. 6. Der Vorstand ist ermächtigt, die Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung zuzulassen. Die näheren Einzelheiten regelt der Vorstand. Mitgliedern des Aufsichtsrats ist in Abstimmung mit dem Versammlungsleiter die Teilnahme an der Hauptversammlung im Wege der Ton und Bildübertragung in den Fällen ausnahmsweise gestattet, in denen sie dienstlich bedingt verhindert sind oder mit erheblichem Zeit- oder Kostenaufwand verbundene Reisen zum Ort der Hauptversammlung in Kauf nehmen müssten oder in denen die Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird
§ 21 Vorsitz, Ablauf, Übertragung § 21 Vorsitz, Ablauf, Übertragung
1. […] 1. […]
2. Der Versammlungsleiter bestimmt die Reihenfolge der Gegenstände der Tagesordnung sowie die Art der Abstimmung. Er sorgt für die zügige Abwicklung der Hauptversammlung. Er kann das Rede- und Fragerecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken. Er ist insbesondere berechtigt, zu Beginn der Hauptversammlung oder während ihres Verlaufs einen zeitlich angemessenen Rahmen für den gesamten Hauptversammlungsverlauf, für den einzelnen Tagesordnungspunkt oder für den einzelnen Redner zu setzen. 2. Der Versammlungsleiter bestimmt die Reihenfolge der Gegenstände der Tagesordnung sowie die Art der Abstimmung. Er sorgt für die zügige Abwicklung der Hauptversammlung. Er kann das Rede- und Fragerecht der Aktionäre, im Fall einer virtuellen Hauptversammlung zudem ihr Nachfragerecht und ihr Fragerecht zu neuen Sachverhalten, zeitlich angemessen beschränken. Er ist insbesondere berechtigt, zu Beginn der Hauptversammlung oder während ihres Verlaufs einen zeitlich angemessenen Rahmen für den gesamten Hauptversammlungsverlauf, für den einzelnen Tagesordnungspunkt oder für den einzelnen Redner zu setzen.
3. […] 3. […]

Vorstand und Aufsichtsrat haben der Hauptversammlung unter TOP 8 vorgeschlagen, eine Ermächtigung zur Abhaltung virtueller Hauptversammlungen in die Satzung aufzunehmen. Nachfolgend wird erläutert, wie der Vorstand beabsichtigt, von der vorgeschlagenen Ermächtigung Gebrauch zu machen.

Vorstand und Aufsichtsrat stehen nach wie vor hinter dem Format der Präsenz-Hauptversammlung. Vorstand und Aufsichtsrat sind aber der Auffassung, dass sich die Brockhaus Technologies AG als Technologieholding neuen Wegen der Digitalisierung – auch von Hauptversammlungen – nicht verschließen sollte. So hat sich gezeigt, dass virtuelle Hauptversammlungen ein zukunftsfähiges Format darstellen, aus dem positive Erfahrungen gezogen werden können. Auch die Aspekte der Nachhaltigkeit und der Aktionärspräsenz sprechen dafür, digitale Elemente im Rahmen der Hauptversammlung zu fördern. Die Organisation virtueller Hauptversammlungen setzt im Vergleich zu Präsenzversammlungen personelle Ressourcen frei, verursacht weniger Kosten und leistet durch die Einsparung von Anfahrtswegen einen Beitrag zur Verringerung von Treibhausgasemissionen. Es entspricht insofern einer ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführung, die Möglichkeit einer virtuellen Hauptversammlung vorzusehen, um damit eine zukunftsgerichtete und krisenfeste Handlungsmöglichkeit zur Verfügung zu haben.

Der Vorstand wird bei seiner jeweiligen Entscheidung sorgfältig abwägen, welches Format für die Durchführung der Hauptversammlung im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre liegt. Dabei wird er auch berücksichtigen, dass es Hauptversammlungen mit Tagesordnungspunkten geben kann, bei denen eine persönliche Anwesenheit der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten geeigneter sein kann als ein virtuelles Format.

Bei Durchführung virtueller Hauptversammlungen wird sich die Gesellschaft angemessen an den Rechten und Interessen der Aktionäre orientieren. Diese sollen in ihrem Schutzniveau möglichst nicht hinter der Durchführung einer in Präsenz durchgeführten Hauptversammlung zurückbleiben. Der Vorstand plant daher, von der Vorabbeantwortungsoption, die das Gesetz in § 131 Absatz 1a des Aktiengesetzes ermöglicht, vorerst keinen Gebrauch zu machen. Auf diese Weise besteht auch im Rahmen einer virtuellen Hauptversammlung ein umfassendes Rede- und Fragerecht der teilnehmenden Aktionäre. Die Aktionäre sollen damit so direkt und aktiv wie möglich an der Hauptversammlung teilnehmen können.

Der Beschlussvorschlag an die Hauptversammlung sieht vor, die Satzungsermächtigung auf die Dauer von 3 Jahren zu befristen und damit die maximal mögliche Laufzeit von fünf Jahren nicht voll auszuschöpfen. Dies ermöglicht es den Aktionären, zunächst über einen begrenzten Zeitraum Erfahrungen mit dem neuen Format und dem Umgang des Vorstands hiermit zu sammeln. Nach Ablauf der Befristung können die Aktionäre im Rahmen eines neuen Ermächtigungsbeschlusses entscheiden, ob sich die Satzungsermächtigung aus ihrer Sicht bewährt hat.

 

III.
Weitere Angaben und Hinweise zur Einberufung

1.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Im Zeitpunkt der Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung ist das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 10.947.637,00 in 10.947.637 Stückaktien eingeteilt. Jede Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung keine eigenen Aktien.

2.

Anmeldung und Ausübung des Stimmrechts; Umschreibestopp

Zur Ausübung der Aktionärsrechte und insbesondere des Stimmrechts sind gemäß § 19 der Satzung diejenigen Aktionäre – persönlich oder durch Bevollmächtigte – berechtigt, die sich spätestens bis Mittwoch, 14. Juni 2023, 24:00 Uhr (MESZ), bei der Gesellschaft zur Hauptversammlung angemeldet haben und die für die angemeldeten Aktien im Aktienregister eingetragen sind.

Die Anmeldung muss in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache unter der Anschrift:

Brockhaus Technologies AG
c/​o Computershare Operations Center
80249 München

oder

E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

erfolgen. Maßgeblich ist der rechtzeitige Zugang bei der Gesellschaft.

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt dabei nach § 67 Absatz 2 Satz 1 AktG nur als Aktionär, wer als solcher im Aktienregister eingetragen ist. Maßgeblich für die einem ordnungsgemäß angemeldeten Aktionär in der Hauptversammlung zustehenden Stimmrechte und sonstigen Aktionärsrechte ist demgemäß der Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung. Aus arbeitstechnischen Gründen werden allerdings im Zeitraum vom Ablauf des 14. Juni 2023 (sogenanntes „Technical Record Date“) bis zum Schluss der Hauptversammlung keine Umschreibungen im Aktienregister vorgenommen (sogenannter „Umschreibestopp“). Deshalb entspricht der Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung dem Stand nach der letzten Umschreibung am 14. Juni 2023.

Der Umschreibestopp bedeutet keine Sperre für die Verfügung über die Aktien. Erwerber von Aktien, deren Umschreibungsanträge nach dem 14. Juni 2023 bei der Gesellschaft eingehen, können allerdings Stimmrechte und sonstige Aktionärsrechte aus diesen Aktien nicht ausüben, es sei denn, sie lassen sich insoweit bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen. In solchen Fällen bleiben Stimmrechte und sonstige Aktionärsrechte bis zur Umschreibung noch bei dem im Aktienregister eingetragenen Aktionär. Sämtliche Erwerber von Aktien der Gesellschaft, die noch nicht im Aktienregister eingetragen sind, werden daher gebeten, Umschreibungsanträge rechtzeitig zu stellen.

Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater im Sinne von § 134a Absatz 1 Nummer 3, Absatz 2 Nummer 3 AktG oder sonstige nach § 135 Absatz 8 AktG den Intermediären gleichgestellte Personen dürfen das Stimmrecht für Aktien, die ihnen nicht gehören, als deren Inhaber sie aber im Aktienregister eingetragen sind, nur aufgrund einer Ermächtigung ausüben. Einzelheiten zu dieser Ermächtigung finden sich in § 135 AktG.

3.

Stimmabgabe aufgrund Vollmachtserteilung

Aktionäre haben, sofern die unter Ziffer 2. genannten Voraussetzungen erfüllt sind, die Möglichkeit, ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten ausüben zu lassen.

Bevollmächtigung einer/​eines Dritten

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedarf gemäß § 134 Absatz 3 Satz 3 AktG der Textform (§ 126b BGB), sofern nicht ein Kreditinstitut, ein sonstiger Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater oder eine gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigt werden soll (hierzu siehe unten). Gerne können Sie zur Bevollmächtigung einer/​eines Dritten, den Ihnen mit dem Einladungsschreiben zur Hauptversammlung übersandten Anmeldebogen und das dort vorgesehene Vollmachts- und Weisungsformular nutzen. Entsprechende Formulare finden Sie auch unter

http:/​/​ir.brockhaus-technologies.com/​hv.

Selbstverständlich ist es aber auch möglich, eine gesonderte Vollmacht auszustellen. Die Vollmacht kann der Gesellschaft unter der Anschrift

Brockhaus Technologies AG
c/​o Computershare Operations Center
80249 München

oder

unter der E-Mail-Adresse: anmeldestelle@computershare.de

übermittelt werden. Aus organisatorischen Gründen muss dies bis spätestens Dienstag, den 20. Juni 2023, 18:00 Uhr (MESZ), erfolgen. Maßgeblich ist der fristgerechte Zugang bei der Gesellschaft. Gleiches gilt für einen Widerruf der Vollmacht.

Weiter kann die Vollmacht unmittelbar in Textform gegenüber dem Bevollmächtigten erteilt werden. In dem Fall muss die Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft in Textform oder unter den Voraussetzungen des § 67c AktG im Wege der Übermittlung durch Intermediäre nachgewiesen werden. Dies hat aus organisatorischen Gründen ebenfalls bis spätestens Dienstag, den 20. Juni 2023, 18:00 (MESZ), unter der in dieser Ziffer 3. benannten Postanschrift oder Email-Adresse zu erfolgen. Daneben kann der Nachweis der Erteilung der Vollmacht – ohne dass vorstehende Fristen einzuhalten sind – dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung die ihm erteilte Vollmacht an der Eingangskontrolle vorweist.

Bei Bevollmächtigung eines Intermediärs, einer Aktionärsvereinigung, einem Stimmrechtsberater oder einer anderen diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Person oder Institution sind in der Regel Besonderheiten zu beachten, die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind. Wir bitten daher Aktionäre, die eine entsprechende Person oder Institution mit der Stimmrechtsausübung bevollmächtigen wollen, sich mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht abzustimmen.

Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft gemäß § 134 Abs. 3 Satz 2 AktG eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Stimmrechtsausübung durch die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter

Vollmachten und Stimmrechtsweisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter haben in Textform (§ 126b BGB) zu erfolgen und können unter Verwendung des hierfür auf dem mit dem Einladungsschreiben zur Hauptversammlung übersandten Anmeldebogen vorgesehenen Vollmachts- und Weisungsformulars erteilt werden. Die Erteilung, Änderung sowie der Widerruf von Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft können im Vorfeld der Hauptversammlung an

Brockhaus Technologies AG
c/​o Computershare Operations Center
80249 München

oder

E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

erfolgen und müssen dort aus organisatorischen Gründen bis einschließlich Dienstag, den 20. Juni 2023, 18:00 Uhr (MESZ), zugehen. Gleiches gilt für Vollmachten und Weisungen, die unter den Voraussetzungen des § 67c AktG im Wege der Übermittlung durch Intermediäre erfolgen.

Am Tag der Hauptversammlung selbst können Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft an der Eingangskontrolle zur Hauptversammlung unter Verwendung eines hierfür zur Verfügung gestellten Formulars erteilt, geändert oder widerrufen werden.

Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter werden aufgrund einer ihnen erteilten Vollmacht das Stimmrecht nur ausüben, soweit ihnen eine Weisung erteilt wurde; sie sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Aufträge zum Stellen von Fragen, Anträgen oder Wahlvorschlägen oder zur Erklärung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse werden die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nicht entgegennehmen.

Weitere Informationen zur Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigte

Wenn vor der Hauptversammlung auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende Erklärungen über die Erteilung, den Widerruf oder den Nachweis von Vollmachten eingehen, werden diese unabhängig vom Zeitpunkt des Zugangs in folgender Reihenfolge berücksichtigt: 1. gemäß § 67c Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 AktG in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 und 3 und Artikel 9 Absatz 4 der Durchführungsverordnung ((EU) 2018/​1212), 2. per E-Mail und 3. per Post.

Gehen auf demselben Übermittlungsweg fristgemäß mehrere Erklärungen zu, ist die zeitlich zuletzt zugegangene Erklärung verbindlich. Ebenso ist der zuletzt zugegangene, fristgerechte Widerruf einer Erklärung maßgeblich.

Sollte zu einem Tagesordnungspunkt statt einer Sammel- eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, so gilt die zu diesem Tagesordnungspunkt abgegebene Weisung entsprechend für jeden Punkt der Einzelabstimmung.

4.

Ergänzungsverlangen zur Tagesordnung

Aktionäre, deren Anteil zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 500.000,00 erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, also bis zum Sonntag, den 21. Mai 2023, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen.

Bitte richten Sie entsprechende Verlangen an die folgende Adresse:

Brockhaus Technologies AG
– Vorstand –
Thurn-und-Taxis-Platz 6
60313 Frankfurt am Main
Deutschland

Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten (§ 122 Absatz 2, § 122 Absatz 1 Satz 3 AktG sowie § 70 AktG). § 121 Absatz 7 AktG ist entsprechend anzuwenden.

Bekanntzumachende Ergänzungsverlangen werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht wurden – in gleicher Weise wie die Einberufung bekannt gemacht.

5.

Gegenanträge und Wahlvorschläge

Aktionäre können im Vorfeld der Hauptversammlung Gegenanträge und Wahlvorschläge übermitteln. Vorbehaltlich der in § 126 Abs. 2 AktG genannten Ausschlussgründe wird die Gesellschaft entsprechende Gegenanträge und Wahlvorschläge einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung, die allerdings für Wahlvorschläge nicht erforderlich ist, und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung auf der Internetseite der Gesellschaft

http:/​/​ir.brockhaus-technologies.com/​hv

zugänglich machen, wenn sie der Aktionär mindestens 14 Tage vor der Versammlung, also bis Dienstag, 6. Juni 2023, 24:00 Uhr (MESZ), der Gesellschaft an nachfolgend genannte Adresse

Brockhaus Technologies AG
Thurn-und-Taxis-Platz 6
60313 Frankfurt am Main

oder

E-Mail-Adresse: ir@brockhaus-technologies.com

übersandt hat. Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.

Zusätzlich zu den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Gründen braucht der Vorstand einen Wahlvorschlag unter anderem auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag nicht Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort der vorgeschlagenen Person enthält. Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern müssen auch dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn ihnen keine Angaben zu Mitgliedschaften der vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten beigefügt sind (vgl. § 127 Satz 3 i.V.m. § 124 Absatz 3 Satz 4 und § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG).

Es wird darauf hingewiesen, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge, auch wenn sie der Gesellschaft vorab übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung nur dann Beachtung finden, wenn sie dort gestellt bzw. unterbreitet werden. Das Recht eines jeden teilnahmeberechtigten Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen Punkten der Tagesordnung oder Wahlvorschläge auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt.

6.

Hinweise zum Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß § 131 Abs. 1 AktG

Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Absatz 1 AktG auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Das Auskunftsrecht kann nur in der Hauptversammlung ausgeübt werden. Es erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu den mit ihr verbundenen Unternehmen. Des Weiteren betrifft das Auskunftsrecht auch die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Wir weisen darauf hin, dass der Vorstand unter den in § 131 Absatz 3 AktG genannten Voraussetzungen die Auskunft verweigern darf.

7.

Unterlagen zur Hauptversammlung; weitergehende Erläuterungen auf der Internetseite der Gesellschaft

Alle Unterlagen zur Hauptversammlung und insbesondere die Informationen nach § 124a AktG sind im Internet unter

http:/​/​ir.brockhaus-technologies.com/​hv

zugänglich. Die Unterlagen werden auf der vorgenannten Internetseite auch während der Hauptversammlung zugänglich sein und – soweit erforderlich – in der Hauptversammlung näher erläutert werden.

Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Absatz 2, 126 Absatz 1, den §§ 127 und 131 Abs. 1 AktG finden Sie ebenfalls unter

http:/​/​ir.brockhaus-technologies.com/​hv
8.

Information zum Datenschutz für Aktionäre

Die Brockhaus Technologies AG ist für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten verantwortlich. Informationen zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Hauptversammlung und dem Aktienregister finden Sie unter

http:/​/​ir.brockhaus-technologies.com/​hv

Gerne senden wir Ihnen diese auch postalisch zu.

 

Frankfurt am Main, im Mai 2023

Brockhaus Technologies AG

Der Vorstand

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